Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 27. April 2017Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 2001. Mai 2017 Beschluss II. Strafkammer VorsitzPritzi RichterInnenHubert und Brunner AktuarNydegger In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. April 2016, mitgeteilt am 22. April 2016, in Sachen der Y., Beschwerdegegnerin, vertre- ten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marx Heinz, Ober Ruvria 8, 7430 Thusis, und des E._____, Unterdrückung von Urkunden etc., hat sich ergeben:
Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A.Am _____ 2011 verstarb A.. Sie hatte keine Kinder und ihr Ehemann B. war im Jahre 2005 vorverstorben. Die gesetzlichen Erben setzten sich aus fünf Brüdern und sechs Schwestern zusammen. In der Folge reichte die Schwester Y._____ am 12. Januar 2012 beim Bezirksgericht Plessur die von A._____ erstellten Testamente vom 2. Februar 2008 und 3. Dezember 2011 sowie eine Zusatzverfügung zum Testament vom 3. Dezember 2011 ein. Mit Entscheid vom 13. Januar 2012 eröffnete der Bezirksgerichtspräsident diese Testamente und die Zusatzverfügung. A._____ hatte ihre Geschwister Y., C., X._____ und D._____ (verstorben am _____ 2014) als Erben eingesetzt. Die Erb- lasserin beauftragte sodann Y._____ mit der Vollstreckung ihres Willens. Y._____ nahm den Auftrag an. B.Am 23. Dezember 2013 reichte Y._____ beim Bezirksgericht Plessur drei weitere Auflagen zum Testament ein, wobei diese Auflagen und Zusatz-Auflagen vom 25. März 2008, 15. September 2009 und 8. Januar 2010 datieren. Diese wur- den mit Entscheid vom 27. Dezember 2013 eröffnet. Sodann lieferte Y._____ am 27. November 2014 eine weitere letztwillige Verfügung von A._____ vom 3. De- zember 2011 ein, welche mit Entscheid vom 19. Dezember 2014 eröffnet wurde. C.Am 28. Januar 2014 erstattete X._____ Strafanzeige gegen ihre Schwester Y._____ wegen Unterdrückung von Urkunden, Urkundenfälschung, Veruntreuung, Betrugsversuchs und ungetreuer Geschäftsbesorgung. Am 25. Februar 2014 dehnte X._____ ihre Strafanzeige zudem gegen E._____ aus und stellte entspre- chend Strafantrag gegen beide. Sie machte geltend, die Beschuldigten hätten durch Unterdrückung sowie Fälschung von Testamenten, Zusatzverfügungen, Auf- lagen und Dokumenten der Erbmasse Vermögenswerte entzogen und somit sie bzw. weitere Erben geschädigt. X._____ konstituierte sich sodann als Privatkläge- rin. D.Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete am 19. Februar 2014 gegen Y._____ und E._____ eine Strafuntersu- chung wegen Unterdrückung von Urkunden, Urkundenfälschung, Veruntreuung, Betrugsversuch und ungetreuer Geschäftsbesorgung. Am 17. März 2014 wurde bei den Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden vier Testamente, datiert vom 18. Mai 1996, vom 26. Februar 2006, vom 25. November 2006 und vom 3. Dezember 2011, sowie eine Zusatzverfügung (Begünstigung der H._____) zum Testament vom 3. Dezember 2011 sichergestellt.
Seite 3 — 16 E.Mit Verfügung vom 20. April 2016, mitgeteilt am 22. April 2016, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Y._____ und E._____ ein. Die Ver- fahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Y._____ wurde eine aus- seramtliche Entschädigung von Fr. 5'652.00 zugesprochen; E._____ erhielt keine Entschädigung. F.Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 6. Mai 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, wobei sie beantragte, die angefochtene Einstellungsverfügung sei unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und das Strafverfahren gegen Y._____ sei weiterzuführen. G.Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde. H.Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Stellung- nahme vom 18. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge. I.E._____ beantragte in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2016 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Ausserdem sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. J.In ihrer Replik vom 3. Juni 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Zudem stellte sie den Antrag, die Eingabe von E._____ sei aus dem Recht zu weisen. K.Mit Duplik vom 17. September 2016 nahm E._____ Stellung zur Replik der Beschwerdeführerin. Die Staatsanwaltschaft habe gegen ihn ein Strafverfahren geführt und er sei durch das Kantonsgericht zur Stellungnahme aufgefordert wor- den. Er sei somit Teil des Verfahrens und könne nicht aus dem Recht gewiesen werden. L.In ihrer Duplik vom 5. Oktober 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren fest. M.Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 4 — 16 II. Erwägungen
Seite 5 — 16 prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO). c)Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, durch die angezeigten Delik- te sei die Erbmasse und damit zugleich ihr Vermögen als eingesetzte Erbin ge- schmälert worden, ist sie als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen. Ausserdem hat sie sich rechtzeitig als Privatklägerschaft konsti- tuiert (StA act. 1.4). Durch die Einstellung des Verfahrens ist die Beschwerdefüh- rerin offensichtlich beschwert, sodass sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Da sich die von ihr am 6. Mai 2016 erhobene Beschwerde als frist- und formge- recht erweist und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Sie hat sich insbesondere darüber zu äussern, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu be- haupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen nicht überspannt werden, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Ver- fahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011 [zit. Gui- don, Beschwerde], Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Daran mangelt es beispielsweise, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwä- gungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird. In der Be- schwerdeschrift muss die beschwerdeführende Partei sodann bedingungslos und deutlich zum Ausdruck bringen, dass sie die in Frage stehende hoheitliche Verfah- renshandlung anfechten will (sog. Beschwerdewille). Eine Erklärung, aus der le- diglich abzuleiten ist, dass der Betroffene mit dem Entscheid nicht zufrieden ist oder er diesen kritisiert, genügt somit nicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Erklärung ausdrücklich formuliert wird. Der Beschwerdewille kann auch aus Sinn und Gehalt der Beschwerdeschrift hervorgehen (vgl. zum Ganzen Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9a zu Art. 396 StPO). 3.Die Beschwerdeführerin beantragt, die Eingabe von E._____ vom 18. Mai 2016 (KG act. A.4) sei aus dem Recht zu weisen (KG act. A.5, S. 1). Die Be- schwerdeführerin begründet ihren Antrag damit, dass E._____ gar nicht Partei im Beschwerdeverfahren sei und er deshalb keinen Anspruch auf rechtliches Gehör habe.
Seite 6 — 16 a)Ist ein Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechts- mittelfrist zur Stellungnahme zu (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Frage, wer die "anderen Parteien" sind, denen die Beschwerdeschrift zu übermitteln ist, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern ist im konkreten Einzelfall unter Würdigung der ganzen Sachlage und den in Betracht fallenden, rechtlichen Interessen zu be- urteilen (vgl. Guidon, Beschwerde, Rz. 504). b)Vorliegend stellte die Beschwerdeführerin Strafantrag sowohl gegen Y._____ als auch gegen deren Ehemann E.. Das Strafverfahren wegen der angezeigten Delikte wurde denn auch gegen beide Personen eröffnet und geführt, sodass beide als Beschuldigte und damit - zumindest was das Vorverfahren be- trifft - als Parteien anzusehen sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Be- schwerdeinstanz grundsätzlich weder an die Begründungen der Parteien noch an deren Anträge gebunden ist (Art. 391 Abs. 1 StPO). Die Bestimmung ist Ausfluss des strafprozessualen Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO), wonach die Strafbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären haben (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 391 StPO). Daraus ergibt sich zudem, dass im Beschwerdeverfahren keine Einschränkung des Novenrechts gilt (Urteil des Bun- desgerichts 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013, E. 2.1). Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, inwiefern auf die Angaben von E. nicht abgestellt wer- den könnte. c)In ihrer Beschwerde verlangt die Beschwerdeführerin in ihrem eingangs gestellten Rechtsbegehren ausdrücklich, die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen Y._____ sei weiterzuführen. So- dann nimmt sie in der nachfolgenden Begründung ausschliesslich auf "die Be- schuldigte" Bezug. Den Mitbeschuldigten E._____ erwähnt sie dagegen nicht, so- dass daraus zu schliessen ist, dass die Beschwerdeführerin die Einstellung des Strafverfahrens gegen E._____ nicht anficht. Vor diesem Hintergrund wäre denn auch zu erklären, warum die Beschwerdeführerin E._____ im Beschwerdeverfah- ren (zu Recht) die Parteistellung abspricht. Dies hindert die Beschwerdeinstanz freilich nicht daran, auf die nun vorliegenden Angaben von E._____ abzustellen, zumal die Beschwerdeführerin dazu Stellung nehmen konnte. 4.Wie erwähnt, ficht die Beschwerdeführerin lediglich die Einstellung des Strafverfahrens gegen Y._____ an und verlangt, das Verfahren gegen sie sei wei- terzuführen. Ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift beschränken sich denn
Seite 7 — 16 auch auf "die Beschuldigte". Im Umkehrschluss ergibt sich, dass die Einstellung des Verfahrens gegen E._____ nicht beanstandet wird, weshalb diese - unter Vor- behalt von Art. 323 StPO - in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). 5. a) Die Staatsanwaltschaft stellte die gegen die Beschwerdegegnerin geführte Strafuntersuchung mit der Begründung ein, in Bezug auf die von der Beschwerde- führerin zur Anzeige gebrachten Delikte bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass das Sachgericht entweder von der Unschuld der Beschuldigten überzeugt sein werde oder zumindest derartige Zweifel an deren Schuld haben werde, dass eine Verurteilung ausgeschlossen erscheine. Es sei nicht Aufgabe der Strafbehör- den, den letzten Willen von A._____ zu eruieren und festzustellen, ob dieser Wille richtig umgesetzt worden sei. Für eine formelle oder materielle Überprüfung der Handlungen oder Unterlassungen der Willensvollstreckerin seien die Aufsichts- behörde und allenfalls das Zivilgericht zuständig (angefochtene Verfügung, E. 9). Die Beschwerdegegnerin sieht darin sinngemäss eine Verletzung des Grundsat- zes "in dubio pro duriore". Sie wendet ein, die Staatsanwaltschaft habe die Bewei- se im Sinne eines Richters gewürdigt und dabei ausschliesslich auf die Aussagen der Beschuldigten abgestellt. Auch habe sie entschieden, den Bruder der Be- schuldigten nicht als Zeuge einzuvernehmen, obwohl dieser sachdienliche Aussa- gen hätte machen können. Angesichts der widersprüchlichen Aussagen und Be- weise sei ein Verfahren durchzuführen und Anklage zu erheben. b)Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren dann einzustellen, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Er- kenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhe- benden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 39 vom 11. Februar 2015, E. 2, mit Hinweis auf PKG 1997 Nr. 36 E. 5). Im Wei- teren hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellung des Verfahrens zu erfol- gen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, d.h. wenn das inkriminierte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den objektiven oder subjektiven Tatbe- stand erfüllt. Aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) folgt, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf, wobei der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum
Seite 8 — 16 zusteht. Hingegen ist - in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" - Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verur- teilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; Grädel/Heiniger, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO; Landshut/Bosshard, a.a.O., N 15 und 19 f. zu Art. 319 StPO; Schmid, a.a.O., N 5 f. zu Art. 319 StPO). Aussagen sind in der Regel vom urteilenden Gericht zu würdigen (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage ver- zichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_806/2015 vom 1. Februar 2016, E. 2.3; 6B_1151/2014 vom 16. Dezember 2015, E. 3.1; 6B_918/2014 vom 2. April 2015, E. 2.1.2; 6B_96/2014 vom 30. Juni 2014, E. 2.1; 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014, E. 4.1.2; 6B_856/2013 vom 3. April 2014, E. 2.2; 1B_535/2012 vom 28. No- vember 2012, E. 5.2). c)Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, aufgrund des in der angefoch- tenen Einstellungsverfügung dargestellten Sachverhaltes sei gut ersichtlich, wie die Beschuldigte Testamente immer wieder nach freiem Ermessen dem Bezirks- gericht eingereicht habe, ohne diese aber allesamt den berechtigten Erben zu of- fenbaren. Eine letztwillige Verfügung habe sie erst dann dem Bezirksgericht einge- reicht, nachdem diese Verfügung bei ihr beschlagnahmt worden sei und nachdem sie, die Beschwerdeführerin, sich darüber geäussert habe, dass die Tochter der Beschuldigten dadurch besser gestellt werde (Beschwerde, S. 2). Sofern diese Ausführungen auf den Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB) zielt, geht daraus zunächst nicht hervor, inwiefern durch die unterlassene Einreichung der Urkunden von der Beschwerdegegnerin eine Schädigung oder Bereicherung beabsichtigt gewesen wäre. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Tochter der Beschuldigten sei durch eine zurückbehaltene letztwillige Verfügung besser gestellt worden, bleibt die Beschwerdeführerin die Antwort dar- auf schuldig, worin diese Besserstellung bestanden haben sollte. Zudem spezifi- ziert die Beschwerdeführerin nicht näher, um welche letztwillige Verfügung es sich dabei handeln soll. Auch gibt sie nicht weiter an, um welche "Äusserung" von ihr es in diesem Zusammenhang gehen soll. Die Beschwerdeführerin kommt insofern ihrer Begründungspflicht nicht nach (vgl. insb. Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO), sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Seite 9 — 16 d)Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Beschuldigte habe eine zwei- te Variante der angeblichen mündlichen Verfügung ("Besonders") der Erblasserin angefertigt, wobei sie die Schwester H._____ aus der Variante gestrichen habe. Dies habe sie den anderen Miterben verheimlicht (Beschwerde, S. 2). Inwiefern die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Vermögen geschädigt sein sollte, ist nicht ersichtlich, führt sie doch selbst aus, die Beschuldigte habe diese Verfügung zugunsten von H._____ offenbar nicht ausführen wollen, "weil es dann nicht mehr genügend Geld für die übrigen Erben" gehabt hätte. Insofern kommt der Be- schwerdeführerin auch keine Geschädigtenstellung zu, sodass sie zum Vornher- ein nicht legitimiert ist, die Einstellungsverfügung in dieser Hinsicht anzufechten. e)Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschuldigte habe ein Testament ("zweite Version") nicht eingereicht, weil dieses vorteilhafter für deren Tochter gewesen sei als das eingereichte Testament vom selben Tag (Beschwer- de, S. 2). Es handelt sich dabei um zwei Testamente, welche beide vom 3. De- zember 2011 datiert sind (StA act. 4.4 und 4.26). In der einen Version (StA act. 4.26) verfügte die Erblasserin, dass ihre Wohnung an der strasse in O.1 an Y., C. und X._____ gehen soll. Als Nacherbin, jeweils beim Ableben der einzelnen Vorerbin, setzte die Erblasserin für die entsprechende Quote und bis zur Erlangung der ganzen Wohnung F., die Tochter von Y., ein. In der anderen Version (StA act. 4.4) war nebst der genannten (Nach-)Erbeneinsetzung eine ausdrückliche Befreiung von der in Art. 490 ZGB vorgesehenen Sicherungspflicht enthalten. Nach Angaben der Beschwerdegegne- rin sei die zweite Version des Testaments verfasst worden, nachdem E._____ die Erblasserin auf die Sicherungspflicht aufmerksam gemacht habe (KG act. A.3, S. 3 f.). Dies bestätigte auch E._____ (KG act. A.4, S. 1). Die Beschwerdeführerin geht jedoch davon aus, beim Testament mit der Befreiung von der Sicherungs- pflicht handle es sich um die erste Version. Die Streitfrage kann an dieser Stelle offen gelassen werden. Was die Sicherungspflicht betrifft, so ist festzuhalten, dass die Befreiung davon für sämtliche darin vorgesehenen Erben, d.h. sowohl für Y._____ und C._____ als auch für X._____ selbst, eine Besserstellung bedeutet. Umgekehrt macht die Beschwerdeführerin aber auch nicht geltend, die Sicherstel- lungspflicht würde bei ihr zu einem finanziellen Nachteil führen (vgl. KG act. A.1, S. 3). Die Beschwerdeführerin sieht einen Vorteil der Beschwerdegegnerin aber darin, dass die Formulierung in der einen Version des Testamentes, wonach F._____ "jeweils beim Ableben der einzelnen Vorerbin [...] für die entsprechende Quote, bis zur Erlangung der ganzen Wohnung" als Nacherbin eingesetzt werde, in der anderen Version weggelassen worden sei und es dort lediglich heisst,
Seite 10 — 16 F._____ werde als Nacherbin eingesetzt. Die beiden unterschiedlichen Formulie- rungen führen jedoch zu keinen inhaltlichen Differenzen, da klar ist, dass die Nacherbin beim Versterben einer Vorerbin jeweils nur deren Quote übernommen hätte. Der zitierten Formulierung bedurfte es insofern nicht, sodass sie weggelas- sen werden konnte, ohne dass dies zu einer anderen Regelung geführt hätte. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin durch das Nichtein- reichen der einen Version des Testaments sich oder ihrer Tochter einen Vorteil hätte verschaffen bzw. die Beschwerdeführerin hätte schädigen können. Ein Fall der Urkundenunterdrückung gemäss Art. 254 StGB liegt somit nicht vor, weshalb die Einstellung in diesem Punkt zu Recht erfolgte. f)Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, es bestehe ein weiteres (von der Beschwerdegegnerin nicht eingereichtes) Testament, welches den Verkauf der strittigen Wohnung in O.1_____ anordne. Diesen Umstand habe sie zwar zur Anzeige gebracht, er sei aber von der Staatsanwaltschaft nicht weiter verfolgt worden. Die Staatsanwaltschaft sei den Aussagen der Beschuldigten gefolgt, wel- che die Existenz eines solchen Testaments bestreiten würden. Das fehlende Tes- tament sei aber nicht nur von ihr, sondern auch von ihrem Bruder G._____ gese- hen worden. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch auf eine Einvernahme von G._____ verzichtet (Beschwerde, S. 3). E._____ hält dem entgegen, es habe kein solches Testament gegeben, weshalb G._____ entsprechendes auch nicht würde bestätigen können. Auch stünde ein solches Testament im Widerspruch zur eröff- neten Auflage zum Testament vom 25. März 2008, wo ein Verkauf der Wohnung untersagt worden sei, solange die Schwester H._____ lebe (KG act. A.4, S. 2). In besagter Auflage (StA act. C.5) ordnete die Erblasserin zwar an, dass die Woh- nung in O.1_____ solange nicht verkauft werden dürfe, als H._____ lebe. Nach deren Ableben sollten bei einem Verkauf der Wohnung Fr. 100'000.00 an eine so- ziale Institution verschenkt werden. Allerdings liegt auch ein Dokument bei den Akten ("Anweisungen für Y.", datiert vom 20. Dezember 2011; StA act. 4.30), welches vorsieht, dass "F." (gemeint: F.) beim Verkauf der Wohnung in O.1 Fr. 60'000.00 erhalten solle. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, diese Anweisung mache nur Sinn, wenn von der Existenz eines weiteren Testamentes ausgegangen werde, welches den Verkauf der Wohnung vorsähe (KG act. A.5, S. 2). E._____ dagegen vertritt die Auffas- sung, falls das für H._____ zurückgelegte Geld nicht ausreichen sollte, müsste mit F._____ ein eventueller Verkauf der Wohnung besprochen werden, da diese Nacherbin sei. In diesem Fall seien Fr. 60'000.00 an F._____ und Fr. 100'000.00 an eine soziale Institution auszubezahlen. Dies sei der Grund für die Zahlung von
Seite 11 — 16 Fr. 60'000.00 in der Notiz (KG act. A.6, S. 2). Somit steht Aussage gegen Aussage und es gibt für die Glaubhaftigkeit beider Aussagen gewisse Anhaltspunkte. Bei dieser Ausgangslage erscheint es angezeigt, G._____ über das angebliche Tes- tament betreffend den Wohnungsverkauf zu befragen und die Angelegenheit in diesem Punkt weiter abzuklären. Die Einstellung des Verfahrens erweist sich inso- fern als unzulässig und ist aufzuheben. g)Was den angezeigten Tatbestand der Veruntreuung betrifft, so beschränkt die Beschwerde die Anfechtung der Einstellungsverfügung auf die Begleichung bestimmter Benzinrechnungen. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerde- gegnerin vor, diese habe als Willensvollstreckerin Rechnungen akzeptiert und be- glichen, ohne dass hierfür eine gültige letztwillige Verfügung bestanden habe und Belege eingereicht worden seien. Dadurch sei die Erbmasse in strafbarer Weise geschmälert worden. Bezüglich der ungetreuen Geschäftsbesorgung geht der Vorwurf dahin, dass die Beschwerdegegnerin nicht alleine über das Compte-Joint- Konto verfügen dürfe, zumal auch das darauf liegende Guthaben zur Erbmasse gehöre. Wer die Unterschriftenberechtigung habe, sei dabei unerheblich (Be- schwerde, S. 3). Mit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sämtliches Guthaben, welches auf dem Compte-Joint-Konto liegt, zur Erbmasse zu zählen ist. Dies scheint, wie dies die Beschwerdeführerin ebenfalls zu Recht betont, die Beschwerdegegnerin irrtümlicherweise anders zu sehen (vgl. StA act. 5.1, Antwort auf Frage 12). Eine gewisse Präzisierung erfolgte zwar in der zweiten Einvernahme der Beschwerde- gegnerin, wonach sie aussagte, sie könne zwar über das Geld verfügen, müsse die Transaktionen aber gegenüber den Erben offenlegen (vgl. StA act. 5.4, Ant- wort auf Frage 6). Die Tragweite des entsprechenden Vertragskonstruktes "Comp- te-Joint" scheint die Beschwerdegegnerin aber auch nach der entsprechenden Aufklärung der zuständigen Bank nicht erfasst zu haben. Sie kann zwar aus dem Vertrag mit der Bank über das Konto verfügen, dies ändert aber nichts an der Tat- sache, dass sie damit zumindest über einen Teil der Erbmasse verfügt. Die Verfü- gungsfreiheit bezieht sich allein gegenüber der Bank, aber nicht bezüglich der Erbmasse. Das rechtliche Konstrukt des Compte-Joints und deren Auswirkungen auf das Handeln der Willensvollstreckerin, welche der Meinung ist, über die auf diesem Konto liegenden Vermögenswerte frei verfügen zu können, scheint auch die Staatsanwaltschaft nicht erfasst zu haben. Anders ist nicht zu verstehen, war- um diesem Aspekt in der Einstellungsverfügung keine Beachtung geschenkt wor- den ist.
Seite 12 — 16 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Erblasserin habe ihr mündlich die Anweisung erteilt, die fraglichen Benzinrechnungen ihrer Tochter I._____ vom Compte-Jointe-Konto zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hält diese Anweisung für nichtig, sodass die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt gewesen sei, die Zahlungen vorzunehmen. Dies habe ihr bewusst sein müssen. Das Dokument "Besonders" (StA act. 4.27) enthält die Anweisung, das "Auto Saab" sei I._____ spesenfrei zu übertragen "plus Benzin für 5 Jahre gegen Quit- tungen". Selbst wenn man - der Argumentation der Beschwerdeführerin folgend - diese Verfügung für nichtig hält, ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Anweisung durch die Erblasserin sich für berechtigt hielt, die ent- sprechenden Zahlungen vorzunehmen. Insofern hätte sie sich in einem Sachver- haltsirrtum befunden, was zur Folge hat, dass der Vorsatz bezüglich der Verun- treuung bzw. der ungetreuen Geschäftsbesorgung entfällt (vgl. Art. 13 StGB). Je- denfalls wäre mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von einem entsprechenden Frei- spruch auszugehen, zumal die fahrlässige Begehung der einschlägigen Tat- bestände nicht unter Strafe steht. Die Einstellung erfolgte in diesem Punkt somit zu Recht. h)Was den beanstandeten Verkauf der Wohnung in O.2_____ betrifft, so führ- te die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung aus, die Beschwerdefüh- rerin habe selber festgehalten, dass sich E._____ nicht strafbar gemacht habe, da dies von der Willensvollstreckerin angeordnet worden sei und die Frage der Be- rechtigung hierzu ohnehin vor dem Zivilrichter zu klären sei. Mit Brief vom 9. April 2012 habe die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin eine umfassen- de Aufstellung betreffend Barvermögen und diverser Ausgaben aus dem Nachlass der Erblasserin, datiert vom 23. Februar 2011, erhalten. Sodann sei der Be- schwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin eine Liste betreffend Schmuck der Erblasserin, datiert vom 2. April 2012, zugestellt worden. Weiter habe die Be- schwerdeführerin im Mai 2012 von der Beschwerdegegnerin eine Liste des Inven- tars der Wohnung in O.2_____ erhalten und sei mit Schreiben vom 8. Juni 2012 aufgefordert worden, bei Interesse an den Möbeln in der Wohnung in O.2_____ diese auf eigene Kosten abzuholen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Juni 2012 der Beschwerdeführerin eine Aufstellung mit sämtlichen Aktiven wie Bargeld, Immobilien, Wertschriften etc. per Todestag sowie eine Kopie diverser Schriftstücke zukommen lassen. Was die Rückbehaltung der aus dem Verkauf der Wohnung in O.2_____ der Beschwerdeführerin zustehenden Fr. 60'000.00 (abzüglich der aufgelaufenen Kosten beim italienischen Konsulat) anbelange, so habe die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Zusage vom 12. Juli
Seite 13 — 16 2012 die für die Auszahlung dieses Geldbetrages in Italien benötigte Kopie ihres ID-Ausweises der Willensvollstreckerin bis anhin nicht zugestellt. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin die Legate gestützt auf die schriftlichen Anordnungen der Erblasserin gegen den Willen der Beschwerdeführerin ausgerichtet hätte, könne der Beschwerdegegnerin nicht nachgewiesen werden, dabei in unrechtmässiger oder in Schädigungsabsicht gehandelt zu haben (angefochtene Verfügung, S. 10). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen lediglich vor, dass die Willensvollstrecke- rin sämtliche Gegenstände sich selbst angeeignet habe. Nur als noch Möbel übrig gewesen seien, sei sie informiert worden. Erst dann habe sie davon überhaupt erfahren. Dann sei es aber zu spät gewesen, da der grösste Teil der Erbsachen bereits eigenmächtig von der Willensvollstreckerin verschenkt bzw. selbst ange- eignet worden sei (Beschwerde, S. 4). Die Beschwerdeführerin setzt sich jedoch nicht mit der Feststellung der Staatsanwaltschaft bzw. dem Umstand auseinander, dass sie über den Wohnungskauf bzw. den Verkauf des entsprechenden Inventars informiert worden sei bzw. dass sie die Gelegenheit erhalten habe, bei Interesse Gegenstände aus der Wohnung in O.2_____ abzuholen. Auch macht sie keine näheren Ausführungen dazu, welche Gegenstände verschenkt bzw. von der Be- schwerdegegnerin angeeignet worden seien. Schliesslich bleibt sie die Antwort darauf schuldig, inwiefern ihr ein Schaden entstanden sei. Die Beschwerdeführerin kommt damit ihrer Begründungspflicht nicht nach, sodass auf die entsprechende Rüge nicht weiter einzugehen ist. i)In ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2016 (KG act. A.5) geht die Beschwer- deführerin ausserdem auf die angebliche Verfälschung eines Testamentes ein. Diese Ausführungen sind insofern neu, als sie in der Beschwerdeschrift nicht ent- halten sind. Eine solche Ausweitung der Beschwerde ist - jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist - nicht zulässig, sodass die entsprechenden Vorbringen un- beachtlich zu bleiben haben. j)Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde - soweit darauf eingetreten werden kann - teilweise gutzuheissen, die angefochtene Einstellungs- verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. 6. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin nach Massgabe ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen mehrheitlich unterlegen. Einzig was das Verfahren betreffend das angeblich bestehende (und von der Beschwerde-
Seite 14 — 16 gegnerin unterdrückte) Testament, welches den Verkauf der Wohnung in O.1_____ zum Gegenstand hat, angeht, ist das Verfahren zwecks weiterer Ab- klärung fortzuführen. Demzufolge rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin vier Fünftel der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) be- trägt der Gebührenrahmen in Beschwerdeverfahren Fr. 1‘000.-- bis Fr. 5‘000.--. Im vorliegenden Fall erscheint eine Gebühr von Fr. 2'000.00 als angemessen, wovon die Beschwerdeführerin Fr. 1'600.00 zu tragen hat. Der Restbetrag von Fr. 400.00 geht zu Lasten des Kantons Graubünden. b)Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde eine Entschädigung. Im Umfang ihres Obsiegens hat sie grundsätzlich Anspruch auf Ersatz ihrer not- wendigen Auslagen. Dazu zählen einerseits die Kosten der Rechtsvertretung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), andererseits die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdeführerin ist weder anwaltlich vertreten noch legt sie dar, inwiefern ihr durch das Beschwerdeverfahren wirtschaftliche Einbus- sen entstanden wären. Demzufolge ist der Beschwerdeführerin keine Entschädi- gung zuzusprechen. c)Schliesslich ist über die Entschädigung der mehrheitlich obsiegenden Be- schwerdegegnerin zu befinden. Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genug- tuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden, ausschliesslich von ihr initiierten Beschwerdeverfahren zu vier Fünfteln und ist gemäss der Praxis des Kantonsgerichts deshalb in analoger Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO und nach Massgabe ihres Unterliegens zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für ihre anwaltlichen Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozess- entschädigung zu bezahlen (vgl. u.a. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 12 9 vom 11. Mai 2012, E. 5). Mangels eingereichter Honorarno- te ist die beantragte Entschädigung nach Ermessen festzusetzen. In Anbetracht des Umfangs der von Rechtsanwalt Dr. iur. Marx Heinz verfassten Rechtsschriften erscheint eine (reduzierte) Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'000.00 (inkl. MWSt.) als angemessen. d)E._____ beantragte in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2016 (KG act. A.4) ebenfalls die Zusprechung einer Entschädigung. Da er weder anwaltlich ver- treten ist, noch darlegt, inwiefern ihm durch das Beschwerdeverfahren wirtschaftli- che Einbussen entstanden wären, ist ihm von vornherein keine Entschädigung
Seite 15 — 16 zuzusprechen. Insofern kann offen bleiben, ob er mangels Parteistellung im Be- schwerdeverfahren überhaupt Anspruch auf eine Entschädigung hätte.
Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten werden kann - teilweise gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Graubünden vom 20. April 2016 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.00 gehen in der Höhe von Fr. 1'600.00 zu Lasten von X.. Der verbleibende Anteil von Fr. 400.00 geht zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.X. hat Y._____ für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'000.00 (inkl. MWSt.) zu entschädigen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: