Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 5. März 2018Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 4306. März 2018 Beschluss II. Strafkammer VorsitzHubert RichterInnenPritzi und Brunner Aktuarin ad hoc Hemmi In der strafrechtlichen Beschwerde des lic. iur. X., Beschwerdeführer, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 17. November 2016, mitgeteilt am 22. November 2016/8. März 2017, in Sachen des Y., amtlich vertreten durch den Beschwerdeführer, betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A.Am 11. Februar 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Y._____ wegen Verdachts der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB etc. B.Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 130 lit. b in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO als amtlicher Verteidiger von Y._____ eingesetzt. C.Rechtsanwalt lic. iur. X._____ reichte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Imboden vom 17. November 2016 seine Honorarnote ein. Dar- in machte er einen Arbeitsaufwand von 54.75 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 (CHF 10'950.00), Barauslagen von CHF 350.00 und Mehrwert- steuern von CHF 904.00 (8%), insgesamt somit CHF 12'204.00 geltend. D.Das Bezirksgericht Imboden (seit 1. Januar 2017: Regionalgericht Imboden) erklärte Y._____ mit Urteil vom 17. November 2016 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Vom Vorwurf der mehrfachen Vergewal- tigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sprach es ihn frei (Dispositiv-Ziffer 3). Die Verfahrenskosten wurden zu einem Viertel Y._____ und zu drei Vierteln dem Kanton Graubünden auferlegt (Dispositiv-Ziffer 4a). Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X., wurde eine Ent- schädigung von CHF 9'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugespro- chen, die zu drei Vierteln zu Lasten des Kantons Graubünden ging und vollum- fänglich auf die Gerichtskasse genommen wurde; unter Vorbehalt der Rückzah- lungsverpflichtung von Y. gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositiv-Ziffer 4b). Die Zivilforderung von A._____ (nachfolgend: Privatklägerin) wurde teilweise gutgeheissen (Dispositiv-Ziffer 5.1). E.Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 17. November 2016 meldete die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allen- spach, mit Eingabe vom 25. November 2016 Berufung an.

Seite 3 — 17 F.Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 erhob Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen das oben genannte Urteil Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, wobei er folgende Anträge stellte: 1.Der angefochtene Entscheid sei bezüglich Ziffer 4b aufzuheben. 2.Es sei dem Unterzeichnenden für die amtliche Verteidigung von Herrn Y._____ das dem Bezirksgericht in Rechnung gestellte Honorar in der Höhe von CHF 12'204.00 inkl. Mwst. zuzusprechen und es sei der Be- schuldigte zu verpflichten, dem Unterzeichnenden 3 / 4 der Differenz zum ordentlichen Honorar von CHF 14'659.20, mithin CHF 1'841.40 zu bezahlen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Bezirksgerichts Imboden. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um Sistierung des Beschwerdeverfah- rens bis zum Vorliegen der schriftlichen Begründung des Urteils vom 17. Novem- ber 2016 und um Einräumung der Möglichkeit zur späteren Beschwerdeergän- zung. G.Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 8. Dezember 2016 wurde das Beschwerdeverfahren im be- antragten Sinne sistiert. H.Das begründete Urteil wurde den Parteien am 8. März 2017 mitgeteilt. I.Mit Entscheid vom 12. April 2017 trat der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden auf die Berufung der Privatklägerin nicht ein, da diese innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht hatte. J.Am 9. Mai 2017 räumte der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantons- gerichts von Graubünden dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Frist bis zum 22. Mai 2017 zur Ergänzung seiner Beschwerdebegründung ein. Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist um 20 Tage, was ihm bewilligt wurde. Am 12. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer sodann die Beschwerdeergänzung mit folgenden Anträgen ein: 1.Der angefochtene Entscheid sei bezüglich Ziffer 4b aufzuheben. 2.Es sei dem Unterzeichnenden für die amtliche Verteidigung von Herrn Y._____ das dem Regionalgericht in Rechnung gestellte Honorar in der Höhe von CHF 11'206.00 inkl. Mwst. zuzusprechen und es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Unterzeichnenden 3 / 4 der Differenz zum ordentlichen Honorar von CHF 13'791.60mithin CHF 1'939.20 zu bezahlen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Bezirksgerichts Imboden.

Seite 4 — 17 K.Das Regionalgericht Imboden und die Staatsanwaltschaft verzichteten aus- drücklich auf die Einreichung einer Stellungnahme. Ebenfalls reichte Y._____ in- nert der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. L.Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde, können die Staatsanwaltschaft und die übri- gen Parteien gemäss Art. 398 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 381 f. StPO Berufung erklären. Dies gilt auch, wenn ausschliesslich Kosten-, Entschädigungs- und Ge- nugtuungsfolgen streitig sind. Die Beschwerde ist im Vergleich zur Berufung sub- sidiär (Art. 20 Abs. 1 und Art. 394 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft und die an- deren Parteien, die für die Verfahrenskosten aufzukommen haben, müssen die Reduktion der Entschädigung für die amtliche Verteidigung daher im Berufungs- verfahren verlangen. Demgegenüber ist der amtliche Verteidiger nicht Verfahrens- partei (Art. 104 Abs. 1 StPO). Seine Rechtsmittellegitimation hinsichtlich der Fest- setzung des Honorars ergibt sich nicht aus Art. 382 StPO, sondern aus der be- sonderen Regelung in Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO. Danach steht dem amtlichen Verteidiger gegen den Entschädigungsentscheid des erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 135 Abs. 2 StPO lediglich die Beschwerde offen. Folglich können sich die Zuständigkeiten der beiden Rechtsmittelinstanzen überschneiden, wenn eine Partei Berufung erhebt und die amtliche Verteidigung die ihres Erachtens zu tiefe Entschädigung mit Beschwerde anficht. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil er- setzt (Art. 408 StPO). Damit entfällt das Anfechtungsobjekt des parallelen Be- schwerdeverfahrens und die Einwände des amtlichen Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung sind mit der Berufung zu behandeln. Erfolgt hingegen ein Nichteintretensentscheid des Berufungsgerichts, bleibt die Beschwerdeinstanz für die Beurteilung der Beschwerde des amtlichen Verteidigers zuständig (vgl. zum Ganzen BGE 139 IV 199 E. 5.2 und 5.6; Niklaus Ruckstuhl, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 12 und 15 zu Art. 135 StPO). Beschwerdein- stanz ist im Kanton Graubünden das Kantonsgericht (Art. 22 Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR

Seite 5 — 17 350.100]). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Straf- kammer (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen. 1.2.Vorliegend wurde die Berufung der Privatklägerin gegen das Urteil des Be- zirksgerichts Imboden vom 17. November 2016 durch Nichteintretensentscheid rechtskräftig erledigt (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 17 16 vom 12. April 2017). Folglich ist die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz für die Beurteilung der Be- schwerde des amtlichen Verteidigers gegen die Kürzung des von ihm geltend ge- machten Honorars gegeben. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Imbo- den vom 17. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 22. November 2016 mitgeteilt und von diesem frühestens am 23. November 2016 in Empfang genommen. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 erfolgte die Beschwerde unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Samstagen und Sonntagen (Art. 90 Abs. 2 StPO) innert der gesetzlichen Frist. Da die Beschwerde auch den übrigen Former- fordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. 2.Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes or- dentliches Rechtsmittel dar. Sie kann  wenn die entsprechende Verfahrenshand- lung beschwerdefähig ist  ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Be- schwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden, das heisst nicht nur Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, sondern auch die Unangemessenheit des ange- fochtenen Entscheids. Die Beschwerdeinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 38 f. zu Art. 393 StPO; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 15 ff. zu Art. 393 StPO). 3.Der amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kan- tonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der An- walt eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (vgl. BGE 131 I 217 E. 2.4). Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen

Seite 6 — 17 Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 5 Abs. 1 der kantonalen Honorarverordnung (HV; BR 310.250) wird der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt für den berechtigten Aufwand der amtlichen Verteidigung ein Honorar von CHF 200.00 pro Stunde zu- züglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet; Zuschläge werden keine gewährt. Reicht der amtliche Verteidiger keine Honorarnote ein, die eine umfassende Überprüfung der Aufwendungen erlaubt, wird die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt (Art. 5 Abs. 2 HV). Unter verfassungsmässigen Ge- sichtspunkten (Art. 29 Abs. 3 BV) hat das Bundesgericht entschieden, dass kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwendige amtliche Verteidi- gung bestehe (vgl. BGE 117 Ia 22 E. 4b). Entschädigungspflichtig sind insofern jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen sowie notwendig und verhältnismässig sind. Letztlich muss das Honorar so festgelegt werden, dass der Verteidigung noch ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 6 zu Art. 135 StPO mit weiteren Hinweisen). Der Verteidigungsaufwand hängt nicht nur von der Schwierigkeit der Sache ab, sondern kann auch durch die Persönlichkeit der be- schuldigten Person und deren Umfeld bestimmt werden, sowie von der Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person (vgl. Niklaus Ruckstuhl, a.a.O., N 3 zu Art. 135 StPO mit weiteren Hinweisen). 4.1.Mit Urteil vom 17. November 2016 kürzte die Vorinstanz den vom Be- schwerdeführer gleichentags an der Hauptverhandlung geltend gemachten Hono- raranspruch von CHF 12'204.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) auf CHF 9'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Gegen diese Kürzung richtet sich die Beschwerde. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachte Honoraraufwand in Bezug auf einzelne Positionen von der Vorinstanz rechtmässig gekürzt wurde. 4.2.Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sich im Rahmen der Urteilsberatung am Tage der Hauptverhandlung aus Zeitmangel nicht detailliert mit seiner Honorarnote auseinandersetzen können. Vielmehr scheine es, als habe das Gericht  unbesehen der aus seiner Honorarnote hervorgehenden Details  "gefühlsmässig" ein Honorar von pauschal CHF 9'000.00 als angemes- sen angesehen. Dieses Vorgehen eröffne dem Gericht im Nachhinein  falls eine Anfechtung erfolge  die Möglichkeit, die Honorarnote zu "zerpflücken", um damit

Seite 7 — 17 das Ergebnis der mündlichen Urteilsverkündung erst später begründen zu müs- sen. So sei es auch vorliegend geschehen, indem die Vorinstanz anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung überhaupt nicht auf die Kürzung seiner Honorarno- te eingegangen sei. Auch weise der Umstand, dass die Zusammenfassung der Kürzungen nicht mit den einzelnen Kürzungen übereinstimme, darauf hin, dass erst bei Abfassung der schriftlichen Begründung das vormals an der mündlichen Urteilseröffnung als angemessen erachtete Honorar von pauschal CHF 9'000.00 (inkl. Mehrwertsteuer) rechnerisch gerechtfertigt worden sei. Diese einleitenden Bemerkungen des Beschwerdeführers bestehen mehrheitlich aus blossen Behauptungen und Vermutungen, die für die Beurteilung der vorlie- genden Sache irrelevant sind. Wie in vorstehender Erwägung 4.1 bereits erwähnt, ist allein massgebend, ob die Kürzung des geltend gemachten Honorars gerecht- fertigt war oder nicht. Diesbezüglich ist die Angemessenheit des betriebenen Auf- wands und der daraus folgenden Entschädigung zu prüfen, wobei sich letztere  wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3 hiervor)  nach der Honorarverordnung des Kan- tons Graubünden bemisst. 4.3.Die Vorinstanz kürzte den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitaufwand von insgesamt 54.75 Stunden um 3 Stunden mit der Begründung, die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Konfronteinvernahme zwischen Y._____ und B._____ vom 25. April 2014 von 2.50 Stunden und der Aufwand vom 28. August 2016 (recte: 22. August 2016) von 0.50 Stunden im Zusammenhang mit dem Studium der Teileinstellungsverfügung vom 19. August 2016 würden das Verfahren wegen mehrfacher sexueller Belästigung zum Nachteil von B._____ betreffen. Dieses Verfahren sei mit vorerwähnter Teil-einstellungsverfügung ein- gestellt worden. Demzufolge seien die besagten Aufwendungen gestützt auf Art. 135 Abs. 2 StPO bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen. Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legen die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. In der Literatur wird diese Bestimmung dahingehend ausgelegt, dass bei ei- ner Verfahrenseinstellung grundsätzlich die Staatsanwaltschaft für die Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zuständig ist (vgl. Niklaus Ruck- stuhl, a.a.O., N 9 zu Art. 135 StPO; Viktor Lieber, a.a.O., N 9 zu Art. 135 StPO). Vorliegend geht es indessen lediglich um eine Teileinstellung (vgl. Staatsanwalt- schaft act. 1.9). Sämtliche gegen Y._____ erhobenen Vorwürfe wurden in ein und demselben Verfahren untersucht. Die einzelnen Tätigkeiten des amtlichen Vertei- digers betrafen zu grossen Teilen das gesamte Verfahren und lassen sich nicht

Seite 8 — 17 auseinanderdividieren und den einzelnen Beschuldigungen zuordnen. So dienten insbesondere  wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt  die von der Vorin- stanz nicht entschädigten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Konfrontein- vernahme zwischen Y._____ und B._____ nicht nur zur Klärung der Vorwürfe we- gen sexueller Belästigung zum Nachteil von B.. Dies ergibt sich aus dem Urteil der Vorinstanz vom 17. November 2016, namentlich aus dessen Erwägung 3.4. Dort wird im Zusammenhang mit der Beurteilung der dem Beschuldigten vor- geworfenen sexuellen Handlungen zum Nachteil von A. ausdrücklich auf die Konfronteinvernahme zwischen Y._____ und B._____ Bezug genommen und die darin gemachten Depositionen werden verwertet. Die Vorinstanz hält an besagter Stelle ausdrücklich fest, die Einstellung des Verfahrens wegen sexueller Belästi- gung zum Nachteil von B._____ führe nicht zur Unverwertbarkeit der im Rahmen der Konfronteinvernahme gemachten Aussagen. Im Übrigen ist es auch inkonsequent, wenn die Vorinstanz lediglich die Aufwen- dungen im Zusammenhang mit der Konfronteinvernahme zwischen Y._____ und B._____ und dem Studium der Teileinstellungsverfügung aus der Honorarnote des Beschwerdeführers streicht. Diverse weitere in der Honorarnote aufgeführte Auf- wandpositionen wie Korrespondenzen, Besprechungen etc. dürften ebenfalls die Sache "B." betroffen haben. Zudem bezieht sich die Teileinstellungsverfü- gung nicht nur auf den Vorwurf betreffend B., sondern auch auf weitere Punkte, für die Aufwendungen in der Honorarnote des Beschwerdeführers enthal- ten sein dürften. Dies zeigt, dass im vorliegenden Fall eine sinnvolle Aufteilung des geltend gemachten Aufwands kaum zu bewerkstelligen ist. Aufgrund der genannten Umstände war es sachlich ohne weiteres begründet und auch unter Berücksichtigung von Art. 135 Abs. 2 StPO haltbar, wenn die Staats- anwaltschaft den Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gesamthaft dem urteilenden Gericht überliess. Daran vermag auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft mit den Verfahrenskosten anders verfuhr (vgl. Staatsanwaltschaft act. 1.9 S. 1) und die Vorinstanz durch das Vorgehen der Staatsanwaltschaft eine Verwässerung der Rechnung der Bezirksgerichte befürch- tet, nichts zu ändern. In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist somit festzuhalten, dass die mit der Konfronteinvernahme zwischen Y._____ und B._____ und dem Studium der Teileinstellungsverfügung zusammenhängenden Aufwendungen des Be- schwerdeführers von insgesamt 3 Stunden bei der Festlegung seiner Entschädi-

Seite 9 — 17 gung zu berücksichtigen sind und die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. 4.4.Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz bei der all- gemeinen Beurteilung der Angemessenheit seines Aufwands von lediglich 51.75 und nicht von 54.75 Stunden hätte ausgehen dürfen, wenn sie für die Festlegung der Entschädigung für den Aufwand von 3 Stunden im Zusammenhang mit der Konfronteinvernahme zwischen Y._____ und B._____ und dem Studium der Tei- leinstellungsverfügung die Staatsanwaltschaft als zuständig erachtete, ist wohl zutreffend, letztlich aber nicht entscheidrelevant, zumal der Beschwerdeführer der Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. November 2016 eine detail- lierte Honorarnote einreichte und folglich eine pauschale Kürzung ohnehin nicht zulässig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_107/2010 vom 22. Februar 2011 E. 6.4 und 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 3.3; vgl. dazu auch Art. 5 Abs. 2 HV e contrario). Im Übrigen hat sich die Kürzung um 3 Stunden  wie in Erwägung 4.3 festgehalten  als nicht zulässig erwiesen. 4.5.Die Vorinstanz führt im angefochtenen Urteil vom 17. November 2016 aus, die Durchsicht der Honorarnote des Beschwerdeführers zeige auf, dass der rap- portierte Aufwand grosszügig ausgefallen beziehungsweise aufgerundet worden sei. Die Einvernahme vom 28. Februar 2014, die um 08.25 Uhr begonnen habe und um 13.15 Uhr abgeschlossen worden sei, weise einen Aufwand von 6 Stun- den auf. Am gleichen Tag seien ein E-Mail sowie Anrufe und Schreiben an den Klienten im Umfang von 0.50 Stunden erfolgt. Die Einvernahme vom 28. April 2014 habe um 09.00 Uhr begonnen und um 10.30 Uhr geendet, rapportiert wor- den seien 2 Stunden. Die Einvernahme "C._____ und A." vom 18. Mai 2014 (recte: 2015), die um 14.00 Uhr begonnen habe und um 15.55 Uhr abgeschlossen worden sei, weise einen Aufwand von 3 Stunden auf. Die Schlusseinvernahme von Y. vom 25. Februar 2016 habe um 14.00 Uhr begonnen und um 14.50 Uhr geendet. Anschliessend sei die Einvernahme "D._____" mit Beginn 15.00 Uhr und Ende 15.35 Uhr durchgeführt worden  rapportierter Aufwand hier: 3 Stunden. Diese Auflistung könne mangels verifizierbarer Daten nicht abschliessend sein. Selbst wenn der Weg bei all diesen Verrichtungen hinzugezählt würde und Be- sprechungen mit dem Klienten berücksichtigt würden, sei festzustellen, dass der Aufwand aufgerundet worden sei. Dass all dieses Aufrunden im Ergebnis ins Ge- wicht falle, liege auf der Hand. Daher erscheine eine Aufwandkürzung von pau- schal 3 Stunden als angemessen.

Seite 10 — 17 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie le- diglich die zwischen Beginn und Ende der jeweiligen Einvernahme liegende Zeit- spanne als honorarberechtigte Leistung anerkenne. Vielmehr sei auch der Weg von seinem Büro zum Einvernahmeort und zurück, das Durchlesen der Protokolle nach Abschluss der Einvernahmen durch die Anwesenden sowie die Besprechung mit seinem Klienten über das weitere Vorgehen im Anschluss an die Einvernah- men als zeitlicher Aufwand mitzuberücksichtigen. Zudem habe der Anwalt des Opfers für seine Teilnahme an der Einvernahme vom 28. April 2014 ebenfalls 2 Stunden verrechnet, was die Vorinstanz weder zu einer Kürzung noch zu Bemer- kungen in der Urteilsbegründung veranlasst habe. Dass am 28. Februar 2014 nochmals 0.50 Stunden Aufwand angefallen sei, beruhe sodann auf einer E-Mail- Anfrage der Staatsanwältin mit entsprechend notwendig gewordenem Abklärungs- aufwand für Aktenstudium, Antwort an die Staatsanwältin und Schreiben an sei- nen Klienten. Schliesslich führt der Beschwerdeführer bezüglich der Einvernahme vom 25. Februar 2015 (recte: 2016) aus, dass der Vorinstanz ein Abzug von 1 Stunde zugestanden werde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erweisen sich als nachvollziehbar und begründet. Die von der Staatsanwaltschaft rapportierte Zeit entspricht der reinen Einvernahmezeit. Es liegt auf der Hand und wird zumindest teilweise von der Vor- instanz auch eingestanden, dass der massgebende Aufwand unter Berücksichti- gung der Wegzeit, des Durchlesens der Einvernahmeprotokolle und der Bespre- chung mit der Klientschaft etc. höher als die rapportierte Zeit ist. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint der vom Beschwerdeführer für die einzelnen Einvernah- men dargelegte Arbeitsaufwand weitestgehend angemessen. Lediglich für die Einvernahme vom 25. Februar 2016 ist der vom Beschwerdeführer geltend ge- machte, über die eigentliche Einvernahme hinausgehende Aufwand in der Hono- rarnote nicht genügend substantiiert. Diesbezüglich akzeptiert der Beschwerdefüh- rer denn auch selbst eine Kürzung von 1 Stunde. Eine weitere Kürzung unter dem Titel "Teilnahme an Einvernahmen" lässt sich indessen nicht rechtfertigen. Die Kürzung von drei Stunden lässt sich auch nicht mit dem pauschalen Hinweis der Vorinstanz rechtfertigen, die Auflistung der aufgerundeten Positionen könne mangels verifizierbarer Daten nicht abschliessend sein und es sei festzuhalten, dass der Aufwand aufgerundet worden sei. Der Beschwerdeführer reichte der Vor- instanz anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. November 2016 eine hinrei- chend detaillierte Honorarnote ein, weshalb eine pauschale Kürzung nicht zulässig ist (vgl. E. 4.4 hiervor).

Seite 11 — 17 4.6.Sodann kürzte die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer in Rechnung ge- stellten Aufwand für Telefonate/Korrespondenz um insgesamt 2 Stunden. Zur Be- gründung wurde ausgeführt, es erscheine sachlich nicht gerechtfertigt, jedes Tele- fongespräch und jede Fax-Mitteilung mit einem Zeitaufwand von minimal 0.25 Stunden zu berechnen. Werde dann dazu noch ein Schreiben verfasst, steige der Aufwand proportional und komme durchwegs auf 0.50 Stunden zu stehen. Es könne nicht sein, dass jede gleichartige Tätigkeit gleich viel Zeit für sich in An- spruch nehme. Daher sei auch bei all diesen Positionen eine massvolle Kürzung gerechtfertigt. Dem entgegnet der Beschwerdeführer, die Kürzung des besagten Aufwands um 2 Stunden sei nicht gerechtfertigt, weil die 10 Positionen à 0.25 Stunden selber ein Total von 2.50 Stunden ausmachen würden. Zudem würde sich die Auf- und Ab- rundung in Waage halten. Anstatt dass jeder "Kleinaufwand" aufgeschrieben wor- den sei, habe er jeweils eine Viertelstunde verrechnet. Dies sei Usanz, auch wenn andere Verteidiger andere Abrechnungseinheiten wählen würden. Jedenfalls sei der von der Vorinstanz gezogene Schluss, dass dies generell und im Ergebnis zu ihrem Nachteil geschehen sei, nicht begründet, falsch und willkürlich. Die Kürzung um pauschal 2 Stunden sei nicht akzeptabel, weil die Vorinstanz damit genau zum gleichen Mittel der Pauschalisierung greife, welches sie ihm ankreide. Mit dem Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass sich die von der Vorinstanz vor- genommene Kürzung des geltend gemachten Aufwands für Telefonate/Korrespon- denz von jeweils 0.25 beziehungsweise 0.50 Stunden um insgesamt 2 Stunden nicht rechtfertigen lässt. Dabei kann hier die Frage offen gelassen werden, ob es generell zulässig ist, den Aufwand für Telefonate mit mindestens 0.25, bei einer Kombination mit einem Schreiben mit mindestens 0.50 Stunden zu berechnen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Aufwand für ein Telefongespräch wie auch jener für das Verfassen eines Briefes immer auch deren Vor- und Nachbear- beitung umfasst, so dass der effektive Aufwand kaum je unter 0.25 Stunden liegen dürfte. Vorliegend ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass die mit einem Aufwand von 0.25 Stunden erfassten Positionen in den wenigsten Fällen nur ein Telefonat oder ein Schreiben allein umfassen, sondern mehrheitlich kombinierte Aufwand- positionen von Telefonat mit weiteren Telefonaten, Aktennotizen, Schreiben etc. sind. Ebenso beinhalten die mit einem Aufwand von 0.50 Stunden veranschlagten Positionen jeweils mehrere Tätigkeiten. Insgesamt erscheinen somit sämtliche vom Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Aufwandpositionen von 0.25 be- ziehungsweise 0.50 Stunden angemessen. Immerhin akzeptiert der Beschwerde-

Seite 12 — 17 führer eine Kürzung von 1 Stunde (vgl. act. A. 2 S. 11). Eine weitere Kürzung un- ter dem Titel "Telefonate/Korrespondenz" lässt sich nicht rechtfertigen. 4.7.Der vom Beschwerdeführer am 15. November 2016 in Rechnung gestellte Aufwand von 1 Stunde lässt sich  wie die Vorinstanz zu Recht festhält  keiner bestimmten Tätigkeit zuordnen. Die entsprechende Aufwandposition wurde somit zu Recht aus der Honorarnote gestrichen. Dies wird denn auch vom Beschwerde- führer ausdrücklich akzeptiert (vgl. act. A. 2 S. 8). 4.8.Die Vorinstanz erwog weiter, dass der geltend gemachte Aufwand von ins- gesamt 12 Stunden für das Aktenstudium (4 Stunden) und die Vorbereitung der Hauptverhandlung (8 Stunden) als übersetzt erscheine, zumal der Beschwerde- führer schon bei dem Beweisverfahren anwesend gewesen sei. Unter den gege- benen Umständen werde ein Zeitaufwand von insgesamt 8 Stunden als gerecht- fertigt erachtet. Die Kürzung des besagten Aufwands um insgesamt 4 Stunden erweist sich als nicht gerechtfertigt. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, erscheint der von ihm dargelegte Arbeitsaufwand von 12 Stunden angesichts des Aktenum- fangs, der Dauer des Verfahrens, der Mehrzahl an vorgeworfenen Taten, der da- mit zusammenhängenden Sach- und Rechtsfragen sowie der Bedeutung der An- gelegenheit durchaus angemessen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass es nebst der strafrechtlichen Angelegenheit auch um zivilrechtliche Aspekte im Zu- sammenhang mit den Adhäsionsklagen von A._____ und D._____ ging. Demzu- folge ist der unter dem Titel "Aktenstudium/Vorbereitung Hauptverhandlung" gel- tend gemachte Aufwand von insgesamt 12 Stunden zu entschädigen. 4.9.Ebenfalls rechtfertigt sich die Kürzung des vom Beschwerdeführer in Rech- nung gestellten Aufwands für die Teilnahme an der Hauptverhandlung inklusive Vor- und Nachbesprechung mit seinem Klienten von 5 auf 4 Stunden nicht und wird von der Vorinstanz auch nicht näher begründet. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, erweist sich der geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden an- gesichts der Wegzeit, der Verhandlungsdauer, der Besprechung mit seinem Klien- ten vor und nach der Verhandlung sowie der Teilnahme an der Urteilsverkündung inklusive Erläuterung des Urteilsergebnisses an seinen Klienten als angemessen, weshalb dieser ebenfalls zu entschädigen ist. 4.10. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine falsche Berechnung der Auf- wandkürzung durch die Vorinstanz. Wie er zu Recht ausführt, stimmen die von der Vorinstanz in den Erwägungen 11.3.1 und 11.3.2 des angefochtenen Urteils vom

Seite 13 — 17 17. November 2016 vorgenommenen Kürzungen in diversen Punkten nicht mit der Aufrechnung am Ende der Erwägung 11.3.2 überein. So wurde in der besagten Aufrechnung sowohl für das Aktenstudium und die Vorbereitung der Hauptver- handlung als auch für die Teilnahme an den einzelnen Einvernahmen und der Hauptverhandlung mehr Zeitaufwand in Abzug gebracht, als in den Erwägungen zuvor begründet wurde (vgl. act. E. 1 E. 11.3.1 f.). 4.11. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass im Ergebnis ein zu ent- schädigender Aufwand von 51.75 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 resultiert, was einem Betrag von CHF 10'350.00 entspricht. Addiert man zu diesem Betrag Barauslagen von CHF 350.00 und die Mehrwertsteuer von 8% in der Höhe von CHF 856.00, ergibt dies eine Entschädigung von total CHF 11'556.00. Da der Beschwerdeführer jedoch lediglich ein Honorar von CHF 11'206.00 verlangt (vgl. act. A. 2 S. 2) und die II. Strafkammer des Kantonsge- richts von Graubünden an die Rechtsbegehren gebunden ist, wird der Entschädi- gungsanspruch des Beschwerdeführers auf CHF 11'206.00 festgesetzt. Folgerich- tig ist die Beschwerde in diesem Umfang gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffer 4b des angefochtenen Urteils vom 17. November 2016 entsprechend neu zu fassen. 4.12. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihm drei Viertel der Differenz zum ordentlichen Honorar von CHF 13'791.60, mithin CHF 1'939.20 zu bezahlen. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Berechnung erweist sich als nicht zu- treffend. Aus Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO ergibt sich explizit, dass die beschuldigte Person  sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben - verpflichtet ist, der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, soweit sie zu den Verfahrenskosten verurteilt wird. Im Rah- men des Obsiegens bleibt es hingegen bei einer Entschädigung des amtlichen Verteidigers durch den Staat, die unbesehen des Obsiegens oder Unterliegens nach dem Armenrechtstarif berechnet wird (vgl. PKG 2013 Nr. 17; Urteil des Kan- tonsgerichts von Graubünden SK1 15 20 vom 7. Oktober 2015 E. 6b). Da der Beschuldigte im vorinstanzlichen Urteil vom 17. November 2016 zur Tra- gung von einem Viertel der Verfahrenskosten verpflichtet wurde (vgl. act. E. 1 E. 11), hat er, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Verteidi- ger einen Viertel der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). Die Differenz zwischen dem vollen Honorar von CHF 13'791.60 und dem nach Armenrechtstarif berechne-

Seite 14 — 17 ten Honorar von CHF 11'556.00 beträgt CHF 2'235.60. Ein Viertel davon ergibt einen Betrag von CHF 558.90. 5.1.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für die Beurteilung des Obsiegens/Unterliegens ist vorliegend das in der Beschwerdeergänzung gestellte reduzierte Rechtsbegehren massgebend, da zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhe- bung noch kein begründetes Urteil der Vorinstanz vorlag. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Hauptforderung demnach vollumfänglich durchgedrungen. Dabei ging es unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschä- digung von CHF 9'000.00 noch um einen Betrag von CHF 2'206.00. Im Weiteren verlangte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO, dass der Beschuldigte verpflichtet werde, ihm einen Betrag von CHF 1'939.20 zu erstatten. Er forderte somit CHF 1'489.20 mehr, als ihm die Vorinstanz zusprach. Das vorlie- gend angerufene Gericht sprach dem Beschwerdeführer in diesem Punkt einen Betrag von CHF 558.90 zu (vgl. E. 4.12 hiervor), also CHF 108.90 mehr als von der Vorinstanz zugesprochen. Somit ist der Beschwerdeführer in diesem Punkt praktisch vollständig unterlegen. Da es sich hierbei, namentlich auch vom Auf- wand her, um einen bloss untergeordneten Punkt der Beschwerde handelt, ist in Abweichung vom reinen Streitwert von einem Unterliegen im Umfang von einem Viertel auszugehen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsge- bühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) beträgt der Gebührenrahmen in Be- schwerdeverfahren CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00. Im vorliegenden Fall er- scheint eine Gebühr von CHF 2'000.00 als angemessen, wovon der Beschwerde- führer CHF 500.00 zu tragen hat. Der Restbetrag von CHF 1'500.00 geht zu Las- ten des Kantons Graubünden. 5.2.Überdies hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädi- gung, und zwar ohne dass die besonderen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an eine in eigener Sache prozessierende Partei erfüllt sein müssen. Der Streit um die Entschädigung des amtlichen Verteidigers gehört zu den begründeten Fällen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, in welchen der nicht berufsmässig vertretenen Partei eine Parteientschädigung in Form einer an- gemessenen Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2; Urteil des Kan- tonsgerichts von Graubünden ERZ 14 401 vom 19. Februar 2015 E. 3a). Für die Bemessung ist dabei gemäss Praxis des Kantonsgerichts bei einem in eigener Sache tätig werdenden Rechtsanwalt von einem Honoraransatz von 50% des or- dentlichen Ansatzes auszugehen (vgl. PKG 2005 Nr. 11). Damit ist vorliegend die

Seite 15 — 17 dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu entrichtende Parteientschädigung auf pauschal CHF 500.00 festzusetzen, was einem Aufwand von rund 4 Stunden plus Spesen entspricht. Ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer ist hierbei nicht zu berücksichtigen, da es sich bei der Umtriebsentschädigung nicht um ein steuer- pflichtiges Entgelt für eine dem Staat erbrachte Dienstleitung handelt, sondern um eine auf zivilprozessualer Grundlage beruhende Schadenersatzleistung, welche gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. i des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG; SR 641.20) zu den sogenannten Nicht-Entgelten zählt und dementsprechend nicht der Mehrwert- steuer unterliegt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 14 401 vom 19. Februar 2015 E. 3b). 6.Mit Bezug auf die Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Entscheid nicht nach Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO beim Bundesstrafge- richt anzufechten ist, sondern mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Aufgrund der Gesetzessystematik sind nämlich nur originäre Entschädigungsent- scheide der Beschwerdeinstanz oder des Berufungsgerichts beim Bundesstrafge- richt anzufechten. Diese Anfechtbarkeit soll ermöglichen, dass originäre Entschä- digungsentscheide dieser beiden Instanzen zuerst mit einer umfassenden Be- schwerde überprüft werden können, was nicht der Fall wäre, wenn diese Ent- scheide direkt beim Bundesgericht angefochten werden müssten (vgl. Niklaus Ruckstuhl, a.a.O., N 18 f. zu Art. 135 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 6 zu Art. 135 StPO; Viktor Lieber, a.a.O., N 17 zu Art. 135 StPO).

Seite 16 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffer 4b des angefochtenen Urteils vom 17. November 2016 aufgehoben. 2.Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird auf CHF 11'206.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Sie geht im Umfang von CHF 8'404.50 ( 3 / 4 ) zu Lasten des Kantons Graubünden und im Umfang von CHF 2'801.50 ( 1 / 4 ) zu Lasten von Y.. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 11'206.00 werden vorab in vollem Umfang aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Imboden (vor- mals Bezirksgericht Imboden) bezahlt. Y. wird verpflichtet  sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben  dem Kanton Graubünden den ihm auferlegten Anteil der Entschädigung von CHF 2'801.50 zurückzu- bezahlen und dem amtlichen Verteidiger die auf diesen Anteil des Honorars entfallende Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar in Höhe von CHF 558.90 zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). 3.Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 ge- hen im Umfang von CHF 1'500.00 ( 3 / 4 ) zu Lasten des Kantons Graubünden und im Umfang von CHF 500.00 ( 1 / 4 ) zu Lasten von Rechtsanwalt lic. iur. X.. 4.Der Kanton Graubünden hat Rechtsanwalt lic. iur. X. für das Be- schwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit den Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auf- erlegten Verfahrenskosten verrechnet. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

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