Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 15. August 2016Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 2819. August 2016 Beschluss II. Strafkammer VorsitzHubert RichterPritzi und Schnyder Aktuarin ad hoc Lenz In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. Juni 2016, gleichen- tags mitgeteilt, in Sachen des Beschwerdeführers gegen lic. iur. Y., Rechts- anwältin, betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A.X._____ wurde am 9. September 2015 wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG festgenommen und es wurde Untersuchungshaft angeordnet (vgl. act. A.2 S. 1). Mit Verfügung vom 17. Sep- tember 2015 wurde Rechtsanwältin Y._____ auf Wunsch von X._____ zu dessen amtlicher Verteidigerin ernannt (act. C.1). B.Im Rahmen eines Gesprächs vom 28. April 2016 stellte X._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidi- gung, weil er sich von RA Y._____ im Strafverfahren nicht gut vertreten fühle und sie wollen würde, dass er im Gefängnis bleibe (act. E.2 Beilage 21). Dieses Ge- such zog er am 9. Mai 2016 wieder zurück (vgl. act. E.2 Beilage 23). C.Mit Eingabe vom 12. Mai 2016 beantragte RA Y._____ die Einsetzung ei- nes Gutachters, um die Hafterstehungsfähigkeit von X._____ überprüfen zu las- sen. Überdies sei dieser, bis ein Gutachten vorliege, in ein anderes Gefängnis zu verlegen (act. E.2 Beilage 25). Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 stellte Y._____ zu- dem die Anträge, X._____ den vorzeitigen Strafvollzug zu bewilligen, ihn unver- züglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen und in ein anderes Gefängnis zu verlegen sowie seine Hafterstehungsfähigkeit im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung zu überprüfen (act. E.2 Beilage 26). Mit Verfügung der Staatsan- waltschaft Graubünden vom 23. Mai 2016 wurde das Gesuch von X._____ um vorzeitigen Strafantritt bewilligt (act. E.2 Beilage 27). Ebenso wurde am 23. Mai 2016 eine ambulant-psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. A._____ von den Psychiatrischen Diensten Graubünden durchgeführt (act. E.2 Beilage 28). Am 16. Juni 2016 ersuchte RA Y._____ die Staatsanwaltschaft Graubünden um eine zahnärztliche Behandlung für ihren Mandanten sowie Herausgabe von zwei Telefonnummern aus den beschlagnahmten Mobiltelefonen (act. E.2 Beilage 29). D.Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 sowie anlässlich eines Gesprächs vom 22. Juni 2016 stellte der Beschuldigte erneut ein Gesuch um Wechsel der amtli- chen Verteidigung. Er führte aus, dass RA Y._____ ihn während der achtmonati- gen Untersuchungshaft nur ein Mal besucht habe (act. E.2 Beilagen 30 und 31). Die Staatsanwaltschaft Graubünden wies sein Gesuch mit Verfügung vom 27. Ju- ni 2016 ab. Begründet wurde diese Verfügung damit, dass die für einen Verteidi- gerwechsel notwendige erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses weder ersichtlich noch ausreichend begründet worden sei. RA Y._____ bzw. ihre Substi- tutin seien bei jeder polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an-
Seite 3 — 7 wesend gewesen und es lägen auch keine Gründe für eine unwirksame Verteidi- gung vor (act. E.2 Beilage 32). E.Vor dem Kantonsgericht von Graubünden beantragte X._____ in seinem undatierten Schreiben (Poststempel vom 30. Juni 2016) erneut den Wechsel der amtlichen Verteidigung, da RA Y._____ nicht für, sondern gegen ihn arbeite, und ihn während seiner Haft auch nicht besucht habe, obwohl er sie angerufen habe (act. A.1). F.In ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, dass eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner amtlichen Verteidigung RA Y._____ nicht ersichtlich sei. Vielmehr wür- den die Einvernahmeprotokolle belegen, dass RA Y._____ bzw. ihre Substitutin an den Einvernahmen teilgenommen hätten. Auch habe ein regelmässiger Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und RA Y._____ stattgefunden (act. A.2). G.RA Y._____ beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2016 die Ab- weisung der Beschwerde und ihre Bestätigung im Amt als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Untersuchungsbehörde. Zur Begründung führte sie an, dass sie bzw. ihre Substi- tutin den Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahmen insgesamt 15 Mal gese- hen und gesprochen hätten und es für einen häufigeren Kontakt weder prozessua- le noch andere Gründe geben würde. Zudem habe sie mehrere Anträge in seinem Sinne gestellt, wie beispielsweise die Anträge auf vorzeitigen Strafvollzug oder auf psychiatrische Begutachtung, welchen denn auch entsprochen worden sei (act. A.3). H.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der ange- fochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Das Schreiben von X._____ vom 30. Juni 2016, mit welchem er das Kan- tonsgericht von Graubünden um Wechsel seiner amtlichen Verteidigung ersucht, ist als Beschwerde im Sinne von Art. 393 der Schweizerischen Strafprozessord- nung (StPO; SR 312.0) entgegenzunehmen, zumal der Beschwerdeführer zumin- dest sinngemäss zum Ausdruck bringt, dass er die in Frage stehende hoheitliche
