Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 12. Februar 2018Schriftlich mitgeteilt am: SK2 17 2814. Februar 2018 Beschluss II. Strafkammer VorsitzPritzi RichterInnenHubert und Brunner AktuarNydegger In der strafrechtlichen Beschwerde des X.A._____ und X.B., Beschwerdeführer, und der X.C., Beschwer- deführerin, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Caflisch, Rennweg 10, 8022 Zürich, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Juni 2017, mitgeteilt am 12. Juni 2017, in Sachen des Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gregor Benisowitsch, Bahnhofstrasse 20, 8800 Thal- wil, betreffend fahrlässige Tötung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 22 I. Sachverhalt A.Am 31. Januar 2015, um ca. 13.38 Uhr, ereignete sich am A., Ge- meindegebiet O.1, am sogenannten B._____ ein Lawinenunfall, bei dem insgesamt fünf Personen den Tod fanden. Die Schneemassen erfassten acht Teil- nehmer einer von einem Tourenleiter geführten neunköpfigen Skitourengruppe des Schweizer Alpen-Clubs (C.). Der voraus fahrende Gruppenleiter, Y., wurde als einziger von der Lawine nicht erfasst. Die Gruppenmitglieder E., F. und G._____ konnten trotz sofort eingeleiteter Rettung nur noch tot aus den Schneemassen geborgen werden. H._____ und I._____ wurden in Spitäler nach O.2_____ und O.3_____ verbracht, wo sie ihren Verletzungen am 31. Januar 2015 bzw. am 1. Februar 2015 erlagen. J._____ und K._____ wurden beim Unfall verletzt. L._____ konnte von anderen Alpinisten unverletzt geborgen werden. Die Unfalltour war Bestandteil des Tourenprogramms 2015 der C.-Sektion _____ und clubintern zur (unentgeltlichen) Teilnahme ausgeschrieben. Gemäss Ausschreibung war für die als "wenig schwierig" ("WS") eingestufte Tour der eh- renamtlich tätige C.-Tourenleiter Y._____ verantwortlich. Alle schliesslich für die Unfalltour angemeldeten Personen waren C.-Mitglieder und nahmen öfters an Skitouren teil. Verschiedene Gruppenmitglieder hatten auch entspre- chende Kurse besucht. Den Tourenleiter kannten die Teilnehmenden vor dem 31. Januar 2015 grösstenteils nicht. B.Am 2. Februar 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweig- stelle O.4 (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), ein Strafverfahren gegen den Tourenleiter Y._____ wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB etc. Im Zuge der Ermittlungen wurden namentlich der Beschuldigte, die überlebenden Teilnehmer der Skitourengruppe sowie weitere Personen, die sich am Unfalltag am A._____ auf einer Skitour befunden hatten, zur Sache befragt. C.Am 1. Februar 2016 setzte die Staatsanwaltschaft Dr. sc. nat. ETH M., Leiter WSL-Institut für Schnee- und Lawinenforschung (SLF) in O.4 und Tourenleiter, sowie Dr. sc. ETH N., wissenschaftlicher Mitar- beiter am SLF und staatlich geprüfter Berg- und Skiführer IVBV, als Sachverstän- dige ein. Gemäss Gutachterauftrag hatten sich die Sachverständigen insbesonde- re über die am Unfalltag herrschenden Wetter-, Schnee- und Lawinenverhältnisse, über die von Y. für die Skitourengruppe gewählte Route und das Verhalten der Gruppe bzw. ihrer einzelnen Mitglieder im Gelände zu äussern.

Seite 3 — 22 D.Das Gutachten wurde per 26. Juli 2016 abgeschlossen und - gestützt auf eine Anschlussfrage der Staatsanwaltschaft und Eingaben der Parteien - am 18. April 2017 um einen Zusatz ergänzt. Dr. sc. nat. ETH M._____ hatte die Unfallört- lichkeiten im Auftrag und mit der Staatsanwaltschaft bereits am Unfalltag aufge- sucht und vor Ort erste Erhebungen getätigt. E.Mit Parteimitteilung vom 9. August 2016 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Strafuntersuchung gegen Y._____ abgeschlossen sei, und stellte die Einstellung des Verfahrens in Aussicht. F.Mit Verfügung vom 7. Juni 2017, mitgeteilt am 12. Juni 2017, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Y._____ wegen fahrlässiger Tötung ein. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen und Y._____ erhielt eine Entschädigung in Höhe von CHF 37'035.75 (inkl. MWSt.) zugesprochen. G.Dagegen erhoben X.A._____ und X.B._____ sowie X.C._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Juni 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragten, es sei die Einstellungsverfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2017 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft. H.Mit Stellungnahme vom 12. Juli 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. I.In seiner Stellungnahme vom 3. August 2017 beantragte Y._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegner), was folgt: "1. Die Beschwerde der Privatklägerschaft vom 29. Juni 2017 sei vollum- fänglich abzuweisen. 2.Den Beschwerdeführern/Privatklägern seien die Verfahrenskosten un- ter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. 3.Dem Beschuldigten Y._____ sei unter solidarischer Haftbarkeit der Beschwerdeführer/Privatkläger für die anwaltlichen Aufwendungen (gemäss nachfolgender Auflistung) seines Rechtsbeistandes im Be- schwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten." J.Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 4 — 22 II. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwalt- schaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzu-reichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerde- führende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen ande- ren Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben wer- den. 1.2.Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsver- fügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Ein- stellungsverfügung - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 322 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wi-

Seite 5 — 22 prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO). 1.3.Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklä- gerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Angehörige einer Person im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Ver- wandten in gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Ad- optiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder. Keine Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB sind demgegenüber die im Konkubinat Lebenden (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 10 zu Art. 121 StPO). 1.4.Bei den Beschwerdeführern X.A._____ und X.B._____ handelt es sich um die Eltern von F., der beim Lawinenunglück am A. tödlich verunglückt ist. Sie sind damit Rechtsnachfolger von F._____ im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO. X.A._____ und X.B._____ liessen sich im Vorverfahren zunächst von X.C._____ vertreten (vgl. StA act. 3.10), ehe sie von Rechtsanwalt Reto Caflisch vertreten bzw. wiedervertreten wurden (vgl. StA act. 3.12 und act. 3.24). X.A._____ und X.B._____ konstituierten sich sodann - handelnd durch X.C._____

  • rechtzeitig und formgültig als Privatklägerschaft im Straf- und Zivilpunkt (StA act. 3.11). Durch die von der Staatsanwaltschaft verfügte Verfahrenseinstellung sind X.A._____ und X.B., zumal eine Konstituierung (auch) im Strafpunkt erfolgt ist, beschwert (vgl. Erwägung 1.2). Damit sind sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.5.Bei der Beschwerdeführerin X.C. handelt es sich um die (ehemalige) Lebenspartnerin von F._____ (vgl. StA act. 3.10). Mittels Formular "Strafan- trag/Privatklage" der Staatsanwaltschaft gab X.C._____ an, sich als Privatkläger- schaft im Straf- und Zivilpunkt zu konstituieren (StA act. 3.11). In der angefochte- nen Einstellungsverfügung ist sie als Privatklägerschaft aufgeführt (vgl. KG act. B.1, S. 1). Als (ehemalige) Lebenspartnerin zählt X.C._____ nicht zu den Angehö- rigen von F._____ im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB bzw. Art. 121 Abs. 1 StPO (vgl. Erwägung 1.3). Sie kann sich deshalb jedenfalls nicht gestützt auf Art. 121 StPO als Privatklägerschaft konstituieren, um als Rechtsnachfolgerin von F._____ dessen Interessen im Strafverfahren zu vertreten. Zu prüfen bleibt jedoch, ob X.C._____ als Angehörige des Opfers im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO zu be- trachten ist. Angehörige des Opfers werden diesem gleichgestellt, soweit sie eige- ne Zivilansprüche geltend machen (Art. 117 Abs. 3 StPO). Dass es sich beim ver-

Seite 6 — 22 storbenen F._____ um ein Opfer im strafprozessualen Sinne handelt, steht im vor- liegenden Strafverfahren, welches die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Y._____ unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) abzu- klären hat, ausser Frage. Als (ehemalige) Lebenspartnerin von F._____ gilt X.C._____ sodann als Person, die ihm in ähnlicher Weise nahe steht bzw. stand, zumal aufgrund identischer Adressen davon auszugehen ist, dass sie mit F._____ einen gemeinsamen Haushalt geführt hat. Es kann insofern von einem gefestigten Konkubinatsverhältnis ausgegangen werden, weshalb X.C._____ gemäss Art. 116 Abs. 2 StPO als Angehörige des Opfers F._____ zu betrachten ist (vgl. auch Vik- tor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 5 zu Art. 116 StPO; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 17 zu Art. 116 StPO). Als solche kann sie sich als Privatklägerschaft konstituieren, sofern es ihr um die adhäsionsweise Durchsetzung eigener Zivilansprüche geht (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 6 zu Art. 117 StPO). Sie kann sich dabei entweder nur als Zivilklägerin oder sowohl als Zivil- als auch als Strafklägerin konstituieren. Verwehrt bleibt ihr einzig eine Konsti- tuierung lediglich im Strafpunkt (vgl. zum Ganzen BGE 139 IV 89 E. 2.2; Mazzuc- chelli/Postizzi, a.a.O., N 11 zu Art. 115 StPO). Das Bundesgericht lässt die Konsti- tuierung im Strafpunkt ferner nur in dem Umfang zu, wie sie Auswirkungen auf die Beurteilung der Zivilansprüche haben kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_591/2012 vom 21. Dezember 2012, E. 5 [nicht publizierte Erwägung in BGE 139 IV 89]). X.C._____ hat - wie dargelegt - gegenüber der Staatsanwaltschaft angegeben, sich als Privatklägerschaft sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt zu konstituieren (StA act. 3.11). Sie hat ihre Zivilansprüche zwar nicht weiter begründet und bezif- fert, was ihr aber mit Blick auf Art. 123 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht zum Nach- teil gereichen kann. In Anbetracht der Umstände ist denn auch nicht von vornher- ein von einer offensichtlich unbegründeten, völlig aus der Luft gegriffenen Zivilkla- ge auszugehen (vgl. hierzu BGE 139 IV 89 E. 2.2 ["des prétentions civiles sans aucun fondement, voire fantaisistes"]; Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2017 vom 22. Dezember 2017, E. 3 ["nicht aus der Luft gegriffen"]; Lieber, a.a.O., N 6 zu Art. 117 StPO). Im Übrigen hat die von der Staatsanwaltschaft verfügte Verfah- renseinstellung Auswirkungen auf die Beurteilung der Zivilansprüche von X.C., zumal letztere im Falle der Einstellung von Gesetzes wegen unbehan- delt bleiben (Art. 320 Abs. 3 StPO). Dementsprechend ist auch X.C. zur vor- liegenden Beschwerde legitimiert.

Seite 7 — 22 1.6.Da sich die vorliegende Beschwerde als frist- und formgerecht erweist und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten. 2.1.Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung der angefochtenen Ein- stellungsverfügung. Angesichts diverser Unterlassungen und Sorgfaltspflichtver- letzungen des Beschwerdegegners müsse in dubio pro duriore gegen ihn Anklage wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung erhoben werden (Beschwerde, S. 30). 2.2.Die Staatsanwaltschaft stellte das gegen den Beschwerdegegner geführte Strafverfahren mit der Begründung ein, weder dem Beschwerdegegner noch einer anderen Person könne ein sorgfaltswidriges Verhalten nachgewiesen werden. Für den Fall, dass sich eine Einzelbefahrung des Unfallhanges aufgedrängt haben sollte, würde es am hypothetischen Kausalzusammenhang fehlen. Eine Verurtei- lung des Beschwerdegegners und/oder weiterer Personen wegen fahrlässiger Tötung falle entsprechend nicht in Betracht, weshalb die Strafuntersuchung unter Übernahme der Verfahrenskosten auf die Staatskasse einzustellen sei (Einstel- lungsverfügung, E. 10). 2.3.Die Staatsanwaltschaft hält an der verfügten Einstellung des Strafverfah- rens fest und beantragt im Beschwerdeverfahren die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG act. A.2). Der Beschwerdegegner beantragt ebenfalls die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde sowie die Zusprechung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zulasten der Be- schwerdeführer (KG act. A.3). 2.4.Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess- voraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit ei- nem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurtei- lung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrecht- lichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zustän-

Seite 8 — 22 dige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 241 E. 2.2.1. m.w.H.). Ein Fall von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn der ursprünglich vorhande- ne Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt, d.h. wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Re- sultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. Beschluss des Kantonsge- richts von Graubünden SK2 14 39 vom 11. Februar 2015, E. 2, mit Hinweis auf PKG 1997 Nr. 36 E. 5). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt indes grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dür- fen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifels- frei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausge- gangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen. Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaften sind im Rahmen von Art. 319 Abs.1 lit. b und c StPO in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2.). 2.5.Die Staatsanwaltschaft führte gegen den Beschwerdegegner ein Strafver- fahren wegen (mehrfacher) fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidri- ger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

Seite 9 — 22 2.6.Was den Ablauf der vom Beschwerdegegner geleiteten Skitour vom 31. Januar 2015 betrifft, kann vorläufig von folgendem Sachverhalt ausgegangen wer- den: 2.6.1. Der Beschwerdegegner traf sich mit den Skitour-Teilnehmenden am fragli- chen Tag um ca. 7.45 Uhr im Reha-Zentrum in O.1_____. Dort informierte er die Anwesenden über die Lawinensituation, die Aufstiegsroute und den vorbehaltenen Entschluss betreffend Abfahrtsroute. Nach einer Funktionskontrolle der Lawinen- verschüttetensuchgeräte (LVS-Geräte) brach die neunköpfige Gruppe um ca. 9.00 Uhr zur Tour auf. Nach zwei Verpflegungspausen erreichte die Gruppe kurz nach 13.00 Uhr den Gipfel des A., wo sie einen kurzen Halt machte. Während des Aufstiegs stellte sich heraus, dass bereits mehrere Personen den Unfallhang befahren hatten. 2.6.2. Vom Gipfel fuhr der Beschwerdegegner mit seiner Gruppe zunächst über den Gipfelsüdhang zum Kreuzungspunkt mit der Aufstiegsspur (Koordinaten ). Der Beschwerdegegner erklärte hierzu, er habe diese Abfahrt genutzt, um das fahrerische Können der Teilnehmenden zu überprüfen. Dabei habe er festge- stellt, dass G. am sichersten auf den Skis gestanden sei. Am erwähnten Kreuzungspunkt entfernte sich der Beschwerdegegner kurzzeitig von der Gruppe, um den Unfallhang mit den vorhandenen Abfahrtsspuren einzusehen und - wie bereits wiederholt beim Aufstieg - mit dem Skistock den Schneewiderstand zu prü- fen. Schliesslich beurteilte er es als vertretbar, den späteren Unfallhang in Rich- tung Alphütte B. zu befahren. Vor der Abfahrt erteilte er - wie die meisten Gruppenmitglieder im Nachhinein bestätigen konnten - folgende Anweisungen: • Alle hätten rechts seiner Spur zu fahren. • Zwischen allen Personen sei ein Abstand von mindestens je 10 bis 20 m einzuhalten. • An letzter Stelle habe G._____ als sicherster Skifahrer zu fahren. 2.6.3. In der Folge fuhr der Beschwerdegegner als Erster in den Unfallhang. Als Zweiter folgte K.. Die Reihenfolge der weiteren Personen konnte nicht ab- schliessend geklärt werden. Dabei hielten zumindest J. und K._____ im Hang kurz an, wodurch es bei der Abfahrt auch zu Positionswechseln gekommen sein kann.

Seite 10 — 22 2.6.4. Beim Unfallhang handelt es sich um einen Hangbereich im orographisch rechten Teil des vom A._____ nach Osten abfallenden grossen Hanges. Dieser ist im oberen Teil leicht muldenförmig und wird orographisch links durch einen schwach ausgeprägten Rücken begrenzt, der den Unfallhang optisch vom gros- sen, sehr steilen Osthang des A._____ abgrenzt. Der Unfallhang ist rund 170 m hoch, nach Nordost ausgerichtet und die obere Hälfte ist der Hangneigungsklasse 30 bis 35 Grad zuzuordnen. Unterhalb ist der Hang flacher. 2.6.5. Als sich ein Teil der Gruppe noch im Unfallhang befand, löste sich dort eine primäre Lawine. Gemäss Aussagen von Zeugen löste sich kurze Zeit später im orographisch links angrenzenden, 35 bis 40 Grad steilen grossen Osthang eine zweite Lawine. Diese Schneemassen haben die - wohl zumindest teilweise schon von der Primärlawine erfassten - Gruppenmitglieder in Richtung Alp B._____ ge- schoben und bis zu 2.5 m tief verschüttet. 2.6.6. Der voraus fahrende Gruppenleiter, Y., wurde als einziger von der Lawine nicht erfasst. Die Gruppenmitglieder E., F._____ und G._____ konn- ten trotz sofort eingeleiteter Rettung nur noch tot aus den Schneemassen gebor- gen werden. H._____ und I._____ wurden in Spitäler nach O.2_____ und O.3_____ verbracht, wo sie ihren Verletzungen am 31. Januar 2015 bzw. am 1. Februar 2015 erlagen. J._____ und K._____ wurden beim Unfall verletzt. L._____ konnte von anderen Alpinisten unverletzt geborgen werden. Alle Gruppenmitglieder trugen zum Ereigniszeitpunkt korrekt eingeschaltete LVS- Geräte und führten Sondierstangen sowie Lawinenschaufeln mit. 2.6.7. Die Unfalltour war Bestandteil des Tourenprogramms 2015 der C.- Sektion _____ und clubintern zur (unentgeltlichen) Teilnahme ausgeschrieben. Gemäss Ausschreibung war für die als "wenig schwierig" ("WS") eingestufte Tour der Beschwerdegegner als ehrenamtlich tätiger C.-Tourenleiter verantwort- lich. Alle schliesslich für die Unfalltour angemeldeten Personen waren C._____- Mitglieder und nahmen öfters an Skitouren teil. Verschiedene Gruppenmitglieder hatten auch entsprechende Kurse besucht. Den Tourenleiter kannten die Teil- nehmenden vor dem 31. Januar 2015 grösstenteils nicht. 2.7.Bezüglich Wetter-, Temperatur und Windverhältnissen sowie hinsichtlich der Lawinensituation hielt das von der Staatsanwaltschaft Graubünden in Auftrag gegebene Gutachten (StA act. 8.35), was folgt, fest:

Seite 11 — 22 2.7.1. In der Woche vor dem 31. Januar 2015 steuerte ein Tiefdrucksystem mit Zentrum über Norwegen in einer nordwestlichen Höhenströmung polare Luftmas- sen nach Mitteleuropa. Dementsprechend war die Witterung im zu beurteilenden Gebiet geprägt von weitgehend bewölktem Himmel, leicht unterdurchschnittlichen Temperaturen und mehreren Schneefällen bis in tiefe Lagen. Nachdem es An- fangs der Woche schon intensive Niederschläge von bis zu 50 cm innerhalb von zwei Tagen am östlichen Alpennordhang und in Nordbünden gegeben hatte, setz- te dort am Mittwoch Abend mit dem Eintreffen eines Frontensystems auf der Al- pennordseite erneut Schneefall ein und der Wind blies in Gipfellagen meist mäs- sig, teils stark aus westlichen und nordwestlichen Richtungen. Während die Neu- schneesumme von drei Tagen (29. bis 31. Januar 2015) in O.5_____ 1610 m ü. M. (rund 10 km nördlich des A.) 44 cm betrug, nahm sie nach Süden und Osten hin ab und betrug z.B. im rund 7 km südlich des A. gelegenen O.6_____ 1090 m ü. M. noch 23 cm. Die Gutachter schätzen, dass binnen dreier Tage bis zum Morgen des 31. Januar 2015 im zu beurteilenden Gebiet 20 bis 30 cm Schnee gefallen sei (Gutachten, S. 3). Am Unfalltag selbst kam es in der be- treffenden Region zu einer kurzen Beruhigung der Wetterlage, bevor am Abend eine weitere Störung eintraf. 2.7.2. Am 31. Januar 2015 waren nach dem Abklingen der Niederschläge in den Morgenstunden Aufhellungen bei niedrigen Lufttemperaturen um -9°C auf 2000 m ü. M. und nur noch schwache bis mässige Winde prognostiziert. Gemäss Gutach- ter sei das Wetter am Unfalltag wie in der Vorhersage erwartet eingetreten, wobei die Windgeschwindigkeiten in den Gipfellagen der Region höchstens schwach gewesen seien und unter den erwarteten Geschwindigkeiten gelegen hätten. In Bezug auf das Wetter hätten somit günstige Tourenverhältnisse geherrscht (Gut- achten, S. 4). 2.7.3. Im Lawinenbulletin vom 30. Januar 2015 (17.00 Uhr) wurde die Lawinenge- fahr im betreffenden Gebiet als "erheblich" prognostiziert (Gebiet E). Als Gefah- renstellen wurden Hänge aller Expositionen oberhalb von 1800 m ü. M. bezeichnet und die zu erwartende Gefahrensituation wurde mit den beiden Mustern (Lawi- nenproblemen) "Neuschnee" und "Triebschnee" beschrieben. Im Lawinenbulletin vom 31. Januar 2015 von 8.00 Uhr wurde die Lawinensituation für das betreffende Gebiet gleich wie am Vorabend eingeschätzt; es gab keine Änderungen. 2.8.1. Aufgrund der geschilderten Umstände hielten die Gutachter fest, dass es sich beim Unfallhang klarerweise um einen potentiellen Lawinenhang gehandelt habe, was vom Tourenleiter auch erkannt worden sei. Befänden sich Spuren in

Seite 12 — 22 einem Hang, d.h. sei der Hang vorgängig befahren worden, bestehe für nachfol- gende Befahrungen grundsätzlich eine kleinere Wahrscheinlichkeit für eine Lawi- nenauslösung. Die Tatsache, dass vor dem Unfall bereits mehrere Wintersportler den Unfallhang befahren hätten, deute darauf hin, dass auf der gewählten Ab- fahrtsroute das Risiko einer Auslösung nicht ausgesprochen hoch gewesen sei. Auch wenn Spuren in einem Hang nicht auf sichere Verhältnisse schliessen lies- sen, so handle es sich bei den durch Skifahrer entstandenen Spuren doch um ei- nen reellen Test der Schneedeckenstabilität mit günstigem Ausgang. Je mehr Spuren in einem Hang vorhanden seien, desto besser lasse sich die Hangstabilität beurteilen. Es habe in Bezug auf die Verhältnisse keine weiteren Hinweise gege- ben, dass der spätere Unfallhang als besonders gefährlich hätte beurteilt werden müssen. In Bezug auf die Geländeeigenschaften sei zu bemerken, dass man sich am Fusse des Unfallhanges in einem Bereich befinde, der von grossen Hängen umgeben sei. Dies sei vor allem nach dem Unfall offensichtlich geworden. Solche Geländeeigenschaften würden besondere Vorsicht in Situationen erfordern, in de- nen mit Fernauslösungen zu rechnen sei. Grundsätzlich sei bei erheblicher Lawi- nengefahr die Gefahr von Fernauslösungen zu beachten. Fernauslösungen seien bei grosser Lawinengefahr typisch und träten bei erheblicher Lawinengefahr vor allem gegen den oberen Rand der Gefahrenstufe hin auf. Im Lawinenbulletin wer- de bei erheblicher Lawinengefahr oft auf Fernauslösungen hingewiesen, um klar zu machen, dass es sich um eine eher kritische Situation handle. Im gültigen La- winenbulletin für das Unfallgebiet hätten Fernauslösungen keine Erwähnung ge- funden, wohl aber im Gefahrenbeschrieb für andere Regionen. Die in kritischen Situationen typischen Risse seien nicht, Wumm-Geräusche lediglich von einem Skitourengeher beobachtet bzw. wahrgenommen worden. In Anbetracht dessen gelangten die Gutachter zum Schluss, dass am Unfalltag im Unfallhang nicht mit Fernauslösungen habe gerechnet werden müssen. Es sei für den Tourenleiter somit nicht zu erkennen gewesen, dass seine Gruppe im unteren Teil des Unfall- hanges durch eine Lawine aus dem grossen Osthang des A._____ gefährdet sein könnte (vgl. Gutachten, S. 7 f.). 2.8.2. Wie das Schneeprofil vom Unfalltag am Lawinenanriss zeige, sei die Schneebrettlawine in einer schwachen Schicht (eingeschneiter Oberflächenreif) angebrochen. Die Anrisshöhe habe am Profilort 70 cm betragen. Die Auslösung sei höchstwahrscheinlich durch die lokalen Zusatzbelastungen der abfahrenden Tourengruppe erfolgt. Es sei davon auszugehen, so die Gutachter weiter, dass die Lawine durch die Belastung einer Einzelperson ausgelöst worden sei, da es keine Anhaltspunkte gebe, dass sich Gruppenmitglieder einander auf wenige Meter

Seite 13 — 22 genähert hätten, so dass sich die Zusatzbelastungen addiert hätten. Die Gutachter erachten die Wahrscheinlichkeit eines spontanen Abganges als äusserst gering. Die meteorologischen Bedingungen für Spontanauslösungen seien nicht gegeben gewesen und es seien keine weiteren spontanen Lawinen in der näheren Umge- bung beobachtet worden. Auch eine Auslösung der Lawine durch Drittpersonen werde als kaum wahrscheinlich angesehen (Gutachten, S. 8). 2.8.3. Das Gutachten hält weiter fest, der Tourenleiter habe angeordnet, dass alle Gruppenmitglieder rechts von seiner Spur fahren sollten; er selber habe beabsich- tigt, am linken Rand der bestehenden Spuren zu fahren. Zusätzlich existiere ein GPS-Track von L., aus dem hervorgehe, dass L. im Vergleich mit dem GPS-Track von O., einem Tourengeher, der den Hang vor der Touren- gruppe des Beschwerdegegners befahren habe, auf einer Meereshöhe von etwa 2200 m nach Norden und somit orographisch nach links gefahren sei und folglich den Bereich mit den vielen Spuren verlassen haben dürfte. Die Gutachter gingen im Folgenden von der Konstellation aus, dass L. den Bereich der bereits vorhandenen Spuren im Unfallhang verlassen hat, hielten indes fest, es sei nicht möglich, die Lawinenauslösung einer einzelnen Person zuzuordnen. Ausserdem könne nicht beurteilt werden, ob eine Person, die ausserhalb oder innerhalb des Spurbandes abgefahren sei, die Lawine ausgelöst habe. Die entsprechenden Wahrscheinlichkeiten seien in beiden Fällen in etwa ähnlich gross gewesen (vgl. Gutachten, S. 9 f.). 2.8.4. Bezüglich der Frage, wie die Gutachter den Entscheid des Beschwerde- gegners, den späteren Unfallhang mit seiner Gruppe zu befahren, beurteilten, hiel- ten diese fest, beim Unfallhang habe es sich grundsätzlich um einen potentiellen Lawinenhang gehandelt. Dieser sei der Hangneigungsklasse 30 bis 35 Grad zu- zuordnen. Da dieser Hang bereits viele Spuren aufgewiesen habe, die Beobach- tungen nicht auf Fernauslösungen hingedeutet hätten und das Lawinenbulletin nicht vor Fernauslösungen oder grösseren Lawinen gewarnt habe, entspreche es in solchen Situationen bei erheblicher Lawinengefahr gängiger Praxis, nicht den "ganzen" Hang - d.h. nicht auch den gesamten grossen Osthang des A._____, der zum Teil 35 bis 40 Grad steil sei - für die Beurteilung der Steilheit im Rahmen der Tourenplanung miteinzubeziehen. Gemäss der Grafischen Reduktionsmethode (GRM) stelle das Befahren des 30 bis 35 Grad steilen Unfallhanges bei erhebli- cher Lawinengefahr ein "erhöhtes" Risiko dar ("oranger" Bereich), das mit geeig- neten Vorsichtsmassnahmen zu reduzieren sei. Während die Grafische Redukti- onsmethode im Einzelhang für wenig erfahrene Personen eine wesentliche Hilfe darstelle, könnten erfahrene Personen eine differenziertere Betrachtung vorneh-

Seite 14 — 22 men und zusätzlich hangspezifische Faktoren berücksichtigen. Neben Informatio- nen aus der Tourenplanung bildeten die eigenen Beobachtungen während des Tages die Basis für die Beurteilung des Einzelhanges. Insofern sei zu beachten, dass es im zu beurteilenden Fall keine Anzeichen für besonders viel Neu- oder Triebschnee gegeben habe. Vor einer ungünstigen Altschneesituation sei eben- falls nicht gewarnt worden. Im Hang seien bereits viele Spuren vorhanden gewe- sen, die einer Linie der geringsten Neigung gefolgt seien. Im Unfallhang gebe es im Weiteren auch keine ungünstigen Geländeformen. Schliesslich scheine der Tourenleiter gemäss Zeugenaussagen keine Hinweise darauf gehabt zu haben, dass die Gruppenmitglieder der Abfahrt nicht gewachsen sein würden. Dies alles deute darauf hin, dass es keine Hinweise gegeben habe, die den Hang als beson- ders kritisch hätten erscheinen lassen und der Gruppe am betreffenden Tag einen Verzicht nahegelegt hätten. Die Risikoschätzung mithilfe der Grafischen Redukti- onsmethode könne mit risikoerhöhenden und -mindernden Faktoren ergänzt wer- den. Im zu beurteilenden Fall seien die Faktoren "grosse Gruppe" und "grosser Hang" eher ungünstig, während die Tatsache, dass der Hang bereits viele Spuren (mindestens 15) aufgewiesen habe und generell wohl regelmässig befahren wer- de, als risikomindernd zu werten (vgl. Gutachten, S. 11 f.). Das Befahren eines "grossen Hanges" mit einer "grossen Gruppe" unter den gegebenen Verhältnissen erfordere grundsätzlich eine klare Kommunikation betreffend die Formation in der Abfahrt und des Sammelpunktes. Um das Risiko einer Auslösung zu reduzieren, gelte es, Abstände zwischen den Abfahrenden einzuhalten und Sammelpunkte im Hang zu vermeiden. Der Tourenleiter habe einen Mindestabstand von 10 bis 20 m zwischen den abfahrenden Teilnehmern vorgegeben und einen Schlussmann be- stimmt. Damit habe die Auslösewahrscheinlichkeit verringert werden können, in- dem eine grosse Belastung durch sich einander nähernde Skifahrer ausgeschlos- sen worden sei. Grössere Abstände wären, so die Gutachter, zwar grundsätzlich empfehlenswert gewesen und würden in der Praxis auch häufig angeordnet. Die effektivste Massnahme sei indes das Einzelfahren. Die Anordnung des Einzelfah- rens ziele darauf ab, dass sich nach Möglichkeit immer nur eine Person im Gefah- renbereich befinde. Damit solle sichergestellt werden, dass im Falle einer Lawi- nenauslösung nur eine Person erfasst werde, vorausgesetzt die anderen Grup- penmitglieder warteten an sicheren Sammelpunkten. Im zu beurteilenden Fall sei davon auszugehen, dass diese Vorsichtsmassnahme zu einer geringeren Anzahl an Verschütteten und letztlich somit zu weniger Todesopfern geführt hätte. Im Nachhinein scheine klar, dass die Anweisung zum Einzelfahren die Konsequen- zen der Lawine vermutlich verringert hätte. Es lasse sich jedoch nicht beurteilen, ob das Einzelfahren die Auslösung der Lawine verhindert hätte (vgl. Gutachten, S.

Seite 15 — 22 13 f.). Sehr versierte Tourenleiter und Bergführer, die bei grossen Unsicherheiten in der Beurteilung der Lawinengefahr den Fokus auf mögliche Konsequenzen ei- ner Lawinenauslösung richteten, würden Einzelfahren als Standardmassnahme anordnen, falls die Verhältnisse besondere Vorsicht erforderten. In diesem Sinne werde die Unterlassung des Tourenleiters, Einzelfahren anzuordnen, als nicht op- timal beurteilt. Aufgrund der schwierigen Erkennbarkeit werde es allerdings als vertretbar erachtet, dass der Tourenleiter Einzelfahren nicht angeordnet habe (vgl. Gutachten, S. 17). 2.8.5. In ihrer Ergänzung zum Gutachterauftrag vom 18. April 2017 (StA act. 8.46) halten die Gutachter in Bezug auf die Einzelbefahrung des Unfallhanges fest, dass im zu beurteilenden Fall ein Sammelpunkt bei der Alphütte B._____ ungeeignet gewesen sei, da diese zu weit weg vom Unfallhang sei und teilweise wohl keine direkte Sicht bestehe. Ein Sammelpunkt hätte damit im Bereich des Hangfusses gewählt werden müssen. Hätte der Tourenleiter also Einzelfahren angeordnet und am Fuss des Osthanges einen Sammelpunkt bestimmt, sei es durchaus möglich, dass sich im Falle einer Lawinenauslösung der Sammelpunkt im Bereich der gros- sen Lawine aus dem Osthang befunden hätte. Damit sei ebenfalls nicht ausge- schlossen, dass doch mehrere Mitglieder der Gruppe erfasst und verschüttet wor- den wären. Insofern hätte das Anordnen des Einzelfahrens nicht zwingend zu ei- nem geringeren Schadensausmass geführt, wie noch im Gutachten angenommen worden sei. 2.9.Die Beschwerdeführer bringen gegen die Feststellungen und Schlussfolge- rungen der Gutachter eine Reihe von Einwänden vor. Sofern erforderlich, ist dar- auf im Folgenden einzugehen. 2.9.1. Die Beschwerdeführer monieren zunächst die Vorgehensweise der Gutach- ter, wonach diese für die Eruierung der für den Unfalltag relevanten Neuschnee- menge (lediglich) auf die dem Unfalltag vorangegangenen drei Tage abgestellt hätten. Fakt sei, dass es zwischen dem 25. und 31. Januar 2015 eine längere, ununterbrochene Phase mit ergiebigen Schneefällen, kräftigen Winden und Tem- peraturen unter dem Gefrierpunkt gegeben habe. Diese Periode sei nicht durch eine Phase unterbrochen worden, in welcher aufgrund günstiger Faktoren sich die Schneedecke hätte setzen und sich die Lawinengefahr hätte entschärfen können. Das im Winterbericht SLF 2014/15 hierzu wiedergegebene Schneeprofil weise eine Neuschneeschicht von 70 cm aus (vgl. Beschwerde, S. 7).

Seite 16 — 22 Wie die Beschwerdeführer selbst zutreffend anführen, ist es üblich, bei der Ein- schätzung der Lawinengefahr die Neuschneemenge der vorangegangenen drei Tage zu berücksichtigen. Warum von dieser Regel im vorliegenden Fall abgewi- chen werden sollte, ist nicht ersichtlich, kann vorliegend aber letztlich offen gelas- sen werden. Immerhin ist anzumerken, dass sich der Neuschnee wohl auch bei über längere Zeit fortgesetztem Schneefall setzen bzw. mit der bereits bestehen- den Schneedecke verfestigen dürfte. Zu hinterfragen ist indes die von den Gutach- tern ermittelte Neuschneemenge im Unfallhang von 20 bis 30 cm. Gemäss Gut- achten nahm die Neuschneemenge gegen Süden und Osten ab. Im südlicher ge- legenen O.6_____ auf einer Höhe von 1090 m ü. M. wurde für den entsprechen- den Zeitraum eine Neuschneesumme von 23 cm gemessen (Gutachten, S. 3). Insofern ist nicht nachvollziehbar, wenn die Gutachter für den weiter nördlich und rund 1000 m höher gelegenen Unfallhang von einem Bandbreitenminimum (20 cm) ausgehen, das unter dem Wert der in O.6_____ gemessenen Menge (23 cm) liegt. Die Staatsanwaltschaft führt hierzu aus, die Experten hätten ihre Schlussfol- gerungen nachvollziehbar dargelegt. Zudem habe sich Dr. M._____ noch am Un- falltag ins Lawinengebiet begeben und dort ein Schneeprofil erstellen können (vgl. KG act. A.2). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Gutachter die relevante Neuschneemenge nicht anhand des Schneeprofils bestimmten, sondern anhand von Messwerten von in der näheren Umgebung gelegenen Messstationen schätz- ten. Eine Bezugnahme bei dieser Schätzung auf das von Dr. M._____ am Unfall- tag angelegte Schneeprofil geht aus dem Gutachten nicht hervor. Die relevante Neuschneemenge im Unfallhang dürfte angesichts der aktenkundigen Messwerte von nahe gelegenen Messstationen wohl eher mehr als 30 cm betragen haben. 2.9.2. Im Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, es sei Fakt, dass zu- mindest zwei Gruppenmitglieder, nämlich J._____ und K._____, im Unfallhang angehalten hätten (vgl. Beschwerde, S. 12). Die Beschwerdeführer scheinen im Folgenden davon auszugehen, dass die Anordnung des Beschwerdegegners, zwischen allen Personen sei beim Befahren des Unfallhanges ein Abstand von mindestens je 10 bis 20 m einzuhalten, nicht eingehalten worden sei. Die Gutachter halten diesbezüglich fest, es gebe keine Anhaltspunkte, dass sich Gruppenmitglieder im Unfallhang einander auf wenige Meter genähert hätten. In- sofern seien die Zusatzbelastungen durch die einzelnen Personen der Touren- gruppe nicht zu addieren (vgl. Gutachten, S. 8). Diese Ausführungen sind immer- hin in Zweifel zu ziehen. So ist einerseits davon auszugehen, dass ein oder zwei Mitglieder der Tourengruppe im Unfallhang angehalten haben. Andererseits kann angenommen werden, dass die einzelnen Personen den Unfallhang mit unter-

Seite 17 — 22 schiedlichen Geschwindigkeiten befahren haben. Bereits aus diesen Gründen kann eine Annäherung einzelner Mitglieder auf wenige Meter nicht ausgeschlos- sen werden. Untermauert wird dies denn auch durch die Tatsache, dass mehrere Mitglieder der Tourengruppe eine Person sollen sagen gehört haben, dass sich eine Lawine ausgelöst habe bzw. ihnen nähere. Denn bei einem Abstand von 10 bis 20 m wäre dies unter Berücksichtigung des Fahrtwindes, der Konzentration auf das eigene Fahren und des Tragens eines Helms (oder einer Mütze) kaum mög- lich. Es kann somit schwerlich angenommen werden, dass die vorgegebenen Ab- stände zu keiner Zeit unterschritten worden sind. Insofern kann auch nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Lawine durch die Zusatzbelastung lediglich einer einzelnen Person ausgelöst worden ist. Denn die Schlussfolgerung der Gutachter, dass die Lawine durch eine Einzelperson ausgelöst worden sei, beruht auf der Annahme, dass sich die Einzelpersonen im Unfallhang nicht auf wenige Meter genähert hätten. Wie gezeigt, ist diese Annah- me in Zweifel zu ziehen, sodass auch der Schlussfolgerung, die Lawine sei durch die Zusatzbelastung einer einzelnen Person ausgelöst worden, nicht ohne weite- res gefolgt werden kann. 2.9.3. Geht man davon aus, dass die Anweisungen des Tourenleiters bezüglich Einhalten der vorgegebenen Abstände nicht (durchwegs) eingehalten wurden, so gilt es zu prüfen, ob dies dem Tourenleiter angelastet werden kann. Dabei ist grundsätzlich zu bemerken, dass das Prinzip der Eigenverantwortung im Alpinis- mus einen hohen Stellenwert einnimmt (dazu eingehend Erik Lustenberger, Die Eigenverantwortung im Alpinismus, HAVE 2013, S. 115 ff.). Andererseits stellt die Nichtbefolgung einer Weisung des Führers bzw. Leiters ein grobes Selbstver- schulden des Teilnehmers dar, sofern sie auf pflichtwidriger Unvorsichtigkeit (oder gar Vorsatz) beruht. Im vorliegenden Zusammenhang ist zu bedenken, dass Fahr- fehler grundsätzlich dem besten Fahrer passieren können bzw. dass auch der beste Fahrer unter Umständen dazu gezwungen ist, in einem Hang anzuhalten. Diese Erfahrungstatsache wiederum hat jedoch auch vom Tourenleiter in seine Überlegungen einzufliessen bei der Frage, auf welche Weise ein bestimmter Hang zu befahren sei. Mit anderen Worten kann er sich nur dann auf die Erteilung einer bestimmten Weisung berufen, wenn deren Einhaltung aufgrund der konkreten Umstände vernünftigerweise erwartet werden darf. In diesem Zusammenhang bringen die Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner habe die meisten Teil- nehmer der Skitour zuvor nicht gekannt und ihre fahrerischen Fähigkeiten kaum überprüfen können (vgl. Beschwerde, S. 12 ff.). Die Staatsanwaltschaft geht da- von aus, der Beschwerdegegner habe während der (ersten) Abfahrt über den Gip-

Seite 18 — 22 felsüdhang zum Kreuzungspunkt genutzt, um das fahrerische Können der Teil- nehmenden zu prüfen. Dabei hätten sich keine Hinweise auf fahrtechnische Schwierigkeiten ergeben (Einstellungsverfügung, E. 5). Es stellt sich indes die Frage, ob diese recht kurze Abfahrt genügen konnte, damit der Beschwerdegeg- ner davon ausgehen durfte, dass seine Anweisungen im Unfallhang eingehalten werden könnten, zumal er voraus fuhr und zumindest nicht die ganze Zeit nach hinten schauen und die Fahrweise der Teilnehmenden beobachten konnte. Vor diesem Hintergrund kann somit nicht von vornherein gesagt werden, der Be- schwerdegegner habe in ausreichender Weise und damit sorgfaltsgemäss dafür gesorgt, dass seine Anweisungen eingehalten würden. Insofern lässt sich auch nicht mit hinreichender Sicherheit sagen, dass eine Einzelbefahrung nicht nötig gewesen wäre. 2.9.4. Bezüglich der Variante der Einzelbefahrung hielten die Gutachter ursprüng- lich fest, diese stelle die effektivste Vorsichtsmassnahme dar. Sie ziele darauf ab, dass sich nach Möglichkeit immer nur eine Person im Gefahrenbereich befinde. Damit solle sichergestellt werden, dass im Falle einer Lawinenauslösung nur eine Person erfasst werde, vorausgesetzt die anderen Gruppenmitglieder warteten an sicheren Sammelpunkten. Im zu beurteilenden Fall sei davon auszugehen, dass diese Vorsichtsmassnahme zu einer geringeren Anzahl an Verschütteten und letztlich somit zu weniger Todesopfern geführt hätte. Im Nachhinein scheine klar, dass die Anweisung zum Einzelfahren die Konsequenzen der Lawine vermutlich verringert hätte (vgl. Gutachten, S. 13 f.). Sehr versierte Tourenleiter und Bergfüh- rer, die bei grossen Unsicherheiten in der Beurteilung der Lawinengefahr den Fo- kus auf mögliche Konsequenzen einer Lawinenauslösung richteten, würden Ein- zelfahren als Standardmassnahme anordnen, falls die Verhältnisse besondere Vorsicht erforderten. In diesem Sinne werde die Unterlassung des Tourenleiters, Einzelfahren anzuordnen, als nicht optimal beurteilt. Aufgrund der schwierigen Erkennbarkeit werde es allerdings als vertretbar erachtet, dass der Tourenleiter Einzelfahren nicht angeordnet habe (vgl. Gutachten, S. 17). In ihrer Ergänzung zum Gutachterauftrag vom 18. April 2017 (StA act. 8.46) weichen die Gutachter von dieser Schlussfolgerung insofern ab, als sie festhielten, es sei nicht ausge- schlossen, dass trotz Einzelbefahrung des Unfallhanges mehrere Mitglieder der Gruppe erfasst und verschüttet worden wären, sodass - entgegen dem, was noch im Gutachten angenommen worden sei - das Anordnen des Einzelfahrens nicht zwingend zu einem geringeren Schadensausmass geführt hätte. Denn im zu beur- teilenden Fall sei ein Sammelpunkt bei der Alphütte B._____ ungeeignet gewesen, da diese zu weit weg vom Unfallhang sei und teilweise wohl keine direkte Sicht

Seite 19 — 22 bestehe. Ein Sammelpunkt hätte damit im Bereich des Hangfusses gewählt wer- den müssen. Hätte der Tourenleiter also Einzelfahren angeordnet und am Fuss des Osthanges einen Sammelpunkt bestimmt, sei es durchaus möglich, dass sich im Falle einer Lawinenauslösung der Sammelpunkt im Bereich der grossen Lawi- ne aus dem Osthang befunden hätte. Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Einstellungsverfügung fest, soll- te sich eine Einzelbefahrung des Unfallhanges aufgedrängt haben, würde es am hypothetischen Kausalzusammenhang fehlen (Einstellungsverfügung, E. 10). Die Staatsanwaltschaft begründet diese Schlussfolgerung zwar nicht weiter; es kann aber angenommen werden, dass sie sich hierbei auf die zuvor wiedergegebene Einschätzung der Gutachter in der Ergänzung zum Gutachterauftrag stützt. Bei Lichte besehen geht es dabei um die sogenannte Erfolgsrelevanz des Sorgfalts- verstosses, wonach zu untersuchen ist, ob der Erfolgseintritt gerade auf die Nicht- einhaltung der gebotenen Sorgfalt zurückzuführen ist. Das Bundesgericht prüft in diesem Zusammenhang, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten ausgeblie- ben wäre. Da sich ein solcher hypothetischer Kausalzusammenhang nicht mit Gewissheit beweisen lässt, genügt es für die Zurechnung des Erfolges, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahr- scheinlichkeit bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (vgl. etwa BGE 130 IV 7 E. 3.2.). Zunächst ist festzuhalten, dass die diesbezügliche Einschätzung der Gutachter im Gutachten wenig schlüssig erscheint. So bezeichnen sie es zum einen als nicht optimal, dass keine Einzelbefahrung angeordnet worden sei, und weisen darauf hin, dass sehr versierte Tourenleiter und Bergführer, die bei grossen Unsicherhei- ten in der Beurteilung der Lawinengefahr den Fokus auf mögliche Konsequenzen einer Lawinenauslösung richteten, Einzelfahren als Standardmassnahme anord- nen würden, falls die Verhältnisse besondere Vorsicht erforderten. Ungeachtet dessen halten sie die vom Beschwerdegegner gewählte Gruppenbefahrung des Unfallhanges im Ergebnis als vertretbar. Dabei handelt es sich indes um eine Wer- tung, die letztlich den Strafbehörden verbleibt. Im Weiteren gingen die Gutachter zunächst davon aus, dass eine Einzelbefahrung zu einer geringeren Anzahl an Verschütteten und letztlich somit zu weniger Todesopfern geführt hätte. In der Er- gänzung zum Gutachterauftrag verneinen sie dann aber die zuvor angenommene Erfolgsrelevanz und halten fest, ein bei Einzelbefahrung geeigneter Sammelpunkt hätte sich im Gefahrenbereich der Lawine befunden, sodass auch in diesem Fall mehrere Mitglieder der Gruppe erfasst und verschüttet worden wären. Das Anord- nen des Einzelfahrens hätte deshalb - so die Gutachter - nicht zwingend zu einem

Seite 20 — 22 geringeren Schadensausmass geführt. Ob tatsächlich kein idealer Sammelpunkt ausserhalb des späteren Lawinenkegels hätte gewählt werden können, ist jedoch immerhin in Frage zu stellen. So hätte möglicherweise der vom Abfahrtspunkt sehr gut einsehbare kleine Hügel südwestlich der Alphütte B._____ (vgl. etwa Gutach- ten, S. 16, Abbildung 5) in Betracht gezogen werden können, zumal sich die Lawi- ne vor diesem Hügel offenbar staute (vgl. hierzu insb. die Fotos Nr. 7-8 von StA act. 4.4). Falls aber kein geeigneter Sammelpunkt an einer "ungefährlichen" Stelle hätte gewählt werden können, hätte sich die Frage gestellt, ob es vertretbar sei, den Hang überhaupt zu befahren. 3.Zusammenfassend ergibt sich damit, dass in Anbetracht der geschilderten Umstände nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch des Beschwerdegegners ausgegangen werden kann. Die Einstellung des Strafverfah- rens verletzt daher - insbesondere auch angesichts der Schwere der Tatfolgen - den Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifel Anklage zu erheben ist. Auf die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer braucht an dieser Stelle nicht eingegangen zu werden. Es wird Aufgabe des Sachgerichtes sein, sowohl eine umfassende Beweiswürdigung als auch eine eingehende rechtliche Auseinander- setzung mit der in Fällen wie dem vorliegenden von Tourenleitern zu erwartenden Vorsichtsmassnahmen vorzunehmen. Dabei wird auch ein allfälliges Fehlverhalten von L._____ und dessen Auswirkungen auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners zu thematisieren sein. Die Beschwerde ist daher gutzu- heissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Angelegen- heit an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwä- gungen zurückzuweisen. Praxisgemäss ist auf Weisungen an die Staatsanwalt- schaft zu verzichten, zumal hierfür keine hinreichende Veranlassung besteht (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 15 6 vom 13. Mai 2015, E. 5). 4.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwen- dung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 2'000.00 festgesetzt. 4.2.Im Weiteren hat der Kanton Graubünden die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher trotz Verweis auf das Berufungsverfahren auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro-

Seite 21 — 22 zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 436 StPO; Yvona Griesser, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 436 StPO), hierfür ausserge- richtlich zu entschädigen. Mangels Einreichen einer Honorarnote ist die beantragte Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen festzusetzen. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie in Anbetracht des Umfangs der abge- fassten Rechtsschrift erscheint eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und MWSt.) als angemessen.

Seite 22 — 22 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfü- gung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Der Kanton Graubünden hat X.A._____ und X.B._____ sowie X.C._____ für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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12.02.2018
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