Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 24. Juli 2017Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 2425. Juli 2017 Beschluss II. Strafkammer VorsitzHubert RichterPritzi und Schnyder AktuarHitz In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen den Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 24. Mai 2016, mitgeteilt am 24. Mai 2016, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, und Y., Beschwerdegeg- ner gegen den Beschwerdeführer, betreffend Veruntreuung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A.Mit Strafbefehl vom 3. April 2014, mitgeteilt am 7. April 2014, erkannte die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB für schuldig. B.Nachdem der Strafbefehl vom 3. April 2014 X._____ gemäss seinen Anga- ben erst am 14. März 2015 in L.1_____ zugestellt werden konnte, erhob er am 17. März 2015 Einsprache. C.Am 15. September 2015 überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden den Strafbefehl gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO an das Bezirksgericht Hinterrhein. D.Mit Vorladung des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 18. März 2016 wurde X._____ zur Hauptverhandlung auf den 24. Mai 2016 vorgeladen. Die Vorladung wurde X._____ am 4. April 2016 nach L.1_____ zugestellt. Dieser blieb in der Fol- ge der Hauptverhandlung fern und liess sich auch nicht vertreten. E.Mit Abschreibungsbeschluss vom 24. Mai 2016, mitgeteilt am 24. Mai 2016, erkannte das Bezirksgericht Hinterrhein wie folgt: "1. Infolge unentschuldigten Fernbleibens des Beschuldigten an der Hauptverhandlung wird das Strafverfahren Proz. Nr. _____ gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als erledigt abgeschrieben. 2.Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. April 2013 ist rechtskräftig, das heisst:

  1. X._____ ist schuldig der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB.
  2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Pro- bezeit von 3 Jahren.
  3. Die beschuldigte Person wird zudem bestraft mit einer Busse von CHF 300.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
  4. Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person aufer- legt.
  5. Demgemäss hat die beschuldigte Person zu bezahlen:
  • BusseCHF 300.00
  • BarauslagenCHF146.00
  • GebührenCHF750.00 Total zulasten des Verurteilten CHF 1'196.00

Seite 3 — 12 6. (Zustellung). 3.Die Kosten des Strafbefehls und die Busse von total CHF 1'196.00, die zusätzlichen Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 575.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichts Hinterrhein von CHF 1'200.00 gehen zu Lasten von X.. Der Betrag von CHF 2'971.00 ist innert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheids an das Bezirksgericht Hinterrhein, Rathaus, CH -7430 Thusis zu bezahlen (Bankverbindung: Graubündner Kantonalbank, CH-7002 Chur, Konto-Nr. CK 038.267.100, IBAN CH16 0077 0382 6710 0; BIC GRKBCH2270A). 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Mitteilung)." Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Einsprache aufgrund des unentschul- digten Fernbleibens des Beschuldigten von der Hauptverhandlung gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte, weshalb der Strafbefehl vom 3. April 2014 rechtskräftig werde. F.Gegen diesen Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 24. Mai 2016 erhob X. am 13. Juni 2016 (Datum Poststempel) Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Abschreibungsbeschlusses. G.Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Eingabe vom 21. Juni 2016 auf die Einreichung einer Stellungnahme. H.Das Bezirksgericht Hinterrhein beantragte in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2016 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Es sei die Aufgabe von X., den Gerichten seine jeweils aktuelle Adresse zu melden. Die Vorla- dung zur Hauptverhandlung sei ihm ordnungsgemäss zugestellt worden. I.Mit Stellungnahme vom 18. August 2016 stellt sich der als Privatkläger am Verfahren teilnehmende Y. auf den Standpunkt, die Beschwerde sei ver- spätet eingereicht worden und daher ungültig, allenfalls sei sie abzuweisen. J.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Abschreibungsbeschluss sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen.

Seite 4 — 12 II. Erwägungen

  1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO kann gegen Verfügungen und Be- schlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte Be- schwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Legitimiert dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (vgl. Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverord- nung (KGV; BR 173.100) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdever- fahren bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt. Die beschwerdeführende Partei hat in der Be- schwerde genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes- sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Fer- ner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. Mit dem ange- fochtenen Abschreibungsbeschluss wurde das gegen X._____ geführte Strafver- fahren abgeschrieben, wodurch der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubün- den vom 3. April 2014 in Rechtskraft erwuchs. X._____ ist daher offensichtlich beschwert. Der Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichts Hinterrhein wurde X._____ am 3. Juni 2016 zugestellt (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I./4), womit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 13. Juni 2016 (Datum Poststempel, vgl. act. A.1) einzutreten ist. 2.Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 24. Mai 2016 hätte ihm nicht direkt per Post nach L.1_____ zugestellt werden dürfen. Dies allein habe zur Folge, dass der Abschreibungsbeschluss aufgehoben werden müsse. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Die Schweiz und L.1_____ ha- ben am _____ den Vertrag zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und zur Erleichterung sei- ner Anwendung abgeschlossen (SR _____). Gemäss Art. XII dieses Vertrages können Verfahrensurkunden in Strafsachen an Personen, die sich im Hoheitsge-

Seite 5 — 12 biet des anderen Staates aufhalten, unmittelbar mit der Post zugestellt werden. Die in Ziffer 2 dieser Bestimmung ausdrücklich erwähnten Vorladungen an Be- schuldigte müssen diesen spätestens dreissig Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zukommen, was vorliegend der Fall war (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I./2). Die Zulässigkeit der direkten Postzustellung ergibt sich so- dann auch aus Art. 52 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ). Der Beschwerdeführer irrt somit, wenn er die Ansicht vertritt, eine direkte Zustellung von Vorladungen per Post nach L.1_____ sei nicht zuläs- sig. 3.Eine andere Frage ist jene, ob eine ins Ausland zugestellte Vorladung mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen nach Art. 356 Abs. 4 StPO verbunden werden darf, wonach die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhe- bende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern bleibt und sich auch nicht vertreten lässt. 3.1.Das Bundesgericht hat in einem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 1B_377/2013 vom 27. März 2014 (BGE 140 IV 86) unter Bezugnahme auf Art. 69 des Rechtshilfegesetzes (IRSG; SR 351.1) zunächst bestätigt, dass die schweize- rische Behörde dem sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten eine Vorladung direkt zukommen lassen darf. Mit gleichem Entscheid, in welchem es um die Rückzugsfiktion im Strafbefehlsverfahren vor der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO ging, führte das Bundesgericht weiter aus, dass Vorladungen an Personen, die sich im Ausland aufhalten, nicht zwangsweise durchgesetzt werden dürfen. Die schweizerische Staatsgewalt beschränke sich auf das hiesige Staats- gebiet. Eine schweizerische Behörde dürfe daher auf den sich im Ausland befin- denden Beschuldigten keinen Zwang ausüben, sonst verletze sie die Souveränität des ausländischen Staats. Leiste der Beschuldigte einer Vorladung keine Folge, dürfe er keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile erleiden. Die Einsprache gegen einen Strafbefehl könne bei einem Fernbleiben des Beschuldigten an der in der Schweiz anberaumten Einvernahme daher nicht als zurückgezogen gelten. Wolle die schweizerische Behörde zwangsweise auf einen sich im Ausland aufhal- tenden Beschuldigten zugreifen, dürfe sie dies nur unter Mitwirkung des ausländi- schen Staates tun und müsse diesen um Rechtshilfe ersuchen. 3.2.In Rechtsprechung und Literatur ist der aufgeführte Bundesgerichtsent- scheid auf Kritik gestossen. Es wurde zudem die Frage aufgeworfen, ob die im Zusammenhang mit Art. 355 Abs. 2 StPO (Rückzugsfiktion bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft) entwickelte Recht-

Seite 6 — 12 sprechung auch für die Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO gelte (Rückzugsfiktion bei unentschuldigtem Fernbleiben des Einsprechers von der Hauptverhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht). 3.2.1. Albert Largiadèr (Albert Largiadèr, Vorladungen ins Ausland nur Einladun- gen?, in: forumpoenale 5/2014 S. 293) kritisiert unter anderem, das Bundesgericht lasse in BGE 140 IV 86 die staatsvertraglichen Regelungen ausser Acht. Wenn die betroffenen Staaten in internationalen Verträgen die Zulässigkeit direkter Zu- stellungen von Vorladungen vereinbart hätten, könne von einer Souveränitätsver- letzung keine Rede sein. Es sei davon auszugehen, dass der Begriff "Vorladung" in den Staatsverträgen entsprechend dem allgemeinen Verständnis als verbindli- che Aufforderung, zu einem gerichtlichen Termin zu erscheinen, verstanden werde und nicht als blosse "Einladung". Das Bundesgericht zitiere die abgeschlossenen Staatsverträge nicht und verweise stattdessen auf die Wegleitung des Bundesam- tes für Justiz betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Dort werde unter Hinweis auf Art. 8 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EÜR; SR 0.351.1) in der Tat festgehalten, dass vorgeladene Personen keinen Nachteilen ausgesetzt werden dürften, wenn sie einer Vorladung keine Folge leisten. Art. 8 EÜR beziehe sich indessen wie auch Art. 52 Abs. 3 SDÜ nur auf Zeugen und Sachverständige, nicht aber auf beschul- digte Personen (vgl. auch Schröder, Ausgewählte Fragen im Straf- und Strafpro- zessrecht, in: BJM 2015, S. 82; a.M. Sararard Arquint, in: Niggli/Heimgartner [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, N. 3 zu Art. 69 IRSG, die die Ansicht vertritt, aufgrund fehlender Vollstreckbarkeit sollten Andro- hungen auch gegenüber der nicht erwähnten beschuldigten Person unterlassen werden). Schliesslich verweist Largiadèr unter Angabe von Belegstellen darauf hin, dass das Bundesgericht mit dem fraglichen Entscheid offenbar eine still- schweigende Praxisänderung vollzogen habe, was angesichts der weitreichenden Auswirkungen des Entscheids tatsächlich nur schwer zu verstehen ist. 3.2.2. Andreas Schröder (Andreas Schröder, Ausgewählte Fragen im Straf- und Strafprozessrecht, in: BJM 2015, S. 69 ff.) weist auf die weitreichenden Konse- quenzen für die Gerichte hin, wenn die Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO nicht mehr anwendbar wäre. Zahlreiche Einsprachen beträfen Geschwindig- keitsüberschreitungen ausländischer Automobilisten, welche einer Vorladung zur Hauptverhandlung nur selten Folge leisten würden. Bislang hätten diese Verfahren bei Nichterscheinen des Einsprechers abgeschrieben werden können. Nach An- sicht des Autors sollte es dabei bleiben. Wenn ein Einsprecher Kenntnis von der Vorladung habe und auf die Rechtsfolgen bei unentschuldigtem Nichterscheinen

Seite 7 — 12 hingewiesen worden sei, müsse die Rückzugsfiktion möglich bleiben, zumal dies- falls ohne Weiteres auf ein Desinteresse an der Aufrechterhaltung der Einsprache und damit am gerichtlichen Rechtsschutz geschlossen werden könne. Anders als in dem vom Bundesgericht beurteilten Fall, wo es um eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme gegangen sei, sei es sodann nicht möglich, die Rechtshandlung "Hauptverhandlung" an einem anderen Ort als in der Schweiz vorzunehmen. 3.2.3. Das Obergericht Schaffhausen hat in einem Urteil vom 22. Dezember 2015 (OGE 51/2014/30/K, publiziert in: CAN 2016 Nr. 45 S. 124) die Ansicht vertreten die beiden Fälle von Art. 355 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 4 StPO seien voneinander zu unterscheiden. Das Obergericht führt aus, bei der Rückzugsfiktion nach Art. 355 Abs. 2 StPO gehe es darum, dass Vorladungen an eine sich in einem andern Staat aufhaltende Person im ersuchenden Staat nicht zwangsweise durchgesetzt und ihre Missachtung nicht mit Strafe bedroht oder geahndet werden dürften. Sol- che vollstreckungsrechtliche Zwangsmittel seien jedoch von weiteren Rechtsnach- teilen zu unterscheiden wie im gerichtlichen Verfahren die Androhung des Verlusts von Rechtsmitteln oder anderer prozessualer Rechtsfolgen bei Nichterscheinen. Weiter führt das Obergericht Schaffhausen aus, dass im Strafbefehlsverfahren insoweit ein zusätzlicher Aspekt hinzukomme, als mit dem Rückzug der Einspra- che im Ergebnis auch auf die Weiterleitung der Sache ans Gericht und damit schon zum vornherein auf den gerichtlichen Rechtsschutz verzichtet werde und das Strafbefehlsverfahren den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit nur deshalb genüge, weil auf Einsprache hin ein Gericht mit voller Kognition und unter Beach- tung der für das Strafverfahren geltenden Mindestrechte über den erhobenen Vorwurf entscheide. 3.3.Das Bundesgericht hat seinerseits im Urteil 6B_404/2014 vom 5. Juni 2015 und im Urteil 6B_678/2015 vom 28. September 2015 an seiner Rechtsprechung im Zusammenhang mit Art. 355 Abs. 2 StPO festgehalten und unter Hinweis dar- auf entschieden, dass die Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO bei Vor- ladungen ins Ausland ebenfalls nicht anwendbar und willkürlich sei (ebenso Kan- tonsgericht Waadt, Chambre des recours pénale [CREP 19 février 2016/125], in: JdT 2016 III p. 16 sowie Kantonsgericht Freiburg, Chambre pénale, Arrêt du 3 mars 2016 [505 2016 18]). Auf die dargelegte Kritik in der Lehre ist das Bundesge- richt dabei nicht eingegangen. Das Urteil des Obergerichts Schaffhausen ist zeit- lich nach diesen Entscheiden des Bundesgerichts ergangen. 3.4.Die Kritik an BGE 140 IV 86 erscheint im Hinblick auf die sich daraus für die Praxis ergebenden Probleme verständlich. Auch der vom Obergericht Schaffhau-

Seite 8 — 12 sen vorgenommenen Unterscheidung zwischen der zwangsweisen Durchsetzung von Vorladungen an Personen, die sich im Ausland aufhalten, und der Androhung des Verlustes von Rechtsmitteln oder anderer prozessualer Rechtsfolgen bei Nichterscheinen ist zuzustimmen. Die Argumentation des Obergerichts Schaff- hausen leuchtet allerdings insofern nicht ein, als es bei Art. 355 Abs. 2 StPO an- ders als bei Art. 356 Abs. 4 StPO offenbar von einer Zwangsmassnahme ausgeht. Bei beiden Fällen geht es um die Durchsetzung einer Vorladung mittels der An- drohung von Nachteilen für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens. Bei bei- den Fällen besteht der angedrohte Nachteil in derselben Rückzugsfiktion. Unstrit- tig dürfte sein, dass Vorladungen an eine sich in einem andern Staat aufhaltende Person nicht zwangsweise durchgesetzt und ihre Missachtung im ersuchenden Staat nicht mit Strafe bedroht oder geahndet werden dürfen. Der vom Bundesge- richt angeführte Grund, weshalb eine Vorladung an einen sich im Ausland befin- denden Beschuldigten keine Zwangsandrohungen enthalten darf, liegt in der damit einhergehenden Beeinträchtigung der Souveränität des ausländischen Staates (vgl. BGE 140 IV 86 E. 2.4). Bei Staaten, in welchen gestützt auf Staatsverträge eine direkte Zustellung von Vorladungen erfolgen kann, beinhaltet indessen zu- mindest die Vorladung als solche und deren Zustellung keinen Eingriff in die Sou- veränität. Es stellt sich die Frage, ob der Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO, mithin auf einen prozessualen Rechtsnachteil, der nicht auf- grund einer richterlichen (Verfahrens-) Anordnung, sondern von Gesetzes wegen eintritt, als eine mit einem Eingriff in die Souveränität des ausländischen Staates verbundene Androhung einer Zwangsmassnahme zu werten ist. Die Frage ist zu verneinen. Die Souveränität des ausländischen Staates wird nur durch Handlun- gen beeinträchtigt, die auf seinem Gebiet durchgeführt werden, oder die unmittel- bare prozessuale Konsequenzen auf seinem Gebiet entfalten. Der Begriff der Ver- fahrenshandlung umfasst alle Handlungen der Strafbehörden, namentlich auch der Gerichte, welche ausgehend von einem Tatverdacht der Aufklärung des Sach- verhaltes und/oder der Täterschaft bzw. der Sicherung des Strafverfahrens dienen (vgl. Jonas Weber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 5 und 7 zu Art. 196). Als Zwangsmassnah- me in diesem Sinne wäre beispielsweise eine vom Strafgericht angeordnete Vor- führung zu werten. Der blosse Hinweis in der Vorladung auf die gesetzlichen Fol- gen, die bei einem Nichthandeln des Adressaten ohne Anordnung oder weiteres Zutun des Gerichts eintreten, ist hingegen nicht als Zwangsmassnahme zu qualifi- zieren. Es liegt vielmehr eine blosse Säumnisfolge vor, die von Gesetzes wegen eintritt und keiner Anordnung durch eine Behörde oder das Gericht bedarf. Der Hinweis auf die Rechtsfolgen beinhaltet nur eine Information, nicht aber deren An-

Seite 9 — 12 ordnung. Die im Wesentlichen gleiche Situation – dass nämlich prozessuale Kon- sequenzen auch für im Ausland wohnende Personen eintreten – liegt auch vor, wenn kein Rechtsmittel eingelegt oder eine Sicherheitsleistung nicht innert Frist erbracht wird. Auch dann kann die im Ausland wohnende Person – von Gesetzes wegen – Nachteile erleiden. Dies gilt sowohl für Zivil- und Strafurteile. Aufgrund dieser Erwägungen erachtet die Strafkammer die Bestimmung von Art. 356 Abs. 4 StPO jedenfalls in Fällen, wo gestützt auf Staatsverträge die direkte Zustellung von Vorladungen ins Ausland zulässig ist, als anwendbar. 4.1.Eine sich im Ausland aufhaltende Person hat das Recht, aber nicht die im Ausland durchsetzbare Pflicht, sich einem Gerichtsverfahren in der Schweiz zu unterziehen, an welchem er beteiligt ist und an welchem er durch die Einsprache sein Interesse bekundet hat. Beteiligt er sich nicht, hat er die vom Gesetzgeber vorgesehenen Konsequenzen zu tragen. Diese werden im Einspracheverfahren u.a. in Art. 355 Abs. 2 StPO und Art. 356 Abs. 4 StPO geregelt. Diese Bestim- mungen sehen bei unentschuldigtem Ausbleiben des Beschuldigten einen vollständigen Rechtsverlust vor indem sie von einem konkludenten (fiktiven) Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl ausgehen. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung darf bei verfassungskonformer Auslegung dieser Be- stimmungen ein konkludenter Rückzug der Einsprache allerdings nur dann ange- nommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der von Art. 355 Abs. 2 StPO und Art. 356 Abs. 4 StPO an das unentschuldigte Fernbleiben ge- knüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kennt- nis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet. In diesem Zusammenhang verlangt das Bundesgericht, dass der Betroffene hinrei- chend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständli- chen Weise belehrt wird. Die Rückzugsfiktion kann sodann nur zum Tragen kom- men, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens ge- schlossen werden kann (Urteil 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5, in: Pra 2013 Nr. 99 S. 763). 4.2.Der Beschwerdeführer erhob am 17. März 2015 Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. April 2014 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1./7 und 1./14). Am 15. September 2015 wurde der Straf- befehl gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO an das Be-

Seite 10 — 12 zirksgericht Hinterrhein überwiesen (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1./18). Die Überweisung wurde dem Beschwerdeführer an seine Adresse in O.1_____ mitgeteilt. Am 8. Oktober 2015 stellte X._____ ein Ausstandsgesuch gegen den Bezirksgerichtspräsidenten lic. iur. Andreas Bott, welches vom Kantonsgericht mit Beschluss SK2 15 31 vom 4. Dezember 2015 abgewiesen wurde. Mit prozesslei- tender Verfügung des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 18. März 2016 wurde zur Hauptverhandlung am 24. Mai 2016 vorgeladen. Die Vorladung enthielt explizit den Hinweis auf Art. 356 Abs. 4 StPO. Die Bestimmung wurde im Wortlaut in die Vorladung aufgenommen. Die Vorladung wurde – nachdem die Annahme am 29. März 2016 zunächst verweigert wurde – dem Beschwerdeführer am 4. April 2016 zugestellt (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I./2). Am 18. Mai 2016 erfolgte eine Email des Bezirksgerichts Hinterrhein an den Beschwerdeführer, worin der Termin vom 24. Mai 2016 bestätigt wurde (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./6). Diese Bestätigung erfolgte aufgrund der zunächst verweigerten Annahme der Vorladung. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass weitere Korrespondenzen über E-Mail nicht geführt und auch allfällige Entgegnungen auf diesem Weg nicht entgegengenom- men würden. In der Folge ist X._____ nicht zur Hauptverhandlung erschienen und hat sich auch nicht vertreten lassen. 4.3.Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich per E-Mail vom 23. Mai 2016 für die Hauptverhandlung entschuldigt. Das Bezirksgericht Hinterrhein habe Korrespondenz auf elektronischem Weg zu akzeptieren, zumal es selbst mit ihm auf diese Weise korrespondiert habe. Für die Beantwortung der Frage, ob sich der Beschwerdeführer rechtsgenügend für die Hauptverhandlung entschuldigt hat, ist somit zunächst auf die Frage der Zulässigkeit des elektronischen Schriftverkehrs einzugehen. Gemäss Art. 86 StPO kann jede Zustellung mit dem Einverständnis der betroffenen Person elektronisch erfolgen. Der Entscheid über die Form der Zustellung liegt bei der Verfahrensleitung. Hat sich das Gericht einmal dazu ent- schlossen, elektronisch zu korrespondieren, wäre es allerdings unter gleichen Umständen sachlich schwer zu rechtfertigen, dem Wunsch einer Partei nach elek- tronischer Mitteilung nicht entsprechen zu wollen. Unter diesem Gesichtspunkt mag der Einwand des Beschwerdeführers, das Gericht selbst habe per E-Mail kor- respondiert, auf den ersten Blick berechtigt erscheinen. Allerdings sind die konkre- ten Umstände des Falles zu berücksichtigen. Dabei ist zunächst die unzuverlässi- ge Erreichbarkeit des Beschwerdeführers unter der angegebenen Adresse in L.1_____ von Bedeutung, die das Bezirksgericht in einem Einzelfall aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit veranlasste, ausnahmsweise per E-Mail zu korrespondie- ren. In dieser Korrespondenz wies das Gericht ausdrücklich auf diesen Ausnah-

Seite 11 — 12 mecharakter hin und hielt unmissverständlich fest, dass die Benachrichtigung über E-Mail ohne Präjudizierung erfolge, dass das Gericht im Übrigen nicht auf elektro- nischem Weg korrespondiere und auch Entgegnungen auf diesem Weg nicht be- antwortet werden könnten (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./6). Ein solcher Ent- scheid steht der Verfahrensleitung fraglos zu und der Beschwerdeführer hatte sich ohne Weiteres daran zu halten. Somit kann die E-Mail vom 23. Mai 2016 nicht als Entschuldigung für die Hauptverhandlung angesehen werden. Abgesehen davon könnten die in der fraglichen E-Mail aufgeführten Gründe auch nicht als stichhaltig angesehen werden. Soweit der Beschwerdeführer sich auf den infolge Schneefalls gesperrten Pass._____ beruft, weist er selber darauf hin, dass es andere Zu- fahrtsmöglichkeiten gegeben hätte, wenn er sich ernsthaft darum gekümmert hät- te. Die angeführten gesundheitlichen Gründe werden sodann weder näher konkre- tisiert geschweige denn belegt. 4.4.Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung unentschuldigt fern geblieben ist. Aufgrund der Tatsache, dass er die Annahme der Vorladung zur Hauptverhandlung anfänglich verweiger- te, ihm diese nachher trotzdem zugestellt werden konnte und er trotz Bestäti- gungsmail vom 18. Mai 2016 der Hauptverhandlung unentschuldigt fern blieb, durfte das Bezirksgericht nach Treu und Glauben auf ein Desinteresse von X._____ am weiteren Gang des Verfahrens beziehungsweise auf einen konklu- denten Rückzug der Einsprache schliessen. Der Beschwerdeführer wurde über- dies hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens belehrt. Die Vorinstanz hat somit das Strafverfahren infolge unentschuldigten Fernbleibens des Beschuldigten an der Hauptverhandlung gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO zu Recht abgeschrieben. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu Lasten von X._____ (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden in Anwen- dung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) auf Fr. 2'000.00 festgesetzt.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.00 gehen zu Lasten von X._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_005, SK2 2016 24
Entscheidungsdatum
24.07.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026