Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 28. August 2017Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 829. August 2017 Beschluss II. Strafkammer VorsitzHubert RichterBrunner und Pritzi AktuarHitz In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Quaderstrasse 18, 7001 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. Januar 2016, mitgeteilt am 4. Februar 2016, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Wie- ser, Chesa Wieser, 7524 Zuoz, betreffend Nötigung etc., hat sich ergeben:
Seite 2 — 30 I. Sachverhalt A.Y., geboren am _____ 1965, bewohnt in O.1 das Schloss A., welches der B. gehört. Im Jahre 2013 suchte er über eine Internet- Plattform eine Frauenbekanntschaft. In der Folge meldete sich X.. Nach ei- nem Austausch von E-Mails und einem oder zwei Telefongesprächen zog X. am _____ 2013 auf Schloss A._____ ein. C., die dort seit 2009 als Haushälterin arbeitete, wies ihr das Zimmer Nr. _____ als Gästezimmer zu. B.Am 29. November 2013 erstattete X. bei der Kantonspolizei Graubünden Strafanzeige gegen Y._____ wegen Vergewaltigung, sexueller Nöti- gung, Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruchs, Drohung, Tätlichkeiten und Ehr- verletzung. Sie stellte dabei einen entsprechenden Strafantrag und konstituierte sich als Straf- und Zivilklägerin. C.Mit Verfügung vom 19. März 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nach Prüfung der Akten und in Anwendung von Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung gegen Y._____ wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB. D.Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 wurde die Strafuntersuchung nach Prüfung der Akten und in Anwendung von Art. 311 Abs. 2 StPO auf üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB ausgedehnt. E. Mit Parteimitteilung vom 2. Juni 2015 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Strafuntersuchung gegen die beschuldigte Person Y._____ wegen Nötigung etc. abgeschlossen sei. Auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse werde eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. StPO in Aussicht gestellt. Allfällige Beweisanträge seien innert einer Frist von zehn Tagen seit Erhalt dieser Mitteilung geltend zu machen. F.Mit Einstellungsverfügung vom 28. Januar 2016, mitgeteilt am 4. Februar 2016, verfügte die Staatsanwaltschaft wie folgt:
Seite 3 — 30 G.Gegen diese Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2016 erhob X._____ am 16. Februar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Anträgen:
Seite 4 — 30 M.Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Er- wägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwalt- schaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverord- nung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die be- schwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Ent- scheides beziehungsweise der Verfügung sie anficht (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. 1.2.Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsver- fügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Ein- stellungsverfügung – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. Au- gust 2012 E. 2.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 6 zu Art. 322 StPO [zit. Basler Kommentar zur StPO]; Nathan Lands- hut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N. 9 zu Art. 322 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten
Seite 5 — 30 unmittelbar verletzt worden ist (vgl. Art. 115 Abs. 1 StPO). Ob tatsächlich eine tat- bestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 20 zu Art. 115 StPO). 1.3.In Bezug auf sämtliche vorliegend zur Diskussion stehenden Straftat- bestände ist die Beschwerdeführerin als geschädigte Person gemäss Art. 115 StPO anzusehen. Sie hat bei der Kantonspolizei wegen den angeblichen Vorfällen zwischen ihr und dem Beschwerdegegner am 29. November 2013 und 18. Juni 2014 Strafantrag gegen denselben gestellt und sich sodann auch explizit als Pri- vatklägerin im Zivil- und Strafpunkt konstituiert (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.3 und act. 5.2). Durch die Einstellung des Verfahrens ist die Beschwerdefüh- rerin offensichtlich beschwert, sodass sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Da sich die von ihr am 16. Februar 2016 erhobene Beschwerde als frist- und formgerecht erweist und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren dann einzustellen, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Er- kenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhe- benden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 39 vom 11. Februar 2015 E. 2 mit Hinweis auf PKG 1997 Nr. 36 E. 5). Im Wei- teren hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellung des Verfahrens zu erfol- gen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, d.h. wenn das inkriminierte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den objektiven oder subjektiven Tatbe- stand erfüllt. Aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) folgt, dass eine Einstel- lung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bezie- hungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf, wobei der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zusteht. Hingegen ist – in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E.
Seite 6 — 30 4.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 15 und 19 f. zu Art. 319 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 5 f. zu Art. 319 StPO). 3.Wie die Beschwerdeführerin selbst zu Recht ausführt, ist eine Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO zu begründen (Art. 396 StPO). Dabei hat die beschwerde- führende Partei gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO unter anderem genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht und welche Grün- de einen anderen Entscheid nahelegen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Straf- verfahren gegen Y._____ unter anderem wegen Drohung, Nötigung und Freiheits- beraubung gemäss Art. 180 StGB, Art. 181 StGB und Art. 183 Ziff. 1 StGB ein. Die Beschwerdeführerin beantragt zwar die vollumfängliche Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung somit auch bezüglich der Einstellung des Strafverfahrens wegen Drohung, Nötigung und Freiheitsberaubung. Hingegen soll die Staatsanwaltschaft gemäss Ziffer 2. der Rechtsbegehren, anders als bei den übrigen in Frage ste- henden Straftatbeständen, nicht angewiesen werden, den Beschwerdegegner auch wegen Erfüllung dieser Tatbestände zur Anklage zu bringen. Ausserdem fehlt es an einer Begründung für einen anderslautenden Entscheid bezüglich der Einstellung des Strafverfahrens wegen diesen Straftatbeständen. Damit ist die Frage, ob das gegen Y._____ geführte Strafverfahren wegen Verletzung von Art. 180 StGB, Art. 181 StGB und Art. 183 Ziff. 1 StGB von der Staatsanwaltschaft zu Recht eingestellt wurde, nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Ebenso werden im Beschwerdeverfahren die Handlungen im Zusammenhang mit den SM- Sexspielen nicht mehr thematisiert, so dass auch hierüber nicht mehr zu entschei- den ist. 4.1. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung gegen Y._____ wegen Vergewaltigung mit der Begründung ein, dass die Aussagen von X._____ ver- schiedene Widersprüche aufweisen würden und deshalb nicht glaubhaft seien. Sie habe in ihrer Anzeige vom 29. November 2013 und in der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft mehrere unterschiedliche Zeitpunkte, in denen sie von Y._____ zum Beischlaf gezwungen worden sein soll, genannt. Zudem sei die Schilderung der angeblichen Vergewaltigung auch nicht sehr detailliert. Über die Intensität der Vergewaltigung habe sich X._____ ausgeschwiegen. Erst durch konkretes Nachfragen seien Einzelheiten erwähnt worden. Auch die Verhaltens- weise von X._____ sei widersprüchlich. Nach der angeblichen Vergewaltigung vom 11. Oktober 2013 sei X._____ des Öfteren mit Y._____ ausgegangen und habe bis zur Anzeige vom 29. November 2013 mit ihm zusammen im gleichen Bett geschlafen. Weiter habe sie, anlässlich einer Einladung der Eltern des Be-
Seite 7 — 30 schuldigten, am 26./27. Oktober 2013 im Hotel D._____ in O.2_____ im selben Zimmer wie Y., bzw. im Gästezimmer deren 3-Zimmerwohnung in O.3 übernachtet. Sodann habe sie, ohne Wissen des Beschuldigten, am 4. November 2013 eine Mittelmeerkreuzfahrt für sie beide reserviert. Diese Verhaltensweisen würden nicht in das Bild einer Frau passen, die gegen ihren Willen mittels Gewalt genötigt worden sei, den Geschlechtsverkehr zu erdulden. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum X._____ nicht gleich im Anschluss an diese angebliche Verge- waltigung, als sie sich morgens mit C._____ im Kaminzimmer zum Kaffee getrof- fen habe, das Schloss A._____ verlassen und die Polizei oder zumindest einen Arzt aufgesucht habe. Ferner stehe aufgrund der Aktenlage fest, dass X._____ in keinem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis zu dem Beschul- digten gestanden sei, welches ihm ermöglicht hätte, sie dadurch zu sexuellen Handlungen zu nötigen. 4.2.Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass die Staatsanwaltschaft das offensichtliche Abhängigkeitsverhältnis vom Beschwerdegegner verkenne, in welches sie sich manövriert habe. Auf Seite 10 ihrer Einstellungsverfügung fasse die Vorinstanz die Gründe zusammen, welche ihres Erachtens gegen die von ihr zur Anzeige gebrachte Vergewaltigung durch Y._____ sprechen würden. Aus den Akten ergebe sich nicht, woher die Vorinstanz die Behauptung nehme, die Be- schwerdeführerin habe anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfronteinver- nahme ausgesagt, der Vorfall habe sich am Morgen des 24. Oktobers 2013 ereig- net. Richtig sei, dass sie stets den 11. Oktober 2013 als Tag der Vergewaltigung angeführt habe. Aus den faktisch nicht gegebenen Widersprüchen folgere die Staatsanwaltschaft zu Unrecht, dass sie (X.) unglaubwürdig sei. Die Staats- anwaltschaft habe die Depositionen von C. gänzlich ausser Acht gelassen. C._____ habe anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 2. Dezember 2013 bestätigt, dass sie (X.) ihr gegenüber unmittelbar nach der Tat erzählt habe, Y. habe sich auf sie drauf gelegt und sei gewaltsam in sie eingedrungen. Auch wenn ihr Verhalten nach dem 11. Oktober 2013 nicht als typisch für ein Ver- gewaltigungsopfer bezeichnet werden könne, dürfe dies unter den konkreten Um- ständen doch nicht zum Anlass genommen werden, die Strafuntersuchung gegen Y._____ einfach einzustellen. Wenn die Staatsanwaltschaft wegen ihres Verhal- tens nach der Vergewaltigung eine Verurteilung als wenig wahrscheinlich anneh- me, müsste sie solches auch begründen. Falls der Vorfall vom 11. Oktober 2013 nicht als Vergewaltigung zu taxieren wäre, müsste dieser Vorgang doch wenigs- tens als sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB qualifiziert werden.
Seite 8 — 30 4.3.Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Die Vergewaltigung ist Nötigung einer Frau zum Beischlaf. Geschützt ist unabhängig von ihrem Alter jede Person weiblichen Geschlechts. Die Nötigungsmittel sind Bedrohung, Gewalt, un- ter psychischen Druck setzen und auf andere Weise widerstandsunfähig machen. Die Einwirkung muss zur Folge haben, dass das Opfer den Beischlaf wider Willen duldet. Der Täter kann das Opfer auch ohne Gewalt so unter psychischen Druck setzen, dass seine Lage aussichtslos erscheint, ein weiterer Widerstand nicht zu- zumuten ist. In subjektiver Hinsicht muss der Täter den Beischlaf wollen. Darüber hinaus muss der Täter wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einver- standen ist. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung (vgl. zum Ganzen Stefan Trechsel/Carlo Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 1 ff. zu Art. 190 StGB mit weiteren Hinweisen auf N. 3 ff. zu Art. 189 StGB [zit. Praxiskommentar]). 4.4.X._____ führte anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2013 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.1, Frage 3) aus, dass sie am 2. Oktober 2013 ins Schloss A._____ eingezogen sei. Y._____ habe die Bedingung gestellt, dass sie mit ihm in seinem Zimmer in seinem Bett über- nachten müsse. Dies habe sie getan. Am 11. Oktober 2013 um 09:00 Uhr sei es zum ersten sexuellen Übergriff gekommen. Dabei habe sich Y._____ mit voller Wucht (ihrer Einschätzung nach wiege Y._____ ca. 130 kg) auf sie gelegt, habe ihre beiden Handgelenke festgehalten und sei mit Gewalt in sie eingedrungen. Sie habe sich umgedreht und ihm gesagt, dass er damit aufhören solle. Er habe aber weiter gemacht. Sie habe wirklich keine Möglichkeit gehabt, sich zu wehren. Sie habe mit Y._____ nie einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt. In der glei- chen Einvernahme brachte X._____ bei der Frage 18 vor, Y._____ habe sich nach dem Vorfall vom 24. Oktober 2013 gewünscht, dass sie ab dem Zeitpunkt in sei- nem Bett neben ihm schlafen solle, was sie dem Frieden zuliebe getan habe. In ihrer polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2013 (vgl. Akten der Staats- anwaltschaft, act. 4.4, Frage 1) führte X._____ aus, dass Y._____ sie ab dem 29. September 2013 aufgefordert habe, mit ihm in seinem Zimmer bzw. Bett zu schlafen. Sie habe dann bis am 29. November 2013 mit Y._____ in einem Bett geschlafen. Dies ergebe etwa eine Zeitspanne von zwei Monaten, während wel-
Seite 9 — 30 cher sie mit Y._____ geschlafen habe. Während dieser Zeit habe nur der sexuelle Übergriff vom 11. Oktober 2013 stattgefunden. Anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Konfronteinvernahme vom 5. Mai 2014 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.5, Fragen 1, 10, 23, 26, 27-29, 31 und 35) führte X._____ aus, sie sei am 19. September 2013 auf das Schloss A._____ gekommen und habe das Zimmer Nr. 13 bezogen. Anfangs Oktober habe sich dann die Beziehung zu Y._____ zu- sehends verschlechtert. Sie sei vom Beschuldigten aufgefordert worden, gemein- sam in seinem Bett in seinem Schlafzimmer zu schlafen. Dabei sei es einmal zum Geschlechtsverkehr gekommen. Es habe sich dabei um eine Vergewaltigung ge- handelt, da sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden gewesen sei. Sie habe weder eine Frauenärztin noch einen Arzt aufgesucht. 4.5.Y._____ sagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 5. Mai 2014 und 15. April 2015 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.5, Fragen 32, 34 und act. 4.8, Frage 16) aus, dass es zwischen ihm und X._____ einmal zum freiwilligen Geschlechtsverkehr gekommen sei. Er wisse nichts von einer Vergewaltigung. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe von X._____ seien unhaltbar, zumal sie am 4. November 2013 eine Ferienreise bzw. Kreuzfahrt bei der Firma E._____ über ca. CHF 3'000.00 reserviert habe. Ein solches Verhal- ten sei nicht nachvollziehbar, wenn er X._____ angeblich vergewaltigt haben soll. 4.6.C._____ führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 2. Dezember 2013 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.2, Fragen 5 und 7) aus, dass sie bezüglich der Vergewaltigung nur wisse, was X._____ ihr am fraglichen Morgen erzählt habe. Sie habe ihr gesagt, dass Y._____ auf sie draufgelegen und gewalt- sam in sie eingedrungen sei. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugenein- vernahme vom 5. August 2014 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.7, Frage 27) führte C._____ aus, sie habe nie gesagt, dass Herr Y._____ gewaltsam in X._____ eingedrungen sei. Sie wisse nichts von einer Vergewaltigung. Frau X._____ habe ihr erzählt, dass Herr Y._____ sich einmal auf sie draufgelegt habe. Dabei habe sie aber mit keinem Wort erwähnt, dass er sie vergewaltigt habe. 4.7.Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Einstellungsverfügung aus, dass die Aussagen von X._____ aufgrund einer Vielzahl von Widersprüchen nicht glaubhaft seien. Diesen Ausführungen ist aus nachfolgenden Gründen beizupflichten. Unbe- stritten ist, dass es zwischen Y._____ und X._____ zumindest einmal zum Ge- schlechtsverkehr kam. Während Y._____ ausführte, dass dieser einvernehmlich stattgefunden habe, brachte die Beschwerdeführerin vor, von Y._____ vergewal- tigt worden zu sein. X._____ führte an ihrer polizeilichen Einvernahme vom 29.
Seite 10 — 30 November 2013 aus, am 2. Oktober 2013 auf Schloss A._____ eingezogen zu sein und ab diesem Zeitpunkt im Zimmer von Y._____ übernachtet zu haben (Fra- ge 3). In der gleichen Einvernahme (Frage 18) brachte sie vor, dass Y._____ sie erst nach dem Vorfall vom 24. Oktober 2013 gebeten habe, in seinem Bett neben ihm zu schlafen. In ihrer polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2013 bestätigte sie wiederum, dass Y._____ sie bereits ab dem 29. September 2013 aufgefordert habe, mit ihm in seinem Zimmer bzw. Bett zu schlafen. Diese Aussa- gen erscheinen widersprüchlich. Unklar ist auch, was mit dem Vorfall vom 24. Ok- tober 2013 gemeint ist. Eventuell meinte X._____ damit den Vorfall am Vorabend der geltend gemachten Vergewaltigung. Daraus leitete die Staatsanwaltschaft auch einen Widerspruch bezüglich des Datums der Vergewaltigung ab. Zudem erwähnte X._____ bis zu ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit keinem Wort, dass sie, mit Ausnahme des Vorfalls vom 11. Oktober 2013, als die angebli- che Vergewaltigung stattgefunden haben soll, im Bett angeblich immer mit Nacht- hemd, Strumpfhose und Kapuzenpullover angezogen gewesen sei. Auch dieses Aussageverhalten ist schwer zu erklären, zumal es sich dabei um einen wesentli- chen Punkt handelt. Im Anschluss an die angebliche Vergewaltigung suchte X._____ keinen Arzt auf, weshalb auch kein entsprechendes Zeugnis vorliegt, das eine Vergewaltigung hätte nachweisen können. Sie liess sich erst am 8. Januar 2014 im Spital F._____ untersuchen. Gemäss den mündlichen Angaben des Gy- näkologen Dr. med. G._____ stehe das dabei am linken Eierstock festgestellte zystenähnliche Gebilde nicht im Zusammenhang mit einer Vergewaltigung (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.1). Sodann fehlen auch in dem von X._____ an die Eltern von Y._____ gerichteten 27 Seiten umfassenden Brief vom 28. No- vember 2013 jegliche Hinweise auf die in Frage stehende Vergewaltigung, ob- schon X._____ ausführte, von Y._____ sexuell genötigt und gezwungen worden sei, mit ihm das Bett zu teilen (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5, S. 4, dritter Abschnitt, unter Beilagen X., S. 23-43) und auch sonst im Detail auf die von ihr festgestellten Verfehlungen und Persönlichkeitsdefizite des Beschuldig- ten einging. Zudem ist die Schilderung der angeblichen Vergewaltigung nicht sehr detailliert. Über die Intensität der Vergewaltigung schwieg sich X. aus und Einzelheiten wurden erst durch konkretes Nachfragen erwähnt. X._____ führte am 29. November 2013 aus, dass sich Y._____ bei einem geschätzten Körpergewicht von ca. 130 kg mit voller Wucht auf sie gelegt, ihre beiden Handgelenke festgehal- ten habe und mit Gewalt in sie eingedrungen sei. Sie habe sich umgedreht und ihm gesagt, dass er damit aufhören solle. Wie die Staatsanwaltschaft weiter zu- treffend festhielt, ist die Verhaltensweise von X._____ nach der angeblichen Ver- gewaltigung vom 11. Oktober 2013 atypisch. Davon geht sie in ihrer Beschwerde
Seite 11 — 30 selber aus (vgl. act. A.1, S. 6), wenn sie ausführt, dass das Verhalten nach dem 11. Oktober 2013 nicht als typisch für ein Vergewaltigungsopfer bezeichnet wer- den könne. So schlief X._____ gemäss ihren Angaben bis zur Anzeige, welche sie erst am 29. November 2013 einreichte, weiterhin mit Y._____ zusammen im glei- chen Bett. Weiter übernachtete sie, anlässlich einer Einladung der Eltern des Be- schuldigten, am 26./27. Oktober 2013 im Hotel D._____ in O.2_____ im selben Zimmer wie der Beschuldigte (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.9, S. 3), bzw. im Gästezimmer in deren 3-Zimmerwohnung in O.3_____ (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.6, Frage 4 und act. 4.5, Frage 36, in welcher sie ihr aty- pisches Verhalten nicht in Abrede stellte). Es ist, wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt, vor allem nicht nachvollziehbar, dass X._____ nach der angebli- chen Vergewaltigung vom 11. Oktober 2013 eine Offerte für eine gemeinsame Kreuzfahrt einholte (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.6, S. 2 ff.), wenn sie tatsächlich von Y._____ vergewaltigt worden sein sollte. Diese Verhaltensweisen passen überhaupt nicht in das Bild einer Frau, die gegen ihren Willen mittels Ge- walt genötigt wurde, den Geschlechtsverkehr zu erdulden. Es ist schwer vorstell- bar, dass eine Frau nach einer Vergewaltigung weiterhin mit dem Täter im selben Bett schläft und sogar mit ihm auf eine Kreuzfahrt geht. Dies vorliegend umso we- niger, als X._____ an ihrer ersten polizeilichen Einvernahme noch klar aussagte, dass zwischen ihr und Y._____ kein Abhängigkeitsverhältnis bestanden habe. Der erstmals im Beschwerdeverfahren von ihrem Rechtsvertreter vorgebrachte Ein- wand, X._____ würde am sog. Stockholm-Syndrom leiden (vgl. act. A.1, S. 4), er- scheint konstruiert und wird nicht weiter belegt. Hierfür liegen keinerlei Anhalts- punkte vor. Die Beschwerdeführerin beantragte denn auch zu keinem Zeitpunkt der Untersuchung im Rahmen ihres Rechts auf Beweisergänzung ihre psychiatri- sche oder psychologische Begutachtung und beliess es bei einer blossen Behaup- tung. Es ist, nicht zuletzt auch aufgrund der geplanten Kreuzfahrt und dem Besuch im K.1_____, jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich X._____ in einer Zwangslage befand. Schliesslich führte die Zeugin C._____ aus, dass X._____ auch ihr ge- genüber nie etwas von einer Vergewaltigung erzählte und das Schloss jederzeit hätte verlassen können (vgl. dazu auch die Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.7, Fragen 29, 38 und 45 und act. 4.2, Frage 3). 4.8.Die Beschwerdeführerin vermag in ihrer Beschwerde nicht darzutun, was den Verdacht für eine Vergewaltigung erhärten würde. Dem Einwand, dass eine vergewaltigte Frau sich gegenüber dem männlichen Befragenden ohne Not und ungefragt nicht weiter über das ihr zugefügte Leid äussere, ist entgegenzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin am 29. November 2013 damit einverstanden
Seite 12 — 30 erklärte, durch einen männlichen Polizisten einvernommen zu werden (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.1, Frage 2). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftli- chen Konfronteinvernahme vom 5. Mai 2014 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.5, S. 3) war sie sodann mit einer Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person einverstanden. Auch wenn C._____ anlässlich ihrer ersten Aussage noch ausführte, X._____ habe ihr erzählt, dass sich Y._____ auf sie drauf gelegt habe und gewaltsam in sie eingedrungen sei, so gibt C._____ nur das wieder, was ihr X._____ erzählte. Bei der Aussage, sie würde Y._____ zutrauen, gegen den Wil- len von X._____ Geschlechtsverkehr zu haben, handelt es sich um eine blosse subjektive Einschätzung von C., welcher keine weitere Bedeutung hinsicht- lich des tatsächlich Geschehenen zukommt. Das gleiche gilt für ihre Ausführun- gen, ihres Erachtens habe Y. ein grosses psychisches Problem und leide unter Verfolgungswahn. Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Vorfall vom 11. Oktober 2013 sei, wenn nicht als Vergewaltigung so doch wenigstens als se- xuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, kann nicht gehört werden, da er sich dabei auf dieselben unbewiesenen Tatvorgänge bezieht und im Übrigen ausschliesslich Art. 190 StGB Anwendung findet, wenn, wie von der Be- schwerdeführerin vorgebracht, ein Mann eine Frau zum Geschlechtsverkehr zwingt (vgl. Stefan Trechsel/Carlo Bertossa, in: Praxiskommentar, a.a.O., N. 1 zu Art. 189 StGB und N. 13 zu Art. 191 StGB; ferner BGE 124 IV 157). 4.9.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Parteien bezüg- lich des zwischen ihnen stattgefundenen Geschlechtsverkehrs diametral ausein- andergehen. Während X._____ von einer Vergewaltigung spricht, macht Y._____ geltend, sie hätten einvernehmlich miteinander verkehrt. Die Aussagen von X._____ erscheinen aufgrund der Widersprüche, des geringen Detailierungsgra- des sowie aufgrund ihres Verhaltens nach dem fraglichen Vorfall wenig glaubhaft. Die einzige Drittperson, die zum fraglichen Zeitpunkt im Schloss anwesend war, C., konnte eine Vergewaltigung nicht bezeugen. Das Beweisergebnis lässt somit den Nachweis der von X. behaupteten Vergewaltigung nicht in einem Mass zu, dass mit einer gerichtlichen Verurteilung zu rechnen ist. Zudem sind auch keine weiteren Beweise ersichtlich, die zu einem anderen Schluss führen würden. Die Staatsanwaltschaft hat daher das Strafverfahren gegen Y._____ we- gen Vergewaltigung zu Recht eingestellt. 5.1.Im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der objektive Tatbestand gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB aufgrund des Schlages auf einen Eierstock erfüllt sein dürfte. Indes- sen lasse sich die Aussage von Y._____, dass es sich bei dem Schlag um ein
Seite 13 — 30 Versehen und nicht um eine gewollte Tätlichkeit gehandelt habe, nicht widerlegen. Einen weiteren Vorgang, jenen vom Morgen des 18. November 2013, als der Be- schuldigte X._____ anlässlich eines Fluchtversuchs aus seinem Zimmer derart am Kapuzenpullover zurückgehalten habe, dass sie keine Luft mehr und einen roten Hals bekommen habe, habe zwar auch C._____ mitbekommen. Eine Tätlichkeit könne Y._____ aber, da er eine solche kategorisch bestreite und zudem ein Arzt- bericht nicht vorhanden sei, nicht nachgewiesen werden. 5.2.Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass bezüglich des Vorfalls mit dem Kapuzenpullover unbestritten sein dürfte, dass die ihr durch Y._____ zugefügte Verletzung den objektiven Straftatbestand der Tätlichkeit erfülle. Auf Grund ihrer durchaus glaubhaften Schilderung und den dargelegten Äusserungen von Frau Q._____ könne nicht zweifelhaft sein, dass auch der subjektive Tatbestand erfüllt sei. Was die Schläge auf die Eierstöcke angelange, begnüge sich die Staatsan- waltschaft mit dem Polizeirapport, wonach gemäss einer telefonischen Auskunft von Dr. med. G._____ vom Spital F., dem operierenden Arzt, die dort vorge- fundene Zyste nicht verlässlich mit der Vergewaltigung in Zusammenhang zu brin- gen sei. Dr. R. habe sie aber nicht nur gynäkologisch untersucht, sondern auch operiert, und zwar just wegen den Schlägen von Y._____ auf ihre Eierstö- cke. Weil die Staatsanwaltschaft keinen Bericht eingeholt habe, versuche sie sel- ber einen solchen zu erhalten. Sollte ihr dies nicht gelingen, müsse die Sache wohl an die Vorinstanz zur entsprechenden Nachbearbeitung zurückgewiesen werden. 5.3.Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Kör- pers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird gemäss Art. 126 StGB, auf An- trag, mit Busse bestraft. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Tätlichkeit anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädi- gung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat; die Verursachung von Schmerzen wird nicht vorausgesetzt. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforder- lich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei muss sich der Vorsatz auf die Tathand- lung und den Erfolg beziehen (vgl. BGE 117 IV 16; Andreas Donatsch, in: Do- natsch [Hrsg.], StGB, Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, N. 1 zu Art. 126 StGB und Andreas Roth/Tornike Keshelava, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N. 13 zu Art. 126 StGB [zit. Basler Kommentar zum StGB]).
