Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 15. Dezember 2017Schriftlich mitgeteilt am: SK2 17 318. Dezember 2017 Beschluss II. Strafkammer VorsitzHubert RichterInnenPritzi und Brunner AktuarNydegger In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. Januar 2017, mitgeteilt am 10. Januar 2017, in Sachen des Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto T. Annen, Postfach 355, Kornplatz 2, 7001 Chur, betreffend üble Nachrede / Verleumdung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A.Im Jahr 2013 beauftragte X._____ den Architekten Y._____ mit der Pla- nung und Bauleitung für die Bebauung der Baulandparzelle Nr. _____ in der Ge- meinde O.1_____. Geplant war die Erstellung von Mehrfamilienhäusern mit Miet- wohnungen sowie der dazu benötigten Parkplätze in einer unterirdischen Einstell- halle. Im Juli 2014 erfolgte der Spatenstich. Am 15. Juli 2015 setzte X._____ den Architekten A._____ als Bauberater und als Bauherrenvertreter ein, nachdem das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und Y._____ zunehmend beeinträchtigt wurde. Am 7. August 2015 entzog X._____ Y._____ das Architektenmandat mit sofortiger Wirkung. B.Mit Schreiben vom 28. September 2015 teilte die Gemeinde O.1_____ X._____ mit, anlässlich der Bauabnahme vom 21. September 2015 sei festgestellt worden, dass die Einstellhalleneinfahrt statt dem gesetzlich vorgeschriebenen Ge- fälle von maximal 15% ein Gefälle von ca. 20% aufweise und auch weitere Details den bewilligten Plänen nicht entsprechen würden. X._____ wurde aufgefordert, bis am 15. Oktober 2015 dazu Stellung zu nehmen. Dem kam X._____ mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 nach. C.Mit Schreiben vom 3. November 2015 nahm Y._____ zum Ergebnis der Baukontrolle gegenüber A._____ unter anderem wie folgt Stellung: "Gefälle Zufahrt Einstellhalle: Die Höhen der strasse und der Einstellhalle wurden gegenüber den bewilligten Baueingaben (Grundrisse, Schnitte) nicht verändert. Die Bau- herrin wurde von mir schon in der Vorprojektphase und später beim Bau- projekt und somit lange vor der Ausführung auf die Bestimmungen im Bau- gesetz und später auch auf die Auflage bei der Baubewilligung (Gefälle maximal 15%) aufmerksam gemacht. Die Bauherrin hat die Ausführung mit 19 - 20% genehmigt. Es war der Bauherrin (als Juristin) sehr bewusst, dass sie damit gegen die Auflagen vorstossen [recte: verstossen] wird". D.Mit Schreiben vom 11. November 2015 eröffnete die Gemeinde O.1 ein Bussverfahren wegen Verstosses gegen baurechtliche Bestimmungen und forderte sowohl X._____ als auch Y._____ zu einer Stellungnahme auf. E.Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 forderte X._____ Y._____ auf, die von ihm in seinem Schreiben vom 3. November 2015 erhobenen Vorwürfe richtig- zustellen. F.Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 nahm X._____ gegenüber der Ge- meinde O.1_____ erneut Stellung.

Seite 3 — 19 G.Am 18. Januar 2016 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Reto Annen, der Rechts- vertreter von Y., eine Stellungnahme an die Gemeinde O.1 ein, worin er im Wesentlichen ausführte, Y._____ habe X._____ bereits in der Vorprojekt- phase und später beim Bauprojekt über Vorschriften bezüglich des Gefälles der Einstellhallen-Rampe orientiert. X._____ habe als Bauherrin der Ausführung in der realisierten Form ausdrücklich zugestimmt. Zusammenfassend wurde folgendes festgehalten: "Der Bauherrin war die geplante Ausführung vollumfänglich bewusst. Sie hat diese akzeptiert und auf den ersten Baubescheid der Gemeinde vom 23. Oktober 2013 geäussert, dass sie das Projekt nicht anpassen möchte. Die Verantwortung für die nun vorliegende Ausführung liegt dementspre- chend bei der Bauherrin." H.Am 2. Februar 2016 reichte X._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubün- den (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen Y._____ wegen "straf- barer Handlung gegen die Ehre im Sinne von Art. 173 ff. StGB" ein. Y._____ habe sie in zwei Schreiben bezichtigt, wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich, eine strafbare Handlung begangen zu haben. Dies sei geeignet, ihren Ruf zu schädi- gen, und damit ehrverletzend. Darüber hinaus habe er ihr (als Juristin) auch ein erhöhtes Verschulden unterstellt. Die Aussagen seien wider besseres Wissen er- folgt, da Y._____ als direktbeteiligte Person ganz genau um die Unrichtigkeit sei- ner Aussagen wisse. Am 2. März 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Straf- verfahren gegen Y._____ wegen Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB. I.Am 11. Februar 2016 reichte X._____ eine weitere Stellungnahme bei der Gemeinde O.1_____ ein. J.Mit Bussenverfügung der Gemeinde O.1_____ vom 7. März 2016 wurden Y._____ und X._____ gestützt auf Art. 93 und 95 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) mit einer Baubusse von CHF 900.00 bzw. CHF 200.00 bestraft. K.Am 15. März 2016 konstituierte sich X._____ als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Gleichentags fand bei der Staatsanwaltschaft eine Konfront- Einvernahme von Y._____ und X._____ statt. L.Mit Parteimitteilung vom 3. Mai 2016 stellte die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung des Verfahrens wegen Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB in Aus- sicht.

Seite 4 — 19 M.Mit Verfügung vom 6. Januar 2017, mitgeteilt am 10. Januar 2017, stellte die Staatsanwaltschaft das gegen Y._____ geführte Strafverfahren ein. Die Ver- fahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Y._____ wurde zulasten der Staatskasse eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'696.35 (inkl. MWSt.) zu- gesprochen. N.Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. Januar 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, was folgt: "1. Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10.01.2017 in der Strafsache (Pr./Proc. VV.2016.457/FI) gegen Y., O.2, sei aufzuheben. 2.Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, das Strafverfah- ren gegen Y., O.2 (Pr./Proc. VV.2016.457/FI) weiterzu- führen. 3.Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, sämtliche not- wendigen Vorkehren für die Weiterführung des Strafverfahrens gegen Y., O.2 (Pr./Proc. VV.2016.457/FI) zu treffen. 4.Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, das Strafverfah- ren gegen Y., O.2 (Pr./Proc. VV.2016.457/FI) beförderlich weiterzuführen. 5.Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfol- ge zulasten von Y._____ bzw. der Staatskasse." O.Mit Stellungnahme vom 6. Februar 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. P.In seiner Stellungnahme vom 10. März 2017 stellte Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) folgende Anträge: "1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Beschwerdeführerin, eventualiter der Staatskasse." Q.Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 5 — 19 II. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwalt- schaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzu-reichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerde- führende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen ande- ren Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben wer- den. 1.2.Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsver- fügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Ein- stellungsverfügung - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 322 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wi-

Seite 6 — 19 prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO). 1.3.Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch bestimmte Äusserungen des Beschwerdegegners bzw. seines Rechtsvertreters in ihrer Ehre verletzt zu sein. Sie ist damit als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO anzusehen. So- dann hat sie innert der Frist gemäss Art. 31 StGB Strafanzeige bzw. Strafantrag gestellt (StA act. 2) und sich rechtzeitig als Privatklägerschaft im Zivil- und Straf- punkt konstituiert (StA act. 30). Sie ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert, zumal sie durch die Einstellung des Verfahrens offensichtlich beschwert ist. Da sich die von ihr am 28. Januar 2017 erhobene Beschwerde als frist- und formge- recht erweist und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Ein- stellungsverfügung sowie diverse Anweisungen an die Staatsanwaltschaft hin- sichtlich der Fortführung des Verfahrens. 2.1.Die Staatsanwaltschaft stellte das gegen den Beschwerdegegner geführte Strafverfahren mit der Begründung ein, der Beschwerdegegner habe der Be- schwerdeführerin zwar indirekt vorgeworfen, eine strafbare Handlung begangen zu haben, was geeignet gewesen sei, deren Ehre zu verletzen (Einstellungsverfü- gung, E. 2b). Da die Beschwerdeführerin jedoch während der Projektierung und auch nach Erhalt der Baubewilligung darüber informiert gewesen sei, dass das Gefälle der Garageneinfahrt gemäss dem Bauprojekt nicht den Vorschriften ent- sprochen habe, habe er in guten Treuen sowohl gegenüber A._____ als auch ge- genüber der Gemeindeverwaltung von O.1_____ mitteilen können, dass die Be- schwerdeführerin sich der Nichteinhaltung von Bauvorschriften bezüglich der Ga- rageneinfahrt bewusst gewesen sei. Der Wahrheitsbeweis seiner Behauptungen werde im Übrigen auch durch die Bussenverfügung der Gemeinde O.1_____ vom 7. März 2016 erbracht. Der Beschwerdegegner könne somit nicht wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB bestraft werden (Einstellungsverfügung, E. 3j). Eine Bestrafung des Beschwerdegegners wegen Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB könne ebenfalls nicht in Betracht kommen, da der Beschwerde- gegner seine Äusserungen nicht wider besseres Wissen getätigt habe (Einstel- lungsverfügung, E. 4). 2.2.Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren einzustellen, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet wer-

Seite 7 — 19 den konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beein- flussen könnten (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 39 vom 11. Februar 2015, E. 2, mit Hinweis auf PKG 1997 Nr. 36 E. 5). Im Weiteren hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, d.h. wenn das inkriminierte Verhalten - selbst wenn es nachgewiesen wäre - nicht den objektiven oder subjektiven Tatbestand erfüllt. Schliesslich ist eine Verfahrenseinstellung zu verfügen, wenn Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Diese Bestimmung ist auch beim Vorliegen von Schuldausschliessungs- gründen und den Entlastungsbeweisen gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB anwendbar (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 7 zu Art. 319 StPO). Aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) folgt, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei kla- rer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzun- gen angeordnet werden darf, wobei der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zusteht. Hingegen ist - in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" - Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; Grädel/Heiniger, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO; Landshut/Bosshard, a.a.O., N 15 und 19 f. zu Art. 319 StPO; Schmid, a.a.O., N 5 f. zu Art. 319 StPO). 2.3.Aus der Begründung der Einstellungsverfügung wird nicht ohne weiteres klar, ob die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung auf den Gutglaubens- oder den Wahrheitsbeweis stützt. So spricht sie einerseits davon, der Beschwer- degegner habe in guten Treuen mitteilen können, dass die Beschwerdeführerin sich der Nichteinhaltung von Bauvorschriften bezüglich der Garageneinfahrt be- wusst gewesen sei. Dies lässt an den Gutglaubensbeweis denken, welcher dann als erbracht anzusehen ist, wenn der sich Äussernde nachweist, dass er ernsthaf- te Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten (vgl. Franz Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Ba- sel 2013, N 19 zu Art. 173 StGB mit Verweis auf BGE 124 IV 149). Andererseits

Seite 8 — 19 führt die Staatsanwaltschaft aus, der Wahrheitsbeweis der Behauptungen des Be- schwerdegegners werde (auch) durch die Bussenverfügung der Gemeinde O.1_____ vom 7. März 2016 erbracht. Ungeachtet dessen ist die dogmatische Einordnung der Entlastungsbeweise umstritten: Teils werden sie als besondere Rechtfertigungs- teils als Schuldausschliessungsgründe angesehen (vgl. zum Ganzen Riklin, a.a.O., N 31 zu Art. 173 StGB, welcher eine differenzierende Lö- sung vorschlägt). Auf die Verfahrenseinstellung bzw. deren Voraussetzungen hat die Streitfrage indessen grundsätzlich keine Auswirkungen; Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO findet Anwendung beim Vorliegen sowohl von Rechtfertigungs- als auch von Schuldausschliessungsgründen (vgl. Erwägung 2.2). Im Übrigen wird - wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht - der Begründung der Staatsanwalt- schaft nicht gefolgt. Der Frage, von welchem Entlastungsbeweis die Staatsanwalt- schaft ausgegangen ist und unter welchem Titel das Vorliegen eines Entlastungs- beweises eine Verfahrenseinstellung zulässt, braucht deshalb nicht weiter nach- gegangen zu werden. 2.4.Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tat- sachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der strafrechtliche Schutz der Ehre auf den menschlich-sittlichen Bereich beschränkt, nämlich auf den Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeinen Anschauungen ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (vgl. statt vieler BGE 131 IV 154 E. 1.2). Für die Frage, ob eine Äusserung ehrenrührig ist, ist massgebend, welchen Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beimisst (BGE 137 IV 313 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist grundsätzlich ehrverletzend (vgl. BGE 132 IV 112 E. 2.2; krit. mit Bezug auf Über- tretungen und Fahrlässigkeitsdelikte Bernard Corboz, La diffamation, SJ 1992, S. 629 ff., S. 632; bei Fahrlässigkeitsdelikten auf die konkrete Situation abstellend Riklin, a.a.O., N 21 vor Art. 173 StGB). 2.5.In seinem Schreiben vom 3. November 2015 an A._____ (StA act. 3) macht der Beschwerdegegner geltend, die Beschwerdeführerin habe der baugesetzwid- rigen Ausführung zugestimmt. Es sei ihr (als Juristin) sehr bewusst gewesen, dass sie damit gegen Auflagen verstossen werde. Im Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners vom 18. Januar 2016 an die Gemeinde O.1_____ (StA act. 14) wird diese Aussage im Wesentlichen wiederholt, indem vorgebracht wird,

Seite 9 — 19 die Beschwerdeführerin habe der Ausführung in der realisierten Form ausdrücklich zugestimmt; eine Anpassung der Pläne an die von der Baubehörde gemachten Auflagen habe sie nicht gewünscht. Mit beiden Schreiben wird somit der Vorwurf erhoben, die Beschwerdeführerin habe einen Verstoss gegen eine in der Baube- willigung erteilte Auflage und damit einen Verstoss gegen die Bauordnung der Gemeinde O.1_____ bewusst in Kauf genommen. Ein Verstoss gegen die kom- munale Bauordnung kann gestützt auf Art. 95 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) mit Busse von CHF 200.00 bis CHF 40'000.00 bestraft werden. Strafbar ist sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Widerhandlung (Art. 95 Abs. 2 KRG). Da als Sanktion ausschliesslich Busse angedroht wird, stellt eine Widerhandlung gegen Art. 95 Abs. 1 KRG eine Übertretung dar. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin somit indi- rekt vorgeworfen, vorsätzlich eine Übertretung begangen zu haben. Nach herr- schender Ansicht ist diese Aussage ehrverletzend. 2.6.Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob das zur Anzeige gebrachte Verhalten des Beschwerdegegners trotz seines an sich ehrverletzenden Charakters als recht- mässig anzusehen ist. 2.7.Einer genaueren Betrachtung zugeführt werden soll zunächst das Schrei- ben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2016 an die Gemeinde O.1_____ (StA act. 14). 2.7.1. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich recht- mässig, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Ge- setz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Art. 14 StGB rechtfertigt ein an sich strafbares Verhalten nicht nur dann, wenn der "Täter" zum entsprechenden Ver- halten verpflichtet war, sondern auch dann, wenn er hierzu lediglich berechtigt war (BGE 135 IV 177 E. 4). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB geht den Ent- lastungsbeweisen gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB vor (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 m.w.H.). 2.7.2. Die beschuldigte Person hat das Recht, sich nicht selbst belasten zu müs- sen (nemo tenetur se ipsum accusare; vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Die Selbstbelas- tungsfreiheit gilt als allgemeiner Grundsatz des Strafprozessrechts und geniesst in Lehre und Rechtsprechung verfassungsrechtlichen Rang (vgl. die Hinweise bei Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 5 zu Art. 113 StPO). Ausserdem wird der nemo-tenetur-Grundsatz vom EGMR aus Art. 6

Seite 10 — 19 Abs. 1 EMRK hergeleitet und zum Kernbereich eines fairen Verfahrens gerechnet (vgl. Dominique Ott, Der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare", Zürich 2012, S. 106 m.w.H.). Die Selbstbelastungsfreiheit schützt die beschuldigte Per- son davor, an ihrer eigenen Überführung mitwirken zu müssen, sei es, dass sie sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen nicht äussern muss, mithin ohne An- gabe von Gründen schweigen darf, sei es, dass sie die Herausgabe von beweis- geeigneten Gegenständen verweigern darf und auch sonst nicht verpflichtet ist, das gegen sie geführte Strafverfahren durch aktives Verhalten zu fördern. Der nemo-tenetur-Grundsatz gilt während der gesamten Dauer des Strafverfahrens und - nach der Rechtsprechung des EGMR - auch bereits im Vorfeld des Verfah- rens, nämlich in dem Zeitpunkt, in dem eine spätere Strafverfolgung gegen eine bestimmte Person mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, so dass diese substantiell betroffen erscheint (vgl. zum Ganzen Lieber, a.a.O., N 14 zu Art. 113 StPO m.w.H.; Hans Vest, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 6 zu Art. 32 BV; Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi, Strafbewehrte Verhaltenspflichten nach Verkehrsunfällen - unzulässiger Zwang zur Selbstbelastung?, in: AJP 2005, S. 1045 ff., S. 1056 f.; zu Äusserungen gegenüber Privaten s. Lieber, a.a.O., N 3 zu Art. 113 StPO). Der beschuldigten Person steht es jedoch frei, sich zur Sache zu äussern und sich zu verteidigen. Sie unterliegt dabei keiner Wahrheitspflicht hinsichtlich ihrer Aussagen (so auch Urteil des Bundesgerichts 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014, E. 3.4.4 mit Bezug auf Art. 113 Abs. 1 StPO); die Lüge der be- schuldigten Person bleibt ohne direkte strafprozessuale Sanktion. Vorbehalten bleiben etwa Fälle falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB oder der Irre- führung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB (Marc Engler, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 113 StPO). 2.7.3. Im Lichte dieser Grundsätze hat das Bundesgericht festgehalten, der in ei- nem Verfahren Verzeigte oder Beschuldigte habe ein berechtigtes Interesse, sich in seinen Eingaben zu verteidigen, auch wenn er dazu sachbezogen auf das Ver- halten von Drittpersonen verweisen müsse, würde doch sonst das Recht auf Ver- teidigung in unzulässiger Weise eingeschränkt. Das berechtige zwar nicht dazu, falsche Anschuldigungen zu erheben. Doch dürfe eine Prozesspartei in einem Verfahren objektiv ehrverletzende Äusserungen machen, wenn sich diese auf das Notwendige beschränkten, sachbezogen seien, nicht wider besseres Wissen er- folgten und wenn blosse Vermutungen als solche gekennzeichnet seien (vgl. zum Ganzen BGE 116 IV 211 E. 4a/bb; Urteil des Bundesgerichts 2P.101/1998 vom

Seite 11 — 19 15. Dezember 1998, E. 5d/bb; ferner Martin Schubarth, Kommentar Strafrecht, Besonderer Teil, 3. Band, Bern 1984, N 111 zu Art. 173 StGB; Günter Straten- werth/Guido Jenny/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, § 11 Rz. 51; Riklin, a.a.O., N 61 vor Art. 173 StGB; Stefan Trechsel/Viktor Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 7 zu Art. 173 StGB). Diese Grundsätze hat das Bundesgericht in jüngeren Entscheiden in zweierlei Hinsicht präzisiert: Zum einen könne nicht ohne weiteres entscheidend sein, ob die Äusserung als Vermutung gekennzeichnet worden sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2011 vom 22. August 2011, E. 2.4.3). Das Bundesgericht hat diese Aussage zwar mit Bezug auf eine Partei in einem Zivilverfahren getroffen. Für die beschuldigte Person muss dies jedoch auch - und umso mehr - gelten. Denn im Zivil- wie im Strafprozess wirkt die Aus- sage einer Partei, eine bestimmte Behauptung sei vermutlich unwahr, kaum glaubhaft und bleibt dementsprechend wirkungslos. Zum anderen kann gerade der beschuldigten Person in einem Strafverfahren nicht ohne Weiteres zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie Äusserungen zu ihrer Verteidigung wider besseres Wissen tätigt (BGE 118 IV 284 E. 2d). Der letztgenannte Entscheid hielt fest, das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, beschränke sich nicht auf blosses Schweigen. Die beschuldigte Person dürfe - auch wider besseres Wissen - die gegen sie erhobenen Anschuldigungen bestreiten sowie Behauptungen aufstellen, welche die Glaubwürdigkeit der gegen sie erhobenen Vorwürfe in Zweifel zögen. Unzulässig sei es jedoch, wenn die beschuldigte Person - über die Bestreitung der gegen sie erhobenen Vorwürfe hinaus - ehrverletzende Lügen vorbringe, um damit den Ruf der Person, die gegen sie aussage, zu ruinieren (BGE 118 IV 248 E. 2d). 2.7.4. Die in BGE 118 IV 248 getroffenen Aussagen beziehen sich auf den Fall, in dem eine beschuldigte Person Vorwürfe des Anzeigeerstatters bestreitet und die- sen damit als Lügner dastehen lässt. Im vorliegenden Fall liegen die Dinge indes anders. Sowohl der Beschwerdegegner, welchem als Architekten die Bauleitung zukam, als auch die Beschwerdeführerin als Eigentümerin und Bauherrin standen im Verdacht, gegen baugesetzliche Vorgaben verstossen und damit eine Straftat begangen zu haben. Sie standen somit als Mitbeschuldigte zueinander. Vor die- sem Hintergrund gilt es zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin zur Anzeige gebrachten Äusserungen des Beschwerdegegners ein zulässiges Verteidigungs- mittel waren. Dies ist zu bejahen, wenn sich die ehrenrührigen Behauptungen mit Blick auf die Selbstbelastungsfreiheit als verhältnismässig erweisen, d.h. wenn sie sachbezogen und zur eigenen Verteidigung geeignet sind und sich auf das Not-

Seite 12 — 19 wendige beschränken (in diesem Sinne auch die Regeste von BGE 118 IV 248). Dabei ist zu beachten, dass bei Äusserungen der beschuldigten Person in einem Strafverfahren nur mit grosser Zurückhaltung von einem strafwürdigen Angriff auf die Ehre anderer auszugehen ist (BGE 118 IV 248 E. 2b). Ungebührlichem Verhal- ten einer Partei ist vielmehr mit den hierfür zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln, namentlich etwa der Androhung oder Verhängung einer Ordnungsbusse, zu begegnen (vgl. BGE 116 IV 211 E. 4b/aa). Es kann nicht Sinn der Sache sein, dass unwahre Aussagen der Parteien in einem Verfahren im Allgemeinen bzw. einer beschuldigten Person im Strafverfahren im Besonderen regelmässig ein (weiteres) Verfahren wegen Ehrverletzungsdelikten nach sich ziehen. Die in einem Prozess von den Verfahrensbeteiligten gemachten Aussagen werden durch das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde auf ihre Richtigkeit hin überprüft, sodass der in seiner Ehre zu Unrecht Angegriffene in der Regel bereits durch den gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheid Genugtuung erfährt (vgl. BGE 118 IV 248 E. 2b; ferner Bruno von Büren, Ehrverletzungen: Nicht im Prozess, in: SJZ 73 [1977], S. 85 ff.). 2.7.5. In seinem Schreiben vom 18. Januar 2016 an die Gemeinde O.1_____ (StA act. 14) machte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners geltend, der Be- schwerdegegner habe die Beschwerdeführerin bereits in der Vorprojektphase und später beim Bauprojekt über Vorschriften bezüglich des Gefälles der Einstellhal- len-Rampe orientiert. Die Beschwerdeführerin habe als Bauherrin der Ausführung in der realisierten Form ausdrücklich zugestimmt. Zusammenfassend wurde fol- gendes festgehalten: "Der Bauherrin war die geplante Ausführung vollumfänglich bewusst. Sie hat diese akzeptiert und auf den ersten Baubescheid der Gemeinde vom 23. Oktober 2013 geäussert, dass sie das Projekt nicht anpassen möchte. Die Verantwortung für die nun vorliegende Ausführung liegt dementspre- chend bei der Bauherrin." Diese Stellungnahme erfolgte im Rahmen eines Bussverfahrens der Gemeinde O.1_____, welches diese am 11. November 2015 eröffnet hatte (vgl. StA act. 52). Mit Schreiben der Gemeinde O.1_____ vom 11. November 2015 (StA act. 11) wurden sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner zur Stel- lungnahme betreffend das zu hohe Gefälle der Garageneinfahrt aufgefordert. Die- ses Schreiben trägt den Titel "Eröffnung Bussverfahren", sodass für die Be- schwerdeführerin und den Beschwerdegegner erkennbar war, dass sie von der Gemeinde O.1_____ im Verdacht standen, gegen baurechtliche Bestimmungen verstossen und sich dadurch allenfalls strafbar gemacht haben zu können. Dies umso mehr auch deshalb, als die Gemeinde O.1_____ ausführte, dass mit Blick

Seite 13 — 19 auf Art. 95 KRG mit einer Busse gerechnet werden müsse. Das Bussverfahren dient der Abklärung und Ahndung allfälliger baurechtlicher Verstösse, wobei der Behörde die Möglichkeit zur Verhängung von Bussen zur Verfügung steht. Zu- ständig für die Bestrafung gemäss Art. 95 KRG ist die kommunale Baubehörde (Art. 95 Abs. 3 KRG). Das Bussverfahren hat insofern klarerweise strafprozessua- len Charakter. Daran ändert nichts, dass für das Bussverfahren nicht die StPO, sondern das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Die im Schreiben vom 18. Januar 2016 enthaltenen Äusserungen erfolgten somit gegenüber einer (kommu- nalen) Strafbehörde und während eines laufenden Strafverfahrens. Da im Buss- verfahren nicht die StPO zur Anwendung gelangt, kann sich der Beschwerdeführer zwar nicht auf Art. 113 Abs. 1 StPO berufen. Wie ausgeführt (Erwägung 2.6.1), geniesst die Selbstbelastungsfreiheit jedoch verfassungsrechtlichen Rang und wird auch durch Art. 6 Abs. 1 EMRK geschützt, sodass sie dem Beschwerdegeg- ner uneingeschränkt zugute kommt. Dasselbe gilt für das verfassungs- und kon- ventionsrechtlich garantierte Recht auf Verteidigung. Der Beschwerdegegner, dem die Bauleitung über das für die Beschwerdeführerin zu erstellende Bauwerk zukam, konnte vorliegend nur dadurch den gegen ihn im Raum stehenden Verdacht der Widerhandlung gegen baurechtliche Bestimmun- gen zu entkräften versuchen, als er vorbrachte, die Beschwerdeführerin habe den Bau, so wie er erstellt worden sei, in Auftrag gegeben bzw. genehmigt. Denn dass ihm die Bauleitung zukam, war unbestritten und evident, sodass es unbehelflich gewesen wäre, dies zu leugnen. Da der Beschwerdegegner als Bauleiter und die Beschwerdeführerin als Bauherrin als Mitbeschuldigte zueinander standen und eine weitere Person für den Verstoss gegen die baurechtlichen Vorschriften ver- nünftigerweise nicht infrage kam, konnte sich der Beschwerdegegner nur dadurch (wenn auch nicht vollständig, so doch allenfalls teilweise) entlasten, als er die Be- schwerdeführerin belastete, indem er die Verantwortung für den Gesetzesverstoss auf sie schob. Die eigene Entlastung des Beschwerdegegners und die Belastung der Beschwerdeführerin standen damit in einem direkten Zusammenhang. Die Anschuldigungen zielten sodann nicht auf eine unbeteiligte Drittperson, sondern, wie dargelegt, auf eine Mitbeschuldigte. Insofern unterscheidet sich der vorliegen- de Fall auch von dem BGE 118 IV 248 zugrunde liegenden. In Anbetracht der ge- schilderten Umstände lässt sich nicht sagen, die Äusserungen des Beschwerde- gegners seien nicht sachbezogen gewesen oder hätten den Rahmen des zur Ver- teidigung Notwendigen gesprengt. Auch waren sie zur eigenen Verteidigung nicht

Seite 14 — 19 von vornherein ungeeignet. Vielmehr erweisen sich seine Äusserungen - ob sie nun der Wahrheit entsprechen oder nicht - als zulässige Verteidigungsstrategie. Würde man dem Beschwerdegegner demgegenüber lediglich zugestehen, die ge- gen ihn erhobenen Vorwürfe zu bestreiten, hätte er also lediglich vorbringen kön- nen, für den Verstoss gegen die baurechtlichen Bestimmungen nicht verantwort- lich zu sein, wäre dies in Anbetracht der vorliegenden Umstände kaum geeignet gewesen, die bestehenden Vorwürfe in Zweifel zu ziehen. Eine wirksame Selbst- verteidigung wäre ihm damit verwehrt geblieben, was mit Art. 32 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK kaum vereinbar sein dürfte. 2.7.6. In Anwendung von Art. 14 StGB erscheinen die vom Beschwerdegegner im Schreiben seines Rechtsvertreters vom 18. Januar 2016 erhobenen Vorwürfe so- mit als zulässig. Dass das Schreiben nicht vom Beschwerdegegner selbst, son- dern von seinem Rechtsvertreter stammte, ändert daran grundsätzlich nichts (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.3.1; 118 IV 248 E. 2c). Die Prüfung eines Entlastungsbewei- ses erübrigt sich bei diesem Ergebnis. Eine Bestrafung des Beschwerdegegners wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) oder Beschimpfung (Art. 177 StGB) kommt nicht infrage, sodass die Einstellung in dieser Hinsicht - zumindest im Ergebnis - nicht zu beanstanden ist. 2.8.Damit bleibt zu prüfen, ob sich die im Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. November 2015 an A._____ (StA act. 3) erhobenen Vorwürfe als zulässige Verteidigung oder als strafbare Ehrverletzung erweisen. Dabei ist zu beachten, dass die darin gemachten Äusserungen, im Unterschied zum Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2016 an die Gemeinde O.1_____ (StA act. 14), nicht während des Bussverfahrens, sondern zu einem früheren Zeitpunkt getätigt wurden. 2.8.1. Es liegt in der Natur der Prozessgesetze, dass sie in der Regel keine Be- stimmungen darüber enthalten, auf welche Art und Weise (spätere) Prozesspar- teien sich vor Einleitung des Prozesses zur Sache sollen äussern dürfen. Insofern fällt zur Rechtfertigung an sich ehrverletzender Äusserungen in einer vorprozes- sualen Streitphase eine Anwendung von Art. 14 StGB grundsätzlich von vornher- ein ausser Betracht. Jenseits einer gesetzlichen Normierung kann aber allenfalls der (aussergesetzliche) Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter In- teressen zur Anwendung gelangen (vgl. Kurt Seelmann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 26 zu Art. 14 StGB; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl., Bern 2011, § 10 N 61). Nach der Rechtsprechung des Bundesge-

Seite 15 — 19 richts ist dieser Rechtfertigungsgrund gegeben, wenn die Tat ein zur Erreichung des berechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel ist, sie insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die In- teressen, die der Täter zu wahren sucht (vgl. etwa BGE 120 IV 208 E. 3a). Im Un- terschied zu den defensiv ausgerichteten Rechtfertigungsgründen der Notwehr (Art. 15 StGB) oder des Notstandes (Art. 17 StGB), geht es in diesem Zusammen- hang um sozial erwünschte oder gebilligte Zustände, die erst noch hergestellt werden sollen, wobei dies nicht ohne eine gewisse Beeinträchtigung prinzipiell geschützter anderer Interessen einhergeht (Stratenwerth, a.a.O., § 10 N 60). Die neuere Doktrin tendiert dazu, unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berech- tigter Interessen nur geringfügige Gesetzesverstösse zu rechtfertigen (vgl. die Nachweise bei Stratenwerth, a.a.O., § 10 N 61). Das deutsche Recht lässt ehrver- letzende Äusserungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten gemacht werden, grundsätzlich straflos (vgl. § 193 D-StGB, welcher die Über- schrift "Wahrnehmung berechtigter Interessen" trägt). Zur Ausführung von Rech- ten gehören dabei nicht nur die die eigentliche Rechtsausübung enthaltenden Äusserungen (z.B. Klage oder Rechtsmittel), sondern auch solche, welche die Geltendmachung eines Rechts lediglich vorbereiten oder sichern wollen oder die vor den Schlichtungsstellen zur Vermeidung eines Rechtsstreits gemacht werden. Zur Verteidigung von Rechten ist eine Äusserung gemacht, wenn die fragliche Äusserung eines erwarteten oder bereits eingeleiteten Rechtsangriffs dient. In beiden Fällen muss die fragliche Äusserung ein angemessenes und damit zu- gleich geeignetes und erforderliches Mittel zur Ausführung bzw. Verteidigung von Rechten sein. Vorausgesetzt wird nicht, dass sie letztlich rechtserheblich war; vielmehr genügt es, wenn gute Gründe dafür sprechen, dass sie vom Gericht als rechtserheblich erachtet werden könnte (vgl. zum Ganzen Theodor Lenckner/Jörg Eisele, in: Schönke/Schröder [Hrsg.], Strafgesetzbuch, Kommentar, 29. Aufl., München 2014, N 6 zu § 193 StGB). Das erscheint in der Sache ohne weiteres überzeugend. Oftmals lässt sich für die Beteiligten nur bedingt abschätzen, ob es überhaupt zu einem gerichtlichen Verfahren kommen wird. In vielen Fällen erfolgt zunächst eine vorprozessuale Auseinandersetzung in informellem Rahmen. Nicht selten finden dabei getroffene Äusserungen Eingang in den Prozess, namentlich dann, wenn sie schriftlich vorliegen. Mit Blick auf das Bestreben des Gesetzgebers nach aussergerichtlicher Streitbeilegung muss es möglich sein, Behauptungen, welche im Prozess selbst zulässig wären, auch bereits vorprozessual gegenüber der Gegenseite zu erheben, ohne dass die Gefahr besteht, sich einer Ehrverlet- zung strafbar zu machen. Eine Pflicht, welche statuieren würde, mit den entspre- chenden Äusserungen bis zum eigentlichen Prozess zuzuwarten, besteht nicht

Seite 16 — 19 und wäre denn auch lebensfremd. Im Unterschied zu den Entlastungsbeweisen geht es in diesem Zusammenhang nicht um die (bewiesene oder in guten Treuen angenommene) Wahrheit der Behauptungen, sondern um die Umstände ihrer Veranlassung. Insofern kommt dem Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung be- rechtigter Interessen neben den Entlastungsbeweisen selbständige Bedeutung zu (i.E. auch Riklin, a.a.O., N 34 zu Art. 173 StGB). Als allgemeiner Rechtfertigungs- grund geht er den Entlastungsbeweisen vor (vgl. Erwägung 2.7.1). 2.8.2. Nachdem die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner im Jahr 2013 mit der Planung und Bauleitung beauftragt hatte, verschlechterte sich das Vertrauens- verhältnis zwischen den beiden im Sommer 2015. Als Folge davon entzog die Be- schwerdeführerin dem Beschwerdegegner am 7. August 2015 mit sofortiger Wir- kung das Architektenmandat (vgl. StA act. 7). Stattdessen setzte sie A._____ als Bauleiter ein. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 wandte sich dieser an den Be- schwerdegegner. Der Inhalt dieses Schreibens ist zwar nicht bekannt, da sich das Schreiben - aus nicht näher bekannten Gründen - nicht bei den Akten befindet. Das Schreiben des Beschwerdegegners vom 3. November 2015 (StA act. 3), wel- ches die zur Anzeige gebrachten Äusserungen enthält, ist jedoch, wie sich dessen Einleitung entnehmen lässt, als Stellungnahme bzw. Entgegnung auf das Schrei- ben von A._____ vom 16. Oktober 2015 zu verstehen. Der Beschwerdegegner hat sich dabei offenbar veranlasst gesehen, sich in seinen Rechten zu verteidigen. Davon dürfte umso mehr auszugehen sein, weil zu diesem Zeitpunkt die Bauab- nahme durch die zuständige Baubehörde bereits stattgefunden hatte, anlässlich derer sie diverse Baumängel festgestellt hatte (vgl. StA act. 8). Im Übrigen stellte die Baubehörde bereits mit Schreiben vom 28. September 2015 (StA act. 8) ein Bussverfahren in Aussicht. Der Beschwerdegegner sah sich damit offensichtlich mit einem "juristischen Nachspiel" konfrontiert. Ob es ihm nun darum ging, seine zivilrechtliche und/oder strafrechtliche Verantwortlichkeit zu bestreiten, kann letzt- lich keine Rolle spielen, zumal es in vielen Fällen auch von der Gegenseite ab- hängt, ob es überhaupt zu einem gerichtlichen Verfahren kommt und - wenn ja - welcher Art dieses Verfahren sein wird (Zivil- und/oder Strafprozess). Insofern er- scheint es denn auch sachgerechter, in diesem Zusammenhang auf den (ausser- gesetzlichen) Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen abzustellen, da die Äusserungsrechte und -pflichten nicht anhand eines bestimm- ten Prozessgesetzes - gewissermassen in vorgreifender Wirkung auf eine ent- sprechend vorprozessuale Phase - festgelegt werden können. Sofern vorliegend von Belang, äusserte sich der Beschwerdegegner im Schreiben vom 3. November 2015, wie folgt:

Seite 17 — 19 "Die Höhen der strasse und der Einstellhalle wurden gegenüber den bewilligten Baueingaben (Grundrisse, Schnitte) nicht verändert. Die Bau- herrin wurde von mir schon in der Vorprojektphase und später beim Bau- projekt und somit lange vor der Ausführung auf die Bestimmungen im Bau- gesetz und später auch auf die Auflage bei der Baubewilligung (Gefälle maximal 15%) aufmerksam gemacht. Die Bauherrin hat die Ausführung mit 19 - 20% genehmigt. Es war der Bauherrin (als Juristin) sehr bewusst, dass sie damit gegen die Auflagen vorstossen [recte: verstossen] wird". Das besagte Schreiben war zwar an A. adressiert. Dieser fungierte jedoch seit dem 15. Juli 2015 als "Bauherrenvertreter" (vgl. StA act. 10, S. 2) der Be- schwerdeführerin. Die Äusserungen sind deshalb so zu behandeln, wie wenn sie an die Beschwerdeführerin selbst gerichtet gewesen wären. Bei den erhobenen Vorwürfen in der Form, dass die Beschwerdeführerin der baugesetzwidrigen Aus- führung des Bauwerks zugestimmt habe, handelt es sich nicht um übermässig beleidigende Äusserungen. Sie beschränkten sich vielmehr auf die Behauptung der fraglichen Zustimmung und die Kenntnis der einschlägigen Gesetzesbestim- mungen. Sofern zutreffend, wären die Behauptungen denn auch nicht von vorn- herein ungeeignet gewesen, den Beschwerdeführer zumindest teilweise zu entlas- ten. Folglich erschienen die Äusserungen als zur eigenen Verteidigung geeignet und erforderlich. In Anbetracht der gesamten Umstände erwiesen sie sich somit nicht als unangemessen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass ihnen nur geringer ehrverletzender Charakter zukommt. Der (indirekt) geäusserte Vorwurf zielt ledig- lich auf die Begehung einer Übertretung (vgl. Erwägung 2.5). Er nimmt Bezug auf ein bestimmtes (angebliches) Verhalten der Beschwerdeführerin und ist insofern sachbezogen und nicht unnötig beleidigend. 2.8.4. Unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen waren die vom Beschwerdegegner in seinem Schreiben vom 3. November 2015 gemach- ten Äusserungen somit zulässig. Die Prüfung eines Entlastungsbeweises erübrigt sich damit. Eine Bestrafung wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) oder Be- schimpfung (Art. 177 StGB) fällt ausser Betracht. Die Einstellung des Verfahrens erweist sich daher auch in diesem Punkt im Ergebnis als rechtmässig. 2.9.Die Staatsanwaltschaft hat in der Einstellungsverfügung ausgeführt, eine Bestrafung des Beschwerdegegners wegen Verleumdung (Art. 174 StGB) komme nicht in Betracht, da er seine Äusserungen nicht wider besseres Wissen gemacht habe (vgl. Einstellungsverfügung, E. 4). Wie aufgezeigt (vgl. Erwägung 2.7.3), würde ein Handeln wider besseres Wissen - sofern ein solches denn ausgewiesen wäre - nichts daran ändern, dass sich die vom Beschwerdegegner gemachten Äusserungen im Rahmen des zu seiner Verteidigung Angemessenen und damit

Seite 18 — 19 Zulässigen bewegten. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwer- degegner wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB) ist daher zu bestätigen. 3.Da es bei der Einstellung des Strafverfahrens bleibt, braucht über die von der Beschwerdeführerin beantragten Weisungen an die Staatsanwaltschaft betref- fend die Fortführung des Strafverfahrens nicht entschieden zu werden. Die ent- sprechenden Anträge sind abzuweisen. 4.Die Staatsanwaltschaft hat die Verfahrenskosten auf die Staatskasse ge- nommen und dem Beschwerdegegner zulasten der Staatskasse eine Entschädi- gung in Höhe von CHF 1'696.35 (inkl. MWSt.) zugesprochen. Angesichts des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens bleibt es bei dieser Kostenregelung. 5.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 2'000.00 festgesetzt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. 5.2.Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelver- fahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Die Beschwerde- führerin unterliegt im vorliegenden, ausschliesslich von ihr initiierten Beschwerde- verfahren vollständig und ist gemäss der Praxis des Kantonsgerichts deshalb in analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO zu verpflichten, dem Beschwerde- gegner für seine anwaltlichen Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine angemes- sene Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. u.a. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 39 vom 11. Februar 2015, E. 7b m.w.H.). Mangels einge- reichter Honorarnote ist die beantragte Entschädigung nach Ermessen festzuset- zen. Unter Berücksichtigung der eingereichten Stellungnahme (KG act. A.3) er- scheint eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'000.00 einschliesslich Mehr- wertsteuer als angemessen. Die Beschwerdeführerin wird daher verpflichtet, den Beschwerdegegner mit CHF 1'000.00 (inkl. MwSt.) ausseramtlich zu entschädi- gen.

Seite 19 — 19 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. 3.X._____ hat Y._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'000.00 (inkl. MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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