Seite 4 — 7 Verfahrenshandlung anfechten will und in welchem Sinne er diese geändert haben möchte (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, Art. 1-54 JStPO, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, N 9a f. zu Art. 396 StPO). An- gefochten ist eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden, mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers auf Wechsel der amtlichen Verteidigung abgelehnt wurde. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage und die Be- schwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2016 eröffnet und erläutert. Seine Eingabe vom 30. Juni 2016 erfolgte damit fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wes- halb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.Die Verfahrensleitung überträgt die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet ist (Art. 134 Abs. 2 StPO). Einem Gesuch um Wechsel der amtlichen Vertretung ist stattzugeben, wenn eine sach- gemässe Vertretung der Interessen des Beschuldigen durch den bisherigen Rechtsanwalt aus objektiven Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Der um einen Anwaltswechsel Ersuchende hat folglich eine Störung des Vertrauensverhältnis- ses anhand konkreter Hinweise, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen, glaubhaft darzulegen. Der bloss subjektive Wunsch, nicht mehr durch den ihm beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, reicht für einen Wechsel nicht aus (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteile des Bundesge- richts vom 2. Februar 2016 1B_424/2015 E. 2.2 sowie vom 4. April 2013 6B_500/2012 E. 1.3.1; Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 19 ff. zu Art. 134 StPO; Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 1- 195 StPO, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 f. zu Art. 134 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2014 1B_238/2013 E. 5.1 so- wie Urteil des Zürcher Obergerichts vom 18. November 2015 UP150030 E. 3.1).
Seite 5 — 7 3. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er mit seiner jetzi- gen Pflichtverteidigerin nicht gut auskomme und diese nicht für ihn, sondern ge- gen ihn arbeite. Obwohl er sie mehrmals angerufen und gefragt habe, ob sie kommen könne, habe sie ihn nicht besucht. Deshalb möchte er lieber durch einen anderen Anwalt vertreten werden. Weitere Gründe macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Insbesondere erwähnt er nicht, weshalb er um einen Besuch der Anwältin ersucht habe und inwieweit ein solcher für eine sachgemässe Vertretung seiner Interessen erforderlich gewesen wäre. Im Weiteren legt er nicht glaubhaft dar, dass eine Störung des Vertrauensverhältnisses oder andere Gründe vorlä- gen, die darauf hinweisen würden, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet wäre. Weshalb eine andere amtliche Verteidigung zu bestellen wäre, ergibt sich auch nicht aus den Verfahrensakten. Vielmehr bestätigen diese, dass RA Y., wie bereits von der Staatsanwaltschaft festgehalten, für eine sach- gemässe Vertretung der Interessen des Beschwerdeführers und eine wirksame Verteidigungstätigkeit besorgt war (vgl. auch oben C.). So nahm sie an sämtlichen polizeilichen und staatsanwaltlichen Einvernahmen persönlich teil oder liess sich durch ihre Substitutin, lic. iur. B., vertreten (vgl. act. E.2 Beilagen 1-18). Eine Substitutionsvollmacht liegt den Akten bei (act. E.2 Beilage 19). Ebenfalls setzte sie sich für die Beauftragung eines Gutachters, die Verlegung in ein anderes Ge- fängnis sowie den vorzeitigen Strafvollzug ein. Dabei kam es zu regelmässigen Kontakten zwischen RA Y._____ und dem Beschwerdeführer. Es ist nicht ersicht- lich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkret dargetan, inwieweit weite- re Besuche oder Massnahmen erforderlich gewesen wären. Entsprechend kann der Verteidigerin auch keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der amtliche Verteidiger ge- halten ist, seinen Aufwand im Rahmen des Notwendigen zu halten. Unnötige Be- suche ohne konkreten Anlass haben damit zu unterbleiben, selbst wenn solche vom Vertretenen gewünscht werden (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., N 12 zu Art. 134 StPO). 4.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder konkrete Hinweise für eine Störung des Vertrauensverhältnisses noch andere Gründe glaubhaft dargelegt werden oder ersichtlich sind, die eine wirksame Verteidigung in Frage stellen wür- den. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und RA Y._____ in ihrem Amt als amt- liche Verteidigerin von X._____ zu bestätigen. 5.Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Be- schwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) wird die Ge-
Seite 6 — 7 richtsgebühr vorliegend auf CHF 1'000.-- festgesetzt. Eine allfällige Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist nach Art. 135 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwalt- schaft oder das urteilende Gericht mit dem Endentscheid festzusetzen (vgl. BGE 139 IV 199 E. 5.1 f.; Ruckstuhl, a.a.O., N 12 zu Art. 135 StPO).
Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Eine allfällige Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird dem Endent- scheid durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht bei Ab- schluss des Strafverfahrens vorbehalten. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: