Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 15. Juli 2016Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 2618. Juli 2016 (Mit Urteil 6B_830/2016 vom 08. Dezember 2016 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Verfügung II. Strafkammer VorsitzHubert Aktuar ad hoc Guetg In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Juni 2016, mitgeteilt am 15. Juni 2016, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ , Beschwer- degegnerin, betreffend Nötigung,
Seite 2 — 4 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 20. Juni 2016, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Fest- stellungen und Erwägungen, –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Verfügung vom 15. Juni 2016, mitgeteilt am 15. Juni 2016, ein Strafverfah- ren gegen die "Schulleitung A." wegen Nötigung gestützt auf Art. 310 StPO in Verbindung mit Art. 319 ff. StPO nicht an die Hand genommen hat, –dass X., der sich als Privatkläger konstituiert hatte, gegen die genannte Nichtanhandnahmeverfügung am 20. Juni 2016 (Poststempel vom 22. Juni 2016) Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte, –dass X._____ mit Verfügung vom 24. Juni 2016 gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- bis zum 7. Juli 2016 aufgefordert wurde mit der Androhung, dass auf das Rechtsmittel der Privatklägerschaft nicht eingetreten werde, wenn die angeforderte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde, –dass die genannte Verfügung X._____ am 4. Juli 2016 zugestellt wurde, wor- aufhin dieser dem Kantonsgericht von Graubünden ein weiteres Schreiben vom 4. Juli 2016 zusandte, wobei er jedoch weder Bezug auf die eingeforderte Sicherheitsleistung nahm noch um Erteilung einer unentgeltlichen Rechtspfle- ge ersuchte, –dass die verlangte Sicherheitsleistung in der Folge nicht innert angesetzter Frist erbracht wurde, –dass deshalb gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht ein- getreten wird, –dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 2 StPO), –dass gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 5'000.-- zu erheben ist,
Seite 3 — 4 –dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) die Gerichtsgebühr nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann (Art. 10 VGS), –dass vorliegend infolge der klaren Rechtslage der Vorsitzende der II. Straf- kammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompe- tenz entscheidet, und die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird,
Seite 4 — 4 verfügt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: