Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 22. Juni 2015Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 6724. Juni 2015 Verfügung II. Strafkammer VorsitzPritzi AktuarNydegger In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. Dezember 2014, mitgeteilt am 16. Dezember 2014, in Sachen des Beschwerdeführers betreffend Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A.Mit Strafanzeige vom 8. November 2012 gegen unbekannt (allenfalls gegen A., B. und C._____ bzw. Verwaltungsrat der D.AG) machte X. geltend, dass vor und auch nach seiner Entlassung als Geschäftsführer bei der D.AG sein passwortgeschützter E-Mail-Account auf dem ihm zur Verfügung gestellten Firmencomputer gehackt und so nur ihm zustehende Daten heruntergeladen und anschliessend in zwei Zivilverfahren als Beweismittel gegen ihn verwendet worden seien. Im Einzelnen seien dies E-Mails vom 27./28. Mai 2010 zwischen X. und E._____ und das E-Mail vom 6. Mai 2008 zwischen X._____ und F.. B.Am 11. Juni 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden ein Verfah- ren wegen Unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem zum Nachteil von X.. C.Mit Parteimitteilung vom 4. November 2013 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Einstellung des Strafverfahrens in Aussicht. Gleichzeitig setzte sie Frist, allfällige Beweisanträge innert sieben Tagen geltend zu machen. D.Mit Eingabe vom 7. November 2013 beantragte X., die Frist zur Stel- lung allfälliger Beweisanträge sei um 10 Tage zu erstrecken. Diesem Antrag wur- de mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Graubünden dahingehend entsprochen, als die Frist bis zum 26. November 2013 erstreckt wurde. E.Mit Schreiben vom 26. November 2013 stellte X. diverse Beweisan- träge, namentlich die Spiegelung gewisser Firmencomputer bzw. Server und die Einvernahme bestimmter Personen. F.Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014, mitgeteilt am 16. Dezember 2014, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren betreffend Unbefug- tes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem zum Nachteil von X._____ ein. Die Einstellung wurde insbesondere damit begründet, dass es sich bei den in Fra- ge kommenden Tatbeständen (Art 143 bis StGB und Art. 179 novies StGB) um An- tragsdelikte handle, die Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB drei Monate betrage und vorliegend nicht eingehalten sei. X._____ habe bereits im Verfahren vor dem Handelsgericht Zürich, welches mit Urteil vom 18. Oktober 2011 abgeschlossen worden sei, Kenntnis davon erhalten, dass die Gegenpartei, d.h. der Verwaltungs- rat der D._____AG, im Besitz der fraglichen E-Mails gewesen sei. Gleiches erge- be sich aus der Klageschrift an das Bezirksgericht Maloja vom 16. April 2012,

Seite 3 — 13 worin von X._____ zum Ausdruck gebracht werde, dass A._____ als Erfüllungs- gehilfe der G._____ X._____ ausspioniert habe. Die Behauptung von X., er habe erst Ende August 2012 von der angeblichen Täterschaft von A. bzw. des Verwaltungsrats der D.AG erfahren, sei deshalb nicht haltbar und der Strafantrag somit verspätet gestellt worden, weshalb das Strafverfahren mangels einer formellen Prozessvoraussetzung eingestellt werde. G.Dagegen erhob X. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Dezem- ber 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte was folgt: "1. Die angefochtene Einstellungsverfügung vom 10. Dezember 2014 sei aufzuheben und die Sache zur Weiterführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats." Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Staatsanwaltschaft habe das rechtliche Gehör mehrfach verletzt. So habe sie die gestellten Beweisanträge nur teilweise berücksichtigt, im Übrigen aber nie formell abgelehnt. Nur aus der Einstellungsverfügung habe der Beschwerdeführer sinngemäss entnehmen kön- nen, dass seine Anträge nicht gutgeheissen worden seien. Eine Begründung dafür sei nicht angegeben worden. Eine weitere Gehörsverletzung liege darin, dass dem Beschwerdeführer weder die Einvernahme von H._____ noch die Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. I._____ vom 12. Mai 2014 vor der Einstellung des Verfah- rens zur Kenntnis gebracht worden seien. Schliesslich sei auch darin eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs zu erblicken, dass die Einstellung nach der Bewei- sergänzung nicht nochmals im Sinne von Art. 318 StPO angekündigt worden sei. Bereits aus diesen Gründen sei die Beschwerde gutzuheissen. Zudem habe der Beschwerdeführer erst durch den Erhalt gewisser E-Mails erkennen können, dass A._____ nach seinen Passwörtern gefragt habe. Diese E-Mails habe er im Verfah- ren vor dem Bezirksgericht Maloja (erst) mit Replik vom 11. Oktober 2012 einge- bracht, nachdem er diese erhalten habe. Im Übrigen sei selbst in der Einstellungs- verfügung die Rede davon, dass nicht habe geklärt werden können, von wem und ob überhaupt der Computer des Beschwerdeführers gehackt worden sei. Somit könne die Strafanzeige gar nicht verspätet gestellt worden sein. H.In ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2015 beantragte die Staatsanwalt- schaft Graubünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Es sei nicht er- sichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert wor- den wäre.

Seite 4 — 13 I.Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

  1. a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) in Verbindung mit Art. 22 des Einführungs- gesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzuge- ben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfü- gung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Einstel- lungsverfügung - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 322 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).

Seite 5 — 13 Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hy- pothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO). b)Der Beschwerdeführer hat Strafantrag wegen unbefugter Datenbeschaf- fung, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem bzw. unbefugten Beschaffens von Personendaten gestellt und sich zugleich als Privatkläger sowohl im Zivil- als auch im Strafpunkt konstituiert (StA act. 2.2). Überdies hat er ein rechtlich geschütztes Interesse am Fortgang des Strafverfahrens, da er durch die zur Anzeige gebrachten Delikte als potentiell geschädigte Person unmittelbar be- troffen ist. X._____ ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die im Übri- gen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2.Indem der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass bei Gutheissung der Beschwerde (nur) wegen der Verletzung von Art. 143 bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) ermittelt und Anklage erhoben werden müsse (vgl. Beschwerde, S. 5), bringt er damit zum Ausdruck, dass die Einstellung des Strafverfahrens, sofern sie den Tatbestand von Art. 179 novies StGB betrifft, nicht angefochten wird. Darauf ist somit nicht mehr zurückzukommen. 3. a) Der Beschwerdeführer rügt eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Beschwerde, S. 3 ff.). Eine Gehörsver- letzung liege zunächst darin, dass die Staatsanwaltschaft die vom Beschwerde- führer gestellten Beweisanträge nur teilweise berücksichtigt, im Übrigen aber nie formell abgelehnt habe. Nur aus der Einstellungsverfügung habe er sinngemäss entnehmen können, dass seine Anträge nicht gutgeheissen worden seien. Eine Begründung dafür sei nicht angegeben worden. Eine weitere Gehörsverletzung liege darin, dass dem Beschwerdeführer weder die Einvernahme von H._____ noch die Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. I._____ vom 12. Mai 2014 vor der Einstellung des Verfahrens zur Kenntnis gebracht worden seien. Schliesslich sei auch darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken, dass die Einstel- lung nach der Beweisergänzung nicht nochmals im Sinne von Art. 318 StPO an- gekündigt worden sei. Bereits aus diesen Gründen sei die Beschwerde gutzuheis- sen. b)Kündigt die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Ab- schluss des Strafverfahrens an und teilt sie ihnen mit, dass sie das Verfahren ein-

Seite 6 — 13 stellen will, so setzt sie gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO den Parteien eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen. Das in Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO statuierte und in Art. 318 StPO konkretisierte Beweisantragsrecht ist Ausdruck des Anspruchs auf rechtliches Gehör und gewährt den Parteien das Recht, mit Eingaben gestaltend auf das Strafverfahren einzuwirken. Formrichtig angebotene Beweisanträge sind zu prüfen und zu berücksichtigen. Da der Schwerpunkt der Beweisabnahmen im Vorverfahren liegt, kommt dort dem Beweisantragsrecht eine besondere Bedeu- tung zu (vgl. Ariane Kaufmann, Das Unmittelbarkeitsprinzip und die Folgen seiner Einschränkung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 220 f. und 268). Die Beweise sollen im Sinn des Untersuchungs- und Wahrheitsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO der Verwirklichung der materiellen Wahrheit dienen und so möglichst zuverlässige Grundlage für die rechtliche Beur- teilung strittiger Tatumstände liefern (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 [zit. Praxiskom- mentar], N 2 vor Art. 139-195 StPO). Im Hinblick darauf kann die Staatsanwalt- schaft Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsa- chen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung (Art. 318 Abs. 2 StPO). Nach Schmid kann auf eine Begrün- dung verzichtet werden, wenn den Beweisanträgen entsprochen wird (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 [zit. Handbuch], Rz. 1245). Die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist in der Regel nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 2 und Art. 394 lit. b StPO). Sofern das Verfahren in der Folge eingestellt wird, kann die Pri- vatklägerschaft dagegen Beschwerde führen und geltend machen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1 und 6B_995/2014 vom 1. April 2015 E. 5.2; ferner Schmid, Handbuch, Rz. 1245 [Fn. 112]). c)Mit Parteimitteilung vom 4. November 2013 stellte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens in Aussicht. Gleichzeitig setzte sie Frist, allfäl- lige Beweisanträge innert sieben Tagen geltend zu machen (StA act. 1.10). Mit Schreiben vom 26. November 2013 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers nach erstreckter Frist diverse Beweisanträge, namentlich die Spiegelung gewisser Firmencomputer bzw. Server und die Einvernahme bestimmter Personen (StA act. 1.14). Den Beweisanträgen wurde, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, nur teilweise entsprochen (Einvernahme von H._____). Insbesondere erfolgte die verlangte Spiegelung der Firmencomputer bzw. Server nicht. Ebenso

Seite 7 — 13 richtig ist, dass keine explizite Ablehnung der nicht berücksichtigten Beweisanträ- ge erfolgte, sondern sich eine solche - wenn überhaupt - einzig aus der Einstel- lungsverfügung ergibt. Eine Begründung, warum die gestellten Beweisanträge teilweise unberücksichtigt blieben, ist aber auch dort nicht auszumachen. Die Staatsanwaltschaft ist damit der in Art. 318 Abs. 2 StPO statuierten Begründungs- pflicht offenkundig nicht nachgekommen, was als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten ist. Da die Beschwerde auch aus materiellen Gründen gutzuheissen und die Angele- genheit zur Weiterführung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist (vgl. Er- wägung 4), wird sich die Staatsanwaltschaft mit den bis dahin unbehandelt geblie- benen Beweisanträgen neu zu befassen haben. Insofern kann offen bleiben, ob, wie der Beschwerdeführer geltend macht, anderweitig eine Gehörsverletzung vor- liegt, namentlich indem ihm die Einvernahme von H._____ und die Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. I._____ vom 12. Mai 2014 vor der Einstellung des Verfah- rens nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Anzumerken bleibt in diesem Zu- sammenhang schliesslich, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Um- stand zu erblicken ist, dass die Einstellung nach der Beweisergänzung (Einver- nahme von H.) nicht nochmals im Sinne von Art. 318 StPO angekündigt worden ist, nachdem die Staatsanwaltschaft - wie ursprünglich angekündigt - an der Einstellung des Verfahrens ungeachtet der Beweisergänzung festhielt (vgl. Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 318 StPO). 4. a) Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens damit, dass es sich bei den in Frage kommenden Tatbeständen (Art 143 bis StGB und Art. 179 novies StGB) um Antragsdelikte handle, die Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB drei Monate betrage und vorliegend nicht eingehalten sei. X. habe bereits im Verfahren vor dem Handelsgericht Zürich, welches mit Urteil vom 18. Oktober 2011 abgeschlossen worden sei, Kenntnis davon erhalten, dass die Ge- genpartei, d.h. der Verwaltungsrat der D.AG, im Besitz der fraglichen E- Mails gewesen sei. Gleiches ergebe sich aus der Klageschrift an das Bezirksge- richt Maloja vom 16. April 2012, worin von X. zum Ausdruck gebracht wer- de, dass A._____ als Erfüllungsgehilfe der G._____ X._____ ausspioniert habe. Die Behauptung von X., er habe erst Ende August 2012 von der angebli- chen Täterschaft von A. bzw. des Verwaltungsrats der D.AG erfahren, sei deshalb nicht haltbar und der Strafantrag somit verspätet gestellt worden, weshalb das Strafverfahren mangels einer formellen Prozessvoraussetzung ein- gestellt werde. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe erst durch den Erhalt gewisser E-Mails erkennen können, dass A. nach seinen Pass-

Seite 8 — 13 wörtern gefragt habe. Diese E-Mails habe er im Verfahren vor dem Bezirksgericht Maloja (erst) mit Replik vom 11. Oktober 2012 eingebracht, nachdem er diese er- halten habe. Im Übrigen sei selbst in der Einstellungsverfügung die Rede davon, dass nicht habe geklärt werden können, von wem und ob überhaupt der Computer des Beschwerdeführers gehackt worden sei. Somit könne die Strafanzeige gar nicht verspätet gestellt worden sein (vgl. Beschwerde, S. 5 ff.). b)Gemäss Art. 143 bis Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer auf dem Wege von Datenübertragungs- einrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt. Der Tatbestand schützt Daten- verarbeitungssysteme vor Eindringlingen (Hackern), die darauf aus sind, Siche- rungen zu durchbrechen und in gesicherte Datensysteme einzudringen, ohne da- mit weitere, insbesondere wirtschaftliche Zwecke zu verfolgen. Angriffsobjekt sind das Datenverarbeitungssystem bzw. die Datenverarbeitungsanlage, nicht die darin gespeicherten Daten (Urteil des Bundesgerichts 6B_456/2007 vom 18. März 2008 E. 4.1 m.w.H.). aa)Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie ver- letzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Ver- letzt ist, wer Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts ist. Dieser ergibt sich durch Auslegung des betreffenden Tatbestandes (BGE 118 IV 209 E. 2; 128 IV 81 E. 3a). Der Tatbestand des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssys- tem im Sinne von Art. 143 bis StGB schützt den Anspruch des Betreibers einer Da- tenverarbeitungsanlage darauf, dass sein System als technische Anlage, aber auch die damit abgewickelte Datenverarbeitung und Datenübermittlung ungestört von Eingriffen Unberechtigter betrieben werden kann. Geschützt wird mithin die Freiheit des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wem der Zugang zu einer ge- sicherten Datenverarbeitungsanlage und den dort gespeicherten Daten gewährt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_456/2007 vom 18. März 2008 E. 4.1 m.w.H.; ferner auch BGE 130 III 28 E. 4.2). Durch das unbefugte Eindringen in eine Datenverarbeitungsanlage verletzt und somit zum Antrag berechtigt ist, wer über die Datenverarbeitungsanlage bzw. über den Zugang zu ihr rechtlich verfügen kann, d.h. wer berechtigt ist, über den Zu- gang zur Anlage und damit zu den dort gespeicherten Daten zu bestimmen. Mass- gebend ist die Berechtigung zum Zugriff auf das Datenverarbeitungssystem, nicht die Verfügungsberechtigung über die Daten. Demzufolge ist etwa auch derjenige antragsberechtigt, welcher Inhaber eines passwortgeschützten E-Mail-Kontos ist

Seite 9 — 13 (Urteil des Bundesgerichts 6B_456/2007 vom 18. März 2008 E. 4.1; Stefan Trech- sel/Dean Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 11 zu Art. 143 bis StGB; Phi- lippe Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 29 zu Art. 143 bis StGB). Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige bzw. seinem Strafantrag (StA act. 2.3) geltend, es sei in seinen durch persönliches Passwort geschützten E-Mail-Account auf dem ihm zur Verfügung gestellten Fir- mencomputer eingedrungen worden. Dies habe er dadurch festgestellt, dass in zwei anderen Gerichtsverfahren E-Mails aufgetaucht seien, welche aus seinem Account stammten, aber weder von ihm noch von den Empfängern der fraglichen E-Mails in die Hände der Gegenpartei in den jeweiligen Zivilverfahren gelangt sei- en (vgl. StA act. 2.3, Beilage 1 und 2). Deshalb müsse davon ausgegangen wer- den, dass er ausspioniert worden sei. Diesbezüglich ist er nach dem zuvor Ausge- führten berechtigt, Strafantrag wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverar- beitungssystem gemäss Art. 143 bis StGB zu stellen. bb)Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Mona- ten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird, was auch die Kenntnis der Straftat voraussetzt (BGE 126 IV 131 E. 2a; Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 6 zu Art. 31 StGB). Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist mithin nicht zu laufen. Der Fristenlauf beginnt erst, wenn der antragsberechtigten Person neben den objektiven auch die subjektiven Tatbestandselemente bekannt sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1148/2013 vom 5. Dezember 2014 E. 2.2 und 6B_396/2008 vom 25. August 2008 E. 3.3.3; Riedo, a.a.O., N 17 zu Art. 31 StGB). Bekannt im Sinne von Art. 31 StGB ist der Täter nicht schon, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt. Erforderlich ist viel mehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (BGE 126 IV 131 E. 2a; zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_1148/2013 vom 5. Dezember 2014 E. 2.2). Die berechtigte Person ist nicht verpflichtet, nach dem Täter zu forschen, und das blosse Kennenmüssen des Täters oder ein blosser Verdacht löst die Antragsfrist nicht aus (BGE 101 IV 113 E. 1b; Riedo, a.a.O., N 26 zu Art. 31 StGB). Entsprechendes gilt in Bezug auf die Kenntnis der Tat.

Seite 10 — 13 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt im Zweifel die Frist als einge- halten, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Antrags- berechtigten Tat und Täter schon früher bekannt waren. Das Bundesgericht führte als Begründung aus, der Verletzte werde meist in der Lage sein, anzugeben und Beweise anzubieten, bei welcher Gelegenheit er Kenntnis von Tat und Täter erhal- ten hat. Dagegen werde ihm der Beweis, bis dahin keine Kenntnis erhalten zu ha- ben, kaum je gelingen, sei doch der Beweis einer negativen Tatsache in der Regel unmöglich (BGE 97 I 769 E. 3; bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_867/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 2.5 und 6B_431/2010 vom 24. Septem- ber 2010 E. 2.3.3; vgl. ferner Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 14 zu Art. 31 StGB; krit. hierzu Riedo, a.a.O., N 39 ff. zu Art. 31 StGB). Der Strafantrag datiert im vorliegenden Fall vom 8. November 2012. Die Staats- anwaltschaft geht in ihrer Einstellungsverfügung davon aus, dass dem Beschwer- deführer Täter und Tat schon mehr als drei Monate zuvor bekannt gewesen seien, da er bereits im Verfahren vor dem Handelsgericht Zürich, welches mit Urteil vom 18. Oktober 2011 abgeschlossen worden sei, Kenntnis davon erhalten habe, dass die Gegenpartei, d.h. der Verwaltungsrat der D.AG, im Besitz der fraglichen E-Mails gewesen sei. Gleiches ergebe sich aus der Klageschrift an das Bezirksge- richt Maloja vom 16. April 2012, worin von X. zum Ausdruck gebracht wer- de, dass A._____ als Erfüllungsgehilfe der G._____ den Beschwerdeführer aus- spioniert habe. Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer, dass ihm schon vor Erhalt der E-Mails, welche aufzeigten, dass A._____ beim System- Administrator nach seinen Passwörtern gefragt habe (vgl. StA act. 2.3, Beilagen 3 bis 5), bzw. vor der Eingabe der Replik vom 11. Oktober 2012 die Täterschaft be- kannt gewesen sei. Die fraglichen E-Mails habe er anonym per Post ca. Ende Au- gust bzw. Anfang September 2012 zugestellt erhalten (vgl. StA act. 2.4, Antwort auf Frage 3). Ausgehend von diesen Angaben wäre der Strafantrag somit recht- zeitig gestellt worden. Zu prüfen ist deshalb, ob ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Beschwerdeführer die Täterschaft schon früher bekannt war. Da es sich vorliegend um eine Verfahrenseinstellung handelt, müssen solche An- haltspunkte in einem umso grösseren Masse vorliegen. Wie ausgeführt beginnt die Antragsfrist erst mit Kenntnis von Täter und Tat zu lau- fen, wobei die Kenntnis des Täters die Kenntnis der Tat voraussetzt. Insofern nicht massgeblich für die Fristbestimmung ist, in welchem Zeitpunkt der Beschwerde- führer Kenntnis der Tat hatte. Von Bedeutung ist vielmehr und erst, wann er

Seite 11 — 13 Kenntnis von der Täterschaft hatte. Vorauszuschicken ist in diesem Zusammen- hang, dass die Tathandlung von Art. 143 bis StGB im Eindringen in ein Datenverar- beitungssystem als solchem und nicht im Besitz oder in der Weitergabe der da- durch allenfalls erlangten Unterlagen besteht. Insofern geht die Begründung der Staatsanwaltschaft an der Sache vorbei, wenn sie die Kenntnis des Täters damit begründet, dem Beschwerdeführer sei bereits im Verfahren vor dem Handelsge- richt Zürich bekannt gewesen, dass die Gegenpartei, d.h. der Verwaltungsrat der D.AG, im Besitz der fraglichen E-Mails gewesen sei. Von diesem Besitz lässt sich - zumindest in der vorliegenden Konstellation - nicht mit einer im Hinblick auf Art. 31 StGB erforderlichen Sicherheit auf die Täterschaft bezüglich des Ein- dringens schliessen. Und die damalige Kenntnis der Tat - sollte sie denn tatsäch- lich vorgelegen haben - genügt wie gesehen für sich allein nicht. Ebensowenig ergeben sich aus der beim Bezirksgericht Maloja eingereichten Klageschrift vom 16. April 2012 (StA act. 2.18) ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass dem Be- schwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die Täterschaft bezüglich des Eindringens in sein E-Mail-Account bekannt gewesen sei. Zwar ist, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung festhält, richtig, dass darin ausgeführt wird, A. habe den Beschwerdeführer als Erfüllungsgehilfe für die G._____ ausspioniert (vgl. S. 18 der Klageschrift). Dass dies in Form eines Eindringens in den E-Mail- Account des Beschwerdeführers geschehen sei, findet dort allerdings keine Er- wähnung. Das geschilderte (angebliche) Ausspionieren ist auch in anderer Weise möglich. Insofern kann festgehalten werden, dass sich auch aus der Klageschrift vom 16. April 2012 keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Be- schwerdeführer zu diesem Zeitpunkt mit hinreichender Sicherheit bekannt war, wer in seinen E-Mail-Account eingedrungen war. Andere Gründe hierfür macht die Staatsanwaltschaft nicht geltend und solche sind auch nicht ersichtlich. Insbeson- dere ergeben sich aus den Angaben der einvernommenen Personen (vgl. insb. StA act. 2.5, 2.9 und 2.17) keine entsprechenden Anhaltspunkte. Demzufolge ist, gestützt auf die dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Akten, davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer - wenn überhaupt - erst mit dem Erhalt der E-Mails, welche seiner Auffassung nach aufzeigten, dass A._____ beim System-Administrator nach seinen Passwörtern gefragt habe (vgl. StA act. 2.3, Beilagen 3 bis 5), Kenntnis von der Täterschaft erhalten hat. Dass er diese E-Mails früher als angegeben erhalten haben könnte, ist nicht erwiesen und es liegen auch keine anderweitigen, ernsthaften Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer die Täterschaft mehr als drei Monate vor Strafantragstel- lung bekannt war. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor-

Seite 12 — 13 liegend rechtzeitig Strafantrag wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverar- beitungssystem gemäss Art. 143 bis StGB gestellt hat. So hält denn auch die Staatsanwaltschaft selbst in der Einstellungsverfügung fest, dass nicht habe ge- klärt werden können, von wem und ob überhaupt - unter Benützung der von A._____ beim System-Administrator erfragten Passwörter - der Computer des Be- schwerdeführers gehackt worden sei. Warum dann aber dem Beschwerdeführer die entsprechende Täterschaft hätte bekannt sein sollen, wenn sie es für die Staatsanwaltschaft nach wie vor nicht zu sein scheint, ist unerklärlich. Die Verfah- renseinstellung erfolgte insofern klarerweise zu Unrecht, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit zur Weiterführung der Strafuntersuchung im Sinne der dargelegten Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. 5.Da sich die Beschwerde dem Gesagten zufolge als offensichtlich begründet erweist, entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV). 6.Die Staatsanwaltschaft verfügte in der Einstellungsverfügung die Kosten- tragung ihrer Aufwendungen durch den Staat. Insofern erübrigt es sich, im Be- schwerdeverfahren darüber neu zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). 7. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwen- dung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf Fr. 1'500.00 festgesetzt. b)Im Weiteren hat der Kanton Graubünden den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher trotz Verweis auf das Berufungsverfahren auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 436 StPO; Yvona Griesser, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 436 StPO), hierfür ausserge- richtlich zu entschädigen. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Ent- schädigung nach richterlichem Ermessen festgelegt (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 16 zu Art. 436 StPO). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechts- fragen sowie in Anbetracht des Umfangs der abgefassten Rechtsschriften er- scheint eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 1'500.00 (inkl. Spesen und MWSt.) als angemessen.

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Angelegenheit an die Staats- anwaltschaft zwecks Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägun- gen zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Der Kanton Graubünden hat X._____ für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.00 (inkl. Spesen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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