BGE 137 IV 285, 6B_1319/2016, 6B_49/2016, 6B_613/2015, 6B_884/2013
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 21. Juli 2017Schriftlich mitgeteilt am: SK2 17 825. Juli 2017 Beschluss II. Strafkammer VorsitzHubert RichterPritzi und Brunner AktuarPers In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29. März 2017, mitgeteilt am 30. März 2017, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Wm mbA Y., und Z._____, Beschwerdegegner, betreffend illegaler Waffenhandel, hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A.Mit Eingabe vom 5. Juli 2016 erstattete X._____ gegen Wm mbA Y., den Chef der Fachstelle Waffen der Kantonspolizei Graubünden, sowie gegen Z. eine Strafanzeige wegen des Verdachts auf illegalen Waffenhandel oder eventuell auf Beihilfe zu illegalem Waffenhandel. X._____ machte dazu im We- sentlichen geltend, dass mittels drei Waffenerwerbsscheinen vom 10. Januar 2014 insgesamt 7 Faustfeuerwaffen und ein Stutzer widerrechtlich in das Eigentum sei- nes Enkels Z._____ überführt worden seien, obwohl er – der Anzeigeerstatter – diese Waffen seinem Enkel lediglich zur Aufbewahrung und nicht zu Eigentum übertragen habe. Die Waffenerwerbsscheine seien von ihm nicht unterzeichnet worden und er sei durch die Fachstelle Waffen, welche die Waffenerwerbsscheine ausgestellt habe, nie um eine Zustimmung zu dieser Eigentumsübertragung er- sucht worden. X._____ legte seiner Anzeige unter anderem zahlreiche E-Mails bei, welche Z._____ im Zeitraum vom 14. Januar 2016 bis zum 25. April 2016 an ihn übermittelt hatte. In diesen E-Mails bestätigt Z._____ gegenüber dem Anzei- geerstatter, dass er die Waffen von seinem Grossvater nur zur Aufbewahrung übernommen habe und diese sich immer noch im Eigentum von X._____ befinden würden. Den Besitz dieser Waffen habe er der Fachstelle Waffen nur deshalb ge- meldet, weil dies gesetzlich vorgeschrieben sei. B.Mit Eingabe vom 17. August 2016 nahm Wm mbA Y._____ schriftlich zur Strafanzeige Stellung und am 8. Februar 2017 wurde er von der Staatsanwalt- schaft Graubünden als Auskunftsperson einvernommen. Gemäss Aktennotiz vom 8. Februar 2017 soll Z._____ der Staatsanwaltschaft Graubünden auf telefonische Anfrage hin erklärt haben, dass er jederzeit bereit sei, die von ihm erhaltenen Waf- fen seines Grossvaters gemäss den Waffenerwerbsscheinen vom 10. Januar 2014 unter Einhaltung der Vorschriften des Waffenrechts herauszugeben. Eine Ausnahme bestehe in Bezug auf die Pistole SIG, welche er anfangs Januar 2013 von seinem Grossvater als Geschenk erhalten habe. Er erklärte sich auch bereit, die Waffen vorläufig bei sich aufzubewahren, bis sein Grossvater anderweitig über diese verfügt habe. C.Am 29. März 2017, mitgeteilt am 30. März 2017, erliess die Staatsanwalt- schaft Graubünden eine Nichtanhandnahmeverfügung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich nach Lage der gesamten Akten, welche durch die Fachstelle Waffen ediert worden seien, kein Verdacht ergebe, wonach die Fachstelle Waffen bei der Ausstellung der Waffenerwerbsscheine an Z._____ Be- stimmungen des Schweizerischen Waffenrechts verletzt habe. Vielmehr stehe
Seite 3 — 11 fest, dass sie die Voraussetzungen für den Erwerb von Waffen durch Z._____ kor- rekt geprüft und aufgrund der erfolgten Prüfung Z._____ die Bewilligung für den Erwerb von Waffen korrekt erteilt habe. Es sei nicht die Aufgabe der Fachstelle Waffen gewesen, zu prüfen, ob der Erwerber von Waffen zivilrechtlich Eigentümer der Waffen sei oder ob dieser die Waffen beispielsweise lediglich aufbewahren werde. Für den Erwerb von Waffen sei mit anderen Worten lediglich entscheidend, wer faktisch Besitzer einer Waffe sei, sei dies auch nur zum Zwecke deren Aufbe- wahrung. Weiter ergebe sich aus den Akten, dass Z._____ der Fachstelle Waffen den Besitz der Waffen ordnungsgemäss gemeldet habe, um diese registrieren zu lassen. D.Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob X._____ mit Eingabe vom 11. April 2017 (Datum des Poststempels: 13. April 2017) Beschwerde an das Kan- tonsgericht von Graubünden mit dem Antrag, das Strafverfahren sei an die Hand zu nehmen. E.Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 19. April 2017 wurde X._____ als Privatkläger gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO aufgefordert, dem Kantonsgericht von Graubünden bis zum 4. Mai 2017 eine Sicherheitsleis- tung von CHF 2'000.00 zu überweisen, andernfalls auf das Rechtsmittel nicht ein- getreten werde (Art. 383 Abs. 2 StPO). Die Sicherheitsleistung ging innert Frist beim Kantonsgericht von Graubünden ein. F.Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. G.Auf die weitergehenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung so- wie in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 und Art. 310 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29. März 2017 wurde X._____ am 30. März 2017 mitgeteilt und von diesem am 4. April 2017 in Empfang genommen (act. E.2). Mit Eingabe vom 13. April 2017 (Datum des Poststempels, act. A.1) erfolgte die Beschwerde innert Frist, sodass unter dem Aspekt der Fristwahrung einem Eintreten nichts im Wege steht.
Seite 4 — 11 1.2.Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder münd- lich eröffnete Entscheide schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz ein- zureichen. Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO). Die Be- gründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (Urteil des Bundesge- richts 6B_49/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.3.2). Eine blosse Bestreitung der Aus- führungen des angefochtenen Entscheids ohne Angabe von Gründen, welche ei- nen anderen Entscheid nahelegen, genügt den Substantiierungsanforderungen nicht (vgl. u.a. Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 ff., insbes. auch N 4 zu Art. 385 StPO, sowie Patrick Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 396 StPO). Enthält der angefochtene Ent- scheid mehrere selbständige Begründungen, muss sich die Rechtsmittelbegrün- dung grundsätzlich mit allen auseinandersetzen, andernfalls ein Nichteintreten- sentscheid ergehen kann. In einem solchen Fall ist auch keine Nachfrist anzuset- zen, da davon auszugehen ist, dass der Rechtssuchende die übrigen Begründun- gen akzeptiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1). Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob die eingereichte Beschwerde die an deren Be- gründung gestellten Anforderungen erfüllt und somit auf diese eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer beharrt im Wesentlichen auf seinen bereits gegenü- ber der Kantonspolizei Graubünden (act. 1) sowie gegenüber der Staatsanwalt- schaft Graubünden (act. 14) vorgebrachten Argumente, ohne sich im Einzelnen mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen und darzulegen, inwieweit diese nicht richtig sein sollen und welche Gründe einen an- deren Entscheid nahelegen würden. Damit genügt die Beschwerde an sich den Begründungsanforderungen nicht. Die Frage, ob unter Berücksichtigung dessen, dass es sich im konkreten Fall um eine Laieneingabe handelt, trotzdem auf die Beschwerde einzutreten ist, braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu wer- den, da die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – jedenfalls in materieller Hinsicht unbegründet ist. 2.Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter an- derem die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizei-
Seite 5 — 11 rapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich für den Staatsanwalt demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Verlangt wird «klare Straflosigkeit», wobei diese dann gegeben ist, wenn «sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt» (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 310 StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f.). 2.1.Die Staatsanwaltschaft Graubünden hielt in ihrer Nichtanhandnahmeverfü- gung fest, aus den Akten gehe hervor, dass Z._____ der Fachstelle Waffen der Kantonspolizei Graubünden am 9. Januar 2014 drei Gesuche um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins für mehrere Waffen gestellt habe, wobei diese Gesuche am 10. Januar 2014 dort eingegangen seien. Solche Gesuche seien nach schwei- zerischem Waffenrecht nicht nur für den Erwerb einer Waffe zu Eigentum, sondern auch für den Besitzerwerb erforderlich. Im Besitz einer Sache sei diejenige Per- son, welche die tatsächliche Herrschaft oder die Gewalt über die Sache im Sinne von Art. 919 ZGB habe und ausübe, womit Besitzer einer Waffe auch sei, wer eine solche lediglich für eine gewisse Dauer im Auftrag einer Drittperson aufbewahre (vgl. Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 66 ff. und 170 ff.). Nach Lage der gesamten Akten, welche durch die Fachstelle Waffen ediert worden sei- en, ergebe sich kein Verdacht, wonach die Fachstelle Waffen bei der Ausstellung der Waffenerwerbsscheine an Z._____ Bestimmungen des Schweizerischen Waf- fenrechts verletzt habe. Vielmehr stehe fest, dass sie die Voraussetzungen für den Erwerb von Waffen durch Z._____ korrekt geprüft und aufgrund der erfolgten Prü- fung Z._____ die Bewilligung für den Erwerb von Waffen korrekt erteilt habe. Es sei nicht die Aufgabe der Fachstelle Waffen gewesen, zu prüfen, ob der Erwerber von Waffen zivilrechtlich Eigentümer der Waffen sei oder ob dieser die Waffen beispielsweise lediglich aufbewahren werde. Für den Erwerb von Waffen sei mit anderen Worten lediglich entscheidend, wer faktisch Besitzer einer Waffe sei, sei dies auch nur zum Zwecke deren Aufbewahrung. Weiter ergebe sich aus den Ak- ten, dass Z._____ der Fachstelle Waffen den Besitz der Waffen ordnungsgemäss gemeldet habe, um diese registrieren zu lassen, sodass die Fachstelle Waffen jederzeit eine Kontrolle ausüben und auch die vorschriftsgemässe Aufbewahrung von Waffen habe überprüfen können. In Zusammenfassung sämtlicher Erwägun- gen werde gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung einer Strafunter- suchung abgelehnt. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rügen er- weisen sich allesamt als unbehelflich.
Seite 6 — 11 2.2.Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft zunächst vor, mit der Bezeichnung "Besitzerwerb" ein neues Wort kreiert zu haben. Gleichzeitig verwei- se sie auf Art. 919 ZGB, in welchem nur der Unterschied zwischen Besitz und Ei- gentum festgehalten werde. Ferner verstehe er nicht, was der Hinweis auf "H. Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 66 ff." mit dem vorliegenden Fall zu tun habe, handle es sich bei dem erwähnten Kommentar doch um eine Vernehm- lassung aus dem Jahre 2008 zur Anpassung des Liechtensteinischen Waffen- rechts an das Schweizer Waffenrecht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers handelt es sich bei der Terminologie "Besitzerwerb" um einen in der Rechts- wissenschaft geläufigen Ausdruck. So wird im Sachenrecht in Anlehnung an die Unterscheidung zwischen Eigentum und Besitz auch zwischen Eigentums- und Besitzerwerb unterschieden (vgl. zum Besitzerwerb Jörg Schmid/Bettina Hürli- mann-Kaup, Sachenrecht, 4. Aufl., Zürich 2012, N 127 ff.). "Waffenbesitz" setzt