Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 27. Februar 2015Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 553. März 2015 Beschluss II. Strafkammer VorsitzHubert RichterPritzi und Schnyder AktuarNydegger In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. Oktober 2014, mitgeteilt am 7. Oktober 2014, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln,

Seite 2 — 8 hat die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnah- me der undatierten Beschwerde (Datum der Übergabe an die Schweizerische Post: 16. Oktober 2014), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, –dass X._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. Sep- tember 2014, mitgeteilt am 10. September 2014, der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen wurde, –dass X._____ mit Eingabe vom 22. September 2014 (Datum der Übergabe an die Schweizerische Post: 24. September 2014) bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Einsprache gegen diesen Strafbefehl erhob, –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 1. Oktober 2014, mitgeteilt am 7. Oktober 2014, das gemäss Art. 355 StPO geführte Unter- suchungsverfahren infolge verspäteter Eingabe der Einsprache abschrieb und festhielt, dass der Strafbefehl vom 3. September 2014, mitgeteilt am 10. Sep- tember 2014, rechtskräftig sei und keine Kosten erhoben würden, –dass sie begründend insbesondere ausführte, der Strafbefehl sei X._____ gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 13. September 2014 zugestellt worden und somit habe die Einsprachefrist am 23. September 2014 geendet, –dass Einsprachen gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizeri- schen Post übergeben werden müssten, –dass die von X._____ bei der Niederländischen Post am 22. September 2014 aufgegebene und der Schweizerischen Post erst am 24. September 2014 übergebene Einsprache somit verspätet sei, –dass X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Abschreibungs- verfügung mit undatierter Eingabe (Datum der Übergabe an die Schweizeri- sche Post: 16. Oktober 2014) beim Kantonsgericht von Graubünden Be- schwerde erhob, welche – da es sich beim Beschwerdeführer um einen juristi- schen Laien handelt – sinngemäss als Antrag um Aufhebung der Abschrei- bungsverfügung zu qualifizieren ist,

Seite 3 — 8 –dass gegen die angefochtene Abschreibungsverfügung der Staats- anwaltschaft Graubünden innert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Kan- tonsgericht von Graubünden Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO geführt werden kann, –dass die undatierte Beschwerde der Schweizerischen Post am 16. Oktober 2014 übergeben wurde und damit im Sinne von Art. 91 Abs. 2 StPO zeitig er- folgte, –dass auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, –dass der Beschwerdeführer begründend insbesondere ausführt, er habe den Empfang des Strafbefehls nicht unterschriftlich bestätigt, –dass er alleine mit seinen Töchtern wohne und der Brief mit dem Strafbefehl während seiner Auslandabwesenheit einfach in sein Postschliessfach gelegt worden sei, –dass eine Sendung als zugestellt gilt, wenn sie in den Machtbereich des Emp- fängers gelangt ist, wobei nicht erforderlich ist, dass dieser sie tatsächlich in Empfang oder zur Kenntnis nimmt (Urteil des Bundesgerichts 5D_88/2011 vom 14. September 2011 E. 3 mit Hinweisen), –dass gemäss Art. 85 Abs. 3 Satz 1 StPO eine Zustellung auch dann als erfolgt gilt, wenn die Sendung von einer angestellten oder im gleichen Haushalt le- benden, mindestens sechzehn Jahre alten Person entgegengenommen wird, –dass eine solche Ersatzzustellung die gleichen Wirkungen entfaltet, wie die Zustellung an den Adressaten selber, wobei unbeachtlich ist, ob die Sendung dem Adressaten auch tatsächlich weitergegeben und damit zur Kenntnis ge- bracht wird (vgl. Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schwei- zerischen Strafprozessordnung, Zürich 2012, S. 532 f.), –dass die Beweislast für die korrekte Zustellung einer Verfügung grundsätzlich der Behörde obliegt, welche daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (Ur- teil des Bundesgerichts 5D_88/2011 vom 14. September 2011 E. 3 mit Hin- weisen), –dass, soweit die Zustellung oder ihr Datum bestritten werden und darüber tatsächlich Zweifel bestehen, auf die Darstellung des Empfängers abgestellt

Seite 4 — 8 werden muss (Urteil des Bundesgerichts 5D_88/2011 vom 14. September 2011 E. 3 mit Hinweisen), –dass dem Gesagten zufolge die Staatsanwaltschaft Graubünden den Beweis für eine rechtsgültige Zustellung zu erbringen hat, –dass die Zustellung des Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung er- folgte, –dass gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. September 2014, mitgeteilt am 10. September 2014, am 13. September 2014 an die Adresse des Beschwerde- führers in den Niederlanden zugestellt wurde, –dass der Empfang des Strafbefehls am Wohnsitz des Beschwerdeführers gemäss Sendungsverfolgung der Niederländischen Post am 13. September 2014 unterschriftlich bestätigt worden ist, –dass diese Unterschrift jedoch keine Ähnlichkeit mit der Unterschrift des Be- schwerdeführers aufweist, –dass Abklärungen bei der Niederländischen Post ergeben haben, dass ein anwesender Gärtner und nicht der Beschwerdeführer den Empfang des Straf- befehls unterschriftlich bestätigt hat, –dass der Beschwerdeführer in der hierzu eingeholten Stellungnahme ausführ- te, keine zu seinem Familien-, Bekannten- oder Angestelltenkreis gehörende Person habe für den Empfang der Sendung unterzeichnet, –dass insoweit nicht von einer rechtsgültigen Ersatzzustellung auszugehen ist, –dass der Beschwerdeführer zwar einräumt, der Strafbefehl sei in sein Postsch- liessfach eingeworfen worden, –dass der Strafbefehl somit tatsächlich in den Machtbereich des Beschwerde- führers gelangt ist, –dass jedoch nicht bewiesen ist, wann der Gärtner den am 13. September 2014 entgegengenommenen Strafbefehl in das Postschliessfach des Beschwerde- führers gelegt hat,

Seite 5 — 8 –dass demnach auch nicht bewiesen ist, dass der Strafbefehl am 13. Septem- ber 2014 tatsächlich in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt ist, –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Stellungnahme vom 6. Janu- ar 2015 ebenfalls einräumt, aufgrund der Abklärungen bei der Niederländi- schen Post und den Ausführungen des Beschwerdeführers müsse tatsächlich davon ausgegangen werden, die Zustellung des Strafbefehls sei fehlerhaft er- folgt, –dass die Staatsanwaltschaft weiter festhält, sie sei unter diesen Umständen bereit, die am 22. September 2014 aufgegebene Einsprache als gültig zu be- trachten und die angefochtene Abschreibungsverfügung vom 1. Oktober 2014 zurückzunehmen, –dass damit die angefochtene Abschreibungsverfügung vom 1. Oktober 2014 aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Forts- etzung des Verfahrens zurückzuweisen ist, –dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2015 weiter ausführt, es stelle sich im Übrigen die grundsätzliche Frage, ob die Staatsan- waltschaft überhaupt berechtigt gewesen wäre, im vorliegenden Fall eine Ab- schreibungsverfügung zu erlassen, –dass nämlich das Bundesgericht in zwei neueren Urteilen (6B_756/2014 vom 16. Februar 2014, 6B_122/2014 vom 25. September 2014) unter Hinweis auf Art. 356 Abs. 2 StPO anders als noch in einem Entscheid aus dem Jahre 2012 (6B_615/2012 vom 26. November 2012) erwogen habe, die Staatsanwalt- schaft sei nicht befugt, über die Gültigkeit von Einsprachen zu entscheiden, dafür sei allein das erstinstanzliche Gericht zuständig, –dass vorliegend aufgrund obiger Erwägungen darüber nicht mehr zu entschei- den ist, –dass es sich indessen im Hinblick auf künftige Fälle im Sinne eines obiter dic- tums rechtfertigt, dennoch zu dieser Frage Stellung zu beziehen, –dass vorab zu bemerken ist, dass sich die von der Staatsanwaltschaft ange- führten Urteile nicht widersprechen und auch anderweitig keine Praxisände- rung erkennbar wäre,

Seite 6 — 8 –dass das Urteil 6B_615/2012 vom 26. November 2011 einen Fall betraf, in dem die beschuldigte Person nach erfolgter Einsprache trotz Vorladung der Staatsanwaltschaft der Einvernahme unentschuldigt fernblieb, –dass unter diesen Voraussetzungen die Einsprache als zurückgezogen gilt (Art. 355 Abs. 2 StPO), –dass die Staatsanwaltschaft über die Frage entscheidet, ob eine Einsprache nach Massgabe von Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_615/2012 vom 26. November 2012 E. 2; Daphinoff, a.a.O., S. 620; Franz Riklin, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014 [zit. OFK-StPO], N 2 zu Art. 355 StPO; ders., in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014 [zit. BSK-StPO], N 2 zu Art. 355 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 355 StPO; Christian Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 2 zu Art. 355 StPO), –dass gegen diesen Entscheid Beschwerde gemäss Art. 393 StPO erhoben werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_615/2012 vom 26. November 2012 E. 2; Daphinoff, a.a.O., S. 620; Riklin, OFK-StPO, N 2 zu Art. 355 StPO; ders., BSK-StPO, N 2 zu Art. 355 StPO; Schmid, a.a.O., N 5 zu Art. 355 StPO), –dass es bei den Urteilen des Bundesgerichts 6B_756/2014 vom 16. Februar 2014 und 6B_122/2014 vom 25. September 2014 (Letzteres zur Publikation vorgesehen) nicht um einen Rückzug der Einsprache, sondern um die Frage nach der Gültigkeit derselben geht, –dass das Bundesgericht in diesen Entscheiden festgehalten hat, nicht die Staatsanwaltschaft bzw. die Übertretungsstrafbehörde, sondern ausschliess- lich das erstinstanzliche Gericht habe über die Gültigkeit einer Einsprache zu entscheiden, sofern diese strittig sei (vgl. Art. 356 Abs. 2 StPO), –dass diese Auffassung überdies der herrschenden Lehre entspricht (vgl. Ni- klaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 1483; Riklin, OFK-StPO, N 2 zu Art. 356 StPO; ders., BSK-StPO, N 2 zu Art. 356 StPO; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 356 StPO; Schwarzenegger, a.a.O., N 2 zu Art. 356 StPO; wohl auch Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexan-

Seite 7 — 8 der Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, Rz. 2600; a.M. Daphinoff, a.a.O., S. 635 f.), –dass gegen einen allfälligen Nichteintretensentscheid des erstinstanzlichen Gerichtes wegen verspäteter Einsprache ebenfalls die Beschwerde nach Art. 393 StPO möglich ist (Riedo/Fiolka/Niggli, a.a.O., Rz. 2606; Riklin, OFK-StPO, N 2 zu Art. 356 StPO; ders., BSK-StPO, N 2 zu Art. 356 StPO; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 356 StPO; Schwarzenegger, a.a.O., N 2 zu Art. 356 StPO), –dass die von der Staatsanwaltschaft angeführte neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts die Staatsanwaltschaft für die Beurteilung der Gültigkeit von Einsprachen somit als nicht zuständig erachtet, –dass aufgrund der klaren Ausführungen in diesen Entscheiden kein Spielraum für eine andere Beurteilung mehr bleibt, –dass somit vorliegend die Beschwerde auch aus verfahrensrechtlichen Grün- den hätte aufgehoben werden müssen und die Staatsanwaltschaft künftig für die Beurteilung der Gültigkeit von Einsprachen die Akten zur Beurteilung den jeweils zuständigen Bezirksgerichten zu überweisen hat, –dass die Staatsanwaltschaft für die Abschreibungsverfügung keine Kosten erhob und es sich dementsprechend erübrigt, im Beschwerdeverfahren darü- ber neu zu befinden, –dass bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kan- ton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, –dass die Kosten in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichts- gebühr in Strafsachen (VGS; BR 350.210) auf Fr. 1'000.00 festgelegt werden, –dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen ist,

Seite 8 — 8 erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Abschreibungsverfü- gung aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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25.03.2026