Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 5. September 2014Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 468. September 2014 Beschluss II. Strafkammer VorsitzPritzi RichterInnenHubert und Schnyder AktuarinThöny In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 23. August 2014, mitgeteilt am 23. August 2014, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Anordnung der Untersuchungshaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A.Am 21. August 2014 wurde X._____ wegen Verdachts, mehrere Einbruch- diebstähle begangen zu haben, in Anwendung von Art. 217 StPO von der Kan- tonspolizei Graubünden vorläufig festgenommen. Mit Schreiben vom 22. August 2014, gleichentags überbracht, ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden ge- stützt auf Art. 224 Abs. 2 StPO den Einzelrichter am kantonalen Zwangsmass- nahmengericht um Anordnung der Untersuchungshaft. Den Tatverdacht begrün- dete sie damit, dass den Informationen der Kantonspolizei A._____ zufolge zwi- schen Ende Juli und dem 18. August 2014 im Raum A._____ O.1_____ eine Viel- zahl von Einbruchdiebstählen begangen worden seien. X._____ habe gestanden, an vier Einbrüchen beteiligt gewesen zu sein. Des Weiteren werde er verdächtigt, Mitte August 2014 einen Einbruch in den Kiosk beim B._____ sowie am 21. Au- gust 2014 in den Kiosk beim C._____ begangen zu haben. Als Haftgründe wurden Kollusions-/Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO sowie Wie- derholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO geltend gemacht. B.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erkannte der Einzelrich- ter am Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 23. August 2014 wie folgt: "1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Untersuchungshaft bis längs- tens am 20. November 2014 angeordnet. 2.Die beschuldigte Person kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwalt- schaft mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. 3.Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.00 bleiben bei der Proze- dur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubün- den zu Lasten des Kantons übernommen und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichts Plessur zu überweisen. 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Mitteilung)." C.Gegen diesen Entscheid erhob X._____ mit Eingabe vom 27. August 2014 (Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde, worin er sinn- gemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragte. D.Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 1. September 2014 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

Seite 3 — 10 E.Mit Stellungnahme vom 2. September 2014 beantragte die Staatsanwalt- schaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid sowie in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wird, soweit erforder- lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Legitimiert dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts. Mit dem an- gefochtenen Entscheid wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft ver- setzt, wodurch er offensichtlich beschwert ist. b)Gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. August 2014 (act. 1.5) wurde X._____ im Strafverfahren gestützt auf Art. 130 lit. a StPO die notwendige Verteidigung gewährt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren tritt X._____ jedoch ohne seinen Verteidiger auf. Gemäss herrschender Lehre muss die notwendige Verteidigung grundsätzlich bis zum Abschluss des erstinstanzli- chen Verfahrens bestehen. Sie gilt weiter, wenn die Staatsanwaltschaft das Urteil anficht oder aus anderen Gründen persönlich vor der Berufungsinstanz auftritt (Art. 130 lit. d StPO). Gleiches hat auch für Nebenverfahren wie Haftrekurse und Ähnliches zu gelten. Werden solche Nebenverfahren nicht vom Beschuldigten initi- iert, dann umfasst die notwendige Verteidigung wohl auch die Vertretung des Be- schuldigten in diesen. Ergreift hingegen die beschuldigte Person in einem Neben- verfahren ein Rechtsmittel, so kann nur eine amtliche Verteidigung beantragt wer- den, wobei die vom Bundesgericht aufgestellten Regeln für die unentgeltliche Ver-

Seite 4 — 10 teidigung in Rechtsmittelverfahren (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels) zur Anwendung kommen (vgl. Nicklaus Ruckstuhl, Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 6 ff. zu Art. 130). Nach dem Gesagten ist es X._____ als Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsmit- telverfahren somit freigestellt, sich selbst zu verteidigen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 27. Au- gust 2014 ist demzufolge einzutreten. 2.Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreite- te Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Jeremy Stephenson/Gilbert Thiriet, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, Basel 2011, N 15 zu Art. 393 StPO). 3.Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerde- führers ein (Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 BV). Eine Einschränkung die- ses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kern- gehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtigt wird. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO hinzukommen, nämlich entweder Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c). Allgemeiner Haftgrund und besonderer Haftgrund müssen kumulativ erfüllt sein. Die besonderen Haftgründe sind unter- einander alternativ. Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (vgl. Marc Forster, in: Nigg- li/Heer/Wi-prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Basel 2011, N 1 und N 16 zu Art. 221 StPO; Urteil des Bundesge- richts 1B_148/2011 vom 13. April 2011). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob im

Seite 5 — 10 konkreten Fall sowohl der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts so- wie ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs.1 lit. a-c StPO vorliegen. 4.a)Strafprozessuale Haft darf nur angeordnet werden, wenn und solange der Inhaftierte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Dabei ist zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungser- gebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das in- kriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_466/2012 vom 3. September 2012, E. 2.2.2; Forster a.a.O., N. 3 zu Art. 221). b)X._____ wird vorgeworfen, zwischen Ende Juli und dem 21. August 2014 im Raum A./O.1 sowie in O.2_____ gemeinsam mit weiteren Perso- nen und in teils unterschiedlicher Zusammensetzung mehrere Einbruchdiebstähle begangen zu haben, wobei es auch zu verschiedenen Sachbeschädigungen kam. Wie aus den verschiedenen Einvernahmen des Beschwerdeführers (vgl. act. 3.2; act. 6.2-6.13) hervorgeht, hat er bezüglich einiger der ihm vorgeworfenen Tat- handlungen ein Geständnis abgelegt. Daran hält er auch in seiner Beschwerde- schrift weiterhin fest. Ein dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist somit bereits aus diesem Grund offensichtlich zu bejahen, zumal dessen Nachweis bei einem glaubhaften Geständnis als erbracht gilt (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). 5.Die Vorinstanz begründete die Anordnung der Untersuchungshaft mit dem Vorliegen einer Kollusions-/Verdunklungsgefahr. X._____ bestreitet dies mit dem Argument, er habe bereits ein Geständnis abgelegt, welches er nicht mehr wider- rufen könne. Ausserdem habe er verraten, wo das Diebesgut versteckt gewesen sei, wodurch weitere Straftaten hätten aufgeklärt werden können. Kollusionsgefahr bestehe ausserdem nicht, weil zwei der drei Verdächtigen in Haft seien. a)Kollusion bedeutet nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen

Seite 6 — 10 veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die Untersuchungs- haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Mög- lichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Forts- etzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen, vielmehr müssen konkrete In- dizien für eine solche Gefahr sprechen. Konkrete Anhaltspunkte für die Kollu- sionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nament- lich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Bezie- hungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinflussung des Strafverfahrens wegen Ver- dunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von der Beeinflussung be- drohten Aussagen beziehungsweise Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abge- klärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Ver- dunkelungsgefahr zu stellen. Der Haftrichter hat auch zu prüfen, ob einem gewis- sen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für Untersu- chungshaft ausreichend begegnet werden könnte (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen). b)Wie sich im bisherigen Verlaufe der Ermittlungen ergeben hat, besteht der dringende Verdacht, dass X._____ an mehreren Einbruchsdiebstählen beteiligt war. Hinsichtlich einiger dieser Taten hat er bereits ein Geständnis abgelegt (vgl. act. 6.6, 6.7, 6.11, 6.12, 3.2). Bezüglich anderer Taten gab er zu Protokoll, jeweils nur im Auto in der Nähe des Tatortes gewartet zu haben (vgl. act. 6.3, 6.4, 6.5, 6.8, 6.9, 6.10) oder gar nicht involviert gewesen zu sein (vgl. act. 6.13, 3.2). Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist weiterhin unklar, ob diese Aus- führungen zutreffen und inwieweit noch andere Personen an den Straftaten betei- ligt waren und welchen Tatbeitrag sie geleistet haben. Die Ermittlungen hierzu stünden noch am Anfang. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass X._____ einige der ihm vorgeworfenen Delikte bereits zugestanden hat. So ist der Einver- nahme vom 22. August 2014 (act. 3.2) zu entnehmen, dass aufgrund der Aussa- gen des Mitbeschuldigten D._____ der Verdacht besteht, X._____ könnte noch an weiteren Straftaten mitgewirkt haben. Auch wurden bis zum heutigen Tag noch

Seite 7 — 10 nicht alle in Verdacht stehenden Personen zu den Vorfällen befragt. So stehen gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft insbesondere noch die Einver- nahmen von E._____ und F._____ aus. Es muss daher befürchtet werden, dass X._____ in Freiheit versuchen könnte, mit diesen Personen in Kontakt zu treten und zu einer für ihn günstigen Aussage zu bewegen. Gerade der Aussage von E._____ kommt eine grössere Bedeutung zu, zumal X._____ bezüglich mehreren Delikten zu Protokoll gab, mit ihr zusammen einige hundert Meter entfernt vom Tatort jeweils im Auto gewartet zu haben (vgl. act. 6.3, 6.4, 6.5, 6.8, 6.9, 6.10). Für X._____ besteht damit ein grosses Interesse daran, dass E._____ diese Sachver- haltsdarstellung bestätigt und ihn somit hinsichtlich des geleisteten Tatbeitrags entlastet, was Auswirkungen auf das ihn zu erwartende Strafmass haben dürfte. Kommt hinzu, dass davon ausgegangen werden muss, dass X._____ einen inten- siven Kontakt sowohl zu ihr wie auch zu ihrem Freund, dem ebenfalls beschuldig- ten G., pflegt. Gemäss Aussagen der Freundin des Beschwerdeführers, H., wohnt X._____ seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug bei ihr (vgl. act. 6.1 Fragen 10-12). Es könne sein, dass zudem E._____ und G._____ gele- gentlich bei ihr geschlafen hätten, wenn es spät geworden sei (vgl. act. 6.1 Fragen 16-26). Bei einer Freilassung bestünde demzufolge die Gefahr, dass der Be- schwerdeführer auf sie und weitere involvierte Personen einwirken könnte. Mit anderen Worten bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Kollusionsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO, weshalb die Anordnung der Untersuchungs- haft zu bestätigen ist. 6.Der Beschwerdeführer beteuert in seiner Eingabe, er werde ganz bestimmt keine Straftaten mehr verüben. Er gehe einer regulären Arbeit nach, die er nicht verlieren wolle. Jetzt habe er noch die Chance, es "gerade zu biegen". Wenn er noch einmal straffällig werde, bestehe keine Chance mehr. Durch eine längere Untersuchungshaft würde er alles verlieren. Damit bringt er zum Ausdruck, dass gemäss eigener Einschätzung keine Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO besteht. Hierzu ist auszuführen, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 22. Au- gust 2014 (act. 3.3) zwar das Vorliegen der Wiederholungsgefahr auch im Falle von X._____ bejahte, das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden jedoch nicht näher darauf einging. Da ein Haftgrund für die Untersuchungshaft genügt, braucht im konkreten Fall nicht geprüft zu werden, ob zusätzlich zur Kollu- sionsgefahr auch noch eine Wiederholungsgefahr besteht. Es sei jedoch ange- merkt, dass eine Rückfallprognose von X._____ mit Blick auf dessen langes Vor- strafenregister, aufgrund der Tatsache, dass er nur wenige Wochen nach der vor-

Seite 8 — 10 zeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug wieder rückfällig wurde und aufgrund des Umstands, dass er regelmässig Alkohol (vgl. act. 6.8 Frage 5) und Drogen (vgl. act. 5.1) konsumiert, sehr ungünstig ausfallen dürfte. 7.Schliesslich weist X._____ noch auf seine gesundheitlichen Probleme hin, welche gegen die Anordnung einer Untersuchungshaft sprechen würden. Er sei nach seiner Verhaftung im Spital gewesen, weil er grössere Mengen an Blut er- brochen habe. Auch leide er an einer Nieren- und Magenentzündung, verursacht durch Stress und psychische Probleme. Er habe grosse Schmerzen und wäre froh, wenn er die restlichen Befragungen ausserhalb einer Untersuchungshaft er- ledigen könnte. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme (act. A.3) hierzu aus, es treffe zwar zu, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Fest- nahme im Kantonsspital Graubünden aufgehalten habe. Das Spital habe ihn je- doch am Abend desselben Tages in die Obhut der Strafverfolgungsbehörden ent- lassen, ohne irgendwelche Auflagen zu machen. Gegenüber der Kantonspolizei A._____ habe X._____ am 28. August 2014 ausgeführt, es gehe ihm den Um- ständen entsprechend gut. Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche Probleme ha- be er anlässlich dieser Einvernahme keine gemacht. Tatsächlich ergeben sich aus dem Protokoll der genannten Befragung (act. 6.2) keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht hafterstehungsfähig sein könnte. Die Befragungen durch die Kantonspolizei A._____ an jenem Tag dauerten insgesamt mehrere Stunden, wobei X._____ regelmässig gefragt wurde, ob er in der Lage sei, der Befragung zu folgen. Dies wurde von ihm immer bejaht. Sein Gesundheitszustand erscheint daher zum jetzigen Zeitpunkt genügend stabil, um die Untersuchungs- haft aufrecht zu erhalten. 8.Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO können Zwangsmassnahmen, worunter auch die Untersuchungshaft fällt, nur ergriffen werden, wenn die damit angestreb- ten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Nach Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, so- bald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Diese Bestimmungen ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und werden in Art. 237 StPO konkretisiert. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind danach unzulässig, wenn ihr Zweck - die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wiederholung oder Aus- führung der Tat - durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. Der Be- schwerdeführer macht geltend, er werde seine Arbeit verlieren, wenn er weiterhin in Untersuchungshaft bleiben müsse. Er sei auch bereit, alle Auflagen zu akzeptie- ren, so beispielsweise den Pass abzugeben oder sich täglich bei der Polizei zu melden. Diese Massnahmen sind jedoch nicht geeignet, der vorstehend beschrie-

Seite 9 — 10 benen Kollusionsgefahr entgegenzuwirken. Auch ein Kontaktverbot im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO kann im vorliegenden Fall nicht als tauglich angesehen werden. Dass sich der Beschwerdeführer, welchem mehrere Straftaten vorgewor- fen werden nur gerade wenige Wochen nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug wieder rückfällig wurde, an ein Kontaktverbot oder an andere Aufla- gen halten würde, kann unter den gegebenen Umständen nicht angenommen werden. Zudem wäre es für ihn ein Leichtes, sich ein Kommunikationsmittel zu beschaffen und damit die in das Verfahren involvierten Personen zu kontaktieren. Die Anordnung einer Ersatzmassnahme fällt damit ausser Betracht. Im vorliegen- den Fall kann der Kollusionsgefahr nicht mit einer milderen Ersatzmassnahme nach Art. 237 StPO begegnet werden. 9.Was die Dauer der angeordneten Untersuchungshaft betrifft, kann festge- halten werden, dass sich die deliktischen Aktivitäten des Beschwerdeführers auf mehrere Kantone verteilten, was mit einem grösseren Ermittlungsaufwand ver- bunden ist. Zudem droht im jetzigen Zeitpunkt keine Überhaft, weshalb die von der Vorinstanz festgesetzte Untersuchungshaft bis zum längstens am 20. November 2014 auch unter diesen Gesichtspunkten als verhältnismässig erscheint. Schliess- lich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er - wie in Ziff. 2 des Dis- positivs des vorinstanzlichen Entscheids ausgeführt - jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen kann. Dieses ist bei der Staatsan- waltschaft mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. 10.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle von X._____ die Kollusi- onsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO gegeben ist und Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO zur Erreichung des Haftzwecks nicht genügen wür- den. Die Vorinstanz hat somit das Gesuch der Staatsanwaltschaft zu Recht gut- geheissen und eine Untersuchungshaft angeordnet. Demzufolge ist die vorliegen- de Beschwerde abzuweisen. 11.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Be- schwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten von X._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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