SK2 2014 47

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 15. September 2014Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 4724. September 2014 Verfügung II. Strafkammer VorsitzPritzi Aktuarin Aebli In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. August 2014, mitgeteilt am 19. August 2014, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sowie Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG,

Seite 2 — 6 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 21. August 2014 sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, –dass X._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfol- gend Staatsanwaltschaft) vom 11. März 2014, mitgeteilt am 12. März 2014, wegen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) so- wie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG verurteilt und mit einer Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu je CHF 20.-- bestraft wurde, –dass X._____ anlässlich der Polizeikontrolle vom 8. Dezember 2013 angege- ben habe, ohne festen Wohnsitz zu sein, –dass der Strafbefehl nach entsprechenden Abklärungen bei der Gemeinde- verwaltung O.1_____, welche ergeben hätten, dass X._____ seine Schriften am 1. September 2013 in der Gemeinde O.1_____ hinterlegt habe, am 12. März 2014 an dessen dort bekannte Adresse gesandt wurde, –dass der Strafbefehl nach der Postaufgabe gestützt auf einen - aufgrund der damaligen, durch einen Klinikaufenthalt bedingten Abwesenheit von X._____ - erteilten Nachsendeauftrag an das Postfach von A._____ in O.2_____ weiter- geleitet und von diesem gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 14. März 2014 entgegengenommen wurde, –dass A._____ den Strafbefehl gemäss eigenen Angaben ungeöffnet X._____ übergab, welcher ihn seinerseits am 2. April 2014 seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker, zukommen liess, –dass Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker am 3. April 2014 bei der Staatsanwalt- schaft Einsprache gegen den Strafbefehl erhob, –dass die Staatsanwaltschaft das gemäss Art. 355 der Schweizerischen Straf- prozessordnung (StPO; SR 312.0) geführte Untersuchungsverfahren mit Ver- fügung vom 18. August 2014, mitgeteilt am 19. August 2014, infolge des ver- späteten Eingangs der Einsprache abschrieb und festhielt, dass der Strafbe- fehl vom 11. März 2014 rechtskräftig geworden sei,

Seite 3 — 6 –dass sie X._____ mit vorerwähnter Verfügung zudem die nach der Einsprache zusätzlich entstandenen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 150.--, auferlegte, –dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dem Kantonsgericht von Graubünden am 21. August 2014 ein Exemplar der Abschreibungsverfügung zustellte und auf demselben vermerkte, er sei seit dem Jahre 2008 nie mehr gefahren und lege Beschwerde ein, wobei er diese Erklärung mit Ort, Datum und Unterschrift versah, –dass gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet beim Kantonsgerichts Beschwerde ge- führt werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 22 des Einführungsgesetztes zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), –dass der Beschwerdeführer durch die Rechtsmittelbelehrung der angefochte- nen Abschreibungsverfügung auf diese Frist- und Formerfordernisse hinge- wiesen wurde, –dass der Vorsitzende der II. Strafkammer dem Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 22. August 2014 mitteilte, seine Eingabe vom 21. August 2014 genü- ge den prozessualen Anforderungen nicht, da die Beschwerde nebst einem verständlichen Rechtsbegehren auch eine Begründung enthalten müsse, aus der hervorgehe, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden, –dass ihm eine Nachfrist bis zum 4. September 2014 angesetzt wurde, um die Eingabe dementsprechend zu verbessern, und ihm gleichzeitig angedroht wurde, bei Ausbleiben einer Verbesserung werde die Beschwerde nicht be- handelt, –dass der Beschwerdeführer in der Folge das Schreiben des Vorsitzenden am 27. August 2014 retournierte und darauf handschriftlich ergänzend anmerkte, er sei seit Juli 2008 - nach entsprechender ärztlicher Empfehlung - weder stehend, liegend noch sitzend am Steuer eines motorisierten Fahrzeugs ge- sichtet worden, –dass der Vorsitzende den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. August 2014 erneut darauf hinwies, dass die Eingabe den Begründunganforderungen

Seite 4 — 6 gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genüge und gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO nicht auf die Beschwerde eingetreten werden könne, wenn innert der angesetzten Nachfrist bis zum 4. September 2014 keine rechtsgenügliche Eingabe erfolge, –dass der Beschwerdeführer mittels eines weiteren Schreibens, welches vom 2. August [recte 2. September] 2014 datiert (Poststempel 3. September 2014), gegenüber der Beschwerdeinstanz insbesondere geltend machte, er sei zu Unrecht und ohne Beweise beschuldigt, –dass er indes auch im vorerwähnten Schreiben lediglich vorbrachte, er sei un- schuldig, ohne sich dabei nur ansatzweise mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen, –dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten Nachfrist somit keine ver- besserte Eingabe einreichte, welche den Begründungsanforderungen ent- spricht, –dass daher auf den Beizug der weiteren Verfahrensakten sowie auf die Einho- lung einer Vernehmlassung verzichtet wurde, –dass mangels einer rechtsgenüglichen Begründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO folglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 385 Abs. 2 StPO), –dass die Beschwerde selbst im Falle des Eintretens abzuweisen wäre, da sich die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft als rechtens erweist, zu- mal die Einsprache vorliegend nicht innert der zehntätigen Frist (vgl. Art. 354 Abs. 1 StPO) erhoben wurde, –dass eine behördliche Postsendung nicht erst dann als zugestellt gilt, wenn sie der Adressat tatsächlich in Empfang nimmt, sondern bereits, wenn sie in den Machtbereich des Adressaten gelangt (vgl. Sararard Arquint, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, Basel 2011, N 6 zu Art. 85 StPO), wobei es genügt, dass die Sendung von einer bevollmächtigten Drittperson entgegengenommen wird (vgl. PKG 2005 Nr. 15 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 2C_82/2011 vom 28. April 2011 E. 2.3 sowie 5D_88/2011 vom 14. September 2011 E. 3), –dass aufgrund des Bestehens eines Nachsendeauftrags von einer entspre- chenden Bevollmächtigung sowie Bezugsberechtigung von A._____ ausge-

Seite 5 — 6 gangen werden durfte, obschon Letzterer gegenüber der Staatsanwaltschaft vorbrachte, er habe (intern) über keine Vollmacht verfügt, um eingeschriebene Briefe abzuholen, –dass A._____ gemäss Sendungsverfolgung den per Einschreiben versandten Strafbefehl offenbar dennoch entgegennahm, –dass der Strafbefehl daher - unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer als Adressat davon Kenntnis erhielt - vorliegend am 14. März 2014 als zugestellt gilt und die Einsprachefrist folglich am 24. März 2014 endete, –dass sich die Einsprache demnach, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht fest- gestellt hat, als verspätet erweist, –dass der Vorsitzende der II. Strafkammer infolge des offensichtlichen Mangels der Beschwerde in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisations- gesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, –dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflich- tig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), –dass gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-- bis CHF 5'000.-- zu erheben ist, –dass die Gerichtsgebühr bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann, –dass angesichts des Umstands, dass dem Gericht vorliegend kein grosser Aufwand entstanden ist, eine Gerichtsgebühr von CHF 400.-- als angemessen erscheint,

Seite 6 — 6 erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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Graubünden
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Entscheidungsdatum
15.09.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026