Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 21. August 2014Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 3816. September 2014 Verfügung II. Strafkammer VorsitzPritzi AktuarinAebli In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Juni 2014, mitgeteilt am 24. Juni 2014, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y., Beschwerdegegner, betreffend Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A.Das in der Gemeinde O.1_____ gelegene Grundstück Nr. _____ ist in Stockwerkeigentum aufgeteilt. X._____ ist Stockwerkeigentümer des StWE- Grundstückes Nr. _____ (Wertquote 10/100; 2 ½-Zimmerwohnung im 1.OG) und Y._____ und seine Ehefrau sind je hälftige Miteigentümer des StWE- Grundstückes Nr. _____ (Wertquote 19/100; 4 ½-Zimmerwohnung im 2. OG). Y._____ fungiert als Verwalter der betreffenden StWEG A.. B.Am 17. Juni 2013 erstattete X. bei der Staatsanwaltschaft Graubün- den (nachfolgend Staatsanwaltschaft) gegen mehrere Stockwerkeigentümer, unter anderem auch gegen Y., Strafanzeige wegen Veruntreuung und Sachbe- schädigung. Er erhob den Vorwurf, aus dem Erneuerungsfonds der StWEG A. sei reglementwidrig Geld entnommen worden. So seien für die Leistung des Gerichtskostenvorschusses für ein vor dem Schiedsgericht pendentes Verfah- ren CHF 7'000.-- sowie für die erste Akontozahlung zuhanden des Rechtsvertre- ters der StWEG A._____ CHF 3'000.-- aus dem Fonds entnommen worden. Hauptthema des geführten Schiedsverfahrens bilde die Absetzung des StWEG Verwalters Y.. Des Weiteren bezichtigte X. Letzteren, die Firma B.AG im Frühjahr 2012 ohne Vorankündigung beauftragt zu haben, den Wärmetauscher des Mehrfamilienhauses zu demontieren sowie nicht mehr zu er- setzen. Anschliessend sei die gesamte Heizungsanlage mit normalem Leitungs- wasser aufgefüllt worden, was nicht fachmännisch gewesen sei und unter ande- rem zu Schäden an der im Eigentum des Anzeigeerstatters stehenden Heizung geführt habe. Es sei insbesondere zu einer Überhitzung der Bodenheizung mit Beschädigungen am Spannteppich und dem Austreten von Leimgasen gekom- men. Diese Gase hätten nicht nur sein Wohlbefinden beeinträchtigt, sondern auch seine Gesundheit geschädigt. C.Mit Schreiben vom 6. Januar 2014 wies der Rechtsvertreter von X., Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass aus dem Erneuerungsfonds gemäss Abrechnung im Hauptbuch der StWEG A._____ (vgl. Akten StA act. 3.30) tatsächlich insgesamt ein Betrag von CHF 18'000.-- für das schiedsgerichtliche Verfahren entnommen worden sei. D.Nachdem die Staatsanwaltschaft der Kantonspolizei Graubünden gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO den Auftrag zur ergänzenden Ermittlung des Sachver- halts erteilt und diese in der Folge verschiedene polizeiliche Einvernahmen sowie einen Augenschein in der Wohnung von X._____ durchgeführt hatte, eröffnete die

Seite 3 — 14 Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 8. Januar 2014 eine Strafuntersuchung gegen Y._____ wegen Veruntreuung etc. Es folgten weitere Ermittlungshandlun- gen bzw. Einvernahmen seitens der Staatsanwaltschaft. E.Am 17. April 2014 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass die Strafuntersuchung gegen Y._____ abgeschlossen sei, stellte ihnen aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse den Erlass einer Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. StPO in Aussicht und setzte ihnen zur Stellung allfälliger Be- weisanträge eine Frist an. Nach erstreckter Frist liess X._____ mit Eingabe vom 12. Mai 2014 beantragen, es seien zusätzlich die diversen durch ihn eingereichten Unterlagen ins Recht zu nehmen. Zudem seien sowohl der aufbewahrte Wärme- tauscher als auch ein Plastikbehälter mit Kalkablagerungsstücken entgegenzu- nehmen und zuhanden eines Experten zu verwahren sowie eine Expertise bezüg- lich der Frage, wie es zur Beschädigung des Bodens und des Spannteppichs in der Wohnung des Antragstellers gekommen sei, einzuholen (vgl. Akten StA act. 3.31). Ersterem Beweisantrag entsprach die Staatsanwaltschaft am 21. Mai 2014. Die beiden weiteren Anträge wurden gestützt auf Art. 318 Abs. 2 StPO abgelehnt (vgl. Akten StA act. 3.57). Die Staatsanwaltschaft führte aus, der Hauptgrund für die Ablehnung liege darin, dass die gemäss Art. 31 StGB geltende Strafantrags- frist von drei Monaten nicht gewahrt worden sei. Der besagte Wärmetauscher sei im März 2012 entfernt worden, wobei bereits zu diesem Zeitpunkt gemäss eigenen Angaben von X._____ klar ersichtlich gewesen sei, dass sich die Beschädigung des Spannteppichs und des Unterlagsbodens auf die fehlerhafte Bodenheizung habe zurückführen lassen (vgl. Akten StA act. 4.13). Als X._____ am 17. Juni 2013 den Strafantrag wegen Sachbeschädigung gestellt habe, sei die dreimonati- ge Frist daher bereits abgelaufen gewesen. F.Mit Verfügung vom 23. Juni 2014, mitgeteilt am 24. Juni 2014, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Y._____ wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB etc. ein. Des Weiteren wurde die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton überbunden und es wurde keine Entschädigung zugesprochen. G.Gegen diese Einstellungsverfügung liess X._____ mit Eingabe vom 7. Juli 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden führen, wobei er fol- gende Anträge stellte: „1. Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen Herrn Y._____ ordentlich weiter zu führen.

Seite 4 — 14 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.“ H.Während die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 18. Juli 2014 unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung sowie die Akten die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde beantragte und auf eine weitergehende Stellungnahme ver- zichtete, liess sich Y._____ innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 11. August 2014 vernehmen. Er führte hauptsächlich aus, weder eine Veruntreuung noch eine Sachbeschädigung begangen zu haben. Das Schiedsgericht habe die Klage von X._____ am 17. September 2013 abgewiesen und ihn unter anderem verpflichtet, die StWEG A._____ mit CHF 19'120.05 aussergerichtlich zu entschädigen. Damit sei das Geld wieder zurück in den Erneuerungsfonds geflossen, was der Be- schwerdegegner durch die Einlage einer entsprechenden Gutschriftanzeige beleg- te. I.Auf die weitergehenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Rechtsschriften sowie auf die Aussagen anlässlich der Einvernahmen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsge- richt von Graubünden (Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Die am 7. Juli 2014 eingereichte Beschwerde erweist sich unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO als frist- gerecht und entspricht im Übrigen auch den an sie gestellten Formerfordernissen. b)Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- scheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei im Sinne von Art. 104 StPO ist unter anderem die Privatklägerschaft. Als solche gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die ge- schädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Art. 115 StPO bestimmt sodann, dass als geschädigte Person die Person gilt, welche durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar ver- letzt worden ist (Abs. 1). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person

Seite 5 — 14 gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Abs. 2). Der Beschwerdeführer liess vor- liegend am 17. Juni 2013 insbesondere gegen Y._____ eine Strafanzeige bzw. einen Strafantrag einreichen und konstituierte sich gleichzeitig als Privatkläger im Straf- wie auch im Zivilpunkt, womit er zur Beschwerde legitimiert ist. c)Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerde stellt somit ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die ange- fochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (vgl. Jeremy Stephenson/Gilbert Thiriet, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 15 zu Art. 393 StPO). 2.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob die Staatsanwalt- schaft das gegen Y._____ geführte Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht eingestellt hat. Gemäss der vorerwähnten Bestimmung ist ein Strafverfahren unter anderem dann einzustellen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Erforderlich ist, dass im Falle der Anklageerhe- bung nicht mit einer verurteilenden Erkenntnis des Gerichts zu rechnen ist (Ni- klaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufla- ge, Zürich 2013, N 5 zu Art. 319 StPO). Die Beurteilung der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_915/2008 vom 6. April 2009 E. 3.1; Nathan Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], Zürich 2010, N 16 zu Art. 319 StPO mit weiteren Hinweisen). Al- lerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein genügender Tatver- dacht besteht, Zurückhaltung aufzuerlegen. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist unter Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ von einer Einstellung abzusehen, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlas- sen werden soll (Landshut, a.a.O., N 16 zu Art. 319 StPO; Schmid, a.a.O., N 5 zu Art. 319 StPO). „In dubio pro duriore“ bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden darf. Hingegen ist - sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt - Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 sowie 137 IV 219 E. 7.1 insbesondere mit Verweis auf das Ur-

Seite 6 — 14 teil des Bundesgerichts 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E. 3.2.3). Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich nach dem genannten Grundsatz in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.2.1). Erscheint dagegen die Möglichkeit einer Verurteilung bei Wür- digung sämtlicher Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung als unwahrschein- lich oder jedenfalls deutlich geringer als ein Freispruch, so ist das Verfahren ein- zustellen. 3.a)Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Einstellungsverfügung betreffend den Vorwurf der Veruntreuung von Geldern des Erneuerungsfonds aus, Y._____ habe sich als „Nicht-Jurist“ und Verwalter der StWEG A._____ an die Empfehlung des von der StWEG mandatierten Rechtsanwalts, Dr. iur. C., gehalten. Er sei der klaren Ansicht gewesen, dass er kein Unrecht tue, indem er dessen Empfehlung folge und die Mittel zur Leistung des Anwalts- und Gerichts- kostenvorschusses aus dem Erneuerungsfonds entnehme. Y. sei folglich einem Verbotsirrtum nach Art. 21 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) unterlegen und habe nicht schuldhaft gehandelt. Des Weiteren erwog die Staatsanwaltschaft, das Verhalten von Y._____ bliebe auch straflos, wenn ein Verbotsirrtum verneint würde. Denn wenn der Täter den Willen und die Möglichkeit habe, seine Treuepflicht zeitgerecht zu erfüllen, fehle es an der strafwürdigen Ab- sicht. Gemäss Aussagen von Y._____ wäre es den Stockwerkeigentümern jeder- zeit möglich gewesen, das dem Erneuerungsfonds entnommene Geld wieder ein- zuschiessen. Ausgehend von einem Bezug in Höhe von CHF 18'000.-- hätte bei sechs Eigentümern somit jeder einen durchschnittlichen Betrag von CHF 3'000.-- zur Verfügung halten müssen, was plausibel erscheine. Neben der Ersatzfähigkeit habe Y._____ anlässlich der Einvernahme auch seinen Ersatzwillen bekundet. Es mangle seinerseits überdies an einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht, weshalb der Tatbestand der Veruntreuung auch aus diesem Grund nicht erfüllt wäre. b)Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass die Beteuerungen der Stockwerkeigentümer, wonach es sich lediglich um einen Vorschuss aus dem Er- neuerungsfonds handle, welcher später im Verhältnis zu den jeweiligen Wertquo- ten zurückzuzahlen sei, doch gerade darauf hinweise, dass sie um das Unrecht ihres Handelns gewusst hätten. Da sämtliche Stockwerkeigentümer von Art. 15 des StWEG-Reglements bestens Kenntnis gehabt hätten, vermöge sie auch ein Schreiben bzw. eine Empfehlung ihres Anwalts nicht vor fehlendem Unrechtsbe- wusstsein zu schützen. Was die Ersatzbereitschaft angehe, verlasse sich die

Seite 7 — 14 Staatsanwaltschaft lediglich auf Aussagen von Y., ohne in Bezug auf die anderen Stockwerkeigentümer weitere Abklärungen getroffen zu haben. Der Er- satzwille der Stockwerkeigentümer werde bestritten, zumal sich ansonsten die Frage stelle, warum der Erneuerungsfond überhaupt belastet worden sei. c/aa) In Art. 15 des Reglements der StWEG A. wird festgehalten, dass der Erneuerungsfonds dazu dient, „die alle Eigentümer treffenden Unterhalts-, In- standstellungs- und Erneuerungskosten ganz oder teilweise zu decken. Aufwen- dungen zulasten des Erneuerungsfonds sind von der Versammlung zu beschlies- sen. In dringenden Fällen kann der Verwalter den Erneuerungsfonds beanspru- chen, sofern keine anderen Mittel verfügbar sind.“ Die Stockwerkeigentümer be- schlossen anlässlich ihrer ordentlichen Versammlung vom 21. Dezember 2012 insbesondere, dass der Kostenvorschuss für das Schiedsverfahren von CHF 10'000.--, wie im Verwaltungsbericht 2011/2012 vom 25. Oktober 2012 fest- gehalten (vgl. Akten StA act. 3.25), aus dem Erneuerungsfonds zu leisten ist. Laut Beschlussprotokoll machte der Verwalter an der Versammlung darauf aufmerk- sam, dass die Kosten grundsätzlich von den einzelnen Stockwerkeigentümern geschuldet und im Verhältnis ihrer jeweiligen Wertquoten zu tragen seien (vgl. Ak- ten StA act. 3.24). Entsprechend lässt sich dem Verwaltungsbericht vom 25. Ok- tober 2012 entnehmen, dass der Betrag bei Abschluss des Schiedsverfahrens zurückbezahlt wird. Y._____ weist zu Recht darauf hin, dass ihm Rechtsanwalt Dr. iur. C._____ mit Schreiben vom 16. April 2012 dazu geraten habe, den zu leisten- den Gerichtskostenvorschuss von CHF 7'000.-- einstweilen dem Erneuerungs- fonds bzw. dem Sparkonto der StWEG A._____ bei der Bank._____ zu entneh- men. Im vorerwähnten Verwaltungsbericht 2011/2012 wurde denn auch darauf verwiesen, dass der Vorschuss von CHF 10'000.-- für das von X._____ eingeleite- te Schiedsverfahren laut Empfehlung von Rechtsanwalt C._____ aus dem Erneue- rungsfonds bezahlt worden sei (vgl. Akten StA act. 3.25). Dies ist insoweit zu be- richtigen, als Rechtsanwalt Dr. iur. C._____ in seinem Schreiben lediglich riet, den Gerichtskostenvorschuss von CHF 7'000.-- vorläufig durch Mittel des Fonds zu decken. Bezüglich der Leistung seines eigenen Vorschusses von CHF 3'000.-- äusserte er nicht explizit, dass dieser ebenfalls dem Erneuerungsfonds zu ent- nehmen sei. Dessen ungeachtet bleibt nachfolgend zu prüfen, ob sich Y._____ bzw. die StWEG A._____ dazu berechtigt fühlen durfte, die mit dem Schiedsver- fahren verbundenen Kosten einstweilen dem Erneuerungsfonds zu belasten. c/bb) Y._____ sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 13. Sep- tember 2013 aus, dass es die „Idee“ von Rechtsanwalt Dr. iur. C._____ gewesen sei, das Geld für den Kostenvorschuss dem Erneuerungsfonds zu entnehmen,

Seite 8 — 14 was durch die Akten belegt werde. Im Übrigen seien die Rechnungen des Schiedsgerichts sowie des Rechtsvertreters jeweils an die StWEG A._____ adres- siert gewesen und X._____ habe die Gerichtsprozesse - so auch das betreffende Schiedsverfahren - gegen die StWEG und nicht gegen ihn persönlich geführt (vgl. Akten StA act. 4.5). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 8. April 2014 konkretisierte Y., dass er im Gegensatz zu Dr. iur. C. kein Jurist sei, weshalb er auf dessen Vorschlag bzw. Ratschlag vertraut habe. Für ihn sei klar gewesen, dass eine solche Vorgehensweise in Ordnung gehe (vgl. Akten StA act. 4.9). Diese Aussagen sprechen für ein mangelndes Unrechtsbe- wusstsein und somit für die von der Staatsanwaltschaft getroffene Annahme, wo- nach ein Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB vorliegt. Fraglich bleibt jedoch, ob ein solcher Irrtum allenfalls vermeidbar gewesen wäre, wobei die Vorinstanz es in der Einstellungsverfügung unterlassen hat, sich zu dieser Frage zu äussern. Vermeid- bar ist ein Verbotsirrtum regelmässig dann, wenn der Täter selbst an der Recht- mässigkeit seines Verhaltens zweifelte oder hätte Zweifel haben müssen. Dassel- be gilt, wenn er durch die zuständige Behörde ausdrücklich auf die Rechtslage hingewiesen worden ist oder sich über behördliche Anordnungen hinwegsetzt. Wo Anlass zu Zweifeln besteht, sind weitere Erkundigungen einzuholen (vgl. BGE 129 IV 6 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 7 zu Art. 21 StGB). Die Auskunft oder Anweisung durch einen Rechtsanwalt vermag grundsätzlich eine Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums zu begründen (vgl. Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 11 zu Art. 21 StGB mit weiteren Hinweisen). Vorliegend gab Y._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft an, nach dem Erhalt der Empfehlung von Rechtsanwalt Dr. iur. C._____ habe er sich - ab- gesehen davon, dass er das Reglement konsultiert habe - nicht weiter über die Zulässigkeit der Belastung des Erneuerungsfonds informiert. Gemäss eigenen Angaben war ihm bekannt, dass der Erneuerungsfonds gemäss Art. 15 des StWEG-Reglements grundsätzlich zur Deckung der Kosten des Unterhalts, der Instandstellung und Erneuerung diene. Er wies indessen darauf hin, dass in Ab- satz 1 Satz 2 dieser Reglementsbestimmung der Passus enthalten sei, wonach der Verwalter in dringenden Fällen den Erneuerungsfonds beanspruchen könne, sofern keine anderen Mittel verfügbar seien (vgl. Akten StA act. 4.9). Offenbar war Y._____ der Meinung, dass es sich um einen solchen dringenden Ausnahmefall handle und der Fonds dabei nicht nur in Zusammenhang mit den vorgenannten Aufwendungen belastet werden dürfe. Daher sah er sich auch nicht veranlasst bzw. musste sich nicht veranlasst sehen, an der vorgeschlagenen Vorgehenswei- se des Rechtsanwalts, welche durch die StWEG anlässlich der Versammlung vom

Seite 9 — 14 21. Dezember 2012 „abgesegnet“ wurde, zu zweifeln und abgesehen von der Konsultierung des Reglements noch weitere Abklärungen oder Nachforschungen anzustellen. Angesichts dieser Umstände ist die Vermeidbarkeit des Irrtums mithin zu verneinen. Aufgrund der Anweisung des Rechtsanwalts der StWEG und des vorerwähnten „Dringlichkeits“-Passus durfte Y._____ als juristischer Laie davon ausgehen, weder reglement- noch gesetzeswidrig zu handeln. Zwar war ihm be- wusst, dass die Kosten grundsätzlich durch die einzelnen Stockwerkeigentümer zu tragen wären und der entnommene Betrag wieder in den Fonds einzuschiessen sein würde (vgl. vorstehend E. 3c/aa), doch hat er irrtümlicherweise angenommen sowie aufgrund der Anweisung des Rechtsanwalts darauf vertraut, dass diese Mit- tel in Fällen wie dem vorliegenden einstweilen angetastet werden dürfen. Damit fehlt es unter dem Gesichtspunkt der Schuld an einer Vorwerfbarkeit des zur An- zeige gebrachten Verhaltens. c/cc) Ergänzend ist anzumerken, dass Y._____ anlässlich der Einvernahme vom 8. April 2014 ausführte, insgesamt sei eine Summe von CHF 18'000.-- - was mit den Angaben des Beschwerdeführers gemäss Schreiben vom 6. Januar 2014 übereinstimmt - aus dem Erneuerungsfonds zwecks Bezahlung der Anwalts- und Gerichtskosten des Schiedsverfahrens entnommen worden (vgl. Akten StA act. 4.9), wobei er dies mit dem Verwaltungsbericht der StWEG A._____ vom 26. No- vember 2013 belegte. Auch im betreffenden Bericht wurde explizit festgehalten, dass es sich um Vorschusszahlungen handle (vgl. Akten StA. act. 4.10). Zwi- schenzeitlich wurde die von X._____ gegen die StWEG A._____ erhobene Klage mit Schiedsspruch vom 17. September 2013 abgewiesen und diesem neben den Kosten des Schiedsgerichts von CHF 13'910.-- die Leistung einer aussergerichtli- chen Entschädigung von CHF 19'120.05 auferlegt (vgl. Akten StA act. 4.8). Der entnommene Geldbetrag ist infolge der zugesprochenen aussergerichtlichen Ent- schädigung wieder zurück in den Erneuerungsfonds geflossen (vgl. act. C. 2). d)Der subjektive Tatbestand der Veruntreuung erfordert nebst Vorsatz ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. An der Absicht unrechtmässi- ger Bereicherung kann es insbesondere bei sog. Ersatzbereitschaft fehlen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berech- tigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer bestreitet die von der Vorinstanz angenommene Ersatzbereitschaft, welche zum einen die Ersatzfähigkeit und zum anderen den Ersatzwillen beinhaltet (vgl. PKG 1976 Nr. 11; Marcel Alexander Nig-

Seite 10 — 14 gli/Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 116 zu Art. 138 StGB). Sowohl gemäss Darstellung von Y._____ als auch im Beschlussprotokoll (vgl. Akten StA act. 3.24) und in den Ver- waltungsberichten der StWEG A._____ (vgl. Akten StA act. 3.25 sowie act. 4.10) war beim entnommenen Betrag stets von einem Kostenvorschuss, welcher bei Abschluss des Verfahrens wieder zurückbezahlt werde, die Rede. Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte Y._____ aus, dass er bzw. die übrigen Stockwerkei- gentümer jederzeit ihren gemäss Wertquoten geschuldeten Kostenanteil wieder in den Fonds hätten einschiessen können und er hierzu auch persönlich bereit ge- wesen wäre (vgl. Akten StA act. 4.9). Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzu- stimmen, als dass mangels weiterer Befragungen diesbezüglich keine ausdrückli- chen Aussagen der übrigen Stockwerkeigentümer vorliegen. Dennoch kann es nicht genügen, die Ersatzbereitschaft bzw. den Ersatzwillen ohne Angabe von Gründen generell zu bestreiten. Immerhin liegt ein Beschlussprotokoll bei den Ak- ten, wonach die Versammlungsmitglieder - abgesehen vom Beschwerdeführer waren sämtliche Stockwerkeigentümer anwesend - sich darüber einig waren, dass der Betrag lediglich als Vorschuss anzusehen und von den einzelnen Eigentümern bei Abschluss der Angelegenheit im Verhältnis ihrer Wertquoten zu tragen ist. Dies ist zumindest als Hinweis auf das Bestehen des Ersatzwillens der übrigen Stockwerkeigentümer zu werten. Die Staatsanwaltschaft hat gestützt auf die Aus- sage von Y._____ ebenso die Ersatzfähigkeit bejaht, mit der Begründung, dass jeder der sechs Eigentümer durchschnittlich allzeit den Betrag von CHF 3'000.-- verfügbar haben müsste, was - angesichts, dass es sich um normale, d.h. weder arme noch wohlhabende Bürger handle - plausibel erscheine. Auch wenn sich der Betrag noch in einem gewissen Rahmen halten mag, kann mangels Kenntnis der konkreten finanziellen Verhältnisse nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass jeder Eigentümer während des hängigen Schiedsverfahrens jederzeit fähig gewesen wäre, einen der Wertquote entsprechenden Betrag in den Fonds einzuschiessen. Zumindest bei Y._____ und seiner Ehefrau ist aufgrund der aktenmässig belegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse von einer Ersatzfähigkeit auszugehen (vgl. Akten StA act. 2.3). Indessen muss die Frage der Ersatzfähigkeit auch nicht abschliessend beantwortet werden, zumal einerseits der Verbotsirrtum als Schuldausschlussgrund (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 2 zu Art. 21 StGB mit weiteren Hinweisen) und andererseits die fehlende Bereicherungsabsicht - ver- standen als eigentliches Handlungsziel (vgl. Niggli/Riedo, a.a.O., N 73 f. vor Art. 137 StGB und N 114 f. zu Art. 138 StGB) - der Strafbarkeit entgegenstehen würden bzw. eine Verurteilung zumindest als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Da das Geld wie dargelegt stets als Vorschuss bezeichnet wurde, sollte es nicht

Seite 11 — 14 dazu dienen, sich zu bereichern und eigene Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Stockwerkeigentümer und insbesondere Y._____ handelten somit offenbar nicht mit der Absicht, einen Vermögensvorteil zu erzielen. 4.a)Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Einstellungsverfügung bezüglich des Vorwurfs der Sachbeschädigung fest, dass die Tat gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB von Amtes wegen verfolgt werde, sofern der Täter einen grossen Schaden verur- sacht habe. In der Lehre werde angenommen, dass dies grundsätzlich ab CHF 10'000.-- der Fall sei. Das Vorliegen eines Schadens in diesem Umfang kön- ne angesichts der Aussagen von X._____ sowie der gesamten, sich aus den Ak- ten ergebenden Umständen ausgeschlossen werden. Somit gelte gemäss Art. 31 StGB eine Frist von drei Monaten, welche vorliegend im Zeitpunkt der Stellung des Strafantrags bereits abgelaufen sei. Aufgrund des verspäteten Antrags bestehe ein Verfahrenshindernis, welches zwangsweise zu einer Einstellung des Verfah- rens führe. Überdies sei gemäss Art. 144 StGB nur die vorsätzliche Sachbeschä- digung strafbar. Eine solche sei aufgrund der Akten jedoch keineswegs ausgewie- sen, weshalb das Verhalten selbst bei Vorliegen eines grossen Schadens mangels Vorsatz nicht strafbar wäre. b)Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass die Vorinstanz einen grossen Schadens im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB negiere und dabei übersehe, dass auch der Unterlagsboden Schaden genommen habe und noch nicht bekannt sei, wie hoch dieser Schaden konkret ausfalle. Dies lasse sich erst nach dem Herausreissen des Spannteppichs eruieren. Da vorliegend von einem Schaden im grösseren Umfang gemäss der vorgenannten Bestimmung auszugehen sei, bleibe es unbeachtlich, dass die dreimonatige Antragsfrist nicht gewahrt worden sei. In diesem Zusammenhang seien auch die gestellten Beweis- anträge, insbesondere der Antrag auf Durchführung einer Expertise, zu Unrecht abgewiesen worden (vgl. vorstehend lit. E). c)Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, dass vorliegend entge- gen der Annahme der Staatsanwaltschaft nicht ausgeschlossen erscheint, dass sich der Schaden auf über CHF 10'000.-- beläuft. Gemäss Angaben von X._____ gegenüber der Kantonspolizei sei die in seiner Wohnung verursachte Sachbe- schädigung immens. Er werde nicht umhin kommen, den Spannteppich zu erset- zen und vor dessen Neuverlegung den darunter liegenden Boden soweit wieder herstellen zu lassen, dass keine Unebenheiten mehr bestehen würden (vgl. Akten StA act. 3.31). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 15. April 2014 führte X._____ konkretisierend aus, vor allem der Teppich im

Seite 12 — 14 Wohnzimmer, welches eine Fläche von ca. 25 m 2 umfasse, sei beschädigt wor- den. Betroffen seien etwa die Hälfte des Teppichs und damit rund 15% der Wohn- zimmerfläche. Im Schlafzimmer sei der Schaden geringer ausgefallen; dort weise der Teppich lediglich im Eingangsbereich Wellen auf (vgl. Akten StA act. 4.13). Die Kantonspolizei war aufgrund des Augenscheins der Meinung, dass es sich beim Spannteppich um einen über 20-jährigen Teppich handle und die Sachbe- schädigung auch eine normale Altersabnutzung darstellen könne. Eine weitere Beurteilung bleibe jedoch einem Experten vorbehalten (vgl. Kriminalrapport vom 8. Oktober 2013, Akten StA act. 4.1). X._____ hingegen machte gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend, dass der Spannteppich im Oktober 2006 in der ge- samten Wohnung ausgewechselt worden sei und er dessen Neuwert auf rund CHF 4'000.-- sowie den Restwert im Winter 2011/2012 auf rund CHF 2'000.-- schätze. Überdies sei nicht nur der Spannteppich, sondern auch der Unterlagsbo- den beschädigt worden, indem es diesen an zwei, drei Orten im Wohnzimmer um ein bis zwei Zentimeter angehoben habe (vgl. Akten StA act. 4.13). Sollte der Un- terlagsboden entsprechend diesen Ausführungen tatsächlich beschädigt worden sein, könnten die Kosten für die Behebung des gesamten Schadens den Betrag von CHF 10'000.-- erreichen oder gar überschreiten. Die Instandstellungsarbeiten würden insbesondere das Entfernen des Spannteppichs sowie der Leisten, die Reparatur des Unterlagsbodens oder nötigenfalls dessen stellen- bzw. flächen- weisen Ersatz umfassen. Der Spannteppich müsste alsdann neu verlegt werden und allenfalls wäre auch die Wasserleitung zu ersetzen. Diese Arbeiten würden eine Ummöblierung erfordern und wären mit einer zeitweisen Nutzungseinschrän- kung verbunden. Die einzelnen Positionen würden sich durchaus auf einen gewis- sen Schadensbetrag summieren. Die Frage, ob es sich dabei um einen grossen Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB handelt, kann indessen offen bleiben. Die Vorinstanz hat nämlich überzeugend festgehalten, dass eine Verurteilung von Y._____ bereits am fehlenden Vorsatz scheitern würde, zumal eine fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar ist. Einerseits ist Y., wie er in seiner Stel- lungnahme zutreffend ausführt, selbst Eigentümer der über der Stockwerkeinheit von X. liegenden Wohnung und hätte damit - bei vorsätzlichem Handeln - ebenfalls eine Beschädigung seines Eigentums in Kauf genommen. Andererseits wurde der Einbau eines neuen Wärmetauschers für eine sog. Systemtrennung gemäss Schreiben der Firma B.AG vom 24. April 2012 ausdrücklich als nicht notwendig erachtet (vgl. Akten StA act. 4.6). Y. gab anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme an, ihm habe zusätzlich auch die Herstellerfirma C._____ bestätigt, dass die betreffende Heizungsanlage ohne Wärmetauscher konzipiert sei. Er habe sich als „Nicht-Heizungsfachmann“ beraten lassen und mit den

Seite 13 — 14 Stockwerkeigentümern über das Vorgehen bezüglich der Heizung gesprochen (vgl. Akten StA act. 4.5). Eine vorsätzliche Verursachung des mutmasslich infolge überhitzter Bodenheizung in der Wohnung von X._____ entstandenen Schadens ist somit nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer geht in seiner Rechtsmitteleinga- be zudem mit keinem Wort auf den subjektiven Tatbestand der Sachbeschädigung ein, sondern beschränkt seine Äusserungen lediglich auf den Umfang des ent- standenen Schadens. Da die dreimonatige Antragsfrist vorliegend nicht einschlä- gig sei, sei die Strafuntersuchung fortzusetzen und die beantragte Beweisergän- zung durchzuführen. Dabei verkennt er jedoch, dass unabhängig vom Vorliegen eines Antrag- oder Offizialdelikts nur die vorsätzliche Sachbeschädigung strafbar ist und es nach dem Gesagten offenbar an diesem Vorsatz mangelt. Somit lässt sich die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Tatverdacht gegenüber Y._____ in Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung so- wie der Sachbeschädigung nicht soweit erhärtet hat, dass er eine Anklage recht- fertigen würde, im Ergebnis nicht beanstanden. Die geführte Strafuntersuchung ist mithin im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht eingestellt worden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen. 5.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsge- bühren in Strafsachen (VGS; BR 350.210) auf CHF 1‘500.-- festgesetzt. Mangels nennenswerter Umtriebe ist Y._____, welcher sich im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten liess, keine aussergerichtliche Entschädigung zuzuspre- chen (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO). 6.Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der vorliegenden Beschwer- de entscheidet der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterli- cher Kompetenz.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_005, SK2 2014 38
Entscheidungsdatum
21.08.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026