Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 15. Dezember 2015Schriftlich mitgeteilt am: SK2 15 2221. Dezember 2015 Verfügung II. Strafkammer VorsitzPritzi Aktuar ad hocCrameri In der strafrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Maloja vom 4. August 2015, mitgeteilt am 10. August 2015, betreffend Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB und Führen eines Motor- fahrzeugs trotz Entzugs der Aberkennung des erforderlichen Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (verspätete Einsprache gegen den Strafbefehl), hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A.Mit Strafbefehl vom 21. Oktober 2013, mitgeteilt am 23. Oktober 2013, er- kannte die Staatsanwaltschaft Graubünden was folgt (Staatsanwaltschaft act. 1.14): "1. X._____ ist schuldig der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs oder Aberken- nung des erforderlichen Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG. 2.Die beschuldige Person wird, teilweise als Zusatzstrafe zum Straf- mandat des Kreispräsidenten Oberengadin vom 27.02.2009, dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11.04.2011 sowie dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30.08.2011, bestraft mit 180 Tagen Freiheitsentzug. 3.Die mit Strafmandat des Kreispräsidenten Oberengadin am 27.02.2009 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 40.00 wird nicht widerrufen und die Beschuldigte verwarnt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person aufer- legt." Der Strafbefehl wurde X._____ am 24. Oktober 2013 an ihrer Adresse in O.1_____ zugestellt (Staatsanwaltschaft act. 1.15). Im Wesentlichen führte die Staatsanwaltschaft Graubünden aus, dass die Beschuldigte in ihrer Funktion als Geschäftsführerin der Gesellschaft "B.GmbH" bei diversen Lieferanten seit Jahren immer wieder grössere Mengen Bekleidungsstücke, Innenausstattungsar- tikel und weitere Gegenstände bestellt habe, ohne zum Zeitpunkt der Bestellungen oder auch später über genügend Mittel zur Bezahlung dieser Objekte verfügt zu haben. So seien gegen die Gesellschaft im Zeitraum zwischen Mai 2010 und Mitte Juli 2013 Betreibungen in der Höhe von CHF 270'381.05 eingeleitet und Verlust- scheine über CHF 149'397.80 ausgestellt worden; im selben Zeitraum seien ge- gen die Beschuldigte selbst Betreibungen über CHF 719'727.13 eingeleitet und Verlustscheine von CHF 524'071.88 ausgestellt worden. Darüber hinaus sei die Beschuldigte von der Polizei kontrolliert worden, wobei festgestellt worden sei, dass das Strassenverkehrsamt Graubünden mit Verfügung vom 31. Mai 2007 der Beschuldigten den ausländischen und internationalen Führerausweis auf unbe- stimmte Zeit aberkannt habe. B.Am 28. Januar 2014 liess das Amt für Justizvollzug X. die Aufforde- rung zum Strafantritt zukommen und bot für sie den 25. März 2014, 10.00 Uhr, im C._____ in O.2_____ auf (Staatsanwaltschaft act. 1.16).
Seite 3 — 11 C.Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 gelangte X._____ an den zuständigen Staatsanwalt lic. iur. Erich Degiacomi und führte aus, dass ihre "Einwendung / Einspruch schriftlich in O.2_____ im Okt. 2013" nicht beantwortet worden sei. Sie hielt weiter fest, dass sie das Urteil der Vorinstanz am 23. Oktober 2013 erhalten habe (Staatsanwaltschaft act. 1.17). Im Schreiben vom 19. März 2014 wiederholte sie, dass ihr der Strafbefehl zugestellt worden sei und die Einsprache von O.3_____ (L.1_____) am 30. Oktober 2013 der Post übergeben habe. Zeugen seien vorhanden, ohne diese indessen zu benennen (Staatsanwaltschaft act. 1.18). D.Die Staatsanwaltschaft Graubünden teilte X._____ mit Schreiben vom 27. März 2014 mit, es sei grundsätzlich festzuhalten, dass die Einsprachefrist von zehn Tagen nicht eingehalten worden sei und der Nachweis, dass die Einsprache rechtzeitig erhoben wurde, der Einsprecherin obliege. Sollte dieser Nachweis nicht zu erbringen sein, sei davon auszugehen, dass der Strafbefehl in Rechtskraft er- wachsen sei (Staatsanwaltschaft act. 1.20). E.Mit Schreiben vom 23. April 2014 nahm die Einsprecherin nochmals zum Sachverhalt Stellung und legte diesem ihre angebliche Einsprache vom 30. Okto- ber 2013 bei (Staatsanwaltschaft act. 1.23). F.Die Staatsanwaltschaft Graubünden wiederum forderte die Einsprecherin mit Schreiben vom 23. Mai 2014 auf, den Zeugen zu benennen, der die rechtzeiti- ge Einsprache bestätigen könne (Staatsanwaltschaft act. 1.24). G. Nachdem die Einsprecherin in ihrem Schreiben vom 11. Juni 2014 der Staatsanwaltschaft Graubünden D., O.3, als Zeugen benannte (Staatsanwaltschaft act. 1.26), ersuchte Letztere die Staatsanwaltschaft E._____ um Rechtshilfe Einvernahme des Zeugen (Staatsanwaltschaft act. 1.27). H.Am 26. Oktober 2014 wurde der Zeuge von Richterin F._____ am Amtsge- richt O.3_____ einvernommen. Er führte aus, dass er den Brief von X._____ erhal- ten und diesen mit seiner eigenen Post am 30. Oktober 2013 aufgegeben habe. Der Brief sei mit "Staatsanwaltschaft Graubünden" adressiert gewesen – an die genaue Adresse könne er sich aber nicht mehr erinnern. Zudem sei er nicht als Einschreiben aufgegeben worden (Staatsanwaltschaft act. 1.29). I.Die Staatsanwaltschaft Graubünden teilte am 1. Mai 2015 mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und die Akten an das Gericht überwiesen
Seite 4 — 11 würden (Staatsanwaltschaft act. 1.32). Die Überweisung an das zuständige Be- zirksgericht Maloja erfolgte am 1. Juni 2015 (Staatsanwaltschaft act. 1.36). J.Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 hat die Vorinstanz die Parteien zur Hauptverhandlung am 4. August 2015, 15.00 Uhr, vorgeladen und gleichzeitig Frist zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen gestellt (Vorinstanz act. 1). Der Beschuldigten konnte diese Verfügung indessen nicht zugestellt werden (Vorinstanz act. 2), weshalb die Vorinstanz sie rechtshilfeweise zustellen liess (Vorinstanz act. 5 und act. 7). K.Am 4. August 2015 fand die Hauptverhandlung vor der Vorinstanz statt, an welcher einzig die Beschuldigte teilnahm. Sie wurde zu ihrer Person sowie zur Sache einvernommen. Dabei hat sie ausgeführt, dass ihr Lebensgefährte die Ein- sprache am Wochenende von Allerheiligen in L.1_____ aufgegeben hatte, sie je- doch keinen Beleg dafür habe (Vorinstanz act. 8). L.Am 4. August 2015, mitgeteilt am 10. August 2015, erging der Beschluss der Vorinstanz, welcher im Wesentlichen erkannte, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werde und der Strafbefehl gegen die Beschuldigte in Rechtskraft er- wachsen sei. Die Verfahrenskosten von CHF 2'355.00 wurden der Beschuldigten auferlegt (Vorinstanz act. 10). M.Gegen diesen Beschluss erhob X._____ am 14. August 2015 (Poststempel 15. August 2015) Beschwerde beim Kantonsgericht und verlangte sinngemäss dessen die Aufhebung (act. A.1). N.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochte- nen Beschluss wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a)Nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO kann gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, davon ausge- nommen verfahrensleitende Entscheide, Beschwerde erhoben werden. Be- schwerdeinstanz ist nach Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kantonsgericht von Graubün- den. Die Beschwerdefrist gegen einen erstinstanzlichen Beschluss beträgt nach Art. 396 Abs. 1 StPO zehn Tage. Mit der Beschwerde können nach Art. 393 Abs. 2
Seite 5 — 11 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständi- ge oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemes- senheit (lit. c) gerügt werden. b)Die Rechtsmittelschrift muss von Gesetzes wegen eine Begründung enthal- ten. Der Beschwerdeführer hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Be- weismittel er anruft (Art. 396 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeantrag muss auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte lauten, sofern solche vorhanden sind. Beschwerde kann nur ge- gen das Dispositiv der angefochtenen Verfahrenshandlung, nicht aber gegen die Erwägungen geführt werden. Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. In der Beschwerdebegründung muss auch das Vorliegen der Beschwerdevoraussetzungen (wie etwa der Legitimation) dargetan werden. Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen zwar nicht überspannt werden, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzuset- zen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozess- ordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwä- gungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird. Die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, müssen sich grundsätzlich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Als ungenügend angesehen werden deshalb allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten, da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, in Eingaben an andere Behörden oder anderen Verfahren nach Beschwerdegrün- den samt der dazugehörigen Anträge zu suchen (vgl. Patrick Guidon, a.a.O., N 394, mit Hinweisen; zum Ganzen auch Patrick Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, Art. 196-457 StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9 ff. zu Art. 396 StPO; Martin Ziegler/Stefan Keller, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 385 StPO). c)Die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde sind relativ hoch. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeschrift selbst die Begründung im vorstehend umrissenen Sinne zu enthalten hat und eine nachträgliche Ergänzung, Ver- vollständigung oder Korrektur nicht zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
Seite 6 — 11 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 2). Namentlich von fachkundigen Per- sonen wie Rechtsanwälten kann erwartet werden, dass sie die Beschwerde form- gerecht einreichen. Entsprechend hat in diesen Fällen auch keine Nachfristanset- zung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2. und Martin Ziegler/Stefan Keller, a.a.O., N 4 zu Art. 385 StPO). Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für den juristischen Laien, der auf die Begründungsanforderungen in der Rechtsmittelbelehrung aufmerksam gemacht wurde. Auch ein Laie hat sich gemäss Bundesgericht die Mühe zu neh- men, in der Beschwerde wenigstens kurz anzugeben, was an der angefochtenen Verfügung seiner Ansicht nach falsch ist. Zumindest aber ist er verpflichtet, sich unverzüglich und vor Ablauf der Frist in Bezug auf die Begründungsanforderungen zu erkundigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3.; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 9e zu Art. 396 StPO; Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 15 zu Art. 396 StPO). Erfüllt eine Beschwerde die Begründungsanforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nach- frist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf dieser Frist den Anforderungen nicht, so ergeht ein Nichteintretensentscheid (Art. 385 Abs. 2 StPO; vgl. zum Gan- zen Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 9b zu Art. 396 StPO; Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 1 ff., insbesondere N 4, zu Art. 385 StPO). d/aa) Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe vom 15. August 2015 (Post- stempel) aus, dass sie sich der Tragweite des Verfahrens nicht bewusst gewesen sei. Sie habe im Dezember 2005 bei der Gründung der Firma "B.GmbH" ca. Euro 150'000.00 als Startkapital eingebracht und in den folgenden Jahren weitere Euro 240'000.00 investiert, die sie mit ihrem Ferienhaus am see verdient habe. Sie habe als Privatperson in der Schweiz keinerlei Schulden; die Verbind- lichkeiten resultierten ausschliesslich aus ihrer Firma mit dem Geschäftsnamen "G.". In O.5 habe es "Versäumnisurteile" gegeben, weil sie nicht im- mer vor Ort gewesen sei und deshalb ihre Post nicht habe abholen können. So seien ungerechtfertigte Schulden zustande gekommen. Es sei zu Versäumnissen bei der Buchhaltung gekommen, da sie diese wegen ihrer Ortsabwesenheit nicht täglich habe nachführen können; die Geschäfte hätten sich aber "sehr gut" entwi- ckelt. Sie habe nie eine betrügerische Absicht gehabt, wenn sie auch den Vorwurf der "schlampigen Buchhaltung" akzeptieren müsse. Den Vorwurf der Misswirt-
Seite 7 — 11 schaft könne sie aber "in keinster Weise nachvollziehen und auch nicht akzeptie- ren". Trotz der mangelhaften Buchhaltung habe sie über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft stets den Überblick gehabt und nicht bewusst oder fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt. Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin an, dass sie zu einem Fahrverbot von drei Monaten verur- teilt worden sei, welches ihr aber nie zugestellt worden sei und von dem sie erst erfahren habe, als sie beim Grenzübertritt in die Schweiz kontrolliert worden sei. bb)Die materiellen Ausführungen der Beschwerdeführerin gehen an der Sache vorbei. Die Beschwerdeführerin verkennt nämlich, dass sich die Vorinstanz einzig mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache auseinandergesetzt hat. Sie ist letztlich zum Schluss gelangt, dass die Einsprache verspätet eingegangen sei, weshalb sie darauf nicht eingetreten ist. Sie legt ausführlich dar, dass die Einspra- che weder innert Frist noch zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen sei. Zwar habe die Beschwerdeführerin behauptet, die Einsprache gegen den Strafbefehl am 30. Oktober 2013 in L.1_____ auf die Post gegeben zu haben, jedoch nicht per Einschreiben. Der Lebensgefährte habe ausgeführt, dass er den Brief zur L.1_____ Post gebracht habe. Selbst wenn dies zutreffen sollte, sei aber weder ausgewiesen, dass im besagten Umschlag die nachträglich in Kopie vorgelegte Einsprache enthalten gewesen sei, noch dass der Brief richtig adressiert gewesen sei und auch nicht, dass die Deutsche Post bis spätestens am 4. November 2015 diesen an die schweizerische Post übergeben habe. Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin demnach ihrer Obliegenheit zum Nachweis der rechtzeitigen Einsprache nicht nachgekommen, weshalb darauf nicht einzutreten sei. cc)Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass sich die Beschwerdefüh- rerin mit der Argumentation im angefochtenen Beschluss in keinster Weise aus- einandersetzt. Sie macht indessen zahlreiche Ausführungen zur Sache, die aber weder vor der Vorinstanz noch vor der Beschwerdeinstanz Thema sind. Vorlie- gend entscheidend ist nämlich einzig und allein die Rechtzeitigkeit der Einsprache. Dazu lässt sich der Beschwerde aber kein einziges Wort entnehmen. Einmal da- von abgesehen, dass die Beschwerde nicht einmal einen Antrag enthält, gibt die Beschwerdeführerin nicht an, welche Punkte des angefochtenen Entscheids sie anficht bzw. welche Gründe einen anderen Entscheid (hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit) nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 396 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO). Damit ist auf die Beschwerde mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht einzutreten.
Seite 8 — 11 dd)Vorliegend erübrigt sich auch eine Nachfristansetzung nach Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung der Eingabe. Wie das Kantonsgericht von Graubünden in seinem Beschluss SK2 15 18 vom 17. September 2015 in Erwägung 3.4 ausge- führt hat, liegt der Sinn und Zweck von Art. 385 Abs. 2 StPO nämlich nicht darin, die Beschwerdefrist zu verlängern. Die Beschwerdeführerin setzt sich vorliegend nicht nur mangelhaft, d.h. in einer verbesserungsfähigen Art und Weise, mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinander, sondern überhaupt nicht. Würde dieses Vorgehen geschützt, würde dies faktisch auf eine grundsätzliche Verlänge- rung der Beschwerdefrist hinauslaufen, was dem Sinn und Zweck von Art. 385 Abs. 2 StPO widersprechen würde – nämlich in Fällen, in denen es überspitzt for- malistisch wäre, auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, weil es ein Leichtes wäre, diese entsprechend zu verbessern. Beispielhaft wird in der Lehre in etwa das Nachreichen einer Vollmacht oder einer Unterschrift genannt; hingegen ist auf ein Rechtsmittel nicht einzutreten, wenn dieses bewusst mangelhaft ist (Viktor Lieber, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N 3 zu Art. 385 StPO; Martin Zieg- ler/Stefan Keller, a.a.O., N 4 zu Art. 385 StPO). Da die Beschwerde vorliegend gar keine Ausführungen zur verspäteten Eingabe enthielt, konnte auf das Setzen einer Nachfrist verzichtet werden. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen, was sich aus den folgenden Erwägungen ergibt. 2.a)Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin den Strafbefehl am 24. Oktober 2013 erhalten hat (vgl. Staatsanwaltschaft act. 1.15, 1.17, 1.18 und Vorinstanz act. 8). Damit endete die Frist zur Einsprache unter Berücksichti- gung des Fristenlaufs an Samstagen und Sonntagen (Art. 90 Abs. 2 StPO) am 4. November 2013. b)Nach Art. 91 Abs. 1 StPO ist eine Frist eingehalten, wenn die Verfahrens- handlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizeri- schen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle einer inhaftierten Person, der Anstaltsleistung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Wenn auch auf die Möglichkeit des Rechtsbehelfs im Strafbefehl hingewiesen wurde, wäre es gerade bei beschuldigten Personen ohne Rechtsbeistand begrüssenswert, wenn auf die- se Bestimmung hingewiesen würde. Vorliegend hilft dies der Beschwerdeführerin indessen auch nicht weiter, kannte sie doch bereits das schweizerische Strafver- fahren aus den bereits zahlreichen gegen sie – auch unter der Geltung der neuen StPO – geführten Verfahren.
Seite 9 — 11 c)Vorliegend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdefrist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts weder durch eine rechtzeitige Fax-Eingabe noch durch rechtzeitige Aufgabe bei der L.1_____ Post gewahrt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1; 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; 9C_221/2013 vom 26. März 2013; 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008). Entsprechend hätte die Einsprache bis spätestens am 4. November 2013 einer der in Art. 91 Abs. 2 StPO genannten Behörden bzw. Institutionen übergeben werden müssen. Die Beweislast für die Einhaltung prozessualer Fristen ist von den Behörden in jeder Phase des Verfah- rens von Amtes wegen und mit voller Kognition zu prüfen; beweispflichtig ist, wer an die fragliche Frist gebunden ist (Art. 8 ZGB; Christof Riedo, in: Nigg- li/Heer/Wiprä-chtiger [Hrsg.], a.a.O., N 68 zu Art. 91 StPO, mit zahlreichen Hinwei- sen). Der Poststempel begründet die widerlegbare Vermutung, die Sendung sei tatsächlich am fraglichen Tag aufgegeben worden (vgl. Christof Riedo, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 25 zu Art. 91 StPO). Vorliegend wurde die Einsprache weder per Einschreiben der L.1_____ Post übergeben noch liegt ein Poststempel vor – sofern sie überhaupt der Post übergeben wurde. Sie erreichte zudem nie das Ziel. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst aussagte, dass ihr Lebenspartner, als er die Einsprache zur Post bringen sollte, nicht um die Wichtigkeit des Briefes gewusst habe (vgl. Vorinstanz act. 8), was sich mit seiner Aussage deckt (Staatsanwaltschaft act. 1.29). Ebenso lässt sich den Akten entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin wiederholt der Zu- stellungsart per Einschreiben an die Staatsanwaltschaft bedient hat (Staatsan- waltschaft act. 1.27, 1.18 und 1.23). Aus diesen Gründen wäre die Beschwerde auch in materieller Hinsicht abzuweisen. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen ist Folgendes zu bemerken: Der Zeuge lebt mit der Beschwerdeführerin in einer Partnerschaft. Die Beschwerdefüh- rerin hatte in ihrem ursprünglichen Schreiben an die Staatsanwaltschaft Graubün- den ausgeführt, dass sie Einsprache erhoben habe (Staatsanwaltschaft act. 1.17). Darin war noch keine Rede davon, dass ihr Lebenspartner das Schreiben angeb- lich der L.1_____ Post übergeben habe. In einem weiteren Schreiben vom 19. März 2014 (Staatsanwaltschaft act. 1.18) hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie am Wochenende nach O.4_____ gereist sei und sie "den Einspruch am 30.10.2013 per Post O.3_____ (bei O.3_____) geschickt [habe], Zeugen sind vor- handen". Auch diesem Schreiben war nicht zu entnehmen, dass ihr Lebenspartner den Brief der Post übergeben habe. Ebenfalls unterliess sie es, den Zeugen zu benennen. Erst auf die Aufforderung des Staatsanwaltes in seinem Schreiben vom
Seite 10 — 11 23. Mai 2014 (Staatsanwaltschaft act. 1.25), den Zeugen zu benennen, teilte sie mit Schreiben vom 11. Juni 2014 (Staatsanwaltschaft act. 1.26) mit, dass es sich um D., O.3, handle. Dieser wurde sodann rechtshilfeweise vernom- men und gab zu Protokoll, dass er den Brief am 30. Oktober 2013 zwischen 17.00 und 17.15 Uhr zur Post gebracht habe. Es erscheint wenig glaubhaft, dass sich der Zeuge über ein Jahr nachdem er einen aus seiner Sicht belanglosen Brief zur Post gebracht hat, sowohl an das genaue Datum als auch an die genaue Uhrzeit erinnern will. Es erscheint aber auch vor dem Hintergrund als wenig glaubhaft, als dass in der Befragung erstmals dargelegt wurde, dass nicht die Beschuldigte selbst – in Anwesenheit eines Zeugen –, sondern D._____ allein den Brief angeb- lich zur Post gebracht hat. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht sodann, dass der Brief mit der Einsprache bei der Staatsanwaltschaft nie angekommen ist. Vor Schranken misslingt demnach der Beweis der Rechtzeitigkeit, womit die Be- schwerde auch in materieller Hinsicht abzuweisen wäre. 3.Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) eine Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht. 4.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesge- richt geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vor- geschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerde- legitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Be- schwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: