Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 10. Mai 2016Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 1112. Mai 2016 Beschluss II. Strafkammer VorsitzHubert RichterInnenSchnyder und Michael Dürst AktuarNydegger In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Yvona Griesser, Dufourstrasse 101, 8034 Zürich, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Februar 2016, mitgeteilt am 17. Februar 2016, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Prozessentschädigung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A.Am 2. Juli 2010 erstatteten Y._____ und Z._____ bei der Staatsanwalt- schaft Graubünden Strafanzeige gegen X._____ und A._____ wegen Vermögens- delikten. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, der Geschäftsführer der B.AG (heute B.AG), nämlich X., habe in der Zeit vom 1. No- vember 2007 bis am 30. Juni 2009 Devisenoptionsgeschäfte auf ihre Rechnung ausgeführt. Dabei soll er die Anlagestrategie des ungedeckten Verkaufs von Opti- onen als Kerngeschäft eingesetzt haben, wobei er mangels Fachwissen, Zeit und Infrastruktur nicht in der Lage gewesen sei, die zugesicherte Verlustbegrenzung von maximal 15% des eingesetzten Kapitals einzuhalten. Dieses Verhalten habe bei ihnen zu einem Verlust von rund Fr. 450'000.00 geführt. A. soll als Ver- treter der Bank._____ X._____ unterstützt und ihnen mitgeteilt haben, dass er die von X._____ vorgenommenen Absicherungen kontrollieren und eingreifen würde, falls dies nötig sein sollte, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. B.Am 18. März 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden ein Straf- verfahren gegen X._____ und A._____ wegen Betrugs etc. C.Mit Parteimitteilung vom 21. Mai 2015 wurden X._____ die Anklageerhe- bung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und A._____ die Anklageerhebung wegen Gehilfenschaft zur ungetreuen Ge- schäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB in Aus- sicht gestellt. D.Am 21. Dezember 2015 teilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur der Staatsanwaltschaft Graubünden mit, dass Y._____ und Z._____ in einem ge- richtlichen Vergleich in Bezug auf das gegen X._____ laufende Strafverfahren ihr Desinteresse an der Strafverfolgung erklärt hätten. Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 an die Staatsanwaltschaft Graubünden bestätigte die Rechtsbeiständin von Y._____ und Z._____ deren Desinteresse-Erklärung betreffend das Strafverfahren gegen X.. Die gemäss Vergleich vereinbarte Entschädigung von Fr. 250'000.00 sei per Valuta 17. Dezember 2015 zugunsten von Y. und Z._____ gutgeschrieben worden. Damit seien die Parteien per Saldo aller An- sprüche (unter Wettschlagung aller Anwaltskosten in allen Verfahren) auseinan- dergesetzt, weshalb das gegen X._____ geführte Strafverfahren unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse einzustellen sei.
Seite 3 — 15 E.Mit Einstellungsverfügung vom 12. Februar 2016, mitgeteilt am 17. Februar 2016, entschied die Staatsanwaltschaft Graubünden, was folgt: "1. Das Strafverfahren gegen X._____ wegen ungetreuer Geschäftsbe- sorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und gegen A._____ we- gen Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB wird eingestellt. 2.Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3.X._____ wird keine Entschädigung zugesprochen. 4.A._____ wird eine Entschädigung von CHF 22'599.00 ausgerichtet. Die Finanzverwaltung Graubünden wird angewiesen – nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung – die A._____ zugesprochene Entschä- digung auf das Postkonto 90-793953-3, lautend auf Remo Cavegn, Rechtsanwalt, 7000 Chur, zu überweisen." Zur Begründung wurde – was X._____ betrifft – im Wesentlichen ausgeführt, dass, selbst wenn man davon ausginge, dass sich der Tatverdacht gegen ihn erhärtet hätte, die Voraussetzungen von Art. 53 StGB für eine Einstellung des Strafverfah- rens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung erfüllt seien. Der von X._____ an Y._____ und Z._____ geleistete Betrag von Fr. 250'000 könne als Wiedergutma- chungsleistung betrachtet werden. Selbst bei Annahme einer Verurteilung von X._____ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung würden vorliegend die Voraus- setzungen für das Aussprechen einer bedingten Strafe gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein. Y._____ und Z._____ hätten zudem erklärt, kein Interesse an der Strafver- folgung von X._____ zu haben. Das Interesse der Öffentlichkeit an seiner Strafver- folgung könne als gering erachtet werden. Unter diesen Umständen sei das Ver- fahren gegen X._____ einzustellen. Die diesbezüglichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eine Entschädigung sei X._____ jedoch nicht zuzusprechen. Im gerichtlichen Vergleich vom 15./16. Dezember 2015 hätten X._____ und Y._____ und Z._____ sinngemäss erklärt, per Saldo aller Ansprüche und unter Wettschlagung aller Anwaltskosten in allen Verfahren auseinanderge- setzt zu sein. F.Dagegen liess X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. März 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben und beantragte, was folgt: "1. Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12.02.2016 sei aufzuheben und dem Beschwerde- führer sei für Umtriebe im Untersuchungsverfahren aus der Staatskas- se eine Entschädigung von CHF 27'737.50, zuzüglich 8% Mehrwert- steuer, auszurichten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführer sei für Umtriebe im vorliegenden
Seite 4 — 15 Verfahren angemessen (zuzüglich Mehrwertsteuer) aus der Staats- kasse zu entschädigen." Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerde- führer Anspruch auf Entschädigung habe. Im gerichtlichen Vergleich vom 15./16. Dezember 2015 sei einzig und allein vereinbart worden, dass die Parteien gegen- einander keine weiteren Ansprüche hätten. Über einen (allfälligen) Verzicht auf eine Prozessentschädigung gegenüber dem Staat werde nichts gesagt. Der Kos- tenentscheid präjudiziere die Entschädigungsfrage. Entsprechend habe der Be- schwerdeführer – genau gleich wie der Mitbeschuldigte A._____ – Anspruch auf angemessene Entschädigung. Besondere Umstände, um von diesem Grundsatz abzuweichen, lägen nicht vor. Sodann gehe die Staatsanwaltschaft zu Recht da- von aus, dass der Beschwerdeführer die Einleitung der Strafuntersuchung nicht schuldhaft verursacht habe. Er habe nichts anderes getan, als in Befolgung des Auftrags der Privatkläger in risikoreiche Devisengeschäfte zu investieren. Ein pro- zessuales Verschulden könne dem Beschwerdeführer ebensowenig vorgeworfen werden. Eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlbares Verhalten dürfe sich ohnehin nur auf unbestrittene oder bewiesene Umstände stützen und die Unschuldsvermutung nicht verletzen. Diese Voraussetzungen sei- en vorliegend nicht erfüllt; der Sachverhalt sei strittig und nicht anerkannt. Demzu- folge werde beantragt, Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Einstellungsverfü- gung aufzuheben und den Beschwerdeführer für seine Umtriebe im Untersu- chungsverfahren – gemäss beigelegtem Leistungsjournal – mit Fr. 27'737.50, zu- züglich 8% Mehrwertsteuer, zu entschädigen. G.In ihrer Stellungnahme vom 18. März 2016 beantragte die Staatsanwalt- schaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe in zweierlei Hinsicht auf eine Ent- schädigung verzichtet: Zum einen durch den gerichtlichen Vergleich, in welchem festgehalten werde, dass die Parteien unter Wettschlagung aller Anwaltskosten in allen Verfahren auseinandergesetzt seien, zum anderen, indem er – im Gegensatz zu A._____ – nach Erhalt der Parteimitteilung vom 14. Januar 2016 keine Ent- schädigungsansprüche angemeldet habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer das Strafverfahren durch Verletzung vertraglicher Pflichten (Angabe von "einge- schränkten" Risiken, mangelnde Absicherungen) und von Nebenpflichten (keine Information zu den Verlusten und keine Abklärung des Risikoprofils der Auftrag- geber) schuldhaft veranlasst. Es sei daher gerechtfertigt und mit der Unschulds- vermutung vereinbar, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen und seine Parteikos- ten nicht zu ersetzen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer durch den gerichtli-
Seite 5 — 15 chen Vergleich auf Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft verzichtet, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer Entschädigungspflicht er- füllt gewesen seien. Verzichte der Beschuldigte auf eine Entschädigung durch die Privatklägerschaft, so könne die Strafbehörde die (eigene) Entschädigung herab- setzen oder verweigern. Auch daraus ergebe sich, dass entgegen den Ausführun- gen in der Beschwerde nicht gesagt werden könne, dass die Verzichtsvereinba- rung nur zwischen den Parteien gelte. Vielmehr habe der Beschwerdeführer damit auf allfällige staatliche Entschädigungspflichten eingewirkt. H.Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen
Seite 6 — 15 durch die Staatsanwaltschaft (trotz Einstellung des Strafverfahrens) die Zuspre- chung einer Parteientschädigung verweigert. Dadurch ist er in seinem rechtlich geschützten Interesse berührt und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 2. März 2016 ist da- her einzutreten. 2.Die Staatsanwaltschaft stellte die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung gestützt auf Art. 53 StGB ein. Danach sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab für den Fall, dass der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumut- baren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht aus- zugleichen, die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. Die Staatsanwaltschaft erachtet die genannten Voraussetzungen vor- liegend als erfüllt. Die Privatklägerschaft erhob dagegen keine Beschwerde; der Beschuldigte X._____ ficht diesen Punkt nicht an, sondern beschränkt seine Be- schwerde auf die verweigerte Zusprechung einer Parteientschädigung (trotz Ab- sehen von einer Überbindung der Verfahrenskosten). Da die angefochtene Ein- stellungsverfügung keine Schuldfeststellung enthält, sondern in Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Abs. 1 Ziff. 1 StGB lediglich von einer Hypothese ausgeht, wäre er diesbezüglich auch gar nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_3/2011 vom 20. April 2011, E. 2.5.2 m.w.H.). Auf den Grund der Verfahrenseinstellung ist somit nicht mehr zurückzukommen. 3.Der Beschwerdeführer wehrt sich mit vorliegender Beschwerde, wie er- wähnt, dagegen, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungs- verfügung davon absah, ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen, während- dem sie entschied, dass die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen seien. Zu prüfen ist somit, ob dem Beschwerdeführer zu Recht eine Parteien- tschädigung verweigert wurde. a/aa) Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei einem Freispruch oder einer Einstellung trägt in der Regel der Staat die Kosten, und er hat der beschuldigten Person ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ent- schädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigungsfrage ist nach der Kos- tenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädi- gungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine
Seite 7 — 15 Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädi- gung hat (vgl. zum Ganzen BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 m.w.H.). bb)Vorliegend wurde das Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft in An- wendung von Art. 53 StGB eingestellt. Sie hat dabei auf eine Schuldfeststellung verzichtet (vgl. Erwägung 2); eine solche wäre bei einer Einstellung im Vorverfah- ren denn auch gar nicht zulässig gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_3/2011 vom 20. April 2011, E. 2.5 m.w.H.). Zu Recht hat sie deshalb die Ver- fahrenskosten dem Beschwerdeführer nicht gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO überbunden (sondern auf die Staatskasse genommen). Die Staatsanwaltschaft weicht aber vom zitierten Grundsatz, wonach der Kostenentscheid die Entschädi- gungsfrage präjudiziere, insofern ab, als sie dem Beschwerdeführer keine Partei- entschädigung zusprach. In der Einstellungsverfügung begründet sie dies damit, dass X._____ und Y._____ und Z._____ im gerichtlichen Vergleich vom 15./16. Dezember 2015 erklärt hätten, per Saldo aller Ansprüche und unter Wettschla- gung aller Anwaltskosten in allen Verfahren auseinandergesetzt zu sein. Gestützt auf diese Regelung werde X._____ deshalb keine Entschädigung zugesprochen. In ihrer Stellungnahme vom 18. März 2016 (KG act. A.2) führte die Staatsanwalt- schaft zudem aus, der Beschwerdeführer habe in zweierlei Hinsicht auf eine Ent- schädigung verzichtet: Zum einen durch den gerichtlichen Vergleich, in welchem festgehalten werde, dass die Parteien unter Wettschlagung aller Anwaltskosten in allen Verfahren auseinandergesetzt seien, zum anderen, indem er – im Gegensatz zu A._____ – nach Erhalt der Parteimitteilung vom 14. Januar 2016 keine Ent- schädigungsansprüche angemeldet habe. Unter diesen Umständen sei die Staatsanwaltschaft von einem Verzicht auf die Geltendmachung einer allfällig ge- schuldeten Entschädigung ausgegangen. Der Beschwerdeführer hält dem entge- gen, im gerichtlichen Vergleich vom 15./16. Dezember 2015 sei einzig und allein vereinbart worden, dass die Parteien gegeneinander keine weiteren Ansprüche hätten. Über einen (allfälligen) Verzicht auf eine Prozessentschädigung gegenüber dem Staat werde nichts gesagt und ein solcher lasse sich aus dem zwischen Pri- vatpersonen geschlossenen Vergleich auch nicht ableiten. cc)Ziffer 5 des fraglichen Vergleichs enthält folgenden Wortlaut (vgl. StA act. 1.1/27): "Die Parteien erklären sich auch mit Wirkung für die B.AG (heute B.AG) mit gehöriger Erfüllung dieses Vergleiches als per Saldo aller Ansprüche aus dieser Angelegenheit (darin eingeschlossen Partei- und Ge- richtskosten) auseinandergesetzt. Y. und Z. verpflichten sich dazu, in dieser Angelegenheit keine Forderung mehr geltend zu machen,
Seite 8 — 15 welche zu einem Regress auf X._____ oder die B.AG führen könnte (z.B. aus solidarischer Haftung mit der Bank.)." Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Kontext der zitierten Ziffer des Vergleichs kann – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – ein Verzicht auf eine Ent- schädigung zu Lasten des Staates abgeleitet werden. Der Vergleich bezieht sich, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist, einzig auf das Verhältnis zwi- schen den Parteien des Vergleichs. Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, das Vorliegen einer Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft und der Verzicht darauf würden die staatliche Entschädigungspflicht direkt beeinflussen. Auch dar- aus ergebe sich, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht ge- sagt werden könne, die Verzichtsvereinbarung gelte nur zwischen den Parteien. Die Staatsanwaltschaft beruft sich in diesem Zusammenhang auf Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO, wonach die Strafbehörde die Entschädigung herabsetzen oder verwei- gern kann, wenn die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft muss dies auch gelten, wenn der Beschuldigte auf eine Entschädigung durch die Privatklägerschaft verzichtet. Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO bezweckt, eine doppelte Entschädigung der beschuldigten Person zu vermeiden. Wird die Privatklägerschaft verpflichtet, den Beschuldigten zu entschädigen, kann dieser nicht vom Staat zusätzlich noch eine Entschädigung verlangen. Dies hat selbstredend auch dann zu gelten, wenn der Beschuldigte auf eine zulasten der Privatklägerschaft zugesprochene Entschädigung verzichtet, da er diesfalls den entsprechenden Ausfall selbst zu vertreten hat. Eine gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO verfügte Herabsetzung oder Verweigerung der Ent- schädigung durch den Staat setzt nach dem Gesagten jedoch voraus, dass eine Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft überhaupt besteht. Vorliegend wurde die Privatklägerschaft weder dazu verpflichtet, den Beschuldigten zu entschädi- gen, noch wurden die Voraussetzungen dafür geprüft. Die Verweigerung einer Parteientschädigung durch den Staat erfolgte einzig mit dem Hinweis auf den ge- richtlichen Vergleich zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern. Dem- entsprechend lässt sich unter diesem Titel eine Verweigerung einer Entschädi- gung an den Beschuldigten nicht rechtfertigen. Die im Vergleich enthaltene Klau- sel, wonach sich die Parteien mit gehöriger Erfüllung des Vergleichs als per Saldo aller Ansprüche, eingeschlossen Partei- und Gerichtskosten, für auseinanderge- setzt erklärten, erfolgte zu einem Zeitpunkt, als der Kostenentscheid der Staats- anwaltschaft noch offen war, und bedeutet demzufolge nichts anderes, als dass die Vertragsparteien gegenseitig darauf verzichteten, allenfalls zugesprochene Parteientschädigungen gegeneinander durchzusetzen. Aus der unterlassenen Geltendmachung einer Entschädigung nach erfolgter Parteimitteilung (Anzeige der
Seite 9 — 15 voraussichtlichen Verfahrenseinstellung) kann schliesslich ebensowenig ein Ver- zicht auf eine Entschädigung durch den Staat abgeleitet werden. Der Anspruch ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Anders als bei der Privatklä- gerschaft (Art. 433 Abs. 2 StPO) bedarf es keines Antrags der beschuldigten Per- son. Sie wurde mit der Parteimitteilung auch nicht dazu aufgefordert, ihre An- sprüche zu beziffern und zu belegen (vgl. StA act. 1.1/28). Im Übrigen ist entge- gen dem, was die Staatsanwaltschaft offenbar annimmt, nicht ersichtlich, inwiefern in diesem Zusammenhang das prozessuale Verhalten des Mitbeschuldigten A._____ Schlüsse auf dasjenige von X._____ zulassen sollte. b/aa) Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Strafbehörde die Entschädi- gung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Per- son rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die Überbindung der Verfahrenskosten an die beschuldigte Person trotz Einstellung oder Freispruch möglich (Art. 426 Abs. 2 StPO). Bei der Kostenpflicht des freige- sprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivil- rechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wur- de. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten auf- zuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analo- gen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Vorausgesetzt wird damit ein unter rechtli- chen Gesichtspunkten und nicht lediglich ein unter moralischen oder ethischen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfba- ren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss zudem ein (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang bestehen. Dieser ist dann zu bejahen, wenn das gegen entsprechende Normen verstossende Verhalten ge- eignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit An- lass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben. Dabei darf sich die Kostenauf- lage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiese- ne Umstände stützen. Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder
Seite 10 — 15 indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2.2 m.w.H.). Die Beweislast für die Haftungs- voraussetzungen trägt der Staat (vgl. Thomas Domeisen, in: Niggli/Heer/Wipräch- tiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 36 zu Art. 426 StPO, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_71/2009 vom 28. Mai 2009, E. 1.4). Diese Grundsätze gelten auch bei der Be- urteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015, E. 1.3). bb)Die Staatsanwaltschaft macht zur Begründung der verweigerten Zuspre- chung einer Parteientschädigung geltend, der Beschwerdeführer habe das Straf- verfahren durch Verletzung vertraglicher Pflichten (Angabe von "eingeschränkten" Risiken, mangelnde Absicherungen) und von Nebenpflichten (keine Information zu den Verlusten und keine Abklärung des Risikoprofils der Auftraggeber) rechtswid- rig und schuldhaft veranlasst. Es sei daher gerechtfertigt und mit der Unschulds- vermutung vereinbar, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen und seine Parteikos- ten nicht zu ersetzen. Diese Begründung wird in der Beschwerdeantwort (KG act. A.2) erstmals vorgebracht; in der angefochtenen Einstellungsverfügung ist sie nicht enthalten. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Rechtsmittelinstanz diesbezüglich lediglich die im angefochtenen Erkenntnis enthaltene Begründung und nicht jene der Vernehmlassung der Vorinstanz beurteilen dürfe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_315/2007 vom 12. November 2007, E. 4.3). Die Rechtsmittel- instanz dürfe indessen die Motive des umstrittenen Entscheids ersetzen, wenn der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend ersichtlich ist und die recht- liche Situation als klar erscheint (vgl. die Hinweise bei Domeisen, a.a.O., N 33 zu Art. 426 StPO [insb. Fn. 120]; zustimmend Entscheid der Anklagekammer St. Gal- len AK.2013.79 vom 23. September 2013, E. 3a). Der entsprechende Entscheid des Bundesgerichts (6B_315/2007) ist zwar vor Inkrafttreten der Schweizerischen StPO ergangen; indessen hat das Bundesgericht mehrfach betont, an der unter der Herrschaft der kantonalen Strafprozessordnungen entwickelten Rechtspre- chung zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK auch unter der Geltung der Schweizerischen StPO festhalten zu wollen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesge- richts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2.1). Insofern bleibt es dem Kantonsge- richt als Beschwerdeinstanz an sich verwehrt, die in der Vernehmlassung erstmals vorgebrachte Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdeführer durch die Verletzung vertraglicher Pflichten das Strafverfahren rechtswidrig und
Seite 11 — 15 schuldhaft bewirkt habe, näher zu prüfen, zumal nicht gesagt werden kann, der massgebliche Sachverhalt sei hinreichend aus den Akten ersichtlich und die recht- liche Situation erscheine als klar (vgl. dazu sogleich unten Erwägung 3b/cc). cc)Der Vollständigkeit halber ist auf die von der Staatsanwaltschaft im Be- schwerdeverfahren vorgebrachte Begründung, wonach der Beschwerdeführer das Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe, im Folgenden einzuge- hen. Dem Beschwerdeführer wurde, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellung- nahme vom 18. März 2016 ausführt, im Wesentlichen zur Last gelegt, als Ge- schäftsführer der B._____AG Devisenoptionsgeschäfte auf Rechnung der Privat- kläger geführt und dabei die Anlagestrategie des ungedeckten Verkaufs von Opti- onen als Kerngeschäft eingesetzt zu haben, wobei er mangels Fachwissen, Zeit und Infrastruktur nicht in der Lage gewesen sei, die seinen Auftraggebern zugesi- cherte Verlustbegrenzung von maximal 15% des eingesetzten Kapitals einzuhal- ten. Durch dieses Verhalten sei es zu einem Verlust von rund Fr. 450'000.00 ge- kommen. Zwar habe, so die Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer bestritten, von einer Risikobeschränkung auf 15% des eingesetzten Kapitals gesprochen zu haben. Nichtsdestotrotz habe er den Privatklägern gegenüber anerkannt, von "eingeschränkten" Risiken gesprochen zu haben. Die Staatsanwaltschaft bezieht sich dabei auf ein Schreiben des Beschwerdeführers an die Privatklägerschaft vom 19. Mai 2009 (StA act. 3.80). Dort "gesteht" der Beschwerdeführer aber ledig- lich ein, dass zu Beginn des Vermögensverwaltungsvertrages zwar von einge- schränkten Risiken gesprochen, diese aber nicht zugesichert worden seien. Er bestritt zudem explizit, dass eine Risikobeschränkung von 15% vereinbart gewe- sen sei (StA act. 3.80 und StA act. 4.2, Antwort auf Frage 46). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Privatklägerschaft zu Beginn auf die hohen Risiken von Optionsgeschäften hingewiesen (StA act. 4.2, Antwort auf Fra- ge 42; vgl. ferner StA act. 2.37). Ob im Zusammenhang mit der Risikoaufklärung tatsächlich vertragliche Pflichten verletzt wurden, erscheint somit zumindest frag- lich bzw. jedenfalls nicht klar nachgewiesen. Die Staatsanwaltschaft führt sodann aus, der Beschwerdeführer habe eingeräumt, die Strategie der B._____AG habe darin bestanden, Shortpositionen soweit als möglich abzusichern. Die damalige Situation habe dies gemäss den Angaben des Beschwerdeführers jedoch nicht zugelassen, weshalb schon in der Vergangenheit einzelne Shortpositionen ohne Absicherung zugekauft worden seien. Dies wiederum bedeute, dass der Be- schwerdeführer Optionen verkauft/geschrieben habe, ohne diese mit einem Ge- gengeschäft abzusichern. Damit habe er sorgfaltswidrig und nicht vereinbarungs- gemäss gehandelt. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn die Privat-
Seite 12 — 15 klägerschaft über das Risiko aufgeklärt worden sei. Die Staatsanwaltschaft liefert keine Belege dafür, dass die Absicherung der Optionsgeschäfte vereinbart gewe- sen sei. Entgegen ihrer Ansicht ist es sehr wohl von Belang, ob die Privatkläger- schaft über die entsprechenden Risiken aufgeklärt worden ist. Bejahendenfalls liesse sich wohl nicht (ohne Weiteres) sagen, der Beschwerdeführer habe vertrag- liche Pflichten verletzt, wenn er bei den Optionsgeschäften vereinbarungsgemäss vorgegangen wäre. Jedenfalls bedürfte dieser Punkt der genaueren Prüfung; of- fenkundig sind die entsprechenden Umstände nicht. Als Weiteres bringt die Staatsanwaltschaft vor, es sei aktenmässig ausgewiesen und vom Beschwerde- führer anerkannt, dass er die Privatkläger nicht über die kumulierten Verluste in Kenntnis gesetzt habe. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, es sei eine Nettoprämienabrechnung vereinbart gewesen (vgl. StA act. 4.2, Antwort auf Frage 103). Dieses Vorbringen erhält insofern eine Stütze, als gemäss abgeschlossenem Verwaltungsmandat (StA act. 2.30 [Ziff. 6]) eigene Vermögensaufstellungen oder Performance-Berechnungen durch die B.AG nicht vorgesehen waren. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers seien die von der Depotbank (i.c. die Bank.) zur Verfügung gestellten Auszüge und Be- rechnungen alleine massgebend. Die bankseitige Abrechnung sei quartalsweise erfolgt (StA act. 4.2, Antwort auf Frage 99). Somit bleibt auch in diesem Zusam- menhang fraglich, ob und – wenn ja – inwieweit der Beschwerdeführer vertragliche Pflichten verletzt hat. Die Staatsanwaltschaft bringt schliesslich vor, der Be- schwerdeführer habe die Privatklägerschaft beim Vertragsschluss nicht nach ih- rem finanziellen Hintergrund gefragt und damit seine allgemeine Treue- und Sorg- faltspflicht gemäss Art. 398 OR verletzt. Inwiefern derlei Abklärungen rechtlich ge- boten gewesen wären, legt die Staatsanwaltschaft nicht weiter dar. Aus Art. 11 BEHG lässt sich eine solche Erkundigungspflicht (sog. Suitability-Prüfung) jeden- falls nicht ableiten; und ob sie sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen Effekten- händler und Kunde ergibt, ist in der Lehre umstritten und höchstrichterlich – soweit ersichtlich – bislang nicht entschieden (vgl. zum Ganzen BGE 133 III 97 E. 5.4 m.w.H.). Auch dieser Punkt bedürfte folglich einer eingehenderen Prüfung, was zeigt, dass nicht die Rede davon sein kann, der Beschwerdeführer habe klarer- weise vertragliche Pflichten verletzt. dd)Eine verlässliche Aussage des Inhalts, der Beschwerdeführer habe das Strafverfahren durch Verletzung vertraglicher Pflichten rechtswidrig und schuldhaft veranlasst, lässt sich somit – zusammengefasst ausgedrückt – nur nach einer um- fassenden Beweiswürdigung und einer eingehenderen Prüfung der Rechtslage machen. Insofern ist der Sachverhalt nicht klar nachgewiesen (und auch nicht ein-
Seite 13 — 15 gestanden; vgl. KG act. A.1 [Ziff. 11]), sodass die Verweigerung einer Parteien- tschädigung nicht mit dem Verweis auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO begründet wer- den kann. Damit ist zugleich auch gesagt, dass die Motive der angefochtenen Ein- stellungsverfügung nicht durch die auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO gemünzten Vor- bringen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2016 ersetzt werden können. Demzufolge sind keine Gründe ersichtlich, welche es rechtferti- gen würden, dem Beschwerdeführer (trotz Übernahme der Verfahrenskosten auf die Staatskasse) keine Parteientschädigung zuzusprechen. Er hat somit Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde ist insofern gutzu- heissen. 4.Der Beschwerdeführer macht für seine Umtriebe im Untersuchungsverfah- ren eine Entschädigung von Fr. 27'737.50, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, geltend. Diese bemisst sich nach dem anwaltlichen Aufwand seiner Rechtsvertreterin in Höhe von 79 Stunden 15 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 350.00. Der Aufwand ist ausgewiesen (KG act. B.4) und in seiner Höhe nicht zu beanstanden, zumal in der angefochtenen Einstellungsverfügung für den Rechtsvertreter des Mitbeschuldigten A._____ ein Aufwand von 83.7 Stunden als angemessen be- trachtet wurde. Der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zugrunde gelegte Stundenansatz (Fr. 350.00) ist jedoch zu korrigieren. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.00 und Fr. 270.00 als üblich. Da vorliegend weder die Akten der Staatsanwaltschaft eine Honorarvereinbarung enthalten noch eine solche im Beschwerdeverfahren einge- reicht wurde, ist praxisgemäss von einem (mittleren) Honoraransatz von Fr. 240.00 pro Stunde auszugehen. Der Gesamtbetrag für das Honorar nach Zeitauf- wand beläuft sich demzufolge auf Fr. 19'020.00. Zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (Fr. 1'521.60) ergibt sich damit ein Total von Fr. 20'541.60. Der Beschwerdeführer ist in dieser Höhe für seine Umtriebe im Untersuchungsverfahren zulasten der Staatskasse zu entschädigen. 5. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwen- dung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf Fr. 2'000.00 festgesetzt.
Seite 14 — 15 b)Im Weiteren hat der Kanton Graubünden den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher trotz Verweis auf das Berufungsverfahren auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 436 StPO; Yvona Griesser, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 436 StPO), hierfür ausserge- richtlich zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin macht für das Beschwerdeverfah- ren einen Aufwand von 6 Stunden geltend. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie in Anbetracht des Umfangs der abgefassten Rechtsschrift erscheint dieser Aufwand als gerechtfertigt. Auszugehen ist sodann – auch hier – von einem Honoraransatz von Fr. 240.00 pro Stunde (vgl. oben Erwägung 4), so- dass, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, ein Total von Fr. 1'555.20 resultiert. Der Be- schwerdeführer ist in diesem Umfang durch den Kanton zu entschädigen.
Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, als Ziffer 3 der Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Februar 2016 aufgehoben und X._____ für das Untersuchungsverfahren mit Fr. 20'541.60 (inkl. MWSt.) durch den Kanton Graubünden ausseramtlich entschädigt wird. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Der Kanton Graubünden hat X._____ für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'552.20 (inkl. MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: