SK2 2017 24

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 16. Oktober 2017Schriftlich mitgeteilt am: SK2 17 2419. Oktober 2017 Beschluss II. Strafkammer VorsitzHubert RichterPritzi und Brunner AktuarPers In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. Mai 2017, mitgeteilt am 6. Juni 2017, in Sachen der Y., Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend mehrfacher Diebstahl etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A.Mit E-Mail vom 15. September 2012 erstattete X.______ bei der Kantons- polizei Zürich Strafanzeige gegen Y.______ wegen Erpressung, Drohung, Nöti- gung, Körperverletzung, Diebstahls, Sachentziehung, Sachbeschädigung etc., begangen in O.1_____, O.2_____, O.3_____, O.4_____ und O.5_____. Am 16. Januar 2013 ersuchte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Staatsanwalt- schaft Graubünden gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO um Übernahme des Verfah- rens. Diesem Ersuchen wurde mit Übernahmeverfügung vom 23. Januar 2013 entsprochen, woraufhin die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Strafuntersu- chung gegen Y.______ am 24. Januar 2013 an die Staatsanwaltschaft Graubün- den abtrat. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen Y.______ am 12. März 2013 eine Strafuntersuchung wegen Erpressung etc. Im Rahmen dieser Untersuchung ergab sich, dass X.______ und Y.______ seit Früh- ling 2009 eine Beziehung pflegten und eine Zeit lang gemeinsam in O.6_____, O.7_____, O.8_____ und O.1_____ wohnten. Im September 2011 trennten sie sich, wobei sich die Beendigung der Beziehung über mehrere Monate in die Länge zog und im Streit endete. B.Mit Verfügung vom 22. Mai 2017, mitgeteilt am 6. Juni 2017, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen Y.______ wegen mehr- fachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Nötigung gemäss Art. 181 StGB, Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, einfacher Körperver- letzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, Drohung gemäss Art. 180 StGB, Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, Erschleichung einer Falschbeurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB, Verun- treuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB und versuchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ein (Ziff. 1). Weiter wurde entschie- den, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung in O.4_____ am 4. April 2013 bei Y.______ sichergestellten Gegenstände dieser zu erstatten seien (Ziff. 2), die Ver- fahrenskosten der Kanton Graubünden trage (Ziff. 3) und keine Entschädigung zugesprochen werde (Ziff. 4). C.Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X.______ mit Eingabe vom 16. Juni 2017 (Poststempel 19. Juni 2017) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte – in Bezug auf die Vorwürfe des Diebstahls bzw. der Urkundenfälschung und der Erschleichung einer Falschbeurkundung – sinn- gemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Fortführung des Straf- verfahrens.

Seite 3 — 12 D.Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2017 unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung den Antrag, es sei kostenfällig auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. E.In ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2017 schloss sich Y.______ den Aus- führungen der Staatsanwaltschaft Graubünden an. F.Auf die weitergehenden Ausführungen in der angefochtenen Einstellungs- verfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwalt- schaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. Mai 2017 wurde den Parteien am 6. Juni 2017 mitgeteilt und dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2017 zugestellt (act. E.3). Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 (Datum des Poststempels) erfolgte die Beschwer- de demnach fristgerecht, sodass insoweit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen zur Begründungspflicht – darauf einzutreten ist. 2.Die Strafprozessordnung enthält keine abschliessende Liste der nicht- behördlichen, zur Beschwerde legitimierten Personen. Vielmehr kann gemäss der allgemeinen Bestimmung zur Rechtsmittellegitimation in Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, Beschwerde ergreifen. Gemeinsame und kumulative Vor- aussetzungen für die Beschwerdebefugnis bilden das Vorliegen der Rechtsfähig- keit, der Prozessfähigkeit und der Beschwer (vgl. zum Ganzen Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 221 ff.). 2.1.Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO kann die Einstellungsverfügung von den Par- teien angefochten werden. Parteien sind im Haupt- und Rechtsmittelverfahren ne- ben der Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person sowie die Privatklägerschaft

Seite 4 — 12 (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der ausdrücklich er- klärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Konstituierung; Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese. Die verfah- rensrechtliche Stellung der geschädigten Person beruht somit auf einer vorläufi- gen Annahme (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächti- ger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Ba- sel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO). Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob seitens des Beschwerdeführers eine gesetzeskonforme Konstituierung erfolgt ist. Seitens der geschädigten Person ist eine Willenserklärung erforderlich, wobei der Wille, sich am Strafverfahren als Straf- und/oder Zivilkläger zu beteiligen, aus- drücklich manifestiert werden muss. Diese Erklärung wird in der Praxis als Konsti- tuierung bezeichnet und ist spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens an die Strafverfolgungsbehörde (Art. 118 Abs. 3 StPO), d.h. die Polizei oder die Staatsanwaltschaft (Art. 12 StPO), zu richten (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 4 zu Art. 118 StPO). Die Konstituierung kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Dabei besteht die Wahl, sich entweder nur im Strafpunkt oder nur im Zivilpunkt zu konstituieren oder kumulativ beide Klagen geltend zu machen (Art. 119 Abs. 1 und 2 StPO). 2.2.Im vorliegenden Fall konstituierte sich der Beschwerdeführer in seiner von seinem damaligen Rechtsvertreter verfassten Eingabe vom 26. Februar 2013 ausdrücklich und umfassend als Straf- und Zivilkläger (Akten StA, act. 10.1 S. 3). In Bezug auf die Antragsdelikte hat er sich zudem bereits früher anlässlich der Antragstellung konstituiert. Folglich kann festgehalten werden, dass X.______ als Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu qualifizieren ist, womit er zur Beschwerdeführung legitimiert ist. 3.Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter ande- rem die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatver- dacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Lega- litätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozess-

Seite 5 — 12 voraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Ver- urteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrschein- lichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhe- bung auf. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwalt- schaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, son- dern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstel- lungsverfügungen zu beachten. Indessen verfügt die Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage über einen gewissen Spielraum, der mit Zurückhaltung zu überprüfen ist (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.3.1 sowie 1B_170/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.1). 4.1.Eine Beschwerde ist zu begründen und diejenige Person, welche das Rechtsmittel der Beschwerde ergreift, hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 396 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO). Eine blosse Bestreitung der Ausführungen des angefochtenen Ent- scheids ohne Angabe von Gründen, welche einen anderen Entscheid nahelegen, genügt den Substanziierungsanforderungen nicht (vgl. u.a Martin Ziegler, in: Niggli /Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 ff., insbes. auch N 4 zu Art. 385 StPO, sowie Jere- my Stephenson/Gilbert Thiriet, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 396 StPO). 4.2.Obwohl die vorliegende Beschwerde keine Rechtsbegehren enthält, ergibt sich aus den darin enthaltenen Ausführungen mit hinreichender Klarheit, dass die Einstellungsverfügung in Bezug auf die Punkte h (Diebstahl/Urkundenfälschung [Vertrag Möbel]) und i (Erschleichung einer Falschbeurkundung) angefochten und diesbezüglich die Aufhebung der Einstellungsverfügung sowie die Fortführung der Strafuntersuchung verlangt wird. In den übrigen Punkten blieb die Einstellungsver- fügung unangefochten und es ergibt sich auch nicht sinngemäss aus den Aus- führungen des Beschwerdeführers, dass diesbezüglich eine Aufhebung oder Än- derung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt wird. 4.3.Bezüglich des Diebstahls resp. der Urkundenfälschung wurde Y.______ vorgeworfen, sie habe am 31. August 2012 die im Lager in O.3_____ eingestellten

Seite 6 — 12 Einrichtungsgegenstände und Möbel von X.______ ohne dessen Zustimmung aus dem Lager in das von ihr angemietete Haus in O.4_____ verbracht und deren Herausgabe an den rechtmässigen Eigentümer verweigert, indem sie einen mit einer gefälschten Unterschrift des Anzeigeerstatters unterzeichneten Kaufvertrag vorgewiesen habe, um damit ihre Eigentumsrechte zu untermauern. Dieser besa- ge, dass sie die fraglichen Objekte am 10. September 2012 zum Preis von CHF 15'000.00 von X.______ erworben habe. 4.3.1. Die Staatsanwaltschaft hielt in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB fest, X.______ mache geltend, den Kauf- /Verkaufsvertrag betreffend die Möbel nie gesehen und nicht selber unterzeichnet zu haben. Er werfe Y.______ vor, die Unterschrift stamme nicht von ihm und sei von dieser verfälscht worden. Die Beschuldigte bestreite das und gebe an, das Original der Urkunde befinde sich beim Anzeigeerstatter. Zwar erscheine es nicht sehr glaubwürdig, dass ein Käufer, welcher einen Geldbetrag bezahlt habe, sich nicht die Originalquittung aushändigen lasse. Da es sich dabei aber nicht nur um die Quittung, sondern auch um den Vertrag handle, könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser tatsächlich vom Anzeigeerstatter an sich genommen worden sei. Weil lediglich eine Kopie der Urkunde vorliege, sei eine kriminaltechni- sche/graphologische Untersuchung derselben hinsichtlich der Echtheit der Unter- schrift des Anzeigeerstatters nicht möglich. Da ausser den Aussagen von Y.______ und X.______ keine weiteren Beweismittel ersichtlich seien, die eine Urkundenfälschung durch die Beschuldigte belegen könnten, sei das Verfahren in diesem Punkt einzustellen. Im Zusammenhang mit dem angeblichen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB führte die Staatsanwaltschaft aus, die Untersuchung habe ergeben, dass die in Frage stehenden Möbel in einem Lager in O.3_____, dessen Mietvertrag von X.______ unterzeichnet, dessen Miete jedoch von Y.______ bezahlt worden sei, eingestellt gewesen seien. Weiter hätten die Ermittlungen ergeben, dass der An- zeigeerstatter und die Beschuldigte sich bereits vor dem fraglichen Datum des behaupteten Diebstahls am 31. August 2012 über eine Räumung des Lagers aus- getauscht und nach derselben ein Inventar und eine Vereinbarung betreffend ei- nen allfälligen Verkauf der Gegenstände aufgestellt hätten. Dadurch sei erwiesen, dass die Beschuldigte die fraglichen Objekte nicht in Aneignungs- und Bereiche- rungsabsicht nach O.4_____ habe verbringen lassen. Es fehle mithin an wesentli- chen Tatbestandvoraussetzungen des Diebstahls. Die Untersuchung sei daher auch hinsichtlich dieses Tatbestands einzustellen.

