Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 28. Oktober 2014Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 4829. Oktober 2014 Verfügung II. Strafkammer VorsitzHubert Aktuarin Aebli In der Strafsache des X._____, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law Ste- phan Jau, Degersheimerstrasse 6, 9230 Flawil, gegen den B e z i r k s g e r i c h t s p r ä s i d e n t e n H i n t e r r h e i n sowie weitere, nicht namentlich genannte Richter am B e z i r k s g e r i c h t H i n t e r r h e i n , Rathaus, 7430 Thusis, Gesuchsgegner, betreffend Ausstandsgesuch,
Seite 2 — 10 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme des Ausstandsgesuchs vom 8. September 2014 und der Stellungnahme des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 17. September 2014, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägun- gen, –dass der Personenwagen Audi A6 mit dem Kennzeichen _____ anlässlich ei- ner Geschwindigkeitskontrolle am 5. September 2013 auf der Autostrasse A13 im A._____ Tunnel in Fahrtrichtung O.1_____ mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h (nach Abzug der Toleranz von 6 km/h) erfasst wurde und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h überschritt, –dass der Halter dieses Personenwagens, B., gegenüber der Kantonspo- lizei St. Gallen erklärte, sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an X. ausgelie- hen zu haben, –dass Letzterer am 9. Oktober 2013 rechtshilfeweise von der Kantonspolizei St. Gallen befragt wurde, dabei die ihm vorgehaltene Verkehrsregelverletzung bestritt und angab, C., welcher ihm sehr ähnlich sehe, habe zum fragli- chen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt, –dass anlässlich dieser Befragung zwecks Vergleichs mit dem Radarbild ein Fotoblatt von X. erstellt sowie eine Kopie seiner Identitätskarte angefer- tigt wurde, –dass X._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. Ja- nuar 2014, mitgeteilt am 27. Januar 2014, der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln gemäss Art. 27 Abs.1 und Art. 32 Abs. 1 des Strassen- verkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und dafür mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen zu je CHF 90.-- bestraft wurde, –dass er hiergegen am 5. Februar 2014 Einsprache erheben liess, –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 11. Februar 2014 eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln eröffnete, –dass dieser am 15. April 2014 vom zuständigen Staatsanwalt einvernommen und ihm im Anschluss daran mitgeteilt wurde, die Staatsanwaltschaft erachte
Seite 3 — 10 die Untersuchung als abgeschlossen und beabsichtige, beim Bezirksgericht Hinterrhein Anklage zu erheben, –dass ihm gleichzeitig gestützt auf Art. 318 Abs. 1 der Schweizerischen Straf- prozessordnung (StPO; SR 312.0) das Recht eingeräumt wurde, innert 10 Tagen allfällige Beweisanträge zu stellen, –dass X._____ die Staatsanwaltschaft mittels Schreiben vom 28. April 2014 ersuchte, den in L.1_____ wohnhaften C._____ als Auskunftsperson zu befra- gen, –dass die Staatsanwaltschaft diesen Beweisantrag am 3. Juni 2014 ablehnte, –dass die Staatsanwaltschaft sodann am 5. Juni 2014 dem Bezirksgericht Hin- terrhein die Anklageschrift übermittelte mit den Anträgen, X._____ sei der gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen und hierfür mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.--, bedingt aufgescho- ben bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 1'100.-- zu bestrafen, –dass der Angeklagte vom Bezirksgericht am 10. Juni 2014 auf den 26. August 2014 zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, –dass das Bezirksgericht gleichzeitig seine persönliche Teilnahme im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. b StPO anordnete und ihm eine 10-tägige Frist zur Stellung von Beweisanträgen einräumte, –dass X._____ mit Schreiben vom 23. Juni 2014 beantragen liess, C._____ sei als Auskunftsperson zu befragen, –dass der Bezirksgerichtspräsident diesen Antrag am 9. Juli 2014 abwies und unter anderem darauf hinwies, abgelehnte Beweisanträge könnten an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden, –dass die Hauptverhandlung sodann infolge Krankheit des Angeklagten mit Vorladung vom 26. August 2014 auf den 18. November 2014 verschoben und Letzterem wiederum eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung allfälliger Be- weisanträge angesetzt wurde,
Seite 4 — 10 –dass der Rechtsvertreter des Angeklagten mit Schreiben vom 8. September 2014 abermals den Beweisantrag stellte, C._____ als Auskunftsperson einzu- vernehmen, und eventualiter - im Falle der neuerlichen Ablehnung des Bewei- santrags - darum ersuchte, den Beschuldigten von einer persönlichen Teil- nahme an der Hauptverhandlung zu dispensieren, –dass er im vorerwähnten Schreiben zudem den Verfahrensantrag stellte, der Bezirksgerichtspräsident sowie weitere Richter, die bereits Akteneinsicht ge- nommen hätten, hätten in den Ausstand zu treten und das Fotoblatt sowie die Kopie der Identitätskarte des Beschuldigten seien aus den Untersuchungsak- ten bzw. den Beilagen zur Anklageschrift zu entfernen, –dass der Rechtsvertreter hierzu begründend ausführte, laut psychologischen Studien könne lediglich das Betrachten eines Fotos bereits einen bleibenden Eindruck hinterlassen, welcher auch bei einer späteren Interaktion mit der be- treffenden Person nicht mehr geändert werde, –dass der Rechtsanwalt gestützt auf diese Studien den Standpunkt vertrat, die Verweigerung entlastender Beweismittel, namentlich die Ablehnung der Be- fragung von C._____ sowie die Nichtberücksichtigung des Angebots, ein Foto desselben zu den Akten zu nehmen, führe dazu, dass sich die mit der Anklage befassten Richter unbewusst auf den ersten Eindruck, der sich aus den guten Fotoaufnahmen des Beschuldigten auf dem Fotoblatt und der Identitätskarte ergebe, versteifen würden und ein objektives Urteilen dadurch verunmöglicht werde, –dass er zum Schluss kam, die psychologische Wirkung dieser Fotos sowie die Abweisung des Beweisantrags würden den Anschein der Befangenheit vermit- teln, welcher des Weiteren auch dadurch erweckt werde, dass der Bezirksge- richtspräsident die Anwesenheit des Beschuldigten an der Hauptverhandlung für notwendig erachte und auf dessen Teilnahme beharre, zumal die Dispen- sation vom persönlichen Erscheinen entsprechend dem Grundsatz in dubio pro reo in einem Freispruch enden müsste, da das Radarbild nicht sehr detail- liert sei, –dass das Bezirksgericht Hinterrhein das Ausstandsbegehren in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO am 9. September 2014 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete,
Seite 5 — 10 –dass das Bezirksgericht am 17. September 2014 zum Ausstandsgesuch Stel- lung nahm und die Abweisung des Gesuchs beantragte, während die Staats- anwaltschaft auf eine Vernehmlassung verzichtete, –dass der Bezirksgerichtspräsident in der Stellungnahme ausführte, die Pflicht des Beschuldigten zur persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung er- gebe sich bereits aus Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO, –dass das Radarfoto das hauptsächliche Beweismittel darstelle und das Gericht mittels Vergleichsfotos bzw. der persönlichen Wahrnehmung des Beschuldig- ten dessen mögliche Täterschaft beurteile, –dass er abschliessend festhielt, es verstehe sich von selbst, dass die urteilen- den Richter die sich in den Strafakten befindlichen Radar- und Vergleichsfotos im Hinblick auf die Entscheidfällung betrachten würden, eine solche Betrach- tung allein aber offensichtlich keine Befangenheit begründe, –dass das Kantonsgericht gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) zur Beurteilung des vorliegenden Ausstandsbegeh- rens zuständig ist, –dass die Partei das Ausstandsgesuch bei der Verfahrensleitung, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erlangt, ohne Verzug stellen muss und dabei die Tatsachen, die den Ausstand begründen, glaubhaft zu machen hat (Art. 58 Abs. 1 StPO), –dass der Ausstand so früh wie möglich, mithin in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme der ausstandsbegründenden Umstände, geltend zu machen ist (Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 5 zu Art. 58 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_754/2012 vom 23. Mai 2013 E. 3.1 unter Verweis auf BGE 138 I 1 E. 2.2 und 134 I 20 E. 4.3.1), –dass, sollten erst mehrere Vorkommnisse zusammen den Ausstand begrün- den, auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in welchem nach Auffassung des Ge- suchstellers „der letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen“ gebracht hat (Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 3 zu Art. 58 StPO),
Seite 6 — 10 –dass das Ausstandsbegehren vorliegend am 8. September 2014 eingereicht wurde, wobei dem Gesuchsteller die geltend gemachten ausstandsbegrün- denden Umstände - nämlich die am 9. Juli 2014 verfügte Ablehnung des Be- weisantrags durch den Bezirksgerichtspräsidenten, die in Zusammenhang mit der Verschiebung der Hauptverhandlung am 25. August 2014 getätigte Äusse- rung desselben bezüglich der notwendigen Teilnahme des Beschuldigten an der besagten Verhandlung, welche bereits mittels Vorladung vom 10. Juni 2014 angeordnet wurde, sowie die Betrachtung der in den Untersuchungsak- ten befindlichen Fotoaufnahmen durch die urteilenden Richter, welche im Hin- blick auf die Vorbereitung der ursprünglich anberaumten Verhandlung vom 26. August 2014 erfolgt sein dürfte - wohl bereits seit längerem bekannt wa- ren, –dass daher fraglich erscheint, ob das Begehren unverzüglich und damit recht- zeitig gestellt wurde, was als Eintretensvoraussetzung gilt (vgl. Keller, a.a.O., N 4 zu Art. 58 StPO mit weiteren Hinweisen), –dass diese Frage vorliegend indessen nicht abschliessend beurteilt werden muss, da sich das Ausstandsgesuch - wie aus den nachfolgenden Ausführun- gen hervorgeht - ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist, –dass sich der Gesuchsteller nicht auf einen spezifischen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 StPO beruft, sondern generell vorbringt, der Bezirksgerichts- präsident sowie sämtliche Richter, welche Akteneinsicht erhalten und das Fo- toblatt gesehen hätte, seien aufgrund der psychologischen Wirkung der Foto- aufnahmen befangen und nicht mehr in der Lage, objektiv zu urteilen, –dass - da keiner der Ausstandsgründe von Art. 56 lit. a - e StPO gegeben ist - zu prüfen bleibt, ob der vorliegende Fall unter die Generalklausel von Art. 56 lit. f StPO subsumiert werden kann, –dass gemäss dieser Generalklausel eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten hat, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbei- stand, befangen sein könnte, –dass Befangenheit bzw. Voreingenommenheit einer Gerichtsperson dann an- genommen wird, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und ver- fahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die bei objektiver Be- trachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwe-
Seite 7 — 10 cken (BGE 138 I 1 E. 2.2 sowie 137 I 227 E. 2.1 je mit weiteren Hinweisen; Boog, a.a.O., N 8 vor Art. 56-60 StPO; Keller, a.a.O., N 9 zu Art. 56 StPO), –dass dabei wesentlich ist, ob der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Be- trachtung noch als offen bzw. nicht als vorbestimmt erscheint (BGE 139 I 121 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Boog, a.a.O., N 8 vor Art. 56-60 StPO sowie N 38 zu Art. 56 StPO), –dass vorliegend nicht einzusehen ist, inwiefern lediglich die Betrachtung einer Fotoaufnahme des Beschuldigten bereits einen Anschein der Befangenheit zu erwecken vermag, –dass der Richter, würde der Ansicht des Gesuchstellers gefolgt, bei der Beur- teilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen aus psychologischen Gründen nie Vergleichsfotos beiziehen dürfte, was jedoch - wie der Bezirksgerichtsprä- sident in seiner Stellungnahme zutreffend ausführt - zur Feststellung wie auch zum Ausschluss der Täterschaft unabdingbar ist und Fotoaufnahmen im Übri- gen im Strafprozess auch als allgemein anerkannte Beweismittel gelten (vgl. dazu Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezem- ber 2005, BBI 1085 ff., S. 1213 f. Ziff. 2.4.6; Andreas Donatsch, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 3 zu Art. 192 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 f. zu Art. 192 StPO), –dass der Hinweis auf psychologische Studien völlig unbehelflich ist, da es um den rechtlichen Begriff der Befangenheit geht, der Gesuchsteller sich aber mit diesem in der Begründung seines Begehrens nicht substantiiert auseinander- setzt, –dass er diesbezüglich lediglich vorbringt, die Ablehnung entlastender Beweise, namentlich die Befragung von C., führe dazu, dass der Richter sich auf den ersten Eindruck und damit auf seine Fotos versteife, –dass darin sinngemäss der Vorwurf zu erblicken ist, die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht sei den belastenden und entlastenden Umständen nicht mit gleicher Sorgfalt nachgegangen (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO; vgl. auch Keller, a.a.O., N 38 zu Art. 56 StPO mit weiteren Hinweisen), indem eine Befragung von C. abgelehnt wurde,
