Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 16. Juli 2015Schriftlich mitgeteilt am: SK2 15 1227. Juli 2015 Beschluss II. Strafkammer VorsitzHubert RichterInnenPritzi und Schnyder AktuarNydegger In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch A., gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. März 2015, mitgeteilt am 17. März 2015, in Sachen der Y._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fortunat L. Schmid, Reichsgasse 55, 7000 Chur, betreffend Veruntreuung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A.Mit Eingabe vom 29. November 2012 erstattete X._____ bei der Staatsan- waltschaft Graubünden gegen Y._____ eine Strafanzeige. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, Y., welche während mehrerer Jahre die "Hausfreun- din" seiner mittlerweile verstorbenen Ehefrau und von ihm gewesen sei, habe von ihnen Vollmachten erschlichen, unter anderem auch für sein Konto bei der Bank.. Es sei ihm nicht klar, was Y._____ in der Zeit von Oktober 2010 bis November 2012 alles in seinem Namen unterschrieben und wieviel Geld sie für sich genommen habe. Seiner Strafanzeige legte X._____ einzelne Bankbelege bei und ersuchte um Vornahme entsprechender Abklärungen. Aufgrund dieser Straf- anzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden nach Abschluss der polizei- lichen Ermittlungen gegen Y._____ ein Strafverfahren wegen Verdachts der Ver- untreuung. B.Mit Parteimitteilung vom 24. Februar 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden in Aussicht, dass sie das Strafverfahren gegen Y._____ einstellen werde. C.Mit Verfügung vom 12. März 2015, mitgeteilt am 17. März 2015, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen Y._____ wegen Verun- treuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es stehe zwar fest, dass Y._____ über eine Vollmacht für das Konto von X._____ verfügt habe, mit welcher sie im Zeitraum vom 1. November 2010 bis zum 25. Oktober 2012 mehrmals monatlich Geld von insgesamt Fr. 70'705.00 ab- gehoben habe. Der Vorwurf, diese Barbezüge seien unrechtmässig erfolgt, finde in den Akten jedoch keine Stütze. Auf jeden Fall fehle es an rechtsgenügenden Beweisen, um Y._____ einer unrechtmässigen Aneignung ihr anvertrauter Vermö- genswerte überführen zu können. Da keine weiteren Beweismittel ersichtlich sei- en, welche das Beweisergebnis beeinflussen könnten, sei das Verfahren einzu- stellen. D.Dagegen erhob A., die Schwiegertochter von X., mit einer in serbischer Sprache verfassten Eingabe vom 23. März 2015 an die Staatsanwalt- schaft Graubünden sinngemäss Beschwerde. Gleichzeitig kündigte sie an, dass eine Übersetzung in deutscher Sprache folgen werde. Mit Schreiben vom 27. März 2015 übermittelte die Staatsanwaltschaft Graubünden die in serbischer Sprache verfasste Eingabe bzw. Beschwerde von A._____ an das Kantonsgericht von Graubünden. Ebenfalls mit Schreiben vom 27. März 2015 teilte die Staatsanwalt-

Seite 3 — 17 schaft Graubünden A._____ mit, dass sie die Übersetzung ihrer Beschwerde di- rekt an das Kantonsgericht von Graubünden einzureichen habe. Am 29. März 2015 (Datum Poststempel) reichte A._____ eine beglaubigte Übersetzung auf Deutsch beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Darin machte sie im Wesentli- chen geltend, es seien Tatsachen nicht in Betracht gezogen worden, welche Be- weis dafür seien, dass Y._____ vom Konto von X._____ unrechtmässig Geld be- zogen habe. E.Mit Eingabe vom 14. April 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Stellungnahme. F.Mit Eingabe vom 20. April 2015 beantragte Y._____ die Abweisung der Be- schwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. G.Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

  1. a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) in Verbindung mit Art. 22 des Einführungs- gesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzuge- ben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden.

Seite 4 — 17 b)Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsver- fügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Ein- stellungsverfügung - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 322 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO). 2. a) X._____ hat Strafanzeige gegen Y._____ eingereicht, in welcher ihr vorge- worfen wird, dass sie Gelder von einem Konto von X._____, für welches sie eine Vollmacht gehabt habe, unrechtmässig bezogen habe (StA act. 3.6). Fraglich ist, ob dieses als "Anzeige" titulierte Schreiben zugleich als Strafantrag verstanden werden kann. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) vor, wenn der Antragsberechtigte seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung wei- terläuft (BGE 131 IV 97 E. 3.1 m.w.H.). Oftmals ergibt sich damit der auf die Straf- verfolgung gerichtete Wille schon aus der blossen Strafanzeige, denn wer sich an eine Behörde wendet und diese über eine begangene Straftat in Kenntnis setzt, wird üblicherweise auch wollen, dass die angezeigte Person strafrechtlich belangt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_972/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.5; Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 2 vor Art. 30 StGB). Das gilt insbesondere dann, wenn es sich beim Anzeigeerstatter um einen Rechtsunkundigen handelt (BGE 115 IV 1 E. 2a; Christof Riedo, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 49

Seite 5 — 17 zu Art. 30 StGB). Unter diesen Voraussetzungen ist die von X._____ verfasste "Anzeige" als Strafantrag zu werten. Im Übrigen hat A._____ das von der Staats- anwaltschaft Graubünden üblicherweise verwendete Formular "Strafan- trag/Privatklage" (StA act. 3.5) ausgefüllt, wobei sie erklärte, dass X._____ sich als Privatkläger sowohl im Zivil- als auch im Strafpunkt konstituiere. Zwar ist das Recht, Strafantrag zu stellen bzw. sich als Privatkläger zu konstituieren, grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar. Aus der höchstpersön- lichen Natur des Antragsrechts folgt aber nicht, dass dieses nicht auch von einem Vertreter ausgeübt werden könnte (Vertretung in der Erklärung). Dafür genügt namentlich die Erteilung einer generellen Vollmacht (vgl. PKG 2000 Nr. 29 S. 136). Es kann mithin einem bevollmächtigten Vertreter die Befugnis eingeräumt werden, die dem Strafantrag immanente Willenserklärung abzugeben. Fraglich ist, ob dazu eine Vollmacht genügt, die dem Vertreter die Entscheidung überlässt, ob er Strafantrag erheben will (Vertretung im Willen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (zusammengefasst in BGE 122 IV 207 E. 3c) ist dies dort zu beja- hen, wo die Verletzung materieller Rechtsgüter in Frage steht, die nicht direkt von der Person des Berechtigten abhängen, sondern etwa vom Inhalt einer vertragli- chen Beziehung. In solchen Fällen ist die Vertretung durch eine generelle Ermäch- tigung zulässig. Der Antrag ist demnach auch dann gültig, wenn er sich auf eine vom Geschädigten vor der Tat erteilte Vollmacht stützt. Insbesondere darf die Er- mächtigung des Vertreters zur Antragstellung in der Regel angenommen werden, wenn das betreffende Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung oder Verwaltung der Vertreter allgemein betraut ist. Einer speziellen, auf den kon- kreten Fall zugeschnittenen ausdrücklichen oder konkludenten Ermächtigung be- darf der Bevollmächtigte nur bei Verletzung höchstpersönlicher immaterieller Rechtsgüter, welche dem Berechtigten naturgemäss innewohnen oder von ihrem Status herrühren (Leib und Leben, Ehre, persönliche Freiheit sowie Eheschlies- sung, Kindesverhältnis). Dementsprechend ist wegen der nahen Beziehung des Verletzten auch bei den relativen Antragsdelikten eine Ermächtigung für den ge- gebenen Fall erforderlich. X._____ macht in seiner Anzeige geltend, Y._____ habe Gelder von einem Konto von ihm, für welches sie eine Vollmacht gehabt habe, unrechtmässig bezogen. Zu untersuchen ist somit die Verletzung eines materiellen Rechtsguts, nämlich des Vermögens von X., wobei als Tatbestand namentlich eine Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB in Frage kommt. Hierfür genügt wie dargelegt eine generel- le Vollmacht. Bei den Akten liegt eine Vollmacht, womit X. A._____ ermäch- tigt, ihn in allen rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten und für ihn vor Gerich-

Seite 6 — 17 ten, der Polizei, der Staatsanwaltschaft, Verwaltungsorganen und Drittpersonen alle notwendigen rechtlichen Tätigkeiten vorzunehmen (vgl. StA act. 3.5). Damit liegt eine für die Stellung des Strafantrages bzw. der Konstituierung als Privatklä- ger erforderliche Bevollmächtigung vor. Dass diese das Recht auf Stellung eines Strafantrags nicht ausdrücklich erwähnt, steht dem nicht entgegen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts SK2 09 41 E. 3c). A._____ hat demzufolge in rechtsgültiger Wei- se die Erklärung abgegeben, dass X._____ sich als Privatkläger sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt konstituiere. X._____ hat schliesslich auch ein rechtlich ge- schütztes Interesse am Fortgang des Strafverfahrens, da er durch die zur Anzeige gebrachten Delikte (Verdacht der Veruntreuung) als potentiell geschädigte Person unmittelbar betroffen ist. X._____ ist damit grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert. b)Die als Beschwerde entgegenzunehmende (vgl. Erwägung 2c) Eingabe vom 23. März 2015 (KG act. A.1) wurde von A., der Schwiegertochter von X., in ihrem eigenen Namen verfasst und eingereicht. Zu prüfen ist, ob hier- bei eine zulässige Vertretung vorliegt. Gemäss Art. 127 Abs. 4 StPO können die Parteien jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen. Mit anderen Worten können an sich auch Nichtan- wälte als Rechtsbeistand bestellt werden. Die Verteidigung der beschuldigten Per- son ist jedoch Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, welche nach dem Anwalts- recht dazu berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 127 Abs. 5 StPO), sodass sich die Bestimmung von Art. 127 Abs. 4 StPO faktisch auf die Privatklägerschaft beschränkt (Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 15 zu Art. 127 StPO). Vorbehalten bleiben ferner die Beschrän- kungen des Anwaltsrechts. Das bedeutet, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundes- gesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) Beschränkungen des kantonalen Anwaltsrechts zulässig bleiben. Dies betrifft na- mentlich die berufsmässige Verbeiständung durch Anwältinnen und Anwälte. Als berufsmässig gilt die Vertretung bzw. Verteidigung dann, wenn die betreffende Person zur Annahme von Mandaten in unbestimmt vielen Fällen bereit ist. Von untergeordneter Bedeutung ist hingegen, ob das Mandat entgeltlich oder unent- geltlich übernommen wurde (Lieber, a.a.O., N 16 zu Art. 127 StPO m.w.H.). Im Kanton Graubünden gilt, dass, wer als Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter vor Gerichten, Schlichtungsbehörden oder in Strafuntersuchungsverfahren auftritt, im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sein oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessen muss (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Bündnerischen Anwaltsgesetzes [AnwG;

Seite 7 — 17 BR 310.100]). Davon ausgenommen ist gemäss Art. 3 Abs. 2 AnwG die Vertre- tung in Steuer- und Sozialversicherungsstreitsachen sowie vor der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Das in Art. 3 Abs. 1 AnwG statuierte Anwaltsmonopol findet sodann in Art. 31 EGzStPO eine weitere Durchbrechung, indem die Rechtsverbeiständung durch eine handlungs- fähige, nicht im Anwaltsregister eingetragene oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessende Person auf begründetes Gesuch im Einzelfall mit Genehmigung der verfahrensleitenden Person möglich ist, und zwar zur Verteidigung der beschuldig- ten Person im Übertretungsstrafverfahren (lit. a), zur nichtberufsmässigen Vertre- tung der Privatklägerschaft (lit. b) oder zur Unterstützung anderer Verfahrensbetei- ligter (lit. c). Soweit also das Bundesrecht Ausnahmen vom Anwaltszwang zulässt, sollen diese wie bisher mit einer Genehmigung im Einzelfall verbunden werden. Dieses Erfordernis schafft frühzeitig Klarheit darüber, ob eine Ausnahme möglich ist (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Umsetzung der Schwei- zerischen Straf- und Zivilprozessordnung auf Gesetzesstufe, Heft Nr. 13/2009- 2010, S. 862). Vorliegend wurde X._____ bereits im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Graubünden von A._____ vertreten. Die Einstellungsverfügung wurde denn auch A._____ und nicht X._____ zugestellt (wobei dort irrtümlicherweise A._____ selbst als Privatklägerschaft bezeichnet wurde). Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass X._____ sich nicht selbst vertreten kann. So geht aus seiner Anzeige (StA act. 3.6) hervor, dass er wegen Alters und Krankheit sowie aufgrund des Todes seiner Ehefrau nicht in der Lage ist bzw. war, von seinem derzeitigen Aufenthalts- ort in L.1_____ in die Schweiz zurückzukehren. Auch der Kriminalrapport der Kan- tonspolizei Graubünden vom 23. Januar 2014 (StA act. 3.1) hält Entsprechendes fest. Gründe, um sich im Sinne von Art. 31 lit. b EGzStPO vertreten zu lassen, lie- gen damit vor. Ebenso liegt eine Vollmacht bei den Akten, womit X._____ A._____ ermächtigt, ihn in allen rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten und für ihn vor Gerichten, der Polizei, der Staatsanwaltschaft, Verwaltungsorganen und Drittper- sonen alle notwendigen rechtlichen Tätigkeiten vorzunehmen (vgl. StA act. 3.5). Im Übrigen ist bei A._____ auch von einer nichtberufsmässigen Vertretung im Sinne von Art. 31 lit. b EGzStPO auszugehen, sodass der Zulässigkeit einer Ver- tretung an sich nichts im Wege stehen würde. Indessen haben weder X._____ noch A._____ ein explizites (begründetes) Gesuch zur Vertretung gestellt, wes- halb auch keine explizite Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft vorliegt. Aufgrund der zuvor geschilderten Umstände kann das prozessuale Verhalten von X._____ und A._____ jedoch nicht anders als eine konkludente Gesuchstellung im

Seite 8 — 17 Sinne von Art. 31 lit. b EGzStPO verstanden werden. Indem die Staatsanwalt- schaft die Einstellungsverfügung A._____ und nicht X._____ zustellte, brachte sie zum Ausdruck, dass sie keine Einwände gegen die Vertretung hatte. Sodann er- hob auch die beschuldigte Person bzw. ihr Rechtsvertreter keine entsprechenden Einwände. in Anbetracht dessen kann von einer stillschweigenden Genehmigung der Vertretung von X._____ durch A._____ ausgegangen werden. Wenngleich Art. 31 lit. b EGzStPO ein begründetes Gesuch und eine entsprechende Genehmigung durch die Verfahrensleitung verlangen, wäre es im vorliegenden Fall aufgrund der geschilderten Umstände überspitzt formalistisch, die Zulässigkeit der Vertretung von X._____ durch A._____ zu verneinen (vgl. dazu auch das Urteil des Kantons- gerichts SK2 11 24 E. 3c). Im Übrigen würde sich eine solche Auffassung auch mit dem erwähnten Zweck von Art. 31 EGzStPO bzw. dem Genehmigungserfordernis

  • nämlich der frühzeitigen Schaffung insofern klarer Verhältnisse - nicht vertragen, wenn, nachdem die Staatsanwaltschaft gegen die Vertretung nichts einzuwenden hatte und entsprechend ihres prozessualen Verhaltens stillschweigend von einer gültigen Vertretung ausging, die Gültigkeit im Nachhinein in Frage gestellt würde. Entsprechend des zuvor wiedergegebenen Inhalts der Vollmacht ist A._____ auch zur Ergreifung von Rechtsmitteln befugt. Dass sie die Eingabe vom 23. März 2015 (KG act. A.1) in ihrem eigenen Namen verfasst hat, ändert nichts daran, dass sie diesbezüglich als Vertreterin von X._____ gehandelt hat, zumal die Umstände - namentlich die Tatsache, A._____ X._____ bereits im Verfahren vor der Staats- anwaltschaft vertreten hat - mit der erforderlichen Deutlichkeit auf ein Vertretungs- verhältnis schliessen lassen. c)Die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung wurde den Parteien am
  1. März 2015 mitgeteilt. Dass die als Beschwerde zu verstehende Eingabe vom
  2. März 2015 (KG act. A.1) bei der Staatsanwaltschaft Graubünden als für Be- schwerden gemäss Art. 393 ff. StPO nicht zuständige Behörde eingereicht wurde, schadet grundsätzlich nicht; insbesondere gilt die Frist auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO). Zu beachten ist vorlie- gend jedoch, dass die Eingabe vom 23. März 2015 in serbischer Sprache verfasst wurde. Eingaben in einer anderen als der Verfahrenssprache sind grundsätzlich unter Fristansetzung zurückzuweisen, um eine Übersetzung einzureichen (vgl. Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 [zit. Handbuch], Rz. 551 [Fn. 357] mit Verweis auf SJ 2012 I 341). Dabei darf bei fristgebundenen Prozesshandlungen die nach Ablauf der Frist zur Nachbesserung angesetzte Nachfrist nicht zur materiellen Ergänzung der

Seite 9 — 17 ursprünglichen Eingabe verwendet werden. Erfolgt die (zulässige) Nachbesserung innert der angesetzten Nachfrist, gilt die Frist insgesamt als gewahrt. Indem A._____ in ihrer Eingabe vom 23. März 2015 zugleich ankündete, sie werde eine Übersetzung in die deutsche Sprache nachreichen, erwies sich eine Nachfristan- setzung - jedenfalls zunächst - als obsolet. Dies umso mehr, als die deutsche Übersetzung, welche mit keiner materiellen Ergänzung verbunden war, nur wenig später, nämlich am 29. März 2015 (Datum Poststempel) eingereicht wurde und damit eine Nachfrist, hätte eine solche angesetzt werden müssen, ohnehin einge- halten worden wäre. Unter diesen Umständen schadet das von A._____ im Hin- blick auf die Einhaltung der Beschwerdefrist gewählte Vorgehen nicht, sodass die Beschwerde als fristgerecht zu betrachten ist. Ebensowenig schadet eine unter- bliebene Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde bzw. als solches über- haupt, sofern aus der Erklärung deutlich hervorgeht, dass der Entscheid im Sinne eines Rechtsmittels einer neuen Beurteilung zugeführt werden soll (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 [zit. Praxiskommentar], N 8 zu Art. 385 StPO). Da A._____ in der Beschwerde namentlich beanstandet, die Staatsanwaltschaft habe gewisse, Y._____ belastende Tatsachen nicht beachtet, bringt sie mit der nötigen Deutlich- keit zum Ausdruck, dass sie mit der Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nicht einverstanden ist bzw. dass das Strafverfahren gegen Y._____ wegen Verdachts der Veruntreuung weitergeführt werden soll. Die Be- zeichnung der Eingabe als "Berufung" schadet wie dargelegt nicht. Der Be- schwerde ist damit zugleich - wenn auch sinngemäss - der Antrag zu entnehmen, die Einstellung des Strafverfahrens sei aufzuheben und die Angelegenheit zwecks Fortführung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Indem A._____ die ihrer Auffassung nach zu berücksichtigenden Umstände benennt, kommt sie auch ihrer Begründungspflicht nach. Zusammenfassend ist somit fest- zuhalten, dass die Eingabe vom 23. März 2013 die an eine Beschwerde gestellten Frist- und Formvorschriften erfüllt, sodass auf die Beschwerde von X._____ einge- treten werden kann. 3.Mit Schreiben des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 23. April 2015 wurden A._____ das Schreiben der Staats- anwaltschaft vom 14. April 2015 (KG act. A.3) sowie die Stellungnahme des Rechtsvertreters von Y._____ vom 20. April 2015 (KG act. A.4) per eingeschrie- bener Post zugestellt. Die Postsendung wurde von A._____ nicht abgeholt und mit dem entsprechenden Vermerk versehen von der Post retourniert (vgl. KG act. D.5). Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung,

Seite 10 — 17 die nicht abgeholt wird, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Auch ein Zurückbehaltungsauftrag gegenüber der Post kann den Zeitpunkt, ab welchem die Zustellfiktion greift, nicht hinausschieben (Urteil des Bundesgerichts 1C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.1). Dies rechtfertigt sich, weil für die an einem Ver- fahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können. Dies gilt mithin während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Ver- fügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Angesichts der Tatsache, dass das Beschwerdeverfahren von A._____ selbst initiiert wurde, musste sie - auch im Hinblick auf die zeitlichen Verhältnisse des Verfahrens - mit der Zustellung damit in Zusammenhang stehender Postsendungen rechnen. Die Meldung der Post, wonach die Postsendung aufgrund eines Auftrages von A._____ vielleicht noch längere Zeit (höchstens 2 Monate) bei der Post lagern werde (vgl. KG act. D.4), vermag nach dem Dargelegten nichts daran zu ändern. Im Übrigen wurde als Zustelladresse diejenige verwendet, welche A._____ in der Beschwerde angegeben hatte. Das Schreiben des Vorsitzenden der II. Strafkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 23. April 2015 gilt deshalb als zu- gestellt. Somit wurde auch der Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. das daraus abzuleitende Replikrecht gewahrt. 4.Angefochten wird mit vorliegender Beschwerde die durch die Staatsanwalt- schaft verfügte Einstellung des Strafverfahrens. a)Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren dann einzustellen, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Er- kenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhe- benden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (PKG 1997 Nr. 36 E. 5 m.w.H.; Beschluss des Kantonsge- richts SK2 14 39 vom 11. Februar 2015 E. 2). Im Weiteren hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, d.h. wenn das inkriminierte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den objektiven oder subjektiven Tatbestand erfüllt. Aus dem Lega- litätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) folgt, dass eine Einstellung durch die Staatsanwalt-

Seite 11 — 17 schaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf, wobei der Staats- anwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zusteht. Hingegen ist - in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" - Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; Grädel/Heiniger, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO; Landshut/Bosshard, a.a.O., N 15 und 19 f. zu Art. 319 StPO; Schmid, Praxiskommentar, N 5 f. zu Art. 319 StPO). b)Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Einstellungsverfügung fest, dass nach Lage der Akten die von Y._____ gemachten Barbezüge vom Bankkonto von X._____ aufgrund einer rechtsgültigen Vollmacht des Kontoinhabers erfolgt seien. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheine die Argumentation der Beschuldigten (Y.) durchaus glaubhaft, wonach sie jeweils im Auftrag von X. oder dessen Ehefrau Barbezüge vom Bankkonto des Anzeigeerstatters getätigt und dieses Geld den Eheleuten X._____ zur Verfügung gestellt oder nach deren Instruktion für Einkäufe oder zur Bezahlung von Rechnungen bei der Post verwendet habe. X._____ habe anhand der monatlichen Kontoauszüge stets kon- trolliert, ob das von der Beschuldigten von seinem Bankkonto abgehobene Bar- geld bestimmungsgemäss verwendet worden sei. Wenn er erst nach einem Zeit- raum von zwei Jahren, während welchen die Beschuldigte aufgrund der von ihm erteilten Vollmacht Bargeld von seinem Konto abgehoben habe, reagiert habe, indem er seine Vollmachterteilung ganz in Frage stelle und geltend mache, die Barbezüge seien unrechtmässig erfolgt, finde dies in den Akten keine Stütze. Auf jeden Fall fehle es an rechtsgenügenden Beweisen, um Y._____ einer unrecht- mässigen Aneignung ihr anvertrauter Vermögenswerte überführen zu können. Da keine weiteren Beweismittel ersichtlich seien, die das Beweisergebnis beeinflus- sen könnten und im Falle einer Anklageerhebung mit einem Freispruch gerechnet werden müsse, sei das Strafverfahren einzustellen. c)Gegen die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft wird mittels Be- schwerde eine Reihe von Einwänden erhoben. Dazu im Einzelnen: aa)In der Beschwerde wird ausgeführt, Y._____ habe über einen Schlüssel für den Briefkasten des Ehepaars X._____ verfügt, wodurch sie die Kontoauszüge jeweils habe abfangen und somit die von ihr getätigten Barbezüge bzw. deren un- rechtmässige Verwendung habe vertuschen können. Diese Behauptung findet in

Seite 12 — 17 den Akten nur bedingt eine Stütze. Y._____ bestreitet, dass sie während der gan- zen Zeit, in der sie mittels Vollmacht über das Konto von X._____ habe verfügen können, einen Schlüssel für den Briefkasten besessen habe. Den Wohnungs- und Briefkastenschlüssel habe sie nur kurzfristig erhalten, wenn die Eheleute X._____ nach L.1_____ gereist seien, was jedoch nur selten vorgekommen sei (vgl. StA act. 5.4, Antworten auf die Fragen 12 und 15). Die nur seltene Landesabwesenheit wird sowohl von B., Sozialarbeiterin und Mediatorin bei C. (vgl. StA act. 5.6, Antwort auf Frage 7), als auch von D._____ (vgl. StA act. 5.8, Antwort auf Frage 14) bestätigt. Selbst wenn Y._____ den Wohnungs- und Briefkastenschlüs- sel des Ehepaars X._____ die ganze fragliche Zeit über gehabt hätte, wäre es kaum wahrscheinlich, dass sie derart regelmässig und systematisch den Briefkas- ten des Ehepaars X._____ durchsucht hätte, dass sie sämtliche Kontoauszüge an sich hätte bringen können. Zudem gab B._____ an, dass das Ehepaar X._____ Kenntnis von seinem Kontostand gehabt habe, da bei jedem Antrag auf Ergän- zungsleistungen ein Kontoauszug habe beigelegt werden müssen (StA act. 5.6, Antwort auf Frage 12). Dass Y._____ die Kontoauszüge abgefangen bzw. dem Ehepaar X._____ vorenthalten habe, lässt sich damit nicht nachweisen. Was die von A._____ geltend gemachten, fehlenden Deutschkenntnisse ihrer Schwiegerel- tern angeht, darf angenommen werden, dass X._____ und seine Ehefrau unge- achtet dessen in der Lage waren, die erhaltenen Kontoauszüge auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. bb)Dass die in der Beschwerde geltend gemachten Barbezüge stattgefunden haben, steht ausser Frage und wird auch von Y._____ nicht bestritten. Bestritten wird von ihr jedoch, dass sie das Geld unrechtmässig bzw. abredewidrig verwen- det habe. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, es sei gar nicht möglich, dass der insgesamt abgehobene Betrag (in der Beschwerde mit Fr. 93'835.00 beziffert) für die von Y._____ geltend gemachten Angelegenheiten (Telefon, TV, Kranken- versicherung, Lebensmittel etc.) verwendet worden sei, da dafür nur kleine Beträ- ge angefallen seien, ist dem mit der Staatsanwaltschaft entgegen zu halten, dass X._____ durch den fortlaufenden Erhalt der Kontoauszüge jeweils in Kenntnis von den Bewegungen auf seinem Bankkonto war und insofern nicht einzusehen ist, warum er - hätte tatsächlich ein Missbrauch der Vollmacht in Form von unrecht- mässigen Barbezügen stattgefunden - zwei Jahre zugewartet hat, ehe er etwas dagegen unternahm. Dasselbe gilt hinsichtlich der Beträge, die Y._____ nach L.1_____ geschickt hat bzw. der in der Beschwerde erwähnten Betriebsrente. Im Übrigen ist belegt (vgl. StA act. 5.5), dass Y._____ mehr als die von A._____ gel-

Seite 13 — 17 tend gemachten Fr. 1'000.00 an Familienmitglieder des Ehepaars X._____ in L.1_____ überwiesen hat. cc)Die angeblichen, in der Beschwerde erwähnten Mahnungen von der Kran- kenversicherung wurden bis jetzt nicht zu den Akten gegeben, sodass davon aus- zugehen ist, dass es sich hierbei um blosse Behauptungen handelt. Aus den edierten Bankunterlagen geht jedenfalls hervor, dass regelmässig Beiträge an die Krankenversicherung geleistet wurden. dd)Was die angeblich ausgebliebenen bzw. nicht rechtzeitigen Mietzinszahlun- gen betrifft, geht zwar aus den bei den Akten liegenden Kontoauszügen (vgl. insb. StA act. 3.9) hervor, dass der für die Mietzinszahlungen eingerichtete Dauerauf- trag in Höhe von Fr. 680.00 an E._____ im Zeitraum zwischen Oktober 2010 und November 2012 in gewissen Monaten nicht erfolgt ist. Daraus jedoch zu schlies- sen, Y._____ habe ihr anvertraute Gelder veruntreut, ist vage Theorie. Selbst wenn gewisse Mietzinszahlungen ausgeblieben sein sollten, hätte X._____ durch die monatlich erhaltenen Kontoauszüge Kenntnis davon gehabt. Indem er über einen Zeitraum von zwei Jahren Y._____ gewähren liess, kann angenommen werde, dass Y._____ insofern nicht eigenmächtig bzw. gegen seinen Wille gehan- delt hat. Ob gewisse Mietzinszahlungen tatsächlich nicht erfolgten oder ob sie dem Vermieter bar ausbezahlt wurden, kann deshalb im vorliegenden Zusam- menhang offen bleiben. ee)Dass, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, der Kontostand meist im Minus gewesen war, mag zwar richtig sein. Jedoch ist ist nicht ersichtlich, inwie- fern dieser Umstand auf einen Missbrauch der Vollmacht von Y._____ schliessen lassen könnte, ist doch gemäss dem Beweisergebnis davon auszugehen, dass X._____ durch den fortlaufenden Erhalt der Kontoauszüge jeweils in Kenntnis vom aktuellen Kontostand war. ff)In der Beschwerde wird sodann vorgebracht, Y._____ habe gegenüber dem Ehepaar X._____ - in Anwesenheit von A._____ und D._____ - ausgesagt, dass sie innert einer Frist von drei Tagen den Betrag von Fr. 16'000.00 auf das Konto von X._____ überweisen werde. Von Y._____ wird dies insofern bestritten, als sie in Abrede stellt, Geld im genannten Betrag unrechtmässig vom Konto von X._____ abgehoben zu haben (vgl. StA act. 5.4, Antwort auf Frage 13). Auch D._____ konnte keine Angaben darüber machen, ob Y._____ den fraglichen Betrag im Ein- verständnis mit dem Ehepaar X._____ oder unrechtmässig vom Bankkonto bezo- gen hat (vgl. StA act. 5.8, Antwort auf Frage 7). Betrachtet man die Höhe der mo-

Seite 14 — 17 natlichen Barbezüge, hätte es mehrere Monate gebraucht, bis Y._____ den gel- tend gemachten Betrag von Fr. 16'000.00 bezogen hätte. Wie dies unbemerkt möglich gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich, erhielt X._____ doch monatlich einen Kontoauszug. gg)Beanstandet wird im Weiteren, dass die von D._____ im Strafverfahren gemachten Aussagen nicht in Betracht gezogen worden seien. Richtig ist zwar, dass ihre Aussagen in der Einstellungsverfügung nicht explizit erwähnt werden. Die Staatsanwaltschaft führt in der Einstellungsverfügung jedoch aus, die Schluss- folgerung, dass Y._____ jeweils im Auftrag von X._____ oder dessen Ehefrau Ba- rbezüge vom Bankkonto von X._____ getätigt und das abgehobene Geld bestim- mungsgemäss verwendet habe, sei "unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände" erfolgt. Zudem führen die Aussagen von D._____ zu keinem anderen Ergebnis, als dass X._____ durch den fortlaufenden Erhalt der Kontoauszüge jeweils in Kenntnis von den Bewegungen auf seinem Bankkonto war und insofern nicht ein- zusehen ist, warum er - hätte tatsächlich ein Missbrauch der Vollmacht in Form von unrechtmässigen Barbezügen stattgefunden - zwei Jahre zugewartet hat, ehe er etwas dagegen unternahm. hh)In der Beschwerde wird schliesslich beantragt, B., Sozialarbeiterin und Mediatorin bei C., und Y._____ seien zu verpflichten, "die schriftliche Evidenz" über das verbrauchte Geld zu führen, und zwar in schriftlicher Form, in- dem Quittungen und andere Dokumente über das verbrauchte Geld einzureichen seien. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass Y._____ bereits diverse Quittungen eingereicht hat (vgl. StA act. 5.9). Dass sie noch mehr oder gar sämtliche Quittun- gen oder andere Dokumente besitzt, welche eine lückenlose Dokumentation über die von ihr getätigten Barbezüge erlauben würde, erscheint kaum wahrscheinlich. Ebenso unwahrscheinlich wäre es, wenn Y., nachdem ein Strafverfahren gegen sie eröffnet wurde, noch über Unterlagen verfügen würde, welche belegen könnten, dass gewisse von ihr getätigte Barbezüge unrechtmässig gewesen wären. Ausserdem wäre es auch kaum möglich, Quittungen und anderweitige Be- lege für von Y. getätigte Ausgaben durch den Beweis, dass das Geld hierfür vom Konto von X._____ stammte, mit einer möglichen Veruntreuung in Verbin- dung zu bringen. Der Beweisantrag erweist sich insofern als untauglich, sodass er abzulehnen ist (vgl. Schmid, Handbuch, Rz. 779). Im Übrigen gilt die Unschulds- vermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO), woraus folgt, dass es nicht an Y._____ als be- schuldigter Person ist, ihre Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 38 E. 2a). Wenn Y._____ die verlangte Dokumentation nicht gelingen sollte, dürfte daraus also oh- nehin nicht ohne weiteres geschlossen werden, die von ihr getätigten Barbezüge

Seite 15 — 17 bzw. die Verwendung der entsprechenden Beträge seien unrechtmässig erfolgt. Vielmehr ist - auch hier und nochmals - anzumerken, dass X._____ durch den fort- laufenden Erhalt der Kontoauszüge jeweils in Kenntnis von den Bewegungen auf seinem Bankkonto war und insofern nicht einzusehen ist, warum er - hätte tatsächlich ein Missbrauch der Vollmacht in Form von unrechtmässigen Barbezü- gen stattgefunden - zwei Jahre zugewartet hat, ehe er etwas dagegen unternahm. Die von der Staatsanwaltschaft gezogenen und vorgängig wiedergegebenen Schlussfolgerungen erweisen sich insofern als gültig. In Anbetracht dessen er- scheint eine unrechtmässige Aneignung ihr anvertrauter Vermögenswerte durch Y._____ kaum wahrscheinlich; jedenfalls kann sie aufgrund des vorliegenden Be- weisergebnisses nicht als erstellt betrachtet werden. Andere Beweismittel sind weder ersichtlich noch werden sie geltend gemacht, sodass die Einstellung des Strafverfahrens gegen Y._____ nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so- mit abzuweisen. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass eine Wiederaufnah- me des Verfahrens möglich ist, sollten neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden (Art. 323 StPO). 5.Die Staatsanwaltschaft verfügte in der Einstellungsverfügung die Kosten- tragung ihrer Aufwendungen durch den Staat. Insofern erübrigt es sich, im Be- schwerdeverfahren darüber neu zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). 6. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und dem Be- schwerdeführer auferlegt. b)Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelver- fahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Der Beschwerde- führer unterliegt im vorliegenden, ausschliesslich von ihm initiierten Beschwerde- verfahren vollständig und ist gemäss der Praxis des Kantonsgerichts deshalb in analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO zu verpflichten, der Beschwerde- gegnerin für ihre anwaltlichen Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine angemes- sene Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. u.a. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 39 vom 11. Februar 2015 E. 7b m.w.H.). Mangels einge- reichter Honorarnote ist die beantragte Entschädigung nach Ermessen festzuset- zen. Unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands sowie der Schwierigkeit der Sache erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.00 einschliesslich Mehrwertsteuer als angemessen. Der Beschwerdeführer wird daher verpflichtet,

Seite 16 — 17 die Beschwerdegegnerin mit Fr. 500.00 (inkl. MwSt.) ausseramtlich zu entschädi- gen.

Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 gehen zu Lasten von X.. 3.X. hat Y._____ ausseramtlich mit Fr. 500.00 (inkl. MwSt.) zu ent- schädigen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_005, SK2 2015 12
Entscheidungsdatum
16.07.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026