Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 03. Januar 2017Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 3304. Januar 2017 Verfügung II. Strafkammer VorsitzHubert Aktuar Nydegger In der strafrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführer, des B., Beschwerdeführer, des C., Beschwerdeführer, und der D . _ _ _ _ _ , Beschwerdeführerin, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. August 2016, mitgeteilt am 18. August 2016, in Sachen des E., Beschwer- degegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michel Hopf, Lautengartenstrasse 7, 4052 Basel, betreffend Vermögensdelikte,
Seite 2 — 7 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 1. September 2016, der Stellungnah- me der Staatsanwaltschaft vom 7. September 2016, der Stellungnahme des Be- schwerdegegners vom 16. November 2016, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, –dass A., B., F._____ und die D._____ am 2. Juni 2015 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen E._____ "betreffend Vermögensdelikte" erstatteten, –dass E._____ darin im Wesentlichen vorgeworfen wird, er habe diverse Ver- mögensdelikte (Betrug, Veruntreuung etc.) begangen, indem er Investoren - so unter anderem auch die Anzeigeerstatter - getäuscht und betrogen und das von diesen investierte Kapital zweckentfremdet habe, –dass er zudem einzelne Investoren und Gläubiger bevorzugt haben soll, –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. August 2016, mitgeteilt am 18. August 2016, entschied, es werde diesbezüglich kein Strafverfahren an die Hand genommen, –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden ihren Entscheid damit begründete, dass sie für die Verfolgung und Beurteilung der angezeigten Delikte örtlich nicht zuständig sei und es damit an einer Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO fehle, –dass dagegen im Namen von B., C., G._____ sowie der D._____ am 1. September 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben wurde, –dass weder aus der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung noch aus der Beschwerde ersichtlich ist, inwiefern C._____ in der vorliegenden Angele- genheit Geschädigter sein sollte, –dass er demzufolge nicht als Geschädigter angesehen werden kann, –dass weder ersichtlich ist noch dargelegt wird, inwiefern C._____ ein anderer Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 105 StPO wäre, –dass die Beschwerde im Übrigen weder von C._____ unterzeichnet wurde noch dass ihr eine entsprechende Vollmacht beiliegen würde,
Seite 3 — 7 –dass C._____ demzufolge zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert und auf die Beschwerde - sofern sie ihn betrifft - nicht einzutreten ist, –dass die Beschwerde sodann zwar nicht im Namen von F._____ erhoben wurde, in der Beschwerde jedoch dargelegt wird, inwiefern dieser Geschädig- ter sei und von ihm auch eine Vollmacht zur Ergreifung von Rechtsmitteln durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann unterzeichnet und einge- reicht wurde (KG act. B.2) und auf diese Vollmacht in der Beschwerde Bezug genommen wird, –dass somit davon auszugehen ist, dass F._____ in der Beschwerde verse- hentlich nicht als Beschwerdeführer aufgeführt wurde, –dass er - mit den übrigen Anzeigeerstattern - als Geschädigter anzusehen ist, zumal die Geschädigtenstellung hier nur hypothetisch, nämlich gestützt auf die erhobenen Vorwürfe, beurteilt zu werden braucht, –dass gemäss Praxis des Bundesgerichts ein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB vorliegt, wenn der Antragsberechtigte seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 131 IV 97 E. 3.1 m.w.H.), –dass sich der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille in der Regel bereits aus der Strafanzeige ergibt, weil derjenige, der sich an eine Behörde wendet und diese über eine begangene Straftat in Kenntnis setzt, üblicherweise auch wol- len wird, dass die angezeigte Person strafrechtlich belangt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_972/2009 vom 16. Februar 2010, E. 3.5), –dass keine Umstände ersichtlich wären, um von diesem Grundsatz vorliegend abzuweichen, –dass ein entsprechender Strafantrag damit vorliegt und dieser der Konstituie- rung als Privatklägerschaft gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO), –dass B., A., F._____ und die D._____ mithin zur Beschwerdeer- hebung legitimiert sind, –dass sich die von ihnen erhobene Beschwerde als frist- und formgerecht er- weist, sodass darauf einzutreten ist,
Seite 4 — 7 –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden die Nichtanhandnahme des Strafver- fahrens damit begründete, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass E._____ allfällige Betrugshandlungen im Kanton Graubünden gesetzt bzw. in der Schweiz aufgenommene Investitionen zweckentfremdet hätte, –dass sich aus den diversen Unterlagen vielmehr ergebe, dass sich der Verun- treuungsverdacht auf in L.1_____ begangene Handlungen richten müsste und dementsprechend die Behörden jenes Landes für die Strafverfolgung zustän- dig wären, –dass bei dieser Sach- und Rechtslage der Kanton Graubünden für die Verfol- gung und Beurteilung von E._____ örtlich nicht zuständig sei, –dass es somit an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung fehle, weshalb gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung einer Strafuntersuchung abgelehnt werde, –dass keine Kosten erhoben würden, –dass mit Beschwerde vorgebracht wird, E._____ sei bis am 3. Februar 2014 Geschäftsführer und Delegierter des Verwaltungsrates der in Graubünden domizilierten D._____ gewesen und habe diese Gesellschaft als Mittel be- nutzt, um die angezeigten Vermögensdelikte zu realisieren, –dass E._____ somit deliktische Handlungen in Graubünden begangen habe und die Zuständigkeit der Staatanwaltschaft Graubünden damit gegeben sei, –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden und E._____ jeweils die kostenfälli- ge Abweisung der Beschwerde beantragten, –dass die Beschwerdeinstanz bei ihrem Entscheid weder an die Begründungen der Parteien noch an deren Anträge gebunden ist, sofern letztere nicht die Zi- vilklage betreffen (Art. 391 StPO), –dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straf- tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 StPO), –dass dem schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen ist, wer in der Schweiz eine Straftat begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB),
Seite 5 — 7 –dass eine Straftat da als begangen gilt, wo der Täter es ausführt oder pflicht- widrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB), –dass Handlungs- und Erfolgsort insofern als gleichrangig erachtet werden (sog. Ubiquitätsprinzip), –dass "Erfolg" gemäss der (auch hier geltenden) allgemeinen Definition als Veränderung der Aussenwelt zu verstehen ist, die dem Täter zuzurechnen ist und zu den Tatbestandsmerkmalen gehört (vgl. Peter Popp/Tornike Keshela- va, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Ba- sel 2013, N 9 zu Art. 8 StGB, mit Hinweis auf BGE 118 Ia 137 E. 2a), –dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, E._____ könnte namentlich die Tatbestände der Veruntreuung (Art. 138 StGB) und des Betruges (Art. 146 StGB) begangen haben, –dass es sich zumindest beim Betrug gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung um ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt) handelt und der Erfolg sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte, liegt (vgl. BGE 125 IV 177 E. 2a m.w.H.), –dass die Staatsanwaltschaft zwar darlegt, warum gemäss ihrer Auffassung der Handlungsort der E._____ vorgeworfenen Straftaten nicht in der Schweiz lie- ge, –dass sie sich jedoch mit keinem Wort dazu äussert, warum sich ihrer Ansicht nach der entsprechende Erfolgsort nicht in der Schweiz bzw. Graubünden be- findet, obgleich sie von einem Distanzdelikt ausgeht und festhält, der Erfolg wäre nicht am gleichen Ort eingetreten, wie die Handlungen vorgenommen worden seien, –dass die Prüfung des Erfolgsortes in Graubünden umso angebrachter gewe- sen wäre, als ein Teil der Anzeigeerstatter seinen (Wohn-)Sitz in Graubünden hat, –dass die Nichtanhandnahme damit unvollständig begründet und die angefoch- tene Verfügung somit bereits aus diesem Grund aufzuheben ist, –dass der vorliegende Entscheid lediglich kassatorischer Natur sein kann, zu- mal in der Nichtanhandnahmeverfügung wesentliche Angaben zur Thematik
Seite 6 — 7 des (allenfalls nicht gegebenen) Erfolgsortes in der Schweiz bzw. Graubünden fehlen, –dass die Beschwerde damit - soweit darauf einzutreten ist - gutzuheissen, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Angelegen- heit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist, –dass die Staatsanwaltschaft sodann gestützt auf die Erwägungen neu darüber zu entscheiden hat, ob sie ein Verfahren gegen E._____ eröffnen oder erneut
Seite 7 — 7 erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Staats- anwaltschaft zurückgewiesen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4.Der Kanton Graubünden hat die Beschwerdeführer für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 800.00 (inkl. MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:
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