Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 09. Februar 2016Schriftlich mitgeteilt am: SK2 15 3310. Februar 2016 Beschluss II. Strafkammer VorsitzPritzi RichterInnenHubert und Brunner AktuarNydegger In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, des Vereins Y . _ _ _ _ _ , Beschwerdeführer, und des Z., Beschwerdeführer, alle vertreten durch Fürsprecher Philipp Kunz, Sägestrasse 66, 3098 Köniz, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Oktober 2015, mitgeteilt am 8. Oktober 2015, in Sachen des A._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ilario Bondolfi, Poststrasse 43, 7002 Chur, betreffend öffentliche Aufforderung zu Verbrechen gemäss Art. 259 Abs. 1 StGB, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A.Mit Strafanzeigen vom 10., 13. und 19. August 2015 machten der Verein Y., X. und Z._____ geltend, A._____ habe als Bischof anlässlich sei- nes Vortrages vom 31. Juli 2015 in O.1_____ (D), der online auch auf der Inter- netseite des Bistums O.2_____ aufgeschaltet wurde, öffentlich zur Todesstrafe für homosexuelle Menschen aufgerufen. B.Die zur Anzeige gebrachten Tathandlungen fanden zum einen anlässlich des Vortrages vom 31. Juli 2015 beim Kongress "B." des Forums C. in O.1_____ (D) statt, zum anderen wurde der Text des Vortrages ab dem 3. Au- gust 2015 auf der Internetseite des Bistums O.2_____ auf www..ch publi- ziert. Die Staatsanwaltschaft erachtete sich deshalb als örtlich zuständig und eröffnete am 18. August 2015 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen öf- fentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit gemäss Art. 259 StGB. C.Am 25. August 2015 wurde A._____ von der Staatsanwaltschaft als be- schuldigte Person einvernommen. Unter Hinweis auf seine schriftlichen Aus- führungen an alle Priester, Diakone sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Pastoral im Bistum O.2_____ vom 12. August 2015 führte er u.a. aus, dass es nicht stimmen würde, dass er zur Tötung von Homosexuellen als Strafe für homo- sexuellen Beischlaf aufgerufen habe. D.In ihrer Parteimitteilung vom 3. September 2015 teilte die Staatsanwalt- schaft Graubünden mit, dass die Strafuntersuchung gegen A._____ abgeschlos- sen sei. Aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse werde die Ein- stellung der Strafuntersuchung in Aussicht gestellt. E.Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015, mitgeteilt am 8. Oktober 2015, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen A._____ wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen gemäss Art. 259 Abs. 1 StGB ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton auferlegt. A._____ wurde eine Entschädi- gung in Höhe von Fr. 1'376.45 (inkl. MwSt.) zugesprochen. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft Graubünden im Wesentlichen aus, die von A._____ an- lässlich des erwähnten Vortrages gemachten Aussagen würden nicht die objektiv geforderte Eindringlichkeit und Eindeutigkeit aufweisen, um den objektiven Tatbe- stand von Art. 259 StGB zu erfüllen. Zudem könne A._____ kein entsprechender Vorsatz nachgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund scheine in Würdigung

Seite 3 — 14 sämtlicher Umstände die Möglichkeit einer Verurteilung als unwahrscheinlich oder jedenfalls als deutlich geringer als ein Freispruch, weshalb das Verfahren einzu- stellen sei. F.Dagegen erhoben X., der Verein Y. und Z._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 Beschwerde an das Kan- tonsgericht von Graubünden und beantragten, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Vorverfahren durchzuführen. G.In ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2015 beantragte die Staatsanwalt- schaft Graubünden, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. H.In seiner Stellungnahme vom 20. November 2015 beantragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner), auf die Beschwerde sei – unter vollumfängli- cher Kosten- und Entschädigungsfolge – nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. I.Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

  1. a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) in Verbindung mit Art. 22 des Einführungs- gesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzuge- ben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige

Seite 4 — 14 Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. b/aa) Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsver- fügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Ein- stellungsverfügung grundsätzlich nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatklä- ger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichti- gung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs gilt diese Einschränkung dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungs- recht aufmerksam gemacht hat (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 322 StPO). bb)Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmit- telbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und demnach geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Als Ge- schädigter ist somit anzusehen, wer Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schüt- zen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 258 E. 2 m.w.H.). Wer als Geschädigter bzw. Privatkläger am Verfahren teilnehmen will, muss einen Schaden und einen Kausalzusammenhang zwischen diesem und der angezeigten Straftat zumindest glaubhaft machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_104/2013 vom 13. Mai 2013, E. 2.2, und 1B_678/2011 vom 30. Januar 2012, E. 2.1). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte

Seite 5 — 14 Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO). cc)Damit stellt sich die Frage, welche Rechtsgüter der Tatbestand der öffentli- chen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit gemäss Art. 259 StGB, den der Beschwerdegegner durch seine Äusserungen nach Ansicht der Be- schwerdeführer erfüllt haben soll, (unmittelbar) schützt. Systematisch betrachtet ist Art. 259 StGB im Zwölften Titel des StGB ("Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden") enthalten. Dementsprechend wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, das durch Art. 259 StGB geschützte Rechtsgut sei der öffentliche Friede (vgl. Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Straf- recht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., Bern 2013, § 38 N 9; Stefan Trechsel/Hans Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 259 StGB). Dem wird entgegengehalten, der Schutz des öffentlichen Friedens sei Aufgabe des Strafrechts als Ganzes und dürfe nicht als Spezifikum bestimmter Normen "zweitverwertet" werden. Ein eigenständiges Rechtsgut im Sinne der Rechtsgutstheorie gehe Art. 259 StGB damit ab, weshalb Art. 259 StGB im Er- gebnis auf das Rechtsgut jener Bestimmung zu beziehen sei, zu deren Verletzung aufgerufen werde (so Gerhard Fiolka, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 6 zu Art. 259 StGB; Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2013.39 vom 22. Juli 2014, E. 2.2.3; zurückhaltender Hans Vest, in: Martin Schubarth [Hrsg.], Delikte gegen den öffentlichen Frieden, Stämpf- lis Handkommentar, Bern 2007, N 2 zu Art. 259 StGB). Nach der erstgenannten Auffassung werden durch Art. 259 StGB primär kollektive Rechtsgüter geschützt (und individuelle Rechtsgüter allenfalls sekundär), nach der zweitgenannten Auf- fassung sind individuelle Rechtsgüter primäres Schutzobjekt von Art. 259 StGB. dd)Die Beschwerdeführer machen geltend, der Beschwerdegegner habe in seiner Rede zur Tötung von homosexuellen Männern aufgerufen. Die Bestimmun- gen des StGB über die Tötungsdelikte würden den Schutz des Rechtsgutes "Leib und Leben" bezwecken, weshalb Art. 259 StGB im vorliegenden Fall auf das Rechtsgut "Leib und Leben" zu beziehen sei. X._____ und Z._____ bezeichnen sich selbst als "bekennende Schwule" (KG act. A.1 [S. 6]), wodurch sie von den Äusserungen des Beschwerdegegners direkt betroffen bzw. in ihren Rechten un- mittelbar verletzt worden seien. Ihnen sei deshalb die Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO zuzusprechen. Der Beschwerdegegner hält dem

Seite 6 — 14 entgegen, diese Auffassung führe dazu, dass sämtliche homosexuellen Menschen vorliegend als Geschädigte zu betrachten seien, mit der Folge, dass die Staats- anwaltschaft all diesen Menschen hätte eröffnen müssen, sie könnten sich als Pri- vatkläger konstituieren. Bereits diese Überlegung verdeutliche, dass der Rechtss- tandpunkt der Beschwerdeführer nicht zutreffend sein könne. X._____ und Z._____ seien allenfalls mittelbar betroffen; dies genüge jedoch nicht (KG act. A. 3 [S. 5]). Beizupflichten ist dem Beschwerdegegner darin, dass die genannte Auf- fassung der Beschwerdeführer mitunter zu einem unüberblickbaren Kreis mögli- cher Geschädigter führen kann. Dies umso mehr, als bei Art. 259 StGB die Delik- te, zu denen aufgefordert wird, nur der Gattung nach bzw. nicht näher bestimmt zu sein brauchen, als nötig ist, um sie als Verbrechen oder gewalttätige Vergehen qualifizieren zu können (vgl. Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 187; Fiolka, a.a.O., N 30 zu Art. 259 StGB; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 38 N 14; Vest, a.a.O., N 13 zu Art. 259 StGB). Vor diesem Hintergrund erscheint zumindest frag- lich, wieweit eine Einzelperson Geschädigter von einer allgemein gehaltenen Auf- forderung sein kann. Denn je offener bzw. grösser die durch die Aufforderung be- troffene Zielgruppe ist, desto geringer erscheint regelmässig die konkrete Gefähr- dung für den Einzelnen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht festge- halten, dass die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des durch die Aufforde- rung angestrebten Erfolgseintritts im Sinne einer konkreten Gefährdung des ge- schützten Rechtsgutes kein Erfordernis des objektiven Tatbestandes sei (BGE 97 IV 104 E. 3a). Eine konkrete Gefährdung bestimmter (individueller) Rechtsgüter ist Art. 259 StGB mithin nicht wesenseigen. Vielmehr wird Art. 259 StGB als abstrak- tes Gefährdungsdelikt verstanden (vgl. Vest, a.a.O., N 10 zu Art. 259 StGB m.w.H.). Dies dürfte ohne weiteres dann gelten, wenn man im von Art. 259 StGB geschützten Rechtsgut den öffentlichen Frieden erblickt. Aber auch nach der ge- genteiligen Ansicht, wonach Art. 259 StGB ein eigenständiges Rechtsgut abgehe und der Tatbestand im Ergebnis auf das Rechtsgut jener Bestimmung zu beziehen sei, zu deren Verletzung aufgerufen werde, dürfte mit der Aufforderung zunächst regelmässig nur eine abstrakte Gefahr geschaffen werden (unter Vorbehalt einer konkreten Gefährdung im Einzelfall). Aus der dogmatischen Einordnung der Ge- fährdungsdelikte wird von Mazzucchelli/Postizzi in Bezug auf die Geschädigten- stellung gefolgert, dass es bei bloss abstrakten Gefährdungsdelikten keine Ge- schädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gibt, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Deliktes doch konkret gefährdet (vgl. Mazzuc- chelli/Postizzi, a.a.O., N 30 zu Art. 115 StPO). Das Bundesgericht hat sich dieser Auffassung in Bezug auf den Tatbestand des Angriffs gemäss Art. 134 StGB (vgl.

Seite 7 — 14 Urteil des Bundesgerichts 6B_198/2009 26. Mai 2009, E. 2.3.3) sowie in Bezug auf die Tatbestände der Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 StGB und der Porno- graphie gemäss Art. 197 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_753/2012 vom 25. Februar 2013, E. 3.3.2) angeschlossen, die Frage in allgemeiner Hinsicht bis- lang jedoch offen gelassen (vgl. BGE 138 IV 258 E. 3.1.2). Nach dem Dargelegten bestehen aber immerhin gute Gründe dafür, die von Mazzucchelli/Postizzi postu- lierte Regel auch in Bezug auf Art. 259 StGB zur Anwendung zu bringen. Insofern ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nicht darlegen, inwiefern sie durch die inkriminierten Äusserungen des Beschwerdegegners konkret gefährdet seien. Die Frage kann indes, wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht, letztlich offen gelassen werden, da die Beschwerde, würde auf sie eingetreten, ohnehin abzuweisen wäre (vgl. Erwägung 3). ee)Was die prozessuale Stellung des Vereins Y._____ in der vorliegenden An- gelegenheit betrifft, so ist dazu zu bemerken, dass Interessenverbände, deren sta- tutarischer Zweck den Schutz kollektiver, gruppenspezifischer oder fremder Rechtsgüter zum Ziel hat, nicht als geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gelten (vgl. Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 5 zu Art. 115 StPO; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 35 zu Art. 115 StPO; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 [zit. Schmid, Handbuch], Rz. 637; Beschluss des Bundes- strafgerichts BB.2012.174 vom 12. Dezember 2012, E. 3.2). Sie werden nicht schon dadurch Träger der Rechtsgüter, dass sie sich der Pflege dieser Rechts- güter satzungsgemäss widmen. Nur wenn gesetzliche Sonderbestimmungen vor- liegen, die einem solchen Interessenverband die Strafantragsberechtigung zu- sprechen, ist dieser ausnahmsweise als geschädigte Person gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 35 f. zu Art. 115 StPO). Der Gesetzgeber hat es bei der Schaffung der StPO entgegen zweier par- lamentarischer Motionen abgelehnt, im Strafrecht vergleichbar anderen Rechtsge- bieten eine Art Verbandsbeschwerderecht mit Parteistellung einzuräumen (vgl. die Hinweise bei Schmid, Handbuch, Rz. 637). Der Verein Y._____ macht vorliegend keine gesetzliche Sonderbestimmung geltend, aufgrund derer ihm die Geschädig- teneigenschaft zuzusprechen wäre. Eine solche Bestimmung wäre denn auch nicht ersichtlich. Somit ist er von vornherein nicht Geschädigter und damit auch nicht zur Beschwerde legitimiert. Dass er sich – wie in der Beschwerde vorge- bracht wird – gemäss Statuten für die Interessen homosexueller Menschen ein- setzt (vgl. KG act. A.1 [S. 7]), vermag daran, wie dargelegt, nichts zu ändern. Im

Seite 8 — 14 Übrigen sind die in der Beschwerdeschrift zitierten Statuten der Beschwerde nicht beigelegt. 2.Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren dann einzustellen, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Er- kenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhe- benden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (PKG 1997 Nr. 36 E. 5 m.w.H.; Beschluss des Kantonsge- richts von Graubünden SK2 14 39 vom 11. Februar 2015, E. 2). Im Weiteren hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, d.h. wenn das inkriminierte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den objektiven oder subjektiven Tatbestand erfüllt. Aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) folgt, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf, wobei der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zusteht. Hingegen ist – in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verur- teilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; Grädel/Heiniger, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO; Landshut/Bosshard, a.a.O., N 15 und 19 f. zu Art. 319 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 5 f. zu Art. 319 StPO). 3. a) Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte die gegen A._____ geführte Strafuntersuchung mit der Begründung ein, dass die von diesem anlässlich seines Vortrages vom 31. Juli 2015 beim Kongress "B." des Forums C. in O.1_____ (D) gemachten Aussagen nicht die objektiv geforderte Eindringlichkeit und Eindeutigkeit aufweisen würde, um den objektiven Tatbestand von Art. 259 StGB zu erfüllen. Zudem könne A._____ kein entsprechender Vorsatz nachgewie- sen werden. Vor diesem Hintergrund scheine in Würdigung sämtlicher Umstände die Möglichkeit einer Verurteilung als unwahrscheinlich oder jedenfalls als deutlich geringer als ein Freispruch, weshalb das Verfahren einzustellen sei. Die Be- schwerdeführer sind demgegenüber der Ansicht, A._____ habe durch die entspre-

Seite 9 — 14 chenden Aussagen den Tatbestand von Art. 259 StGB erfüllt, weshalb die ange- fochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und ein Vorverfahren durchzuführen sei. b)Den Tatbestand von Art. 259 StGB erfüllt, wer öffentlich zu einem Verbre- chen oder einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen auf- fordert. Unter Aufforderung ist ein auf Beeinflussung anderer Menschen gerichte- ter kommunikativer Akt zu verstehen, also eine menschliche Handlung, welche nach allgemeiner Anschauung die Funktion hat, anderen Menschen etwas mitzu- teilen und dadurch deren Handeln zu bestimmen. Eine Aufforderung hat nicht (bloss) informativen, sondern (auch) persuasiven bzw. appellativen Charakter. Unter den Begriff "Aufforderung" lassen sich sowohl sprachliche (z.B. gesproche- nes Wort, Schrift) als auch nichtsprachliche (z.B. Bild, Gestik) Formen der Äusse- rung fassen. Der Äusserer muss die Beeinflussung anderer Menschen anstreben und seine Äusserung muss in der konkreten Situation auch entsprechend verstan- den werden können. Um den Tatbestand von Art. 259 StGB zu erfüllen, muss die Äusserung zudem eine gewisse Eindringlichkeit aufweisen und geeignet sein, Stimmungen und Triebe der Massen zu beeinflussen (vgl. zum Ganzen BGE 99 IV 92 E. 1b; 97 IV 104 E. 3a). Mit zurückhaltender Sachlichkeit getroffene blosse Feststellungen, im Gesamten der Ausführungen nicht ins Gewicht fallende Bemer- kungen oder nach Art des Vortrages nicht ernst zu nehmende Aussagen sind er- fahrungsgemäss nicht oder wenig geeignet, eine Masse stimmungsgemäss in Bewegung zu setzen (vgl. BGE 97 IV 104 E. 3a). Dabei kommt es einerseits auf die Umstände des Einzelfalles an. Andererseits ist auf eine objektive Betrach- tungsweise abzustellen. Massgebend ist die Perspektive der durch eine Durch- schnittsperson repräsentierten Öffentlichkeit; auf das subjektive Verständnis des Rezipienten kommt es nicht an (vgl. Fiolka, a.a.O., N 11 zu Art. 259 StGB; Vest, a.a.O., N 10 zu Art. 259 StGB). Öffentlich ist die Aufforderung, wenn wenigstens die Möglichkeit besteht, dass ein Dritter von ihr Kenntnis nimmt (vgl. Fiolka, a.a.O., N 8 zu Art. 259 StGB; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 38 N 15; Trechsel/Vest, a.a.O., N 5 zu Art. 259 StGB). Nicht erforderlich ist, dass die Aufforderung über- haupt wahrgenommen wird (BGE 111 IV 151 E. 3). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 259 StGB Vorsatz voraus. c/aa) Der inkriminierte Sachverhalt betrifft die Wiedergabe von zwei Textstellen aus dem Alten Testament und deren Kommentierung durch den Beschwerdegeg- ner anlässlich seines Vortrages vom 31. Juli 2015 in O.1_____ (D). Die Aussagen an sich sind unbestritten, wurde doch der Text des Vortrages ab dem 3. August 2015 auf der Internetseite des Bistums O.2_____ auf www._____.ch publiziert.

Seite 10 — 14 Ebenso ausser Debatte steht, dass die Aussagen in der Öffentlichkeit gemacht wurden, waren doch an besagtem Vortrag schätzungsweise 800 bis 1'000 Perso- nen anwesend (vgl. StA act. 3.4 [S. 3]); im Übrigen wurde der Text des Vortrages wie erwähnt im Internet publiziert und war somit für jedermann einsehbar. bb)Die vom Beschwerdegegner zitierten Bibelstellen haben folgenden Wort- laut: "Du darfst nicht mit einem Mann schlafen, wie man mit einer Frau schläft; das wäre ein Gräuel." (Levitikus 18,22) "Schläft einer mit einem Mann, wie man mit einer Frau schläft, dann haben sie eine Gräueltat begangen; beide werden mit dem Tod bestraft; ihr Blut soll auf sie kommen." (Levitikus 20,13) Dem fügte der Beschwerdegegner folgenden Kommentar hinzu: "Die beiden Texte legen mit weiteren anderen Stellen der Heiligen Schrift, insbesondere im Buch Levitikus, die göttliche Ordnung vor, welche für den Umgang mit der Sexualität gilt. In unserem Fall geht es um die gleichgeschlechtliche Praxis. Die beiden zitierten Stellen allein würden genügen, um der Frage der Homosexualität aus der Sicht des Glaubens die rechte Wende zu geben [...]" (Hervorhebungen im Original; vgl. StA act. 3.2 [S. 10]). cc)Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, mit diesen Aussagen habe der Beschwerdeführer öffentlich zur Todesstrafe für homosexuelle Menschen aufgeru- fen. Mit der "rechten Wende" könne der Beschwerdegegner nur gemeint haben, dass die Bestrafung von homosexuellen Männern mit dem Tod die einzig richtige Lösung sei. Ein anderer Schluss könne aus dieser Äusserung nicht gezogen wer- den. Wenn sich der Beschwerdegegner für die Bestrafung von homosexuellen Männern mit dem Tod ausspreche, fordere er in seiner Rolle als Bischof zumin- dest indirekt zur Tötung von homosexuellen Männern auf. Da es sich beim Be- schwerdeführer um einen Bischof handle, seien die Äusserungen als "eindringlich" zu qualifizieren (KG act. A.1 [S. 9 f.]). dd)Vorauszuschicken ist, dass es vorliegend weder um eine theologische noch um eine gesellschaftspolitische Bewertung der Aussagen des Beschwerdegegners geht. Zu prüfen ist allein, ob die vom Beschwerdegegner gemachten Aussagen von strafrechtlicher Relevanz sind. Bei wiedergegebenen Äusserungen anderer, die strafrechtlich relevant sein könnten, ist entscheidend, wie sich der Betreffende zu den Äusserungen stellt, namentlich ob er sie sich zu eigen macht oder nicht. Demgemäss sind auch die zur Diskussion stehenden Bibelzitate nicht isoliert, sondern zusammen mit den entsprechenden Anmerkungen des Beschwerdegeg-

Seite 11 — 14 ners zu beurteilen. Insofern greift, wie zu zeigen sein wird, die Sichtweise der Be- schwerdeführer letztlich zu kurz, da sie den Kontext, in dem die fraglichen Äusse- rungen gemacht wurden, nicht bzw. jedenfalls nicht in angemessener Weise berücksichtigt. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdegegner zu Beginn seines Vortrages die biblischen Werte bzw. "das authentische Wort" auch und ge- rade für die Themen Ehe, Sexualität und Familie als massgebend ansieht. Diese pauschale Bemerkung vermag im Gesamtkontext betrachtet den darauf folgenden Ausführungen im Vortrag jedoch nicht den Sinn zu geben, dass der Beschwerde- gegner zur Tötung von homosexuellen Männern aufforderte. So führte der Be- schwerdegegner in seinem Vortrag aus, die zitierten Aussagen aus Levitikus hät- ten Bedeutung für die Definition der Ehe und der Familie. Da gebe es keine Vielfalt der Ehe- und Familienmodelle (StA act. 3.2 [S. 10]). Damit wird angedeutet, dass es zunächst nur um die biblische Bewertung bzw. Missbilligung von homosexuel- len Handlungen gehen soll, ohne dabei über die entsprechenden Konsequenzen oder "Strafen" bereits entschieden zu haben. Insbesondere greift der Beschwerde- führer an dieser Stelle nicht die (in den Bibelstellen suggerierte) Tötung von ho- mosexuellen Männern auf; erst recht fordert er nicht (explizit) dazu auf. Diese Hal- tung streicht der Beschwerdegegner in seinen weiteren Ausführungen umso mehr heraus, als er auf Folgendes hinweist (StA act. 3.2 [S. 10 f.]): "Die Seelsorge muss sich in der Frage nach der göttlichen Ordnung richten. Ihr Auftrag ist, im Bewusstsein des Seelenheils, also in pastoraler Liebe – im Unterschied zu einem reinen Humanismus – die Menschen in jeder Hin- sicht aus dem Zustand der gefallenen Natur zu befreien zum Leben als Kinder des Lichtes (Eph 5,8). Der Glaube ist für alle Menschen, auch für Menschen mit homophiler Neigung eine Hilfe und kann zu einer Umleitung der diesbezüglichen Orientierung führen, zu einer Beherrschung des Sexu- altriebes und zu ihrer Einordnung ins eigene Leben entsprechend der gött- lichen Weisung." (Hervorhebung im Original) Mit diesen Ausführungen macht der Beschwerdegegner deutlich, wie Menschen mit homosexueller Neigung im kirchlichen Bereich im Allgemeinen bzw. in der Seelsorge im Speziellen zu behandeln seien. Dass sich der Beschwerdegegner nicht für die Tötung von homosexuellen Menschen ausspricht, wird umso augen- fälliger, als er darauf hinweist, dass der Auftrag der Seelsorge darin bestehe, "die Menschen in jeder Hinsicht aus dem Zustand der gefallenen Natur zu befreien zum Leben [sic!] als Kinder des Lichtes [...]". Auch sonst ist nicht zu erkennen, inwiefern der Beschwerdegegner (explizit oder implizit) dazu auffordern würde, homosexuelle Männer zu töten. Der Beschwerdegegner weist im Beschwerdever- fahren zudem darauf hin, mit dem Begriff der "rechten Wende" habe er auf die zur Zeit stattfindende innerkirchliche Diskussion betreffend die Familie und den Um- gang mit Homosexualität hinweisen wollen; der entsprechende Satz sei jedoch

Seite 12 — 14 nicht als Aufruf zur Gewalt zu verstehen. Es sei vielmehr eine Anspielung auf den Begriff der "pastoralen Wende", welcher seitens des Vatikans im Zuge der Bi- schofssynode 2014 und 2015 verwendet worden sei, um eine neue seelsorgeri- sche (pastorale) Herangehensweise bezüglich Ehe und Familie zu fordern (vgl. KG act. A.3 [S. 6 und 7 f.]). Daraus ergibt sich jedenfalls keine dahingehende Deu- tung der inkriminierten Äusserungen des Beschwerdegegners, als dass diese als Aufforderung zur Tötung von homosexuellen Männern verstanden werden müss- ten. Den Gesamtkontext berücksichtigend kann den zur Diskussion stehenden Äusserungen des Beschwerdegegners somit nirgends eine – explizite oder implizi- te – Aufforderung zur Tötung von homosexuellen Männern entnommen werden. Nichts anderes ergibt sich ferner aus dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 12. August 2015 an die Priester, Diakone sowie Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter in der Pastoral im Bistum O.2_____ (StA act. 3.5). Demzufolge ist mangels Erfüllen des objektiven Tatbestandes von Art. 259 StGB im Ergebnis nicht zu be- anstanden, dass die Staatsanwaltschaft die gegen den Beschwerdegegner geführ- te Strafuntersuchung eingestellt hat. ee)Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung im Weiteren damit, dass A._____ kein entsprechender Vorsatz nachgewiesen werden könne. Er habe in der Einvernahme bestritten, dass er auch nur in Kauf genommen habe, dass seine Äusserungen als Aufforderung zur Tötung von Ho- mosexuellen aufgefasst werden könnten. Der Vorsatz ergebe sich, so die Staats- anwaltschaft, auch nicht aus der Aufforderung selber, da diese nicht klar und ein- deutig sei. Da vorliegend in den Äusserungen des Beschwerdegegners weder ei- ne explizite noch eine implizite Aufforderung zur Tötung von Homosexuellen zu erkennen ist, sind die wiedergegebenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft betreffend den subjektiven Tatbestand von Art. 259 StGB nicht zu beanstanden. Aus dem Gesamtkontext des Vortrages geht klar hervor, wie nach Auffassung des Beschwerdeführers mit homosexuellen Menschen in der Seelsorge umzugehen sei (vgl. Erwägung 3c/dd). Dabei eine Inkaufnahme von Tötungen homosexueller Menschen durch den Beschwerdegegner anzunehmen, wie dies die Beschwerde- führer tun (vgl. KG act. A.1 [S. 10]), ist nicht nachvollziehbar. Insofern erfolgte die Einstellung der Strafuntersuchung auch in dieser Hinsicht zu Recht. 4.Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich – gestützt auf die vorgängi- gen Erwägungen – keine (genügenden) Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners ergeben und somit mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten gewesen wäre. Weitere Beweismittel, die an diesem Er- gebnis etwas zu ändern vermöchten, sind weder ersichtlich noch werden sie von

Seite 13 — 14 den Beschwerdeführern genannt. Insofern hat die Staatsanwaltschaft Graubünden die gegen A._____ geführte Strafuntersuchung wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit gemäss Art. 259 StGB zu Recht eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 5. a) Die Staatsanwaltschaft verfügte in der angefochtenen Einstellungs- verfügung die Kostentragung ihrer Aufwendungen durch den Staat. Dementspre- chend erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren darüber neu zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer vollum- fänglich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) beträgt der Ge- bührenrahmen in Beschwerdeverfahren Fr. 1'000.00 bis Fr. 5'000.00. Im vorlie- genden Fall erscheint eine Gebühr von Fr. 1'500.00 als angemessen. Die Be- schwerdeführer haften hierfür solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). c)Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelver- fahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Die Beschwerde- führer unterliegen im vorliegenden, ausschliesslich von ihnen initiierten Beschwer- deverfahren vollständig und sind gemäss der Praxis des Kantonsgerichts deshalb in analoger Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO zu verpflichten, dem Beschwer- degegner für seine anwaltlichen Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine ange- messene Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. u.a. Beschluss des Kantonsge- richts von Graubünden SK2 12 9 vom 11. Mai 2012, E. 5). Mangels eingereichter Honorarnote ist die beantragte Entschädigung nach Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands sowie der Schwierigkeit der Sache er- scheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.00 einschliesslich Mehr- wertsteuer als angemessen. Die Beschwerdeführer werden daher verpflichtet, den Beschwerdegegner mit Fr. 1'200.00 (inkl. MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen. Obwohl Art. 418 Abs. 2 StPO nur von "Kosten" spricht, für die eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Parteien angeordnet werden kann, sind darunter auch Entschädigungen zu fassen (h.L., vgl. statt vieler Yvona Griesser, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 zu Art. 418 StPO m.w.H.). Die Be- schwerdeführer haften somit für die ihnen auferlegte ausseramtliche Entschädi- gung solidarisch.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 gehen unter solida- rischer Haftung zu Lasten von X., Z. und des Vereins Y.. 3.X., Z._____ und der Verein Y._____ haben A._____ unter solidari- scher Haftung ausseramtlich mit Fr. 1'200.00 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_005, SK2 2015 33
Entscheidungsdatum
09.02.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026