Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 30. August 2016Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 1901. September 2016 Beschluss II. Strafkammer VorsitzPritzi RichterInnenHubert und Schnyder AktuarNydegger des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Sandra Lazzarini, Qua- derstrasse 18, 7002 Chur, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden, Jugendanwaltschaft, vom 22. April 2016, mitgeteilt am 22. April 2016, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen/Versetzung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A.Die Jugendanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) führt seit dem 16. Juni 2015 gegen X._____ eine Strafuntersuchung wegen Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. In diesem Zusammenhang befand sich X._____ vom 25. bis am 30. Juni 2015 in Untersuchungshaft. Mit Ver- fügung vom 13. Juli 2015 wurde X._____ gestützt auf Art. 9 JStG sowie Art. 26 Abs. 1 lit. d und Art. 29 JStPO während laufendem Strafverfahren zur Beobach- tung und Abklärung (Begutachtung) in die Jugendinstitution A._____ eingewiesen. Der Eintritt erfolgte am Dienstag, 14. Juli 2015. B.Während seines Aufenthalts in der A.-Jugendstätte zeigte X. ein grundsätzlich angepasstes Verhalten. Hingegen konsumierte er weiterhin re- gelmässig Betäubungsmittel. Trotz intensiver Betreuung sowie zahlreicher Inter- ventionen durch die betreuenden Mitarbeiter der Jugendstätte gab X._____ mehr- heitlich positive Urinproben (insbesondere auf Cannabis) ab. Zudem bestand der Verdacht, dass X._____ Cannabis in der Jugendstätte an andere Heimbewohner abgegeben hatte. X._____ gab den Konsum von Marihuana zu, bestritt aber, mit Cannabis oder anderen Substanzen gehandelt zu haben. Nachdem X._____ auch nach zwei Time-outs während laufender Unterbringung weiterhin Betäubungsmit- tel, insbesondere Marihuana, konsumierte, empfahl die Jugendstätte am 19. No- vember 2015 eine langfristig angelegte Entwöhnung des THC-Konsums. Darauf- hin wurde die mit der Beobachtung/Abklärung von X._____ in der Jugendstätte angeordnete Unterbringung abgebrochen. X._____ wurde per 20. November 2015 aufgrund des ausgeprägten Suchtverhaltens und zu seinem eigenen Schutz bei einer Pflegefamilie der Organisation "B." zwischenplatziert und am 2. De- zember 2015 in die Therapiegemeinschaft C. versetzt. C.Der Aufenthalt von X._____ in der Therapiegemeinschaft C._____ war ge- prägt von anfänglich sehr hohem und auch nach längerem Aufenthalt noch anhal- tendem Suchtdruck. X._____ entwendete oder kaufte trotz entsprechender Aufla- gen mehrfach Alkohol. Er liess sich über einen Kollegen bearbeitete Kaugummis und Zigaretten mit unbekannten Substanzen zukommen. Zudem versuchte er sich durch die Einnahme von Muskatnuss zu berauschen. X._____ zeigte sich oft un- ruhig, unkonzentriert, unmotiviert und war häufig nicht in der Lage oder nicht wil- lens, eine ihm aufgetragene Arbeit über längere Zeit auszuführen. Im Bericht vom 12. Mai 2016 kommt die Jugendinstitution C._____ zum Schluss, dass X._____ das vereinbarte Ziel einer längerfristigen Suchtmittelabstinenz nur teilweise er- reichte. Seine Suchtproblematik sei im letzten Monat seines Time-outs besonders
Seite 3 — 13 stark zum Vorschein gekommen. Zum Zeitpunkt des Timeout-Endes lasse sich für X._____ keine günstige Prognose stellen. X._____ benötige eine intensive (statio- näre) pädagogische und therapeutische Betreuung mit besonderem Augenmerk auf die Bewältigung seiner Sucht- und Frustrationsproblematik. D.Im Gutachten des psychiatrisch-psychologischen Dienstes der A.- Jugendstätte A. vom 20./22. Januar 2016 wurden bei X._____ diverse Störungen, unter anderem auch eine Störung durch Cannabinoide, d.h. ein Ab- hängigkeitssyndrom, festgestellt. Die Gutachterin empfahl die Anordnung einer Massnahme, bestehend aus einer Kombination von psychotherapeutischer Be- handlung, Nacherziehung in institutionellem Rahmen und beruflicher Integration. Weiter empfahl die Gutachterin eine stationäre, mehrmonatige therapeutische Be- handlung in einer suchtspezifischen Institution (Klinik) sowie eine therapeutische Auseinandersetzung mit seinen Aggressionen und seiner Impulsivität, die Entwick- lung von Emotionsregulationsstrategien und den Ausbau von sozialen Kompeten- zen. In einem zweiten Schritt hält die Gutachterin eine Unterbringung mit klaren, konstanten Strukturen, welche eine engmaschige Aufsicht, Kontrolle und Tages- strukturierung gewährleisten kann, für richtig. Es wird eine Unterbringung in einer offenen, sozialpädagogisch geführten Institution mit der Möglichkeit einer flankie- renden, ambulanten psychotherapeutischen Behandlung empfohlen. E.X._____ befand sich im Zeitpunkt des Eingangs des psychiatrischen Gut- achtens bereits in der Jugendinstitution C., einer Institution, welche die För- derung der Cannabisabstinenz von X. zum Ziel hatte, aber keine weiter- führenden therapeutischen und berufsintegrativen Möglichkeiten vorsah. X._____ gab trotz grossen Suchtdrucks während seines Aufenthalts im C._____ negative Urinproben ab. Die Jugendanwaltschaft verzichtete deshalb als Anschlusslösung auf die Anordnung einer mehrmonatigen therapeutischen Behandlung in einer suchtspezifischen Institution (Klinik) und suchte nach einer Anschlusssituation, welche den Empfehlungen des Gutachtens entspricht. F.Zwecks Vollzugs der Empfehlungen gemäss Gutachten ordnete die Ju- gendanwaltschaft mit Verfügung vom 22. April 2016, gleichentags mitgeteilt, was folgt, an: "1. X._____ wird am 3. Mai 2016 in das Massnahmezentrum D._____ versetzt. Der Eintritt erfolgt um 15.00 Uhr. 2.X._____ wird durch einen Mitarbeiter der Institution C._____ in das Massnahmezentrum D._____ überführt. 3.[Rechtsmittelbelehrung]
Seite 4 — 13 4.[Mitteilung]" Die Verfügung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich beim Mass- nahmezentrum D._____ um eine offene, sozialpädagogisch geführte Institution handle, welche die gemäss Gutachten erforderlichen Kriterien (Institution mit kla- ren, konstanten Strukturen sowie engmaschige Aufsicht, Kontrolle und Tages- strukturierung) erfülle und auch die ambulante psychotherapeutische Behandlung anbiete. G.Dagegen liess X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. Mai 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben und beantragte, was folgt: "1. Es sei die Verfügung der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 22. April 2016 aufzuheben und es sei von einer Versetzung des Herrn X._____ in das Massnahmezentrum D._____ abzusehen. 2.Eventuell sei dem Beschwerdeführer die Versetzung in die E._____ zu bewilligen, oder subeventuell in eine andere, geeignete Institution als mildere Massnahme zu versetzen. 3.Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4.Es sei dem Beschwerdeführer für das hierseitige Verfahren vor Kan- tonsgericht die Unterzeichnende als amtliche Verteidigerin zu bestel- len. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden." H.Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 9. Mai 2016 wur- de das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab- gewiesen. I.In ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2016 beantragte die Jugendanwalt- schaft die Abweisung der Beschwerde. J.Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 änderte der Beschwerdeführer das in seiner Beschwerde gestellte Begehren in Ziff. 2, wie folgt: "Ziff. 2: Eventuell sei dem Beschwerdeführer die Versetzung in die E._____ (recte: E._____) zu bewilligen, oder er sei subeventuell in eine andere ge- eignete und seine Freiheit weniger einschränkende Institution zu verset- zen." K.Auf die übrigen Eingaben der Parteien, die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften, auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung so- wie auf die in vorliegender Angelegenheit erstellten Gutachten und Berichte wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 5 — 13 II. Erwägungen
Seite 6 — 13 liesslich Ermessensmissbrauch oder -überschreitung, Rechtsverweigerung und - verzögerung wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts gerügt werden. Damit sind auch neue Tatsachenbehauptungen und Be- weise zulässig (vgl. Daniel Jositsch et al., Schweizerische Jugendstrafprozessord- nung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 3 zu Art. 39 JStPO). Die Rechtsmit- telinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen. 3.Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 27. Mai 2016 (KG act. D.3) wurde MLaw Sandra Lazzarini für das vorliegende Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 25 Abs. 1 lit. c JStPO i.V.m. Art. 24 lit. d JStPO als amtliche Ver- teidigerin bestellt. 4.Die Beschwerde richtet sich nicht grundsätzlich gegen die vorsorgliche An- ordnung einer Unterbringung gemäss Art. 15 JStG, sondern gegen die Versetzung in das Massnahmezentrum D._____ und die dort geplante ambulante psychothe- rapeutische Behandlung (vgl. Beschwerde, Rz. 4). a)Hat der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeuti- schen Behandlung bedarf, so ordnet die urteilende Behörde die nach den Um- ständen erforderlichen Schutzmassnahmen an, unabhängig davon, ob er schuld- haft gehandelt hat (Art. 10 Abs. 1 JStG). Kann die notwendige Erziehung und Be- handlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, so ordnet die urtei- lende Behörde die Unterbringung an. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die er- forderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten (Art. 15 Abs. 1 JStG). Vor der Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ordnet die urteilende Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an, falls diese nicht bereits auf Grund von Art. 9 Abs. 3 JStG erstellt wurde (Art. 15 Abs. 3 JStG). Während der Untersuchung kann die zuständige Behörde vorsorg- lich die Schutzmassnahmen nach den Art. 12-15 JStG anordnen (Art. 5 JStG). Sämtliche vorsorglichen Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. i.V.m. Art. 5 JStG müssen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV wahren, das heisst, die Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein, und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Ein- griff und dem angestrebten Ziel bestehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_231/2012 vom 14. Mai 2012, E. 2.2).
Seite 7 — 13 b)Die Jugendanwaltschaft stützt sich in ihrem Entscheid auf das Gutachten des psychiatrisch-psychologischen Dienstes der Jugendstätte A._____ vom 20. Januar 2016 (StA act. 2.15). Der Beschwerdeführer wendet gegen dieses Vorge- hen ein, bei den gutachterlichen Schlussfolgerungen handle es sich um blosse Empfehlungen; Abweichungen davon seien möglich und bei gegebenen Umstän- den sogar notwendig (Beschwerde, Rz. 19). aa)Das Gutachten gelangt zum Schluss (vgl. S. 71 ff.), dass beim Beschwerde- führer eine psychische Störung im Sinne einer hyperkinetischen Störung des So- zialverhaltens, eine beeinträchtigte Entwicklung in erzieherischer Hinsicht mit Auswirkung auf sein Sozialverhalten sowie ein stark ausgeprägtes Suchtverhalten vorliege. Diese Beeinträchtigungen seien, so das Gutachten, deliktsrelevant. Sie würden - verbunden mit einer erhöhten Beeinflussbarkeit durch dissozial in Er- scheinung getretene und konsumierende Peers - das Auftreten erneuter ähnlicher Delikte begünstigen und zu einem deutlich erhöhten Rückfallrisiko führen. Ohne besondere Unterstützung könne der prognostisch ungünstigen Entwicklung nicht in genügendem Ausmasse entgegengetreten werden. Um die Entwicklung in eine erwünschte günstige Richtung zu ermöglichen und weiter zu fördern und um zukünftiger Delinquenz präventiv entgegenzutreten, sei die Anordnung von Mass- nahmen notwendig, wobei eine Kombination von psychotherapeutischer Behand- lung, Nacherziehung im institutionellen Rahmen und beruflicher Integration sinn- voll sei. Aufgrund der im Vordergrund stehenden Suchtproblematik werde in einem ersten Schritt eine stationäre, mehrmonatige therapeutische Behandlung in einer suchtspezifischen Institution empfohlen. Daneben solle eine therapeutische Aus- einandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Aggressionen und seiner Im- pulsivität stattfinden. Eine Rückkehr in sein gewohntes soziales und familiäres Umfeld stehe derzeit ausser Frage. Ambulante erzieherische Massnahmen hätten sich in der Vergangenheit als unzureichend abgezeichnet und es erfolge keine überdauernde Verhaltensänderung, welche aktuell für eine erfolgreiche Implemen- tierung ambulanter erzieherischer Massnahmen sprechen würde. In einem zwei- ten Schritt sei deshalb eine Unterbringung mit klaren, konstanten Strukturen ange- zeigt, welche eine engmaschige Aufsicht, Kontrolle (inklusive Urinproben) und Ta- gesstrukturierung gewährleisten könne. Es würde eine Unterbringung in einer of- fenen sozialpädagogisch geführten Institution mit der Möglichkeit einer flankieren- den, ambulanten psychotherapeutischen Behandlung empfohlen. Nach erfolgter suchtspezifischer Behandlung verbunden mit einer Stabilisierung des Suchtverhal- tens könne der Versuch einer offenen Unterbringung gewagt werden. Falls aber in diesem Rahmen notwendige Disziplinierungen nicht befolgt und somit nicht durch-
Seite 8 — 13 geführt werden könnten, müsse die Möglichkeit bestehen, die Sicherung der Massnahme durch einen Wechsel in eine geschlossene Institution zu gewährleis- ten. Im Rahmen der Unterbringung werde eine berufliche Zukunftsperspektive als äussert wichtig erachtet. Hinsichtlich einer Berufsausbildung werde davon ausge- gangen, dass diese ihn stabilisiere. bb)Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend und es beruht auf allseitigen Untersuchungen, Befragungen und Berichten. Es äussert sich über die im Gutachterauftrag enthaltenen Fragen vollständig, genau und deutlich. Die ent- sprechenden Schlussfolgerungen sind begründet, nachvollziehbar und schlüssig. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Rz. 10) leidet es auch nicht an innerer Widersprüchlichkeit. Das Gutachten empfiehlt kein Ein- zelsetting für den Beschwerdeführer; jedenfalls ergibt sich dies nicht aus der vom Beschwerdeführer zitierten Fundstelle (S. 71 f. des Gutachtens). In Anbetracht dessen ist nicht zu beanstanden, wenn die Jugendanwaltschaft den Schlussfolge- rungen des Gutachtens folgt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die Aussagen des Gutachtens denn auch nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. dazu so- gleich im Einzelnen). cc)Der Beschwerdeführer bringt in der Sache zunächst vor, er sei in der Lage, auf den Konsum von cannabishaltigen Produkten zu verzichten. Der eigentliche Substanzmissbrauch hänge stark von seiner Führung und Erziehung ab. Werde er in einem engen Rahmen betreut und würden sich für ihn keine Möglichkeiten bie- ten, sich dissozial in Erscheinung tretenden Peer-Gruppen anzuschliessen bzw. sich von solchen beeinflussen zu lassen, lasse er vom Cannabis-Konsum ab. Im Massnahmezentrum D._____ werde das Risiko der Beeinflussung des Beschwer- deführers durch Peer-Gruppen erhöht. Zudem sei zur Behandlung des Beschwer- deführers eine suchtspezifische Institution nicht notwendig. Er habe in jüngster Vergangenheit gezeigt, dass er auch ausserhalb von derartigen Institutionen in der Lage sei, den Konsum von Cannabis zu unterlassen. Dem ist entgegen zu halten, dass der Suchtdruck beim Beschwerdeführer offenbar nach wie vor ein grosses Thema darstellt. Zwar hat er während seines Aufenthaltes in der Jugendinstitution C._____ über einige Monate auf den Konsum von Cannabis verzichtet, allerdings hat er sich in dieser Zeit mit anderen Mitteln (sog. Verlagerungssubstanzen) be- rauscht oder zu berauschen versucht (Alkohol, Muskatnuss etc.). Entsprechend wurde ihm von der Jugendinstitution C._____ in ihrem Schlussbericht denn auch keine günstige Prognose gestellt. Von einer vollständig gelösten Suchtproblematik kann deshalb keine Rede sein, dies umso mehr auch deshalb, da er unmittelbar vor seinem Eintritt in das Massnahmezentrum D._____ erneut Cannabis konsu-
Seite 9 — 13 mierte. Selbst wenn man diesen neuerlichen Konsum als gewisse Trotzreaktion gegenüber der Versetzung in den D._____ verstehen will, zeigt dieses Verhal- tensmuster eben doch, dass sein Verzicht auf den Konsum von Cannabis während seiner Zeit in der Jugendinstitution C._____ nicht stabil genug und nach- haltig war. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdefüh- rer in für ihn schwierigen Situationen erneut Cannabis konsumiert und sich die Suchtproblematik damit aktualisiert. Ziel der Suchttherapie muss dementspre- chend sein, auch unter widrigen Umständen dem Konsum von Cannabis entsagen zu können. Dementsprechend steht die Therapiebedürftigkeit des Beschwerdefüh- rers aktuell ausser Frage. dd)Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe keine stärkere Neigung zu Gewalt als ein Durchschnittsmensch. Auch liege bei ihm keine Störung des Sozialverhaltens vor. Die vergangenen Aggressionen und die erhöhte Impulsivität stünden in einem engen Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum. Es bestehe diesbezüglich kein Therapie- bzw. Behandlungsbedarf. Dem stehen indessen die Feststellungen des Gutachtens entgegen. Das aktenkundige, biswei- len aggressive Verhalten des Beschwerdeführers etwa in Form von Wutaus- brüchen ist gemäss Gutachten nicht (nur) auf den Drogenkonsum zurückzuführen, sondern wird von diesem - bedingt durch eine allgemein niedrige Frustrationstole- ranz, eine geringe Impulskontrolle sowie durch eine mangelhafte Emotionsregula- tion - verstärkt (vgl. Gutachten, S. 70). Wie das Gutachten andeutet (vgl. S. 63), dürften die Ursachen hierfür wohl in der elterlichen Erziehung, nicht jedoch (aus- schliesslich) im Drogenkonsum zu finden sein. Die gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der gutachterlichen Einschätzung zu ändern, zumal es sich dabei bloss um die eigene Sichtweise handelt und keine substanti- ierte Auseinandersetzung mit dem Gutachten erfolgt. Der Therapie- bzw. Behand- lungsbedarf ist somit auch in dieser Hinsicht ausgewiesen. ee)Der Beschwerdeführer plädiert sodann für eine Unterbringung in der Institu- tion F.. Diese bietet jedoch die gemäss Gutachten erforderlichen psychothe- rapeutischen Massnahmen nicht an und ist somit nur bedingt geeignet. Demge- genüber deckt das Massnahmezentrum D. sämtliche therapeutischen Be- dürfnisse des Beschwerdeführers ab. Insofern ist dieses unter therapeutischen Gesichtspunkten zu favorisieren bzw. die Verfügung der Jugendanwaltschaft dies- bezüglich nicht zu beanstanden. Der Aufenthalt in der Jugendinstitution C._____ führte nicht dazu, dass der Beschwerdeführer seine Cannabisabhängigkeit bzw. den Umgang mit Rauschmitteln vollständig in den Griff bekam. Dies dürfte nicht zuletzt auch auf den Umstand zurückzuführen sein, dass die Betreuung in der Ju-
Seite 10 — 13 gendinstitution C._____ nicht allzu "engmaschig" war. Wie denn auch im Gutach- ten empfohlen wird, ist eine engmaschige Betreuung mit klaren Strukturen unab- dingbar, um der Suchtmittelproblematik vorliegend Herr zu werden. Unter diesen Voraussetzungen erweist sich die Versetzung in das Massnahmezentrum D., welches diese Voraussetzungen zu erfüllen vermag, als geeignet und erforderlich. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer selbst dahingehend geäussert, dass er eine Ausbildung absolvieren möchte. Auch diese Möglichkeit besteht im Massnahmezentrum D.. Einem Aufenthalt im Massnahmezen- trum D._____ gegenüber der vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Institution F._____ gebührt somit der Vorrang, weil das Massnahmezentrum D._____ in der Lage ist, nebst einer Suchtmittelbehandlung sowohl eine Ausbildungsmöglichkeit als auch psychotherapeutische Massnahmen anzubieten, währenddem ein sol- ches "ganzheitliches" Betreuungs- und Therapiesetting (inkl. Ausbildungsmöglich- keit) bei der Institution F._____ nicht besteht. ff)Ob die im Massnahmezentrum D._____ vorgesehene Gruppeneinbindung gegenüber einem vom Beschwerdeführer bevorzugten Einzelsetting tatsächlich zu den geschilderten Rückschlägen hinsichtlich der Cannabisabstinenz führen wird, bleibt vorerst abzuwarten. Das Massnahmezentrum D._____ hat darauf zu achten, derlei Risiken durch entsprechende Massnahmen entgegenzuwirken. Sollte dies nicht bzw. nicht in genügender Art und Weise möglich sein, wären allfällige An- passungen der Schutzmassnahmen zu prüfen. Vorbehalten bleiben ohnehin die im Rahmen des Hauptverfahrens durch das Jugendgericht auszusprechenden bzw. allenfalls zu verlängernden (definitiven) Schutzmassnahmen. gg)Dass der Beschwerdeführer, welcher bisher insbesondere wegen Betäu- bungsmitteln strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, im Massnahmezentrum D._____ mit anderen Delinquenten, welche schwerere, zum Teil auch Gewaltde- likte verübt haben, in Kontakt gerät, ist hinzunehmen, zumal dieser Umstand bis zu einem gewissen Grad in der Natur der Sache liegt, da nicht für jede Täterkate- gorie eigens geschaffene Massnahmezentren bestehen, und die Eignung der Un- terbringung letztendlich nur an den tatsächlich bestehenden Möglichkeiten zu messen ist. Um der Suchtproblematik Herr zu werden, bedarf es vorliegend insbe- sondere einer engmaschigen Betreuung, welche im Massnahmezentrum D._____ gewährleistet ist. Derzeit ist nicht ersichtlich, inwiefern Kontakte mit anderen, im Massnahmezentrum D._____ untergebrachten Straftätern tatsächlich zu einer ne- gativen Beeinflussung oder anderweitigen Beeinträchtigungen beim Beschwerde- führer geführt hätten. Insofern lässt sich auch nicht sagen, die Versetzung in das Massnahmezentrum D._____ sei a priori ungeeignet.
Seite 11 — 13 hh)Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Versetzung des Beschwerde- führers im Rahmen der Anordnung vorsorglicher Schutzmassnahmen in das Massnahmezentrum D._____ mit den gutachterlichen Empfehlungen im Einklang steht und sich nach dem zuvor Ausgeführten als geeignet und erforderlich erweist. Die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 22. April 2016 ist somit nicht zu bean- standen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) be- trägt der Gebührenrahmen in Beschwerdeverfahren Fr. 1'000.00 bis Fr. 5'000.00, wobei in Strafverfahren gemäss JStPO der für den Erwachsenenstrafprozess gel- tende Gebührenrahmen um die Hälfte zu reduzieren ist (Art. 11 VGS). Im vorlie- genden Fall erscheint eine Gebühr von Fr. 800.00 als angemessen. b)Für die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche als Auslagen ebenfalls Teil der Verfahrenskosten sind (Art. 422 Abs. 1 und 422 Abs. 2 lit. a StPO), ergibt sich dieselbe Kostenverteilung wie bei den Gerichtsgebühren. Demzufolge hat der Beschwerdeführer auch die Kosten der amtlichen Verteidigung zu tragen, wobei sie vorerst zu Lasten des Kantons Graubünden gehen und aus der Gerichtskasse zu bezahlen sind. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdefüh- rers gestatten, wird er verpflichtet sein, diese Kosten dem Kanton zurückzuzahlen (vgl. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall ist die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Hono- rarverordnung, HV, BR 310.250) massgebend, welche in ihrem Art. 5 Abs. 1 eine - vom Verfahrensausgang unabhängige (Entscheid der II. Strafkammer SK2 12 32 vom 12. November 2012; Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2013 vom 26. Sep- tember 2013) - Entschädigung des berechtigten Aufwandes zu einem Stundenan- satz von Fr. 200.00 vorsieht. Das Honorar für Rechtspraktikantinnen und Recht- spraktikanten beträgt 75 Prozent des Ansatzes für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Art. 6 Abs. 1 HV), vorliegend somit Fr. 150.00 pro Stunde. Gemäss den eingereichten Honorarnoten (KG act. D.4 und D.9) macht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 10.35 Stunden geltend, was angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen so- wie der sich aus den Umständen ergebenden, beträchtlichen Korrespondenz und anderweitigen Abklärungen als angemessen erscheint. Hinzu kommen Barausla-
Seite 12 — 13 gen von Fr. 46.60. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 150.00 ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist für das Beschwerdeverfahren somit eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'599.10 (inkl. Barauslagen) zuzusprechen.
Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten von X.. 3.a)Die Kosten der amtlichen Verteidigerin für ihre im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen trägt X.. Sie gehen vorerst zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehal- ten bleibt die Rückforderung dieser Kosten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von X._____ erlauben (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). b)Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, MLaw Sandra Lazzarini, für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'599.10 (inkl. Barauslagen) festge- legt. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: