Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 25. November 2016Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 3829. November 2016 Verfügung II. Strafkammer VorsitzPritzi Aktuarin ad hoc Lenz In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungs- und Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. September 2016, gleichen Tages mitgeteilt, in Sachen der Beschwerde- führerin gegen Y., Beschwerdegegner, und A._____, Beschwerdegegner, betreffend Vergehen gegen das Gewässerschutzgesetz etc.,
Seite 2 — 8 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 8. Oktober 2016 (Poststempel vom 9. Oktober 2016), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, –dass X._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staats- anwaltschaft) mit Schreiben vom 14. April 2015 (vgl. StA act. 3/1) Strafanzeige gegen Y._____ wegen Gewässerverschmutzung und gegen A._____ wegen Beihilfe dazu einreichte, –dass X._____ darin den Vorwurf erhob, Y._____ habe von 1992 bis zum 7. März 2012 konzentriert morgens und abends, vom 8. März 2012 bis Ende April 2013 regelmässig verdünnt aus einem Reservoir Milchzimmerabwasser in das Wildbachschalengewässer in der Gemeinde B._____ eingeleitet, und dass er seit April 2013 sporadisch wahrscheinlich aus einer Güllengrube bei Schneeschmelze oder Regen solches Milchzimmerabwasser in das Gewässer einleite, –dass sie Y._____ im Weiteren vorwarf, er würde Mistsickersaft und Laufho- fabwasser ableiten und versickern lassen, –dass X._____ auch A._____ anzeigte und diesem vorwarf, er leiste Beihilfe zur Gewässerverschmutzung mit Milchzimmerabwasser und Laufhofwasser sowie zum Ableiten und Versickernlassen von Miststickersaft und Laufhofab- wasser, –dass die Staatsanwaltschaft in der Folge die Kantonspolizei Graubünden mit zahlreichen Untersuchungen betraute, Y., A. und X._____ mehr- fach einvernahm und Stellungnahmen der Gemeinde B., des Amtes für Landwirtschaft und Geoinformation als auch des Amtes für Natur und Umwelt einholte sowie dass X. im Verlaufe der Untersuchung zahlreiche Ergän- zungen zu ihrer Strafanzeige einreichte (siehe dazu die ausführliche Darstel- lung in der Einstellungs- und Abtretungsverfügung, act. E.1), –dass die Staatsanwaltschaft am 17. März 2016 in Anwendung von Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung gegen Y._____ wegen Vergehens gegen Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) etc. eröffnete (StA act. 1/1) und diese am 17. August 2016 in Anwen- dung von Art. 311 Abs. 2 StPO auf A._____ ausdehnte (StA act. 1/2),
Seite 3 — 8 –dass die Staatsanwaltschaft den Parteien mittels Schreiben vom 19. August 2016 mitteilte (Art. 318 Abs. 1 StPO), dass die Strafuntersuchung gegen Y._____ wegen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz etc. abge- schlossen sei und aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse den Erlass einer Einstellungs- und Abtretungsverfügung an das Erziehungs-, Kul- tur- und Umweltschutzdepartement Graubünden in Aussicht stellte (StA act. 1/3), –dass die Staatsanwaltschaft den Parteien in diesem Schreiben zudem auch mitteilte, dass die Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz etc. abgeschlossen sei und aufgrund der tatsäch- lichen und rechtlichen Verhältnisse den Erlass einer Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. StPO in Aussicht stellte (StA act. 1/4), –dass die Staatsanwaltschaft mit Einstellungs- und Abtretungsverfügung vom 28. September 2016, gleichen Tages mitgeteilt, das Strafverfahren gegen Y._____ wegen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz gemäss Art. 70 Abs. 1 GSchG etc. einstellte und an das Erziehungs-, Kultur- und Umwelt- schutzdepartement zur weiteren Behandlung abtrat, und dass die Staatsan- waltschaft aus denselben Gründen auch das Strafverfahren gegen A._____ einstellte (StA act. E.1), –dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 8. Okto- ber 2016 (Poststempel vom 9. Oktober 2016) Beschwerde gegen diese Ein- stellungs- und Abtretungsverfügung erhob und sinngemäss deren Aufhebung beantragte (act. A.1), –dass die Beschwerdeführerin begründend anführt, dass die Staatsanwalt- schaft den Sachverhalt unrichtig feststellte, weil Y._____ bereits seit vielen Jahren reinigungsmittelhaltiges Milchkammerabwasser zweimal täglich in ein Gewässer leiten und Hofabwasser systematisch versickern lassen würde (act. A.1), –dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 31. Oktober 2016 beantragt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese eventualiter abzuweisen sei (act. A.2), –dass die Beschwerdegegner mit ihren Stellungnahmen vom 5. bzw. 7. No- vember 2016 (Poststempel) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde be- antragen (act. A.3 und A.4),
Seite 4 — 8 –dass gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Ta- gen beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO), –dass die vorliegende Beschwerde vom 8. Oktober 2016 (vgl. act. A.1) gegen die am 28. September 2016 mitgeteilte Einstellungs- und Abtretungsverfügung unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO somit fristgerecht erhoben wurde, –dass gemäss Botschaft nebst der beschuldigten Person und der Privatkläger- schaft auch den anderen am Verfahren beteiligten Personen im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO die Beschwerdelegitimation zuerkannt wird, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, S. 1308), –dass damit entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind, zur Beschwerde legitimiert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO), –dass sich dies auch aus Art. 105 Abs. 2 StPO ergibt, wonach den weiteren Verfahrensbeteiligten die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfah- rensrechte einer Partei zustehen, sofern sie in ihren Rechten unmittelbar be- troffen sind, –dass dazu auch die Ergreifung von Rechtsmitteln gezählt wird (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, Rz. 642), –dass für die Beschwerdelegitimation deshalb von einem weiten Parteibegriff auszugehen ist (vgl. auch Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Jugends- trafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, Art. 1-54 JStPO, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, N 1 zu Art. 382 StPO; Viktor Lieber, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 2 zu Art. 382 StPO; Schmid, a.a.O., Rz. 1464),
Seite 5 — 8 –dass Geschädigte die Einstellungsverfügung grundsätzlich nur dann anfechten können, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO), –dass in strafprozessualer Hinsicht als geschädigte Person diejenige gilt, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), –dass damit als Geschädigter gilt, wer Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt wer- den soll, wobei im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individu- alrechtsgüter schützen, praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschä- digte gelten, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (vgl. BGE 138 IV 258 E. 2 m.w.H.; Urteil des Kantonsgerichts SK2 16 14 vom 3. Mai 2016 E. 2.b), –dass der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wenn durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interes- sen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt werden (vgl. BGE 138 IV 258 E. 2 m.w.H.), –dass, wer als Geschädigter bzw. Privatkläger am Verfahren teilnehmen will, einen Schaden und einen Kausalzusammenhang zwischen diesem und der angezeigten Straftat zumindest glaubhaft machen muss (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 1B_104/2013 vom 13. Mai 2013, E. 2.2, und 1B_678/2011 vom 30. Januar 2012, E. 2.1), –dass das Gewässerschutzgesetz den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen bezweckt und insbesondere der Erhaltung natürlicher Lebens- räume für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt, der Sicherung der natürli- chen Funktionen des Wasserkreislaufs und der Erhaltung von Fischgewässern dient (vgl. Art. 1 GSchG), –dass damit offensichtlich ist, dass das Gewässerschutzgesetz öffentliche In- teressen schützt (vgl. auch Botschaft zu einem neuen Gewässerschutzgesetz, BBl 1970 426 ff., S. 442), –dass vorliegend offen gelassen werden kann, inwiefern private Interessen ver- letzt worden sind, zumal die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, darzule-
Seite 6 — 8 gen, welchen Schaden sie durch die angebliche Verletzung des Gewässer- schutzgesetzes erlitten hat, –dass, auch wenn die Beschwerdeführerin aufgrund einer tatbestandsmässigen Handlung einen Schaden erlitten hätte, sie lediglich als mittelbar Betroffene qualifiziert werden könnte, welche in der Folge nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten wäre, –dass es ihr deshalb auch verwehrt bleibt, sich als Privatklägerin zu konstituie- ren, da hierfür die Geschädigtenstellung eine notwendige Voraussetzung ist (Art. 118 Abs. 1 StPO), –dass der Beschwerdeführerin demzufolge weder die Stellung der Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) noch die der geschädigten Person im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO zukommt, –dass sie vielmehr als Anzeigeerstatterin (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO) zu be- handeln ist, –dass der Anzeigeerstatter, der weder geschädigt noch Privatkläger ist, grundsätzlich ohnehin nicht zur Beschwerde legitimiert ist, was auch in Bezug auf Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen gilt (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, Rz. 293), –dass die Beschwerdeführerin folglich zur Beschwerde nicht legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO), –dass somit mangels Beschwerdelegitimation auf die Beschwerde nicht einzu- treten ist, –dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist, wes- halb im Sinne von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) eine Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, –dass die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegende Partei auch jene gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetre- ten wurde,
Seite 7 — 8 –dass der Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens eine nach Art. 10 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 1'000 auferlegt wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), –dass vorliegend keine Entschädigungen beantragt wurden und entsprechend auch nicht geschuldet sind,
Seite 8 — 8 erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: