Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 09. Januar 2017Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 4407. Februar 2017 (Mit Urteil 6B_232/2017 vom 17. März 2017 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Verfügung II. Strafkammer VorsitzPritzi Aktuarin ad hoc Kocher In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. November 2016, mitgeteilt am 29. November 2016, betreffend Strafanzeigen gegen A., B., C., D., E., F., G., H., I., J., K., L.und M., hat sich ergeben:
Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A.Am 21. August 2016 reichte X._____ Strafanzeige gegen A., B., C., D. und E._____ wegen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB ein. Bei den angezeigten Personen handelt es sich um Richter des Bezirksgerichts Albula, die im Verfahren von N._____ und X._____ betreffend Ehescheidung das Urteil vom 28. November 2002 fällten. X._____ ver- tritt die Auffassung, dass Grundstücke, die in seinem Eigengut gestanden hätten, von den Bezirksrichtern als Errungenschaft angesehen worden wären und somit irrtümlicherweise N._____ zugeteilt wurden. Weiter macht X._____ geltend, dass das Bezirksgericht Albula für die Grundstücke damals nicht die korrekten Grunds- tückswerte eingesetzt habe. B.Des Weiteren wirft X._____ den Richtern B., F., E., D. und G._____ im Zusammenhang mit dem Urteil des Bezirksgerichts Al- bula betr. Revisionsgesuch betr. Ehescheidung und Nebenfolgen vom 5. Dezem- ber 2005 Diebstahl gemäss Art. 139 StGB sowie Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB vor. X._____ erachtet Art. 317 StGB als erfüllt, weil das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Urteil vom 23. Februar 2016 auf den Seiten 7 und 8 geschrieben habe, dass das Grundbuchamt O._____ in seiner Verfügung vom 15. Juli 2004 die Eintragung der beantragten Eigentumsübertra- gung "zu Recht verweigert habe". Die Richter des Bezirksgerichts Albula hätten deshalb auf ihr ehemaliges Urteil zurückkommen müssen. Den Tatbestand des Diebstahls nach Art. 139 StGB sieht X._____ als erfüllt an, weil er im erwähnten Urteil verpflichtet worden sei, die Verfahrenskosten zu bezahlen und der Ge- suchsgegnerin eine Parteientschädigung zu erstatten. C.Ebenfalls am 21. August 2016 reichte X._____ Strafanzeige gegen Rechts- anwalt und Notar H._____ wegen Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB ein. Dies mit der Begründung, H._____ habe im beurkundeten Vertrag zwi- schen X._____ und N._____ vom 8. Oktober 2007 festgehalten, dass das Schei- dungsurteil des Bezirksgerichts Albula vom 28. November 2002 in Rechtskraft er- wachsen sei. Diese Feststellung sei aber unzutreffend. D.Ferner reichte X._____ am 31. August 2016 erneut Strafanzeige gegen Rechtsanwalt und Notar H._____ wegen Erschleichung einer falschen Beurkun- dung gemäss Art. 253 StGB ein. Mit der Begründung, er sei mit dessen Arbeit als Pflichtverteidiger nicht zufrieden gewesen und daher nicht einverstanden damit, dass H._____ eine Entschädigung von CHF 8’500.00 erhalten habe.
Seite 3 — 9 E.Mit Schreiben vom 31. August 2016 reichte X._____ Strafanzeige gegen I., J., K., L.und M. wegen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB ein. X. wurde im Urteil des Bezirksgerichtsaus- schusses Hinterrhein vom 21./22. Mai 2008 u.a. wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand verurteilt. Gemäss X._____ sei der Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 StGB erfüllt, weil die angezeigten Personen inhaltlich falsche Angaben in Bezug auf den von ihm konsumierten Alkohol gemacht hätten. F.Am 28. November 2016, mitgeteilt am 29. November 2016, erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Nichtanhandnahmeverfügung. In ihrer Be- gründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass beim Entscheid über die Eröffnung eines Strafverfahrens der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt ausschliesslich unter strafrechtlichen Gesichtspunkten und allein im Hinblick auf konkrete Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht zu beurteilen sei. Zudem sei eine Strafanzei- ge kein Ersatz für nicht existierende oder bereits ausgeschöpfte Rechtsmittel ge- gen nicht genehme gerichtliche Entscheide. Weder die angezeigten Bezirksrichter noch H., M. oder L._____ erfüllen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tatbestände. G.X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gelangte hiergegen am 7. De- zember 2016 (Poststempel) mit Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubün- den und beantragte sinngemäss, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und eine Strafuntersuchung sei anhand zu nehmen. H.Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie in der angefochte- nen Nichtanhandnahmeverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen
Seite 4 — 9 b)Gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO kann die Nichtanhand- nahmeverfügung von den Parteien angefochten werden. Parteien sind im Haupt- und Rechtsmittelverfahren neben der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sowie der Privatkläger (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als Geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage) bzw. adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen (Zivilklage), die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 StPO). Es ist Aufgabe der Behörde und damit vorab des Staatsanwalts, den Geschädigten zu eindeutigen Erklärungen zu veranlassen, in welche Richtung er sich als Partei am Strafverfah- ren beteiligen will. Bei Unklarheiten ist die Äusserung (wie auch der Strafantrag) als Konstituierung im Straf- wie auch Zivilpunkt zu behandeln (vgl. BGE 139 IV 89 E. 2.5). Da sich der Beschwerdeführer gemäss Einvernahmeprotokoll der Staatsanwalt- schaft (act. 5.4 StA) dafür ausspricht, am Verfahren als Privatkläger zu partizipie- ren und die Äusserung dahingehend unklar ist, ob es sich lediglich um eine Konsti- tuierung im Strafpunkt oder ebenfalls im Zivilpunkt handelt, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in beiden Punkten konstituiert. In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Beschwerdeführer demnach legiti- miert, die Nichtanhandnahmeverfügung anzufechten. c)Ferner ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes- sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerdebegründung muss sich zumindest in mini- maler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Zudem kann auch von einem Laien eine fristgerechte und begründetet Beschwerdeschrift erwartet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Okto- ber 2013 E. 3; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO).
Seite 5 — 9 aa)Die vorliegende Beschwerdeschrift wurde vom Beschwerdeführer selbst verfasst. Hinsichtlich der Begründetheit der Beschwerdeschrift ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nur marginal auf die an- gefochtene Nichtanhandnahmeverfügung eingeht und sich nur teilweise mit den einzelnen Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt. Es ist daher fraglich, ob er rechtsgenügend konkret darlegt, ob und inwieweit er durch die von ihm behaupteten Straftaten in seinen Rechten unmittelbar betroffen sein soll. bb)Ferner reicht der Beschwerdeführer gegen die am 29. November 2016 mit- geteilte Nichtanhandnahmeverfügung am 7. Dezember 2016 (Poststempel) fristge- recht Beschwerde ein (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die übrigen Prozessvoraussetzun- gen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sodass auf die grundsätzlich Frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. a) In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt es zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Graubünden aufgrund der eingereichten Strafanzeigen des Beschwerdeführers betreffend Urkundenfälschung im Amt, Diebstahl und Fälschung von Ausweisen (act. 1.1, 1.2, 5.4 Ziff. 2 ff. StA), Fälschung von Ausweisen (act. 2.1, 2.2 StA) und Erschleichen einer falschen Beurkundung (act. 3.1 StA) sowie Urkundenfälschung im Amt (act. 4.1 StA) zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt hat. b)Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b), oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Als Verfahrenshindernis gilt mithin auch das Verbot der Doppelverfolgung (Esther Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 10 zu Art. 310 StPO; Nathan Lands- hut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, N 20 zu Art. 309 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gal- len 2009, N 5 zu Art. 310 StPO). c/aa) Der Beschwerdeführer unterlässt es vollständig, sich mit der Begründung der Staatsanwaltschaft in der Erwägung 1 der Nichtanhandnahmeverfügung aus- einanderzusetzen. Vielmehr macht er in seiner Beschwerdeschrift erneut weit- schweifige Ausführungen zu den Grundstücken und Grundstückswerten, welche
Seite 6 — 9 gemäss seiner Aussage im Urteil des Bezirksgerichts Albula - betreffend Ehe- scheidung vom 28. November 2002 - falsch bewertet und zugeteilt wurden (Be- schwerdeschrift S. 1, 2, 3). Diese Äusserungen sind nicht zu hören, da sie an der Sache vorbeizielen und mit keiner Zeile dargelegt wird, inwiefern die betroffenen Bezirksrichter die strafbaren Handlungen begangen haben sollen. Der entschei- dende Hinweis der Staatsanwaltschaft (Nichtanhandnahmeverfügung Erwägung 1 lit. b.), dass eine Strafanzeige kein Ersatz für nicht existierende oder bereits aus- geschöpfte Rechtsmittel gegen nicht genehme Entscheide ist, bleibt vom Be- schwerdeführer ungehört. Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers (Be- schwerdeschrift S. 4) geht aus dem Urteil vom 5. Dezember 2005 vom Bezirksge- richt Albula (act. 1.4 StA) unmissverständlich hervor, dass auf das Gesuch des Beschwerdeführers auf Revision des Scheidungsurteils vom 5. Dezember 2005 nicht eingetreten wurde. Die Verfahrenskosten wurden nach zivilrechtlichen Grundsätzen verteilt. Der Tatbestand des Diebstahls nach Art. 139 StGB ist offen- sichtlich nicht erfüllt. Die Beschwerde ist in diesen Punkten demnach abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten ist. bb)Der Beschwerdeführer schreibt erneut ausführlich über die falsche Beur- kundung verschiedener Liegenschaften. Des Weiteren macht er Ausführungen zur Anwendung des bäuerlichen Bodenrechts (Beschwerdeschrift S. 4, 5). Wie die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung in Erwägung 2 lit. b richtig festhält, ist nicht ersichtlich, inwiefern Rechtsanwalt und Notar H._____ durch sein Verhalten eine Ausweisschrift, ein Zeugnis oder eine Bescheinigung gefälscht oder verfälscht haben soll. Ferner ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen (Beschwerdeschrift S. 5 und 6 oben) wie Rechtsanwalt und Notar H._____ eine falsche Beurkundung (Art. 253 StGB) hätte erschleichen können. Auch macht der Beschwerdeführer keinerlei Ausführungen dazu, inwiefern sich Rechtsanwalt und Notar H._____ bei der Führung seines Mandats in irgendeiner Form strafbar ge- macht haben soll. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen. cc)Entsprechend der Erwägung 4 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. August 2016 Strafanzeige gegen I., J., K., L.und M. wegen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB ein (act. 4.1 StA). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers erfüllen die angezeigten Personen diesen Tatbestand, da I., J._____ und K._____ sowie L._____, die damals als Zeu- gin ausgesagt hat, inhaltlich falsche Angaben in den erwähnten Entscheiden oder Protokollen, in Bezug auf den von ihm am Tatabend konsumierten Alkohol, ge- macht haben (Beschwerdeschrift S. 6, 7). Der Beschwerdeführer begründet im
Seite 7 — 9 Übrigen in seiner Beschwerdeschrift an das Kantonsgericht Graubünden nicht einmal ansatzweise, inwiefern den verzeigten Personen ein strafrechtlich relevan- tes Verhalten vorgeworfen werden könnte. Die Staatsanwaltschaft hat in Erwä- gung 4 lit. b der Nichtanhandnahmverfügung daher bereits zutreffend erkannt, dass es nicht angehen kann, im Rahmen einer nachträglichen Strafanzeige die fraglichen Urteile oder Protokolle auf deren Rechtmässigkeit hin zu überprüfen oder gar korrigierend in das abgeschlossene Strafverfahren einzuwirken. Die Be- schwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. dd)Aufgrund des soeben gesagten steht fest, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme wegen eindeutigem Nichterfüllen der fraglichen Straftat- bestände gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO daher zu Recht verfüg hat. 3.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeschrift aus weitschweifigen, nicht nachvollziehbaren und zu grossen Teilen ungebührli- chen Ausführungen besteht. Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich eingehend mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Er wieder- holt lediglich seine Ansichten, die er bereits vor der Staatsanwaltschaft vorge- bracht hat. Seinen Ausführungen sind keinerlei Anhaltspunkte für ein strafrechtli- ches Verhalten der angezeigten Personen zu entnehmen. Es fehlt an einer genü- genden inhaltlichen Auseinandersetzung, sodass die Ausführungen des Be- schwerdeführers weitgehend als nicht substantiiert zu qualifizieren sind und die eingereichte Beschwerdeschrift daher unbegründet ist. Somit ist die von der Staatsanwaltschaft Graubünden erlassene Nichtanhandnahmeverfügung zu bestätigen und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.Da vorliegende Beschwerde sich als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht eine Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Ge- richtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV). 5.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1’000.00 bis CHF 5’000.00 zu erheben. Diese Gebühr kann gemäss Art. 10 VGS unter anderem herabgesetzt werden, wenn der Vorsitzende in einzelrichterli-
Seite 8 — 9 cher Kompetenz gemäss Art. 18 GOG entscheidet. Für das vorliegende Verfahren erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 1’000.00 als angemessen.
Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Ar. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: