Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 17. September 2015Schriftlich mitgeteilt am: SK2 15 221. September 2015 Beschluss II. Strafkammer VorsitzHubert RichterPritzi und Schnyder AktuarinAebli In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lar- di, Reichsgasse 65, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. Dezember 2014, mitgeteilt am 23. Dezember 2014, in Sachen des Y., Beschwerde- gegner, betreffend Urkundenfälschung/Übertreten des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A.Y._____ führte einen Landwirtschaftsbetrieb im O.1_____. Er hatte insbe- sondere die Parzelle Nr. _____ A._____ auf dem Gebiet der Gemeinde B._____ von C._____ sel. gepachtet und diese anfänglich nur im oberen rechten Bereich, später dann aber flächendeckend bewirtschaftet. Die oberhalb liegende, angren- zende Parzelle Nr. _____ D._____ stand im Eigentum von X.. Obschon zwi- schen X. und Y._____ nie ein Pachtvertrag bestand, mähte Letzterer jeweils auch das Wiesland der Parzelle Nr. . Nachdem das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) des Kantons Graubünden anlässlich einer Bereinigung der landwirtschaftlichen Nutzflächen im Jahr 2009 feststellte, dass das Grundstück Nr. _____ ebenfalls bewirtschaftet wurde, setzte Y. die Bestellung dieser Landfläche fort und führte die Parzelle Nr. _____ während der Jahre 2009 bis 2011 in den jeweiligen Antragsformularen für Flächenbeiträge auf und erhielt für diesen Zeitraum entsprechende Direktzahlungen. B.Mit Schreiben vom 2. April 2012 hielt X._____ Y._____ erstmals dazu an, die Bewirtschaftung der besagten Parzelle künftig zu unterlassen (vgl. Akten StA act. 3.12). Ebenso zeigte er dem ALG am 30. Oktober 2012 die seiner Auffassung nach unzulässige Nutzung an (vgl. Akten StA act. 3.16). In der Folge wurde das Wiesland der Parzelle Nr. _____ durch das ALG als nicht bewirtschaftet eingestuft und die entsprechenden Beitragszahlungen für das Jahr 2012 herabgesetzt bzw. ab dem Jahr 2013 gänzlich eingestellt (vgl. Akten StA act. 3.32, act. 3.37, act. 3.53 sowie act. 3.55). C.Am 12. August 2013 erstattete der Rechtsvertreter von X._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen Y., eventuell gegen dessen Sohn E., wegen Urkundenfälschung und Erschleichens von Beiträ- gen nach dem Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1). Die bei- den hätten in den Jahren 2009 bis 2011 schätzungsweise jährliche Flächenbeiträ- ge von rund CHF 1'200.-- bezogen, zumal sie in den Beitragsgesuchen unrecht- mässigerweise angegeben hätten, dass sie Bewirtschafter der Parzelle Nr. _____ seien und ein Pachtverhältnis mit dem Anzeigeerstatter bestehe. Darin würde so- wohl eine Urkundenfälschung als auch ein Verstoss gegen Art. 173 Abs. 1 lit. d LwG liegen. D.Nach Durchführung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung

Seite 3 — 13 vom 24. Februar 2014 eine Strafuntersuchung gegen Y._____ wegen Urkunden- fälschung und Übertretung des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft. E.Die Staatsanwaltschaft teilte Y._____ mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und ihm aufgrund der tatsäch- lichen und rechtlichen Verhältnisse der Erlass einer Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. StPO in Aussicht gestellt werde. X._____ wurde mit dieser Mit- teilung nicht bedient. F.Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014, mitgeteilt am 23. Dezember 2014, stellte die Staatsanwaltschaft das gegen Y._____ geführte Strafverfahren ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton überbunden und auf die Zusprechung einer Entschädigung wurde verzichtet. G.Ein Exemplar dieser Verfügung ging an X., welcher hiergegen am 5. Januar 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgen- den Anträgen führen liess: „1. Die von der Staatsanwaltschaft Graubünden genehmigte Einstellungs- verfügung der Staatsanwaltschaft Zweigstelle Thusis vom 16. Dezem- ber 2014, mitgeteilt am 23. Dezember 2014, im Verfahren VV.2013.4221/MF, sei aufzuheben und die Sache sei zur Durch- führung des Strafuntersuchungsverfahrens und zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft Graubünden sowohl in Sachen Y. wie auch in Sachen von E._____ zurückzuweisen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Verfahrensanträge:

  1. Dem Beschwerdeführer sei Akteneinsicht zu gewähren und eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen.“ H.Während seitens von Y._____ keine Stellungnahme einging, beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2015 unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Einstellungsverfügung die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht als unmittelbar Geschädigter zu betrachten sei, da der Beschwerdegegner mit der Eingabe der fraglichen Flächenerhebungsformulare an das ALG nicht auf dessen Benachteiligung abgezielt habe. Mangels Geschädig- tenstellung sei dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation abzusprechen. I.Mit Replik vom 5. Februar 2015 bestritt der Beschwerdeführer, dass im vor- liegenden Fall durch das in Frage stehende Urkundendelikt nur Allgemein- und nicht auch Individualrechtsgüter geschützt würden. Vielmehr seien Eigentums-

Seite 4 — 13 rechte des Beschwerdeführers betroffen und dieser würde dadurch unmittelbar in seinen privaten Interessen gemäss Art. 115 StPO tangiert, weshalb die Be- schwerdelegitimation zu bejahen sei. J.Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 12. Februar 2015 auf die Einreichung einer Duplik. K.Auf die weitergehenden Ausführungen in der angefochtenen Einstellungs- verfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerdein- stanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Die am 5. Januar 2015 eingereichte Beschwerde gegen die am 23. Dezember 2014 mit- geteilte Einstellungsverfügung erweist sich – unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO – als frist- und formgerecht. Insofern sind die formellen Vorausset- zungen für ein Eintreten auf die Beschwerde erfüllt. Zusätzliche Voraussetzung hierfür bildet jedoch insbesondere auch das Bestehen der Beschwerdelegitimati- on. Dies bedarf einer gesonderten Prüfung (vgl. nachfolgend E. 3). b)Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerde stellt somit ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die ange- fochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). Die Be- schwerde kann auch aus anderen als den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen gutgeheissen werden (Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 1 zu Art. 391 StPO). Allerdings wird der Streitgegenstand durch die

Seite 5 — 13 angefochtene Verfügung verbindlich festgelegt; die Beschwerdeinstanz soll also nicht Gegenstände beurteilen, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht befunden hat. Insofern beschränkt sich die volle Kognition auf das konkret zur Diskussion stehende Beschwerdeobjekt (Patrick Guidon, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO). 2.a)Vorab ist auf den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, wonach ihm Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend eine Frist zur Ergänzung der Be- schwerde einzuräumen sei, einzugehen. Diesem Antrag kann bereits deshalb nicht entsprochen werden, weil es sich bei der Beschwerdefrist um eine nicht er- streckbare gesetzliche Frist handelt (vgl. Art. 89 Abs. 1 StPO). Würde dem Antrag stattgegeben, so liefe dies im Ergebnis auf eine unzulässige Fristerstreckung hin- aus. Zwar muss eingeräumt werden, dass das seitens des Beschwerdeführers beantragte Vorgehen von gewissen Autoren für komplexe Fallkonstellationen wie etwa Wirtschaftsdelikte vorgeschlagen wurde (vgl. Jeremy Stephenson/Gilbert Thiriet, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 1. Auflage, Basel 2011, N 9 zu Art. 396 StPO; in der 2. Auf- lage, in der nun Patrick Guidon den entsprechenden Artikel kommentiert, wird die- se Auffassung indessen nicht mehr vertreten). Vorliegend handelt es sich hinge- gen keineswegs um einen solch komplexen Fall, in welchem sich eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde aufdrängen würde. Soweit der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag damit begründet, dass er im Verfahren vor der Staatsan- waltschaft keine Möglichkeit zur rechtzeitigen Akteneinsicht erhalten habe und damit offenbar die Heilung einer angeblichen Gehörsverletzung beabsichtigt (vgl. Patrick Guidon, a.a.O., N 6 zu Art. 396 StPO), so substantiiert er diesen Vorwurf nicht näher. Es ist nicht einzusehen, weshalb während laufender Beschwerdefrist eine Akteneinsicht nicht möglich gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer macht namentlich nicht geltend, einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben. Aus der Korrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft Graubünden und dem Rechts- vertreter des Beschwerdeführers geht sodann hervor, dass dieser die Verfahrens- akten mehrfach, letztmals am 26. August 2014, zur Einsichtnahme zugestellt er- hielt (vgl. Akten StA act. 1.3 f. und act. 1.12 f.). Nach dem 26. August 2014 wurden keine weiteren Beweismittel mehr erhoben, weshalb der Antrag auch in materieller Hinsicht unbegründet erscheint. b)Als Hauptantrag stellt der Beschwerdeführer das Begehren um Rückwei- sung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft, damit das Strafuntersuchungs- verfahren weitergeführt und Anklage erhoben werde. Dabei bezieht er seinen An- trag sowohl auf Y._____ als auch auf dessen Sohn E._____. Die vorliegend inter-

Seite 6 — 13 essierende Strafuntersuchung wurde indessen nur gegen Y._____ eröffnet (vgl. Akten StA act. 1.1) und folglich ebenso nur gegen diesen eingestellt (vgl. Akten StA act. 1.18). Auch wenn in der Einstellungsverfügung erwähnt wird, dass die angestellten Überlegungen für E., welcher den Landwirtschaftsbetrieb sei- nes Vaters am 1. Januar 2012 übernommen habe, gleichermassen gelten würden (vgl. Akten StA act. 1.18 Ziff. 2.4), ändert dies nichts daran, dass die Verfügung nur Y. betrifft. Daher ist grundsätzlich bereits aus diesem Grunde auf den Rückweisungsantrag, soweit er in Sachen E._____ gestellt wird, nicht einzutreten. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn es sich um eine implizite Einstellung bzw. Nichtanhandnahme handeln würde, d.h. wenn die Einstellung oder Nichtanhand- nahme ohne formellen Erlass einer entsprechenden Verfügung erfolgt wäre (vgl. dazu BGE 138 IV 241 E. 2 = Pra 2013 Nr. 29 sowie Beschlüsse der II. Strafkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 60 vom 3. März 2015 E. 1a und SK2 15 6 vom 13. Mai 2015 E. 1a). Eine implizite Einstellung würde indessen vor- aussetzen, dass eine Strafuntersuchung gegen den Betroffenen eröffnet bzw. ge- führt wurde, was hinsichtlich E._____ nicht zutrifft. Falls davon auszugehen wäre, dass eine implizite Nichtanhandnahme erfolgt und deshalb keine Untersuchung eröffnet worden ist, so könnte dies zwar grundsätzlich mit Beschwerde angefoch- ten werden. Doch auch in diesem Fall könnte vorliegend – wie die nachfolgenden Darlegungen zeigen – auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3.a)Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer überhaupt zur An- fechtung der Einstellungsverfügung legitimiert ist. Die Strafprozessordnung enthält keine abschliessende Liste der nichtbehördlichen, zur Beschwerde legitimierten Personen. Vielmehr kann gemäss der allgemeinen Bestimmung zur Rechtsmittel- legitimation in Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, Beschwerde er- greifen. Die StPO unterscheidet dabei im Grundsatz zwischen „Parteien“ (Art. 104 StPO) und „anderen Verfahrensbeteiligten“ (Art. 105 StPO). Diese Unterscheidung ist hinsichtlich der Beschwerdelegitimation insofern von Bedeutung, als die Partei- en verfahrensgestaltende Rechte haben und die anderen Verfahrensbeteiligten oftmals nur punktuell über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids verfügen. Obwohl Art. 382 Abs. 1 StPO die Be- schwerdelegitimation nur der „Partei“ zuspricht, sind auch andere Verfahrensbetei- ligte gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO zur Beschwerde legitimiert. Diese Bestim- mung spricht den anderen Verfahrensbeteiligten Verfahrensrechte einer Partei und dadurch auch das in Art. 382 Abs. 1 StPO statuierte Recht der Parteien zur Beschwerdeführung in jenem Umfang zu, in welchem sie durch hoheitliche Verfah-

Seite 7 — 13 renshandlungen in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind und dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist. Bei sämtlichen Parteien und Verfahrensbeteiligten bilden gemeinsame und kumulative Voraussetzungen für die Beschwerdebefugnis das Vorliegen der Rechtsfähigkeit, der Prozessfähigkeit und der Beschwer (vgl. zum Ganzen Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, Diss. Bern, Zürich 2011, N 221 ff.). b)Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO kann die Einstellungsverfügung von den Par- teien angefochten werden. Parteien sind im Haupt- und Rechtsmittelverfahren ne- ben der Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person sowie die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der ausdrücklich er- klärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Nicht als gleichgestellte Erklärung gilt dagegen – zumindest bei Offizialdelikten wie bei dem vorliegend im Raum stehenden Urkundendelikt – die Strafanzeige gemäss Art. 301 StPO. Dem Anzeigeerstatter, der weder geschädigt noch Privatkläger ist, stehen keine Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Um sich als Privatklägerschaft konstituieren zu können, wird demnach eine Geschädigteneigenschaft vorausgesetzt. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben der Staatsanwaltschaft weder mit einer Parteimitteilung bedient noch auf die Möglichkeit der Abgabe einer Erklärung gemäss Art. 118 StPO hingewiesen. Es fragt sich, welche Stellung ihm im Straf- verfahren zukommt. In der Beschwerde macht er geltend, dass ihm der Abschluss des Vorverfahrens mittels Einstellungsverfügung nicht durch Parteimitteilung an- gekündigt und auch keine Frist eingeräumt worden sei, um seine Zivilforderung geltend zu machen. Er konstituiere sich deshalb nun mittels Erklärung in der Be- schwerde als Straf- und Zivilkläger im Sinne von Art. 118 ff. StPO. Grundsätzlich ist diese Erklärung gegenüber der Strafverfolgungsbehörde bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (vgl. Art. 118 Abs. 3 StPO). Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen der Geschädigte noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, wobei die Staatsanwaltschaft eine Aufklärungspflicht trifft (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 11 ff. zu Art. 118 StPO; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO). Da das Vorverfahren durch die Einstellung abgeschlossen und die Frist zur Abgabe der Konstituierungserklärung

Seite 8 — 13 damit in der Regel beendet wird, sind Geschädigte durch den Abschluss des Ver- fahrens und den Erlass der Parteimitteilung in ihren Rechten unmittelbar betroffen. Deshalb muss die Parteimitteilung gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO auch an die geschädigte Person, welche nicht oder noch nicht auf ihre Rechte verzichtet hat, ergehen (vgl. Silvia Steiner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 3 zu Art. 318 StPO). Es fragt sich somit, ob der Beschwerdeführer als Geschädigter gilt und demzufolge von der Staatsanwaltschaft auf die Möglichkeit der Konstituierung im Sinne von Art. 118 Abs. 4 StPO hätte hingewiesen bzw. ebenfalls mit einer Par- teimitteilung hätte bedient werden müssen. Der Beschwerdeführer selbst geht da- von aus, Geschädigter bzw. Verfahrenspartei zu sein. Dies ist nachfolgend näher zu prüfen. c)Wie dargelegt gilt diejenige Person, welche in ihren Rechten unmittelbar verletzt ist, gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO als geschädigte Person. In ihren Rech- ten unmittelbar verletzt ist, wer Trägerin des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist und damit unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt. Bei Strafnormen, die nicht primär In- dividualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tat- bestandsmässigen Handlung bildet (BGE 140 IV 155 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 139 IV 78 E. 3.3.3 sowie BGE 138 IV 258 E. 2.2 f.). Im Allgemeinen genügt es für die Annahme der Geschädigtenstellung, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indessen durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beein- trächtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 138 IV 258 E. 2.2 f.; Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, a.a.O., N 21 zu Art. 115 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 zu Art. 115 StPO). d/aa) Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit und damit kollek- tive Interessen. Geschützt wird das besondere Vertrauen, welches im Rechtsver- kehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2014 vom 29. Ja- nuar 2015 E. 5.1). In diesem Sinne präzisiert auch die Lehre, dass das geschützte Rechtsgut in der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit der Ur-

Seite 9 — 13 kunde als Beweismittel sowie im öffentlichen Vertrauen in den Urkundenbeweis liegt (Markus Boog, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 5 vor Art. 251 StGB mit weiteren Hinweisen). Das Gesetz stellt Tätigkeiten unter Strafe, welche die umschriebenen Interessen der Allgemeinheit gefährden können. Daneben können aber auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 119 Ia 342 E. 2b; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_890/2014 vom 29. Januar 2015 E. 5.1 und 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 1.2; Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, a.a.O., N 73 zu Art. 115 StPO). Eine solche Benachteiligung liegt insbesondere dann vor, wenn das Urkundendelikt Bestandteil eines schädigenden Vermögens- delikts bzw. die Urkundenfälschung unmittelbare Ursache einer Vermögensein- busse beim Geschädigten bildet (BGE 119 Ia 342 E. 2b; PKG 1988 Nr. 54). Ob vorliegend der Tatbestand eines Vermögensdelikts erfüllt ist, wurde – soweit er- sichtlich – von der Staatsanwaltschaft nicht thematisiert. bb)Fraglich ist, ob die Rechtsmittelinstanz bei ihrem Entscheid auch auf andere als der geführten Strafuntersuchung zugrunde liegenden Straftatbestände erken- nen bzw. das Vorliegen weiterer Delikte prüfen darf. Die oberen kantonalen Ge- richte sind wie die erstinstanzlichen Gerichte an den Anklagegrundsatz und das daraus fliessende Immutabilitätsprinzip (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO) gebunden. Der umschriebene Sachverhalt darf nicht erweitert werden; zulässig ist es jedoch, vom ermittelten Sachverhalt auf einen anderen Straftatbestand zu schliessen (vgl. Mar- tin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 1 zu Art. 391 StPO, wobei sich diese Ausführungen primär auf das Rechtsmittel der Berufung beziehen, jedoch auch auf die Beschwerde übertragen werden können, zumal auch bei dieser gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition besteht, vgl. dazu vorstehend E. 1b). Dies ist insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Be- schwerdeinstanz gemäss der gesetzlichen Konzeption keine Ersatz- Untersuchungsbehörde, welche die Strafuntersuchung über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hinaus beeinflussen darf, zu verstehen (Patrick Guidon, Basler Kommentar, a.a.O., N 6 zu Art. 397 StPO). Massgebend ist somit der durch die Staatsanwaltschaft gesammelte Prozessstoff. Im vorliegenden Fall darf die II. Strafkammer des Kantonsgerichts also ausgehend von dem sich aus den Akten ergebenden sowie in der Einstellungsverfügung umschriebenen Sachverhalt über- prüfen, ob die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner bezüglich sämtli- cher in Betracht fallender Delikte zu Recht eingestellt worden ist. Geprüft werden

Seite 10 — 13 kann damit auch, ob andere Straftaten als die von der Staatsanwaltschaft abge- handelte Urkundenfälschung und die Übertretung des LwG, so insbesondere Vermögensdelikte, vorliegen. Dies ist insbesondere in Bezug auf die unmittelbare Verletzung privater Interessen und damit die Begründung der Geschädigteneigen- schaft von Bedeutung. cc)Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Beschwerdegegner in seine Eigentumsrechte eingegriffen habe, indem er sein Grundstück bewusst ohne genügende zivilrechtliche Grundlage bewirtschaftet und unrechtmässig Flächen- beiträge bezogen bzw. staatliche Leistungen erschlichen habe. In der Replik prä- zisiert er, dass er durch die Urkundenfälschung in seinen Eigentumsrechten direkt tangiert werde, weil die ihm ausschliesslich zustehenden aus dem Eigentum flies- senden Rechte – konkret angesprochen werden wohl das Bewirtschaftungsrecht und die Berechtigung, hierfür Flächenbeiträge zu beziehen – widerrechtlich und mit Bereicherungsabsicht entzogen worden seien. Diese Ausführungen vermögen insoweit nicht zu überzeugen, als sich daraus keine unmittelbare Betroffenheit er- sehen lässt. Um eine solche bejahen zu können, müsste die in Frage stehende Urkundenfälschung auf die Schädigung des Beschwerdeführers gerichtet gewe- sen sein bzw. Bestandteil eines Vermögensdelikts bilden. Vorliegend ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer ein Nachteil bzw. ein Vermö- gensschaden entstanden sein soll. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er die Bewirtschaftung der betroffenen Parzelle selbst hätte vornehmen und dafür Flächenbeiträge hätte beantragen wollen. Ihm sind insbesondere keine Beiträge entgangen, da er nicht an einer eigenen Bewirtschaftung der fraglichen Parzelle, was die Grundvoraussetzung für den Beitragsbezug gebildet hätte (vgl. Art. 70 Abs. 1 LwG), interessiert war, hat er doch gemäss eigener Sachdarstellung nur durch Zufall überhaupt erfahren, dass die Parzelle bewirtschaftet wurde. Daher hat er infolge der Bewirtschaftung durch den Beschwerdegegner weder eine Vermö- genseinbusse noch einen anderweitigen Nachteil erlitten und es kann nicht gesagt werden, dass ihm Rechte entzogen oder vorenthalten worden sind. Auch hat der Beschwerdegegner durch den Bezug der Beiträge nicht auf eine Schädigung des Beschwerdeführers abgezielt. Nach dem Gesagten fällt damit insbesondere der Tatbestand der Sachentziehung nach Art. 141 StGB ausser Betracht. Des Weite- ren fragt sich, ob durch die vorgenommene Bewirtschaftung der Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt sein könnte. Eine Beschädigung wird bereits bei einem Eingriff in die Substanz der Sache bzw. einer erheblichen Zustandsveränderung angenommen (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 4

Seite 11 — 13 zu Art. 144 StGB mit weiteren Hinweisen; Philippe Weissenberger, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 22 f. zu Art. 144 StGB). Auch wenn die Bewirtschaftung wohl eher zu einer Wertsteigerung des Landes geführt haben mag, bleibt das Vorliegen einer Sach- beschädigung denkbar, zumal diese ausnahmsweise eine Vermögensvermehrung bewirken kann (vgl. Philippe Weissenberger, a.a.O., N 6 zu Art. 144 StGB). Zwei- felhaft ist aber zumindest das Vorliegen einer Schädigungsabsicht seitens des Beschwerdegegners. Wie es sich damit letztlich genau verhält, kann indessen of- fen gelassen werden, da Sachbeschädigung ein Antragsdelikt ist und es am ent- sprechenden fristgerechten Strafantrag fehlt. Vorliegend reichte der Rechtsvertre- ter des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft Graubünden am 12. August 2013 eine mit „Strafanzeige“ betitelte Eingabe ein. Die Strafanzeige genügt den inhaltlichen Anforderungen eines Strafantrags dann, wenn sich der Wille zur Straf- verfolgung des Täters daraus unabdingbar ergibt (Christof Riedo, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 49 zu Art. 30 StGB). Zudem ist die dreimonatige Antragsfrist zu beachten, wel- che mit Kenntnis von Tat und Täter zu laufen beginnt (vgl. Art. 31 StGB). Auch wenn sich aus der am 12. August 2013 erstatteten Strafanzeige der Wille zur Ein- leitung eines Strafverfahrens noch ergeben mag, wurde die dreimonatige Frist of- fensichtlich nicht eingehalten, da die Bewirtschaftung gemäss der Akten zuletzt im Jahr 2011 vorgenommen wurde (vgl. Akten StA act. 4.1, 4.4, 4.7 f. sowie Einstel- lungsverfügung Ziff. 2.2) und der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben von dieser Tatsache sowie der Person des Bewirtschafters bereits anfangs des Jahres 2012 Kenntnis erhielt (vgl. Akten StA act. 4.3 sowie Beschwerde Rz. 11). Zusam- menfassend kann somit festgehalten werden, dass keine strafbare Handlung ge- gen das Vermögen (Art. 137 ff. StGB) vorliegt, über welche sich eine unmittelbare Verletzung privater Interessen und damit eine Geschädigtenstellung begründen lassen würde. e)Das Landwirtschaftsgesetz wurde – wie es sein vormaliger Name sagt – zwecks Förderung der Landwirtschaft und Erhaltung des Bauernstandes erlassen. Die vorliegend in Frage stehende Norm des Landwirtschaftsgesetzes betrifft das Beitragsverfahren und regelt damit das Verhältnis zwischen Staat und Beitragsbe- züger. Die Beiträge bzw. Direktzahlungen werden zur Abgeltung gemeinwirtschaft- licher Leistungen ausgerichtet (vgl. Art. 70 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 lit. b LwG). Gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. d LwG wird mit Busse bestraft, wer in einem Beitrags- verfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täu- schende Angaben macht. Dadurch werden unrechtmässige Beitragsbezüge ge-

Seite 12 — 13 ahndet. Staatliche Gelder sollen vor einer unrechtmässigen, nicht durch den Ge- setzeszweck gedeckten Verwendung geschützt werden. Die Bestimmung dient demzufolge dem Schutz öffentlicher Interessen; private Interessen hingegen wer- den, wenn überhaupt, höchstens mittelbar beeinträchtigt. Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er als Bürger und Steuerzahler betroffen sei, indem der Beschwerdegegner Bundesgelder erschlichen habe, kann nicht gefolgt wer- den. Denn dieses Argument könnten sämtliche Steuerzahler vorbringen, weshalb der Beschwerdeführer nicht stärker betroffen erscheint als die Allgemeinheit. Ebenso werden die privaten Interessen des Beschwerdeführers als Landeigentü- mer nicht tangiert, da ihm – wie bereits ausgeführt – mangels eines eigenen Be- wirtschaftungsinteresses keine Beiträge entgangen und durch die eingeleiteten Beitragsverfahren auch keine sonstigen Nachteile erwachsen sind. Daher kann er sich zur Begründung der Geschädigteneigenschaft auch nicht auf Art. 173 Abs. 1 lit. d LwG berufen. f)Im Ergebnis fehlt es somit an der Geschädigtenstellung, weshalb eine Kon- stituierung als Straf- oder Zivilkläger nicht möglich ist bzw. auch im Vorverfahren nicht möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ist lediglich als „anderer Ver- fahrensbeteiligter“ nach Art. 105 lit. b StPO zu qualifizieren, welcher in seinen Rechten vorliegend nicht unmittelbar betroffen ist und damit kein rechtlich ge- schütztes Interesse (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO) an der Aufhebung der Einstel- lungsverfügung aufweist. Dasselbe würde auch gelten, wenn vom Vorliegen einer impliziten Nichtanhandnahme in Bezug auf E._____ auszugehen wäre (vgl. vor- stehend E. 2b). Da dem Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten Delikte – der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB und der mit den vermeintlich unwahren Angaben in Zusammenhang stehende Übertretung des LwG – die Be- schwerdelegitimation fehlt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 und 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf CHF 2'000.-- fest- gesetzt. Auf die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an den Beschwerde- gegner wird verzichtet, zumal dieser keine Vernehmlassung eingereicht hat und ihm demzufolge auch kein Aufwand entstanden ist.

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_005, SK2 2015 2
Entscheidungsdatum
17.09.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026