Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 5. Februar 2015Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 566. Februar 2015 Beschluss II. Strafkammer VorsitzHubert RichterPritzi und Brunner AktuarinAebli In der strafrechtlichen Beschwerde der X . _ _ _ _ _ G m b H , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. Oktober 2014, mitgeteilt am 22. Oktober 2014, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, betreffend Datenbeschädigung etc., hat sich ergeben:
Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A.Die X.GmbH und Y. schlossen am 1. März 2011 einen Arbeits- vertrag, wonach Letzterer mit Wirkung ab jenem Datum als Physiotherapeut bei der X.GmbH eingestellt wurde. Gemäss Ziffer 2 des Arbeitsvertrags wurde der Arbeitnehmer bezüglich sämtlicher Daten der Patienten der Arbeitgeberin über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus zu strengster Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichtet. Des Weiteren wurde festgehalten, dass die Patienten- daten im Eigentum der Arbeitgeberin stünden und auch nach einer allfälligen Auf- lösung des Arbeitsverhältnisses in deren Eigentum bleiben würden (vgl. Akten StA act. 4.7). Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 löste die X.GmbH das Arbeits- verhältnis per 30. September 2012 auf (vgl. Akten StA act. 4.8). Begründend wur- de ausgeführt, dass das Anstellungsverhältnis aus Kostengründen nicht weiterge- führt werden könne, indessen werde eine Weiterführung der Physiotherapie auf eigene Rechnung von Y. in Betracht gezogen. B.Am 17. September 2012 erstattete die X.GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer A., bei der Kantonspolizei Graubünden Strafanzeige gegen Y.. Der Strafanzeige lag der Vorwurf zugrunde, dass Y._____ Patientenak- ten entwendet haben soll, indem er seiner ehemaligen Arbeitgeberin lediglich Kundenordner mit Kopien der Rechnungsstellungen, jedoch ohne die eigentlichen Behandlungsunterlagen - abgesehen von der Dokumentation der Patientenbe- handlung des Geschäftsführers A._____ - hinterlassen habe. Überdies soll er auf dem im Eigentum der X.GmbH stehenden Laptop die Kundendateien bzw. die entsprechende Software gelöscht und damit eine elektronische Übertragung der Daten verunmöglicht haben. Y. habe seine Selbständigkeit auf dem Kundenbestand der X.GmbH aufbauen und ihr dadurch einen Schaden zu- fügen wollen (vgl. Akten StA act. 4.6). Die X.GmbH stellte am 28. Septem- ber 2012 mittels des von der Kantonspolizei Graubünden verwendeten Formulars Strafantrag wegen Veruntreuung von Kundendaten und Datenbeschädigung und konstituierte sich als Straf- und Zivilklägerin (vgl. Akten StA act. 4.4). C.Nachdem die Kantonspolizei gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO diverse Er- mittlungen getätigt und insbesondere Y. und A. einvernommen hatte, eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 2. November 2012 eine Strafuntersuchung gegen Y._____ wegen Datenbeschädigung (vgl. Ak- ten StA act. 1.1). Die zurückbehaltenen Patientenakten übergab Y._____ anläss- lich seiner Einvernahme vom 26. September 2012 der Kantonspolizei Graubün- den. Zudem reichte er an der am 14. November 2012 durchgeführten Konfrontati-
Seite 3 — 17 onseinvernahme zwischen ihm und A._____ eine CD mit den gespeicherten Pati- entendaten des Softwareprogrammes zu den Akten. D.Die Staatsanwaltschaft teilte den Parteien am 29. April 2014 mit, dass die Strafuntersuchung gegen Y._____ abgeschlossen sei, stellte ihnen aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse den Erlass einer Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. StPO in Aussicht und setzte ihnen zur Stellung allfälliger Be- weisanträge eine Frist von 10 Tagen an. Der Rechtsvertreter der X.GmbH beantragte sodann mit Schreiben vom 8. Mai 2014 (Poststempel 16. Mai 2014) die Durchführung mehrerer Zeugenbefragungen. In seinem Antwortschreiben vom 22. Mai 2014 erklärte der zuständige Staatsanwalt, auf diese Beweisanträge wer- de nicht weiter eingegangen, zumal sie eindeutig verspätet gestellt worden seien. E.Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014, mitgeteilt am 22. Oktober 2014, stell- te die Staatsanwaltschaft das wegen Datenbeschädigung gemäss Art. 144 bis Ziff. 1 StGB und wegen Sachentziehung gemäss Art.141 StGB geführte Strafverfahren gegen Y. ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton überbunden und auf die Zusprechung einer Entschädigung wurde verzichtet. F.Gegen diese Einstellungsverfügung liess die X.GmbH mit Eingabe vom 3. November 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden führen, wobei sie folgende Anträge stellte: „1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16./22. Oktober 2014 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei im Sinne der Weisungen und Erwägungen der Be- schwerdeinstanz zwecks Wiederaufnahme der Strafuntersuchung ge- gen Herrn Y. an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzu- weisen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden.“ G. Der Beschwerdegegner stellte mit Eingabe vom 17. November 2014 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Be- schwerdeführerin. Ebenso beantragte die Staatsanwaltschaft mit Vernehmlassung vom 17. November 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. H.Auf die weitergehenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Rechtsschriften sowie auf die Aussagen anlässlich der Einvernahmen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 4 — 17 II. Erwägungen 1.a)Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Ta- gen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 322 Abs. 2 in Ver- bindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Die am 3. No- vember 2014 eingereichte Beschwerde erweist sich unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO als fristgerecht. In der Beschwerdebegründung ist genau an- zugeben, welche Punkte des Entscheids bzw. der Verfügung angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel an- gerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerde stellt somit ein umfas- sendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (vgl. Jeremy Stephenson/Gilbert Thiriet, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). b)Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO), das heisst, soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind. Geschädigte können die Einstellungsverfügung nur anfechten, wenn sie sich als Privatkläger konstitu- iert haben (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/ Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Auflage, Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 9 zu Art. 322 StPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten un- mittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Ob tatsächlich eine tatbe- standsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im End- entscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Maz-
Seite 5 — 17 zucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin gegen Y._____ Strafan- zeige eingereicht und sich sodann als Privatklägerin sowohl im Zivil- als auch im Strafpunkt konstituiert und den Wunsch geäussert, im anzuhebenden Strafverfah- ren Parteirechte auszuüben (vgl. Akten StA act. 4.4). Überdies hat sie offenbar ein rechtlich geschütztes Interesse am Fortgang des Strafverfahrens, da sie durch die zur Anzeige gebrachten Delikte als potentiell geschädigte Person unmittelbar be- troffen ist. Die X._____GmbH ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. c)Die Beschwerdeinstanz geht, wie dargelegt (vgl. E. 1a), nur auf rechts- genüglich begründete Rügen ein. Nach Auffassung des Beschwerdegegners soll die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügen, sondern lediglich pauscha- le Kritik enthalten. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerde setzt sich mit der angefochtenen Einstellungsverfügung hinreichend auseinander und es wird dargelegt, inwiefern der Sachverhalt lücken- bzw. fehlerhaft festgestellt worden sein soll und weshalb die Tatbestände der Datenbeschädigung und Sachentzie- hung entgegen der Einstellungsverfügung als erfüllt zu betrachten sind. Als unzu- treffend erweist sich auch das Vorbringen des Beschwerdegegners, wonach das unter Ziffer 1.2 der Beschwerde formulierte Rechtsbegehren zu unbestimmt und offen sei. Aus der Beschwerdebegründung geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, welche zusätzlichen Beweise erhoben werden sollen (vgl. Beschwerde- schrift III. Ziff. 7) und dass der Staatsanwaltschaft in diesem Sinne die Weisung zu erteilen sei, weitere Ermittlungen zu tätigen (vgl. dazu Art. 397 Abs. 3 StPO). Ebenso kann der Argumentation des Beschwerdegegners, dass der Beschwerde- führerin mangels Erhebung der zentralen Rüge, eine Verurteilung erscheine wahr- scheinlicher als ein Freispruch (vgl. auch nachstehend E. 2), das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei, nicht beigepflichtet werden. Wie er- wähnt, wird in der Beschwerde dargetan, dass die Tatbestände der Datenbeschä- digung und Sachentziehung zu Unrecht verneint wurden. Daraus folgt, dass sich in den Augen der Beschwerdeführerin eine Verurteilung des Beschwerdegegners aufdrängt. Auf die formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist ein Strafverfahren unter anderem einzustellen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist; das heisst, wenn das inkriminier- te Verhalten - selbst wenn es nachgewiesen wäre - den objektiven oder subjekti- ven Tatbestand nicht erfüllt. So kann eine Einstellung in Fällen erfolgen, in denen ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Ferner wird nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO die Einstellung des Verfahrens verfügt, wenn Rechtferti-
Seite 6 — 17 gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Diesfalls kommt eine Einstellung infrage, wenn das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes, der die Strafbarkeit ausschliesst, klar erstellt ist, etwa wenn das tatbestandsmässige Ver- halten aufgrund einer Amts- oder Berufspflicht offenkundig erlaubt oder gar gebo- ten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1 so- wie 1B_158/2012 vom 15. Dezember 2012 E. 2.6). Bei Zweifeln ist jedoch in Be- folgung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ Anklage zu erheben (vgl. Rolf Grä- del/Matthias Heiniger, a.a.O., N 9 sowie N 11 zu Art. 319 StPO; Nathan Lands- hut/Thomas Bosshard, a.a.O., N 20 sowie N 22 zu Art. 319 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 6 zu Art. 319 StPO). Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozess- voraussetzungen angeordnet werden darf, wobei der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zusteht. Hingegen ist - sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt - Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 sowie 137 IV 219 E. 7.1 insbesondere mit Verweis auf das Ur- teil des Bundesgerichts 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E. 3.2.3). Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich nach dem genannten Grundsatz in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.2.1). 3.Vorab gilt es den Einwand des Beschwerdegegners zu prüfen, wonach eine Verurteilung wegen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB mangels Strafan- trags ohnehin nicht möglich und auf die entsprechenden Ausführungen der Be- schwerdeführerin daher nicht einzutreten sei. Seiner Auffassung nach bildet der Tatbestand der Sachentziehung weder Gegenstand des Straf- noch des Be- schwerdeverfahrens. Die X.GmbH reichte der Kantonspolizei Graubünden am 17. September 2012 ihre als Strafanzeige bezeichnete Eingabe ein, wobei da- von auszugehen ist, dass es sich um einen Strafantrag, welcher als Spezialfall der Strafanzeige gilt (vgl. Esther Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 24 zu Art. 309 StPO), handelt. Darin führte sie explizit aus, gegen Y. „wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht, Veruntreuung von Geschäftsdaten und Lö- schung der Kundenkartei im Laptop“ Strafantrag zu stellen (vgl. Akten StA act.
Seite 7 — 17 4.6). Im Strafantragsformular der Kantonspolizei Graubünden vom 28. September 2012 wurde ebenso festgehalten, dass sich der Strafantrag auf die Veruntreuung von Kundendaten und Datenbeschädigung beziehe (vgl. Akten StA act. 4.4). In der Strafanzeige bzw. im Strafantrag vom 17. September 2012 wurde geschildert, dass der Beschuldigte sämtliche für den Betrieb wichtige Patientenakten - beste- hend aus ärztlichen Verordnungen, Befundaufnahmen und Behandlungsverläufen, ärztlichen Berichten sowie Handzetteln und weiteren Informationen - entwendet und in seinen Besitz genommen habe. Aus dem Strafantrag muss hervorgehen, dass der Geschädigte die Verfolgung und Bestrafung einer Person verlangt, wobei die infrage stehende Straftat ersichtlich sein muss (Nathan Landshut/Thomas Bosshard, a.a.O., N 1 zu Art. 304 StPO; Niklaus Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 304 StPO). Im Strafantrag ist das Tatgeschehen darzustellen, dessen Verfolgung be- antragt wird; hingegen ist weder erforderlich, dass der Antragsteller das Tatge- schehen rechtlich qualifiziert, noch schadet eine falsche rechtliche Qualifikation (Christof Riedo/Barbara Boner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 304 StPO; Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 54 zu Art. 30 StGB; vgl. auch BGE 131 IV 97 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 115 IV 1 E. 2a). Da das Tatgeschehen bezüglich der Entwendung der Patientenakten vorliegend in der als Strafanzeige bezeichne- ten Eingabe hinreichend umschrieben wurde und daraus hervorging, dass die X.GmbH die Verfolgung dieser Tat beantragt, vermag der Strafantrag trotz falscher rechtlicher Qualifikation den Inhaltsanforderungen zu genügen. Der für die Bestrafung wegen Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB erforderliche Strafan- trag liegt somit entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners grundsätzlich vor. 4.Das Strafverfahren gegen Y. wurde einerseits mangels eines tatbe- standsmässigen Verhaltens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO und anderer- seits aufgrund des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO eingestellt. a)Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung in Bezug auf die Daten- beschädigung (Art. 144 bis Ziff. 1 StGB) damit, dass dieser Tatbestand ein vollstän- diges und irreversibles Unkenntlichmachen der Speicherung verlange, wohinge- gen die betroffenen Daten im vorliegenden Fall nicht definitiv unbrauchbar ge- macht worden seien. Y._____ habe die fragliche Software und damit auch den Lizenzschlüssel als Arbeitnehmer unbestrittenermassen auf eigene Kosten erwor- ben. Zumal nur er, nicht aber die Arbeitgeberin, über eine Lizenz für dieses Pro-
Seite 8 — 17 gramm verfügt habe, habe er annehmen dürfen, dass er berechtigt sei, die Daten auf dem Notebook der Arbeitgeberin zu löschen. Sofern die X.GmbH die Lizenz für dieses Programm erworben hätte, hätte sie die gelöschten Daten höchstwahrscheinlich wiederherstellen können. Damit gelange der Tatbestand der Datenbeschädigung vorliegend nicht zur Anwendung. b)Betreffend den Tatbestand der Sachentziehung (Art. 141 StGB) führt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung aus, dass Y. seiner ehema- ligen Arbeitgeberin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugegebenermassen Unterlagen über die durchgeführten Behandlungen der Patienten vorenthalten ha- be. Er stütze sich dabei jedoch auf das Berufsgeheimnis, welchem er als Physio- therapeut unterstehe. Dieses finde seine Grundlage in Art. 35 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 29 Abs. 2 lit. o des Gesundheitsgesetzes des Kantons Graubünden (BR 500.00). Eine Weitergabe der Behandlungsunterlagen an einen beruflichen Nachfolger, der ebenfalls der Schweigepflicht unterstanden hätte, sei nicht mög- lich gewesen, denn neben Y._____ sei damals keine andere Person als Physio- therapeut bei der X.GmbH tätig gewesen. Da sich die finanziellen Erwartun- gen der Arbeitgeberin gemäss deren eigenen Angaben bei der Beschäftigung ei- nes Physiotherapeuten nicht erfüllt hätten, habe Y. annehmen dürfen, dass seine Stelle nicht mehr besetzt werde. Hätte Y._____ seine Behandlungsunterla- gen dem Fitness- und Wellnesscenter oder dessen Inhaber überlassen, hätte er damit rechnen müssen, sich nach Art. 49 des Gesundheitsgesetzes strafbar zu machen. Selbst wenn sein Verhalten den Tatbestand der Sachentziehung erfüllt haben sollte, habe er rechtmässig gehandelt, zumal er sich auf Art. 14 StGB beru- fen könne. c)In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, dass sich der Staats- anwalt und der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. November 2012 geduzt hätten und von einem guten Telefongespräch die Re- de gewesen sei, währenddessen gegenüber der Beschwerdeführerin Auskünfte verweigert worden seien. Der Beschwerdegegner bestreitet demgegenüber, dass er vom Staatsanwalt geduzt worden sein soll. Ebenso führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung aus, dass der zuständige Staatsanwalt die beteiligten Personen weder persönlich kenne noch mit Y._____ per Du sei. Den Vorwurf, die Untersuchung sei einseitig bzw. nicht objektiv geführt worden, weist sie von sich. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, sofern sie eine ausstands- begründende Befangenheit des zuständigen Staatsanwaltes geltend machen möchte, dies grundsätzlich unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes hätte tun müssen (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO). Die Behauptung der Beschwerdeführerin,
Seite 9 — 17 der Staatsanwalt habe sich geweigert, Untersuchungshandlungen vorzunehmen, welche Y._____ allenfalls weiter hätten belasten können, ist insofern zu berichti- gen, als dass A._____, Geschäftsführer der X.GmbH, sowohl polizeilich als auch von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Konfrontationseinvernahme ver- hört wurde und Y. dabei sehr wohl belastet hat. In Bezug auf die Untersu- chungstiefe gilt, dass ein Einstellungsentscheid ein entscheidungsreifes Bewei- sergebnis voraussetzt, das heisst, es dürfen keine konkret zu erhebenden Be- weismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflus- sen könnten (Nathan Landshut/Thomas Bosshard, a.a.O., N 10 zu Art. 308 StPO). Bei der Prüfung, ob die Einstellung zu Recht erfolgt ist, wird ebenfalls zu berück- sichtigen sein, ob die erhobenen Beweise zur Beurteilung der Sache ausreichen bzw. ob weitere Beweiserhebungen das Beweisergebnis zu ändern vermöchten. 5.a)Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Sachverhalt, welcher der Einstel- lungsverfügung zugrunde liegt, durch die Staatsanwaltschaft in mehreren Punkten lücken- bzw. fehlerhaft ermittelt worden sei. aa)Betreffend den Vorwurf der Datenbeschädigung führt die Beschwerdeführe- rin im Einzelnen aus, dass sie als Arbeitgeberin Verfügungsberechtigte und Ei- gentümerin des Laptops, auf welchem das Softwareprogramm installiert und die Patientendaten gespeichert wurden, gewesen sei. Im Arbeitsvertrag hätten die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass die Arbeitgeberin Eigentümerin der Patien- tendaten sei und bleibe. Bereits vor Arbeitsbeginn sei der Beschwerdegegner dar- auf hingewiesen worden, dass die Software von der X._____GmbH lizensiert ge- kauft werde. Die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht angenommen, dass der Be- schwerdegegner als Eigentümer der Software und des dazugehörigen Lizenz- schlüssels infolge Uneinigkeit über deren Erwerb berechtigt gewesen sei, das Programm bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu löschen. Sie habe sich an den Kosten für die Software sowie die Updates beteiligen wollen und dem Be- schwerdegegner frühzeitig mitgeteilt, dass die Softwarefirma die Kundendaten von seiner Software übertragen könne. Der Tatbestand von Art. 144 bis StGB gelte be- reits dann als erfüllt, wenn die Daten auf dem Datenträger zwar noch unverändert vorhanden seien, die unbeeinträchtigte Verwendung durch den Berechtigten je- doch verhindert werde. Die Staatsanwaltschaft habe diesen Tatbestand damit falsch ausgelegt und die Voraussetzung des Unbrauchbarmachens irrtümlicher- weise verneint. bb)Im Gegensatz hierzu bringt der Beschwerdegegner vor, dem Auswertungs- bericht der Kantonspolizei lasse sich entnehmen, dass die entsprechenden Daten
Seite 10 — 17 nicht unwiderruflich gelöscht worden seien, womit der objektive Tatbestand der Datenbeschädigung nicht erfüllt sei. Des Weiteren seien die Patientendaten aus- schliesslich durch den Beschwerdegegner erfasst, bearbeitet und verwaltet wor- den, zumal nur er über die entsprechende Software verfügt habe. Tatsache sei, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an den Kosten der Softwarelizenz beteiligt habe. Mangels eines Lizenzschlüssels habe sie die entsprechenden Daten nicht wiederherstellen können. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Vernehmlassung fest, zwischen Y._____ und seinem Nachfolger habe keine vertragliche Beziehung bestanden, weshalb Ersterer nicht berechtigt gewesen wäre, Letzterem das Soft- wareprogramm auszuhändigen. Als Inhaber der Lizenz für das Softwareprogramm sei Y._____ auch nicht verpflichtet gewesen, dieses seiner damaligen Arbeitgebe- rin zu überlassen. Von einem unbefugten Löschen elektronisch gespeicherter Da- ten im Sinne von Art. 144 bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB könne daher nicht gesprochen werden. cc)An der Einvernahme vom 26. September 2012 erklärte Y._____ gegenüber der Kantonspolizei Graubünden, dass er die Software selbst angeschafft und die entsprechenden Updates finanziert habe. Am Ende seiner Anstellung habe er das Programm gelöscht, da die X.GmbH hierfür über keine Lizenz verfügt und auch keine Anstalten getroffen habe, ihm diese abzukaufen (vgl. Akten StA act. 5.1). A. seinerseits sagte gegenüber der Kantonspolizei aus, dass Y._____ die Physiotherapie Software auf eigenen Wunsch hin selbst gekauft und gewartet habe (vgl. Akten StA act. 5.2). An der von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Konfrontationseinvernahme zwischen Y._____ und A._____ vom 14. November 2012 konkretisierte der Beschuldigte, er sei davon ausgegangen, dass er das Programm bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe löschen dürfen, zumal er die Software sowie die späteren Updates selbst finanziert habe. A._____ führte diesbezüglich aus, dass die X.GmbH Y. eine Kostenbeteiligung ange- boten habe (vgl. Akten StA act. 5.3). Dem Auswertungsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 21. November 2012 lässt sich sodann entnehmen, dass auf dem Laptop zwar eine Programmverknüpfung für die Software „Therapie Plus“ vorhan- den sei, jedoch der Lizenzschlüssel für dessen Start fehle. Ohne die erforderliche Lizenz lasse sich nicht erkennen, ob sich die Kundendaten noch innerhalb der Da- tenbank des Programmes befinden würden (vgl. Akten StA act. 4.2). dd)Gemäss Art. 144 bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht. Wie die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung zutreffend ausführt, wird
Seite 11 — 17 unter der Tatvariante des Löschens der Daten ein vollständiges und irreversibles Unkenntlichmachen der konkreten Speicherung verstanden (Philippe Weissenber- ger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 28 zu Art. 144 bis StGB mit weiteren Verweisen). Die Daten sollen bereits als gelöscht und endgültig verloren gelten, wenn der Berechtigte die kon- krete Speicherung nicht ohne besonderen Aufwand bzw. ohne Sonderfähigkeiten reaktivieren kann (Philippe Weissenberger, a.a.O., N 29 zu Art. 144 bis StGB; An- dreas Donatsch, Strafrecht III, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 212; gemäss Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 14 N 60, setzt das Löschen voraus, dass sich die Daten - unabhängig vom Aufwand - auf dem entsprechenden Datenträger nicht wiederherstellen lassen; so auch Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 6 zu Art. 144 bis StGB). Von der Tatvariante des Unbrauchbarmachens wird unter anderem der Fall der Datenentziehung erfasst, wonach die Daten auf dem Datenträger unverändert vorhanden sind, jedoch deren unbeeinträchtigte Verwendung durch den Berechtigen verunmöglicht wird (vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und Militärstrafgesetzes vom 24. April 1991, BBI 1991 969 ff., S. 1014). Die Beschwerdeführerin beruft sich vor- liegend auf diesen Anwendungsfall. Bei beiden Tatvarianten stellt sich die grundsätzliche Frage, wer als „Berechtigter“ zu gelten hat, denn nur dieser wird vor einer Datenbeschädigung bzw. -entziehung geschützt. Nach dem Wortlaut der Strafbestimmung wird ein unbefugtes Einwirken auf die Daten und gemäss Lehre darüber hinaus die Verletzung einer fremden Rechtsposition vorausgesetzt. Eine Datenbeschädigung kann somit nur begehen, wer an den Daten nicht oder jeden- falls nicht ausschliesslich berechtigt ist bzw. über die Daten nicht oder nicht alleine verfügen darf (Philippe Weissenberger, a.a.O., N 11 f. zu Art. 144 bis StGB; Andre- as Donatsch, a.a.O., S. 211; Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer, a.a.O., § 14 N 59). Wer „eigene“ Daten beschädigt, macht sich folglich nur straf- bar, sofern ein anderer an deren Unversehrtheit ein unmittelbares rechtlich ge- schütztes Interesse hat. Dieses kann in einem Verfügungs- oder Nutzungsrecht des anderen bestehen. Erforderlich ist insoweit eine eigentumsähnliche Stellung und eine damit verbundene Verfügungsberechtigung (Marcel Alexander Niggli, Das Verhältnis von Eigentum, Vermögen und Schaden nach schweizerischem Strafgesetz, Dissertation Zürich 1992, S. 201 f.; Philippe Weissenberger, a.a.O., N 12 zu Art. 144 bis StGB; vgl. auch Stefan Trechsel/Dean Crameri, a.a.O., N 2 zu Art. 144 bis StGB). Aus dem Eigentum am Datenträger leitet sich dabei nicht zwin- gend ein Verfügungsrecht an den Daten ab (Philippe Weissenberger, a.a.O., N 14
Seite 12 — 17 zu Art. 144 bis StGB). Im vorliegenden Fall ist Y._____, welcher die entsprechende Software mit dem dazugehörigen Lizenzschlüssel unbestrittenermassen auf eige- ne Kosten erworben und die Patientendaten erfasst sowie verwaltet hat, als verfü- gungsberechtigte Person anzusehen. Eine Softwarelizenz gibt dem Lizenznehmer das Recht, die Software einzusetzen und zu nutzen. Die X._____GmbH ihrerseits hingegen hat nie über eine Lizenz verfügt und der Zugang zu den elektronisch erfassten Patientendaten war ihr verwehrt, da sich das Programm - wie auch die Kantonspolizei in ihrem Auswertungsbericht festhält - ohne Lizenzschlüssel nicht starten lässt. Infolge des Umstands, dass die X._____GmbH selbst keine Lizenz für das Softwareprogramm besessen hat, kann sie nicht als (Mit- )Verfügungsberechtigte gelten. Daran vermag auch die Klausel im Arbeitsvertrag, wonach Patientendaten Eigentum der Arbeitgeberin darstellen würden, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführerin fehlte es an einer Berechtigung zur Nutzung der Software und damit zur Nutzung der innerhalb der Datenbank des Programmes gespeicherten Patientendaten, weshalb der Tatbestand von Art. 144 bis Ziff. 1 StGB ausser Betracht fällt. b/aa) In Bezug auf den Tatbestand der Sachentziehung hält die Beschwerdefüh- rerin fest, dass sie selbst als Betreiberin der Physiotherapie und zugleich auch als Trägerin der kantonalen Bewilligung sowie der Zahlstellenregisternummer (ZSR) auftrete. Sie sei die Vertragspartnerin des zuweisenden Arztes und die Geheim- nisträgerin, wobei all ihre Mitarbeiter als Hilfspersonen im Sinne von Art. 35 des kantonalen Gesundheitsgesetzes zu betrachten seien. Daher sei die Argumentati- on des Beschwerdegegners, er habe seine Behandlungsunterlagen nicht dem Fit- ness- und Wellnesscenter überlassen dürfen, falsch, unglaubwürdig und nicht zu schützen. Der Beschwerdegegner habe entgegen seinen Angaben nicht bloss persönliche Notizen mitgenommen. Ausserdem hätten die fraglichen Patientenak- ten nicht nur medizinische Angaben, sondern auch persönliche Daten von Patien- ten, wie etwa Krankenkassenverbindungen und Bankauszüge, enthalten, welche nicht vom kantonalen Berufsgeheimnis für Medizinalpersonen erfasst würden. Da der Beschwerdegegner nicht sämtliche Behandlungen abgeschlossen habe, sei per 1. Oktober 2012 ein neuer Physiotherapeut mit der Weiterführung der offenen Behandlungen beauftragt worden. Dieser habe bereits während der noch laufen- den Kündigungsfirst Behandlungsstunden des Beschwerdegegners übernommen, worüber Letzterer im Bilde gewesen sei. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der Beschwerdegegner im Januar 2013 seine eigene Physiothera- piepraxis in Chur eröffnet und zum Zwecke der Kundenanwerbung ihre Patienten angeschrieben habe, wobei er deren Namen und Adressen aus den unrechtmäs-
Seite 13 — 17 sig entwendeten Geschäftsunterlagen entnommen haben müsse. Hierfür seien Beweise eingereicht und Zeugen genannt worden. bb)Der Beschwerdegegner führt demgegenüber aus, es treffe nicht zu, dass er mehrere hundert Seiten Patientendaten seiner ehemaligen Arbeitgeberin entwen- det habe. Ebenso weist er den Vorwurf von sich, der Beschwerdeführerin Patien- ten abgeworben zu haben, da ein Physiotherapeut nur auf ärztliche Zuweisung hin tätig werden könne und sämtliche Behandlungen per 14. September 2012 abge- schlossen und verrechnet worden seien. Im Übrigen bringt er vor, dass zum einen unklar bleibe, was die Beschwerdeführerin mit der Befragung der genannten Zeu- gen unter Beweis stellen wolle, und zum anderen auch nicht erkennbar sei, was die Aussagen dieser Personen zur Strafuntersuchung beitragen könnten. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme sodann fest, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerdegegner von der geplanten Wei- terführung der Physiotherapie Kenntnis gehabt haben sollte, in den Akten keine Stütze finde. Vielmehr habe die Begründung im Kündigungsschreiben nicht auf eine Weiterführung dieses Geschäftszweiges schliessen lassen. Ungeachtet des- sen sei die automatische Weitergabe von Patientendossiers an einen anderen Therapeuten mit dem Zweck des Berufsgeheimnisses ohnehin nicht vereinbar. Im vorliegenden Fall wäre dies umso problematischer gewesen, als die X.GmbH keinen Physiotherapeuten als Arbeitnehmer mehr beschäftigt ha- be, sondern diese Dienstleistung ab Oktober 2012 von selbständig tätigen Physio- therapeuten erbracht worden sei. Unter Wahrung der Patientenrechte hätte Y. vorab die behandelten Patienten anfragen müssen, ob sie mit der Aus- händigung ihres Dossiers an einen anderen Therapeuten einverstanden seien. Auch wenn der X.GmbH die ZSR-Nummer erteilt worden sein möge, unter- stehe Y. als Physiotherapeut gleichwohl dem Berufsgeheimnis. Ferner führt die Staatsanwaltschaft an, der Grund für die per 14. September 2012 erfolgten Abrechnungen mit den Kostenträgern bestehe darin, dass die X.GmbH selbst keine Physiotherapie auf eigene Rechnung mehr habe anbieten wollen. Folglich sei durch das Nichtaushändigen der Patientendossiers kein Schaden oder erheblicher Nachteil im Sinne von Art. 141 StGB ersichtlich. cc)Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. September 2012 gab Y. an, dass er seiner damaligen Arbeitgeberin sämtliche notwendigen Pati- enteninformationen überlassen habe. So seien auf den entsprechenden Rech- nungsblättern die Personalien der Kunden, der Kostenträger und der zuweisende Arzt aufgeführt gewesen. Seine persönlichen Aufzeichnungen betreffend die Be- fundaufnahme sowie den Therapieverlauf habe er indessen aufgrund der ihm ob-
Seite 14 — 17 liegenden Verschwiegenheitspflicht zurückbehalten (vgl. Akten StA act. 5.1). A._____ äusserte gegenüber der Kantonspolizei, dass der X.GmbH sämtli- che ärztlichen Verordnungen, die Therapieberichte, die Aktennotizen, die Behand- lungsformulare sowie die Zwischenberichte der Ärzte fehlen würden. Ohne diese grundlegenden Informationen seien der Stand der Therapie und die bisher erfolg- ten Behandlungsabläufe nicht bekannt und der neue Physiotherapeut müsse nochmals eine Erstbefundaufnahme vornehmen, welche nicht vergütet werde (vgl. Akten StA act. 5.2). An der Konfrontationseinvernahme vom 14. November 2012 präzisierte Y., dass er als Physiotherapeut dem Berufsgeheimnis unterstehe und daher der Auffassung gewesen sei, nicht-medizinische Personen dürften kei- nen Zugriff auf die Behandlungsunterlagen erhalten. Sein Vorgehen habe er zuvor bei zwei Rechtsanwälten insofern abgesichert, als dass diese ihm mitgeteilt hät- ten, die Unterlagen, welche er auf eigene Initiative hin erstellt habe, seien für ihn alleine und nicht für seine Arbeitgeberin bestimmt. A._____ wies diese Aussage zurück und erklärte, es sei der Wunsch der Vorgesetzten von Y._____ gewesen, dass sämtliche Fälle auf diese Weise dokumentiert würden. Die neuen auf selbständiger Basis tätigen Physiotherapeuten seien in ihrer Arbeit völlig blockiert gewesen, weil ihnen die betreffenden Behandlungsunterlagen gefehlt hätten (vgl. Akten StA act. 5.3). dd)Der Sachentziehung nach Art. 141 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Die entzogene Sache muss nicht fremd sein, sondern Sachentziehung ist auch an einer eigenen Sache zum Nachteil eines anderweitig Berechtigten möglich (Philippe Weissenberger, a.a.O., N 6 zu Art. 141 StGB mit Verweis auf BGE 99 IV 140; vgl. auch Günter Straten- werth/Guido Jenny/Felix Bommer, a.a.O., § 14 N 5). Vorliegend wähnte sich Y._____ als berechtigt, die erstellten Patientendossiers bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu behändigen, um das Berufsgeheimnis, welchem er als Physiotherapeut unterstellt ist, zu wahren. Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Rechtferti- gungsgrund der gesetzlich gebotenen Handlung). Berufspflichten, wozu auch die Wahrung des Berufsgeheimnisses zählt, sind grundsätzlich geeignet, eine Straftat im Sinne von Art. 14 StGB zu rechtfertigen (vgl. Kurt Seelmann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 7 ff. zu Art. 14 StGB). Art. 321 StGB stellt die Verletzung des Berufsge- heimnisses unter Strafe. Physiotherapeuten werden von der in Art. 321 Ziff. 1
Seite 15 — 17 Abs. 1 StGB abschliessenden Aufzählung der Berufs- bzw. Geheimnisträger nicht erfasst, womit sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Strafbestimmung fallen, obschon sie allenfalls gesetzlich oder vertraglich zur Wahrung des Berufsgeheim- nisses verpflichtet sind (Niklaus Oberholzer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 11 zu Art. 321 StGB). Im Ge- setz über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden findet sich eine ent- sprechende Verpflichtung: Gemäss Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 lit. o des Gesundheitsgesetzes unterstehen Physiotherapeuten dem Berufsge- heimnis. Das Berufsgeheimnis endet nicht mit der Beendigung des Mandats, son- dern dauert auch nach Aufhebung der vertraglichen Beziehungen weiter (Niklaus Oberholzer, a.a.O., N 18 zu Art. 321 StGB). Bei der Offenbarung des Geheimnis- ses ist es bedeutungslos, ob der Empfänger der Mitteilung seinerseits dem Be- rufsgeheimnis untersteht oder nicht. Denn Träger der Geheimhaltungspflicht ist der jeweilige Beauftragte des Geheimnisherrn und nicht eine bestimmte Berufska- tegorie oder ein einzelner Verwaltungszweig. Nur sofern der Geheimnisherr sein Einverständnis erteilt hat oder die Offenbarung zur Erfüllung des erteilten Auftrags sachlich gerechtfertigt ist, entfällt die Verpflichtung zur Geheimniswahrung (Ni- klaus Oberholzer, a.a.O., N 20 zu Art. 321 StGB). Das Berufsgeheimnis gilt somit grundsätzlich auch unter Berufskollegen, es sei denn, es handle sich beispielswei- se um ein Ärztekollegium, welches in die Behandlung des Patienten eingebunden ist, oder um eine Überweisung des Allgemeinarztes an den Spezialisten (dazu weiterführend Karin Keller, Das ärztliche Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB, Dissertation Zürich 1993, S. 114 ff.). Bei der Übernahme einer Arzt- bzw. Physio- therapiepraxis durch einen Nachfolger erscheint eine Weitergabe der Patienten- kartei an den Nachfolger nicht mit dem Zweck des Berufsgeheimnisses, nämlich dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Therapeut und Patient, verein- bar. Der Nachfolger soll somit nicht anders behandelt werden, als jeder Dritte, weshalb er nur mit erfolgter Einwilligung des Patienten Kenntnis von den Auf- zeichnungen nehmen darf (Karin Keller, a.a.O., S. 129 f.). Auch ein arbeitsrechtli- ches Subordinationsverhältnis ändert an der Pflicht zur Verschwiegenheit nichts, womit die Informationsrechte der vorgesetzten Stellen im Umfang der Geltung des Berufsgeheimnisses beschränkt sind (Niklaus Oberholzer, a.a.O., N 20 zu Art. 321 StGB). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass Y._____ sowohl gegenüber seiner Arbeitgeberin als auch gegenüber den neuen Physiotherapeuten zur Wah- rung des Berufsgeheimnisses verpflichtet war. Die nicht-medizinischen Patienten- daten wurden der Beschwerdeführerin in Form der Abrechnungen überlassen, wie in der Strafanzeige vom 17. September 2012 ihrerseits selbst eingeräumt worden ist. Eine Weitergabe der eigentlichen Behandlungsunterlagen hätte indessen der
Seite 16 — 17 Einwilligung der betroffenen Patienten bedurft, ansonsten sich Y._____ dem Risi- ko einer Bestrafung nach Art. 49 des Gesundheitsgesetzes ausgesetzt hätte. Soll- te der Tatbestand der Sachentziehung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt sein, so kann sich Y._____ - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt - auf Art. 14 StGB berufen, was der Rechtswidrigkeit bzw. Strafbarkeit des zu beurtei- lenden Verhaltens entgegensteht. c) Nach dem Gesagten ist die Staatsanwaltschaft zu Recht zur Auffassung gelangt, dass Y._____ angesichts der vorliegenden Sach- und Beweislage ein tatbestandsmässiges bzw. strafbares Verhalten nicht rechtsgenüglich nachgewie- sen werden kann und die Möglichkeit einer Verurteilung demzufolge unwahr- scheinlich erscheint. Das Beweisergebnis ist insofern entscheidungsreif, als dass auch die Einvernahmen der von der Beschwerdeführerin angerufenen Zeugen - insbesondere der direkten Vorgesetzten von Y._____ und verschiedener von ihm behandelter Patienten - in Bezug auf die Frage der Strafbarkeit des zu beurteilen- den Verhaltens nichts mehr zu ändern vermögen. Die Einstellung des Strafverfah- rens erweist sich somit als rechtens, was die Abweisung der Beschwerde zur Fol- ge hat. 6.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) wird vorliegend eine Gebühr von CHF 1'500.-- erhoben. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin Y._____ für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 432 Abs. 1 StPO). Dessen Rechtsvertreter reichte keine Honorarnote ein, weshalb die Höhe der Entschädi- gung nach richterlichem Ermessen festgesetzt wird. Für die eingereichte Be- schwerdeantwort erscheint unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen.
Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche den Beschwerdegegner zudem ausserge- richtlich mit CHF 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen hat. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: