Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 27. November 2015Schriftlich mitgeteilt am: SK2 15 2501. Dezember 2015 Beschluss II. Strafkammer VorsitzHubert RichterInnenSchnyder und Michael Dürst Aktuar Nydegger In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Yvona Griesser, Dufourstrasse 101, 8034 Zürich, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 31. August 2015, mitge- teilt am 1. September 2015, in Sachen Y. und Z._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Kristina Tenchio, Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Einvernahmetermin,

Seite 2 — 7 hat die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnah- me der Beschwerde von X._____ vom 11. September 2015, der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. September 2015, der Stellungnahme von Y._____ und Z._____ vom 28. September 2015, der Stellungnahme von X._____ vom 15. Oktober 2015, der Eingabe von Y._____ und Z._____ vom 26. Oktober 2015, der Replik (recte: Duplik) der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Oktober 2015, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Fest- stellungen und Erwägungen, –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X._____ eine Strafuntersu- chung wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung führt, –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden in diesem Zusammenhang am 1. September 2015 diverse Personen zur Einvernahme auf den 22. September 2015 vorlud, –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 31. August 2015 X._____ bzw. seine Verteidigerin über die erwähnten Einvernahmen im Sinne einer fakultativen Vorladung in Kenntnis setzte, –dass X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen dieses als Verfügung zu qualifizierende Schreiben der Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 11. September 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob, –dass der Beschwerdeführer darin die Aufhebung der Verfügung der Staatsan- waltschaft Graubünden vom 31. August 2015 und eine Neuansetzung der auf den 22. September 2015 angesetzten Einvernahmetermine beantragte, –dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – bereits fraglich er- scheint, ob das Festhalten am angesetzten Einvernahmetermin bzw. die damit einhergehende Ablehnung einer Terminverschiebung überhaupt beschwerde- fähig sind (vgl. Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 16 zu Art. 393 StPO, sowie Patrick Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014 [zit. Guidon, BSK-StPO], N 10 zu Art. 393 StPO, welche lediglich die Verweigerung der Teilnahme an oder die Wieder- holung einer Beweiserhebung, nicht jedoch die abgelehnte Verschiebung ei- ner Beweiserhebung als beschwerdefähig nennen; zur allgemeinen Thematik

Seite 3 — 7 der Anfechtbarkeit in Bezug auf die Beweisführung s. Urteil des Bundesge- richts 1B_121/2007 vom 25. Juni 2007, E. 3.1; ferner auch Stefan Christen, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, Zürich 2010, S. 79), –dass diese Frage indes im vorliegenden Zusammenhang – wie nachfolgend ersichtlich wird – offen gelassen werden kann, –dass der Beschwerdeführer ausserdem beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, –dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubün- den mit Verfügung vom 17. September 2015 den Antrag auf Erteilung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde abwies, –dass am 22. September 2015 die erwähnten Einvernahmen wie geplant statt- fanden, –dass weder der Beschwerdeführer noch seine Verteidigerin an den Einver- nahmen vom 22. September 2015 teilnahmen, –dass der Antrag auf Verschiebung der Einvernahmen und folglich auch die Beschwerde damit gegenstandslos geworden sind, –dass auch der Beschwerdeführer von der Gegenstandslosigkeit ausgeht, –dass das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist, wenn – wie vorliegend – die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, Zürich/St. Gallen 2011 [zit. Guidon, Beschwerde], Rz. 554; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.56/BB.2013.57 vom 17. Juni 2013), –dass somit einzig verbleibt, über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden, –dass über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden ist, –dass dabei in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses ab- zustellen ist (vgl. Thomas Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel

Seite 4 — 7 2014, N 14 zu Art. 428 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 4 zu Art. 428 StPO; ferner auch Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2009 vom 17. Mai 2010, E. 4.2, mit Hinweis auf BGE 118 Ia 488 E. 4a), –dass die beschuldigte Person als Partei das Recht hat, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft anwesend zu sein und einvernommenen Perso- nen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO), –dass das Recht auf Teilnahme den Anspruch auf rechtzeitige Benachrichti- gung umfasst (vgl. Dorrit Schleiminger Mettler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 147 StPO; Schmid, a.a.O., N 6 zu Art. 147 StPO) bzw. dass die Beteiligten so früh vorzuladen sind, dass sie rechtzeitig erscheinen können (vgl. Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 381 mit Hinweis auf BGE 112 Ia 6), –dass dem Beschwerdeführer der Einvernahmetermin vom 22. September 2015 am 27. August 2015 und damit rechtzeitig mitgeteilt wurde, –dass bei der Festlegung des Zeitpunkts von Einvernahmen sodann auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen (und ihrer Rechtsbeistände) an- gemessen Rücksicht zu nehmen ist (vgl. Art. 202 Abs. 3 StPO), –dass unter diesem Gesichtspunkt und im Hinblick auf Art. 147 Abs. 3 StPO eine eigentliche Terminabsprache zwar sinnvoll erscheinen mag, jedoch nicht erforderlich ist (vgl. Oberholzer, a.a.O., Rz. 381), –dass nämlich die beschuldigte Person als Partei (grundsätzlich) keinen An- spruch auf Verschiebung der Beweiserhebung hat (Art. 147 Abs. 2 StPO; Ur- teil des Bundesgerichts 1B_423/2013 vom 12. Dezember 2013, E. 2), –dass die in der Lehre diskutierten Ausnahmen von diesem Grundsatz (vgl. Felix Bommer, Parteirechte der beschuldigten Person bei Beweiserhebungen in der Untersuchung, recht 2010, S. 196 ff., S. 204; Stephan Schlegel, Anmer- kung: EGMR, First Section, Pishchalnikov v. Russia, Urteil vom 24. September 2009 – Application no. 7025/04, forumpoenale 2010, S. 86 ff.; ferner auch Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 7 zu Art. 147 StPO) vorliegend nicht einschlägig sind,

Seite 5 — 7 –dass die beschuldigte Person bzw. ihre Verteidigung somit nicht erfolgreich geltend machen können, ein angesetzter Termin sei auf später zu verlegen in- folge Unabkömmlichkeit (vgl. Bommer, a.a.O., S. 209), –dass der Antrag auf Verschiebung der Einvernahme vom 22. September 2015 demzufolge hätte abgewiesen werden müssen, sofern darauf überhaupt hätte eingetreten werden können, –dass damit offen bleiben kann, ob – was der Beschwerdeführer in Abrede stellt – auf seine Abkömmlichkeit bzw. diejenige seiner Verteidigerin ange- messen Rücksicht genommen wurde, –dass im Übrigen in der Lehre die Ansicht vertreten wird, begründeten Ver- schiebungsgesuchen sei (nur dann) stattzugeben, wenn die dadurch eintre- tende Verzögerung hinnehmbar erscheine (vgl. Schleiminger Mettler, a.a.O., N 10 zu Art. 147 StPO; Schmid, a.a.O., N 10 zu Art. 147 StPO), –dass die Verteidigerin des Beschwerdeführers mitteilte, ihr Mandant weile vom 5. bis zum 16. Oktober 2015 in der Schweiz und es sei die Einvernahme auf diesen Zeitraum zu verschieben, –dass der fallführende Staatsanwalt dagegen vorbrachte, er sei in dieser Zeit wegen Weiterbildung bzw. Pikettdienst nicht abkömmlich für die Einvernahme, –dass in diesem Zusammenhang zu bemerken ist, dass die Verteidigerin des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 11. September 2015 mitteilen liess, sie sei ab dem 5. September 2015 (recte wohl: 5. Oktober 2015) für zwei Wochen ferienabwesend, –dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine Angaben darüber machte, wann er sich – nach dem 16. Oktober 2015 – das nächste Mal in der Schweiz aufhalten werde, –dass die Einvernahmen somit bis auf Weiteres hätten verschoben werden müssen, was zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung geführt hätte, –dass dies in Anbetracht der zeitlichen Verhältnisse der vorliegenden Strafun- tersuchung nicht angebracht erscheint, –dass eine Verschiebung demnach nicht hinnehmbar gewesen wäre,

Seite 6 — 7 –dass die Beschwerde damit nicht erfolgreich gewesen wäre, weshalb dem Be- schwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind, –dass der Beschwerdeführer zudem nicht damit rechnen konnte, dass die Be- schwerde vor dem Einvernahmetermin entschieden wird und/oder der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung erteilt wird, –dass folglich der Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit zu vertreten hat und ihm somit auch unter diesem Gesichtspunkt (vgl. hierzu Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.56/BB.2013.57 vom 17. Juni 2013; Guidon, Be- schwerde, Rz. 569) die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind, –dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 8 der Ver- ordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) vor- liegend auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt wer- den, –dass der Beschwerdeführer gemäss der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden ausserdem in analoger Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO zu verpflichten ist, den Beschwerdegegnern für ihre an- waltlichen Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozessent- schädigung zu bezahlen (vgl. u.a. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 12 9 vom 11. Mai 2012, E. 5), –dass Y._____ und Z._____ als Beschwerdegegner eine Parteientschädigung beantragen, diese jedoch nicht beziffern, –dass mangels eingereichter Honorarnote bzw. mangels Bezifferung des Ent- schädigungsanspruchs die beantragte Entschädigung nach Ermessen festzu- setzen ist (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 12 9 vom 11. Mai 2012, E. 5), –dass unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands sowie der Schwierigkeit der Sache eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.00 einschliesslich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint, –dass der Beschwerdeführer daher verpflichtet wird, Y._____ und Z._____ mit Fr. 500.00 (inkl. MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen,

Seite 7 — 7 erkannt: 1.Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten von X.. 3.X. hat Y._____ und Z._____ ausseramtlich mit Fr. 500.00 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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Entscheidungsdatum
27.12.2015
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25.03.2026