Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 11. Januar 2017Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 4712. Januar 2017 Beschluss II. Strafkammer VorsitzPritzi RichterInnenBrunner und Schnyder AktuarinThöny In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Frei, Kernstrasse 8, 8036 Zürich, gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 22. Dezember 2016, mitgeteilt am 22. Dezember 2016, in Sachen gegen den Be- schwerdeführer, betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A.X._____ reiste gemäss eigenen Angaben am 5. September 2014 illegal in die Schweiz ein und reichte am 6. September 2014 im Empfangs- und Verfah- renszentrum (EVZ) des Staatssekretariats für Migration (SEM) in O.1_____ unter dem Namen A._____ ein Asylgesuch ein. Mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 16. September 2014 wurde A._____ alias X._____ für die Dauer des Asylverfah- rens dem Kanton Graubünden zugewiesen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 teilte ihm das SEM mit, dass aufgrund der Aktenlage das Dublin-Verfahren been- det worden sei und nun das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchge- führt werde. Nach Durchführung einer Befragung per Telefonkonferenz wurde das Asylgesuch mit Entscheid des SEM vom 21. Dezember 2015 abgelehnt. Gleich- zeitig wurde A._____ alias X._____ aufgefordert, die Schweiz bis zum 15. Februar 2016 zu verlassen. Eine von ihm gegen diesen Asylentscheid erhobene Be- schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2016 vollumfäng- lich ab. Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 bestätigte das SEM die Rechtskraft des Asylentscheids und räumte A._____ alias X._____ eine Ausreisefrist bis zum 28. März 2016 ein. Des Weiteren wurde er auf seine Mitwirkungspflicht betreffend Papierbeschaffung hingewiesen. Am 2. März 2016 wurde A._____ alias X._____ mitgeteilt, dass seitens des Bundes und Kantons ab sofort keine Fürsorgeleistun- gen mehr ausgerichtet würden. Im Rahmen eines Gespräches betreffend Vorbe- reitung der Ausreise äusserte sich A._____ alias X._____ dahingehend, dass er erneut eine Beschwerde gegen den negativen Entscheid einreichen werde. Er sei nicht bereit, die Schweiz zu verlassen. Ausserdem verfüge er über keine heimatli- chen Dokumente. B.Am 30. März 2016 meldete A._____ alias X._____ dem Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden, dass er eine Rückkehr in sein Heimatland ausschlies- se. Gleichzeitig beantragte er Nothilfe, welche ihm gewährt wurde. Noch gleichen- tags wurde er der Nothilfestruktur B._____ zugewiesen. Ebenfalls am 30. März reichte das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden beim SEM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung ein. C.Am 20. Mai 2016 wurde A._____ alias X._____ in Zürich durch die Stadtpo- lizei Zürich angehalten und kontrolliert. Wegen Widerhandlung gegen das Auslän- dergesetz (AuG) wurde er verhaftet und im Anschluss an die polizeilichen Hand- lungen zuständigkeitshalber in den Kanton Graubünden zurückgeführt. Kurz dar- auf reichte er dem Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden eine L.1_____ Identitätskarte und einen Führerschein ein. Eine Kontrolle des SEM ergab jedoch,

Seite 3 — 12 dass es sich dabei um eine Totalfälschung handelte. Zudem sei A._____ alias X._____ gemäss der Lingua-Analyse vom 14. Juli 2015 eindeutig nicht dem L.1_____ Milieu zuzuordnen. Als wahrscheinliche Herkunft werde L.2_____ ange- geben. A._____ alias X._____ stritt in der Folge ab, dass die Identitätskarte ge- fälscht sei und schwor, aus L.1_____ zu stammen. Eine Rückkehr in sein Heimat- land schloss er nach wie vor aus. D.Am 17. Oktober 2016 erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden einen Strafbefehl gegen A._____ alias X._____ und verurteilte ihn wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG und der Erwerbstätigkeit ohne Be- willigung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG als Zusatz zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Mai 2016 zu einer Geldbusse von 60 Tagessät- zen zu je Fr. 30.--. Auf den Widerruf der mit dem früheren Strafbefehl bedingt aus- gesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wurde verzichtet, hingegen wurde die Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr verlängert. Gegen diesen Strafbefehl ist weiterhin eine Einsprache hängig. E.Am 24. Oktober 2016 liess X._____ unter seinem richtigen Namen durch seinen Rechtsvertreter ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung einer Eheschliessung stellen. Mit dem Gesuch reichte er eine Übersetzung des registrierten Familienstandes, eine Übersetzung des Staatsan- gehörigkeitsausweises sowie eine Kopie seines Passes ein. Alle eingereichten Dokumente stammten aus L.2_____. Abklärungen seitens des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubünden ergaben, dass X._____ beabsichtigt, eine in O.1_____ wohnhafte Schweizerin zu heiraten. Zwecks Einleitung eines Ehevorbereitungs- verfahrens hinterlegte er beim Zivilstandsamt in O.1_____ einen gültigen tunesi- schen Pass. Dieser wurde weisungsgemäss an das Amt für Migration und Zivil- recht Graubünden und sodann an das SEM weitergeleitet. Daraufhin wurde das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden aufgefordert, bei der zuständigen Flugbuchungsstelle des Bundes einen Flug nach L.2_____ zu buchen. F.Am 19. Dezember 2016 erliess das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden gegen X._____ einen Haftbefehl und versetzte ihn in Ausschaffungs- haft. Als Haftgrund wurde einerseits Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. a AuG (Weigerung der Offenlegung der Identität, Einreichung mehrerer Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten, wiederholtes Nicht-Folge- Leisten einer Vorladung oder Missachten von Anordnungen der Behörden im Asylverfahren) und andererseits Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 (Vorliegen kon- kreter Anzeichen für eine Entziehung der Ausschaffung, insbesondere Verletzung

Seite 4 — 12 der Mitwirkungspflicht und für ein Widersetzen gegen behördliche Anordnungen) angegeben. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung, an welcher auch X._____ teilnahm, erkannte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 22. Dezember 2016, gleichentags mündlich eröff- net und schriftlich mitgeteilt, was folgt: "1. Die vom Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden bis zum 18. März 2017 angeordnete Ausschaffungshaft ist rechtmässig sowie an- gemessen und wird geschützt. 2.a) X._____ hat die Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu übernehmen. Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung erfüllt sind, gehen diese Kosten - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. b) Die Kosten des Übersetzers von CHF 60.00 gehen zu Lasten des Kan- tons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 3.X._____ kann gemäss Art. 80 Abs. 5 AuG einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch beim Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden einreichen. 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Eröffnung des Entscheids). 6.(Schriftliche Mitteilung)." G. Gegen diesen Entscheid liess X._____ am 29. Dezember 2016 beim Kan- tonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er die folgenden Anträ- ge stellte: "1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; 2.Das AFM sei anzuhalten, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen; 3.Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen und es sei ihm in der Person des Unterzeichneten ein amtlicher Anwalt zu bestellen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundeskasse." H.Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 verzichtete das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Graubünden auf die Einreichung einer Stellungnahme. Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden beantragte mit Stellungnahme vom 5. Ja- nuar 2016 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu- lasten des Beschwerdeführers. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechts- schriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.

Seite 5 — 12 II. Erwägungen 1.Gemäss Art. 21a des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylgesetz- gebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts beim Kantons- gericht Beschwerde geführt werden, wobei die Bestimmungen über die strafrecht- liche Beschwerde sinngemäss gelten. Die Beschwerde ist somit innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit dem angefoch- tenen Entscheid wurde die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaf- fungshaft bestätigt, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 29. Dezember 2016 kann demzufolge eingetreten werden. 2.Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann - wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist

  • ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreite- te Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Patrick Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N. 15 zu Art. 393). 3.Die Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) ist der Freiheitsentzug zur Si- cherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent- scheids. Voraussetzungen für deren Anordnung bilden demzufolge ein erstin- stanzlicher - nicht notwendigerweise rechtskräftiger - Wegweisungsentscheid, die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs und das Vorliegen eines Haftgrundes. Der Vollzug der Wegweisung muss objektiv möglich und auch gegen den Willen der betroffenen Person durchsetzbar sein. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss konkret geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Auswei- sung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall an- gemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unver- hältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Ver- zögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert

Seite 6 — 12 vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinwei- sen). Die Ausschaffungshaft muss zweckbezogen auf die Sicherung des Wegwei- sungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mit- tel und Zweck, verstösst (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_334/2015 vom 19. Mai 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 133 II 1 E. 5.1 S. 5 und BGE 126 II 439 ff.; Tarkan Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N. 2 zu Art. 76). a)Im vorliegenden Fall stützt das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden den Haftbefehl gegen X._____ zunächst auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbin- dung mit Art. 75 Abs. 1 lit. a AuG. Demnach kann in Ausschaffungshaft genom- men werden, wer seine Mitwirkungspflichten in grober Weise verletzt. Eine haftbe- gründete Verletzung der Mitwirkungspflicht besteht beispielsweise bei der der Weigerung, die Identität offenzulegen. Eine solche Weigerung liegt vor, wenn im Asyl- oder Wegweisungsverfahren keine, widersprüchliche oder unzutreffende Angaben zur Identität gemacht werden. Dieser Haftgrund ist im konkreten Fall of- fensichtlich erfüllt. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch anerkannt, indem er zugesteht, im Asyl- und Wegweisungsverfahren bis zur Einreichung seines Ge- suchs um Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung vom 24. Oktober 2016 wahr- heitswidrig an falschen Personalien festgehalten zu haben (vgl. act. A.1 S. 5). Auch der zweite, vom Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden aufgeführte Haftgrund der Untertauchungsgefahr gemäss Art. 76 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfüllt. Die Gefahr des Untertauchens wird bereits dann bejaht, wenn die ausländische Per- son klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren. Trotz abgelehntem Asylgesuch liess der Beschwerdeführer die Ausreisefrist ver- streichen und widersetzte sich auch weiterhin der Anordnung, die Schweiz zu ver- lassen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er sich gemäss eigenen Anga- ben jeweils auf erstes Ersuchen hin bei den zuständigen Behörden gemeldet hat. Damit liegen zwei Haftgründe vor, welche die Anordnung der Ausschaffungshaft rechtfertigen. b)Wie bereits ausgeführt wurde, muss die Ausschaffungshaft verhältnismäs- sig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerich- tet sein. Die entsprechenden Anforderungen ergeben sich aus dem Haftzweck, aus Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs.

Seite 7 — 12 2 und Art. 36 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 BV), aber auch aus der für die Schweiz im Rahmen des Schengen-Besitzstands relevanten sog. "Rück- führungsrichtlinie" (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger). Diese geht grundsätzlich vom Vorrang der freiwilligen Ausreise aus. Machen die Mit- gliedstaaten - als "letztes Mittel" - von Zwangsmassnahmen zur Durchführung der Abschiebung von Widerstand leistenden Drittstaatsangehörigen Gebrauch, so müssen diese Massnahmen verhältnismässig sein und dürfen nicht über die Grenzen des Erforderlichen hinausgehen. Sie müssen nach dem einzelstaatlichen Recht im Einklang mit den Grundrechten und unter gebührender Berücksichtigung der Menschenwürde und körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Personen erfolgen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 2C_749/2012 vom 28. August 2012 E. 3.1.2). ba)Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden habe bis anhin keine anfechtbare Verfügung betreffend die Erteilung beziehungsweise die Verweigerung des Gesuchs um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Ehevorbereitung erlassen. Vor diesem Hintergrund habe er den Eindruck erhalten, dass sein Aufenthalt trotz der früheren falschen Identitätsangaben bis zur Eheschliessung geduldet werde. Der Be- schwerdeführer übersieht dabei, dass sich aus den Akten Gegenteiliges ergibt. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 bestätigte das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden den Eingang des Gesuchs und wies darauf hin, dass eine Kurzauf- enthaltsbewilligung zwecks Heiratsvorbereitung dann erteilt werden könne, sofern die Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllt seien. Zu diesem Zweck for- derte es verschiedene Unterlagen an. Gleichzeitig hielt es jedoch fest, dass im konkreten Fall nicht von Vornherein feststehe, ob eine Aufenthaltsbewilligung er- teilt werden könne, weshalb der weitere Aufenthalt nach Art. 17 Abs. 2 AuG nicht gestattet werde. Der Beschwerdeführer wusste damit ab diesem Zeitpunkt, dass sein Aufenthalt trotz des hängigen Verfahrens nicht zulässig war. Er kann sich somit nicht darauf berufen, ihm sei der Eindruck vermittelt worden, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ob der Entscheid des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubünden, den Aufenthalt nach Art. 17 Abs. 2 AuG nicht zu gestatten, gerechtfertigt war und ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung erfüllt sind, bildet nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens. Dementsprechend sind auch die im Zusammenhang mit die- sem Verfahren eingereichten Dokumente nicht zu berücksichtigen.

Seite 8 — 12 bb)Des Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass er seine wah- re Identität den Behörden aus eigenem Antrieb mittels Vorlage entsprechender authentischer Dokumente belegt habe. Insofern sei er als reuig zu betrachten, was sein "Verschulden" in verwaltungsrechtlicher Sicht mindere. Wie vom Beschwer- deführer eingestanden wird, hat er seine wahre Identität erst gegenüber dem Zivil- standsamt offengelegt. Andernfalls wäre eine Heirat ausgeschlossen gewesen. Im Rahmen des Asylverfahrens hat er sich mehrfach auf eine falsche Identität beru- fen und auch gefälschte Ausweisdokumente vorgelegt, obwohl er von Beginn an im Besitz eines noch gültigen heimatlichen Reiseausweises war. Wie bereits aus- geführt wurde, setzte er mit diesem Verhalten einen Haftgrund gemäss Art. 76 AuG, zumal er durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Durchführung des Wegweisungsverfahrens erheblich beeinträchtigte. Die nachträgliche Richtig- stellung im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens ändert daran nichts. bc)Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, dass er seit Monaten eine in- takte und gelebte Beziehung führe, welche den Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK verdiene. Die Heiratsabsichten des Beschwerdeführers ändern an der durch die Ausschaffungshaft gesicherten Wegweisung nichts. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis können sich Verlobte für ihre Anwesenheits- berechtigung abgesehen von besonderen Ausnahmesituationen, etwa wenn - nach einer langdauernden, festen und tatsächlich gelebten Beziehung - die Heirat konkret unmittelbar bevorsteht, nicht auf den Schutz des Privat- und Familienle- bens nach Art. 8 EMRK berufen. Nach der Rechtsprechung sind der Vollzug einer Wegweisung und die damit verbundene Haft nur dann allenfalls unverhältnismäs- sig, wenn sämtliche für die Eheschliessung notwendigen Papiere vorliegen, ein konkreter Heiratstermin feststeht und binnen Kurzem mit der Aufenthaltsbewilli- gung gerechnet werden kann (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_180/2007 vom 12. Juni 2007 E. 2.4 mit Hinweis auf das Urteil 2A.671/2006 vom 11. Dezem- ber 2006 E. 2.3.1; vgl. BGE 130 II 56 E. 4.2.4 S. 63 f.). So verhält es sich im jetzi- gen Zeitpunkt nicht. Insbesondere waren die Papiere zum Zeitpunkt der Anord- nung der Ausschaffungshaft entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers noch nicht vollständig (vgl. act. 5 Beilage 41). Ausserdem kann auch noch nicht von einer langandauernden Beziehung gesprochen werden, zumal der Beschwer- deführer anlässlich der fremdenpolizeilichen Befragung vom 22. November 2016 auf entsprechende Frage hin zu Protokoll gab, sie seien seit vier Monaten ein Paar (act. 13; S. 4 der Befragung von X.). Auch seine Verlobte bestätigte gegenüber dem Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (act. 13 S. 3 der Be- fragung von B.), sie habe X._____ im Mai 2016 kennengelernt und sei mit

Seite 9 — 12 ihm seit dem 25. Mai 2016 zusammen. Er sei bis heute noch nicht bei ihr eingezo- gen. Für die Hochzeit wolle sie sich noch ein paar Monate Zeit lassen. Ihre Familie würde an erster Stelle stehen und sie möchte ihre Familie mit der Heirat nicht überrumpeln. Von einer unmittelbar bevorstehenden Heirat zwischen zwei in lang- dauernder gefestigter Beziehung lebenden Personen kann damit nicht die Rede sein. Zudem hindern die Ausschaffungshaft und die dadurch allenfalls ermöglichte zwangsweise Ausschaffung des Beschwerdeführers ihn nicht daran, die Heirats- bemühungen weiter voranzutreiben und allenfalls sogar erst nach der Heirat vom Ausland aus ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zu stellen. c)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Anordnung der Ausschaffungshaft als rechtmässig und verhältnismässig erweist. Der Vollzug der Wegweisung erscheint absehbar und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck hierum bemühen werden. Zudem ist unter den konkreten Umständen nicht ersichtlich, welches mildere Mittel geeignet sein könnte, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Damit ist die Genehmigung der Ausschaffungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden für die Dauer von drei Monaten gerechtfertigt und die vorlie- gende Beschwerde erweist sich in jeder Hinsicht als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. 4.Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. Peter Frei eine amtliche Verteidigung beizugeben. Er sei Nothilfe- bezüger und somit als mittellos zu betrachten. Seine Begehren würden im Zeit- punkt des Beginns des Beschwerdeverfahrens nicht zum Vornherein als aus- sichtslos erscheinen. Ausserdem sei er mangels hinreichender rechtlicher Kennt- nisse nicht in der Lage, seinen Rechtsstandpunkt selbst zu vertreten, zumal eine rechtliche Komplexität vorliege, welche er ohne Beizug eines Anwalts nicht meis- tern könne. a)Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asyl- gesetzgebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Gericht einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Als aussichtslos gel- ten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Da-

Seite 10 — 12 gegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E. 2b). Vorliegend erscheint zwar die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als ausgewie- sen. Die Beschwerde erweist sich jedoch von vornherein als aussichtslos, zumal der Beschwerdeführer selbst das Vorliegen zumindest eines Haftgrundes einge- steht und lediglich die Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft in Frage stellt. Abgesehen davon, dass er in diesem Zusammenhang teilweise unmittelbar die Bewilligungs- und Wegweisungsfrage zum Gegenstand des Haftprüfungsverfah- rens machen will, was nicht zulässig ist, sind seine diesbezüglichen Einwendun- gen unbegründet. Die unentgeltliche Prozessführung wird deshalb nicht gewährt. Da die Beschwerde abgewiesen wird, gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens von Fr. 1'500.00 vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers. b)Gemäss Art. 19 Abs. 2 EGzAAG wird der inhaftierten Person von der rich- terlichen Behörde ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt, wenn sie mittellos ist, rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bestehen, die tatsächliche oder bean- tragte Haftdauer drei Monate übersteigt und das Begehren nach einem Rechtsbei- stand geäussert wird. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Mit diesem Artikel wurde die bisherige in der kantonalen Vollziehungsverordnung zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes enthaltene Regelung verschärft und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angepasst. Die neue Regelung führt dazu, dass in Zukunft unnötige und kostenintensive Verbeiständungen nicht mehr gewährt werden. Sofern eine Rechtsverbeiständung aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles als geboten erscheint, kann sie durch die richterliche Behörde auch weiterhin gewährt werden (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes [EG- zAAG] vom 26. August 2008, Heft Nr. 11/2008-2009, S. 616 f.). Im Gegensatz zu Art. 76 Abs. 1 VRG enthält Art. 19 Abs. 2 EGzAAG das Kriterium fehlender Aus- sichtslosigkeit nicht als Voraussetzung für die Gewährung einer amtlichen bzw. unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Wie der Systematik des EGzAAG zu ent- nehmen ist, gilt die Bestimmung von Art. 19 Abs. 2 EGzAAG indes nur für die Haftüberprüfungsverhandlung, wofür die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts zuständig ist (Art. 2 Abs. 1 EGzAAG). Das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit macht keinen Sinn, wenn und so-

Seite 11 — 12 weit ein Haftüberprüfungsverfahren von Gesetzes wegen zwingend vorgenommen werden muss. Für den Weiterzug an das Kantonsgericht gelten gemäss Art. 21a Abs. 2 EGzAAG die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO sinngemäss. Nach der (auch unter der Geltung der StPO weiter- hin geltenden) bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege bei Beschwerden gegen die Anordnung bzw. Verlänge- rung von Untersuchungshaft von der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde ab- hängig gemacht werden, und zwar auch dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E.7.1 f. mit weite- ren Hinweisen). Auch Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantiert einen unentgeltlichen Rechtspflegean- spruch nur bei nicht zum Vornherein aussichtslosen Rechtsmitteln. Insofern ist nicht einzusehen, warum beim Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rahmen einer Beschwerde gegen die Anordnung bzw. Verlängerung von Aus- schaffungs- oder Durchsetzungshaft das Kriterium der Nichtaussichtslosigkeit kei- ne Beachtung finden sollte. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen, wenn im Hin- blick auf Art. 27 Abs. 1 EGzAAG die Bestimmung von Art. 76 VRG angewendet würde. Somit ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht zu gewähren, wenn sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erweist. Vorliegend erweist sich, wie dargelegt, die Beschwerde als von vornherein aussichtslos, wes- halb das Gesuch um amtliche Verteidigung bzw. um unentgeltliche Rechtsverbei- ständung und damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insgesamt ab- zuweisen ist.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten von X._____. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 ff. BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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11.01.2017
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25.03.2026