Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 29. Juni 2018Schriftlich mitgeteilt am: SK2 18 1402. Juli 2018 Beschluss II. Strafkammer VorsitzHubert RichterInnenPritzi und Brunner AktuarGuetg In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rouven Brigger, Thunstrasse 20, 3000 Bern, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. April 2018, gleichen Tages mitgeteilt, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend amtliche Verteidigung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 A.Am 15. März 2018 reichte die Stiftung A.____ (nachfolgend A.) bei der Kantonspolizei Graubünden gegen den deutschen Staatsangehörigen X._____ Strafanzeige wegen diverser Delikte ein und konstituierte sich als Privatklägerin im Straf- sowie im Zivilpunkt (vgl. StA act. 4/1). Die A. führte aus, X._____ sei seit dem 1. August 2016 als Assistenzarzt mit einem Pensum von 100% bei ihr beschäftigt gewesen. Nach einem Gespräch zwischen Prof. Dr. med. B.____ und X._____ vom 7. April 2017 habe sich Letzterer zu 100% krank- bzw. arbeitsun- fähig schreiben lassen und sei nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt. Das Arbeitsverhältnis sei seitens der A.____ per 31. Oktober 2017 aufgelöst wor- den. Es habe sich in der Folge herausgestellt, dass X._____ vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2016 zu 20%, vom 1. Februar 2016 bis 30. November 2016 zu 25%, vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. Juni 2017 zu 50% und seit dem 1. Juli 2017 zu 100% beim Psychiatriezentrum C.____ als Assistenzarzt angestellt ge- wesen sei. Selbst während seiner beim A.____ deklarierten Arbeitsunfähigkeit sei X._____ somit mit ansteigenden Pensen arbeitstätig gewesen. Durch das Vor- spiegeln einer Arbeitsunfähigkeit und das Unterdrücken bzw. Verschweigen der Anstellung beim C._____ sei der A.____ respektive ihrem Krankentaggeldfonds infolge ungerechtfertigter Lohnfortzahlungen ein Schaden von CHF 49'356.17 er- wachsen. B.In der Folge wurden die von der Staatsanwaltschaft Graubünden erlasse- nen Haft-, Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle am 26. März 2018 rechts- hilfeweise von der Kantonspolizei Bern vollstreckt. X._____ wurde vorläufig fest- genommen und zur Sache befragt. Seine Wohnung wurde durchsucht und diverse Gegenstände beschlagnahmt. X._____ wurde noch am gleichen Tag aus der Massnahme entlassen. C.Mit Verfügung vom 26. März 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden sodann gestützt auf Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB etc. D.Nach Klärung der Gerichtsstandsfrage setzte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 12. April 2018 (gleichentags mitgeteilt), gestützt auf Art. 130 ff. StPO rückwirkend ab dem 26. März 2018 Rechtsanwalt lic. iur. Rouven Brigger als amtlicher Verteidiger von X._____ ein. E.Ebenfalls mit Verfügung vom 12. April 2018 (gleichentags mitgeteilt) wider- rief die Staatsanwaltschaft Graubünden die vorgenannte Verfügung gestützt auf Art. 134 Abs. 1 StPO mit Wirkung ab 12. April 2018.

Seite 3 — 12 F.Gegen die genannte Widerrufsverfügung liess X._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rouven Brigger, am 18. April 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde mit den folgenden Begehren erheben: 1.Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. April 2018 sei aufzuheben und der Unterzeichnete sei per 26. März 2018 als amt- licher Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen;

  • unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass nebst der drohenden Unter- suchungshaft von mehr als 10 Tagen weitere Gründe eine notwendige Verteidi- gung begründen würden. Die Staatsanwaltschaft habe gegen den Beschwerdefüh- rer ein Verfahren wegen Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB eröffnet. Dieser Tat- bestand sei seit Oktober 2016 im Art. 66a lit. f StGB als Katalogdelikt, welches zu einer obligatorischen Landesverweisung führen könne, aufgeführt. Art. 130 lit. b StPO führe explizit auf, dass eine notwendige Verteidigung anzuordnen sei, wenn eine Landesverweisung drohe. Es liege demnach ein Fall der notwendigen Verteidigung vor und es sei daher notwendig, dass dem Beschwerdeführer weiter- hin ein amtlicher Verteidiger beigeordnet bleibe (act. A.1). G.Mit Eingabe vom 26. April 2018 reichte der Rechtsanwalt des Beschwerde- führers eine von diesem am 14. April 2018 unterzeichnete Vollmacht zur Vertre- tung in Sachen Strafverfahren ein. H.In Ihrer Stellungnahme vom 30. April 2018 beantragte die Staatsanwalt- schaft was folgt: 1.Die Beschwerde vom 18. April 2018 sei abzuweisen; 2.unter gesetzlicher Kostenfolge. Sie bringt vor, der Beschwerdeführer vertrete nur in pauschaler, weder näher be- gründeter noch nachgewiesener Weise die Auffassung, es würde eine Katalogtat gemäss Art. 66a lit. f StGB vorliegen. Der strikten grammatikalischen Auslegung des Gesetzestextes des Beschwerdeführers sei nicht zu folgen. Unter Verweisung auf den vom Bundesgericht bei der Auslegung von Gesetzesnormen vertretenen Methodenpluralismus führt die Staatsanwaltschaft aus, dass bei einer näheren Auslegung von Art. 66a StGB deutlich werde, dass der einfache Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB keine Katalogtat sei. Der Landesverweis im Zusammenhang mit Vermögensdelikten, die keinen Bezug zu öffentlich-rechtlichen Abgaben, Sozi- alhilfe oder Sozialversicherung hätten, würden in Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB gere- gelt. Dort werde ausdrücklich der gewerbsmässige Betrug gemäss Art. 146

Seite 4 — 12 Abs. 2 StGB aufgeführt. Hätte man den einfachen Betrug ohne öffentlich- rechtlichen Bezug zur lit. f dieser Bestimmung zuordnen wollen, wäre die Ge- werbsmässigkeit bereits von dieser Bestimmung erfasst und lit. e – was den ge- werbsmässigen Betrug anbelange – wäre überflüssig gewesen. Die einfache Wi- derhandlung betreffend andere Vermögensdelikte sei im Katalog von Art. 66a StGB nicht erwähnt. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund dies nur bezüg- lich des Betruges der Fall sein sollte. Auch die Einordnung in die Systematik des Gesetzes lasse keinen anderen Schluss zu. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB spreche vom Betrug im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmäs- siger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1). Unter lit. f, welcher unmittelbar folge, könne lediglich Betrug im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben verstanden werden. Es würde keinen Sinn ergeben, den einfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB dieser Sparte, wo nur öffentliche Abgaben aufgeführt seien, zuzuordnen (Act. A.2). I.Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, in der angefochtenen Verfü- gung und in den Eingaben wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 12. April 2018 (act. B.1), mit welcher die ebenfalls am 12. April 2018 verfügte Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. Rouven Brigger als amtlicher Verteidiger (act. B.2) widerrufen wurde. Diese Widerrufsverfügung i.S.v. Art. 134 Abs. 1 StPO stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, N 10 zu Art. 393 StPO). Mit Eingabe vom 18. April 2018 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt. Auch enthält die Beschwerde, ent- gegen dem staatsanwaltschaftlichen Vorbringen, eine genügende Begründung,

Seite 5 — 12 kann ihr doch ohne weiteres entnommen werden, inwieweit der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden ist (vgl. dazu E. 2.2. ff.). 1.3.1. Vorab gilt es das Vertretungsrecht von Rechtsanwalt lic. iur. Rouven Brig- ger im Beschwerdeverfahren näher zu beleuchten. Dieser sieht sich nach wie vor als amtlich bestellter Verteidiger des Beschwerdeführers, weil die Widerrufsverfü- gung vom 12. April 2018 infolge Anfechtung noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Als amtlicher Verteidiger sei er berechtigt, die vorliegende Beschwerde einzu- reichen. 1.3.2. Der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 387 StPO). Damit kann das angefochtene Urteil während dem ganzen Rechtsmittelverfahren vollstreckt werden, selbst dann, wenn die obere Behörde noch nicht entschieden hat (vgl. Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli, Strafprozessrecht, Basel 2011, N 2850; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N 1480). Für Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sieht das Gesetz keine von diesem Grundsatz abweichende Regelung vor, wes- halb gleiches insbesondere für Verfügungen der Staatsanwaltschaft zu gelten hat, zumal solche Verfügungen ebenfalls der Vollstreckung zugänglich sind. 1.3.3. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unterliess es, für die Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu beantragen. Der Beschwerdeinstanz la- gen keine Gründe vor, diese von Amtes wegen zuzusprechen. Damit ist die Wider- rufsverfügung vom 12. April 2018 vollstreckbar und zeitigt – unabhängig der noch pendenten Rechtskraft – bereits im vorliegenden Beschwerdeverfahren entspre- chende Wirkung. Dementsprechend kann Rechtsanwalt lic. iur. Rouven Brigger sein Vertretungsrecht für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht auf seine Stellung als amtlicher Verteidiger stützen (vgl. zum Ganzen auch BGE 141 IV 178 E. 3.4). Indes gilt es darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt Rouven Brigger mit Schreiben vom 26. April 2018 eine Vollmacht des Beschwerdeführers zu den Ak- ten legte, auf die er sich zur Begründung seiner Vertretungskompetenz zu stützen vermag (vgl. E. 4.1.2.). Folglich ist er zur Vertretung des Beschwerdeführers be- fugt (vgl. Art. 129 Abs. 2 StPO). 1.4.Des Weitern räumt Art. 382 StPO die Rechtsmittellegitimation nur Parteien ein, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung haben (vgl. Abs. 1). Im Zentrum der Rechtsmittellegitimation steht so- mit die Beschwer, welche zum Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde

Seite 6 — 12 noch aktuell sein muss (vgl. Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 13 zu Art. 382 StPO; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 244). Das rechtlich geschützte Interesse bil- det als Bestandteil der Beschwerdelegitimation eine Prozessvoraussetzung; fehlt sie, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (vgl. Patrick Guidon, a.a.O., N 17 und 215 m.w.H.; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, a.a.O., N 1458). Damit sind im Prozess vorgetragene Begehren materiell nur zu beurteilen, wenn sie auf einem hinreichenden und in der Regel aktuellen Rechtsschutzinteresse gründen. Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich erfolgten Mandatierung von Rechtsanwalt lic. iur. Rouven Brigger durch den Beschwerdeführer stellt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in welchem die Einsetzung eines amtlichen (notwendigen) Verteidigers anbegehrt wird, nunmehr die Frage, ob noch ein aktuelles Rechts- schutzinteresse vorliegt, was nachfolgend zu prüfen ist. 2.1.Mit Verfügung vom 12. April 2018 setzte die Staatsanwaltschaft Graubün- den im Verfahren gegen den Beschwerdeführer (VV.2018.948) betreffend Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB Rechtsanwalt lic. iur. Rouven Brigger rückwirkend per 26. März 2018 als amtlichen Verteidiger (Art. 130 lit. a StPO i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO) ein. Begründend führte sie aus, es bestehe der dringende Verdacht, dass X._____ sich auf missbräuchliche Weise Krankentaggelder aus dem Krankheitstaggeldfonds des A._____ habe auszahlen lassen. Um die Siche- rung der Verfahrensziele zu gewährleisten, sei vermutlich Untersuchungshaft von mehr als zehn Tagen zu beantragen bzw. anzuordnen, weshalb der Beschwerde- führer gestützt auf Art. 130 lit. a StPO notwendig verteidigt werden müsse (vgl. act. B.2). Am selben Tag widerrief die Staatsanwaltschaft die Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. Rouven Brigger als amtlicher Verteidiger. Sie führte aus, sie sei bei Eröff- nung des Verfahrens davon ausgegangen, dass eine Untersuchungshaft von mehr als zehn Tagen anzuordnen sei, was dann aber nicht erfolgt sei. Aus diesem Grund falle die Voraussetzung für die amtliche Verteidigung dahin und das Mandat sei gestützt auf Art. 134 Abs. 1 StPO ab dem 12. April 2018 zu widerrufen (vgl. act. B.1). 2.2.Mit der vorliegenden Beschwerde ficht der Beschwerdeführer die Wider- rufsverfügung vom 12. April 2018 an (vgl. act. B.1). Der Beschwerdeführer bringt vor, eine notwendige Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO sei nicht nur bei Untersu- chungshaft von mehr als 10 Tagen anzuordnen, sondern auch dann, wenn eine

Seite 7 — 12 Landesverweisung drohe (Art. 130 lit. b StPO). Dem eingeleiteten Verfahren liege der Straftatbestand des Betruges zu Grunde. Dabei handle es sich um ein in Art. 66a lit. f StGB aufgeführtes Katalogdelikt, welches zu einer obligatorischen Lan- desverweisung führen könne. Es liege demzufolge ein Fall notwendiger Verteidi- gung vor und es sei erforderlich, dass Rechtsanwalt lic. iur. Rouven Brigger wei- terhin als amtlicher Verteidiger eingesetzt bleibe. Folglich beantragt er, die ange- fochtene Widerrufsverfügung aufzuheben und ihn als amtlichen Verteidiger einzu- setzen. 3.1.Grundsätzlich ist die beschuldigte Person berechtigt, in jedem Strafverfah- ren einen Rechtsbeistand i.S.v. Art. 127 Abs. 5 StPO mit ihrer Verteidigung zu be- trauen oder, unter Vorbehalt von Art. 130 StPO (vgl. nachfolgend), sich selber zu verteidigen (Art. 129 Abs. 1 StPO). Das begründete Rechtsverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrem Wahlverteidiger ist dabei privatrechtlicher Natur (vgl. Viktor Lieber, a.a.O., N 1 zu Art. 132 StPO). Entsprechend hat auch die be- schuldigte Person die damit verbundenen Kosten selber zu tragen. Gegenstück zur Wahlverteidigung ist die amtliche Verteidigung (auch Offizialver- teidigung). Diese regelt diejenigen Fälle, in denen die Verteidigung nicht von der beschuldigten Person frei gewählt, sondern von einer Behörde bestellt wird. Be- gründet wird dabei kein privatrechtliches sondern ein öffentlich-rechtliches Auf- tragsverhältnis zugunsten eines Dritten (Pra 2006 Nr. 112 E. 2.4). Dies führt dazu, dass die amtlich bestellte Verteidigung für ihre Tätigkeit zum vorgesehenen An- waltstarif durch den Staat zu entschädigen ist. Dies gilt für sämtliche Fälle amtli- cher Verteidigung, also auch dann, wenn diese aus anderen Gründen als wegen Mittellosigkeit bestellt wurde (vgl. Viktor Lieber, a.a.O, N 1 zu Art. 135 StPO). In- soweit trägt der amtliche Verteidiger kein Inkassorisiko gegenüber der beschuldig- ten Person, weil er sich gegenüber dem Staat als Auftraggeber schadlos halten kann bzw. muss. Verfügt die beschuldigte Person von Anfang an aber über genü- gende Mittel, kann sie nach Beendigung des Verfahrens, d.h. mit Fällung des End- entscheides, dazu verpflichtet werden, neben den übrigen Verfahrenskosten auch die Kosten der amtlichen Verteidigung, die ebenfalls zu den Verfahrenskosten zählen, zu übernehmen (Art. 426 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO; BGE 139 IV 199 E. 5.1; vgl. auch Lieber a.a.O., N 19 zu Art. 135 StPO). Eine amtliche Verteidigung wird angeordnet, wenn bei notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO), oder die beschuldigte Person nicht über die erforderli-

Seite 8 — 12 chen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). 3.2.Das in Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO erwähnte Institut der notwendigen Vertei- digung ist in Art. 130 StPO geregelt. Dieses sieht vor, dass die beschuldigte Per- son in bestimmten Konstellationen von Gesetzes wegen anwaltlich verbeiständet sein muss, besteht doch unter gewissen Voraussetzungen im Lichte der verfas- sungsrechtlichen Aufklärungs- und Fürsorgepflicht eine Pflicht der Strafbehörden, von Amtes wegen und ohne Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse für eine hinreichende Verteidigung der beschuldigten Person zu sorgen (vgl. BGE 131 I 350 E. 4.2 m.w.H). Es gilt nun begrifflich zu differenzieren: Mit dem durch die notwendige Verteidi- gung von Art. 130 StPO geschaffenen Anwaltszwang für die beschuldigte Person kommt der Staat seiner Fürsorgepflicht nach. Auch soll dadurch die Waffengleich- heit zwischen Strafverfolgung und dem Beschuldigten in spezifischen Konstellati- onen verwirklicht werden und der Wahrheitsfindung dienen (vgl. zum Ganzen Ni- klaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 ff. zu Art. 130 StPO; Mark Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2016, 3. Aufl., S. 100). Durch das Konstrukt der notwendigen Verteidigung wird aber lediglich festgelegt, ob bzw. wann die beschuldigte Person (durch einen Rechtsanwalt) verteidigt sein muss. Die zuständige Verfahrensleitung hat in einem solchen Fall dafür zu sorgen, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. Wie die Verteidigung dabei sicherge- stellt wird bzw. wer diese sicherstellt, ist unerheblich. So kann der Beschuldigte selbst einen (Wahl-)Verteidiger benennen oder es wird ihm seitens des Staates ein amtlicher Verteidiger bestellt (dazu nachfolgend). Zu beachten gilt schliesslich, dass die notwendige Verteidigung nach Art. 130 StPO – aus Sicht der beschuldig- ten Person – primär Anwaltszwang auf eigene Kosten bedeutet, es sei denn es liege ein Fall der Bedürftigkeit vor (vgl. dazu Niklaus Ruckstuhl, a.a.O., N 3 zu Art. 130 StPO). Die notwendige Verteidigung äussert sich somit nur dazu, wann eine beschuldigte Person zwingend verteidigt sein muss und was die Folgen einer un- terbliebenen Verteidigung sind. Demgegenüber soll mit der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO die tatsächliche Umsetzung der notwendigen Verteidigung in den Fällen, in wel- chen der Beschuldigte nicht von sich aus eine Verteidigung wählt (Ziff. 1 und 2), sichergestellt werden (Mark Pieth, a.a.O., S. 101). Die amtliche Verteidigung be- antwortet also die Frage, wer die Verteidigung bestellt. Auch wenn sich die Institu-

Seite 9 — 12 te der notwendigen und der amtlichen Verteidigung in der Praxis überschneiden, sind sie nicht deckungsgleich (Viktor Lieber, a.a.O., N 2 zu Art. 132 StPO). Einer- seits kann die notwendige Verteidigung durch eine Wahlverteidigung ausgeübt werden, andererseits kann amtliche Verteidigung in Fällen angeordnet werden, die nicht unter die notwendige Verteidigung fallen (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Daraus erhellt, dass die notwendige Verteidigung nie selbständig "angeordnet" bzw. "verfügt" wird, sondern lediglich sicherzustellen ist, was für die Fälle von Art. 132 Abs. 1 lit. a und b StPO über das Institut der amtlichen Verteidigung er- folgt. Verfügt wird stets nur eine "amtliche (notwendige) Verteidigung". 3.3.Die Verfügung vom 12. April 2018 mit welcher die Einsetzung von Rechts- anwalt lic. iur. Rouven Brigger als amtlicher Verteidiger verfügt wurde (act. B.2), äussert sich lediglich hinsichtlich der Voraussetzungen der notwendigen Verteidi- gung (Art. 130 lit. a StPO), schweigt sich zu den (eigentlichen) Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 StPO aber vollständig aus. Weil diese Verfügung aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und in Rechtskraft erwuchs, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. 4.1.Die vom Beschwerdeführer beantragte Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. Rouven Brigger als amtlicher Verteidiger hat den Voraussetzungen von Art. 132 StPO zu entsprechen, welche im Folgenden zu prüfen sind. 4.1.1. Rechtsanwalt lic. iur. Rouven Brigger macht geltend, es würde ein Fall not- wendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO vorliegen. Zumindest sinn- gemäss stützt er sich damit zur Anordnung der amtlichen Verteidigung auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO. Danach ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung dann an, wenn bei notwendiger Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung be- stimmt. 4.1.2. In den Akten findet sich eine Aktennotiz betreffend ein Telefongespräch zwischen dem verfahrensleitenden Staatsanwalt und Rechtsanwalt lic. iur. Rouven Brigger vom 13. April 2018 mit folgendem Wortlaut (vgl. StA act.1/8): "Am 13. April 2018 rufe ich den Verteidiger von RA Brigger (recte: X._____) an und frage ihn, ob er weiterhin als Wahlverteidiger des Beschuldigten im Amt bleibt. Dies bestätigt er mir." Mit Eingabe vom 26. April 2018 an das Kantonsgericht von Graubünden reichte Rechtsanwalt lic. iur. Rouven Brigger sodann ein Vollmachtsschreiben,

Seite 10 — 12 datiert vom 14. April 2018, ins Recht, mit welchem der Beschwerdeführer ihn "zur Vertretung in Sachen Strafverfahren" bevollmächtigt. Aufgrund dessen hat als er- stellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer nunmehr über eine eigene Wahlver- teidigung i.S.v. Art. 129 StPO verfügt. Nachdem der Beschwerdeführer im Zu- sammenhang mit dem gegen den Widerruf der amtlichen Verteidigung eingelegten Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beantragte und noch vor der Be- schwerdeerhebung einen Wahlverteidiger beizog, fehlte ihm folglich ein Rechts- schutzinteresse für die Erhebung der Beschwerde mit dem Begehren, ihn als amt- lichen Verteidiger einzusetzen. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO (amtliche Verteidigung bei notwendiger Verteidigung) dient einzig dazu, eine notwendige Verteidigung sicherzustellen (vgl. oben E. 3.2.), was mit dem Beizug eines Wahlverteidigers erfolgt ist. Somit ist mangels Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde nicht ein- zutreten. Jedenfalls aber ist durch den Beizug eines Wahlverteidigers die Voraus- setzung für die Bestellung eines amtlichen Verteidigers bei notwendiger Verteidi- gung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO (fehlende Wahlverteidigung) entfal- len, so dass die Beschwerde selbst bei einem Eintreten abzuweisen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2008 vom 1. September 2008 E. 8.5; Viktor Lieber, a.a.O., N 2 zu Art. 134 StPO; Nicklaus Ruckstuhl, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kom- mentar, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 134 StPO; vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 125 I 394 E. 4a; Patrick Guidon, a.a.O., N 244). Unter diesen Umständen erübrigt es sich auch, weiter darauf einzugehen, ob tatsächlich ein Fall notwendiger Ver- teidigung vorliegt, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch eine amtliche Ver- teidigung nicht etwa kostenlos wäre, zumal der Beschwerdeführer nicht etwa ei- nen Fall von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (Bedürftigkeit) geltend macht (vgl. dazu oben E. 3.1.). Eine amtlich verteidigte Person in wirtschaftlich günstigen Verhält- nissen wird im Endentscheid zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet, sofern sie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt wird (Art. 426 StPO; vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, a.a.O., N 753). 4.2.Aus Gesagtem erhellt, dass die Voraussetzungen der amtlichen Verteidi- gung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO spätestens mit Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Rouven Brigger als Wahlverteidiger am 14. April 2018 nicht mehr gegeben waren und die Verteidigung des Beschwerdeführers sichergestellt war. Dem Be- schwerdeführer fehlt es folglich an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die Beschwerde vom 18. April 2018 nicht einzutreten ist.

Seite 11 — 12 5.1.Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Las- ten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 bis CHF 5‘000.00 zu erheben. Für das vorliegende Verfahren erscheint eine Ge- richtsgebühr von CHF 1'500.00 als angemessen. 5.2.Wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt, tritt Rechtsanwalt lic. iur. Rouven Brigger im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in amtlicher Stellung sondern als Wahlverteidiger des Beschwerdeführers auf. Folglich ist er auch nicht durch den Kanton zu entschädigen.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von X._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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25.03.2026