Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 03. März 2016Schriftlich mitgeteilt am: SK2 15 2810. März 2016 Verfügung II. Strafkammer VorsitzHubert AktuarinAebli In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Bonderer Wittmann, Minervastrasse 149, 8032 Zürich, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 2. September 2015, mitgeteilt am 4. September 2015, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Verletzung der Verkehrsregeln (Kosten), hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A.Der auf das Autovermietungsunternehmen A.AG eingelöste Perso- nenwagen mit dem Kontrollschild _____ überschritt am 15. März 2014 um 11.55 Uhr in O.1 auf der richtungsgetrennten Autostrasse A13 in Fahrrichtung Norden die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Tole- ranz von 6 km/h um 24 km/h. Dasselbe Fahrzeug wurde am 16. März 2014 um 00.03 Uhr in O.2_____ auf der Autostrasse A13 im B._____ Tunnel in Fahrtrich- tung Süden erneut von einer Geschwindigkeitsmessung erfasst. Die Überschrei- tung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h betrug dabei, nach Abzug der Toleranz von 5 km/h, 6 km/h. B.Auf entsprechende Nachfrage der Kantonspolizei Graubünden hin gab die A.AG die Wohnadresse des aus L.1 stammenden Fahrzeuglenkers sowie weitere Angaben bekannt. Indessen konnte der Übertretungsvorhalt diesem an der genannten Adresse in O.3_____ nicht zugestellt werden und es gelang in der Folge nicht, eine gültige Adresse, an welcher der Lenker hätte kontaktiert wer- den können, zu ermitteln. C.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. Juli 2014, mit- geteilt 18. Juli 2014, wurde X., Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsi- dent der A.AG, der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und hier- für mit einer Busse von CHF 360.-- bestraft. Zudem wurden ihm die Verfahrens- kosten von CHF 260.-- auferlegt. D.Gegen diesen Strafbefehl liess X., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Bonderer Wittmann, bei der Staatsanwaltschaft am 31. Juli 2014 Ein- sprache erheben. Mit Eingabe vom 5. September 2015 wurde eine Ergänzung der Einsprache vorgenommen. E.Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte mit Parteimitteilung vom 20. Au- gust 2015 die Einstellung des Strafverfahrens in Aussicht. Daraufhin reichte die Rechtsvertreterin von X. mit Eingabe vom 25. August 2015 ihre Kostennote ein, mittels welcher sie einen Aufwand von 13.4 Stunden sowie eine Entschädi- gung von insgesamt CHF 4'834.05 für das Einspracheverfahren geltend macht. F.Mit der Begründung, dass X._____ seiner Pflicht gemäss Art. 6 Abs. 4 OBG nachgekommen sei und Name sowie Führerscheinnummer des Lenkers bekannt gegeben habe, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das gegen ihn geführte

Seite 3 — 12 Strafverfahren mit Verfügung vom 2. September 2015, mitgeteilt am 4. September 2015, ein. Im Weiteren wurde verfügt, dass der Kanton die Verfahrenskosten zu tragen habe und keine Entschädigung zugesprochen werde. G.Bezüglich des Entschädigungspunktes liess X._____ am 17. September 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden führen, wobei er fol- gende Anträge stellte: „Es sei Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubün- den vom 2. September 2015 aufzuheben und dem Beschuldigten eine Ent- schädigung in Höhe von CHF 3'569.75 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszu- richten; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.“ H.In ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2015 beantragte die Staatsanwalt- schaft Graubünden die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Akten so- wie die angefochtene Einstellungsverfügung. I.Auf die weitergehenden Ausführungen in der angefochtenen Einstellungs- verfügung sowie in der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwalt- schaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100). Ist die Beschwerdein- stanz ein Kollegialgericht - wie es vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]) - so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5‘000.-- zum Gegenstand hat. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Zusprechung der von ihm beantragten Parteien- tschädigung in Höhe von CHF 3'569.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids zählen insbesondere die Entschä- digungen und Genugtuung nach Art. 429 ff. StPO (Patrick Guidon, in: Nigg-

Seite 4 — 12 li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessord- nung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 395 StPO). Da der strit- tige Betrag weniger als CHF 5'000.-- beträgt, liegt die Zuständigkeit für die Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde folglich bei der Verfahrensleitung gleichsam als Einzelrichter. b)Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). In der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids bzw. der Verfügung angefoch- ten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Be- weismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO). Mit Beschwerde kön- nen gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Legitimation zur Beschwerde richtet sich nach Art. 382 Abs. 1 StPO. c)Vorliegend ist die Einstellungsverfügung am 4. September 2015 mitgeteilt und dem Beschwerdeführer am 7. September 2015 zugestellt worden. Die hierge- gen erhobene Beschwerde vom 17. September 2015 erweist sich damit als fristge- recht und entspricht im Übrigen auch den Formerfordernissen. Obschon das Ver- fahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden ist, weist er ein schutz- würdiges Interesse an der Änderung der Einstellungsverfügung auf, da seinem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung nicht entsprochen worden ist (vgl. Verfügung der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 13 21 vom 27. November 2013 E. 1a). Daher ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei gänzli- chem oder teilweisem Freispruch sowie bei einer Einstellung des Verfahrens An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. a)Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass un- ter diese Aufwendungen primär die Kosten der Wahlverteidigung fallen würden. Wenn ein blosser Bagatellfall Gegenstand des Vorverfahrens gewesen sei, beste- he jedoch nicht ohne Weiteres ein Entschädigungsanspruch des Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft nimmt in der Folge Bezug auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie die Kriterien, welche für die Beurteilung der Angemessen- heit des Beizugs eines Anwalts massgebend sind. Da dem Strafbefehl vorliegend

Seite 5 — 12 eine geringe Geschwindigkeitsüberschreitung im Ordnungsbussenbereich zugrun- de gelegen habe und der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung mit keinerlei Nachteilen administrativer oder haftpflichtrechtlicher Natur hätte rechnen müssen, bestehe keine Entschädigungspflicht für das Vorverfahren. Im Übrigen erscheine der in Rechnung gestellte Aufwand von 13.4 Stunden ohnehin als völlig unverhält- nismässig. b)In der Beschwerde wird begründend vorgebracht, dass die Aufwendungen der Verteidigung zu entschädigen seien, soweit sich der Beizug einer solchen an- gesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität als notwendig erweise. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft rechtfertige sich im vorliegenden Fall die Ausrichtung einer Entschädigung, zumal die Angelegenheit in tatsächli- cher sowie rechtlicher Hinsicht komplex erscheine, das Verfahren mehr als ein Jahr gedauert und Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnis- se des Beschuldigten gezeitigt habe. Die Einstellung des Strafverfahrens sei auf- grund einer neuen Praxis der Strafbehörde erfolgt, wobei diese zur Zeit der Ein- sprache noch nicht bestanden habe und sich zum damaligen Zeitpunkt viele noch nicht geklärte juristische Fragen zum Ordnungsbussenverfahren, insbesondere zum neuen Art. 6 des Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR 741.03), gestellt hät- ten. Aufgrund dessen sei der Beizug einer Rechtsvertreterin als berechtigt anzu- sehen. Dem Beschuldigten habe nicht zugemutet werden können, seine Einspra- che selbst zu begründen, und aufgrund der Haltung der Staatsanwaltschaft, wel- che unmissverständlich von einer vorwerfbaren Rechtsverletzung ausgegangen sei, sei es sinnvoll gewesen, gleich zu Beginn des Verfahrens eine Verteidigung beizuziehen. Der angefallene Aufwand der Rechtsvertreterin sei mittels detaillier- ter Kostennote ausgewiesen. Die Verteidigungskosten seien teilweise auch da- durch zu erklären, dass der im vorliegenden Fall ergangene Strafbefehl der erste gewesen sei, welcher dem Beschwerdeführer aufgrund der geänderten Gesetzes- lage zugegangen sei. Da der Stundenansatz im Kanton Graubünden bei Fehlen einer aktenkundigen Parteivereinbarung bei CHF 240.-- liege, werde die geltend gemachte Entschädigung entsprechend auf CHF 3'569.75 (13.4 Stunden à CHF 240.-- zuzüglich Auslagen von CHF 96.48 und MwSt. von CHF 257.28) redu- ziert. 3.Der Anspruch auf Parteientschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO setzt voraus, dass sowohl der Beizug eines Anwalts als auch der von diesem be- triebene Aufwand angemessen sind (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 mit Verweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 1085 ff., Ziff. 2.10.3.1 S. 1329; vgl. auch Stefan Wehrenberg/Friedrich