voraus, dass eine Person die tatsächliche und alleinige Sachherrschaft über eine Waffe ausübt und dementsprechend die damit verbundene Verantwortung für die- se trägt. Eigentum und Besitz müssen dabei nicht zwangsläufig zusammenfallen. Sofern beispielsweise der Eigentümer einer Waffe diese zur Aufbewahrung hinter- legt und die tatsächliche Sachherrschaft darüber einem Dritten überlässt, wird der Dritte Besitzer, der Waffe, ohne aber zugleich deren Eigentümer zu sein. Soweit das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) von "Erwerb" spricht, werden davon alle Formen der Eigentums- bzw. Besitzesübertragung wie Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft, Miete und Ge- brauchsleihe umfasst. Unter den Begriff des Erwerbs fällt mithin jede Form der rechtlichen oder tatsächlichen Übertragung von Waffen, unabhängig davon, ob die Übertragung zu einem nur vorübergehenden Zweck erfolgt. Dementsprechend braucht es auch für den Besitzerwerb eine Waffenerwerbsbewilligung, zumal be- reits mit der Besitzesübertragung die Möglichkeit des Missbrauchs der Waffe ent- steht (vgl. zum Ganzen Wüst, a.a.O., S. 66 ff. und S. 170 ff.; vgl. auch Benjamin Leupi-Landtwing, in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Waffen- gesetz [WG], Bern 2017, N 24 ff. zu Art. 12 WG; vgl. ferner Urteile des Bundesge- richts 6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.4 und 6B_884/2013 E. 3.3.2), dessen Bekämpfung das Waffengesetz gerade bezweckt (vgl. Art. 107 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 WG). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang moniert, er verstehe nicht, was der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf das Werk von Hans Wüst mit dem vorliegenden Fall zu tun haben soll, sei festgehalten, dass die zitier- ten Literaturstellen für die zu beantwortenden Fragen ohne weiteres einschlägig sind; nicht verständlich ist hingegen der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine Vernehmlassung von Hans Wüst aus dem Jahre 2008, zumal weder die Staats-
Seite 7 — 11 anwaltschaft eine solche zitiert hat noch der Beschwerdeführer ausführt, was er mit dem entsprechenden Hinweis belegen will. Zusammenfassend ist somit fest- zuhalten, dass die Staatsanwaltschaft den Unterschied zwischen Eigentums- und Besitzerwerb völlig korrekt aufgezeigt und zutreffend dargelegt hat, dass für beide Erwerbsarten ein Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins erforderlich ist. 2.3.Der Beschwerdeführer bemängelt, dass auf den Waffenerwerbsscheinen die Unterschrift des Veräusserers der Waffen, also seine eigene, gefehlt habe, weshalb diese ungültig seien. Ausserdem treffe es nicht zu, dass er mit seinem Enkel Z._____ seit seinem Wegzug nach Ungarn keinen Kontakt mehr habe. Stattdessen hätten sie nachweislich noch von Mitte Januar 2016 bis am 25. April 2016 Kontakt gehabt, was die beigelegten E-Mails belegen würden. Dieser Argu- mentation kann nicht gefolgt werden. Wer eine Waffe erwerben will – worunter wie gesehen auch der Besitzerwerb fällt –, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Wer einen solchen Erwerbsschein erhalten will, muss das dafür vor- gesehene Formular ausfüllen (Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über Waffen, Waf- fenzubehör und Munition [Waffenverordnung, WV; SR 514.541]). Auf entspre- chendes Gesuch hin wird geprüft, ob keine der in Art. 8 Abs. 2 WG aufgeführten Hinderungsgründe vorliegen. Wer eine Waffe überträgt, muss der für die Erteilung von Waffenerwerbsscheinen zuständigen Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Waffenerwerbsscheins des Erwerbers oder der Erwerberin zustellen (Art. 9c WG). Dies gilt auch für die blosse Besitzesübertra- gung bei der Hinterlegung der Waffe zur Aufbewahrung (vgl. Wüst, a.a.O., S. 72). Aufgrund der im Recht liegenden Akten ist vorliegend erstellt, dass der Beschwer- deführer seinem Enkel Z._____ im Jahre 2013 vor seinem Wegzug ins Ausland diverse Waffen übergeben hat, teilweise zu Eigentum, teilweise zur Aufbewahrung (vgl. E-Mails des Beschwerdeführers an Y._____ vom 26. April 2016 und 13. Mai 2016 sowie die E-Mail des Beschwerdeführers an Z._____ vom 17. März 2016 [act. 1]; undatiertes Schreiben von Z._____ an die Fachstelle Waffen [act. 4.2]). Ein Waffenerwerbsschein des Erwerbers lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. In diesem Zusammenhang kritisiert der Beschwerdeführer, dass ihm die Waffen- erwerbsscheine nicht zur Unterzeichnung zugestellt worden seien. Z._____ erklärt diesen Umstand damit, dass er nach dem Wegzug seines Grossvaters aus der Schweiz keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt habe, und ihn nicht habe erreichen können, was seitens des Beschwerdeführers bestritten wird. Soweit er diesbezüg- lich vorbringt, er und sein Enkel hätten nachweislich noch von Mitte Januar 2016 bis am 25. April 2016 Kontakt gehabt, ist darauf hinzuweisen, dass die massge-
Seite 8 — 11 bende Zeit jene ist, in welcher die Waffen übertragen wurden, also das Jahr 2013 und nicht das Jahr 2016. Nachdem die Verpflichtung gemäss Art. 9c WG die über- tragende Person betrifft (vgl. Michael Bopp, in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Waffengesetz [WG], Bern 2017, N 1 zu Art. 9c WG) und der Be- schwerdeführer die Waffen bereits vor Vorliegen der erforderlichen Waffener- werbsscheine seinem Enkel übergab, wäre es im Übrigen an ihm gelegen, die Waffenerwerbsscheine zu verlangen, korrekt auszufüllen und die dafür vorgese- hene Kopie mit seiner Unterschrift versehen der zuständigen Stelle einzureichen. Die Folgen der fehlenden Unterschrift des Veräusserers auf der Kopie des Waf- fenerwerbsscheins hängen davon ab, ob der Waffenerwerb tatsächlich erfolgte oder nicht. Für den letzteren Fall ist die Gültigkeit der Waffenerwerbsscheine be- fristet (Art. 9b Abs. 3 WG), so dass sie bei unbenutztem Ablauf automatisch dahin- fallen. Im ersteren Fall ist die Unterschrift des Veräusserers nachträglich einzuho- len, ansonsten das Rechtsgeschäft ungültig wäre (Wüst, a.a.O., S. 68), was letzt- lich die Rückübertragung der Waffen zur Folge hätte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bewirkt somit die fehlende Unterschrift des Veräusserers kei- neswegs die Ungültigkeit der Waffenerwerbsscheine, sondern lediglich die Ungül- tigkeit des der Übertragung zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts. Dies ergibt sich bereits aus der Rechtsnatur der Bewilligung als Polizeierlaubnis (Wüst, a.a.O., S. 79). Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens wird geprüft, ob der Erwerber die Voraussetzung für den Erwerb einer Waffe erfüllt (Art. 8 Abs. 2 WG), was selbst- redend nicht von der Unterschrift einer Privatperson abhängig gemacht werden kann. Die Unterschrift des Veräusserers ist einzig für die Feststellung, ob und wel- che Waffen tatsächlich veräussert bzw. übergeben wurden, erforderlich. Da vorlie- gend die Waffenerwerbsscheine zum Zeitpunkt der Übertragung noch nicht vorla- gen und nach deren Erteilung der Veräusserer offenbar nicht erreichbar war und sich auch nicht meldete, hat Z._____ die entsprechenden Meldungen selber vor- genommen, damit die Waffen und deren aktueller Standort korrekt registriert wer- den konnten. Damit hat er sich rechtskonform verhalten. Die zuständige Behörde nahm in der Folge eine Kontrolle vor, registrierte die Waffen und erachtete dies als ausreichend. Inwieweit durch dieses Vorgehen ein Straftatbestand erfüllt sein soll, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer konkret dargetan. 2.4.Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, durch die von ihm nicht unter- zeichneten Waffenerwerbsscheine seien die betreffenden Waffen ohne seine Zu- stimmung mit Hilfe der Fachstelle Waffen in das Eigentum von Z._____ übertra- gen worden, so dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig erfüllt seien. Die Feststellung, dass Z._____ die Bewilligung für den Erwerb von Waffen aufgrund
Seite 9 — 11 der erfolgten Prüfung korrekt erteilt worden sei, treffe seiner Meinung nach über- haupt nicht zu. Der Beschwerdeführer verkennt in seiner Argumentation einmal mehr, dass die Waffenerwerbsscheine keine Eigentumsübertragung bewirken, sondern lediglich eine rechtliche Voraussetzung, die Erlaubnis dazu, schaffen. Die Übertragung der Waffen erfolgt sodann zwischen den beteiligten Privatpersonen gestützt auf ein entsprechendes Rechtsgeschäft (beispielsweise Hinterlegungsver- trag, Kaufvertrag, Schenkungsvertrag etc.). So übergab der Beschwerdeführer die Waffen im vorliegenden Fall denn auch unbestrittenermassen selbst seinem En- kel, teilweise zu Eigentum und teilweise zur Aufbewahrung. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit durch das Vorgehen der Verzeigten irgendwelche Straftatbestände erfüllt sein sollen. Unter diesem Ge- sichtspunkt könnte einzig problematisch sein, dass er selbst die Waffen seinem Enkel übergeben hatte noch bevor die Waffenerwerbsscheine vorlagen. Darüber braucht im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch nicht befunden zu werden, da Gegenstand der angefochtenen Verfügung einzig die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen Wm mbA Y._____ und Z._____ ist. 2.5.Schliesslich findet es der Beschwerdeführer eigenartig, dass er für die Rückübertragung der Waffen, die grundsätzlich ihm gehören, einen Waffener- werbsschein benötige, umso mehr als die Waffen widerrechtlich auf Z._____ über- tragen worden seien. Dieser Umstand hat an sich nichts mit der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Nicht- anhandnahme eines Strafverfahrens verfügt hat, zu tun. Immerhin kann aber dar- auf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer einmal mehr verkennt, dass das Waffengesetz – wie bereits mehrfach erwähnt – nicht bloss auf den Eigen- tumserwerb, sondern auch auf den Besitzerwerb anwendbar ist und bei einer Rückübertragung der Waffen ein Besitzerwechsel stattfindet. 2.6.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers allesamt als unbehelflich erweisen. Es ist aufgrund der Akten weder ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer konkret dargelegt, welche Straftatbestände die Verzeigten erfüllt haben sollen. Bei den vom Beschwerdefüh- rer beanstandeten Handlungen verkennt er insbesondere, dass er selbst es war, der die Waffen seinem Enkel übergeben hat, und dass es bei der Ausstellung ei- nes Waffenerwerbsscheins lediglich um die Prüfung der Voraussetzungen eines Waffenerwerbs geht. Insbesondere wird damit, wie bereits ausgeführt, nicht über das Eigentum an den betreffenden Waffen verfügt. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. E. 1.2).
Seite 10 — 11 3.Bei diesem Ausgang werden die Kosten des Verfahrens dem unterliegen- den Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt (vgl. Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]).
Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit der von ihm erbrachten Sicher- heitsleistung in Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird dem Beschwerdeführer durch das Kantonsgericht erstat- tet. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: