Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 25. November 2014Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 542. Dezember 2014 Beschluss II. Strafkammer VorsitzHubert RichterInnenPritzi und Schnyder AktuarinThöny In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Su- enderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. September 2014, mit- geteilt am 12. September 2014, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend amtliche Verteidigung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A.Am 13. August 2014 wurde X._____ von der Kantonspolizei Graubünden in Anwendung von Art. 217 StPO in O.1_____ wegen des Verdachts, Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben, vorläufig festge- nommen. Gleichzeitig wurde an der strasse in O.1, wo er bei A._____ als Untermieter wohnt, eine Hausdurchsuchung durchgeführt, bei welcher unter anderem 3 g Kokain, 15.92 g Haschisch sowie 28.1 g Marihuana sowie zwei Mo- biltelefone sichergestellt wurden. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete daraufhin am 15. August 2014 eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG etc. Er wird verdächtigt, Kokain, Marihuana und Haschisch verkauft, abgegeben und konsumiert zu haben. X._____ bestreitet den Verkauf und die Abgabe der Drogen respektive verweigert diesbezügliche Aussagen. Den Eigenkonsum dieser Sub- stanzen hat er demgegenüber zugegeben. B.Am 15. August 2014 ersuchte der Rechtsvertreter von X._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden um Einsetzung als amtlicher Verteidiger. Er führte dabei aus, der Beschuldigte verfüge nicht über die erforderlichen Mittel, um eine Verteidigung finanzieren zu können. Seine Barmittel seien beschlagnahmt worden. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dürften komplexe Verhältnisse gegeben sein. Der Vorwurf betreffe den Handel mit Betäubungsmitteln in nicht unbeträchtli- chem Ausmass. Die Straftaten seien vom Beschuldigten bestritten, sodass zu er- warten sei, dass noch verschiedene Konfrontationseinvernahmen durchgeführt werden müssten. Eine effiziente Verteidigung impliziere, dass die Verteidigungs- rechte in der entscheidenden Frühphase des Verfahrens wahrgenommen werden könnten. C.Mit Verfügung vom 12. September 2014, gleichentags mitgeteilt, wies die Staatsanwaltschaft Graubünden das Gesuch um amtliche Verteidigung ohne Kos- tenfolge ab. Ein Fall von notwendiger Verteidigung sei nicht gegeben, da sich der Beschuldigte weder in Untersuchungshaft befinde, noch eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme drohe. Ein ge- setzlicher Anspruch auf amtliche Verteidigung würde ihm nur zustehen, wenn be- sondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen würden, denen er alleine nicht gewachsen wäre. Der Beschuldigte lege in diesem Zusammenhang nicht dar, inwiefern der Fall rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweise. In tatsächlicher Hinsicht seien einzig die Aussagen der Beteiligten zu analysieren und allenfalls Konfrontverhöre angezeigt. Die Aussagen der Beteiligten auf ihre

Seite 3 — 12 Glaubhaftigkeit zu überprüfen, gehöre zu den wiederkehrenden Aufgaben im Rahmen eines Strafverfahrens und stelle nichts Aussergewöhnliches dar. Auch die rechtliche Würdigung dieser Sachverhalte biete keine Schwierigkeiten. Der Fall erreiche auch sonst kein Ausmass, welches vom Beschuldigten nicht bewältigt werden könnte. Schliesslich sei nicht ersichtlich und es werde im Übrigen auch nicht geltend gemacht, dass in der Person des Beschuldigten Gründe in Betracht fallen würden, die eine Verbeiständung rechtfertigen würden. Auch eine Mittello- sigkeit sei nicht gegeben, da noch die Möglichkeit der Anmeldung bei der Arbeits- losenversicherung bestehe, sofern er nicht sofort eine neue Anstellung finde. Aus- gehend vom letzten Monatseinkommen von ca. Fr. 5'000.-- dürften allfällige Ar- beitslosentaggelder das Existenzminimum des Beschuldigten um einiges über- steigen, zumal er eine Monatsmiete von nur Fr. 300.-- zahle. D.Gegen diese Verfügung liess X._____ am 29. September 2014 beim Kan- tonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichen, wobei er die folgenden An- träge stellte: "1. Die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. 2.Der Unterzeichner sei als amtlicher Verteidiger in dem gegen X._____ geführten Strafverfahren (VV.2014.2834) einzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.Der Unterzeichner sei als amtlicher Verteidiger des Beschwerdefüh- rers im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht einzu- setzen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten sei vor dem Hintergrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers in jedem Falle abzusehen. 4.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer." Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt zum einen vor, es sei derzeit völlig offen, ob ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO gegeben sei. Bei der jetzigen Ausgangslage sei davon auszugehen, dass es um Betäubungsmittelmengen gehe, die dem qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG entsprächen. Zum anderen sei zu beachten, dass der Beschuldigte sämtliche Tatvorwürfe bestreite und folglich in einem umfassenden Verfahren mit Konfrontationseinvernahmen und gegebenenfalls weiteren Beweisabnahmen und Beweismitteln abzuklären sei, inwieweit die im Raume stehenden Vorwürfe sich bewahrheiten würden. Hinzu komme, dass der Beschuldigte selber Betäubungs- mittelkonsument sei und es zeige sich die für solche Fälle typische Schwierigkeit, mit ihm überhaupt Kontakt zu halten beziehungsweise verbindliche Absprachen treffen zu können. Das deute klar darauf hin, dass auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht zu ziehen seien, insbesondere die Unfähigkeit, sich

Seite 4 — 12 im Verfahren zurecht zu finden. Des Weiteren sei auch die Mittellosigkeit offen- kundig gegeben. Der Beschuldigte habe als Folge des polizeilichen Zugriffs mit zwei Tagen Polizeihaft seine Arbeit verloren. Finanziell unterstützt werde er von seiner Grossmutter, gegenüber welcher er Schulden in Höhe von Fr. 7'000.-- ha- be. E.In ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2014 beantragt die Staatsanwalt- schaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. F.Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 liess der Rechtsvertreter von X._____ mitteilen, dass sein Mandant gerade keine Arbeitslosenentschädigung beziehe und dass ein schriftlicher Darlehensvertrag mit der Grossmutter nicht bestehe, weshalb sie als Zeugin angeboten werde. G.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der ange- fochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage und es ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Im vorliegenden Fall wur- de die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 19. September 2014 zugestellt. Seine Eingabe vom 29. September 2014 erfolgte damit fristgerecht. Da auch die übrigen Formerfordernisse erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutre- ten. 2.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob X._____ für das bei der Staatsanwaltschaft Graubünden hängige Strafverfahren betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG etc. eine amtliche Verteidigung bestellt werden muss. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jedermann seine Rechte selbstständig und ohne staatliche Hilfe wahrnehmen kann und muss. Vorbehalten sind indes Fälle der amtlichen Verteidi- gung gemäss Art. 132 StPO, wobei zwischen der Offizialverteidigung (Notwendig-

Seite 5 — 12 keit einer Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO) und der unentgeltlichen Verteidigung (Gebotenheit der Verteidigung bei Mittellosigkeit) unterschieden wird (vgl. hierzu Niklaus Ruckstuhl in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 2 zu Art. 132). Im vorliegenden Fall gilt es zunächst zu prüfen, ob entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung im Sinne einer Offizialverteidigung gemäss Art. 130 StPO in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO erfüllt sind oder - falls dies verneint wird - ob unter den konkreten Umständen die Gewährung einer unentgeltlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und 3 StPO als geboten erscheint. 3.Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf Art. 130 lit. b StPO. Er weist darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Abgabe von Kokain der schwere Fall bei 18 Gramm liege. Aus der Begründung der Verfügung sei bereits ersichtlich, dass ihm allein in Zusammenhang mit B._____ der Verkauf von 7 - 8 Gramm vor- geworfen werde. Sodann stehe er in Verdacht, C._____ eine unbestimmte Menge Kokain verkauft zu haben. Zusätzlich stehe der Vorwurf im Raum, dass er an wei- tere Personen 10 - 20 Mal Kokain zum Konsum angeboten haben solle. Folglich sei derzeit völlig offen, ob vorliegend letztlich nicht sogar ein Fall notwendiger Ver- teidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO gegeben sei. Bei der jetzigen Aus- gangslage sei davon auszugehen, dass es um Betäubungsmittelmengen gehe, die dem qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG entsprächen. a)Gemäss Art. 130 lit. b StPO muss die beschuldigte Person verteidigt wer- den, wenn die Staatsanwaltschaft während des Vorverfahrens gestützt auf die vorhandene Aktenlage eine Sanktion von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe als wahrscheinlich erachtet. Selbiges gilt, wenn das Gericht bei der Vorprüfung zur Auffassung gelangt, es komme eine solche Sanktion in Frage. Die konkrete Straf- androhung soll nach objektiver und ausgewogener Beurteilung bestimmt werden, wobei eine relativ entfernte Möglichkeit aber bereits genügt. Droht der Widerruf einer früheren, bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe oder einer bedingten Ent- lassung aus einer Freiheitsstrafe, sind die Sanktionen für die Berechnung der Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zusammenzuzählen. Bei verschiedenarti- gen, kumuliert ausgesprochenen oder auszusprechenden Sanktionen erfolgt zu diesem Zweck eine Zusammenrechnung in Anwendung der Umrechnungssätze von Art. 36 Abs. 1 bzw. Art. 39 Abs. 2 StGB. Bussen fallen dabei ausser Betracht, da diese als Verbindungsstrafe immer möglich sind (Niklaus Schmid, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 130 N 7 sowie Niklaus Ruckstuhl, a.a.O., N 18 zu Art. 130 StPO).

Seite 6 — 12 b)Für die Beurteilung der drohenden Strafe ist auf die massgeblichen Verfah- rensakten abzustellen. Wie aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2014 (act. A.2) hervorgeht, wird X._____ verdächtigt, B._____ - zu- sammen mit A._____ - unter anderem ca. 7-8 g Kokain verkauft und weiteren Per- sonen 10 bis 20 Mal Kokain zum Konsum angeboten zu haben. Zwar trifft es zu, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Grenzwert für die An- nahme der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und damit eines qualifi- zierten Falles im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bei 18 g Kokain liegt. Diese Mengenangabe bezieht sich aber ausdrücklich auf reines Kokain und nicht - wie im vorliegenden Fall - auf ein Kokaingemisch (vgl. hierzu das Urteil des Bundesge- richts 6B_294/2010 E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 120 IV 334 E. 2.a S. 337 f.). Die Betäubungsmittelmenge, mit welcher der Beschuldigte gemäss Akten gehandelt haben soll, dürfte demzufolge deutlich unter 18 g reinem Kokain liegen. Aus die- sem Grunde wird X._____ auch lediglich eine Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG und kein qualifizierter Fall von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorgeworfen. Es steht somit ein Vergehenstatbestand zur Diskussion, wobei die hierfür drohende Strafe, insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass es sich um die erste Ver- fehlung handelt, gemäss Aussage der Staatsanwaltschaft (vgl. act. A. 2) nicht über einem Jahr liegen dürfte. Auch eine andere freiheitsentziehende Massnahme dro- he im konkreten Fall nicht. Damit liegt auch kein Anwendungsfall von Art. 130 lit. b StPO vor, weshalb eine Offizialverteidigung im Sinne von 132 Abs. 1 lit. a StPO ausser Betracht fällt. 4.Des Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO mit der Begründung, es handle sich vorliegend nicht um einen Bagatellfall. Er bestreite sämtliche Tatvorwürfe, weshalb in einem umfassenden Verfahren mit Konfrontationseinvernahmen und gegebenenfalls weiteren Beweisabnahmen und Beweismitteln abzuklären sei, inwieweit sich die im Raume stehenden Vorwürfe bewahrheiten würden. Ausserdem seien bereits Zwangsmassnahmen verfügt worden, was eine juristische Verbeiständung umso mehr und gerade im Anfangs- stadium des Strafprozesses rechtfertige. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft diene offenbar einzig dem Zweck, den Verteidiger in der sensiblen Frühphase der Strafuntersuchung faktisch dadurch auszuschalten, dass ihm ein amtliches Man- dat vorenthalten werde. Komme hinzu, dass der Beschwerdeführer selber Betäu- bungsmittelkonsument sei, was darauf hindeute, dass er nicht fähig sei, sich im Verfahren zu Recht zu finden. Zu seinen finanziellen Verhältnissen habe die Staatsanwaltschaft überhaupt keine Abklärungen getätigt, obwohl sie dazu ver- pflichtet gewesen wäre. Insbesondere sei der Beschwerdeführer auch nicht aufge-

Seite 7 — 12 fordert worden, weitergehende Unterlagen zu produzieren. Die Staatsanwaltschaft habe nicht einmal zugewartet, bis weitere Unterlagen, die vorgängig in Aussicht gestellt worden seien, zugestellt worden seien. Die Mittellosigkeit sei offenkundig gegeben. Der Beschwerdeführer habe keine Arbeit mehr, weil er diese als Folge des polizeilichen Zugriffs mit zwei Tagen Polizeihaft verloren habe. Aus diesem Grund könne er wohl auch keine Arbeitslosenversicherungsentschädigungen be- anspruchen. Auch werde mit einer dreimonatigen Tätigkeit die Betragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erreicht. Selbstredend werde der Entschädigungsansatz auch nicht auf der Basis von 3 Monaten errechnet. Ausserdem habe er bereits in seiner Eingabe vom 5. September 2014 darauf hingewiesen, dass er gegenüber seiner Grossmutter Schulden in Höhe von Fr. 7'000.-- habe. Sodann würden beim Betreibungsamt Chur noch offene, in Betreibung gesetzte Schuldverpflichtungen in Höhe von einigen tausend Franken bestehen. Es liege damit auf der Hand, dass ihm nicht zuzumuten sei, Anwaltskosten über seine letzte finanzielle Reserve fi- nanzieren zu müssen. a)Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung über die Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus dann eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Vertei- digung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (vgl. auch BGE 139 IV 113 E. 4.1 S. 118 f.). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidi- gung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Mit dieser Bestimmung wurde die bisherige richterliche Recht- sprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK kodifiziert (vgl. BGE 139 IV 113 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_448/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.2; je mit Hinweisen). Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ("jedenfalls dann nicht") deutlich ergibt, sind die Nicht-Bagatellfälle (welche in der Bundesgerichts- praxis auch als "relativ schwer" bezeichnet werden) nicht auf die in Art. 132 Abs. 3 StPO beispielhaft genannten Fälle beschränkt. Bei der Prüfung, ob eine amtliche Verteidigung sachlich geboten ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei der Frage, welche Sanktion der beschuldigten Person droht, nicht auf die abstrakte Strafobergrenze an, sondern auf die konkrete Sanktion, mit der die beschuldigte

Seite 8 — 12 Person im Falle einer Anklageerhebung und Verurteilung zu rechnen hat. Mit an- deren Worten ist auf die Sanktion, basierend primär auf entsprechenden Vorstel- lungen von Staatsanwaltschaft beziehungsweise Gericht, abzustellen (vgl. Niklaus Schmid, a.a.O., N. 14 zu Art. 132). Im konkreten Fall geht die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 (act. A.2) davon aus, dass keine Freiheitsstrafe, sondern lediglich eine Geldstrafe in Betracht falle. Es droht damit kein besonders schwerer Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers, weshalb wohl eher von einem Bagatellfall auszugehen ist. Doch auch wenn es sich um einen Nicht-Bagatellfall handeln würde, hätte der Beschwerdeführer nur dann Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertre- ters erforderlich machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_224/2013 vom 27. August 2013, E. 2.2). b)Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, weshalb der in Frage stehende Sachverhalt besondere Schwierigkeiten bieten soll. Es geht lediglich um den Vor- wurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Ausgangspunkt hier- für bilden die in der Wohnung des Beschwerdeführers gefundenen Betäubungs- mittel sowie belastende Aussagen verschiedener Konsumenten. Es gilt somit ein- zig zu ermitteln, ob es Nachweise dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Betäu- bungsmittel verkauft oder in Verkehr gebracht hat. Dies ist zum einen mittels Aus- wertung der beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Mobiltelefone und zum anderen durch weitere Befragung von möglichen Käufern oder Konsumenten fest- zustellen. Bezüglich des Konsums von Betäubungsmitteln ist der Beschwerdefüh- rer geständig. Es handelt sich somit keineswegs um ein komplexes Verfahren, wie er selbst geltend macht. Auch sein Einwand, dass bereits Zwangsmassnahmen gegen ihn verfügt worden seien, ändert daran nichts. Wie den Akten zu entneh- men ist, handelte es sich dabei um einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ent- siegelung der anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Mobiltelefone, wobei das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubün- den als gegenstandslos abgeschrieben werden konnte, zumal sich der Beschwer- deführer schliesslich mit der Auswertung der Geräte einverstanden erklärte. Eben- so ist nicht einsehbar, welche besonderen Schwierigkeiten die Strafsache in recht- licher Hinsicht bieten soll. Mit Blick auf die konkreten Umstände kann nicht gesagt werden, dass der Tatbestand des Verkaufs oder des In-Verkehr-Bringens von Betäubungsmitteln von grosser rechtlicher Komplexität wären. Konkurrenzfragen, Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe, welche die rechtliche Subsumtion erschweren könnten, sind zum jetzigen Zeitpunkt keine erkennbar.

Seite 9 — 12 c)Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen kön- nen, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbeson- dere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Auch familiäre Interes- senkonflikte oder mangelnde Schulbildung können massgebliche tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen (Urteil des Bundesgerichts 1B_170/2013 vom 30. Mai 2013 E. 4.3 mit vielen Hinweisen). Der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers bringt in diesem Zusammenhang vor, sein Mandant sei offenbar selber Betäubungsmittelkonsument und es hätten bis anhin noch keine vertieften Gespräche mit ihm geführt werden können. Es zeige sich die für solche Fälle typi- sche Schwierigkeit, mit ihm überhaupt Kontakt zu halten beziehungsweise ver- bindliche Absprachen treffen zu können. Dies deute klar darauf hin, dass auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht zu ziehen seien, insbesonde- re die Unfähigkeit, sich im Verfahren zu Recht zu finden. Wie den Akten zu ent- nehmen ist, wurde X._____ am 13. August 2014 festgenommen (act. 3.3). Gemäss Festnahmerapport litt er zum Zeitpunkt der polizeilichen Festnahme unter einem Hämatom am Hals, gab jedoch an, nicht in ärztlicher Behandlung zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Tags darauf wurde er erstmals von der Kantonspolizei Graubünden zu den Vorwürfen einvernommen (act. 5.2). An dieser Befragung nahm sein Rechtsvertreter nicht teil, weil dieser - so festgehalten im Einvernahmeprotokoll - keine Zeit gehabt habe. Dem Protokoll lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass der Beschwerdeführer in irgendwelcher Art und Weise Mühe gehabt hätte, der Einvernahme zu folgen. Er hielt gleich zu Beginn der Befragung fest, dass er Aussagen machen würde, sich jedoch vorbehalten werde, je nach Frage die Antwort zu verweigern. Wie aus seinen Antworten abge- leitet werden kann, hat er die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen verstanden und war jederzeit in der Lage - sofern er dies auch wollte - dazu vernunftgemäss Stellung zu nehmen. Auch die übrigen Akten geben keine Hinweise darauf, dass er seine Interessen nicht in ausreichender Weise wahrzunehmen vermag. Zu- sammenfassend kann daher festgehalten werden, dass mit Bezug auf die vorge- worfenen Tathandlungen keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten er- kennbar sind, welche für den Beschwerdeführer nicht zu bewältigen wären. Somit sind auch die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO nicht erfüllt. d)Ist zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten keine amtliche Verteidi- gung erforderlich und sind somit die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO bereits aus diesem Grunde nicht erfüllt, erübrigt es sich grundsätzlich, auf die geltend gemachte, jedoch von der Staatsanwaltschaft aberkannte Mittellosig-

Seite 10 — 12 keit, näher einzugehen. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang jedoch die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft, weshalb dennoch einige An- merkungen anzubringen sind. Insbesondere wirft der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft vor, sie habe zu seinen finanziellen Verhältnissen überhaupt keine Abklärungen gemacht. Er sei auch nicht aufgefordert worden, weitergehen- de Unterlagen zu produzieren. Die Staatsanwaltschaft hätte ihm zumindest die Möglichkeit geben müssen, weitergehende Unterlagen zu seinen finanziellen Ver- hältnissen einlegen zu können. Dazu ist zu bemerken, dass die Mittellosigkeit zu- sammen mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung darzutun ist. Dabei trifft die gesuchstellende Partei eine umfassende Mitwirkungspflicht, da das Gericht vollständige Kenntnis der gesamten finanziellen Situation des Gesuchstellers ha- ben muss und hierfür auf dessen Mitwirkung angewiesen ist. Dieser hat seine wirtschaftliche Situation offenzulegen und seine Mittellosigkeit substantiiert darzu- tun. Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderli- chen Angaben, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfas- sungsmässigen Anspruchs (Art. 29 Abs. 3 BV) verneinen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1C_92/2014 vom 17. Juni 2014 mit weiteren Hinweisen). Mit Schreiben vom 15. August 2014 (act. 2.1) stellte der Rechtsvertreter von X._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden den Antrag um Einsetzung als amtlicher Verteidi- ger, ohne jedoch die finanziellen Verhältnisse seines Mandanten zu erläutern. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2014 (act. 2.4) wurde X._____ sodann aufgefordert, bis zum 5. September 2014 die Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse darzulegen und entsprechende Unterlagen wie Lohnabrechnung, Mietvertrag, Belege der laufenden Rechnungen etc. einzureichen. Dieser Auffor- derung kam er mit dem Schreiben seines Rechtsvertreters vom 5. September 2014 (act. 2.5) teilweise nach. Jedoch reichte er weder Belege zu den laufenden Ausgaben noch Nachweise der behaupteten Schulden ein. Vielmehr stellte er in Aussicht, den Betreibungsregisterauszug sowie ein Krankenversicherungsausweis nachzureichen. Nachdem diese jedoch nicht eingegangen waren, erliess die Staatsanwaltschaft eine Woche später am 12. September 2014 die angefochtene Verfügung. Inwieweit die Staatsanwaltschaft Graubünden weitere Abklärungen hätte tätigen oder weitere Zeit hätte abwarten müssen, ist nicht ersichtlich. Die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft ist daher nicht zu bemängeln. Auch die Schlussfolgerung, dass die Mittellosigkeit nicht genügend dargetan wurde, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer begnügte sich mit dem Hinweis, es be- stehe kein Anspruch auf Arbeitslosengelder, da er im Jahre 2014 lediglich drei Monate berufstätig gewesen sei. Daraus kann jedoch entgegen seiner Auffassung nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Bei-

Seite 11 — 12 tragszeit von zwölf Monaten (Art. 13 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgeset- zes AVIG; SR 837.0) nicht erfüllt ist, zumal die Rahmenfrist hierfür gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG zwei Jahre beträgt. e)Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass zum jetzigen Zeitpunkt weder die Voraussetzungen für die Bestellung eines not- wendigen Verteidigers gestützt auf Art. 130 lit. b StPO, noch diejenigen für die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b erfüllt sind, weshalb die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. September 2014 zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfäng- lich abzuweisen. 5.Der Beschwerdeführer beantragt auch für das vorliegende Beschwerdever- fahren mit Verweis auf seine Mittellosigkeit um Einsetzung eines amtlichen Vertei- digers. Wie bereits ausgeführt wurde, ist die Mittellosigkeit zusammen mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung darzutun (Niklaus Ruckstuhl, a.a.O., N. 30 zu Art. 132). Der Beschwerdeführer verzichtete jedoch darauf, sein Gesuch mit Be- zug auf das Beschwerdeverfahren zu begründen. Insofern kam er seiner Mitwir- kungspflicht nicht ausreichend nach. Soweit er davon ausging, seine Ausführun- gen zur Mittellosigkeit hätten auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gül- tigkeit, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Demnach ist die Mittellosigkeit nicht rechtsgenüglich ausgewiesen. Der Beschwerdeführer reichte auch keine neuen Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen ein. Auch ein abweisender Entscheid der Arbeitslosenversicherung liegt nicht vor. Somit erübrigt es sich auch, die Grossmutter des Beschwerdeführers als Zeugin zu allfäl- ligen bestehenden Schulden zu befragen. Der entsprechende Beweisantrag wie auch das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher abzuweisen. 6.Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Las- ten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 5'000.-- zu erheben. Ein Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten, wie vom Beschwerdeführer beantragt, ist nicht vorgesehen. Für das vorliegende Ver- fahren erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- als angemessen.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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