Seite 6 — 12 Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 13 zu Art. 429 StPO). Damit gilt es nachfolgend in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Beizug der Verteidigerin an sich im vorliegenden Fall gerechtfertigt erscheint. Bejahen- denfalls ist in einem zweiten Schritt die Angemessenheit des geltend gemachten Aufwands zu beurteilen. a)Einem Beschuldigten wird der Beizug eines Anwalts grundsätzlich zugebil- ligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Es gilt zu beach- ten, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht erscheinen zudem komplex und stellen insbesondere für Laien eine Belastung und Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb gemeinhin schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Wie bereits aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, darf deshalb auch bei blossen Übertretungen nicht generell davon ausgegangen wer- den, dass der Beschuldigte seine Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art Sozial- pflichtigkeit selbst zu tragen hat. Beim Entscheid, ob sich der Beizug eines Vertei- digers als angemessen erweist, sind nebst der Schwere des Tatvorwurfs sowie der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles insbesondere auch die Dauer des Verfahrens sowie dessen Auswirkungen auf die persönlichen und be- ruflichen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.2; vgl. auch Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozess- rechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 1738). Unabhängig vom Deliktsvorwurf müssen die rechtlichen Fragestellungen bei einer Übertretung nicht weniger komplex sein als bei Vergehens- oder Verbrechenstatbeständen (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, a.a.O., N 14a zu Art. 429 StPO). Liegt allerdings ein Bagatellstraffall vor, der von der Strafverfolgungsbehörde ohne Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur untersucht und in der Folge eingestellt werden kann, hat die Öffentlichkeit bzw. der Staat die Kosten anwaltlicher Bemühungen nicht zu tragen (Niklaus Oberholzer, a.a.O., Rz. 1739 mit Verweis auf das Urteil des Bundesge- richts 1P.805/2006 vom 14. September 2007 E. 4.2.3). b)Ein in Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsübertretung geführtes Strafbefehlsverfahren wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung dürfte den Betroffenen meist nicht vor derart tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten stel- len, dass sich der Beizug eines Anwalts rechtfertigt. Doch im vorliegenden Fall

Seite 7 — 12 verhält es sich anders. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer eines Autover- mietungsunternehmens und in dieser Funktion nach eigenen Angaben täglich mit mehreren hundert Übertretungsanzeigen konfrontiert. Mit Schreiben vom 21. März 2014, 7. April 2014 sowie 11. April 2014 (vgl. StA act. 4, 9, 13 und 18) teilte die A._____AG der Kantonspolizei Graubünden die ihr bekannte Adresse des fehlba- ren Fahrzeuglenkers, der den gemieteten Personenwagen _____ geführt hatte, mit. Mit E-Mail vom 4. April 2014 (vgl. StA act. 7/16) gab sie zudem dessen Tele- fonnummer an und stellte der Kantonspolizei zugleich den schriftlich abgeschlos- senen Mietvertrag zu. Da der fragliche Lenker an der angegebenen Adresse nicht aufgefunden und auch nicht anderweitig erreicht werden konnte, wurde der Be- schwerdeführer mittels Strafbefehl als Fahrzeughalter ins Recht gefasst. Erst nach erhobener Einsprache wurde das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft ein- gestellt. Für den Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Beizugs seiner Anwäl- tin nicht absehbar, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen würde, nachdem sie seine Strafbarkeit im Strafbefehl bereits bejaht hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3). Auch wenn es sich nicht um einen komplexen Sachverhalt handeln mag und lediglich eine Ordnungs- busse in Höhe von CHF 360.-- wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG und mithin einer Übertretung infrage stand, wirft das Zu- sammenspiel von Halterhaftung und verschuldensabhängiger Verantwortlichkeit des Fahrzeuglenkers doch rechtliche Fragen von einer gewissen Komplexität auf. Zudem wird der Beschwerdeführer, sollte jeweils trotz ordnungsgemässer Mel- dung der Fahrzeuglenkerdaten eine Halterhaftung nach Art. 6 Abs. 5 OBG ange- nommen werden, in seiner beruflichen Stellung stark tangiert. Diese Umstände hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung unzureichend gewürdigt. Dem Urteil des Bundesgericht 6B_880/2015 folgend, welches in einem gleich ge- lagerten Fall im Zusammenhang mit der Fahrzeughalterin A._____AG ergangen ist, erweist sich der Beizug eines Anwalts in der vorliegenden Konstellation damit entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft als angemessen (Urteil 6B_880/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 1.4.3). c)Nachdem der Beizug einer Verteidigung als berechtigt gilt, bleibt nun die Angemessenheit des konkret angefallenen Aufwands zu prüfen. Die Staatsanwalt- schaft hielt in der Einstellungsverfügung fest, dass der in Rechnung gestellte Auf- wand als unverhältnismässig erscheine, zumal keine Einvernahmen durchgeführt worden seien und das Aktenstudium nur wenige Minuten beansprucht haben dürf- te. Zudem sei davon auszugehen, dass die Verteidigerin bereits für andere Ver- fahren - nach eigenen Aussagen habe die A._____AG von Staatsanwaltschaften

Seite 8 — 12 aus der ganzen Schweiz Strafbefehle betreffend einfache Verkehrsregelverletzun- gen erhalten - entsprechende Stellungnahmen verfasst habe und der Anpas- sungsaufwand dementsprechend geringfügig gewesen sei. Die Verteidigerin weist in ihrer Kostennote vom 25. August 2015 einen Zeitaufwand von 13.4 Stunden aus. Begründend hält sie im beiliegenden Schreiben fest, dass die Angelegenheit trotz vermeintlich geringer Strafandrohung keine Bagatelle für ihren Mandanten darstelle. Dieser sei Geschäftsführer einer schweizweit tätigen Gesellschaft, wel- che Fahrzeuge unter anderem auch an Personen ohne festen Wohnsitz in der Schweiz vermiete. Seit der Änderung des Ordnungsbussengesetzes (Art. 6 OBG) seien ihnen Strafbefehle von Staatsanwaltschaften schweizweit zugegangen, mit- tels welcher ihr Mandant oder seine Arbeitgeberin der Begehung einfacher Ver- kehrsregelverletzungen beschuldigt worden seien. Da es zum revidierten Ord- nungsbussengesetz noch keine Rechtsprechung gegeben habe, hätten Materiali- en konsultiert werden müssen. Der Umstand, dass die Bestimmung von Art. 6 Abs. 5 OBG durch die Strafverfolgungsbehörden und das ASTRA unterschiedlich ausgelegt werde, zeige, dass die Angelegenheit durchaus sachlich und rechtlich kompliziert sei. In der an das Kantonsgericht erhobenen Beschwerde wird präzi- sierend ausgeführt, dass die A._____AG als Halterin eines grossen Fuhrparks direkt von der Änderung des OBG tangiert werde, weil eine Vielzahl der Mietau- toführer Verkehrsregelverletzungen begehen würden. So seien im Jahr 2014 pro Arbeitstag durchschnittlich 600 Übertretungsanzeigen und/oder Mahnungen be- treffend Ordnungsbussen eingegangen, wovon schätzungsweise in mehr als der Hälfte der Fälle Fahrzeugführer mit ausländischem Wohnsitz betroffen gewesen seien, deren Wohnsitz nicht innerhalb von nützlicher Frist habe überprüft werden können. In Bezug auf den getätigten Aufwand wird geltend gemacht, die Höhe der Verteidigungskosten sei teilweise auch dadurch begründet, dass der im vorliegen- den Fall ergangene Strafbefehl der erste gewesen sei, den der Beschwerdeführer aufgrund der geänderten Gesetzeslage erhalten habe. d/aa) Der Arbeitsaufwand bzw. das Honorar des Anwalts müssen gerechtfertigt sein, damit die Kosten durch den Staat übernommen werden (Botschaft Strafpro- zessrecht, a.a.O., Ziff. 2.10.3.1 S. 1329). Grundsätzlich hat sich der vom Verteidi- ger zu betreibende Aufwand in Fällen, welche aus juristischer Sicht einfach er- scheinen, auf ein Minimum zu beschränken. Allenfalls muss es gar bei einer einfa- chen Konsultation sein Bewenden haben (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; vgl. auch Ni- klaus Oberholzer, a.a.O., Rz. 1739). Massgebend für die Honorarfestsetzung sind die Umstände des Einzelfalles. Dabei sind insbesondere die Natur und die Bedeu- tung des Straffalles, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, der

Seite 9 — 12 Zeitaufwand und die Arbeitsqualität, das erzielte Ergebnis sowie die Verantwor- tung, welche der Anwalt auf sich genommen hat, zu berücksichtigen. Abzustellen ist auf die Arbeitsweise eines erfahrenen Rechtsbeistands, der aufgrund seiner Fachkenntnisse und Erfahrung das Mandat zielgerichtet führt und sich auf die für die Wahrung der Interessen seines Mandanten notwendigen Massnahmen be- schränkt (Niklaus Oberholzer, a.a.O., Rz. 479 mit Verweis auf BGE 122 I 1 E. 3a und GVP 2000 Nr. 56, wobei diese Bemessungsgrundsätze sowohl für den amtli- chen als auch den privaten Verteidiger gelten, vgl. Niklaus Oberholzer, a.a.O., Rz. 1740). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kau- salen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1, welcher sich zwar auf die amtliche Verteidigung bezieht, doch gilt dasselbe auch für die private Ver- teidigung). Die Bemühungen des Anwalts müssen von ihrem Umfang her den Verhältnissen entsprechen, sachbezogen und angemessen sein. Dies bedeutet, dass die Verteidigungskosten sowohl in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwie- rigkeit des Falles als auch zur Wichtigkeit der Sache stehen müssen. Erscheinen die Aufwendungen als verfahrensfremd, unnötig oder übersetzt, sind sie nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beizugs des Verteidi- gers abzustellen ist (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, a.a.O., N 15 zu Art. 429 StPO; vgl. auch Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 429 StPO; Jürg Aeschlimann, Einführung in das Strafprozessrecht, Bern 1997, Rz. 2069; BGE 115 IV 156 E. 2d und Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 2.3 je mit weiteren Verweisen). Ferner müssen die in der Kostennote aufgelisteten Aufwendungen nachvollziehbar und überprüfbar sein, d.h. es muss daraus hervorgehen, wie viel Zeit der Anwalt für jede einzelne Leis- tung aufgewendet hat (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, a.a.O., N 17c zu Art. 429 StPO). Die Entschädigung richtet sich nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons, in welchem das Strafverfahren geführt wird (BGE 141 I 124 E. 3.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 2.2.1). bb)Vorab ist festzuhalten, dass sich aus der eingereichten Honorarnote vom 25. August 2015 nicht detailliert ersehen lässt, welcher Aufwand für welche ein- zelnen Tätigkeiten verrechnet wurde, da die Rechtsvertreterin jeweils sämtliche Mandatstätigkeiten pro Tag in einer Sammelposition zusammengefasst hat, was die Überprüfung der Angemessenheit des Aufwands etwas erschwert. Gemäss Honorarnote entfällt der grösste Teil des Aufwands auf rechtliche Abklärungen zur Halterhaftung und die Erstellung der Einsprache. Hierfür macht die Rechtsvertrete-

Seite 10 — 12 rin insgesamt 7.8 Stunden geltend, wobei in diesen Positionen auch das Führen diverser Telefonate (mit dem Klienten, der Staatsanwaltschaft sowie dem ASTRA) und diverser E-Mail Verkehr mit ihrer Klientschaft enthalten sind. Die Begründung der Einsprache vom 31. Juli 2014 umfasst drei Seiten. Die am 5. September 2014 eingereichte Ergänzung der Einsprache besteht aus rund einer Seite. Für Letzte- res sowie die Übermittlung einer E-Mail an ihren Klienten hat Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Bonderer gemäss Kostennote 2.2 Stunden benötigt. Damit werden 10 Stunden bzw. - unter Ausklammerung der Telefonate und der E-Mail Korrespon- denz - schätzungsweise rund 8 Stunden für die Vornahme rechtlicher Abklärungen sowie das Verfassen der Einsprache und der Einspracheergänzung aufgewendet. Es fragt sich, ob sich dies in Bezug auf den konkreten Fall als angemessen er- weist. Es ging vorliegend lediglich um eine einfache Verkehrsregelverletzung, womit in Bezug auf den Tatvorwurf von einem Bagatelldelikt zu sprechen ist. Den- noch handelte es sich wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 3b) nicht um eine allzu einfache juristische Fragestellung, d.h. es drängten sich durchaus gewisse rechtli- che Abklärungen auf. Zudem erwies sich der Fall - zwar nicht als einzelnes Ereig- nis, wohl aber hinsichtlich seiner präjudiziellen Wirkung für die Geschäftsabläufe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 1.4.3) - für den Beschwerdeführer angesichts seiner beruflichen Tätigkeit als wichtig und wegweisend im Hinblick auf andere gegen ihn oder seine Arbeitgeberin geführte Strafverfahren. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass aufgrund des auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzten revidierten Ordnungsbussengesetzes Ab- klärungen nötig waren, aber mangels vorhandener Rechtsprechung erschwert wurden, überzeugt insoweit. Dass der vorliegende Strafbefehl, welcher vom 11. Juli 2014 datiert und am 18. Juli 2014 mitgeteilt wurde, hingegen der erste ge- wesen sein soll, welcher dem Beschwerdeführer unter der neuen Rechtslage zu- gegangen ist, erscheint im Hinblick auf die Behauptung, dass die A._____AG seit der Änderung des OBG per 1. Januar 2014 Strafbefehle schweizweit bzw. im Jah- re 2014 rund 600 Übertretungsanzeigen pro Arbeitstag erhalten haben soll, sehr fragwürdig. Auch wenn es sich kaum um 600 Anzeigen täglich gehandelt haben wird, so kann angesichts dieser Aussage doch davon ausgegangen werden, dass sich die Rechtsvertreterin bereits aufgrund anderer Fälle mit der vorliegenden Ma- terie befasst und sich insbesondere auch mit der Gesetzesrevision vertraut ge- macht hat. Daher ist anzunehmen, dass für die Einsprache vom 31. Juli 2014 zu- mindest bereits auf getätigte Abklärungen im Zusammenhang mit den nach eige- nen Aussagen zahlreichen anderen Verfahren zurückgegriffen werden konnte. Die Begründung der Einsprache war zudem fakultativ (vgl. Art. 354 Abs. 2 StPO). Was die Einspracheergänzung vom 5. September 2014 angeht, welche die Rechtsver-

Seite 11 — 12 treterin nach Einsichtnahme in die Akten aus eigenem Antrieb einreichte, ist fest- zuhalten, dass darin keine wesentlich neuen Argumente vorgebracht, sondern mehrheitlich jene der Einsprache wieder aufgegriffen wurden. Insofern erweist sie sich als entbehrlich. Vor diesem Hintergrund erscheint der geltend gemachte Auf- wand überhöht und es rechtfertigt sich, diesen auf ein angemessenes Mass her- abzusetzen (vgl. auch Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250], wonach der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich sein muss). Die mutmasslich für die rechtlichen Abklärungen sowie das Verfassen der Einsprache und der Einspracheergänzung aufgewendeten 8 Stunden sind, insbesondere auch in Anbetracht des beschei- denen Aktenmaterials sowie des Begründungsumfangs der Eingaben, auf 4 Stun- den zu kürzen. Damit resultiert ein zu entschädigender Zeitaufwand von total 9.4 Stunden, was bei einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.-- (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) zuzüglich Barauslagen von 3% und Mehrwertsteuer von 8% eine Ent- schädigung von CHF 2'509.55 ergibt. 4.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obsiegen bzw. Unterliegen beurteilt sich anhand des Ausmasses, in welchem die gestellten An- träge gutgeheissen wurden (Thomas Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 428 StPO). Vorliegend ist der Beschwerde- führer mit seinem Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung durchgedrun- gen. Die Entschädigung konnte allerdings nicht in der geforderten Höhe zugespro- chen werden, wobei dieser Punkt als untergeordnet erscheint. Da sich das teilwei- se Obsiegen des Beschwerdeführers auf seinen Hauptantrag erstreckt, rechtfertigt es sich, ihm für das Rechtsmittelverfahren keine Kosten aufzuerlegen (Thomas Domeisen, a.a.O., N 7 zu Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten werden in An- wendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafsachen (VGS; BR 350.210) auf CHF 2'000.-- festgesetzt und gehen nach dem Gesagten vollumfänglich zu Lasten des Kantons Graubünden. Für das Beschwerdeverfahren macht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Honorarnote vom 23. Ok- tober 2015 einen Arbeitsaufwand von 5.7 Stunden und einen Anspruch von insge- samt CHF 1'518.48 (inkl. 3% Barauslagen und 8% MwSt.) geltend, was sich unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen erweist und dementsprechend zu entschädigen ist.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 der angefochte- nen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 2. September 2015 wird aufgehoben. 2.X._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'509.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden zugesprochen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X._____ für das Beschwerdeverfahren zudem mit CHF 1'518.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen hat. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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