SK2 2016 3

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 17. Mai 2016Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 323. Mai 2016 Beschluss II. Strafkammer VorsitzPritzi RichterHubert und Schnyder Aktuarin ad hoc Züger In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 05. Januar 2016, mitgeteilt am 08. Januar 2016, in Sachen des Y., Beschwerdegegner und des Dr. iur. Z._____, Beschwerdegegner, betreffend Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, hat sich ergeben:

Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A.X._____ erstattete am 06. Februar 2013 Strafanzeige gegen Dr. iur. Z._____ und Y._____ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Sachentzug (recte: Sachentziehung) etc. Dabei machte X._____ im Wesentlichen geltend, dass die am 01. Februar 2013 erfolgte Räumung der von ihr gemieteten Wohnung in O.1_____ durch den Eigentümer Y._____ und seinen Rechtsvertre- ter, Dr. iur. Z., rechtswidrig erfolgt sei. Mit Schreiben vom 06. Mai 2013 schilderte X. der Staatsanwaltschaft Graubünden unter Beilage diverser Fo- tos die Lagerung ihrer Gegenstände als völlig unangemessen (vgl. StA act. 3.3). B.Das daraufhin am 27. Februar 2014 eröffnete Verfahren gegen Dr. iur. Z._____ und Y._____ wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls, Sachbeschädigung und Sachentziehung stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 15. Mai 2014, mitgeteilt am 20. Mai 2014, ein. C.Dagegen erhob X._____ am 06. Juni 2014 Beschwerde beim Kantonsge- richt von Graubünden. Die Beschwerde wurde mit Beschluss vom 12. September 2014, mitgeteilt am 24. September 2014, teilweise gutgeheissen. Die angefochte- ne Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Mai 2014 wurde aufgehoben, soweit sie die Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB be- traf und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen (Beschluss des Kantonsge- richts von Graubünden SK2 14 34 vom 12.09.2014). Begründet wurde die teilwei- se Gutheissung der Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das Verfahren be- treffend die angezeigte Sachbeschädigung Mängel aufweise und den von der Be- schwerdeführerin hierzu gelieferten Hinweisen hätte nachgegangen werden müs- sen. Wobei insbesondere auf das Schreiben von X._____ vom 06. Mai 2013 und ihre polizeiliche Befragung vom 12. August 2013 verwiesen wurde (vgl. SK2 14 34, E. 6; StA act. 1.15). D.1.In der Folge erstellte der Polizeibeamte A._____ am 03. Oktober 2014 Fo- tos von den eingelagerten Gegenständen (vgl. StA act. 3.26). 2.Die Staatsanwaltschaft Graubünden führte am 20. Februar 2015 die Ein- vernahmen von Y._____ und Dr. iur. Z._____ als beschuldigte Personen durch (vgl. StA act. 3.27 und 3.28). Beide sagten aus, dass an den Gegenständen von X._____ im Rahmen der Räumung respektive Lagerung keine Schäden entstan- den seien.

Seite 3 — 16 3.Am 17. März 2015 fand in Anwesenheit von Y._____ (Beschuldigter), X._____ (Privatklägerin), B._____ (Polizeibeamter), C._____ (Sachbearbeiterin) und lic. iur. D._____ (Staatsanwalt) ein Augenschein in der Schreinerei von Y._____ in O.2_____ statt, wobei Fotos von den eingelagerten Gegenständen erstellt wurden (vgl. StA act. 3.29). 4.E._____ wurde von der Staatsanwaltschaft Graubünden am 28. Juli 2015 als Zeuge einvernommen (vgl. StA act. 3.30). Dieser sagte aus, er habe die Woh- nung in O.1_____ kurz vor Februar 2013 saniert. Von den Einrichtungsge- genständen in der Wohnung seien im Februar 2013 die drei grösseren Pultele- mente sowie das Reck für Mediengeräte neuwertig gewesen. Ebenso sei der Kühlschrank neueren Datums gewesen. Jedenfalls habe es sich um gebrauchs- taugliche Ware gehandelt. Der Zustand des Sofas sei in Ordnung gewesen, er könne jedoch nicht sagen, ob es neuwertig gewesen sei, da es mit einer Decke bedeckt gewesen sei. 5.Am 30. Oktober wurde F._____ von der Staatsanwaltschaft Graubünden als Zeuge einvernommen (vgl. StA act. 3.31). Er sei in der Schreinerei in O.2_____ gewesen, als die Einrichtungsgegenstände von X._____ zwecks Lagerung dorthin gebracht worden seien. Seiner Aussage gemäss seien die Objekte absolut nicht neuwertig gewesen, teilweise seien diese nur noch knapp brauchbar gewesen. Durch den Transport oder die Lagerung seien diese bestimmt nicht beschädigt worden, es habe sich zum grossen Teil um wertlose alte Ware gehandelt. E.1.Mit Parteimitteilung vom 04. November 2015 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit, dass das Verfahren abgeschlossen sei und stellte die Einstellung des Verfahrens in Aussicht. Zudem hielt sie fest, dass allfällige Beweisanträge innert einer Frist von 10 Tagen seit Erlass dieser Mitteilung einzureichen seien (vgl. StA act. 1.39). Am 23. November 2015 wurde X._____ die Frist zur Einrei- chung allfälliger Beweisanträge bis zum 30. November 2015 verlängert (vgl. StA act. 1.42). 2.X._____ stellte mit Schreiben vom 30. November 2015 die Beweisanträge, G._____ als Zeugen einzuvernehmen sowie die Einreichung weiterer Fotos, wel- che den Zustand nach der Räumung belegen würden. Im Wesentlichen führte sie dazu begründend aus, dass G._____ die Verhältnisse sowohl vor wie auch nach der Räumung des Studios gekannt habe. Der Antrag auf Einreichung weiterer Fo- tos wurde nicht begründet. Ausserdem führte X._____ in genanntem Schreiben

Seite 4 — 16 aus, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden Fehler bei der Befragung von E._____ begangen habe (vgl. StA act. 1.43). 3.Die Staatsanwaltschaft Graubünden wies den Antrag zur Einvernahme von G._____ als Zeugen mit Verfügung vom 03. Dezember 2015, mitgeteilt am 03. Dezember 2015, ab. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass X._____ im seit nunmehr zwei Jahren dauernden Untersuchungsverfahren nicht willens sei, einzelne Objekte im Detail zu benennen und die angeblichen Schäden zu qualifi- zieren oder zu quantifizieren. Daher sei nicht ersichtlich, inwiefern der Zeuge im Zusammenhang mit der Abklärung der angeblichen Sachbeschädigungen sach- dienliche Angaben machen könne (vgl. StA act. 1.44). F.Mit Verfügung vom 05. Januar 2016, mitgeteilt am 08. Januar 2016, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Verfahren gegen Dr. iur. Z._____ und Y._____ wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB ein. Dr. iur. Z._____ sei weder unmittelbar bei der Räumung, dem Transport, noch der Einla- gerung der Gegenstände beteiligt gewesen. Er habe Y._____ lediglich Ratschläge bezüglich der Räumung resp. Lagerung erteilt. Ihm könne somit der Tatbestand der Sachbeschädigung nicht nachgewiesen werden. Weiter führte die Staatsan- waltschaft Graubünden aus, dass die von X._____ anlässlich des Augenscheins vom 17. März 2015 festgestellten Beschädigungen offensichtlich durch das länge- re Liegen im offenen Unterstand entstanden seien. Es sei daher nicht nachweis- bar, dass die Beschädigungen durch die Räumung, den Transport und von Y._____ selbst verursacht worden seien. Für Y._____ habe nach Mitteilung des Lagerorts keine Pflicht bestanden, die Gegenstände von X._____ monate- bzw. jahrelang aufzubewahren. Auch wenn man eine Pflicht Y._____ zur "korrekten" Lagerung annehmen würde, wäre die Strafuntersuchung mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands einzustellen, da dieser weder die Absicht gehabt habe, die fraglichen Gegenstände zu beschädigen noch bewusst eine Beschädigung derselben in Kauf genommen habe. G.Dagegen erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. Januar 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte die Rechtsbegehren, die Einstellungsverfügung vom 05. Januar 2016 sei aufzuheben und die verweigerte Zeugenbefragung sei durch eine nicht vorbelaste- te Stelle durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be- schwerdegegner. Das Unterlassen der Befragung von G._____ als Zeugen sei eine Rechtsverweigerung, er hätte nach Ansicht der Beschwerdeführerin über er- hebliche Tatsachen aussagen können, die das Urteil hätten beeinflussen können.

Seite 5 — 16 G._____ sei als letzter mit ihr in der Wohnung in O.1_____ gewesen sowie auch als erster am Ort der Lagerung. Bezüglich der Qualifizierung und Quantifizierung des Schadens führte X._____ aus, dass sie nicht in der Lage gewesen sei einzel- ne Objekte anzufassen oder in der Lage zu ändern bis eine Amtsperson mitge- kommen sei, um den Schaden zu besichtigen. Zudem sei sie nie darum gebeten worden, den Schaden zu qualifizieren oder quantifizieren. Ausserdem habe sie dem Staatsanwalt als Beispiel ein "Profi-Gerät" benannt, welches einen Neuwert von Fr. 15'000 aufweise. Sie bestritt die Feststellung der Staatsanwaltschaft Graubünden, dass die Beschädigungen durch das längere Liegen im offenen Un- terstand herrührten. Es sei völlig klar, dass die Beschädigungen zuerst daher rühr- ten, dass die "Sachen einfach regelrecht hingeschmissen" worden seien. Durch die Lagerung im Freien seien weitere Beschädigungen in Kauf genommen wor- den. Wobei sie nochmals betonte, dass es nicht an ihr gelegen habe, dass sie die Sachen so lange nicht habe holen können, sondern dass sie monatelang habe darum kämpfen müssen, dass eine Amtsperson den Schaden offiziell besichtige. Schliesslich bestritt sie, dass es nicht Sache der Beschuldigten gewesen sei, die Gegenstände nach der Räumung "fachmännisch" aufzubewahren. H.Mit Verfügung vom 01. Februar 2016 stellte der Vorsitzende der II. Straf- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden Dr. iur. Z._____ (nachfolgend Be- schwerdegegner 1) und Y._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 2) je eine Ko- pie der Beschwerde zu und erteilte ihnen die Möglichkeit bis am 12. Februar 2016 eine Stellungnahme einzureichen. Zudem ging eine Kopie an die Staatsanwalt- schaft Graubünden, welche ebenfalls die Möglichkeit erhielt, eine Stellungnahme einzureichen und zudem aufgefordert wurde, dem Kantonsgericht von Graubün- den innert gleicher Frist ein Exemplar der angefochtenen Entscheidung sowie sämtliche Akten mit Aktenverzeichnis einzureichen. I.Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte dem Kantonsgericht von Graubünden mit Schreiben vom 04. Februar 2016 die Akten zu und teilte gleich- zeitig mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. J.Der Beschwerdegegner 1 reichte am 12. Februar 2016 seine Stellungnah- me beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Dabei hielt er vorab fest, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 2 aus zahlreichen Verfahren im Zu- sammenhang mit deren Ausweisung aus der 1-Zimmerwohnung über Fr. 10'000.-- schulde. Ferner schulde sie ihm den Mietzins für mehrere Jahre und zudem habe sie grundsätzlich für die Kosten im Zusammenhang mit dem Abtransport der Mö- bel und deren Einlagerung aufzukommen. Somit sei im Ergebnis festzuhalten,

Seite 6 — 16 dass allfällige Ansprüche der Beschwerdeführerin durch Gegenforderungen des Beschwerdegegners 2 wettgemacht würden bzw. verrechnet werden könnten. Weiter hält der Beschwerdegegner 1 fest, dass es sich bei den Möbeln und Ein- richtungsgegenständen der Beschwerdeführerin ausnahmslos um wertlose Ge- genstände handle. Die Beschwerdeführerin habe die ihr noch brauchbar erschie- nenen Gegenstände mitgenommen und die übrigen Objekte in O.2_____ zurück- gelassen, diese seien nun auf Kosten des Beschwerdegegners 2 zu entsorgen, was von der Beschwerdeführerin offenbar in Kauf genommen werde. K.Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 überliess der Vorsitzende der II. Straf- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden der Beschwerdeführerin je ein Ex- emplar des Schreibens der Staatsanwaltschaft Graubünden sowie der Stellung- nahme des Beschwerdegegners 1. Zudem teilte er mit, dass vom Beschwerde- gegner 2 innert Frist keine Stellungnahme eingegangen ist, sowie dass kein weite- rer Schriftenwechsel vorgesehen ist. L.Die Beschwerdeführerin liess dem Kantonsgericht von Graubünden am 13. April 2016 eine weitere Stellungnahme zukommen. Dabei hielt sie fest, dass obwohl kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei, die Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 nicht so stehengelassen werden könne. Im Wesentlichen bestritt sie in ihrer Eingabe, dem Beschwerdegegner 2 den Mietzins für mehrere Jahre zu schulden. M.Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, in der angefochtenen Verfü- gung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann beim Kan- tonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgeset- zes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Wobei die Behandlung der Beschwerde innerhalb des Kantonsgerichts in die Zuständig- keit der II. Strafkammer fällt (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). b)Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat

Seite 7 — 16 dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid na- helegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit Beschwerde sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes- sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Fer- ner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. c)Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsver- fügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Ein- stellungsverfügung nur anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/ Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Basel 2011, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hans- jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 9 zu Art. 322 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 20 zu Art. 115 StPO). d)Die Beschwerdeführerin hat gegen die beiden Beschwerdegegner Strafan- zeige eingereicht (StA act. 3.1) und sich sodann als Privatklägerin sowohl im Zivil- als auch im Strafpunkt konstituiert (StA act. 3.25). Da sie durch die zur Anzeige gebrachten Delikte als potentiell geschädigte Person unmittelbar betroffen ist, hat sie offenbar ein rechtlich geschütztes Interesse am Fortgang des Strafverfahrens. Die Beschwerdeführerin ist damit ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legiti- miert. Die Beschwerdeinstanz prüft, wie dargelegt, nur hinreichend begründete Rügen. Es wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein, ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

Seite 8 — 16 2.Ein Strafverfahren ist gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO unter anderem dann einzustellen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Dies ist dann der Fall, wenn das inkriminierte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den objektiven oder subjektiven Tatbestand erfüllt. So kann eine Einstellung in Fällen erfolgen, in denen ein Tatbestandselement (z.B. beim Betrug die Arglist oder beim Fahrlässigkeitsdelikt die Sorgfaltspflichtverletzung) ganz offensichtlich nicht gege- ben ist. Andernfalls ist in Befolgung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ grundsätzlich Anklage zu erheben (vgl. Grädel/Heiniger, a.a.O., N 9 zu Art. 319 StPO; Landshut, a.a.O., N 19 f. zu Art. 319 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 6 zu Art. 319 StPO). Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) und bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlen- den Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf, wobei der Staatsanwalt- schaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zusteht. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verur- teilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_78/2012 vom 3. Juli 2012, E. 4.1 m.w.H.). 3.Der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Sache, an der fremdes Eigentum, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Tatobjekt der Sachbeschä- digung können fremde, körperliche und verkehrsfähige, sowohl bewegliche wie auch unbewegliche, Sachen sein. Als Beschädigung gelten die Substanzverände- rung, die Minderung der Funktionsfähigkeit und die Minderung der Ansehnlichkeit. Diese weite Auslegung entspricht dem Zweck der Bestimmung, nach dem letztlich jede Zustandsveränderung als Sachbeschädigung aufgefasst werden muss, so- fern sie den Berechtigten in schützenswerten Interessen beeinträchtigt und nicht ohne nennenswerten Aufwand wieder rückgängig gemacht werden kann. Der Tat- bestand der Sachbeschädigung schützt die Befugnis des Eigentümers, frei über die Sache und ihren Zustand zu verfügen; vorausgesetzt es besteht ein schüt- zenswertes Interesse irgendeiner Art. Es wird darauf abgestellt, ob ein "vernünfti- ger Eigentümer" die Einwirkung als Nachteil ansehen würde. In subjektiver Hin- sicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. zum Ganzen Phi-

Seite 9 — 16 lippe Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 3 ff. zu Art. 144 StGB m.w.H.). 4.a)Die Staatsanwaltschaft Graubünden begründete die Einstellung des Verfah- rens betreffend Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB gegenüber dem Be- schwerdegegner 1 damit, dass dieser gemäss eigener Aussage sowie jener des Beschwerdegegners 2 weder unmittelbar an der Räumung, dem Transport noch bei der Einlagerung der Gegenstände beteiligt gewesen sei. Er habe diesbezüg- lich lediglich Ratschläge erteilt. Unter diesen Umständen könne ihm der Tatbe- stand der Sachbeschädigung nicht nachgewiesen werden. b)Die Argumentation der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner 1 habe die Räumung der Wohnung ohne die 20 Tage Räumungsfrist "gestattet", wenn nicht gar empfohlen und dadurch "grundsätzlich gerne eine Beschädigung in Kauf" genommen, geht an der Sache vorbei. Die Rechtmässigkeit der Räumung der Wohnung wurde mit Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. September 2014 eindeutig festgestellt (vgl. SK2 14 34, insbesondere E. 3.b) und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. In diesem Zusammen- hang ist ausserdem festzuhalten, dass eine allfällige Verrechnungseinrede des Beschwerdegegners 2 ebenso wenig Gegenstand dieses Verfahrens ist und somit offen bleiben kann, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. April 2016 – welche sich lediglich mit dem Einwand des Beschwerdegegners 1, der Beschwer- degegner 2 könne allfällige Ansprüche der Beschwerdeführerin bei weitem ver- rechnen, auseinandersetzt – rechtzeitig ergangen ist. In casu wird die Rechtmäs- sigkeit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden betreffend die behauptete Sachbeschädigung im Rahmen der festgestellten rechtmässigen Räumung der Wohnung in O.1_____ durch die Beschwerdegegner überprüft. Wei- teres vermag die Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner 1 nicht vor- zubringen. Insbesondere gelingt es ihr nicht Gründe darzulegen, die einen ande- ren Entscheid als jener der Staatsanwaltschaft Graubünden nahelegen würden. c)Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 bei der Räumung der Wohnung in O.1_____ nicht unmittelbar beteiligt gewesen ist und weder beim Transport noch bei der Einlagerung der Gegenstände in O.2_____ anwesend war. Vielmehr hat er angesichts der Situation zur Vorsicht im Umgang mit den Ge- genständen gemahnt. Inwiefern dadurch eine Sachbeschädigung begangen wer- den kann, ist nicht ersichtlich. Durch die Mahnung zur Vorsicht im Rahmen der gerichtlich erlaubten Räumung der Wohnung, kann er sich nicht der Sachbeschä- digung der aus der Wohnung geräumten Gegenstände schuldig gemacht haben.

Seite 10 — 16 Da er weder selbst die Wohnung ausräumte, noch beim Transport oder bei der Lagerung der Gegenstände anwesend war, kann durch ihn auch keine Sachbe- schädigung an den Gegenständen der Beschwerdeführerin begangen worden sein. Ausserdem hat der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin bereits im Feb-ruar 2013 über den Lagerungsort der Gegenstände informiert und sie gleich- zeitig darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdegegner 2 ihr für eine möglichst rasche Abholung der Gegenstände dankbar wäre (vgl. StA act. 3.23). d)Somit ist festzuhalten, dass die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Graubünden gegenüber dem Beschwerdegegner 1 wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet und wird abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 5.a)Bezüglich der Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung ge- genüber dem Beschwerdegegner 2 führte die Staatsanwaltschaft Graubünden begründend aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Augenscheins in O.2_____ vom 17. März 2015 geltend gemacht habe, ein Schrankmöbel sowie das Bettsofa seien beschädigt worden. Gemäss den Aussagen des Zeugen E._____ könne davon ausgegangen werden, dass diese Möbelstücke vor dem Abtransport nach O.2_____ in gebrauchsfähigem Zustand gewesen seien. Weiter hält die Staatsanwaltschaft Graubünden fest, es sei anlässlich des Augenscheins offenkundig gewesen, dass die Beschädigungen nicht durch den Transport ent- standen seien, sondern vom längeren Liegen im offenen Unterstand herrührten. Es sei daher nicht nachweisbar, dass die Beschädigungen durch die Räumung, den Transport und vom Beschwerdegegner 2 selbst verursacht worden seien. In Bezug auf die Einlagerung der Gegenstände führt die Staatsanwaltschaft Graubünden aus, dass auf Seiten des Beschwerdegegners 2 keine Pflicht bestan- den habe, die Gegenstände der Beschwerdeführerin monate- bzw. jahrelang auf- zubewahren und einzulagern. Weder habe er diesbezüglich einen Vertrag mit der Beschwerdeführerin, noch ergäbe sich diese Verpflichtung aus dem Unterstellen der Ware in O.2_____. Die Beschwerdeführerin habe jederzeit die Möglichkeit ge- habt, ihr Eigentum innert nützlicher Frist zu behändigen oder so unterzustellen, dass dieses vor Schäden durch die Witterung bewahrt worden wäre. b)Die Beschwerdeführerin brachte dagegen an, dass es völlig klar sei, dass die Beschädigungen zuerst durch das "Hinschmeissen" der Sachen entstanden seien; durch die Lagerung im Freien seien weitere Beschädigungen in Kauf ge- nommen worden. Weiter führte sie aus, dass der Beschwerdegegner 2 gewusst

Seite 11 — 16 habe, dass sich in der Schreinerei Mäuse befänden und dadurch in Kauf genom- men habe, dass sie schlussendlich 2/3 der Sachen habe entsorgen müssen. So habe es denn auch nicht an ihr gelegen, dass sie die Sachen so lange nicht habe abholen können. Sie habe monatelang darum kämpfen müssen, damit eine Amts- person mitkomme um den Schaden offiziell zu besichtigen. Sie habe natürlich nicht gedacht, dass diese Amtsperson genau das Gegenteil davon bestätige, was wirklich offensichtlich sei; nämlich dass alles "kunterbunt hingeschmissen" worden sei. Schliesslich hielt sie noch fest, dass die Beschwerdegegner die Gegenstände nach der Räumung hätten "anständig" lagern müssen. c)Der Beschwerdegegner 2 hat die Wohnung in O.1_____ unbestrittener- massen mit einem Mitarbeiter geräumt und die Gegenstände in der Folge nach O.2_____ in seine Schreinerei gebracht; wo die Gegenstände anfangs in einem offenen aber überdachten Unterstand untergebracht wurden und wahrscheinlich etwa ein halbes Jahr später in einen Lagerraum in der Schreinerei verlegt wurden. Der Beschwerdegegner 2 bestreitet ausdrücklich die Sachen der Beschwerdefüh- rerin beschädigt zu haben. Wenn er die Sachen hätte beschädigen wollen, hätte er diese direkt in O.3_____ entsorgt (vgl. StA act. 3.27). Während E._____ die Einrichtungsgegenstände der Beschwerdeführerin für auf jeden Fall gebrauchs- taugliche Ware bezeichnete, benannte der Werkstattchef der Schreinerei, F., die Objekte als absolut nicht neuwertig und teilweise nur noch knapp brauchbar (vgl. StA act. 3.30 und 3.31). Weder auf den Fotos, welche anlässlich des Augenscheins vom 17. März 2015 erstellt wurden, noch auf jenen die der Po- lizist A. am 03. Oktober 2014 erstellt hat, ist eine konkrete Beschädigung der Gegenstände ersichtlich. d)Anlässlich des Augenscheins wurde protokolliert, dass die Beschwerdefüh- rerin mitgeteilt habe, dass sicher ein Schrankmöbel sowie das Sofa beschädigt worden seien. Weitere Beschädigungen könne sie erst angeben, wenn sie die Sa- chen abgeholt habe (vgl. StA act. 3.29). Aus dem Einvernahmeprotokoll des Zeu- gen F._____ lässt sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin das Lager ir- gendwann zwischen dem 17. März 2015 und dem 30. Oktober 2015 geräumt hat. F._____ sagte dazu, dass "ein rechter Teil der Möbel" habe entsorgt werden müs- sen, da die Beschwerdeführerin diese einfach zurückgelassen habe (vgl. StA act. 3.31). e)Somit hätte die Beschwerdeführerin spätestens in der Beschwerde ange- ben können, welche ihrer Gegenstände inwiefern beschädigt worden seien. Ihre Argumentation, dass der Staatsanwalt sie nie darum gebeten habe, den angebli-

Seite 12 — 16 chen Schaden zu qualifizieren oder zu quantifizieren, geht fehl. Spätestens seit der Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 03. Dezember 2015 be- treffend Beweisantrag (StA act. 1.44) ist der Beschwerdeführerin bekannt, dass eine Identifikation der angeblichen Schäden notwendig ist. Trotzdem machte sie auch in ihrer Beschwerde vom 28. Januar 2016 an das Kantonsgericht von Graubünden diesbezüglich keine sachdienlichen Angaben. Diesbezüglich erwähn- te sie lediglich, dass sie dem Staatsanwalt ein Beispiel genannt habe, nämlich ein "Profi-Gerät (Video-Printer)". Inwiefern dieses Gerät beschädigt sein soll, bleibt allerdings unerwähnt. Es ist zwar richtig, dass zur Erfüllung des Tatbestandes der Sachbeschädigung weder die Notwendigkeit besteht, dass die Sache einen kon- kreten Verkehrswert aufweist, noch dass der Berechtigte einen Vermögensscha- den erleidet, trotzdem ist die Identifizierung der Objekte sowie derer Schäden un- erlässlich. Der Tatbestand der Sachbeschädigung kann erst dann erfüllt sein, wenn eine Sache nachweislich beschädigt wurde (vgl. E. 3.a). Davon ist aber in der Beschwerde kein Wort zu lesen. Die Beschwerdeführerin hätte in der Be- schwerde darlegen müssen, welche Gründe einen anderen Entscheid als jenen der Staatsanwaltschaft Graubünden nahelegen würden. Sie vermochte keine sol- chen Gründe vorzubringen, sondern begnügte sich hauptsächlich mit völlig unan- gemessenen Äusserungen gegenüber dem Staatsanwalt sowie den Beschwerde- gegnern, die keinen Bezug zur angefochtenen Einstellungsverfügung aufweisen und dementsprechend nicht zu hören sind. f)Der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft Graubünden, dass dem Be- schwerdegegner 2 die Tathandlung der Sachbeschädigung nicht nachgewiesen werden kann, ist nichts entgegenzusetzen. Abgesehen von den pauschalen Be- schuldigungen der Beschwerdeführerin deutet nichts auf eine schädigende Hand- lung durch den Beschwerdegegner 2 während der Räumung, des Transports oder der Lagerung der Gegenstände hin. Bezüglich der Lagerung, bleibt festzuhalten, dass er das Hab und Gut der Beschwerdeführerin über zwei Jahre lang in seiner Schreinerei aufbewahrte und die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit hat- te, ihre Sachen abzuholen. Ob eine Verpflichtung des Beschwerdegegners 2 zur Lagerung der Gegenstände anzunehmen ist und wie umfangreich diese wäre, kann vorliegend offen gelassen werden, da er seinen allfälligen Verpflichtungen durch die über zwei Jahre dauernde Aufbewahrung der Gegenstände, bestimmt genügend nachgekommen ist. 6.a)Abschliessend führte die Staatsanwaltschaft Graubünden in der Einstel- lungsverfügung vom 05. Januar 2016 aus, dass selbst wenn von einer Verantwort- lichkeit des Beschwerdegegners 2 für eine "korrekte" Lagerung der geräumten

Seite 13 — 16 Objekte auszugehen wäre, die Strafuntersuchung mangels Erfüllung des subjekti- ven Tatbestandes einzustellen wäre. Begründend wird dazu festgehalten, dass der Beschwerdegegner 2 weder die Absicht gehabt habe, die fraglichen Ge- genstände zu beschädigen, noch bewusst eine Beschädigung derselben in Kauf genommen habe. b)Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft ist nicht zu bemängeln. Es ist aus den Akten in keiner Weise ersichtlich, dass die Beschwerdegegner die Absicht hatten, die Gegenstände der Beschwerdeführerin zu beschädigen. Die Verlage- rung ihrer Wohnungseinrichtung diente einzig dem Zweck, die gerichtlich erlaubte Wohnungsräumung durchzuführen. Selbst wenn man also das Vorliegen der ob- jektiven Voraussetzungen in Abweichung zu den vorstehenden Erwägungen beja- hen wollte, wäre der Tatbestand der Sachbeschädigung im konkreten Fall nicht erfüllt, da es auch an den subjektiven Voraussetzungen dafür fehlt. 7.a)Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin, "die verweigerte Zeu- genbefragung sei – durch eine nicht vorbelastete Stelle – durchzuführen." Begrün- dend brachte sie hierzu vor, die Ablehnung der Befragung von G._____ als Zeu- gen mittels Verfügung vom 03. Dezember 2015 stelle eine Rechtsverweigerung dar. Gegen die genannte Verfügung sei kein Rechtsmittel möglich gewesen. Wei- ter führte sie aus, G._____ hätte, entgegen der Ansicht des Staatsanwalts, über erhebliche Tatsachen aussagen können, die das Urteil beeinflusst hätten. b)Von einer Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft Graubünden kann keine Rede sein. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat mit Parteimittei- lung vom 04. November 2015 die Einstellung der Strafuntersuchung in Aussicht gestellt und den Parteien gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, Beweisanträge zu stellen (vgl. StA act. 1.39). Die Beschwerdeführerin hat im Anschluss hierzu die Einvernahme von G._____ als Zeugen beantragt (vgl. StA act. 1.43). Diesen Be- weisantrag hat die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 03. De- zember 2015 abgewiesen (vgl. StA act. 1.44). Begründend hielt sie dazu fest, dass gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Be- weis geführt werde. Beweise, die nicht geeignet seien, das Urteil zu beeinflussen, dürfen abgewiesen werden. Zusammengefasst hielt die Staatsanwaltschaft Graubünden fest, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern der Zeuge im Zusammen- hang mit der Abklärung der angeblichen Sachbeschädigung sachdienliche Anga- ben machen könnte und lehnte die Befragung von G._____ als Zeugen ab. Damit ist erstellt, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden die Ablehnung der Befragung

Seite 14 — 16 des eingebrachten Zeugen in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 318 Abs. 2 StPO) erlassen hat. Eine von der Beschwerdeführerin abwei- chende Beurteilung der Zweckmässigkeit der Einvernahme von G._____ als Zeu- gen stellt keine Rechtsverweigerung dar. Die Nichtanfechtbarkeit dieser Verfügung kann keine Rechtsverweigerung darstellen, da Ablehnungen von Beweisanträgen von Gesetzes wegen nicht anfechtbar sind (Art. 318 Abs. 3 StPO). Abgesehen davon konnte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Einvernahme von G._____ vor der Beschwerdeinstanz erneuern. c)Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Zeuge G._____ über erhebli- che Tatsachen hätte aussagen können, zumal er die Person sei, welche vor der Räumung zuletzt mit ihr in der Wohnung in O.1_____ gewesen sei sowie auch als erster mit ihr den Ort der eingelagerten Gegenstände aufgesucht habe. Über wel- che konkreten Tatsachen er bezüglich der behaupteten Sachbeschädigung Aus- sagen könnte, lässt die Beschwerdeführerin offen. d)Aus den Akten respektive aus dem Augenscheinprotokoll (StA act. 3.29) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zwei Gegenstände benannt hat, welche beschädigt worden seien. Weitere Angaben könne sie erst machen, wenn sie die Sachen abholen werde. Was in der Zwischenzeit geschehen ist. Weitere Bean- standungen sind, soweit ersichtlich, nicht eingegangen. Die Beschwerdeführerin selbst hat keine weiteren Angaben machen können, sondern hat sich mit dem Hinweis begnügt, dass auch der Zeuge G._____ bestätigen könne, dass die Ge- genstände vor dem Abtransport in gebrauchsfähigem Zustand gewesen seien. Entsprechendes hat bereits der Zeuge E._____ ausgesagt (vgl. StA act. 3.30) und wurde von der Staatsanwaltschaft Graubünden in der Einstellungsverfügung vom 05. Januar 2016 auch so festgehalten. Die Bestätigung von G._____ über die Ge- brauchsfähigkeit der Gegenstände vor dem Abtransport, bringt insoweit nichts, da diese Tatsache gar nicht bestritten ist. Auch in der Beschwerde wurde der Bewei- santrag nicht weiter substantiiert. Die Beschwerdeführerin behauptet lediglich pauschal, dass G._____ auf erhebliche und wesentliche Tatsachen hinweisen könnte; welche Tatsachen sie damit meint, bleibt unerwähnt. Bei dieser Sachlage ist somit in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen, dass von einer Ein- vernahme von G._____ keine wesentlichen neuen Erkenntnisse gewonnen wer- den könnten, welche das Beweisergebnis zu beeinflussen vermöchten. Vor allem ist nicht ersichtlich, inwiefern G._____ konkrete Angaben bezüglich der Sachbe- schädigung machen könnte, da die Beschwerdeführerin nicht einmal selbst in der Lage ist, konkret auszusagen, welchen Schaden welche ihrer Gegenstände erlit- ten haben. Die Zeugeneinvernahme von G._____ ist somit abzulehnen, soweit

Seite 15 — 16 darauf überhaupt einzutreten ist. Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführun- gen zum Begehren der Beschwerdeführerin, die Zeugeneinvernahme sei "durch eine nicht vorbelastete Stelle" durchzuführen. Ausserdem wäre darauf ohnehin nicht einzutreten, da eine (hinreichende) Substantiierung fehlt. e)Auch mit der Einvernahme des Zeugen müsste mit einem Freispruch ge- rechnet werden, weshalb die Ablehnung des Beweisantrages und die Einstellung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft Graubünden zu bestätigen ist. Weitere Beweismittel sind nicht ersichtlich und werden auch von den Beschwerde- führern nicht genannt. Das Rechtsmittel erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.a)Die Staatsanwaltschaft Graubünden übertrug die Kosten des Verfahrens in der Einstellungsverfügung dem Kanton und sprach keine Entschädigungen. Folg- lich erübrigt es sich, darüber im Beschwerdeverfahren neu zu befinden. b)Somit sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verteilen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerdeführerin ist vorliegendenfalls mit ihren Anträgen vollständig unterlegen. Demzufolge sind ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Gemäss Art. 8 der Verord- nung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) wird für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 5'000.-- erhoben. In casu erscheint eine Gebühr von Fr. 1'500.-- als angemessen. c)Der Beschwerdegegner 2 hat sich am Verfahren nicht beteiligt, ihm ist folg- lich von vornherein keine Entschädigung zuzusprechen. Da sich der Beschwerde- gegner 1 selbst verteidigt hat und lediglich eine Eingabe von zwei Seiten einreich- te, sind ihm keine nennenswerten Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO entstanden. Dementsprechend ist auf die Zusprechung einer Prozessent- schädigung zu verzichten.

Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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