Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 21. Juni 2017Schriftlich mitgeteilt am: SK2 17 1026. Juni 2017 Beschluss II. Strafkammer VorsitzPritzi RichterInnenHubert und Brunner AktuarNydegger In der strafrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. April 2017, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend Wiederherstellung einer Frist, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A.Mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2016, mitgeteilt am 5. Oktober 2016, wurde X._____ der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB für schuldig befun- den und mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 120.00, bedingt voll- ziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.00 bestraft. Nachdem X._____ den ihr per Einschreiben zugestellten Strafbefehl nicht fristgemäss bis am 14. Oktober 2016 bei der Post entgegengenommen hatte, wurde dieser am 14. Oktober 2016 der Staatsanwaltschaft Graubünden zurückge- sandt. Am 25. Oktober 2016 wurde der Strafbefehl X._____ per A-Post nochmals zugesandt, mit dem Hinweis, dass die Rechtsmittelfrist (recte: Einsprachefrist) nicht von neuem zu laufen beginne. B.Am 4. November 2016 überbrachte X._____ der Staatsanwaltschaft Graubünden auf der Zweigstelle Ilanz ein Gesuch um Wiederherstellung der Ein- sprachefrist und erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. Dasselbe Gesuch ging am 7. November 2016 zusätzlich per Einschreiben ein. Den beiden Gesuchen war unter anderem ein Arztbericht vom 4. November 2016 beigelegt. Am 14. Novem- ber 2016 reichte X._____ ein weiteres Zeugnis ihrer Hausärzte vom 11. November 2016 nach. C.Mit Verfügung vom 20. April 2017 wies die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Wiederherstellungsgesuch von X._____ ab. Sie erhob dafür keine Kosten. D.Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. April 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und be- antragte sinngemäss die Wiederherstellung der Einsprachefrist. E.Mit Stellungnahme vom 15. Mai 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. F.Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 3 — 10 II. Erwägungen

  1. a) Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfah- renshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstraf- behörden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz ergibt sich im vorliegenden Fall, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsge- richtsverordnung (KGV; BR 173.110). b)Die angefochtene Verfügung datiert vom 20. April 2017, sodass sich die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. April 2017 als rechtzeitig erweist. Sofern auch die übrigen Formvorschriften erfüllt sind (vgl. jedoch Erwägung 2 und 3d/bb), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Sie hat sich insbesondere darüber zu äussern, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu be- haupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen nicht überspannt werden, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Ver- fahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird. Die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, müssen sich grundsätzlich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Als unge- nügend angesehen werden deshalb allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten, da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein könne, in Eingaben an andere Behör- den oder anderen Verfahren nach Beschwerdegründen samt der dazugehörigen Anträge zu suchen (vgl. Guidon, a.a.O., Rz. 394 m.w.H.). Nach Guidon wäre es jedoch zu formalistisch, wenn nicht auf Rechtsschriften des vorinstanzlichen Ver- fahrens verwiesen werden dürfte. Wolle der Beschwerdeführer zur Vermeidung von Wiederholungen auf schon bei der vorinstanzlichen Strafbehörde vorgebrach- te Argumente verweisen, so sei dies nicht zu beanstanden, sofern er die betref- fenden Aktenstücke genau bezeichne (Guidon, a.a.O., Rz. 394; in diesem Sinne

Seite 4 — 10 auch der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. April 2012 [470 12 18], E. 1.4; restriktiver jedoch Niklaus Schmid, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 1474 [Fn. 91], wel- cher Verweise auf frühere Rechtsschriften oder solche anderer Parteien für un- zulässig hält, sich dabei allerdings auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_528/2010 vom 6. November 2010 [abgedruckt in SJ 2011 I 107 ff.] beruft, wo es um das - strengeren Kriterien unterworfene - Begründungserfordernis im Ver- fahren vor Bundesgericht selbst ging). 3. a) Mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2016, mitgeteilt am 5. Oktober 2016, wurde die Beschwerdeführerin der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 120.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.00 bestraft. Nachdem die Beschwerdeführerin den ihr per Einschreiben zuge- stellten Strafbefehl nicht fristgemäss bis am 14. Oktober 2016 bei der Post entge- gengenommen hatte, wurde dieser am 14. Oktober 2016 der Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgesandt. Am 25. Oktober 2016 wurde der Strafbefehl der Be- schwerdeführerin per A-Post nochmals zugesandt, mit dem Hinweis, dass die Rechtsmittelfrist (recte: Einsprachefrist) nicht von neuem zu laufen beginne. Am 4. November 2016 stellte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft ein Ge- such um Wiederherstellung der Einsprachefrist im Sinne von Art. 94 StPO. Gleich- zeitig erhob sie Einsprache gegen den erwähnten Strafbefehl. Die Staatsanwalt- schaft wies das Wiederherstellungsgesuch mit Verfügung vom 20. April 2014 ab, woraufhin die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Kantonsgericht erhob. b)Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; sie hat dabei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sol- len. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Über Gesuche betreffend die Wiederherstellung der Einsprachefrist im Sinne von Art. 354 Abs. 1 StPO entscheidet die Staatsanwalt- schaft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014, E. 3; ferner auch BGE 142 IV 201; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 7 zu Art. 94 StPO und N 2 zu Art. 354 StPO).

Seite 5 — 10 c)Die Frage nach der Wiederherstellung einer Frist stellt sich nur, wenn die Frist versäumt wurde. Dies setzt voraus, dass die Einsprachefrist gelaufen ist. Dies wiederum ist nur dann gegeben, wenn der Strafbefehl rechtsgültig tatsächlich oder fiktiv zugestellt wurde. Dabei ist die Frage nach der rechtsgültigen Zustellung

  • sofern strittig - nicht von der Staatsanwaltschaft (als Vorfrage im Verfahren der Wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO) zu beurteilen, sondern gestützt auf Art. 356 Abs. 2 StPO vom erstinstanzlichen Gericht zu entscheiden. Die Staatsanwalt- schaft hat deshalb ein allfälliges Wiederherstellungsverfahren zu sistieren, bis das erstinstanzliche Gericht über die strittige Frage entschieden hat, ob der Strafbefehl rechtsgültig zugestellt und die Einsprachefrist versäumt wurde (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 201; Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2.5). Ist die Gültigkeit der Zustellung dagegen unbestritten, erübrigt sich eine Überweisung der Angelegenheit an das erstinstanzliche Gericht und die Staats- anwaltschaft hat direkt über das Wiederherstellungsgesuch zu entscheiden (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014, E. 3; a.M. - aber ohne nähere Begründung und mit unzutreffendem Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016 - Beschluss des Oberge- richts Bern BK 16 185 vom 26. Juli 2016, E. 7.4, wonach auch bei unbestrittener Zustellung die Gültigkeit des Strafbefehls vom erstinstanzlichen Gericht festzustel- len sei). aa)In ihrem Gesuch vom 4. Oktober 2016 legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, das Haus zu verlassen. Damit macht sie Gründe geltend, die es ihr verunmöglicht hätten, den Brief in Empfang zu nehmen. Die Beschwerdeführerin brachte an dieser Stelle jedoch nicht vor, sie habe mit einer Zustellung nicht rechnen müssen bzw. der per Einschreiben versandte und von ihr nicht abgeholte Strafbefehl habe nicht als zu- gestellt zu gelten. Daran ändert nichts, dass sie in ihrem Gesuch gleichzeitig Ein- sprache erhob, zumal innert gleicher Frist, wie das Wiederherstellungsgesuch zu stellen ist, auch die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden muss (Art. 94 Abs. 2 Satz 2 StPO). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall vom Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1155/2014 vom 19. August 2015, wo sich aus der Be- gründung des Wiederherstellungsgesuchs zweifelsfrei ergab, dass der Beschwer- deführer die Voraussetzungen der Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als nicht erfüllt erachtete, weshalb die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen wäre, das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit der Einsprache entscheiden zu lassen, ehe von ihr das Wiederherstellungsgesuch behandelt worden wäre.

Seite 6 — 10 bb)Erst in ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht bringt die Beschwerdefüh- rerin vor, sie habe - nachdem der Fall am 15. Juli 2014 eröffnet worden sei und sie von diesem Zeitpunkt an nichts mehr von der Staatsanwaltschaft gehört habe - nicht davon ausgehen müssen, dass ein Schreiben der Staatsanwaltschaft an sie zugestellt werden könnte. Diese Vorbringen widersprechen nun aber insofern ih- rem früheren Prozessverhalten, als sie die Gültigkeit der (fiktiven) Zustellung des Strafbefehls zunächst nicht in Zweifel zog. Der angebliche Verfahrensmangel in Form der unterbliebenen rechtsgültigen Zustellung des Strafbefehls hätte von der Beschwerdeführerin jedoch unmittelbar - d.h. jedenfalls in ihrem Wiederherstel- lungsgesuch an die Staatsanwaltschaft (bzw. der gleichzeitig vorgenommenen Einsprache) - gerügt werden können und müssen, zumal die Beschwerdeführerin bereits damals Kenntnis aller hierfür relevanten Umstände hatte. Indem die Be- schwerdeführerin mit dem Erheben der Rüge bis zum Beschwerdeverfahren zu- gewartet hat, hat sie ihr entsprechendes Rügerecht verwirkt (vgl. hierzu auch BGE 111 Ia 161 E. 1a; Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 17 zu Art. 3 StPO mit Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis zur Ver- wirkung von Verfahrensrechten). Dieser Schluss rechtfertigt sich insbesondere auch deshalb, weil der Anspruch auf rechtsgültige (tatsächliche oder fiktive) Zu- stellung Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist und es sich dabei um ein für die Parteien grundsätzlich disponibles Verfahrensrecht handelt (vgl. Zhuoli Chen, Der Verzicht auf Verfahrensrechte durch die beschuldigte Person im schweizerischen Strafprozess, Zürich 2014, S. 53 f.; ferner auch Wohlers, a.a.O., N 17 zu Art. 3 StPO [in fine]). Daran ändert nichts, dass es im Beschwerdeverfah- ren nach Art. 393 ff. StPO keine Beschränkung des Novenrechts gibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013, E. 2.1), da es vorliegend nicht um ein die Wiederherstellung betreffendes neues Vorbringen, sondern um eine hiervon unabhängige Rüge geht, welche bei rechtzeitiger Erhebung zu einem anderen Verfahrensablauf (Sistierung des Wiederherstellungsverfahrens und Ent- scheidung über die Rechtsgültigkeit der Zustellung des Strafbefehls durch das erstinstanzliche Gericht) geführt hätte. Insofern sprechen auch Gründe der Pro- zessökonomie gegen eine Zulassung der erst im Beschwerdeverfahren erhobenen Rüge. Demzufolge ist vorliegend davon auszugehen, dass der Strafbefehl rechts- gültig fiktiv zugestellt und die Einsprachefrist - nachdem sie infolge gültiger (fikti- ver) Zustellung zu laufen begonnen hatte - versäumt wurde. Damit verbleibt über die Wiederherstellung der Einsprachefrist als solcher zu befinden.

Seite 7 — 10 d)Wie dargelegt, macht die Beschwerdeführerin geltend, aus gesundheitli- chen Gründen sei es ihr nicht möglich gewesen, das Haus zu verlassen (und da- mit den Briefkasten leeren zu können). Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde nicht explizit die Wiederherstellung der Einsprachefrist, sondern er- hebt "Einsprache" (recte: Beschwerde) gegen die Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 20. April 2017. Zwar ist in der Beschwerde anzugeben, welche Punkte der hoheitlichen Verfahrenshandlung angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), woraus gefolgert wird, dass die Beschwerde einen Antrag enthalten muss (vgl. hierzu Guidon, a.a.O., Rz. 388). Da die Beschwerdeführerin jedoch darlegt, warum ihr eine fristgemässe Einsprache nicht möglich gewesen sei, und die Ein- sprache (in begründeter Form) nachholt, ist gestützt auf Treu und Glauben ohne Weiteres von einem sinngemässen Antrag um Wiederherstellung der Einsprache- frist auszugehen, zumal ein solcher Antrag im Wiederherstellungsgesuch noch ausdrücklich gestellt wurde. aa)Voraussetzung für eine Wiederherstellung ist zunächst, dass der säumigen Partei aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst. Dies ist - wie vorliegend - etwa dann der Fall, wenn die Möglichkeit eines Rechts- mittels bzw. Rechtsbehelfs unwiederbringlich verloren ist (vgl. Daniela Brüschwei- ler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 2 zu Art. 94 StPO; Christof Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 29 zu Art. 94 StPO). Im Weite- ren darf die Partei an der Säumnis kein Verschulden treffen. Jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, schliesst eine Wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO aus (Brüschweiler, a.a.O., N 3 zu Art. 94 StPO; Riedo, a.a.O., N 35 zu Art. 94 StPO). Im Gesuch sind die Wiederherstellungsgründe genau anzugeben und soweit möglich zu belegen (Brüschweiler, a.a.O., N 7 zu Art. 94 StPO). Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige An- forderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen. So darf etwa die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils nicht leicht durchbro- chen werden. Bei Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen. Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes, zur Wie- derherstellung führendes Hindernis. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass

Seite 8 — 10 der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu han- deln oder einen Dritten mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 94 StPO nicht genügt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2016 vom 21. Dezember 2016, E. 3.2 m.w.H.). bb)In ihrem Wiederherstellungsgesuch machte die Beschwerdeführerin gel- tend, sie leide seit dem Jahr 2011 an "Tetanie Syndrom Depression" und seit dem Jahr 2013 habe sie Beschwerden im Genick sowie im Lumbalbereich. Im Jahr 2015 seien zusätzliche Probleme mit der Pankreas und starke Durchfälle sowie Beschwerden beim Verdauen aufgetreten. Im Weiteren sei festgestellt worden, dass sie unter dem Capaul-Syndrom leide. Anfang Oktober 2016 habe sich ihr gesundheitlicher Zustand enorm verschlechtert und es ihr nicht mehr ermöglicht, aus dem Haus zu gehen. Ihre Mutter sei deswegen in die Schweiz gekommen, um ihr zu helfen; diese befinde sich heute immer noch bei ihr. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Verfügung vom 20. April 2017 fest, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte (vgl. StA act. 1.27) hielten zwar die Diagnose, Medikation sowie den Krankheitsverlauf bei der Beschwerdeführerin fest. Sie würden jedoch nicht belegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen der Abholungseinladung der Post vom 6. Oktober 2016 und dem Rück- versand des Strafbefehls am 14. Oktober 2016 nicht fähig gewesen sei, den Brief bei der Post entgegenzunehmen bzw. von einer Drittperson, beispielsweise der bei ihr wohnhaften Mutter, entgegennehmen zu lassen. Aus den eingereichten Arztberichten seien im Weiteren auch keine Änderungen in der Behandlung bzw. der Medikation der Beschwerdeführerin erkennbar, die auf eine akute Verschlech- terung des Zustandes der Beschwerdeführerin schliessen liessen. Auch der nachträglich eingereichte Arztbericht (vgl. StA act. 1.29) beschreibe keine akute Erkrankung der Beschwerdeführerin. Davon abgesehen, dass im zu beurteilenden Fall die krankheitsbedingt geltend gemachten Gründe eine Wiederherstellung der versäumten Frist nicht rechtfertigten, sei es der Beschwerdeführerin möglich ge- wesen, den per Einschreiben zugestellten Strafbefehl etwa durch die bei ihr le- bende Mutter abholen zu lassen. In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft seien unzutreffend. Ihr Gesundheitszustand habe es ihr nicht ermöglicht, im fraglichen Zeitraum den Briefkasten zu leeren bzw. das Haus

Seite 9 — 10 zu verlassen. Entsprechende Arztzeugnisse seien vorhanden. Ob diese Vorbrin- gen der Begründungspflicht gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO genügen (vgl. oben Er- wägung 2), erscheint zumindest fraglich, da die Beschwerdeführerin es unterlässt aufzuzeigen, inwiefern die wiedergegebenen Erwägungen der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein sollten, und somit keine eigentliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfolgt. Da die Beschwerde aber ohnehin abzuwei- sen ist, kann dieser Punkt offengelassen werden. Im ärztlichen Bericht vom 11. November 2016 (StA act. 1.29) wird zwar festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an einer Angststörung mit zeitweise ausgeprägter sozialer Phobie. Sie ver- lasse dann die Wohnung nur in Begleitung von Freunden oder Angehörigen oder mehrere Tage auch überhaupt nicht. Der Staatsanwaltschaft ist jedoch darin bei- zupflichten, dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, den Strafbe- fehl durch die bei ihr lebende Mutter abholen bzw. durch diese den Briefkasten leeren zu lassen, wobei sie vom entsprechenden Abholungsschein der Post Kenntnis erhalten hätte. Jedenfalls sind keine gegenteiligen Anhaltspunkte ersicht- lich und die Beschwerdeführerin macht solche auch nicht geltend. Wenn sie vor- bringt, sie habe ihre Mutter bzw. eine andere Person deshalb nicht zur Post schi- cken und den Brief abholen lassen können, weil sie nicht gewusst habe, dass ein Brief zugestellt worden sei, so ist der Einwand, die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO sei vorliegend nicht gegeben, wie dargelegt (vgl. Erwägung 3c/bb) nicht mehr zu hören. Demnach ist festzuhalten, dass die Staatsanwalt- schaft das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4.Die Staatsanwaltschaft erhob für die angefochtene Verfügung keine Kosten. Insofern erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren darüber neu zu befinden. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und der Beschwer- deführerin auferlegt. Ausseramtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten von X._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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