Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 04. August 2016Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 2501. September 2016 Verfügung II. Strafkammer VorsitzPritzi Aktuar ad hocGuetg In der strafrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Juni 2016, mitgeteilt am 8. Juni 2016, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend tödlicher Bergunfall vom 2008 zum Nachteil von †A., hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A.Am 2008 ereignete sich am Gipfelkamm zwischen dem West- und Ostgipfel des Piz B., auf dem Gemeindegebiet O.1_____, ein Bergunfall, bei welchem A., der sich gemeinsam mit seiner Ehefrau, B. sowie C., D. und E._____ auf einer Bergtour befand, ums Leben kam. B.In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 10. September 2008 eine Strafuntersuchung zwecks Abklärung der Unfallur- sache sowie eines allfälligen Verschuldens Dritter an diesem Ereignis. Zur Durch- führung der entsprechenden Untersuchung beauftragte sie das Untersuchungs- richteramt Samedan (vgl. StA act. 1). C.Am 4. Dezember 2008 ersuchte die Tochter von A., X., über ihren Rechtsvertreter, Fürsprecher Dr. F., das Untersuchungsrichteramt Samedan um Zustellung der Verfahrensakten (Pr./Proc. VV.2008.2786/ED) (vgl. StA act. 2). D.Mit Schreiben vom 20. Januar 2009 kam das Untersuchungsrichteramt Sa- medan dem genannten Gesuch nach und übermittelte dem Rechtsvertreter von X. die ersuchten Akten (vgl. StA act. 3). E.Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens verfügte der zuständige Un- tersuchungsrichter des Untersuchungsrichteramtes Samdan mit Genehmigung des zuständigen Staatsanwaltes am 9. Februar 2009, mitgeteilt am 11. Februar 2009, was folgt: "1. Die Strafuntersuchung O.1_____: Tödlicher Berg-Unfall vom 2008 zum Nachteil von †A. wird eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3(Rechtmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)" Zur Begründung wurde angeführt, dass die Untersuchung ergeben habe, dass A._____ infolge eines Misstrittes die Südflanke des an dieser Stelle relativ breiten Grades heruntergestürzt sei, jedoch bei keiner an der Bergtour beteiligten Perso- nen ein strafrechtlich sanktionierbares Verhalten gefunden und vorgeworfen wer- den können. F.Die Einstellungsverfügung blieb unangefochten.

Seite 3 — 10 G.Am 18. Dezember 2015 gelangte X._____ an die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und ersuchte erneut um Zustellung sämtlicher Verfahrens- akten (vgl. StA act. 7). Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Akten in der Folge zur Einsichtnahme an die Oberstaatsanwaltschaft Aarau, wo X._____ am 30. März 2016 Einsicht nahm (vgl. StA act. 11). H.Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 wandte sich X._____ mit diversen Fragen an die Staatsanwaltschaft Graubünden und ersuchte diese um Beantwortung der selbigen (vgl. StA act. 12). I.In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft Graubünden Stellung zu den von X._____ gestellten Fragen und wies X._____ gleichzeitig daraufhin, dass ihrem damaligen Rechtsvertreter sämtliche Akten zugestellt worden seien und er eben- falls mit der Einstellungsverfügung vom 9. Februar 2009 bedient worden sei. Da die Staatsanwaltschaft das Schreiben vom 25. Mai 2016 als förmliches Ersuchen um Verfahrenswiederaufnahme im Sinne von Art. 323 StPO qualifizierte, verfügte sie deren Ablehnung unter gleichzeitiger Rechtsmittelbelehrung (vgl. StA act. 13). J.Mit Beschwerde vom 17. Juni 2016 (Poststempel gleichentags), gelangte X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) an das Kantonsgericht Graubünden. Darin beantragt sie, es sei auf ihre Beschwerde einzutreten und die in ihrem Schreiben vom 25. Mai 2016 an die Staatsanwaltschaft Graubünden gestellten Fragen zu erläutern. K.Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 ersuchte der Vorsitzende der II. Straf- kammer des Kantonsgerichts die Staatsanwaltschaft Graubünden um Stellung- nahme zur Beschwerde, welche mit Schreiben vom 22. Juni 2016 (Poststempel vom 23. Juni 2016) ihren Verzicht auf eine entsprechende Stellungnahme mitteilte. II. Erwägungen 1.a)Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfah- renshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstraf- behörden Beschwerde geführt werden. Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz ergibt sich im vorliegen- den Fall, da keine Ausnahme im Sinne von Art. 394 StPO vorliegt, gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzSt- PO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100). Gegen staatsanwaltschaftliche Verfahrenshandlungen steht das

Seite 4 — 10 Rechtsmittel der Beschwerde offen (vgl. ferner Patrick Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächter [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Auflage, Basel 2014, N 10 zu Art. 393 StPO). Damit kann die Beschwer- deführerin die vorliegende Abweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft mit Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden anfechten. b)Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die schriftliche Beschwerde der Beschwerdeführerin ge- gen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Juni 2016, mitge- teilt am 8. Juni 2016, erfolgte am 17. Juni 2016 (Poststempel). Zumindest sinn- gemäss ist dieser die Begründung zu entnehmen, die Staatsanwaltschaft habe die Todesursache nicht vollständig geklärt und sich daher nochmalig mit diversen Fragen auseinanderzusetzen. Die Beschwerde erfolgte damit form- und fristge- recht. 2.a)Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 382 Abs. 1 StPO nicht nur die im Sinne von Art. 104 StPO verstandenen Par- teien, sondern, in Erweiterung der Verfahrensrechte, auch die anderen Verfah- rensbeteiligten nach Art. 105 StPO (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Ent- scheids haben, d.h. soweit sie durch die Verfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre Parteistellung (vgl. E. 2.b) ff.) oder als andere Verfahrensbeteiligte (vgl. E. 2.a) bzw. E. 2.c/aa) ff.) beschwerdelegitimiert ist. Zu den anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO zählt die geschädigte Person. Als geschädigte Person gilt eine Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt sind die Rechtsgutsträger, wenn sie durch die fragliche Straf- bestimmung geschützt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.3.2; BGE 128 I 218 E. 1.5). Stirbt eine Person, treten deren Rechtsnachfolger jedoch nicht automatisch in deren strafprozessualen Verfah- rensrechte ein. Die gesetzlichen Voraussetzungen des Eintrittes eines Rechts- nachfolgers in die Stellung des Privatklägers sind in Art. 121 StPO geregelt. Grundsätzlich sind die Rechtsnachfolger einer geschädigten natürlichen Person immer als mittelbar Geschädigte einzustufen, die sich vorbehältlich der Ausnah- men von Art. 121 Abs. 1 und 2 StPO nicht als Privatkläger im Strafverfahren kon- stituieren können (BGE 140 IV 162 E. 4.4). Die Erben einer unmittelbar verletzten

Seite 5 — 10 Person sind daher ausserhalb des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusiedeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2014 vom 1. Februar 2016 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.3.2; Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Ba- sel 2014, N 26 zu Art. 115 StPO). Die Beschwerdeführerin kann sich somit als bloss mittelbar geschädigte Person zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation nicht auf Art. 105 Abs. 1 lit. a. StPO in Verbindung mit Art. 115 Abs. 1 StPO beru- fen. b)Fraglich ist, ob der Beschwerdeführerin eine Parteistellung im Sinne von Art. 104 StPO zukommt. Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrens- rechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, gehen ihre Rechte gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge deren Erbberechtigung über. Dabei spielt es keine Rolle, ob die ge- schädigte Person infolge der Straftat oder später, während oder allenfalls noch vor der Einleitung des Strafverfahrens - aus welchen Gründen auch immer - stirbt. Die strafprozessrechtliche Rechtsnachfolge der Angehörigen erfolgt in der Reihenfolge der in den Art. 457-462 ZGB geregelten Erbberechtigung. Der überlebende Ehe- gatte tritt dabei gemeinsam mit den Nachkommen der ersten Parentel in die Nach- folge ein (vgl. hierzu Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 121 StPO). Die Angehörigen im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO können dabei je selbständig als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen (BGE 142 IV 82 E. 3.2 ff.). b/aa) Zu beachten bleibt, dass Angehörige keine Verfahrensrechte beanspruchen können, wenn der Geschädigte zu Lebzeiten im Sinne von Art. 120 StPO auf sei- ne Rechte verzichtete. Liegt - wie im vorliegenden Fall - noch keine Verzichtser- klärung im Sinne von Art. 118 f. StPO vor, können die Angehörigen die Erklärung nach Art. 118 f. StPO bis zum Abschluss des Vorverfahrens abgeben. Letzteres gilt ebenso, wenn sich der Geschädigte vor seinem Tod als Privatkläger konstitu- ierte (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1 zu Art. 121 StPO). Folglich hat sich auch ein Rechts- nachfolger im vorgenannten Sinne als Privatkläger zu konstituieren, um Parteistel- lung und die damit verbundenen Rechte zu erlangen. b/bb) Als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO gilt die geschädig- te Person (bzw. deren Rechtsnachfolger [vgl. E. 2.a)]), die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Die

Seite 6 — 10 Erklärung hat sie dabei gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Das bedeu- tet, dass sie ausdrücklich erklären muss, dass sie sich im Verfahren beteiligen und ihre Rechte wahrnehmen will. Dies bedingt freilich die rechtzeitige Information der geschädigten Person bzw. deren Rechtsnachfolger durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO). b/cc) Aus den staatsanwaltschaftlichen Verfahrensakten VV.2008.2786 (vgl. act. E. 1) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht auf ihre Konstituierungsmög- lichkeit hingewiesen wurde und sie sich auch nicht als Privatklägerin konstituierte. Zumindest lässt sich eine Konstituierung nicht aus der Tatsache ableiten, dass die Beschwerdeführerin im erwähnten Verfahren über ihren ehemaligen Rechtvertre- ter um Akteneinsicht ersucht hatte, fehlt dabei die ausdrückliche Teilnahmeer- klärung im Sinne von Art. 118 StPO. Folglich ist festzustellen, dass der Beschwer- deführerin zu keinem Zeitpunkt die Stellung einer Privatklägerin zukam. Die Be- schwerdeführerin kann ihre Beschwerdelegitimation (Art. 382 StPO) somit nicht auf eine Parteistellung stützen. c/aa) Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO als "die oder der durch Verfahrenshandlungen be- schwerte Dritte" zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. Darunter fallen im Sinne einer Generalklausel jede natürliche oder juristische Person, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer hoheitli- chen Verfahrenshandlung hat, indem sie selbst in ihren eigenen Rechten unmittel- bar und direkt betroffen ist. Ein bloss faktisches Betroffensein genügt dabei nicht (Viktor Lieber, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 12 zu Art. 105 StPO; Patrick Guidon, die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, 100 f. und 124). Auch Art. 105 Abs. 2 StPO verlangt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides. Dieses deckt sich inhaltlich mit der für die Beschwerde vorausge- setzten Beschwer (vgl. hierzu Patrick Guidon, a.a.O., 105). Wer alles als Dritter zu gelten hat, ist dabei in einem relativ weiten Sinn zu verstehen. c/bb) Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 lehnte die Staatsanwaltschaft ersuchte Ver- fahrenswiederaufnahme ab. Damit ist die formelle Beschwer der Beschwerdefüh- rerin zu bejahen. Fraglich ist aber, ob die Beschwerdeführerin ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Änderung der staatsanwaltschaftlichen Verfahrens- handlung (materielle Beschwer) hat. Die Beschwerdeführerin bringt vor, offene

Seite 7 — 10 Fragen zu haben, welche es ihr verunmöglichen würden, mit dem Todesfall des Vaters abzuschliessen. Ihres Erachtens sei die Todesursache ihres Vaters nicht vollständig geklärt worden. Ob damit ein genügendes rechtliches Interesse im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO begründet wird, welches die Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert, kann jedoch offen gelassen werden, da die Beschwerde, selbst wenn auf sie eingetreten werden könnte, letztlich oh- nehin abzuweisen wäre (vgl. E. 3. ff. nachfolgend). 3.Einstellungsverfügungen, gegen welche erfolglos Beschwerde geführt wur- de, haben, ähnlich wie ein Freispruch, den Abschluss des Strafverfahrens zur Fol- ge. Sie werden nach Art. 437 StPO rechtskräftig und zeitigen damit Sperrwirkung im Sinne von Art. 11 StPO ("ne bis in idem"). Art. 323 Abs. 1 StPO sieht davon abweichend die Möglichkeit vor, dass die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens verfügt, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die (lit. a) für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen; und (lit. b) sich (kumulativ) nicht aus den früheren Akten ergeben. Diese Wiederaufnah- memöglichkeit beschränkt die materielle Rechtskraft des Entscheides (Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lie- ber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 2 zu Art. 323 StPO; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Auflage, Basel 2014, N 1 zu Art. 323 StPO). Die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens ist grundsätzlich an geringere Voraussetzungen geknüpft als die Revision eines rechtskräftigen Urteils gemäss Art. 410 ff. StPO (Urteil des Bundesgerichts 1B_662/2011 E. 3.1). Gleichwohl stimmt der Begriff der neuen Beweismittel oder Tatsachen von Art. 323 Abs. 1 StPO mit demjenigen von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO überein. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Eine Meinung, eine persönliche Würdigung oder eine neue Rechtsauffassung vermag die Wie- deraufnahme nicht zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2014 vom 10. Februar 2015 E. 2.3). Die Beweislage muss sich geändert haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.4.2). Die Neuheit der Beweise oder Tatsachen bezieht sich auf die Kenntnis der Staatsanwaltschaft. Dabei ist unerheblich, ob diese Beweise oder Tatsachen anderen Verfahrensbetei- ligten bekannt waren. Kenntnis der Staatsanwaltschaft wird angenommen, wenn die betreffenden Beweismittel oder Tatsachen in den Akten enthalten waren, auch

Seite 8 — 10 wenn der Staatsanwaltschaft diese Informationen entgangen sind oder von ihr falsch eingeschätzt wurden (Franz Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Orell Füssli Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, N 2 zu Art. 323 StPO). a)Die früheren Untersuchungen und Befragungen der Staatsanwaltschaft Graubünden haben ergeben, dass keiner der Teilnehmer, der Verunfallte inklusi- ve, über spezifische Kenntnisse/Erfahrungen/Ausbildungen verfügte, um eine Ga- rantenstellung bei der Bergtour einzunehmen, und dass die Teilnehmer Bekannte und Verwandte waren, wobei das genaue Zustandekommen der Gruppe ohnehin nicht von Entscheidrelevanz war. In ihrem Wiederaufnahmegesuch an die Staats- anwaltschaft vom 25. Mai 2016 (vgl. act. B.2) liefert und benennt die Beschwerde- führerin keine neuen Tatsachen oder Beweismittel. Vielmehr verweist sie auf ver- meintliche Ungereimtheiten bezüglich den Aussagen der Befragten, das Unterlas- sen der Befragung der weiteren Bergtourenteilnehmerinnen, als auch auf das Ver- hältnis der Eheleute Erni. Sie möchte wissen, wie der Abstieg zum Verunfallten möglich gewesen sein soll. Sie unterlässt es aufzuzeigen, warum diese vermeintli- chen Unterlassungen der Staatsanwaltschaft zu neuen Erkenntnissen betreffend Absturz respektive Absturzursache führen sollen. b)Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, erst durch die Einsichtnahme in das entsprechende Verfahrensdossier am 30. März 2016 volle Kenntnis der Aus- sagen der zwei Frauen, welche unter anderem den Verunglückten auf der Berg- tour begleitet hatten, erhalten habe, ist sie nicht zu hören. Da sie in der eingestell- ten Strafuntersuchung anwaltlich vertreten war und ihrem Rechtsvertreter am 20. Januar 2009 sämtliche Akten zur Einsichtnahme zugestellt worden waren (vgl. StA act. 3), stimmt diese Aussage nicht, zumal die Einvernahmen zum Zeitpunkt der Einsichtnahme vorlagen. Ohnehin ist dieses Vorbringen für den vorliegenden Fall unerheblich. Für die Beurteilung, ob ein Beweismittel bzw. eine Tatsache neu ist, ist einzig auf die Kenntnis der Staatsanwaltschaft abzustellen (vgl. E. 3. hiervor; Franz Riklin, a.a.O., N 3 zu Art. 323 StPO). Zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstel- lung lagen die beiden genannten Einvernahmeprotokolle der Staatsanwaltschaft vor und sind dieser somit bekannt (vgl. Dossier 2 der StA act. 4; 5). c)Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass offensichtlich keine neuen Erkenntnisse und Beweismittel vorliegen, und auch nicht von der Beschwerdefüh- rerin genannt werden. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwer- deführerin erwähnten angeblichen Unterlassungen seitens der Staatsanwaltschaft und die beantragten erneuten Befragungen und Untersuchungen zu neuen, erheb- lichen Tatschen und Beweismitteln führen sollen, welche eine Wiederaufnahme

Seite 9 — 10 des Verfahrens rechtfertigen würden. Die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch um Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens (VV.2008.2786/ED) somit zu Recht abgelehnt. Daher ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und folglich ab- zuweisen. 4.Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet der Vorsitzende der II. Strafkammer in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Graubünden (GOG; BR 110.100) und Art. 11 Abs. 2 KGV. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin nach Massgabe ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) beträgt der Gebührenrahmen in Beschwerdeverfahren CHF 1'000.00 bis Fr. 5'000.00. Im vorliegenden Fall erscheint eine Gebühr von CHF 1'000.00 als angemessen.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird verfügt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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