Seite 14 — 30 5.4.X._____ führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 29. Novem- ber 2013 aus (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.1, Fragen 6 und 15), dass Y._____ den Morgen mit einem Auftauspiel begonnen habe, wenn sie nicht auf- gewacht sei. Dabei habe er angefangen, sie während mindestens drei Minuten mit Armen und Händen zu schlagen. Einmal habe er dabei ihren Eierstock so sehr getroffen, dass sie sich verkrümmt und angefangen habe zu weinen. Solche Auf- tauspiele hätten etwa 70 Mal stattgefunden. Sie habe keinen Arzt aufgesucht, da sie weder Prellungen noch weitere sichtbare Verletzungen davon getragen habe. Am 17. Dezember 2013 führte X._____ aus (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.4, Frage 6), dass sie am 18. November 2013 versucht habe, aus dem Zim- mer von Y._____ zu fliehen, wobei sie von diesem an ihrem Kapuzenshirt so fest gezogen worden sei, dass sie keine Luft mehr und einen roten Hals bekommen habe. Dies könne auch durch C._____ bezeugt werden. Am 5. Mai 2014 führte sie aus (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.4, Fragen 41, 51, 53, 54, 55, 60 und 61), dass Y._____ sie an der Kapuze ihres Shirts zurück auf das Bett geworfen habe. Sie schätze, dass es ca. zweimal zu solchen Auftauspielen gekommen sei. Beim zweiten Mal habe sie dann den Schlag auf die Eierstöcke erhalten. Auf die Frage des Staatsanwalts hin, wie sie sich den Widerspruch zu der Einvernahme vom 29. November 2013 erkläre, in welcher sie ausgeführt habe, dass solche Spiele etwa 70 Mal stattgefunden hätten, führte X._____ aus, dass sie das so nicht gesagt habe. Es seien 70 Sexspiele gewesen. Sie habe gemeint, dass 70 Mal Sexspiele und nicht 70 Mal Auftauspiele stattgefunden hätten. Einen Arzt ha- be sie vier Wochen später aufgesucht. Auf die Frage hin, weshalb sie nicht sofort nach dem Schlag auf die Eierstöcke zum Arzt gegangen sei, führte X._____ aus, dass sie vorerst versucht habe zu glauben, dass es sich bei dem Schlag von Y._____ um ein Versehen gehandelt habe. Eine Woche nach diesem Schlag hät- ten dann die stichartigen Schmerzen begonnen. 5.5.Y._____ führte am 5. Mai 2014 aus (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.4, Fragen 42, 44, 45 und 52) dass er X._____ noch nie etwas zu Leide getan habe. Bezüglich der Auftauspiele führte Y._____ aus, dass er X._____ bei diesen Spielen leicht mit den Handkanten im Bauchbereich geschlagen habe. Diese Schläge seien aber keineswegs heftig gewesen. Er habe sich für den Bauchschlag auch sofort bei ihr entschuldigt. Diese Entschuldigung habe X._____ damals auch angenommen. Es sei nur einmal zu einem solchen Spiel gekommen, bei welchem er mit seinen Handkanten auf sie leicht eingeschlagen habe. Von einem Vorfall, wonach er X._____ an der Kapuze des Pullovers derart zurückgezogen habe, so
Seite 15 — 30 dass sie keine Luft bekommen haben soll, wisse er nichts. Er bestreite einen sol- chen Vorfall. 5.6.C._____ führte am 2. Dezember 2013 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.2, Fragen 3 und 9) aus, dass ihr X._____ erzählt habe, Y._____ habe sie an einem Morgen noch im Bett an ihrem Kapuzenpullover gepackt und gezogen, so dass sie keine Luft mehr bekommen habe. Sie habe die Würgemale oder die Spu- ren am Morgen an ihrem Hals feststellen können. X._____ habe ihr das morgens erzählt. Am 5. August 2014 führte C._____ aus (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.7, Fragen 47, 48, 49 und 58), so wie ihr X._____ erzählt habe, sei sie an- scheinend noch im Bett gelegen und Y._____ habe sie dabei an der Kapuze fest- gehalten, so dass sie das Bett nicht habe verlassen können. Auf jeden Fall habe sie gesehen, dass X._____ an diesem Morgen eine Rötung am Hals aufgewiesen habe. Betreffend der von Y._____ verabreichten Schläge gegen die Eierstöcke von X._____ führte C._____ aus, dass sie nicht dabei gewesen sei. 5.7.Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, es könne Y._____ bezüglich der Tätlichkeiten kein tatbestandsmässiges Verhalten nachgewiesen werden, er- weist sich als korrekt. Bezüglich des unbestrittenen Schlages mit der Hand auf den Bauch und damit auf die Eierstöcke von X._____ dürfte der objektive Tatbe- stand von Art. 126 Abs. 1 StGB zwar erfüllt sein. Die Aussage von Y., es habe sich beim Schlag auf die Eierstöcke um ein Versehen beim sog. Auftauspiel gehandelt, lässt sich indessen nicht widerlegen. So führte sogar X. aus, sie sei anfangs davon ausgegangen, dass es sich um ein Versehen gehandelt habe und sei deshalb nicht zum Arzt gegangen. Es kann somit Y._____ kein vorsätzli- ches Verhalten nachgewiesen werden. Dass diese Tätlichkeit sogar zu einer Schädigung an den Eierstöcken, mithin zu einer Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB oder, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, gemäss Art. 123 StGB führte, lässt sich mangels eines im Anschluss an diesen Vorfall eingeholten Arztberichts nicht nachweisen, womit es mangels einer nachgewiesenen Schädi- gung des Körpers bereits am objektiven Tatbestand von Art. 123 und Art. 125 StGB fehlt. Ein Zusammenhang zwischen den Schlägen auf die Eierstöcke von X._____ und der operativ entfernten Zyste ist nicht erstellt. Die telefonische Aus- kunft von Dr. med. G._____ bezog sich einzig auf die angebliche Vergewaltigung. Der in Aussicht gestellte Bericht, der einen Zusammenhang zwischen den Schlä- gen und der Zyste erklären könnte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht ein- gereicht. Für einen solchen Zusammenhang bestehen denn auch nicht die ge- ringsten Anhaltspunkte. Die beantragte Rückweisung zur Einholung eines ent- sprechenden Arztberichts ist auch deshalb abzuweisen, da nicht erkennbar ist,
Seite 16 — 30 inwiefern ein solcher zum heutigen Zeitpunkt noch aufzeigen könnte, dass die Schläge kausal zur operativ entfernten Zyste gewesen waren. Die am Morgen des 18. November 2013 festgestellte Rötung am Hals von X._____ konnte von C._____ zwar bestätigt werden. C._____ konnte jedoch nicht bestätigen, dass diese Verletzung tatsächlich von einem Zurückziehen des Kapuzenpullis herrühr- te. Y._____ streitet diesen Vorfall kategorisch ab. Weitere Angaben und Beweis- mittel fehlen völlig. Es liegt insbesondere kein Arztbericht vor, der eine Verletzung am Hals durch das Ziehen der Kapuze bestätigen und damit eine einfache Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 oder Art. 125 StGB begründen würde. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten und nicht detailliert begründeten Ein- wände vermögen an diesen Feststellungen nichts zu ändern, zumal auch C._____ nur das widergibt, was ihr X._____ erzählte. Die blosse Aussage von C., Y. habe ihr gegenüber erwähnt, mit der Hand an der Kapuze hängengeblie- ben zu sein, vermag auch kein tatbeständliches Verhalten nach Art. 126 StGB zu begründen, da Y._____ den ganzen Vorfall bestreitet. Jedenfalls kann auch hier kein Vorsatz nachgewiesen werden. 5.8.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei den Schlägen auf die Eierstö- cke von X._____ zwar der objektive, hingegen nicht der subjektive Tatbestand der Tätlichkeit nachweisbar ist. Bei der Verletzung am Hals kann Y._____ weder in objektiver noch subjektiver Sicht ein tatbestandsmässiges Verhalten nachgewie- sen werden. Weitere Beweismittel sind nicht erkennbar, womit es mit grösster Wahrscheinlichkeit zum einem Freispruch in einem gerichtlichen Verfahren käme. Somit stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Y._____ wegen Tät- lichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB zu Recht ein. 6.1.Die Staatsanwaltschaft stellte auch das gegen Y._____ geführte Strafver- fahren wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB ein. X._____ habe das Pförtnerhaus für ihre Tätigkeit als Masseurin nutzen dürfen, was S._____ auf Er- suchen seines Sohnes anlässlich seiner Geburtstagsfeier am 14. Oktober 2013 gutgeheissen habe. Indessen habe bezüglich dieser zwei Zimmer im Wächterhaus weder ein mündliches noch schriftliches und mithin gültiges Mietverhältnis zwi- schen der Firma B._____ und X._____ bestanden. Da die Vermieterin selber die- sen Vertrag noch nicht unterzeichnet gehabt habe, habe sich Y._____ aus guten Gründen befugt gefühlt, das Pförtnerhaus, zu welchem er ein Passepartout besässe, zu betreten und zwar selbst dann, wenn kein Notfall vorgelegen sei. Y._____ könne folglich im Zusammenhang mit dem Betreten des Pförtnerhauses und dem Aufsuchen zweier Zimmer kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten zum Vorwurf gemacht werden.
Seite 17 — 30 6.2.X._____ bringt vor, dass der im Recht liegende Mietvertrag tatsächlich nur ihre Unterschrift aufweise. Fakt sei jedoch, dass der Mietvertrag auf Geheiss von Vater S._____ vom Anwalt der Vermieterin, welcher auch den Beschwerdegegner persönlich vertrete, redigiert worden sei. Damit könne sich Y._____ nicht auf den Standpunkt stellen, weil dieser Mietvertrag seitens der Vermieterschaft noch nicht unterzeichnet worden sei, sei er nicht existent. Y._____ habe daher Hausfriedens- bruch begangen, wenn er ohne Zustimmung des Mieters in die Räumlichkeiten eingedrungen sei. 6.3.Gemäss Art. 186 StGB wird, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung ei- nes Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Durch Art. 186 StGB geschütz- tes Rechtsgut ist das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über bestimmte Räume unge- stört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Träger des Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleich- gültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen oder auf einem öffentlich- rechtlichen Verhältnis beruht. Ausschlaggebend soll die tatsächliche Verfügungs- macht sein. Das Hausrecht knüpft an den Berechtigten an. Der Wille des Berech- tigten ist ausschlaggebend (vgl. Vera Delon/Bernhard Rüdy, in: Basler Kommentar zum StGB, a.a.O., N. 5 zu Art. 186 StGB). Es reicht, dass der Täter gegen den Willen des Opfers unrechtmässig in eine Wohnung eindringt. Der Wille des Be- rechtigten kann dabei auch konkludent zum Ausdruck gebracht werden, zum Bei- spiel mittels einer abgeschlossenen Tür. In subjektiver Hinsicht ist ein entspre- chender Vorsatz erforderlich (vgl. Andreas Donatsch, a.a.O., N. 18 zu Art. 186 StGB). 6.4.X._____ führte aus (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.1, Frage 14), dass sie ab dem 1. Oktober 2013 einen schriftlichen und mündlichen Mietvertrag über das Wächterhaus vor dem Schloss A._____ abgeschlossen habe. Sie habe das Wächterhaus von der B., die Firma, welche S. und T._____ (El- tern von Y.) gehöre, als Gewerbeobjekt gemietet. Y. habe daher das Haus ohne ihre Erlaubnis betreten. 6.5.Y._____ führte aus (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.5, Fragen 64 und 65), dass er damals in das Pförtnerhaus habe gehen müssen, da die Wasser- leitungen zur Pumpe für das Schloss zugefroren gewesen seien. Die Firma
Seite 18 — 30 H._____ sei damals dabei gewesen. Die Rechnungen betreffend diese Reparatur seien bei seinem Vater in O.4_____. Er habe das Pförtnerhaus nur im Zusam- menhang mit den eingefrorenen Wasserleitungen betreten. Am 15. April 2015 führte Y._____ aus (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.8, Frage 16), dass der Mietvertrag für das Pächterhaus von der Firma B._____ nicht unterzeichnet worden sei. Er habe diesen Mietvertrag erst vier oder fünf Tage nach der Datie- rung von X._____ erhalten. Mit X._____ sei lediglich abgemacht gewesen, dass sie das Pächterhaus nutzen könne. Von Miete sei nicht die Rede gewesen. Auf Befragen hin erklärte Y., dass er anlässlich des Geburtstagsessens seines Vaters, dies sei am 14. Oktober 2013 im Restaurant I. in O.5_____ gewe- sen, ihn gefragt habe, ob X._____ das Pächterhaus für ihre Praxis nutzen könne. Dies sei von seinem Vater aus in Ordnung gewesen. Es sei aber auch zu diesem Zeitpunkt von ihrer Seite her nie die Rede von Miete gewesen. 6.6.C._____ führte am 2. Dezember 2013 aus (vgl. Akten der Staatsanwalt- schaft, act. 4.2, Frage 11), der Vater von Y._____ habe X._____ an seinem Ge- burtstag mitgeteilt, dass sie das Pförtnerhaus für ein halbes Jahr zur Verfügung stellen würden. Das habe Y._____ auch mitbekommen. Am 5. August 2014 sagte die als Zeugin einvernommene C._____ aus (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.7, Frage 64), dass sie Y._____ persönlich vor das Pförtnerhaus gefahren habe. Dies seien ein oder zwei Tage vor ihrer Aussage bei der Polizei gewesen. Er habe mit einem Schlüssel das Pförtnerhaus geöffnet und das Haus betreten. Er sei oben aber nicht hineingekommen, da X._____ die Zwischentüre mit einem Schlüssel abgeschlossen habe. 6.7.Gemäss dem von Y._____ eingereichten und von X._____ unterzeichneten Mietvertrag vom 22. November 2013 mietete X._____ rückwirkend mit Mietbeginn ab 1. Oktober 2013 das Zimmer Nr. _____ mit separater Dusche und WC im Schloss A._____ und das 2 Zimmer Wächterhaus auf Schloss A._____ (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.6, S. 28) von der B.. Dieser Vertrag wurde von X. als Mieterin, jedoch nicht von der B._____ als Vermieterin unter- zeichnet. C._____ führte indessen aus, dass der Vater von Y., S., an seinem Geburtstag am 14. Oktober 2013 ausgeführt habe, X._____ das Pförtner- haus zur Verfügung zu stellen. S._____ ist Präsident der B._____ mit Einzelunter- schriftsbefugnis (vgl. act. C.6, S. 4). S._____ war somit befugt, X._____ das Wächterhaus zur Verfügung zu stellen. Ein Mietvertrag bedarf keiner Schriftlich- keit. Daher schliesst die fehlende Unterschrift des Vermieters das Zustandekom- men eines Vertrages nicht a priori aus. Eine übereinstimmende Willensäusserung von S., als Vertreter der B., und X._____ zum Abschluss eines Miet-
Seite 19 — 30 vertrages über das 2-Zimmer Wächterhaus kann aufgrund der deponierten Zeu- genaussagen nicht ausgeschlossen werden. Daran vermag auch der bei den Ak- ten liegende und seitens der Vermieterschaft nicht unterzeichnete schriftliche Mietvertrag nichts zu ändern. Möglich wäre, dass die schriftliche Abfassung des Vertrags nicht als Gültigkeitserfordernis, sondern lediglich zu Beweiszwecken ver- einbart wurde. Dafür würde etwa der rückwirkend vereinbarte Mietbeginn spre- chen. Allenfalls wäre zu prüfen, ob ab 1. Oktober 2013 (Vertragsbeginn gemäss schriftlichem Vertrag) ein faktisches Mietverhältnis bestand, und ob die Mieterin Mietzinsen bezahlte. Für den Einwand des Beschwerdegegners, sein Vater habe mit der Nichtunterzeichnung des Vertrages zu erkennen gegeben, dass er keinen Mietvertrag mit X._____ abschliessen wollte, gibt es keine Anhaltspunkte. All die- se Fragen wurden in der Strafuntersuchung nicht geklärt. Es wäre beispielsweise möglich gewesen, Y._____ dazu zu befragen. Damit lässt sich aufgrund der Ak- tenlage nicht abschliessend beurteilen, ob ein gültiges Mietverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der B._____ bestand. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Die Staatsanwaltschaft wird im Zuge der Rückwei- sung der Angelegenheit diese und allenfalls weitere offenen Fragen zu klären ha- ben. In diesem Zusammenhang sei auch festgehalten, dass der Einwand von Y., er habe wegen den zugefrorenen Wasserleitungen das Haus betreten müssen, nicht überzeugt. Die von ihm dazu ins Recht gelegte Rechnung der H. vom 7. November 2013 bescheinigt einen Auftrag vom 21. Oktober 2013. Damit war jedenfalls kein rechtfertigender Grund gegeben, das Wächterhaus am 29. November 2013 zu betreten sofern tatsächlich ein Mietvertrag bestanden ha- ben sollte. Das gleiche gilt für den Einwand, der Beschwerdegegner sei als Mit- glied des Verwaltungsrates der B., welche Eigentümerin des Pächterhauses sei, berechtigt gewesen, als Vertreter der Vermieterin das Pächterhaus zu betre- ten, zumal der Mieter das Hausrecht an seiner Wohnung auch gegenüber dem Vermieter hat (vgl. dazu Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth, in: Praxiskommen- tar, a.a.O., N. 9 zu Art. 186 StGB). 6.8.Aufgrund des vorliegenden Untersuchungsergebnisses kann somit nicht gesagt werden, dass in einem gerichtlichen Verfahren betreffend Hausfriedens- bruchs mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch von Y. zu rech- nen wäre. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als begründet. Die Staatsanwaltschaft wird anhand der oben gemachten Ausführungen die Frage der Erfüllung von Art. 186 StGB weiter zu klären haben. 7.1.Am 18. Juni 2014 erstattete X._____ Anzeige wegen strafbaren Handlun- gen gegen die Ehre und stellte gegen Y._____ Strafantrag wegen Verleumdung
Seite 20 — 30 und übler Nachrede. Begründend führte sie an, Y._____ habe anlässlich der Kon- fronteinvernahme vom 5. Mai 2014 gegenüber den anwesenden Personen geäus- sert, dass sie ein Bild aus dem Familienbesitz der Y._____ entwendet habe und als Prostituierte tätig gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft stellte die gegen Y._____ geführte Strafuntersuchung wegen Ehrverletzung mit der Begründung ein, dass dem Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne, er habe die zu den Akten gegebene ausgedruckte Webseite verfälscht. Auf dieser Seite wirbt der N., mit dem Inserat "P." mit Eintritt & 1mal Sex à 15 min & alle Softgetränke für CHF 160.00, wobei auf derselben Seite der Name "J_____" resp. deren Hände beim Massieren des nackten Rückens einer Prostitu- ierten (L.) in Bauchlage auf einer Liege abgelichtet sind. Angesichts dessen und des zu den Akten gegebenen Erlebnisberichtes eines Freiers namens "M." habe Y._____ aus guten Gründen annehmen dürfen, dass X._____ vermutlich der Prostitution nachgehe. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, X._____ habe anlässlich eines Besuches bei den Eltern von Y._____ ein Gemälde gestohlen, führe die Würdigung der Aussagen von Y._____ und X._____ zu keiner Überzeugung in Richtung der einen oder anderen Sachverhaltsdarstellung. Die Aussagen von X._____ und der Zeugin C._____ würden nicht ausreichen, um den Tatbestand der üblen Nachrede zu erhärten. 7.2.Die Beschwerdeführerin bringt vor, die von der Staatsanwaltschaft be- schafften Beweise vermöchten bezüglich N._____ mit nichts zu unterlegen, dass die Behauptung von Y._____ zutreffend wäre, auch wenn die räumliche Nähe der Beschwerdeführerin zu diesem Betrieb gewisse Schlüsse als angezeigt erschei- nen lassen könnten. Es wäre ein Einfaches gewesen, den Betreiber des N._____ zu befragen, ob sie dort je als Prostituierte gearbeitet habe. Was den Diebstahl betreffe, stehe Aussage gegen Aussage. Das genüge der Staatsanwaltschaft aber, um das Verfahren einzustellen. Damit akzeptiere sie den von Y._____ zu Unrecht erhobenen Vorwurf des Diebstahls ohne weiteren Kommentar, sodass dieser nach wie vor im Raum stehe. 7.3.Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB wird, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Gegenstand dieser Bestimmung bilden ehrenrührige Tatsachenbehaup- tungen über eine Person, die gegenüber einem Dritten erhoben werden. Erfasst werden auch gemischte, nicht jedoch reine Werturteile. Eine Tatsachenbehaup- tung ist in ihrem Sinn eine Aussage über den Betroffenen ohne direkte Wertung.
Seite 21 — 30 Die Wertung hat der Adressat der Äusserung als Schlussfolgerung aus der Äusse- rung zu ziehen (vgl. Franz Riklin, in: Basler Kommentar zum StGB, a.a.O., N. 33 ff. vor Art. 173 StGB). Die Tatsachenbehauptung muss ehrenrührig sein, also ge- eignet, den Ruf des Betroffenen zu schädigen. Wann dies der Fall ist, hängt vom in seiner Tragweite umstrittenen Ehrbegriff ab. Ehre ist gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung der Anspruch einer Person auf Geltung. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie ein cha- rakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (vgl. BGE 117 IV 27 E. 2.c; 116 IV 205 E. 2; 103 IV 157 E. 1). Entscheidend dafür, ob die Äusserung ehrver- letzend sein kann, ist der Sinn, welchen ihr der unbefangene Hörer nach den Um- ständen beilegen musste (vgl. BGE 119 IV 44 E. 2.a). Dabei kommt es nicht nur auf die isolierten einzelnen Äusserungen an, sondern auch auf den Gesamtzu- sammenhang (vgl. BGE 117 IV 27 E. 2c). Der Angriff muss quantitativ eine gewis- se Erheblichkeit aufweisen, unbedeutende Übertreibungen bleiben dabei straflos (vgl. Franz Riklin, in: Basler Kommentar zum StGB, a.a.O., N. 24 Vor Art. 173 StGB). Eine Äusserung ist schon dann ehrenrührig, wenn sie an sich geeignet ist, den Ruf zu schädigen, unabhängig davon, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (vgl. BGE 103 IV 22 E. 7). Die üble Nach- rede setzt Vorsatz voraus. Der Täter muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllen. Der Vorsatz braucht sich nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs zu beziehen; der Täter muss sich nur der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung und des Umstands, dass sie von einem Dritten zur Kenntnis genommen werden würde, bewusst gewesen sein (vgl. Franz Riklin, in: Basler Kommentar zum StGB, a.a.O., N. 7 zu Art. 173 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (vgl. Art. 173 Ziff. 2 StGB). 7.4.Der inkriminierte Sachverhalt betrifft die Vorhalte von Y., X. gehe der Prostitution nach und sie habe in O.3_____ ein Gemälde gestohlen. Y._____ führte am 5. Mai 2014 aus (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.5, Fragen 72 und 70), dass er betreffend die Prostitution lediglich seinen näheren Vertrauten mitgeteilt habe, er vermute, dass sich X._____ prostituieren würde. Er habe alles eins zu eins von der Webseite www.xxx.ch, auf welcher die Hände der Masseurin X._____ beim Massieren des nackten Rückens einer Frau in Bauchla- ge auf einer Liege im N._____ in Recherswil abgebildet seien, auf einen USB- Stick geladen und nichts gefälscht. Das fragliche Bild habe X._____ bei seinen Eltern zu Hause in O.3_____ ohne deren Einverständnis mitgenommen. Er habe
Seite 22 — 30
dieses Bild im Schloss A._____ in ihrem Zimmer unter dem Lavabo an der Wand
angelehnt gesehen.
Am 5. Mai 2014 führte X._____ aus (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.5,
Frage 70), Y._____ habe verbreitet, dass sie eine Prostituierte sei. Diese Aussa-
gen würden nicht stimmen. Sie habe nie als Prostituierte gearbeitet. Sie habe zwar
Räumlichkeiten im Gebäude des N._____ angemietet, dort jedoch nur Prostituierte
massiert. Sie sei überzeugt, dass Y._____ die Bilder auf seinem Ausdruck ge-
fälscht habe. Seine Aussage, sie habe ein Bild, welches in ihrem Zimmer Nr. 13
gewesen sei, mit ihren Sachen mitgenommen, stimme ebenfalls überhaupt nicht.
C._____ führte anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 5. August 2014 (vgl. Ak-
ten der Staatsanwaltschaft, act. 4.7, Fragen 71 bis 73) auf die Frage hin, ob sie
mitbekommen habe, dass Y._____ in F._____ und O.5_____ verbreitet habe,
X._____ sei der Prostitution nachgegangen, aus, dass viel geredet werde. Sie ha-
be gehört, dass X._____ ein Bild aus der Villa der Familie Y._____ mitgenommen
und auf dem Schloss versteckt habe. Sie könne sich aber nicht vorstellen, wie
X._____ dieses Bild mitgenommen habe.
7.4.1. Die Kantonspolizei Graubünden stellte in ihrem Ermittlungsbericht vom
30. November 2015 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.8) fest, dass auf-
grund der Übereinstimmung der Dateinamen auf dem USB-Stick von Y., auf
welchem eine Kopie der Webseite www.xxx.ch/de/inserate/siesucht/301445 im
Verzeichnis `\Fall \X.\Beweismaterial - Lady of Jura\XXX N.
gespeichert wurde, davon auszugehen sei, dass die Webseite des N._____ zu
dem Zeitpunkt auch tatsächlich so ausgesehen habe, wie sie als Kopie auf dem
USB-Stick vorhanden gewesen sei (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.8;
des Weiteren act. 1.9, Beilage 11; act. 3.6, S. 26/27 und act. 5.3). Dieser Auffas-
sung kann gefolgt werden. Auf der obgenannten Webseite wirbt der N., mit
dem Inserat "P." mit Eintritt & 1 Mal Sex à 15 min & alle Softgetränke für
CHF 160.00, wobei auf derselben Seite der Name "J_____" resp. deren Hände
(von X.; vgl. ihre Aussage in Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.6) beim
Massieren des nackten Rückens der Prostituierten L. in Bauchlage auf einer
Liege abgelichtet sind (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.43 und act. 5.8).