Seite 8 — 10 –dass jedoch über diesen Beweisantrag noch gar nicht endgültig entschieden worden ist und der Gesuchsteller mit Schreiben des Bezirksgerichts vom 9. Juli 2014 darauf hingewiesen wurde, der abgelehnte Beweisantrag könne gemäss Art. 331 Abs. 3 StPO an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden und das Gericht werde sodann, nachdem es den Beschuldigten an der Ver- handlung persönlich gesehen habe, über die Notwendigkeit weiterer Bewei- serhebungen entscheiden, –dass die (vorläufige) Ablehnung des Beweisantrags eine Frage der Beweis- würdigung betrifft, welche nicht mittels eines Ausstandsbegehrens gerügt wer- den kann, geschweige denn, einen Ausstandsgrund darstellt, –dass das Studium der Untersuchungsakten sowie die Betrachtung der dazu- gehörigen Fotoaufnahmen durch die urteilenden Richter der ordnungsgemäs- sen Vorbereitung auf die Hauptverhandlung sowie Entscheidfällung dienen und nicht etwa eine unzulässige Mehrfachbefassung (vgl. dazu Boog, a.a.O., N 26 und N 61 zu Art. 56 StPO; Keller, a.a.O., N 31 zu Art. 56 StPO) darstel- len, was seitens des Gesuchstellers auch nicht geltend gemacht wird, –dass schliesslich auch der Vorwurf des Gesuchstellers, der Bezirksgerichts- präsident beharre auf einer persönlichen Teilnahme des Beschuldigten an der Hauptverhandlung und erwecke damit - zumal eine Dispensation in einem Freispruch enden müsste - den Anschein der Befangenheit, ins Leere zielt, –dass der Bezirksgerichtspräsident in seiner Stellungnahme zu Recht auf Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO verweist, wonach die beschuldigte Person an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen hat, wenn wie vorliegend ein Ver- gehen behandelt wird, –dass eine Dispensation gemäss Art. 336 Abs. 3 StPO lediglich zulässig ist, wenn die beschuldigte Person wichtige Gründe vorbringt und ihre Anwesen- heit nicht erforderlich ist, –dass gerade im vorliegenden Fall die Anwesenheit des Beschuldigten unab- dingbar ist, damit das Gericht diesen persönlich wahrnehmen und - losgelöst von den bereits vorhandenen Vergleichsfotos - einen Vergleich mit dem Radarbild vornehmen kann, –dass entgegen der Auffassung des Gesuchstellers nicht einzusehen ist, wes- halb eine Dispensation zwingend zu einem Freispruch führen würde und die
Seite 9 — 10 Ablehnung einer solchen - welche sich auf die Prozessordnung stützt - den Eindruck der Befangenheit erwecken soll, –dass nach dem Gesagten auch kein Anlass besteht, das Fotoblatt sowie die Kopie der Identitätskarte des Beschuldigten aus den Untersuchungsakten zu entfernen, da diese wie dargelegt keinen Anschein der Voreingenommenheit bzw. Befangenheit zu begründen vermögen, –dass ein Ausstandsgrund auch bei einer Gesamtwürdigung der vorgebrachten Umstände zu verneinen ist, –dass nicht die geringsten Anhaltspunkte ersichtlich sind, die den Ausgang des Verfahrens unter Mitwirkung des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein oder weiterer Richter nicht mehr als offen erscheinen lassen würden, –dass sich das Ausstandsgesuch aufgrund des Festgehaltenen als offensicht- lich unbegründet erweist und - sofern überhaupt darauf eingetreten werden kann - abzuweisen ist, –dass infolge offensichtlicher Unbegründetheit des Gesuchs in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) eine einzelrichterliche Entscheidung ergeht, –dass die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten von X._____ gehen (Art. 59 Abs. 4 zweiter Satz StPO), –dass gemäss Art. 12 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafver- fahren (VGS; BR 350.210) das Gericht für Zwischenentscheide, wie sie der Entscheid über den Ausstand darstellt, eine Gebühr erhebt, welche sich nach dem Aufwand für die Beurteilung bemisst, –dass die Verfahrenskosten in Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts vor- liegend auf CHF 1'000.-- festgesetzt werden,
Seite 10 — 10 erkannt: 1.Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 1'000.-- gehen zu Lasten von X._____. 3.Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über eine Ausstandsfrage kann gemäss Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsa- chen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: