Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 10. Mai 2017Schriftlich mitgeteilt am: SK2 17 1111. Mai 2017 (Mit Urteil 6B_737/2017 vom 27. Juni 2017 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Verfügung II. Strafkammer VorsitzHubert In der strafrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Abschreibungsentscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 20. April 2017, mitgeteilt am 24. April 2017, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Beschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdefüh- rerin, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln,
Seite 2 — 6 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 27. April 2017 (Eingang CH-Post: 29. April 2017), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellun- gen und Erwägungen, –dass X._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Juli 2016 der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und 48 Abs. 8 SSV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG für schuldig erklärt wurde, –dass sie hierfür mit einer Busse von CHF 40.00, bei schuldhafter Nichtbezah- lung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag bestraft wurde, –dass ihr ausserdem die Kosten des Verfahrens von CHF 185.00 (Barauslagen CHF 60.00, Gebühren CHF 125.00) auferlegt wurden, –dass X._____ mit Schreiben vom 8. August 2016 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen den Strafbefehl Einsprache erhob, –dass die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der daraufhin ergänzten Strafun- tersuchung gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a und 356 Abs. 1 StPO die Über- weisung des Strafbefehls an das Bezirksgericht Prättigau/Davos (seit 1. Janu- ar 2017 Regionalgericht Prättigau/Davos) verfügte, –dass X._____ mit Verfügung des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 9. De- zember 2016 auf den 9. Februar 2017 zur Hauptverhandlung vorgeladen wur- de, –dass - nachdem dieser Termin infolge Krankheit von X._____ verschoben werden musste - am 23. Februar 2017 ein zweites Mal auf den 20. April 2017 zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, –dass die Vorladungen jeweils mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO versehen wurden, wonach die Einsprache als zurückge- zogen gilt, sofern die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt, –dass X._____ unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschien und sich auch nicht vertreten liess, –dass das Regionalgericht Prättigau/Davos in der Folge mit Entscheid vom 20. April 2017 das Strafverfahren gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO infolge Rück-
Seite 3 — 6 zugs der Einsprache gegen den Strafbefehl abschrieb und diesen für rechts- kräftig erklärte, –dass X._____ dabei die Kosten der Staatsanwaltschaft auferlegt wurden, –dass sich diese Kosten aus einer Untersuchungsgebühr in Höhe von CHF 550.00 (CHF 125.00 für das Strafbefehlsverfahren und CHF 425.00 für die nach erfolgter Einsprache angefallenen Tätigkeiten) sowie aus Auslagen im Umfang von CHF 60.00 zusammensetzten, –dass das Regionalgericht auf die Erhebung von Kosten für das eigene Verfah- ren verzichtete, –dass X._____ mit Eingabe vom 27. April 2017 (Eingang CH-Post: 29. April 2016) beim Regionalgericht Prättigau/Davos Beschwerde gegen den Ab- schreibungsentscheid erhob, –dass das Regionalgericht Prättigau/Davos die Beschwerde zuständigkeitshal- ber an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete, –dass X._____ mit der Beschwerde geltend macht, der Kostenentscheid stehe in keinem Verhältnis zu dem ihr vorgeworfenen Verkehrsregelverstoss, der ihr im Übrigen nicht nachgewiesen werden könne und den sie auch nicht began- gen habe, –dass sich die Beschwerdeführerin hingegen zu Recht nicht über die Ab- schreibung des Verfahrens infolge Rückzugs der Einsprache beschwert, –dass nämlich, nachdem die Beschwerdeführerin der von der Vorinstanz ange- setzten Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben war, das Verfahren richtigerweise infolge Rückzugs der Einsprache gegen den Strafbefehl abge- schrieben wurde (Art. 356 Abs. 4 StPO), –dass demzufolge das Regionalgericht nicht mehr in der Sache selbst, d.h. über die Verkehrsregelverletzung, zu entscheiden hatte, –dass demzufolge auch im Beschwerdeverfahren nicht darüber zu entscheiden ist und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführe- rin geltend macht, sie habe den ihr vorgeworfenen Verkehrsregelverstoss nicht begangen und dieser könnten ihr auch nicht nachgewiesen werden,
Seite 4 — 6 –dass ihr aufgrund des Ausgangs des Verfahrens vor Regionalgericht auch die Verfahrenskosten zu Recht auferlegt wurden (Art. 426 StPO), –dass die Höhe dieser Kosten ebenfalls zu keinerlei Beanstandungen Anlass gibt und den untersten Ansätzen der massgebenden Gebührentarife ent- spricht, –dass danach die Gebühr für die Untersuchung und den Entscheid im Strafbe- fehlsverfahren bei Übertretungen CHF 100.00 bis 1'000.00 und jene für die Untersuchung ausserhalb des Strafbefehlsverfahrens CHF 200.00 bis 20'000.00 beträgt (Art. 37 Abs. 4 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweize- rischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]; Art. 11 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung [RV- zEGzStPO; BR 350.110]), –dass die verrechneten Kosten offensichtlich auch dem getätigten Aufwand entsprechen, –dass, soweit die Beschwerdeführerin die Verhältnismässigkeit der Kosten an- spricht, darauf hinzuweisen ist, dass bei Begleichung der Busse im Ordnungs- bussenverfahren keine Verfahrenskosten entstanden und diese auch bei Erle- digung im Strafbefehlsverfahren um einiges geringer ausgefallen wären, –dass es sich die Beschwerdeführerin somit ausschliesslich selbst zuzuschrei- ben hat, wenn durch die von ihr veranlassten Verfahrenserweiterungen ein entsprechend höherer Aufwand entstanden ist, –dass sie demzufolge die von ihr verursachten Kosten auch zu tragen hat, –dass immerhin darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz entgegenkommen- derweise auf die Erhebung von Kosten für das Verfahren vor Regionalgericht Prättigau/Davos verzichtet hat, –dass aufgrund dieser Erwägungen die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, –dass somit auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Be- schwerdeführerin gehen (Art. 428 StPO), –dass vorliegend angesichts der klaren Rechtslage und der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF
Seite 5 — 6 500.00 erhoben wird (Art. 8 und 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]), –dass die vorliegende Verfügung gestützt auf Art. 395 StPO in einzelrichterli- cher Kompetenz ergeht,
Seite 6 — 6 erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: