Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 31. Oktober 2016Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 3202. November 2016 Verfügung II. Strafkammer VorsitzPritzi Aktuarin ad hoc Lenz In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Dorrit Freund, Adlisbergstrasse 92, 8027 Zürich, gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. August 2016, mit- geteilt am 23. August 2016, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG,
Seite 2 — 4 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 26. August 2016, der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. August 2016 sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, –dass X._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfol- gend Staatsanwaltschaft) vom 11. April 2016, mitgeteilt am 18. April 2016, wegen der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 30 Abs. 2 des Stras- senverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt und mit einer Busse von CHF 250.00 bestraft wurde, –dass X._____ gegen diesen Strafbefehl am 25. April 2016 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft erhob und mit Schreiben vom 17. Mai 2016 daran festhielt, –dass die Staatsanwaltschaft X._____ mit Schreiben vom 24. Juni 2016 mitteil- te, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und sie Anklage beim Ge- richt gemäss Art. 324 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) erheben werde (Art. 318 Abs. 1 StPO), –dass die Staatsanwaltschaft am 22. August 2016 beim Bezirksgericht Hin- terrhein Anklage erhob und X._____ die Anklageschrift am 23. August 2016 mitteilte, –dass dieser mit Schreiben vom 26. August 2016, Poststempel vom 30. August 2016, beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die Anklage- schrift vom 22. August 2016 erhob, –dass, entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in der Anklageschrift, die An- klageerhebung nicht anfechtbar ist (Art. 324 Abs. 2 StPO), –dass damit, im Gegensatz zu der Anfechtung einer Einstellungsverfügung (vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO), die Anfechtung der Anklageerhebung ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_673/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.2), –dass X._____ damit keine Möglichkeit hat, die Anklageschrift vom 22. August 2016 anzufechten und sich deren Überweisung an das Bezirksgericht Hin- terrhein zu widersetzen, –dass aber die Verfahrensleitung nach Art. 329 StPO prüft, ob die Anklage- schrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt worden sind (lit. a), die Pro-
Seite 3 — 4 zessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) oder Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c), –dass nach dem Gesagten mangels Anfechtbarkeit der Anklageschrift auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, –dass der Vorsitzende der II. Strafkammer infolge der offensichtlichen Unbe- gründetheit der Beschwerde in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsor- ganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ent- scheidet, –dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflich- tig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), –dass gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben ist, –dass die Gerichtsgebühr bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann, –dass angesichts des Umstands, dass dem Gericht vorliegend kein grosser Aufwand entstanden ist, eine Gerichtsgebühr von CHF 400.00 als angemes- sen erscheint,
Seite 4 — 4 erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: