Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 19. April 2016Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 1021. April 2016 Verfügung II. Strafkammer VorsitzPritzi AktuarNydegger In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. Februar 2016, mitgeteilt am 16. Februar 2016, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A.Mit Strafbefehl vom 11. Januar 2016, mitgeteilt am 18. Januar 2016, wurde X._____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt. Von einer Bestrafung wurde gestützt auf Art. 54 StGB abgesehen. Die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden gingen zulasten der Staatskasse. X._____ wurden die Kosten der polizeilichen Unfallauf- nahme auferlegt. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: "Am 13. Oktober 2015, um 17:10 Uhr, lenkte X._____ sein Fahrrad der Marke UGD Power Racing, über die strasse in O.1 in Fahrrich- tung O.2_____. Die Strasse war signalisiert mit den Gefahrensignalen "Baustelle" (Sig. 1.14 SSV) und "Lichtsignale" (Sig. 1.27 SSV). Durch die Strassenbelagsarbeiten war der Belag aufgeraut und wies Niveauunter- schiede auf. X._____ fuhr Ausgangs der Ortschaft O.1_____ bei der Ört- lichkeit "A." mit ca. 40-45 km/h, als er wegen eines Niveauunter- schieds der Strasse von 2.5-3 cm stürzte. Bei diesem Sturz zog er sich ei- ne leichte traumatische Hirnverletzung, zwei Rippenfrakturen rechts, einen Schlüsselbeinbruch rechts und eine Hüftprellung rechts zu. Angesichts der schweren Verletzung des Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 54 StGB von einer Bestrafung abgesehen. Ebenfalls wird auf die Erhebung der Gebühren der Staatsanwaltschaft verzichtet. Demgegenüber werden ihm die Kosten der polizeilichen Unfallaufnahme (Barauslagen) auferlegt." B.Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 erhob X. gegen den Strafbefehl fristgerecht Einsprache. In dieser machte er unter anderem geltend, dass sich die Örtlichkeit seines Sturzes ausserhalb des mit Baustellentafeln signalisierten Be- reichs befand und er somit nicht mit dem erwähnten Niveauunterschied des Stras- senbelags habe rechnen müssen. C.Mit Einstellungsverfügung vom 11. Februar 2016, mitgeteilt am 16. Februar 2016, entschied die Staatsanwaltschaft Graubünden, was folgt: "1. Das Strafverfahren gegen X._____ wegen Verletzung der Verkehrsre- geln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG wird eingestellt. 2.Die Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3.Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen." Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass die gegen X._____ ge- führte Strafuntersuchung gestützt auf Art. 54 StGB eingestellt werde, da dieser beim fraglichen Unfall erheblich verletzt worden sei. Eine Entschädigung werde mangels nennenswerter Umtriebe nicht zugesprochen.
Seite 3 — 10 D.Am 26. Februar 2016 reichte X._____ ein in französischer Sprache verfass- tes, als "Recours" tituliertes Schreiben ein. E.Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 reichte X._____ die von ihm gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. Januar 2016 erhobene Einsprache nach. E.Mit Schreiben vom 1. März 2016 wies der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden X._____ auf die gesetzlichen Anforderun- gen an die Beschwerde hin. X._____ wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerde in einer der drei Amtssprachen des Kantons Graubünden (Deutsch, Rätoromanisch oder Italienisch) zu verfassen sei. Ihm wurde Frist bis zum 11. März 2016 zur Verbesserung der Eingabe gesetzt, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. F.Am 10. März 2016 liess X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine in deutscher Sprache verfasste Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichen. Darin beantragte er, was folgt: "1. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11./16.02.2016 im Verfahren ÜB.2015.15543 sei aufzuheben und stattdessen wie folgt zu erkennen: Das Strafverfahren gegen X._____ wegen Verletzung von Verkehrsregeln sei mangels vorwerfbaren Verhaltens, sohin mangels Schuld des Beschwerdeführers einzustellen und dieser sohin von jeglicher Schuld freizusprechen. 2.Unter vollen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates sowohl für das vorliegende Beschwerdeverfahren als auch für das po- lizeiliche bzw. staatsanwaltschaftliche Verfahren." G.In ihrer Stellungnahme vom 21. März 2016 (Datum Poststempel) beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden, es sei – mangels rechtlich geschützten Inter- esses des Beschwerdeführers – auf die Beschwerde nicht einzutreten. H.Am 23. März 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, worin er Ausführungen zur Beschwerdelegitimation machte. I.Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 4 — 10 II. Erwägungen
Seite 5 — 10 auch wegen eines materiellen gesetzlichen Strafbefreiungsgrundes führt nicht zu einem "Freispruch zweiter Klasse". Die Verfahrenserledigung zieht grundsätzlich die gleichen Rechtskraftwirkungen nach sich wie die Einstellung (oder der Frei- spruch) mangels Tatbestandes oder wegen positiven Nachweises der Unschuld. Gleiches gilt, wenn die beschuldigte Person mangels Schuldfähigkeit freigespro- chen oder das Verfahren eingestellt wird. Die beschuldigte Person ist grundsätz- lich nicht legitimiert, mittels Beschwerde eine zu ihren Gunsten erfolgte Verfah- renseinstellung anzufechten, mit dem Ziel, eine andere juristische Begründung der Einstellungsverfügung zu erwirken. Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dis- positiv des angefochtenen Entscheids. Die Begründung kann grundsätzlich nicht angefochten werden. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts nur insofern, als Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und die beschuldigte Person Gelegen- heit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte erhalten hätte (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1B_3/2011 vom 20. April 2011, E. 2, und 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014, E. 1.1; ferner auch Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 32 zu Art. 319 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 7 zu Art. 322 StPO). bb)Die gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafuntersuchung wurde folgenlos eingestellt. Dabei wendete die Staatsanwaltschaft den gesetzlichen Strafbefreiungsgrund von Art. 54 StGB an. Danach sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestra- fung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer be- troffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Der Beschwerdeführer macht grundsätzlich (vgl. aber Erwägung 5a) nicht geltend, dass ihm (trotz Nichtverurtei- lung) Kosten auferlegt worden wären, was einer unzulässigen Verdachtsstrafe gleichkäme. Der Beschwerdeführer verlangt, die Einstellung sei zwar zu bestäti- gen, aber gestützt auf die Begründung, dass ihn kein strafrechtliches Verschulden treffe. Die Beschwerde richtet sich somit ausschliesslich gegen die Begründung der erfolgten Einstellung. Die angefochtene Einstellungsverfügung enthält zur Be- gründung der Verfahrenseinstellung folgenden Wortlaut: "Der Beschuldigte ist aus eigenem Verschulden an der umschriebenen Ört- lichkeit mit seinem Fahrrad gestürzt. Insbesondere kann auch ein Radfah- rer nicht darauf vertrauen, dass der Strassenbelag ausserhalb von Baustel- len keine Unebenheiten, keine Löcher und keine geringfügigen Niveauun-
Seite 6 — 10 terschiede aufweist. Da aber X._____ bei diesem Unfall erheblich verletzt wurde, wird die gegen ihn geführte Strafuntersuchung gestützt auf Art. 54 StGB eingestellt. Die Kosten gehen zulasten der Staatskasse. Eine Ent- schädigung wird mangels nennenswerter Umtriebe nicht zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO)." Den Kontext mitberücksichtigend, kann die Aussage, wonach der Beschwerdefüh- rer "aus eigenem Verschulden" gestürzt sei, vernünftigerweise nur so verstanden werden, als dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt habe. Es handelt sich dabei klarerweise um eine Schuldfeststellung. Dass es sich bloss um eine Vermutung oder Hypothese handeln sollte, kann weder dem Wortlaut noch dem Kontext entnommen werden. Daran vermag auch die Kostentragung durch den Staat nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer ist somit nach dem Aus- geführten beschwert, weshalb auf die frist- und (nach Verbesserung) formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. a) Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK statuieren den Anspruch, dass jede Person bis zu einer allfälligen Verurteilung als unschuldig betrachtet wird (sog. Unschuldsvermutung). Gemeint ist der Nachweis der Schuld in einem gerichtlichen Schuldspruch bzw. Urteil (für das Strafbefehlsverfahren ist Art. 354 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach der Strafbefehl ohne gültige Einspra- che zum rechtskräftigen Urteil wird). Bei einer Einstellung im Vorverfahren auf- grund von Art. 54 StGB ist wegen der Unschuldsvermutung auf eine endgültige Feststellung über den objektiven und subjektiven Tatbestand und damit auf eine formelle Schuldfeststellung zu verzichten. Die Schuldfrage bleibt – mit anderen Worten – offen (vgl. zum Ganzen Silvan Flückiger, Art. 66 bis StGB / Art. 54 f. StGB neu – Betroffenheit durch Tatfolgen, Bern 2006, S. 71; Daniel Jositsch, Straf- befreiung gemäss Art. 52 ff. StGB neu und prozessrechtliche Umsetzung, SJZ 100/2004, S. 2 ff., S. 7; Franz Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 31 vor Art. 52-55 StGB; Hans Wi- prächtiger, Der Verzicht auf Weiterverfolgung und Strafbefreiung nach Artikel 66 bis
StGB – ein Weg zu mehr Einzelfallgerechtigkeit?, ZStrR 121/2003, S. 141 ff., S. 169). Dies gilt auch, wenn sich die Verfahrenseinstellung auf einen gesetzlichen Strafbefreiungsgrund stützt. Damit der Rückgriff auf einen gesetzlichen Strafbe- freiungsgrund überhaupt eine Anwendungsgrundlage haben kann, darf zwar in entsprechenden Einstellungsverfügungen von einem hinreichenden Tatverdacht bzw. einer hypothetischen Strafbarkeit ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_3/2011 vom 20. April 2011, E. 2.5.2 m.w.H.). Eine Entscheidung über die Stichhaltigkeit einer Anklage und damit eine formelle Schuldfeststellung
Seite 7 — 10 ist in diesem Rahmen jedoch unzulässig. Eine behördliche Sachverhaltsfeststel- lung verbunden mit einem Schuldverdacht verletzt die Vermutung der Schuldlosig- keit nicht. Die Unschuldsvermutung bezieht sich nur auf die strafbare Handlung; verboten ist die Vermutung des tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuld- haften Verhaltens (vgl. Flückiger, a.a.O., S. 70; Riklin, a.a.O., N 31 vor Art. 52-55 StGB [in fine]). Bei der Beurteilung einer Formulierung, welche eine nicht verurteil- te Person für schuldig erklärt, ist stets der gesamte Zusammenhang zu berück- sichtigen (vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskon- vention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 495 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Aus der Unschuldsvermutung lässt sich demgegenüber kein Anspruch der beschuldigten Person darauf ableiten, dass ihre Unschuld durch gerichtliche Beurteilung (positiv) festgestellt wird. Sie garantiert dem Beschuldigten lediglich, dass er nicht ohne gerichtliches Urteil als schuldig erklärt wird, nicht dass ein Tat- verdacht widerlegt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008, E. 5.1; Riklin, a.a.O., N 43 zu Art. 52 StGB [in fine]). Es besteht somit auch kein Anspruch auf positive Feststellung, dass eine folgenlose Verfahrenseinstel- lung (mit Wirkung eines Freispruchs) nicht "nur" wegen eines materiellstrafrechtli- chen Strafbefreiungsgrundes geboten sei, sondern dass es darüber hinaus auch noch zum Vornherein an jeglicher strafrechtlichen Schuld bzw. Tatbestandsmäs- sigkeit fehle (Urteil des Bundesgerichts 1B_3/2011 vom 20. April 2011, E. 2.4). b)Wie zuvor festgehalten (vgl. Erwägung 1b/bb) enthält die angefochtene Einstellungsverfügung eine eindeutige Schuldfeststellung. Da Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eine Verfahrenseinstellung im Vorverfahren ist, verstösst eine solche Schuldfeststellung gegen die Unschuldsvermutung und ist somit unzulässig. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren richtigerweise mangels Schuld und nicht in Anwendung von Art. 54 StGB einstellen müssen. Damit verlangt der Beschwerdeführer sinn- gemäss die (positive) Feststellung seiner Unschuld. Darauf hat er, wie ausgeführt, keinen Anspruch. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung verlangt lediglich, dass eine Einstellungsverfügung im Vorverfahren keine (positive) Feststellung der Schuld beinhalten darf. Das Begehren des Beschwerdeführers ist aber insoweit gutzuheissen, als es sich gegen die unzulässige Feststellung der Schuld in der Einstellungsverfügung richtet. Unter diesem Gesichtspunkt ist die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Dabei hat die Staatsanwaltschaft darauf zu achten, dass bei der Begründung der Einstellungsverfügung die Unschuldsvermu-
Seite 8 — 10 tung nicht verletzt wird. Namentlich hat sie eine Feststellung der Schuld des Be- schwerdeführers oder ähnliches zu unterlassen. 3.Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Einstellungsverfü- gung eine unzulässige Schuldfeststellung enthält und damit gegen die Unschulds- vermutung verstösst. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. 4.Da sich die Beschwerde als offensichtlich begründet erweist, entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorga- nisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV). 5. a) Was die Kosten- und Entschädigungsfolge betrifft, so beantragt der Be- schwerdeführer zunächst, sowohl die Kosten des polizeilichen als auch diejenigen des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens seien dem Staat zu auferlegen. Die Staatsanwaltschaft verfügte in der angefochtenen Einstellungsverfügung, die Ver- fahrenskosten seien durch den Kanton zu tragen. Im Unterschied zum vorausge- gangenen Strafbefehl hat sie in der Einstellungsverfügung die Kosten der polizeili- chen Unfallaufnahme nicht dem Beschwerdeführer überbunden. Eine derartige Kostenfolge wäre denn auch zu begründen (Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO; Thomas Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 421 StPO). Insofern erübrigt sich, über den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers zu befin- den. b)Bei präziser Lesart der beschwerdeführerischen Rechtsbegehren ist diesen zu entnehmen, dass eine Parteientschädigung auch für das Untersuchungsverfah- ren verlangt wird. Die Staatsanwaltschaft sah davon mangels nennenswerter Um- triebe ab. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag nicht weiter, sodass darauf nicht einzutreten ist. c)Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwen- dung von Art. 8 i.V.m. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Straf- verfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor- liegend auf Fr. 500.00 festgesetzt. d)Im Weiteren hat der Kanton Graubünden den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher trotz Verweis auf das Berufungsverfahren auch
Seite 9 — 10 im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 436 StPO; Yvona Griesser, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 436 StPO), hierfür ausserge- richtlich zu entschädigen. Mangels Einreichen einer Honorarnote ist die beantragte Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen festzusetzen. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie in Anbetracht des Umfangs der abge- fasste(n) Rechtsschrift(en) erscheint eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 500.00 (inkl. Spesen und MWSt.) als angemessen. Dabei ist dem Umstand Rechnung getragen, dass die relativ umfangreichen Ausführungen in der Be- schwerdeschrift (KG act. A.2) nicht stichhaltig sind, sofern der Beschwerdeführer eine (positive) Feststellung seiner Unschuld verlangt (vgl. Erwägung 2b).
Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfü- gung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. Februar 2016 aufgeho- ben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zu neuer Ent- scheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Der Kanton Graubünden hat X._____ für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.00 (inkl. Spesen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: