Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 3. März 2015Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 604. März 2015 Beschluss II. Strafkammer VorsitzPritzi RichterInnenHubert und Schnyder AktuarNydegger In der strafrechtlichen Beschwerde des Gfr X., Beschwerdeführer, und des Fw Y., Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Barla Cahannes Renggli, Engadin- strasse 44, 7002 Chur, gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. November 2014, mitgeteilt am 19. November 2014, in Sachen des Z._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, betreffend Hinderung einer Amtshandlung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A.Y._____ und X._____ sind beide Polizisten bei der Polizei_____. Am 9. Juli 2013 kam es im Rahmen einer Gastwirtschaftskontrolle zu einem Vorfall zwischen Y._____ und X._____ einerseits und Z._____ andererseits. Gemäss Aussagen von Y._____ und X._____ habe Z._____ ihre Anweisungen nicht befolgt und sie zeitweise daran gehindert, das Restaurant zu betreten. Y._____ sei von Z._____ zurückgestossen worden. Danach habe X._____ seinen Pfefferspray eingesetzt. Beim darauffolgenden Handgemenge habe Z._____ Y._____ mit dem Ellenbogen einen Schlag gegen das Kinn verpasst. Z._____ sei dann von ihnen zu Boden ge- führt und mit Handfesseln arretiert worden, ehe er auf den Polizeiposten gebracht worden sei. Dort habe er sich die Augen auswaschen können. Ebenfalls sei er darüber informiert worden, dass er durch die Kantonspolizei verzeigt werde. An- schliessend sei er wieder entlassen worden. Beim Verlassen des Polizeipostens habe Z._____ den beiden Polizisten gedroht. Noch am selben Tag erstatteten Y._____ und X._____ Anzeige gegen Z.. Y. stellte Strafantrag gegen Z._____ wegen Tätlichkeiten und Drohung. X._____ stellte Strafantrag gegen Z._____ wegen Drohung. Sowohl Y._____ als auch X._____ verzichteten darauf, sich als Privatkläger zu konstituieren. Am 23. Juli 2013 wurde Z._____ polizeilich einvernommen, wobei er mit den Vor- würfen der Gewalt und Drohung gegen Beamte, der Tätlichkeiten, der Körperver- letzung sowie des Ungehorsams gegen die Polizei konfrontiert wurde. B.Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete am 23. August 2013 ein Strafverfahren gegen Z._____ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB. Im Rahmen der Strafuntersuchung wurde Z._____ anlässlich von zwei Konfrontein- vernahmen mit den beiden Polizisten als beschuldigte Person wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte einvernommen. C.Mit Strafbefehl vom 11. November 2014, mitgeteilt am 19. November 2014, wurde Z._____ der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.00 bestraft. D.Mit Eingabe vom 28. November 2014 erhob Z._____ Einsprache gegen den Strafbefehl.
Seite 3 — 16 Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 erhoben Y._____ und X._____ ebenfalls Ein- sprache gegen den Strafbefehl. E.Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 (Datum Poststempel) gelangten Y._____ und X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Die Rechtsbegehren lauteten wie folgt: "1. Der Strafbefehl gegen Z._____ sei aufzuheben. 2.Die Strafsache sei der Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung zurück- zuweisen. 3.Eventualiter seien der Staatsanwaltschaft Weisungen zur Fortsetzung des Verfahrens bzw. zur weiteren Ermittlung des Sachverhaltes zu er- teilen (Art. 397 Abs. 2 StPO). 4.Eventualiter sei Z._____ wegen Verletzung von Art. 285 StGB (Gewalt und Drohung gegen Beamte) unter Verhängung einer entsprechenden Strafe zu verurteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz." F.Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2014 beantragte die Staatsanwalt- schaft das kostenfällige Nichteintreten auf die Beschwerde, da sich die Beschwer- deführer im Strafverfahren nicht als Privatkläger konstituiert hätten. Z._____ liess sich nicht vernehmen. G.Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 replizierten die Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. H.Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Aus- führungen im angefochtenen Strafbefehl wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen
Seite 4 — 16 Nr. 29). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) verlangt, dass Strafta- ten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn eine Person wegen mehrerer Straftaten verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt ist. In materieller Hinsicht ist dies insbesondere für die Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 49 StGB) wichtig. Dar- aus lässt sich im Umkehrschluss ableiten, dass beim Erlass eines Strafbefehls lediglich hinsichtlich eines Teils der inkriminierten Taten ohne gleichzeitigen Erlass einer Einstellungsverfügung für die übrigen Punkte (bzw. ohne Mitteilung i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO) im Regelfall von einer impliziten Einstellung auszugehen ist und diese ohne weiteres Zuwarten auf eine allfällige förmliche Einstellung angefochten werden kann. Zu prüfen ist somit zunächst, ob der angefochtene Strafbefehl eine implizite Einstellung enthält. Bejahendenfalls ist die Beschwerde zulässig. b)Mit der Einstellung (Art. 319 StPO) wird das Strafverfahren beendet. Folge ist, dass es betreffend den eingestellten Sachverhalt unter Vorbehalt einer Wie- deraufnahme gemäss Art. 323 StPO zu keinem, auf eine Verurteilung des Betref- fenden gerichteten Gerichts- bzw. Strafbefehlsverfahren mehr kommt. Aus dem Erledigungsprinzip gemäss Art. 2 Abs. 2 StPO folgt, dass sämtliche untersuchte Lebenssachverhalte in einer gesetzlich vorgesehenen Form, d.h. entweder mittels Anklage (Art. 324 ff. StPO), Einstellung (Art. 319 ff. StPO) oder Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO), abgeschlossen werden müssen. Sofern bei mehreren untersuchten Lebenssachverhalten unterschiedliche Erledigungsformen angezeigt sind, besteht ein Anspruch darauf, dass sie mit separaten Erledigungen abgeschlossen werden (z.B. Einstellungsverfügung und Anklage). Dieser Anspruch verträgt sich mit der Möglichkeit einer impliziten Einstellung nur schwer. Die implizite Einstellung ist denn an sich in der StPO auch nicht vorgesehen (vgl. Art. 320 Abs. 1 StPO), son- dern ein aus praktischer Notwendigkeit geschaffenes Instrument, um die Verfah- rensrechte der Parteien im Zusammenhang mit Einstellungen nicht unterlaufen zu können. Im Hinblick auf das Fairnessgebot (Art. 3 StPO) ist davon jedenfalls nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Kein Anspruch auf Erlass einer Einstellungsverfügung besteht, wenn sich während der Untersuchung ergibt, dass ein zunächst der beschuldigten Person vorgewor- fenes schweres Delikt nicht erfüllt ist, jedoch offensichtlich ein anzuklagender min- derschwerer Straftatbestand gegeben ist. Denn hier geht es lediglich um die Quali- fikation des gleichen Sachverhaltes, nicht jedoch - was Voraussetzung für eine (Teil-)Einstellung wäre - um den Verzicht auf die Strafverfolgung bezüglich eines Teils des Sachverhalts (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 241 E. 2.4 = Pra 2013 Nr. 29). Als Beispiele einer teilweisen impliziten Einstellung nennt das Bundesgericht ein eigenes Urteil (BGE 130 IV 90), das von einem an den Folgen eines Strassen-
Seite 5 — 16 verkehrsunfalles verstorbenen Opfer handelt, wo der Täter mit Strafbefehl wegen schwerer Körperverletzung verurteilt worden war, weil die Staatsanwaltschaft da- von ausgegangen war, dass der adäquate Kausalzusammenhang mit dem Tod unterbrochen worden sei. Nach Auffassung des Bundesgerichts hat die Staatsan- waltschaft in Bezug auf die mit dem Tod des Opfers verbundenen Tatbestands- elemente implizit die teilweise Einstellung verfügt, indem sie die Verfolgung auf die aus dem Unfall stammenden Verletzungen beschränkte. Ein anderes Beispiel wä- re ein Verfahren wegen verschiedener ehrverletzender Äusserungen, das mit ei- nem Strafbefehl wegen einer einzigen Äusserung endet, während die anderen Äusserungen mangels ehrverletzendem Charakter nicht weiter verfolgt werden (vgl. BGE 138 IV 241 E. 2.4 = Pra 2013 Nr. 29). c)Ausgangspunkt für die Frage, ob der angefochtene Strafbefehl eine implizi- te Einstellung enthält, ist somit der angezeigte bzw. untersuchte Sachverhalt. Gemäss den (zusammengefassten) Angaben der Beschwerdeführer hat Z._____ bei der fraglichen Gastwirtschaftskontrolle ihre Anweisungen nicht befolgt und sie zeitweise daran gehindert, das Restaurant zu betreten. Y._____ sei von Z._____ zurückgestossen worden. Danach habe X._____ seinen Pfefferspray eingesetzt. Beim darauffolgenden Handgemenge habe Z._____ Y._____ mit dem Ellenbogen einen Schlag gegen das Kinn verpasst. Z._____ sei dann von ihnen zu Boden ge- führt und mit Handfesseln arretiert worden, ehe er auf den Polizeiposten gebracht worden sei. Dort habe er sich die Augen auswaschen können. Ebenfalls sei er darüber informiert worden, dass er durch die Kantonspolizei verzeigt werde. An- schliessend sei er wieder entlassen worden. Beim Verlassen des Polizeipostens habe Z._____ den beiden Polizisten gedroht (vgl. StA act. 5.1, 7.1 und 7.2). Y._____ stellte Strafantrag gegen Z._____ wegen Tätlichkeiten und Drohung (StA act. 5.3). X._____ stellte Strafantrag gegen Z._____ wegen Drohung (StA act. 5.4). Am 23. August 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ge- gen Z._____ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB (StA act. 1.1). Im Rahmen der Strafuntersuchung wurde Z._____ anlässlich von zwei Konfronteinvernahmen als beschuldigte Person we- gen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte einvernommen (StA act. 7.4 und 7.5). Thema der Einvernahme bildeten dabei auch die angebliche Tätlich- keit und die Drohung. Der angefochtene Strafbefehl enthält sodann folgenden Sachverhalt (StA act. 1.2): "Am Samstag, 6. Juli 2013, um 02.30 Uhr, beabsichtigten die Polizisten Y._____ und X., das Clublokal B. an der strasse in O.1 zu kontrollieren. Als sie das Lokal betraten, lief noch Musik, ob-
Seite 6 — 16 wohl es bereits um 01.00 Uhr hätte schliessen müssen. Die Polizisten lie- fen zur Bar, wo sich der Beschuldigte (Geschäftsführer des Lokals) befand. Dieser lief an ihnen vorbei, ging zur Eingangstüre und machte ihnen mit dem Zeigefinger ein Zeichen, dass sie zu ihm kommen sollten. Die zwei Polizisten gingen zu ihm und wiesen ihn darauf hin, dass die erlaubte Öff- nungszeit überschritten sei und dass er das Lokal schliessen müsse. Sie forderten ihn mehrmals auf, die laute Musik auszuschalten respektive aus- schalten zu lassen sowie die sich noch im Lokal befindenden Gäste nach Hause zu schicken. Der Beschuldigte wollte, dass die Polizeibeamten draussen warten würden, und stellte sich an der Eingangstüre vor die Bei- den. Damit behinderte er sie bewusst daran, das Lokal zu betreten, um die Polizeistunde durchzusetzen. Nach einer Auseinandersetzung im Ein- gangsbereich setzte der Polizeibeamte X._____ gegen den Beschuldigten im Lokalinnern Pfefferspray ein. Der Beschuldigte wurde anschliessend zu Boden geführt und in Handschellen genommen. Durch sein Verhalten er- schwerte und verzögerte der Beschuldigte die polizeiliche Kontrolle." Z._____ wurde mit erwähntem Strafbefehl der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB für schuldig befunden. Aus dem Sachverhalt im Strafbefehl wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft das tatbestandsmässige Verhalten von Z._____ im Umstand erblickt, dass dieser sich an der Eingangstüre vor die beiden Polizisten stellte ("Der Beschuldigte wollte, dass die Polizeibeamten draussen war- ten würden, und stellte sich an der Eingangstüre vor die Beiden. Damit [!] behin- derte er sie bewusst daran, das Lokal zu betreten, um die Polizeistunde durchzu- setzen"). Keine Erwähnung findet demgegenüber der inkriminierte Schlag mit dem Ellenbogen gegen das Kinn von Y.. Der Hinweis, dass eine "Auseinander- setzung" stattgefunden habe, genügt hierfür nicht. Ebenso unerwähnt bleibt die inkriminierte Drohung ("Er sagte uns beim Verlassen des Polizeipostens, dass er uns nochmals sehen würde und er sich dies nicht gefallen lasse", vgl. StA act. 7.1, S. 2; ferner StA act. 7.2, S. 2). Da Y. und X._____ entsprechend ihrer An- zeige Strafantrag wegen Tätlichkeiten bzw. Drohung gestellt haben - woraufhin die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB eröffnete und entsprechende Er- mittlungen (insb. Einvernahmen) durchführte -, die angebliche Tätlichkeit und die Drohung im Strafbefehl jedoch unerwähnt geblieben und demzufolge auch nicht als geahndet zu betrachten sind, liegt diesbezüglich - mangels entsprechender förmlicher Einstellung des Verfahrens - eine implizite Verfahrenseinstellung vor. Davon scheint offenbar auch die Staatsanwaltschaft auszugehen, wenn sie ihr Begehren um Nichteintreten mit der ihrer Ansicht nach fehlenden Legitimation der Beschwerdeführer (und nicht mit der Unzulässigkeit der Beschwerde als solche gegen den angefochtenen Strafbefehl) begründet. In Bezug auf die (implizite) Ein- stellung im genannten Umfang ist die Beschwerde somit zulässig.
Seite 7 — 16 2.Bevor die übrigen formellen Voraussetzungen der Beschwerde zu prüfen sind, erscheint es angebracht, auf das rechtliche Schicksal einer impliziten Verfah- renseinstellung näher einzugehen. a)Eine Einstellungsverfügung muss schriftlich und begründet ergehen (Art. 80 Abs. 2 StPO). Da sie keine einfache verfahrensleitende Verfügung darstellt, muss sie zwingend besonders ausgefertigt werden (Art. 80 Abs. 3 Satz 1 StPO e contra- rio; BGE 138 IV 241 E. 2.5 = Pra 2013 Nr. 29). Der Verzicht auf die Strafverfol- gung wird somit vom Erlass einer formellen Einstellungsverfügung abhängig ge- macht, die ausdrücklich die Sachverhalte erwähnt, auf deren Verfolgung die Staatsanwaltschaft verzichtet, so dass die Grenzen klar und förmlich definiert wer- den. Eine solche Formalisierung ist gerade auch im Hinblick auf die Ausübung des nach Art. 322 Abs. 2 StPO vorgesehenen Beschwerderechts unabdingbar, da die Beschwerde zu begründen ist und sich namentlich über die Gründe zu äussern hat, welche einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Dies setzt die Kenntnis über die Gründe der Einstellung voraus. b)Kommt die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht bei einer (implizi- ten) Einstellung nicht nach, stellt dies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 1 lit. c StPO) und damit desjenigen auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) dar (Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 2 zu Art. 80 StPO m.w.H.). Ein Verstoss gegen die Begründungspflicht zeitigt dieselben prozessualen Konsequenzen wie irgend eine andere Gehörsverletzung (Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht - Eine Un- tersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern 1998, S. 211). Fraglich ist indessen, ob eine Verletzung der Begründungspflicht zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des mangelhaften Entscheides führt. c)Fehlerhafte Entscheide sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfecht- bar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit, eines Entscheides kann nur angenommen werden, wenn er mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwer- wiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zu- dem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft ge- fährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nich- tigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle
Seite 8 — 16 und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrens- fehler in Betracht (wie z.B. der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen). Fehlt einem Entscheid in diesem Sinne jegli- che Rechtsverbindlichkeit, so ist dies durch jede Behörde, die mit der Sache be- fasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (BGE 137 I 273 E. 3.1). d)Ein in Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommener Entscheid ist in aller Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar (BGE 120 V 357 E. 2a m.w.H.; Kneubühler, a.a.O., S. 211). Die fehlende Begründung eines Entscheides als Ver- letzung des rechtlichen Gehörs setzt insofern keinen Nichtigkeitsgrund (Ulrich Hä- felin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 978; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 N 16). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Die unterbliebene Be- gründung der im Rahmen des angefochtenen Strafbefehls erfolgten (impliziten) Einstellung begründet deshalb keine Nichtigkeit, sondern ist mittels Beschwerde zu beanstanden (zu den Folgen fehlender Rechtsmittelbelehrung bei einer implizi- ten Einstellung s. BGE 138 IV 241 E. 2.7 = Pra 2013 Nr. 29). Der durch die unter- lassene Begründung verletzte Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwer- wiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Par- tei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.). Bei unterbliebener oder mangelhafter Begrün- dung im Besonderen lässt das Bundesgericht eine Heilung zu, wenn der betroffe- nen Partei daraus kein Nachteil erwächst, d.h. wenn sie ihre Rechte im Rechtsmit- telverfahren voll wahrnehmen kann (BGE 107 Ia 1 E. 1). Wird bei einer durch Be- schwerde angefochtenen (impliziten) Einstellung von einer Rückweisung abgese- hen, hat die Staatsanwaltschaft demzufolge eine hinreichende Begründung nach- zureichen, woraufhin den Parteien Gelegenheit zu geben ist, die Beschwerde zu ergänzen bzw. zur nachgeschobenen Begründung Stellung zu nehmen (vgl. Kneubühler, a.a.O., S. 214 f. m.w.H.).
Seite 9 — 16 3.Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwalt- schaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerde- führende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen ande- ren Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben wer- den. 4. a) Legitimiert zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung und damit auch gegen eine implizite Einstellung sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteilig- ten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstel- lungsverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Einstellungsverfügung - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 322 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuld- hafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO).
Seite 10 — 16 b)Die Beschwerdeführer haben zwar Strafantrag gestellt, jedoch ausdrücklich darauf verzichtet, sich als Privatkläger sowohl im Zivil- als auch im Strafpunkt zu konstituieren (StA act. 5.3 und 5.4). Die Staatsanwaltshaft beantragt dementspre- chend, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (KG act. A.2). Die Beschwerde- führer bringen dagegen vor, sie hätten die Verzichtserklärung zu einem Zeitpunkt unterschrieben, in welchem sie nicht damit hätten rechnen müssen, dass gegen sie selber zum gleichen Sachverhalt ein Verfahren eröffnet werde. Zudem seien sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht anwaltlich vertreten gewesen und hät- ten nicht gewusst, dass sie sich als Privatkläger hätten konstituieren müssen, um eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes im Verfahren gegen Z._____ zu rügen. Sie hätten sich somit in einem Grundlagenirrtum befunden und seien an die Verzichtserklärung nicht gebunden. Schliesslich sei das entsprechende Formular, auf dem sie ihre Verzichtserklärung abgegeben hätten, irreführend ausgestaltet, weshalb davon auszugehen sei, dass sie als Strafantragsteller nicht auf ihre Stel- lung als Strafkläger hätten verzichten wollen (KG act. A.3, S. 2). c)Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder münd- lich zu Protokoll abgeben (Art. 119 Abs. 1 StPO). In der Erklärung kann die ge- schädigte Person kumulativ oder alternativ die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage) bzw. adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage) (Art. 119 Abs. 2 StPO). Der Strafantrag ist gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO dieser Erklärung gleichgestellt, wobei im Strafantrag lediglich die Konstituie- rung als Strafkläger zu erblicken ist, ausser wenn im Antrag oder einer separaten Erklärung auch der Zivilpunkt angesprochen wird (Franz Riklin, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 118 StPO). Die geschädigte Person kann jeder- zeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zuste- henden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Wird der Ver- zicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage (Art. 120 Abs. 2 StPO). Ohne gegenteilige Erklärung bleibt der Strafantrag jedoch bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2012 vom 26. September 2012 E. 4.2.1; Riklin, a.a.O., N 1 zu Art. 120 StPO). Der Wille, einen Strafantrag bzw. eine Straf- oder Zivilklage zurückzuziehen bzw. darauf zu verzichten, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Voraus- gesetzt wird dabei unter anderem, dass der Rückzug bzw. Verzicht in Kenntnis aller relevanten Umstände erfolgt sowie eindeutig und vorbehaltlos ergeht (vgl.
Seite 11 — 16 Urteil des Kantonsgerichts SK2 13 22 vom 13. September 2013 E. 6c m.w.H.). Gegen die Verwendung von Formularen im Strafprozess ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen es dem Betroffenen auch, seine Anliegen klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechtslage korrekt wiedergeben und sich aus der Unterzeichnung des Formulars eindeutige Rückschlüsse auf den Willen des Betroffenen ergeben. Sie sollten auch von einem juristischen Laien und ohne Hilfestellung durch einen Beamten ausge- füllt werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_978/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.4). Nach herrschender Auffassung ist die nachträgliche Anfechtbarkeit des Verzichts gemäss Art. 120 StPO in Analogie zu Art. 386 Abs. 3 StPO zu bestimmen (vgl. Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 3 zu Art. 120 StPO; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 7 zu Art. 120 StPO; Niklaus Schmid, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 3 zu Art. 120 StPO). Danach ist der Verzicht auf ein Rechtsmittel bzw. der Rückzug desselben endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden. Blosse Willensmängel bei der Abgabe des Verzichts bzw. Rückzugs vermögen diesen somit im Vornherein nicht aufzuheben (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 42 N 20; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 120 StPO; tendenziell auch Sven Zimmerlin, Der Ver- zicht des Beschuldigten auf Verfahrensrechte im Strafprozess, Zürich 2008, S. 108 f.; vgl. ferner - mit Bezug auf den Rückzug des Strafantrages gemäss Art. 33 StGB - Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 25 zu Art. 33 StGB). Dies rechtfertigt sich deshalb, weil beim vom Erklärenden zu vertretenden Irrtum das Interesse der Rechtssi- cherheit bezüglich des von diesem selbst geschaffenen Zustandes höher zu wer- ten ist als das Interesse an der Berichtigung der Erklärung (Hauser/Schweri/Hart- mann, a.a.O., § 42 N 20; Zimmerlin, a.a.O., S. 108 f.). Wurde der Verzicht bzw. Rückzug durch eine unrichtige behördliche Information veranlasst, ist die Berufung darauf nur zulässig, wenn die Partei nicht in der Lage war, die Unrichtigkeit der Information sofort zu erkennen (Lieber, a.a.O., N 7 zu Art. 386 StPO m.w.H.). Demgegenüber spielt es keine Rolle, ob die Behörde mit Absicht oder aus Un- kenntnis falsch informiert hat (Zimmerlin, a.a.O., S. 109). Der Betroffene trägt die
Seite 12 — 16 Beweislast für den Mangel des Rückzugs bzw. Verzichts. Da es hierbei um innere Tatsachen geht, die nie bzw. nur selten schlüssig bewiesen werden können, sind an den Beweis nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen (Stefan Knecht, Wil- lensmängel bei Prozesshandlungen des Beschuldigten, Zürich 1980, S. 152 f.). Ein Glaubhaftmachen dürfte in der Regel genügen. d)Es stellt sich also zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft insofern getäuscht worden sind, als das Formular, auf dem die Verzichtserklärung abgegeben wurde, tatsächlich irreführend war. Die Beschwerdeführer verweisen auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_978/2013 vom 19. Mai 2014, wo das Bundesgericht ein ähnliches Formular als unvollständig und mangelhaft bezeichnet hat, mit der Konsequenz, dass keine eindeutige Wil- lenserklärung zum Verzicht auf die Strafklage vorgelegen hatte und dem Be- schwerdeführer die mit der Erhebung des Strafantrags begründete Rechtsstellung eines Privatklägers weiterhin zukam. Im Unterschied zum vorliegenden Fall bzw. zum Formular der Staatsanwaltschaft Graubünden war in jenem Formular jedoch die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, sich als Straf- und/oder Zivilkläger am Verfahren zu beteiligen, ebenso wenig vorgesehen wie ein Verzicht auf die Zivilklage unter Aufrechterhaltung der Strafklage. Aus der Unterzeichnung des Formulars durch den Beschwerdeführer konnte nach Ansicht des Bundesge- richts deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dieser habe nach gehöriger Rechtsbelehrung und in Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen be- wusst auf die ihm als Antragsteller und damit auch als Strafkläger zustehenden Rechte verzichtet. Vielmehr erschien dem Bundesgericht sein Einwand, er sei aufgrund der Ausgestaltung des Formulars davon ausgegangen, dass er mit sei- ner Unterschrift allein auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen verzichte, nachvollziehbar. In diesem Punkt unterscheidet sich das von der Staatsanwalt- schaft Graubünden üblicherweise verwendete und auch von den Beschwerdefüh- rern ausgefüllte Formular wesentlich. Zum einen ist das Formular bezüglich der vom Gesetz vorgesehenen und zuvor genannten Möglichkeiten (Straf- und/oder Zivilkläger) klar und vollständig. Zum anderen werden - im Unterschied zum Fall im Urteil des Bundesgerichts 6B_978/2013 - die unterschiedlichen Möglichkeiten korrekt erläutert. So heisst es namentlich: "Wer durch eine Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, gilt als geschädigte Person und kann sich am Verfahren als Privatkläger- schaft beteiligen. [...] Die Privatklägerschaft kann Strafklage und Zivilklage erheben. Mit der Strafklage wird die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt. Mit der Zivilklage können finanzi-
Seite 13 — 16 elle Ansprüche geltend gemacht werden, welche durch eine Straftat ent- standen sind (Schadenersatz, Genugtuung)." Besagtes Formular gibt die Rechtslage damit korrekt wieder. Das Formular ist auch sonst nicht irreführend. Auf der ersten Seite von StA act. 5.3 und 5.4 geht es um die Frage, ob, gegen wen und wegen was Strafantrag gestellt werden möchte. Auf der zweiten Seite geht es um die Stellung im entsprechenden Verfahren, un- abhängig davon, ob wegen Antrags- und/oder Offizialdelikten ermittelt wird ("Pri- vatklage bei Antrags- und/oder Offizialdelikten"). Letzteres ist insofern sinnvoll, als zu Beginn einer Strafuntersuchung häufig nicht abschätzbar ist, ob schlussendlich wegen eines Antrags- oder eines Offizialdeliktes ein Strafbefehl erlassen oder An- klage erhoben wird. Deshalb erscheint es richtig, das Formular entsprechend all- gemein zu halten. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Be- schwerdeführer (KG act. A.3, S. 3) gehen insofern an der Sache vorbei. Somit kann festgehalten werden, dass sich das von der Staatsanwaltschaft ver- wendete Formular betreffend die Wahrnehmung der Parteirechte als hinreichend klar und verständlich erweist. Die Rechtslage wurde korrekt wiedergegeben und erläutert. Andere Umstände, die auf eine falsche Auskunft seitens der Staatsan- waltschaft hindeuten würden, sind weder ersichtlich noch werden sie geltend ge- macht. Das von den Beschwerdeführern ausgefüllte Formular liess somit eine un- verfälschte Willensbildung zu; ihre diesbezüglichen Angaben - Verzicht auf die Konstituierung als Privatkläger - durften und dürfen deshalb als eindeutige Wil- lenserklärung verstanden werden. Beim von den Beschwerdeführern geltend ge- machten Irrtum kann es sich folglich - wenn überhaupt - nur um einen selbstver- schuldeten handeln. e)Wie bereits dargelegt ist nach herrschender Auffassung eine Anfechtung des Verzichts im Sinne von Art. 120 StPO bei selbstverschuldetem Irrtum nicht möglich. Selbst wenn man eine Anfechtung hier zulassen würde, gelangte man im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Die Beschwerdeführer wurden explizit darauf hingewiesen, dass die Konstituierung als Privatkläger die Möglich- keit eröffnet, Rechtsmittel einzulegen (StA act. 5.3 und 5.4, jeweils S. 2). Daraus ist umgekehrt zu schliessen, dass die Ergreifung eines Rechtsmittels mangels Konstituierung als Privatkläger nicht möglich sei. Dass die Beschwerdeführer des- halb nicht gewusst hätten, dass sie sich als Privatkläger konstituieren müssten, "um eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes im Verfahren gegen Z._____ zu rügen" (KG act. A.3, S. 2), erscheint in Anbetracht dessen nicht nachvollzieh- bar. Den Beschwerdeführern war aufgrund der Erläuterungen zudem bewusst, dass Verzicht und Rückzug endgültig sind. Bei den Beschwerdeführern handelt es
Seite 14 — 16 sich um Polizisten der Polizei_____. In ihre Tätigkeit fällt auch die Entgegennah- me von Strafanzeigen und -anträgen. Dass ihnen die entsprechenden Abläufe so- wie die grundsätzlichen Rechtsregeln in diesem Bereich bekannt sein dürften, darf deshalb angenommen werden. Insofern erscheint fraglich, ob sich die Beschwer- deführer bei der Abgabe des Verzichts tatsächlich in einem Irrtum befunden ha- ben. Glaubhaft gemacht ist ein solcher jedenfalls nicht. f)Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführer durch ein- deutige Willenserklärung auf die Konstituierung als Privatkläger verzichtet haben und eine Anfechtung des Verzichts wegen selbstverschuldeten Irrtums vorliegend ausgeschlossen ist. Selbst wenn die Anfechtung zuzulassen wäre, wäre ein Irrtum nicht genügend belegt. Die Beschwerdeführer sind deshalb nicht legitimiert, die (implizite) Einstellung anzufechten. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 5.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auf die Beschwerde auch mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht einzutreten ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass mittels vorliegender Beschwerde erreicht werden soll, dass der Sachverhalt richtig und vollständig er- mittelt werde, was für das gegen sie geführte Verfahren betreffend Amtsmiss- brauch von entscheidender Bedeutung sei (Beschwerde, KG act. A.1, S. 3 f.). Die- se angestrebte Reflexwirkung genügt den Vorgaben von Art. 382 Abs. 1 StPO in- des nicht (Lieber, a.a.O., N 7 zu Art. 382 StPO). Denn Gegenstand des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens ist lediglich die (implizite) Einstellung. Insofern gilt, dass rechtskräftige Einstellungen für andere Straf- oder Gerichtsverfahren nicht verbindlich sind. Werden die in einem eingestellten Verfahren relevanten Vorgän- ge in einem anderen Verfahren Gegenstand einer Untersuchung, so sind die neu- en Strafbehörden an die getroffenen Feststellungen nicht gebunden (BGE 101 IV 292 E. 5; Landshut/Bosshard, a.a.O., N 3 zu Art. 323 StPO; ZR 97 Nr. 110 E. 1.6). Dies ergibt sich daraus, dass die Rechtskraft einer Einstellungsverfügung (bzw. einer impliziten Einstellung) beschränkt ist, weil diese entgegen einem richterli- chen Urteil regelmässig nicht auf einer umfassenden Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht (Urteil des Bundesgerichts 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.4.2 m.w.H.). Ein allfälliger Nachteil der Beschwerdeführer im gegen sie geführ- ten Verfahren wäre somit - wenn überhaupt - nur tatsächlicher, nicht aber rechtli- cher Natur. Dies genügt, wie dargelegt, nicht, um zur Beschwerdeerhebung legiti- miert zu sein. Auch aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6.Im angefochtenen Strafbefehl wurden die Verfahrenskosten - soweit er- sichtlich - vollumfänglich der beschuldigten Person auferlegt. Daraus ergibt sich im
Seite 15 — 16 Umkehrschluss, dass im Rahmen der Verfahrenseinstellung den Beschwerdefüh- rern als Strafantragsteller keine Kosten auferlegt wurden (Art. 427 StPO). Insofern erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren darüber neu zu befinden. Ob es dem- gegenüber gerechtfertigt ist, bei teilweiser Einstellung sämtliche Verfahrenskosten der beschuldigten Person zu auferlegen, ist nicht hier zu entscheiden. 7. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. Die beiden Be- schwerdeführer haften hierfür solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). b)Z._____ liess sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen (KG act. D.1 und D.2). Ausseramtliche Entschädigungen sind deshalb keine zu sprechen.
Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.00 gehen unter solida- rischer Haftung zu Lasten von X._____ und Y._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: