Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 11. Februar 2015Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 3918. Februar 2015 Beschluss II. Strafkammer VorsitzHubert RichterInnenPritzi und Schnyder AktuarNydegger In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Juni 2014, mitgeteilt am 23. Juni 2014, in Sachen des Dr. med. Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Johannes Roelli, Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen, und der Dr. med. Z._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechts- anwältin lic. iur. Angela Schweiter, Magnolienstrasse 3, 8034 Zürich, betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 20 I. Sachverhalt A.Am 8. Januar 2009 erlitt X._____ zu Hause einen Unfall. Sie stolperte über einen Teppich und fiel auf ihre rechte Schulter. Aufgrund der starken Schmerzen hinter dem Schulterblatt begab sie sich am Folgetag ins Krankenhaus O.1_____ in ärztliche Behandlung. Radiologische Abklärungen der rechten Schulter ergaben die Diagnose einer Tendinitis calcarea mit mehreren Kalkdepots an typischer Stel- le, ohne frische ossäre Läsionen. Es wurde diagnostisch eine Schulterkontusion rechts bei vorbestandener Tendinitis calcarea festgestellt. Mangels Besserung der Schmerzsymptomatik im Schulter-Oberarm-Bereich rechts und der Bewegungs- einschränkung des rechten Schultergelenkes durch konservative Behandlung fand am 27. Januar 2009 im Krankenhaus O.1_____ bei X._____ unter Operateur Dr. med. Y., Chefarztstellvertreter Chirurgie, eine rechtsseitige Schulteroperati- on mit einer Kalkdepotausräumung an der Infraspinatussehne, Akromioplastik und Narkosemobilisation statt. Die Plexusanästhesie wurde durch die damals im Kran- kenhaus O.1 angestellte Anästhesistin Dr. med. Z._____ durchgeführt. Gemäss Austrittsbericht des Krankenhauses O.1_____ vom 4. Februar 2009 wur- de postoperativ nach Entfernung des Scalenus-Anästhesie-Katheters bei X._____ eine persistierende Bizepsschwäche sowie eine Hypästhesie des Ramus superfi- cialis Nervus Radialis und des C6-Innervationsgebietes festgestellt. Dennoch konnte X._____ am 30. Januar 2009 bei reizlosen Wundverhältnissen in eine ge- meinsame ambulante Weiterbehandlung durch das Krankenhaus O.1_____ und ihren Hausarzt Dr. med. A._____ entlassen werden. Aufgrund der erlittenen Ver- letzungen war X._____ ab dem 9. Januar 2009 bis zum 2. Mai 2009 zu 100% ar- beitsunfähig, bevor ab dem 3. Mai 2009 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit (100%) gegeben war. Bereits 1995 und 1997 musste sich X._____ an der rechten Schulter behandeln lassen; indessen hatte sie gemäss ihren Ausführungen bis zum erwähnten Unfallereignis keinerlei Probleme mehr mit diesem Schultergelenk. B.Wegen persistierender Schmerzen im rechten Unterarm unterzog sich X._____ in der Folge diversen medizinischen Behandlungen und Konsultationen. Das Krankenhaus O.1_____ hielt mit ärztlichem Bericht vom 30. Juni 2009 dazu fest, dass im Verlaufe dieser Betreuung - welche bis zum 20. April 2009 unter an- derem auch im Krankenhaus O.1_____ stattgefunden hatte - die Schmerzsym- ptomatik laut Auskunft von X._____ deutlich besser geworden sei und auch die Beweglichkeit im Schultergelenk deutlich zugenommen habe - mit Ausnahme der Abduktion, wo noch eine leichte Einschränkung bestehe und Schmerzen aufträten. Objektiv habe eine Hypästhesie im Unterarm radial und im rechten Daumen impo-

Seite 3 — 20 niert. Zur Abklärung der Ursachen der Hypästhesien veranlasste der Hausarzt von X., bei seit Jahren bekannten Beschwerden der Halswirbelsäule, am 27. August 2009 ein entsprechendes MRI. Dieses ergab eine deutliche Einengung des rechtsseitigen Neuroforamens auf Höhe HWK 4/5 und eine Tangierung von C5 rechts-foraminal. Des Weiteren wurde eine Tangierung von C6 links-foraminal durch eine kleine foraminale Diskushernie festgehalten. Im weiteren von Dr. med. B., Neurologe in O.2_____, in der Radiologie C._____ veranlassten Plexus- brachialis-MRI vom 28. September 2009 wurde keine Raumforderung des Truncus superior rechts gefunden. Dieser stelle sich symmetrisch dar, wobei die Beurtei- lung aufgrund der sehr schlanken Patientin erschwert sei. Zumindest gebe es kei- nen Hinweis für eine signifikante Raumforderung oder eine entzündliche Läsion. Wegen anhaltender Hypästhesien überwies Dr. med. A._____ X._____ zur weite- ren Abklärung der möglichen Ursachen der Beschwerden (Läsion des Plexus bra- chialis nach Anästhesie im Rahmen der Operation vom 27. Januar 2009 bzw. mögliche radikuläre Ursache) an die Neurologie der Klinik D._____ in O.3_____, wo am 14. Dezember 2009 eine neurologische und elektrophysiologische Unter- suchung durchgeführt wurde. Anlässlich dieser Konsultation berichtete X._____ von permanenten Hypästhesien am Unterarm, belastungsbetonten Schmerzen in diesem Bereich sowie von intermittierenden Einschlafsensationen der ganzen Hand, vorwiegend während der Nachtstunden, aber auch bei vermehrter Belas- tung tagsüber. Die Nackenschmerzen seien seit Jahren bekannt und hätten seit dem Unfall und seit der Operation nicht zugenommen. Die Schulterbeschwerden, die vor dem Eingriff bestanden hätten, seien nicht mehr vorhanden. Die aktuellen Beschwerden seien vor dem Eingriff nicht vorhanden gewesen. Bei der klinischen neurologischen Untersuchung zeigten sich ein rechts nicht auslösbarer BSR (Bi- zepssehnenreflex), eine vermindert wahrgenommene Berührung an der ventralen Oberarmseite und der radialen Vorderarmseite sowie am Daumen rechts. Die elektrophysiologische Untersuchung wies auf ein CTS (Carpaltunnelsyndrom) rechts hin, es ergaben sich jedoch keine Hinweise auf eine Plexusläsion. Dr. med. E._____ stellte in seinem Bericht die differential-diagnostische Einschätzung einer partiellen Plexusläsion, obschon diese in allen Zusatzuntersuchungen nie doku- mentiert wurde, sowie ein radikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom C6 und ein CTS fest. Da der Versuch, das Handgelenk rechts mittels einer Schiene ruhig zu stellen, scheiterte, erfolgte am 27. Januar 2010 in der Klinik D._____ eine er- neute Elektrophysiologie- und neu auch eine EMG-Untersuchung, wobei sich kei- ne Hinweise auf eine stattgefundene Plexusläsion ergaben. Sodann erfolgte glei- chentags in dieser Klinik bei X._____ eine selektive Wurzelinfiltration C5 und C6. Weiter wurde am 8. März 2010 durch den Hausarzt eine Steroidinfiltration (Triam-

Seite 4 — 20 cort 20 mg gemäss handschriftlicher Akte von Dr. med. A.) im Carpalkanal rechts durchgeführt. Durch beide Interventionen konnte ein Teil der Beschwerden beeinflusst werden, gab doch X. anlässlich einer Telefonkonsultation ge- genüber Dr. med. E._____ eine Schmerzreduktion und das Verschwinden der Sensibilitätsstörungen in den Fingern II bis IV rechts. bzw. Beschwerdefreiheit des rechten Zeigefingers bei anhaltenden Symptomen im Daumen rechts an. C.Nach diversen weiteren medizinischen Berichten, Konsultationen, Untersu- chungen und Abklärungen und da die Sensibilitätsstörungen am Arm bzw. die Schmerzen in der Schulter mit Ausstrahlung in den Daumen unverändert blieben, erstattete X._____ am 29. Februar 2012 durch ihren Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) im Zusam- menhang mit der Operation vom 27. Januar 2009 eine Strafanzeige gegen die strafrechtlich verantwortlichen Ärzte im Krankenhaus O.1_____ wegen fahrlässi- ger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB. D.Gestützt auf die Anzeige von X._____ eröffnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. März 2012 eine Strafuntersuchung zur Abklärung des Operati- onsherganges bzw. des Anästhesieverfahrens und einer allfälligen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der an dieser Operation beteiligten Ärzte. E.Mit Eingabe vom 27. April 2012 konstituierte sich X._____ als Zivil- und Strafklägerin. F.Nach diversen weiteren Abklärungen liess die Staatsanwaltschaft beim Kantonsspital O.4_____ ein interdisziplinäres Gutachten erstellen, welches sich insbesondere über die Risiken und Aufklärungspflichten bei Plexusanästhesien, über die Frage, ob die Operation vom 27. Januar 2009 bzw. die entsprechende Anästhesie lege artis durchgeführt worden sei, sowie über die Ursachen der bei X._____ festgestellten Beeinträchtigungen des rechten Armes zu äussern hatte. Das vom 28. August 2013 datierte Gutachten ging am 2. September 2013 bei der Staatsanwaltschaft ein. G.Mit Schreiben vom 10. September 2013 wurde den Verfahrensbeteiligten eine Kopie des Gutachtens des Kantonsspitals O.4_____ zur Kenntnisnahme und zur allfälligen Stellungnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde in Aussicht gestellt, das Strafverfahren aufgrund der Erkenntnisse aus dem Gutachten einzustellen. H.Bezugnehmend auf die entsprechenden Stellungnahmen der Verfahrensbe- teiligten zum Gutachten des Kantonsspitals O.4_____ teilte die Staatsanwaltschaft

Seite 5 — 20 Graubünden mit Schreiben vom 25. Februar 2014 mit, dass auf die Einholung ei- ner Oberexpertise sowie auf staatsanwaltschaftliche Befragungen von Herrn Dr. med. Y._____ und Frau Dr. med. Z._____ verzichtet werde. Am in Aussicht ge- stellten Entscheid, das Strafverfahren einzustellen, werde festgehalten. I.Mit (separater) Parteimitteilung vom 25. Februar 2014 stellte die Staatsan- waltschaft in Aussicht, dass sie das Verfahren einstellen werde. J.Mit Schreiben vom 21. März 2014 stellte X._____ diverse Beweisbegehren. K.Mit Verfügung vom 17. Juni 2014, mitgeteilt am 23. Juni 2014, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend fahrlässige schwere Körperverlet- zung zum Nachteil von X._____ ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus- geführt, dass die von X._____ beschriebenen Beschwerden am rechten Arm zwar ausgewiesen seien, letztlich jedoch offen gelassen werden könne, ob es sich da- bei um eine einfache oder eine schwere Körperverletzung handle. Ebenso müsse nicht darüber entschieden werden, ob - sofern von einer einfachen Körperverlet- zung auszugehen sei - die Strafantragsfrist durch X._____ gewahrt worden sei. Denn wie sich aus dem Gutachten des Kantonsspitals O.4_____ ergebe, könne Dr. med. Y._____ und Dr. med. Z._____ nicht nachgewiesen werden, dass sie bei der Operation bzw. Anästhesie vom 27. Januar 2009 unfachmännisch gehandelt und die Schädigung durch aktives Tun bewirkt hätten, sodass keine Sorgfalts- pflichtverletzung vorliege. Auch eine Unterlassung in Form ungenügender Auf- klärung betreffend die Operationsrisiken liege nicht vor. Ferner könne davon aus- gegangen werden, dass X._____ auch dann in die Operation/Plexusanästhesie eingewilligt hätte, wenn sie auf das Risiko einer bei einer solchen Anästhesie sehr seltenen Verletzung des Plexus zervikobrachialis hingewiesen worden wäre. Bei diesem Ergebnis erübrige sich sodann, zu den von X._____ aufgeworfenen Fra- gen und geltend gemachten Unzulänglichkeiten zum interdisziplinären Gutachten des Kantonsspitals O.4_____ eine Oberexpertise einzuholen. Das Gutachten stüt- ze sich auf sämtliche medizinischen Vorakten, eine ausführliche Anamnese sowie eine ambulant-neurologische, orthopädische, ambulant-anästhesiologische sowie elektrophysiologische und bildgebende Untersuchung. Die Begutachtung sei zu- dem durch besonders vertraute Spezialärzte erfolgt. Auf die überzeugende und einleuchtende Beurteilung sei deshalb ohne weiteres abzustellen. In diesem Zu- sammenhang sei zu beachten, dass gemäss Gutachten die Kernursache der bei X._____ postoperativ aufgetretenen Beschwerdesymptomatik nicht die Operati- on/Anästhesie, sondern das Impingement-Syndrom der rechten Schulter sei. Im Rahmen der Operation seien ausschliesslich degenerative Befunde (Kalkdepot,

Seite 6 — 20 Einengung durch Acromion) behandelt worden, welche nicht unfallkausal gewesen seien. Die Frage, ob die Operation/Anästhesie vom 27. Januar 2009 zu einer Ple- xusläsion geführt habe, habe die Gutachter nach Diskussion der Fakten zum Er- gebnis geführt, dass dies eher unwahrscheinlich, bestenfalls möglich sei. Somit lägen weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht genügend Anhaltspunkte vor, die eine Verurteilung von Dr. med. Y._____ und Dr. med. Z._____ als wahr- scheinlich erscheinen liessen. Da auch die von X._____ nachgesuchten Einver- nahmen von Dr. med. Y._____ und Dr. med. Z._____ keine neuen Erkenntnisse liefern würden, welche dieses Ergebnis zu ändern vermöchten, könne davon ab- gesehen werden. Nachdem bereits ein ausführliches interdisziplinäres Gutachten eingeholt worden sei, sei davon auszugehen, dass auch die Einholung einer Oberexpertise zu keinen weiteren entscheidrelevanten Erkenntnissen führen wür- de. Die Strafuntersuchung werde daher eingestellt. L.Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 (Datum Poststempel) gelangte X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Die Rechtsbegehren lauteten wie folgt: "1. Die Einstellungsverfügung vom 17. Juni 2014, mitgeteilt am 23. Juni 2014, sei vollumfänglich aufzuheben. 2.Die Sache sei zur Fortführung des Strafverfahrens und gegebenenfalls Eröffnung eines formellen Strafverfahrens gegen Dr. med. Z._____ und Dr. med. Y._____ an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer." M.In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2014 beantragte die Staatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. N.Mit Eingabe vom 28. bzw. 29. August 2014 beantragten Dr. med. Z._____ bzw. Dr. med. Y._____ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. O.Am 9. September 2011 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote für die hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens entstandenen Aufwendungen ein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 16. September 2014 auf eine Stellungnahme zur Honorarnote. Dr. med. Y._____ und Dr. med. Z._____ nahmen jeweils mit Eingabe vom 22. September 2014 Stellung zur Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerde- führerin.

Seite 7 — 20 Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- rerin zu den Ausführungen von Dr. med. Y._____ und Dr. med. Z._____ Stellung. P.Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

  1. a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) in Verbindung mit Art. 22 des Einführungs- gesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). b)Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid na- helegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes- sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Fer- ner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. c)Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsver- fügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Ein- stellungsverfügung nur anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/ Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-

Seite 8 — 20 ordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 322 StPO). Als geschädigte Per- son gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO). d)Die Beschwerdeführerin hat Strafanzeige wegen schwerer Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) im Zusammenhang mit dem an ihr vorgenommenen operativen Eingriff im Spital O.1_____ vom 27. Januar 2009 eingereicht (StA act. 2.1) und sich sodann als Privatklägerin sowohl im Zivil- als auch im Strafpunkt konstituiert (StA act. 2.2). Überdies hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse am Fortgang des Strafverfahrens, da sie durch das zur Anzeige gebrachte Delikt als potentiell geschädigte Person unmittelbar betroffen ist. X._____ ist damit zur Beschwerde- erhebung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Be- schwerde ist einzutreten. 2.Angefochten wird mit vorliegender Beschwerde die durch die Staatsanwalt- schaft verfügte Einstellung des Strafverfahrens. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren dann einzustellen, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet wer- den konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beein- flussen könnten (PKG 1997 Nr. 36 E. 5 m.w.H.). Im Weiteren hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen, wenn kein Straftat- bestand erfüllt ist, d.h. wenn das inkriminierte Verhalten – selbst wenn es nachge- wiesen wäre – nicht den objektiven oder subjektiven Tatbestand erfüllt. Aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) folgt, dass eine Einstellung durch die Staatsanwalt- schaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf, wobei der Staats- anwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zusteht. Hingegen ist - in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" - Anklage zu

Seite 9 — 20 erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; Grädel/Heiniger, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO; Landshut, a.a.O., N 15 und 19 f. zu Art. 319 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 [zit. Praxiskommentar], N 5 f. zu Art. 319 StPO). 3. a) Die Staatsanwaltschaft stützt sich für die Begründung der Verfahrensein- stellung im Wesentlichen auf das Gutachten des Kantonsspitals O.4_____ vom 28. August 2013 (StA act. 4.33; nachfolgend: Gutachten). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass als Entscheidungsgrundlage nicht auf dieses Gutachten abgestützt werden könne, da es lückenhaft sei, Ungereimtheiten aufweise und sich mit abweichenden Meinungen nicht auseinandersetze. Das Gutachten sei teilweise unklar und es bestünden Zweifel an dessen Richtigkeit. Im Weiteren stütze sich das Gutachten in tatsächlicher Hinsicht zum Teil auf einen unzutreffen- den bzw. nicht geklärten Sachverhalt. Diese Unzulänglichkeiten hätten zwingend zu einer Oberexpertise, zumindest aber zu einer Erläuterung des Gutachtens nach vorgängiger Befragung der verantwortlichen Ärzteschaft führen müssen. Die Staatsanwaltschaft habe sich mit den in diesem Zusammenhang eingereichten Eingaben (Stellungnahme zum Gutachten, Beweisanträge) materiell nicht ausein- andergesetzt. Damit sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden (Beschwerde, KG act. A.1, S. 19 ff.). Die Staatsanwaltschaft hält an den Schlussfolgerungen im Gutachten fest, da sich aus den von der Beschwerdeführe- rin dagegen vorgebrachten Einwendungen keine zwingenden Gründe ergäben, um von der Einschätzung der Gutachter abzuweichen und eine zusätzliche Begut- achtung anzuordnen (KG act. A.2, S. 2). Dr. med. Z._____ und Dr. med. Y._____ sind der Auffassung, es bestehe keine Veranlassung für eine Erläuterung des Gutachtens bzw. die Einholung einer Oberexpertise (KG act. A.3, S. 2; KG act. A.4, S. 2). b)Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen (Art. 183 StPO). Bei medizinischen Gutach- ten sind, sofern erforderlich, besonders vertraute Spezialärzte beizuziehen (BGE 134 V 109 E. 9.5). Die Sachverständige Person erstellt in der Regel ein schriftli-

Seite 10 — 20 ches Gutachten (Art. 187 StPO). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Das Gutachten unterliegt grundsätzlich der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Experti- se abweichen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint dem Ge- richt die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswür- digung (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) verstossen (vgl. zum Ganzen BGE 136 II 539 E. 3.2 m.w.H.; Maria- nne Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 189 StPO). Ein Gutachten ist somit einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Es muss sich über die im Gutachterauftrag enthaltenen Fragen vollständig, genau und deutlich äussern (vgl. dazu im Einzelnen Heer, a.a.O., N 11 ff. zu Art. 189 StPO; Rudolf Rüedi, Das medizinische Gutachten - Erwartungen des Sozialversicherungsrich- ters an den Arzt, in: Riemer-Kafka [Hrsg.], Medizinische Gutachten, Zürich/Basel/ Genf 2005, S. 69 ff., S. 77 ff.). Die Schlussfolgerungen im Gutachten müssen be- gründet, nachvollziehbar und schlüssig sein. In materieller Hinsicht ist hierzu er- forderlich, dass die abgegebenen Antworten überzeugend sind. Nach Kieser (Me- dizinische Gutachten - rechtliche Rahmenbedingungen, in: Riemer-Kafka [Hrsg.], Medizinische Gutachten, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 93 ff., S. 99) wird dies durch eine Reihe von Einzelkriterien konkretisiert. Diese beziehen sich einerseits auf den Zusammenhang zwischen gestellter Einzelfrage und in der Folge abgegebener Einzelantwort (Kriterium der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit) und anderer- seits auf die Antworten insgesamt (Kriterium der Geschlossenheit). Es ist also zum einen massgebend, ob die je gestellte Frage ohne Argumentationsbruch und lo- gisch zutreffend einer Antwort zugeführt wird. Zum andern ist von Bedeutung, ob

Seite 11 — 20 die Einzelantworten sich zu einem Ganzen zusammenfügen und keine Wider- sprüche unter ihnen entstehen. Anlass dafür, nicht auf das Gutachten abzustellen, können Widersprüche inner- halb des Gutachtens oder zwischen schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Experten sein. Zu denken ist auch an Differenzen zwischen Auftraggeber und Gutachter bei der Bewertung von Akten, Zeugenaussagen etc. Weitere Beispiele sind in Lücken oder fehlerhaften Feststellungen von Tatsachen im Gutachten zu sehen (vgl. Heer, a.a.O., N 3 zu Art. 189 StPO). Gerichtliche Gutachten sind grundsätzlich von Amtes wegen auf ihre Beweistauglichkeit zu prüfen. Mängel des Gutachtens sind ungeachtet von Beanstandungen der Parteien zu beheben. Be- ruft sich hingegen eine Partei auf Mängel eines Gutachtens, hat sie diese sub- stanziiert aufzuzeigen (BGE 125 V 351 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2008 vom 14. August 2008 E. 4; Heer, a.a.O., N 4 zu Art. 189 StPO). Die Einwände müssen geeignet sein, in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des Gutachtens derart zu erschüttern, dass davon abzuwei- chen ist (BGE 125 V 351 E. 3c; Rüedi, a.a.O., S. 84). Nicht selten lassen sich sol- che substanziierte Einwände - von Fällen innerer Widersprüchlichkeit eines Gut- achtens abgesehen - nur gestützt auf die Auffassung eines privaten Gutachters machen (vgl. Heer, a.a.O., N 6 und 15 zu Art. 189 StPO). c)Beim Gutachten des Kantonsspitals O.4_____ vom 28. August 2013 han- delt es sich um ein interdisziplinäres Gutachten. Die begutachtenden Ärzte sind unbestrittenermassen besonders vertraute Spezialärzte. Von diesen wurde die Beschwerdeführerin ambulant-neurologisch und orthopädisch mit der Durch- führung elektrophysiologischer Untersuchungen sowie ambulant anästhesiolo- gisch untersucht. Zusätzlich erfolgten kernspintomographische Untersuchungen (Gutachten, S. 1). Das Gutachten stützt sich auf die Vorakten (S. 2 f.); ausserdem wurde die Beschwerdeführerin von den Gutachtern zweimal persönlich untersucht (vgl. S. 18). Das Gutachten erweist sich insofern als umfassend, nicht zuletzt auch deshalb, weil sich die Gutachter zu vom Gutachten abweichenden Diagnosen äusserten (vgl. insb. S. 48). Das Gutachten erfüllt damit die nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung verlangten formellen Voraussetzungen. Ob sich die Schlussfolgerungen der Gutachter als begründet erweisen oder ob sie - wie die Beschwerdeführerin moniert - lückenhaft, widersprüchlich und unzutreffend sind, wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein. d)Gemäss Gutachten wurde Dr. med. Y._____ von einem Gutachter, Prof. Dr. med. F._____, telefonisch kontaktiert und um Auskunft ersucht (S. 6). Die Be-

Seite 12 — 20 schwerdeführerin rügt, in diesem Zusammenhang seien ihre Partei- bzw. Mitwir- kungsrechte, namentlich das Recht, eigene Fragen an Dr. med. Y._____ stellen zu können, verletzt worden (Beschwerde, S. 11 f. und 14). Die Rüge ist unbegrün- det. Ein Anwesenheits- und Fragerecht, wie es die Beschwerdeführerin geltend macht, besteht gemäss Art. 147 StPO bei Beweiserhebungen durch die Staatsan- waltschaft und die Gerichte. Kein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 StPO be- steht demgegenüber bei der Erarbeitung eines Gutachtens (vgl. Schmid, Praxis- kommentar, N 2 zu Art. 147 StPO und N 10 zu Art. 185 StPO; Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, 1 zu Art. 147 StPO m.w.H.). Zur Wah- rung der Parteirechte - insbesondere des Anspruches auf rechtliches Gehör - sieht Art. 184 Abs. 3 StPO vor, dass den Parteien vor Erstellung des Gutachtens Gele- genheit zu geben ist, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen an diese zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Nach Art. 188 StPO bringt die Verfahrensleitung nach Ausfertigung des schriftlichen Gutachtens dieses den Parteien zur Kenntnis und setzt ihnen eine Frist zur Stellungnahme. Diese Vorga- ben wurden vorliegend eingehalten (vgl. in Bezug auf die Beschwerdeführerin insb. StA act. 4.1, 4.19, 4.34, 4.36 und 4.39). Der Wechsel der Gutachter wurde von der Beschwerdeführerin weder gegenüber der Staatsanwaltschaft gerügt noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebracht. Diese Grundsätze gelten jedenfalls dann, wenn die eigenen Abklärungen des Ex- perten keine neuen (wesentlichen) Tatsachen zum Vorschein bringen. Demge- genüber werden Fremdanamnesen ohne Berücksichtigung von Verfahrensrechten immer mehr in Frage gestellt. Die Abgrenzung bzw. der Rahmen des Zulässigen im Einzelnen ist umstritten (vgl. zur Thematik Heer, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 185 StPO). Als zulässig angesehen werden jedoch im Allgemeinen sogenannte infor- matorische Befragungen von kleineren sachdienlichen Auskünften durch eine sachverständige Person bei Auskunftspersonen (vgl. Art. 185 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2009 vom 20. Mai 2010, E. 1.5.4 m.w.H.). Insofern ist festzuhalten, dass den telefonischen Auskünften von Dr. med. Y._____ keine Relevanz im Zusammenhang mit dem Verfahrensausgang zukommt und dass auch die Beschwerdeführerin richtigerweise dadurch nicht die Integrität des Exper- ten tangiert sieht, ansonsten sie ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 183 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 56 StPO hätte stellen müssen. Eine Verletzung der Partei- bzw. Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin ist somit nicht ersichtlich. 4. a) Das Gutachten kommt zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin bestünde ein chronischer belastungsabhängiger Schulter-Arm-Schmerz rechts mit Impinge-

Seite 13 — 20 ment-Syndrom und neuropathischer Komponente sowie ein sensibles Ausfallsyn- drom des rechten Armes, welches im Bereich einer schmerzhaften Narbe am Oberarm beginne und Teilen der Versorgungsgebiete verschiedener neuraler Strukturen (Truncus superior rechts, Nervenwurzeln C5 und C6 rechts, N. media- nus rechts) zugeordnet werden könne. Das Taubheitsgefühl sei anamnestisch postoperativ nach der Schulteroperation in Plexusanästhesie am 27. Januar 2009 aufgetreten. Schulter-Arm-Schmerzen rechts und eine Bewegungseinschränkung der rechten Schulter seien seit dem Sturz auf die rechte Schulter am 8. Januar 2009, nach jahrelanger Beschwerdefreiheit ab 1998, vorhanden bei subjektiv postoperativ veränderter Qualität (Gutachten, S. 33). Die Staatsanwaltschaft stützt sich in der Einstellungsverfügung auf diese Einschätzung (S. 6). Dieser Befund wird von der Beschwerdeführerin nicht - jedenfalls nicht substanziiert - in Zweifel gezogen (vgl. Beschwerde, S. 5 f.). b)Strittig sind hingegen die Ursachen für die Beeinträchtigungen bei der Be- schwerdeführerin. Das Gutachten hält hierzu fest (vgl. S. 33 ff.), dass ätiologisch von einer multifaktoriellen Genese der Beschwerden auszugehen sei, wobei ver- schiedene Ursachen auch erst im Verlauf hinzugekommen seien. Im Vordergrund hinsichtlich Schmerzursache stehe dabei aufgrund der klaren Belastungsabhän- gigkeit der Schmerzen, des orthopädischen Untersuchungsbefundes und des Be- fundes der aktuellen Röntgenbilder sowie des Arthro-MRI ein subacromiales Im- pingement-Syndrom der rechten Schulter, was typischerweise in den lateralen Arm ausstrahlende Schmerzen verursachen könne. Da die Patientin von 1998 bis zum Sturzereignis am 8. Januar 2009 trotz bekannter degenerativer Veränderun- gen im Arthro-MRI von 1997 im Bereich der rechten Schulter schmerzfrei gewesen sei, sei es durch den Sturz zu einer Auslösung der Schmerzen gekommen, indem eine ab 1998 asymptomatische Tendinitis calcarea erneut symptomatisch gewor- den sei. Durch die Operation hätten sowohl die degenerativen Veränderungen wie auch die Schmerzen nicht vollständig beseitigt werden können. Die Beschwerde- führerin sei nach der Operation nie beschwerdefrei gewesen. Aktuell bestünden weiterhin typische Zeichen eines subacromialen Impingements, welches klinisch durch ein Reiben subacromial imponiere mit positiven Impingement-Zeichen. Ra- diologisch bzw. im Arthro-MRI würden sich Veränderungen an der Supraspinatus- sehne bzw. im Subacromialraum zeigen. Zudem sei radiologisch ein deutlicher Acromionsporn (Herunterneigen des Acromions) vorhanden, der bekanntermas- sen ein subacromiales Impingement auslösen oder weiter unterhalten könne. Eine postoperativ hinzugekommene Läsion von Teilen des Truncus superior des Plexus zervikobrachialis rechts sei möglich. Bei fehlenden elektrophysiologischen sowie

Seite 14 — 20 bildmorphologischen Korrelaten würden sich keine Hinweise auf eine relevante axonale Läsion ergeben. Eine solche Läsion könne jedoch nicht gänzlich ausge- schlossen werden und könne unter Umständen auch Teilursache der Schmerzen sein, wobei keine Belastungsabhängigkeit, aber ein neuropathischer Charakter, wie er vor allem mit brennenden Oberarmschmerzen beschrieben worden sei, zu erwarten sei. Der Beginn des Taubheitsgefühls im Narbenbereich am rechten Oberarm und die Allodynie der Narbe liessen annehmen, dass im Verlauf ein postoperativer neuropathischer Narbenschmerz hinzugekommen sei, wobei der zeitliche Beginn schwierig festzulegen sei. Weitere Komponenten der multifaktori- ellen Genese der Beschwerden seien ein zervikoradikuläres Schmerz- und sensi- bles Ausfallsyndrom C6 rechts sowie ein elektrophysiologisch verifiziertes Karpal- tunnelsyndrom rechts. Desweiteren sei das Taubheitsgefühl am Oberarm rechts auch als Empfindungsstörung im Rahmen der Schmerzen denkbar. Bei diesem komplexen Beschwerdebild sei es kaum möglich, den Anteil der einzelnen Patho- logien mit Ausnahme des Impingementsyndroms, das im Vordergrund der Ursa- chen stehe, am Gesamtgeschehen festzulegen. Ein Zusammenhang mit Anästhe- sie und Operation sei nur bei einer möglichen Plexusläsion und dem neuropathi- schen Narbenschmerz herzustellen. Eine solche könne jedoch weder elektrophy- siologisch noch kernspintomographisch nachgewiesen werden (S. 45). Eine leich- te Schädigung könne trotzdem nicht ausgeschlossen werden, allerdings würden der Beginn des Taubheitsgefühls im Narbenbereich im rechten Oberarm und die sehr gradlinige Begrenzung deutlich gegen eine Plexusschädigung sprechen (S. 47). Die Gutachter gelangten weiter zum Schluss, dass die Schulteroperation vom 27. Januar 2009 lege artis durchgeführt worden sei (vgl. S. 43). Gleiches gelte für die Plexusanästhesie und die Narkosemobilisation; insbesondere werde der Zu- satz von vasokonstringierenden Medikamenten als lege artis angesehen (S. 43 f.). Schliesslich sei die Behandlung nach der Mobilisation nach den Regeln der Kunst durchgeführt worden (S. 45). c)Die Ausführungen im Gutachten erscheinen dem Gericht als vollständig, begründet und schlüssig nachvollziehbar. Insbesondere sind keine inneren Wider- sprüche im Gutachten zu erkennen. Auf die im Rahmen des Gutachterauftrages gestellten Fragen wurden begründete und schlüssige Antworten geliefert, sodass sich aus dem Gutachten hinreichende Angaben für den vorliegenden Fall - insbe- sondere für die Art der Beschwerden, deren Ursache und deren (fehlendem) Zu- sammenhang mit der Operation bzw. der Anästhesie - entnehmen lassen. aa)Die Beschwerdeführerin ist anderer Ansicht. Sie rügt zunächst, die Schluss- folgerung im Gutachten, die Plexusanästhesie sei lege artis durchgeführt worden,

Seite 15 — 20 sei nicht nachvollziehbar. Es erschliesse sich nicht, welchem Aktenstück der Sachverhalt entnommen worden sei (vgl. Beschwerde, S. 13). Der Einwand ist nicht stichhaltig. Die Gutachter haben ihre Antwort hinreichend begründet (vgl. Gutachten, S. 44 f.). Die Gutachter haben dargelegt, auf welche Unterlagen sie sich stützen; dazu zählt auch das entsprechende Anästhesieprotokoll (Gutachten, S. 2). Zwar wäre es wünschenswert und für die Überprüfbarkeit förderlich, wenn ein Gutachten zu jedem Zitat aus den Akten präzis die entsprechende Aktenstelle und Seitenzahl angibt. Nötig ist dies jedoch nicht. Es genügt eine ungefähre und übersichtsmässige Zitierweise (vgl. zum Ganzen ZR 110 [2011] Nr. 12 E. III.4b; ferner auch Niklaus Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 [zit. Handbuch], Rz. 952 [insb. Fn. 411]). Die Be- schwerdeführerin macht sodann eine aktenwidrige Darstellung im Gutachten gel- tend. Das Gutachten halte in Abweichung vom Anästhesieprotokoll fest, dass bei der Anästhesie keine Parästhesie dokumentiert sei (vgl. Beschwerde, S. 13). Der Einwand ist nicht nachvollziehbar. Zum einen unterlässt die Beschwerdeführerin eine genaue Aktenzitation, zum anderen lassen sich aus einer Durchsicht der vom Krankenhaus O.1_____ edierten Akten - in Übereinstimmung mit den Feststellun- gen im Gutachten - keine Hinweise auf eine Parästhesie entnehmen. bb)Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, es sei nicht ersichtlich, wo dokumentiert sei, dass vascostringierende Medikamente dem Lokalanästhetikum beigegeben worden seien (Beschwerde, S. 13). Auch diese Vorbringen vermögen nach den vorherigen Ausführungen (Erwägung 4c/aa) die Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist in diesem Punkt hinreichend begrün- det und schlüssig. Wenn sich das Gutachten - wie die Beschwerdeführerin moniert

  • über einen möglichen Zusammenhang zwischen verwendeten Lokalanästhetika und der diskutierten Plexusläsion ausschweigt, ist davon auszugehen, dass ein solcher nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Daran vermag auch die "zeitliche Koinzidenz" zwischen Operation, Ziehen des Katheters drei Tage nach der Anäs- thesie und der unmittelbar daran von der Beschwerdeführerin geschilderten Sym- ptomatik nichts zu ändern; sie ist letztlich kein zwingendes Argument. Jedenfalls aber lassen die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens aufkommen. cc)Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Narkosemobili- sation betrifft (vgl. Beschwerde, S. 14), so ist davon auszugehen, dass der The- matik nicht entscheidrelevante Bedeutung hinsichtlich der bei der Beschwerdefüh- rerin bestehenden Beeinträchtigungen zukommen dürfte. Die entsprechenden Ausführungen im Gutachten sind deshalb nicht zu beanstanden. Entgegen der

Seite 16 — 20 beschwerdeführerischen Auffassung dürfte eine als nicht normal festgestellte Be- weglichkeit im Rahmen einer Narkosemobilisation nicht zwingend gegen eine Durchführung lege artis derselben sprechen. Auch insofern sind die Einwände der Beschwerdeführerin nicht hinreichend stichhaltig, um die Schlussfolgerungen des Gutachtens ernsthaft in Zweifel zu ziehen. dd)Was das im Gutachten als Beschwerdeursache in den Vordergrund gestell- te subacromiale Impingement-Syndrom angeht, vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, die entsprechende Schlussfolgerung sei "unter Berücksichtigung der zeitlichen Verhältnisse" nicht nachvollziehbar (Beschwerde, S. 15). Die anschlies- senden Mutmassungen der Beschwerdeführerin vermögen die begründeten und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen im Gutachten indes nicht zu erschüttern. Der Beschwerdeführerin ist insbesondere entgegen zu halten, dass die Gutachter nebst dem Studium der Vorakten auch eigene Untersuchungen vorgenommen haben und, worauf sie gelegentlich selbst hinweisen, nicht zuletzt gestützt darauf ihre Schlussfolgerungen gezogen haben. Wenn, wie die Beschwerdeführerin mo- niert, im Gutachten nicht erläutert wird, warum die Impingementzeichen nicht im Zusammenhang mit der Operation und/oder der Anästhesie stehen, stattdessen aber dargelegt wird, in welchem Zusammenhang sie sonst stehen, so ist dies nicht zu beanstanden. Nicht einzusehen ist alsdann, warum Dr. med. Y._____ über die Befunde der durch die Gutachter selbst vorgenommenen Untersuchungen hätte befragt werden sollen (vgl. Beschwerde, S. 15 f.). ee)Die Beschwerdeführerin rügt zudem, das Gutachten spreche zwar davon, dass eine Plexusläsion immerhin möglich sei, sich jedoch zum Wahrscheinlich- keitsgrad einer solchen Läsion nicht äussere. Das Gutachten weise deshalb in zentralen Bereichen eine Lücke auf und sei ergänzungsbedürftig (vgl. Beschwer- de, S. 16). Der Einwand ist unbegründet. Das Gutachten gelangt zum Schluss, der Beginn des Taubheitsgefühls im Narbenbereich im rechten Oberarm und die sehr gradlinige Begrenzung sprächen "deutlich" gegen eine Plexusschädigung. Damit sind zum einen die Gründe genannt, welche gegen eine Plexusschädigung spre- chen. Zum anderen lässt die Aussage jedenfalls den Schluss zu, dass das im Strafrecht erforderliche Beweismass für eine Plexusschädigung eindeutig nicht erreicht ist; die genaue Angabe eines Wahrscheinlichkeitsgrades (eindeutig unter dem vorgeschriebenen Beweisgrad) ist insofern nicht nötig. ff)Was die Relativierung des Zusammenhangs zwischen zervikoradikulärem Schmerz- und sensiblem Ausfallsyndrom einerseits und den bei der Beschwerde- führerin vorliegenden Beeinträchtigungen andererseits (vgl. Beschwerde, S. 17 f.)

Seite 17 — 20 am gutachterlichen Befund, es liege keine Plexusschädigung vor bzw. die Opera- tion sei lege artis durchgeführt worden, ändern sollte, ist nicht ersichtlich. Der Ein- wand ist nicht stichhaltig. Ebensolches gilt für die Ausführungen hinsichtlich der Nackenbeschwerden (vgl. Beschwerde, S. 18). gg)Die Beschwerdeführerin rügt alsdann, die Gutachter hätten sich nicht mit der Differentialdiagnose von Dr. med. E._____ befasst (vgl. Beschwerde, S. 18 f.). Den Berichten von Dr. med. E._____ ist zu entnehmen, dass dieser eine (partielle) Plexusläsion anfänglich lediglich zur Diskussion stellte (vgl. edierte Akten Dr. med. A., S. 103 f.). Im weiteren Verlauf der Untersuchungen bezeichnete Dr. med. E. eine (partielle) Plexusläsion als "sehr wahrscheinlich" (vgl. edierte Akten Dr. med. A., S. 95) und später als "wahrscheinlich" (vgl. edierte Akten Dr. med. A., S. 90 und 81). Dr. med. E._____ hielt jedoch selbst fest, dass eine Plexusläsion elektroneurographisch nicht habe dokumentiert werden können (vgl. edierte Akten Dr. med. A., S. 104). Gegenteiliges ist seinen - auch späteren - Berichten nicht zu entnehmen. Das Gutachten stützt sich bei seiner Beurteilung, wie diesem zu entnehmen ist (S. 2), auch auf die Berichte von Dr. med. E.; gelegentlich werden die entsprechenden Befunde explizit erwähnt bzw. thematisiert (vgl. S. 9 ff., S. 25 f., S. 28, S. 31). Im Übrigen haben die Gut- achter des Kantonsspitals O.4_____ eigene Untersuchungen vorgenommen (vgl. S. 23 ff.), auf welche sie ihre Schlussfolgerungen stützen. Die (mögliche bzw. wahrscheinliche) Differentialdiagnose von Dr. med. E._____ betreffend Plexuslä- sion liess sich dadurch offenbar nicht hinreichend erhärten. Daraus erhellt zum einen, dass die Methodik des Gutachtens nicht zu beanstanden ist. Zum anderen vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen, zumal dieses selbst eine Plexusläsion nicht völlig ausschliesst, indessen Indizien anführt, welche "deutlich" gegen eine solche sprechen würden (vgl. Erwägung 4c/ee). d)Somit ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend ge- machten Mängel des Gutachtens betreffend Beschwerdeursachen und Zusam- menhang zwischen Beschwerden und Operation bzw. Anästhesie nicht zutreffen bzw. nicht stichhaltig sind und insbesondere die entsprechenden Schlussfolgerun- gen im Gutachten nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermögen. Gründe, um von den Schlussfolgerungen des Gutachtens abzuweichen, sind damit nicht ersicht- lich. Das Gutachten erweist sich hinsichtlich der genannten Punkte als vollständig, begründet und schlüssig, sodass darauf uneingeschränkt abgestellt werden kann. In Anbetracht dessen ist sowohl eine Ergänzung des Gutachtens als auch die Ein- holung einer Oberexpertise nicht mehr nötig. Ebenfalls entbehrlich sind weitere

Seite 18 — 20 Befragungen, namentlich von Dr. med. Y._____ und Dr. med. Z.. Denn das Gutachten ist umfassend und aktuell. Die Ablehnung der entsprechenden Beweis- anträge der Beschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Einstellungs- verfügung, S. 13) ist deshalb nicht zu beanstanden. Entsprechend sind die Be- weisanträge auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abzulehnen. In Übereinstimmung sowohl mit dem Gutachten als auch mit der Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass sich die physischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit weder auf die Operation noch auf die Anästhesie zurückführen lassen sowie dass Opera- tion, Anästhesie und anschliessende Behandlung lege artis erfolgt sind. Jedenfalls kann Gegenteiliges aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht hinreichend nachgewiesen werden noch ist nach dem zuvor Ausgeführten erkennbar, inwie- fern weitere Beweismittel zu einem anderen Ergebnis führen könnten. 5.Was den von der Beschwerdeführerin zur Anzeige gebrachten Tatbestand von Art. 125 StGB betrifft, so ergibt sich aufgrund der vorstehenden Ausführun- gen, dass Dr. med. Y. als Operateur und Dr. med. Z._____ als Anästhesistin weder die Verursachung einer körperlichen Schädigung an der Beschwerdeführe- rin noch ein entsprechender Sorgfaltsmangel, den sie strafrechtlich zu verantwor- ten hätten, nachgewiesen werden kann. Damit kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Risiken der Operation bzw. Anästhesie hinreichend aufgeklärt wurde. Denn die vorliegenden physischen Beeinträchtigungen liegen - obgleich sie bekannte, wenn auch seltene Risiken darstellen - mangels Kausalzusammenhang und Sorgfaltsverstoss aus- serhalb des Zurechnungsrahmens; Operation und Anästhesie sind insofern folgen- los geblieben, weshalb eine rechtsgültige Einwilligung in ebendiese Risiken nicht erforderlich ist. Ebensowenig muss vor diesem Hintergrund der Frage nach der Qualifizierung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden physischen Beein- trächtigungen als einfache oder schwere Körperverletzung nachgegangen werden. Schliesslich erübrigen sich auch Ausführungen über die Strafantragsfrist bzw. die Frage, ob diese vorliegend eingehalten wurde. Festgehalten werden kann demge- genüber, dass sich der Verdacht, im Zusammenhang mit der Operation vom 27. Januar 2009 bzw. bei der anschliessenden Behandlung sei von den involvierten Ärzten, Dr. med. Y._____ und Dr. med. Z._____, eine Straftat in Form einer Kör- perverletzung begangen worden, eindeutig nicht erhärten liess und auch nicht er- kennbar ist, inwiefern weitere Beweismittel zu einem anderen Ergebnis führen

Seite 19 — 20 könnten. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren deshalb zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6.Die Staatsanwaltschaft verfügte in der Einstellungsverfügung die Kosten- tragung ihrer Aufwendungen durch den Staat. Insofern erübrigt es sich, im Be- schwerdeverfahren darüber neu zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). 7. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf Fr. 2'500.00 festgesetzt. b)Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelver- fahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Die Beschwerde- führerin unterliegt im vorliegenden, ausschliesslich von ihr initiierten Beschwerde- verfahren vollständig und ist gemäss der Praxis des Kantonsgerichts deshalb in analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO zu verpflichten, den Beschwerde- gegnern für ihre anwaltlichen Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine angemes- sene Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. u.a. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 7 vom 15. Juli 2014 E. 8 m.w.H.; ferner Urteile des Bun- desgerichts 6B_1125/2013 vom 26. Juni 2014 E. 4.2 und 6B_841/2013 vom 19. Mai 2014 E. 3.3.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.20 vom 13. Mai 2014 E. 4 mit Verweis auf BGE 139 IV 45 E. 1 [= Pra 102 [2013] Nr. 60], wonach die Privatklägerschaft die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen hat, falls die einzig von ihr erhobene Berufung abgewiesen wird; Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich UE130017 vom 22. November 2013 E. III.2). Mangels eingereichten Honorarnoten ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands sowie der Schwierigkeit der Sache erscheint eine Entschädigung in der Höhe von je Fr. 1'000.00 einschliesslich Mehrwertsteuer als angemessen. Die Beschwerdeführerin wird daher verpflichtet, die Beschwerdegegner mit jeweils Fr. 1'000.00 (inkl. MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen.

Seite 20 — 20 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.00 gehen zu Lasten von X.. 3.X. hat Dr. med. Y._____ und Dr. med. Z._____ ausseramtlich mit je Fr. 1'000.00 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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