Seite 7 — 12 4.3.2. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Eingabe an das Kantonsgericht von Graubünden zunächst einzig die Ausführungen im Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Münchwilen vom 7. März 2013 wieder, in welchem sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen teilweise gutgeheissen und Y.______ zur Heraus- gabe verschiedener Gegenstände verpflichtet wurde (vgl. act. B.1). Anschliessend nimmt er Bezug auf den Entscheid des Bezirksgerichts Münchwilen vom 21. Au- gust 2014, in welchem Y.______ verpflichtet wurde, ihm verschiedene Ge- genstände herauszugeben, und in welchem weitere Begehren zufolge Gegen- standslosigkeit als erledigt abgeschrieben oder abgewiesen wurden (vgl. act. B.2). In der Folge äussert er sich zu der zwischen ihm und Y.______ stattgefundenen E-Mail-, SMS- und Whatsapp-Korrespondenz, zitiert einzelne Nachrichten und zieht die finanziellen Möglichkeiten von Y.______ zur Bezahlung eines Betrags von CHF 15'000.00 in Zweifel, wofür er um Überprüfung der Kontobewegungen sowie Offenlegung der Finanztransaktionen im tatrelevanten Zeitraum ersucht. Mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Namentlich macht er nicht geltend, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Unrecht von einer fehlenden Aneig- nungs- und Bereicherungsabsicht auf Seiten von Y.______ ausgegangen und aus welchem Grund sie das Strafverfahren hinsichtlich der Urkundenfälschung man- gels weiterer ersichtlicher Beweismittel zu Unrecht eingestellt haben soll. Ebenso wenig führt er aus, welche weiteren Beweise hätten erhoben werden sollen, um Y.______ die ihr zur Last gelegten Delikte nachzuweisen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. 4.3.3. Doch selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie in diesem Punkt abzuweisen. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung wie auch in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, ist der massgebliche Zeit- punkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Diebstahl vorliegt, das Datum des be- haupteten Diebstahls, nämlich der 31. August 2012 (in der Vernehmlassung wurde fälschlicherweise die Jahreszahl mit 2013 angegeben). Dass keine Aneignungs- absicht vorlag, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sich die Parteien bereits vor dem 31. August 2012 über eine Räumung des Lagers in O.3_____ ausge- tauscht haben (vgl. Akten StA, act. 8.10) und in der Inventarliste vom 4. Septem- ber 2012 vereinbart wurde, dass der Beschwerdeführer seine Gegenstände jeder- zeit abholen könne (vgl. Akten StA, act. 8.11 S. 5 und act. 10.1 S. 5). Zutreffend ist ferner auch die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, dass sich die Täter- schaft von Y.______ bezüglich der Urkundenfälschung in Ermangelung des Origi- naldokuments sowie angesichts des Umstands, dass einzig die divergierenden

Seite 8 — 12 Aussagen von X.______ und Y.______ vorliegen, nicht rechtsgenüglich nachwei- sen lässt. Es ist in der Tat nicht ersichtlich, welche weiteren Beweise diesbezüg- lich noch hätten erhoben werden sollen bzw. noch erhoben werden könnten. 4.3.4. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend macht, ihm drohe eine Verletzung der Vereinbarung vom 4. September 2012 und mit dem damit ein- hergehenden Verlust seiner Sachen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil (S. 3), erweisen sich dessen Ausführungen als unbehelflich. Die ihm gehören- den und anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände wurden dem Beschwerdeführer nachweislich ausgehändigt und der Empfang vom Be- schwerdeführer quittiert (vgl. Akten StA, act. 10.16-10.20). Ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. 4.3.5. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe des Weiteren rügt, dass die Staatsanwaltschaft wider besseren Wissens und trotz Kenntnis der im Rahmen des summarischen Verfahrens und des Prosequierungsprozesses geprüften Sachverhalte die Rückerstattung der bereits per Rechtstitel ihm zugesprochenen Vermögenswerte an Y.______ verfüge (S. 9), ist auf die Ausführungen der Staats- anwaltschaft in deren Vernehmlassung vom 20. Juli 2017 zu verweisen. Darin wird ausgeführt, dass die gewählte Formulierung der Dispositivziffer 2 der Einstel- lungsverfügung etwas unpräzise sein möge. Es sei nicht die Absicht der Staats- anwaltschaft gewesen, dass sich die diesbezügliche Rückgabeanordnung auf die dem Beschwerdeführer bereits ausgehändigten Gegenstände beziehen sollte. Vielmehr beziehe sich die fragliche Dispositivziffer 2 der Einstellungsverfügung lediglich auf die Y.______ gehörenden Gegenstände, die bei der Hausdurchsu- chung ebenfalls sichergestellt worden seien, und damit nicht auf die Gegenstände, auf welche der Beschwerdeführer Anspruch erhoben habe. Diese sollen nach An- sicht der Staatsanwaltschaft denn auch beim Beschwerdeführer verbleiben. Y.______ hält in ihrer Vernehmlassung diesbezüglich ausdrücklich fest, auf die beschlagnahmten, an X.______ ausgehändigten Gegenstände zu verzichten. Der entsprechenden Rüge ist damit das Fundament entzogen, sodass die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 4.4.Schliesslich wurde vom Beschwerdeführer geltend gemacht, Y.______ ha- be sich der Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig gemacht, indem sie im Zusammenhang mit der spanischen Firma A._____ Notar B._____ vom Notari- at C._____ am 10. Januar 2013 durch Täuschung veranlasst habe, einen Widerruf der auf den Beschwerdeführer ausgestellten Generalvollmacht und Prokura zu verfassen und zu beurkunden.

Seite 9 — 12 4.4.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Einstellungsverfügung hierzu, dass die Beschuldigte zum Beurkundungszeitpunkt erwiesenermassen Geschäftsführe- rin der A._____ gewesen sei. In dieser Funktion habe ihr auch die Kompetenz zu- gestanden, eine Dritten ausgestellte Vollmacht zu widerrufen. Da sie der spani- schen Sprache nicht mächtig sei, somit auch keine Kenntnis von der in den spani- schen Dokumenten enthaltenen Unwiderrufbarkeitsklausel der Vollmacht gehabt habe und sie sich vorgängig bei ihrem Rechtsvertreter Rat geholt habe, könne ihr die Absicht, wissentlich täuschend gehandelt zu haben, nicht nachgewiesen wer- den. 4.4.2. In diesem Punkt setzt sich der Beschwerdeführer zwar mit der Einstellungs- verfügung auseinander, seine Rügen erweisen sich jedoch als unbegründet. So macht er geltend, dass Y.______ zum Beurkundungszeitpunkt zwar Geschäftsfüh- rerin der A._____ gewesen sei, ihr aber eben nicht die Kompetenz zugestanden habe, eine einem Dritten ausgestellte Vollmacht zu widerrufen. Selbstverständlich habe sie Kenntnis von der in den spanischen Dokumenten enthaltenen Unwider- rufbarkeitsklausel gehabt. Es sei klar und eindeutig bewiesen, dass die Beschul- digte hierüber von Herrn Rechtsanwalt D._____ sowohl mündlich als auch schrift- lich in deutscher Sprache in Kenntnis gesetzt worden sei. Y.______ habe mithin die Kenntnis der Unwiderrufbarkeitsklausel gegenüber dem beurkundeten Notar vorsätzlich verschwiegen und somit Falschangaben gemacht. Damit sei der Be- weis erbracht, dass sie wissentlich täuschend gehandelt habe. Seine Behauptung, wonach Rechtsanwalt D._____ Y.______ vorab mündlich erklärt habe, dass die dem Beschwerdeführer erteilte Vollmacht unwiderruflich sei, sowie die anschlies- sende schriftliche Mitteilung vom 21. November 2012 mit demselben Inhalt will der Beschwerdeführer mit der eingereichten Anlage 7 beweisen. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die in Anlage 7 aufgeführte E-Mail vom 21. Septem- ber 2012 stammt, nicht vom 21. November 2012. Weiter handelt es sich um eine E-Mail von Y.______ an Rechtsanwalt D._____ und nicht umgekehrt. Und schliesslich geht daraus einzig hervor, dass Y.______ Rechtsanwalt D._____ mit- teilen möchte, dass sie nicht aus der Firma A._____ ausscheiden werde (vgl. act. B.7). Weiteres lässt sich der betreffenden Nachricht nicht entnehmen. Ein Beweis dafür, dass Y.______ von Rechtsanwalt D._____ vor dem 10. Januar 2013 von der Unwiderrufbarkeitsklausel in Kenntnis gesetzt wurde, vermag dieses Doku- ment somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu erbringen. Die vom Beschwerdeführer zitierte und von ihm fälschlicherweise als Beilage 7 aufgeführte E-Mail von Rechtsanwalt D._____ an Y.______ vom 21. November 2012 befindet sich indessen in den Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft

Seite 10 — 12 (vgl. Akten StA, act. 9.1). Aus dieser Nachricht geht in der Tat hervor, dass Y.______ von Rechtsanwalt D._____ zum besagten Zeitpunkt und somit vor der angeblichen Tatbegehung von der Unwiderruflichkeit der an den Beschwerdefüh- rer erteilten Vollmacht in Kenntnis gesetzt wurde. Jedoch ist für die Erfüllung des Tatbestands der Erschleichung einer Falschbeurkundung – jedenfalls in der vor- liegend zur Diskussion stehenden Konstellation – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von Belang, ob Y.______ von der Unwiderruflichkeit der erteilten Vollmacht vorgängig Kenntnis hatte oder nicht (vgl. die nachfolgende E. 4.4.3). Was alsdann die angesprochene E-Mail von Rechtsanwalt D._____ an den Be- schwerdeführer anbelangt, mit welcher Letzterer darüber informiert wurde, dass mittels Klage festgestellt werden könne, dass der Widerruf gegen die Vereinba- rung der Unwiderruflichkeit verstosse, so datiert diese vom 14. März 2013 und damit nach dem für die Frage der Erschleichung einer Falschbeurkundung mass- geblichen Zeitpunkt (vgl. act. B.8). Es wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist nicht ersichtlich, inwieweit dieses Schreiben für die vorliegend zu beurtei- lende Frage von Relevanz sein soll. 4.4.3. Ungeachtet der vorangegangenen Ausführungen zum Kenntnisstand von Y.______ bezüglich der Unwiderruflichkeit der erteilten Vollmacht erweist sich die Auffassung der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung als zutreffend. Darin wird ausgeführt, dass das Verhalten von Y.______ keine Erschleichung einer Falschbeurkundung darstelle, selbst wenn eine solche Klausel bestanden hätte und diese dem Notar nicht mitgeteilt worden wäre. Die fragliche Beurkundung stel- le nämlich eine reine Willenserklärung dar, worin beurkundet worden sei, dass Y.______ die Vollmacht widerrufe. Dass sie dies habe tun wollen und auch getan habe, werde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Er mache auch nicht geltend, dass das Schriftstück anderweitig einen unzutreffenden Inhalt aufweise. Damit sei die Urkunde inhaltlich aber zutreffend. Ob der beurkundeten Willenser- klärung eine frühere Abmachung entgegengestanden sei und Y.______ deshalb allenfalls nicht befugt gewesen wäre, eine solche abzugeben und die Vollmacht zu widerrufen, beschlage nicht die Richtigkeit der Urkunde, sondern die Frage, ob und welche Wirkung die Beurkundung entfalten könne (vgl. hierzu auch die E-Mail des Notars B._____ an die Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2016 [Akten StA, act. 9.7]). Es handelt sich mithin gerade nicht um eine inhaltlich unwahre öffentli- che Urkunde, womit es bereits an einem objektiven Tatbestandselement fehlt. Auch beim Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung gilt, dass die Urkunde nur für den in ihr bezeugten Sachverhalt, nicht aber für dessen

Seite 11 — 12 tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen Beweis erbringt, auf welche bloss mittelbar aus der beurkundeten Tatsache geschlossen werden kann (vgl. Markus Boog, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Ba- sel 2013, N 3 und N 6 f. zu Art. 253 StGB). Dem ist nichts hinzuzufügen. Damit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 4.5.Nach den vorangegangenen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5.Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Las- ten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt (vgl. Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Ausseramtliche Entschädigungen werden kei- ne zugesprochen.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von X.______ und werden mit der von diesem überwiesenen Sicherheits- leistung von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'000.00 wird X.______ durch das Kantonsgericht erstattet. 3.Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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