Sodann wird der von Y._____ zu den Akten gegebene Erlebnisbericht eines Frei-
ers namens "M.", der diesen Bericht mit X., einer Masseurin, im
N._____ am 24. Juni 2012 unter www._____ ins Internet stellte (vgl. Akten der
Staatsanwaltschaft, act. 1.9, Beilage 008-1, 008-2 und 009) mit der auf Facebook
stehenden Profilseite von X._____ unter "../#!/X..X..3344" verknüpft
Seite 23 — 30 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.9, Beilage 10). Diesem Erlebnisbericht kann entnommen werden, dass die Masseurin X._____ zumindest bei diesem Freier nebst einer Massage auch noch sexuelle Handlungen – Streicheln des Ge- schlechtsteils von M._____ mit Tantra Finishing Technik etc. bis zum Samener- guss – entgeltlich durchgeführt haben soll. Angesichts dessen durfte Y._____ an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung aus guten Gründen annehmen (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.5, Frage 70), dass X., selbst wenn sie ihren Angaben zu Folge im N. in den von ihr angemieteten Räumlichkei- ten auf eigene Rechnung nur als Masseurin arbeitete, vermutlich der Prostitution nachging, was er offenbar seinem näheren Bekannten sowie vor der Staatsan- waltschaft kundgab. Die Beschwerdeführerin vermag in ihrer Beschwerde nichts Gegenteiliges darzulegen (vgl. act. A.1, N. 10). Sie führt selber aus, dass die räumliche Nähe zum N._____ gewisse Schlüsse als angezeigt erscheinen lassen könne. Die räumliche Nähe alleine erlaubt zwar noch nicht den Schluss, die Be- schwerdeführerin würde der Prostitution nachgehen. Die vom Beschwerdegegner eingereichten Unterlagen sprechen aber deutlich dafür. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, weshalb die durch die Staatsanwaltschaft beschafften Beweise, auch bezüglich Domain des Betriebes N., mit nichts zu unterlegen vermöch- ten, dass die Behauptungen des Beschwerdegegners zutreffend wären. Der Ein- wand von X., es wäre ein Einfaches gewesen, den Betreiber des N._____ zu befragen, vermag daran nichts zu ändern. Da X._____ gemäss ihren Angaben nur Zimmer für Massagen im N._____ angemietet hatte, wird der Geschäftsführer des N._____ kaum sachdienliche Hinweise darüber machen können, ob X._____ in diesen Räumen tatsächlich bloss Massagen anbot oder auch der Prostitution nachging. Y._____ hat daher den Nachweis erbracht, dass er ernsthafte Gründe hatte anzunehmen, X._____ gehe der Prostitution nach. Die Staatsanwaltschaft hat daher das Strafverfahren gegen Y._____ in die- sem Punkt zu Recht eingestellt, da keine weiteren Beweise erkennbar sind, die für die Version der Beschwerdeführerin sprechen würden. In einem gerichtlichen Ver- fahren wäre daher nicht mit einer Verurteilung von Y._____ zu rechnen. 7.4.2. Zu prüfen bleibt, ob sich Y._____ aufgrund seiner Aussage vor der Staats- anwaltschaft, wonach X._____ anlässlich eines Besuches bei seinen Eltern in O.3_____ ein handgemaltes Ölgemälde aus der Wohnung seiner Eltern unbe- merkt mitgenommen bzw. gestohlen habe, der üblen Nachrede schuldig gemacht hat. Die Beschwerdeführerin bestritt diesen Diebstahl kategorisch, während Y._____ dieses Bild auf Schloss A._____ im Zimmer Nr. , welches -X. zu Beginn ihres Einzugs zugewiesen wurde, unter dem Lavabo vorgefunden ha-
Seite 24 — 30 ben will. Gemäss seinen bei seinem Vater gemachten Recherchen, sei dieses Gemälde nie auf Schloss A._____ aufgehängt worden. Indessen soll dieses Gemälde eine Zeitlang in O.3_____ im Wohnzimmer seiner Eltern neben dem Cheminée aufgehängt gewesen sein. Sein Vater habe dann anstelle dieses Gemäldes von O._____ sel. ein anderes Bild dort aufgehängt und das fragliche Ölgemälde im Kasten im Zimmer von Y._____ in O.3_____ aufbewahrt (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.8, Frage 9). Die Feststellung der Staatsanwalt- schaft, wonach die Würdigung der Aussagen von Y._____ und X._____ zu keiner Überzeugung in Richtung der einen oder der anderen Sachverhaltsdarstellung führe, ist zwar zutreffend. Die von Y._____ anlässlich der Konfronteinvernahme vom 5. Mai 2014 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.5, Frage 70) geäusser- te Tatsachenbehauptung, X._____ sei eine Diebin, weil sie vorsätzlich ein Bild gestohlen habe, steht damit aber, wie von der Beschwerdeführerin zu Recht vor- gebracht, weiterhin im Raum. Die sittliche Ehre ist beim Vorwurf betroffen, vorsätz- lich eine strafbare Handlung begangen zu haben (vgl. BGE 101 IV 292) wie zum Beispiel bei einer Diskreditierung als Dieb (vgl. dazu auch Franz Riklin, in: Basler Kommentar zum StGB, a.a.O., N. 21 zu Vor Art. 173 StGB). Gegenstand einer üblen Nachrede können sowohl wahre als auch unwahre die Ehre beeinträchti- gende Aussagen sein. Unerheblich ist, ob der Adressat die Beschuldigung oder Verdächtigung als wahr hält (vgl. BGE 103 IV 22). Die Frage der Wahrheit einer Aussage betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit. Der Täter bleibt straflos, wenn er zu einem Entlastungsbeweis zugelassen wird und der Beweis gelingt. Indem Y._____ X._____ gegenüber Dritten eines unehrenhaf- ten Verhaltens bezeichnete, ist das objektive Tatbestandsmerkmal der üblen Nachrede unabhängig davon, ob die Äusserung wahr ist oder nicht, gegeben. Die üble Nachrede setzt Vorsatz voraus. Der Täter muss alle objektiven Tatbestands- merkmale mit Wissen und Willen erfüllen. Eventualabsicht genügt. Der Täter muss sich nur der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sein (vgl. Franz Riklin, in: Basler Kommentar zum StGB, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 173 StGB). Y._____ musste sich der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung im Vorfeld bewusst gewesen sein, als er X._____ anlässlich der Einvernahme als Diebin bezeichnete, und er- hob sie trotzdem. Aufgrund der vorliegenden Akten dürfte es Y._____ kaum gelin- gen, den Entlastungsbeweis für seine ehrverletzenden Äusserungen zu erbringen. Es ist auch nicht erkennbar, dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Es stellt sich ohnehin die Frage, ob Y._____ überhaupt zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist, denn es ist kein begründeter Anlass für die ent- sprechende Äusserung erkennbar (vgl. Art. 173 Ziff. 3 StGB). Es ist nicht ausge- schlossen, dass Y._____ diesen Vorwurf in blosser Beleidigungsabsicht äusserte
Seite 25 — 30 und es ihm lediglich darum ging, X._____ der Schmach auszusetzen (vgl. dazu Andreas Donatsch, a.a.O., N. 23 zu Art. 173 StGB). Aufgrund dieser Ausführun- gen steht nicht zum Vornherein fest, dass Y._____ bei einem gerichtlichen Verfah- ren mit seiner Äusserung, X._____ sei eine Diebin, vom Vorwurf der üblen Nach- rede freigesprochen würde. Zumindest bestehen erhebliche Zweifel daran, womit nach dem Grundsatz in dubio pro duriore von der Staatsanwaltschaft Anklage zu erheben wäre. Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als be- gründet. Die angefochtene Verfügung ist somit auch in diesem Punkt aufzuheben und zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 8.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Straf- verfahren gegen Y._____ wegen Hausfriedensbruchs und übler Nachrede bezüg- lich des Vorwurfs, X._____ habe ein Bild gestohlen, zu Unrecht eingestellt hat. Hingegen erweist sich die Einstellung des Strafverfahrens bezüglich der übrigen in Frage stehenden Straftatbeständen als rechtens. Die Beschwerde erweist sich daher teilweise als begründet. Demzufolge ist die angefochtene Einstellungsverfü- gung vom 28. Januar 2016, soweit sie den Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB und die üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB betrifft, aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückzuweisen. 9.Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Staatsanwaltschaft anzuwei- sen, den Beschwerdegegner wegen Erfüllung nachfolgender Straftatbestände zur Anklage zu bringen: Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, sexuelle Nöti- gung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB und üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB, ev. Verleum- dung gemäss Art. 174 StGB. Diesem Antrag ist vorliegend nicht stattzugeben. Zwar lässt Art. 397 Abs. 3 StPO diese Möglichkeit grundsätzlich zu. Von dieser Möglichkeit ist indessen nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Das hat un- ter dem Gesichtspunkt der Unabhängigkeit der einzelnen Strafbehörden damit zu tun, dass die Untersuchung von der Staatsanwaltschaft und nicht von der Be- schwerdeinstanz zu führen ist. Art. 397 Abs. 3 StPO soll eine Ausnahme im Inter- esse einer zielgerichteten Förderung des Strafverfahrens bzw. der Verfahrenseffi- zienz bilden. Die Staatsanwaltschaft hat bei der Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung und nach allenfalls ergänzter Untersuchung grundsätzlich in eigener Kompetenz zu entscheiden, ob anzuklagen oder erneut einzustellen ist (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts SK2 16 16 vom 19. Juli 2016 E. 6 und Patrick Guidon, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 6b, 7 und 8 zu Art. 397 StPO;
Seite 26 — 30 anders im Entscheid des Kantonsgerichts SK2 11 4 vom 15. März 2011 E. 3. c), in welchem die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO im Sinne der Verfahrenseffizienz zur Anklageerhebung verpflichtet wurde). 10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin nach Massgabe ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerdeführerin ist mit ihren Anträgen, die Einstellung des Verfahrens wegen Nötigung, sexueller Nötigung, Vergewaltigung, Tätlichkeiten, Drohung und übler Nachrede bezüglich des Vorwurfs, X._____ gehe der Prostitution nach, aufzuhe- ben, unterlegen. Ihrem Begehren um Aufhebung der Verfahrenseinstellung wegen Hausfriedensbruchs und übler Nachrede bezüglich des Vorwurfs, X._____ habe ein Gemälde gestohlen, ist hingegen stattzugeben. Demzufolge rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin 4/5 der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuer- legen. Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfah- ren (VGS; BR 350.210) beträgt der Gebührenrahmen in Beschwerdeverfahren CHF 1‘000.00 bis CHF 5‘000.00. Im vorliegenden Fall erscheint eine Gebühr von CHF 2'500.00 als angemessen, wovon die Beschwerdeführerin 4/5, demnach CHF 2'000.00 zu tragen hat. Diese Kosten gehen gestützt auf die Verfügung des Vor- sitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 16 9 betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 12. Juni 2017 vorerst zu Lasten des Kantons Graubünden (zum Rückerstattungsanspruch des Kantons vgl. nachfol- gend E. 10.3.). Der verbleibende Anteil von CHF 500.00 geht gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO zulasten des Kantons Graubünden. 10.2. Im Weiteren hat der Kanton Graubünden die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher trotz Verweis auf das Berufungsverfahren auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 14 und N. 16 zu Art. 436 StPO; Yvona Grieser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N. 4 zu Art. 436 StPO), im Umfang ihres Obsiegens aussergerichtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 12. Juni 2017 eine Honorarnote zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 (act. D.8) ein und am 14. Juni 2017 eine solche zum Armenrechtstarif von CHF 200.00 (act. D.10). Für die Bemessung der Partei- entschädigung ist der volle Tarif massgebend. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) gilt dabei ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich. Sofern keine Honorarvereinbarung nachgewie- sen wird, ist die Entschädigung praxisgemäss auf Basis des mittleren Stundenan- satzes von CHF 240.00 zu berechnen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 16 21 vom 2. November 2016 E. 6. b). Vorliegend hat der
Seite 27 — 30 Rechtsvertreter es unterlassen, eine Honorarvereinbarung einzulegen. Dement- sprechend ist der verrechnete Stundenansatz auf CHF 240.00 zu kürzen. Bezüg- lich des Stundenaufwandes ist von dem mit Honorarnote vom 14. Juni 2017 ver- rechneten Gesamtaufwand von 17.15 Stunden auszugehen, zumal dieser Auf- wand angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen angemessen er- scheint. Daraus ergibt sich ein Honorar nach Zeitaufwand von CHF 4'116.00 (17.15 x CHF 240.00). Hinzu kommen die Barauslagen von CHF 126.00 und die Mehrwertsteuer von 8 %. Somit resultiert ein Gesamtaufwand von CHF 4'581.35. Damit ergibt sich bei einem Obsiegen zu 1/5 eine aussergerichtliche Entschädi- gung in Höhe von CHF 916.25 (inkl. Spesen und 8 % MwSt.) zu Lasten des Kan- tons Graubünden. Der beschuldigte Beschwerdegegner hat seinerseits gegenüber der Beschwerde- führerin einen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung im Umfang der Abweisung der Beschwerde, somit im Umfang von 4/5 (analoge Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO; vgl. dazu Beschluss des Kan- tonsgerichts von Graubünden SK2 14 39 vom 11. Februar 2015 E. 7.b m.w.H.). Da der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners keine Honorarnote einreichte, ist seine Entschädigung nach Ermessen festzusetzen. Dabei erweist sich unter Berücksichtigung der eingereichten Stellungnahme und der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen ein Gesamtaufwand von CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und 8 % MwSt.) als angemessen. Dieser Betrag entspricht in etwa dem Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ohne die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Somit resultiert eine ausserge- richtliche Entschädigung in der Höhe von 4/5 von CHF 3'000.00, mithin CHF 2'400.00 (inkl. Spesen und 8 % MwSt.). Diese geht zu Lasten der Beschwerdefüh- rerin. 10.3. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 16 9 wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 136 Abs. 2 StPO erteilt. Gestützt darauf reichte der unentgeltliche Rechtsbeistand am 14. Juni 2017 eine Honorar- note ein (act. D.10), mit welcher er einen Aufwand von 17.15 h à CHF 200.00 pro Stunde geltend macht. Daraus ergibt sich ein Honorar von CHF 3'815.55 (inkl. Spesen in der Höhe von CHF 102.90 und 8% MwSt.). Angesichts der sich stellen- den Sach- und Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand ange- messen. Auch der verrechnete Stundenansatz von 200.00 Franken zuzüglich not- wendige Barauslagen und Mehrwertsteuer entspricht den rechtlichen Grundlagen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsan-
Seite 28 — 30 wältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]). Zu berücksichtigen ist indessen, dass 1/5 des anwaltlichen Aufwandes bereits durch die der Beschwerdeführerin zugesprochene aussergerichtliche Entschädigung gedeckt wird, die im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege anzurechnen ist (vgl. Art. 138 Abs. 2 StPO). Damit verbleibt ein Betrag von 4/5 des geltend gemachten Ho- norars von CHF 3'815.55, mithin CHF 3'052.45 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.), mit welchem der unentgeltliche Rechtsbeistand noch zu entschädigen ist. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dieser Betrag der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Gestützt auf die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 16 9 betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 12. Juni 2017 wird er vorerst aus der Gerichtskasse bezahlt. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gestatten, hat sie diesen Betrag wie auch die ihr auferlegte und vom Kanton bevorschusste Gerichtsgebühr (vgl. E. 10.1.) dem Kanton Graubünden zurückzuzahlen (vgl. Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Dies entspricht einem Betrag von CHF 5'052.45 (Gerichtsge- bühr CHF 2'000.00; Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand CHF 3'052.45). Überdies wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem unentgeltlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Die- go Quinter die Differenz zwischen der unentgeltlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im ihr auferlegten Umfang von 4/5 (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO) zu erstatten.
Seite 29 — 30 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. Januar 2016 wird aufgehoben, soweit sie den Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB und die üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB betrifft, und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zur Fortsetzung des Verfahrens zurückgewiesen. 2.Der Antrag, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage zu erheben, wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 2'500.00 festge- setzt und gehen zu 4/5, somit zu CHF 2'000.00, zu Lasten von X.. Der verbleibende Anteil von 1/5, somit von CHF 500.00, geht zu Lasten des Kantons Graubünden. 4.Der Kanton Graubünden hat X. für das Beschwerdeverfahren mit CHF 916.25 (inkl. Spesen und 8 % MwSt.) aussergerichtlich zu entschädi- gen. X._____ hat Y._____ mit CHF 2'400.00 (inkl. Spesen und 8 % MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 5. a) Die Entschädigung der unentgeltlichen Verteidigung von X._____ wird im Umfang von CHF 3'052.45 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) X._____ auf- erlegt. b)Die X._____ auferlegten Kosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 2'000.00 und die ihr auferlegten Kosten der unentgeltlichen Verteidigung in der Höhe von CHF 3'052.45, total somit CHF 5'052.45, werden vorerst aus der Gerichtskasse bezahlt. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von X._____ erlauben, bleibt die Rückforderung der ihr auferlegten Kosten in der Höhe von CHF 5'052.45 (CHF 2'000.00 + CHF 3'052.45) gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. Dieser Anspruch verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO). c)X._____ wird, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ver- pflichtet, dem Verteidiger die Differenz zwischen der unentgeltlichen Ent-
Seite 30 — 30 schädigung und dem vollen Honorar im ihr auferlegten Umfang von 4/5, zu erstatten. 6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: