Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 17. Dezember 2014Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 3719. Dezember 2014 (Mit Urteil 6B_58/2014 vom 29. Januar 2015 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Verfügung II. Strafkammer VorsitzHubert RichterPritzi und Schnyder Aktuar ad hocPaganini In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. Juni 2014, mitgeteilt am 24. Juni 2014, in Sachen Dr. Y., Beschwerdegegner und Z._____, Beschwerdegegnerin, betreffend Beschimpfung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A.Am 1. Januar 2013, gegen 17.00 Uhr, stand X._____ zusammen mit meh- reren Begleitpersonen auf der Privatstrasse , in O.1. Beim Ausstell- platz oberhalb der _____ fotografierte sie ein Auto, welches darauf parkiert war und in welchem Z._____ und ihre beiden Kinder sassen, von hinten und von vor- ne. Als Z._____ dies bemerkt hatte, stieg sie aus dem Auto und rief X._____ an- geblich mehrfach die Ausdrücke "Gehirnamputierte", "dummes Weib" und "blöde Kuh" zu. B.Als Y., der Ehemann von Z. hinzukam, informierte diese ihn über das Vorgefallene. In der Folge äusserte er sich auch angeblich in ehrverlet- zender Weise gegenüber X.. C.Am 3. Januar 2013 stellte X. Strafantrag gegen Z._____ sowie Y._____ wegen Ehrverletzungsdelikten. D.Mit Einstellungsverfügungen vom 20. Juni 2014 stellte die Staatsanwalt- schaft das Verfahren gegen Y._____ und Z._____ ein. Dabei führte sie zur Be- gründung im Wesentlichen aus, die verbalen Reaktionen der Beschuldigten seien in erregter Gemütsbewegung infolge des provozierenden Verhaltens X._____ er- folgt, weshalb eine Strafbefreiung gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB zum Zuge käme. E.Dagegen erhob X._____ am 4. Juli 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Die von der Staatsanwaltschaft Graubünden genehmigte Einstellungs- verfügung der Staatsanwaltschaft Abteilung I vom 20. Juni 2014, mit- geteilt am 24. Juni 2014, im Verfahren VV.2013.1458/CG, sei aufzu- heben und die Sache sei zur Durchführung des Strafuntersuchungs- verfahrens einschliesslich Ergänzung der Beweiserhebung und zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzu- weisen. 2.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." F.In der Stellungnahme der Beschuldigten vom 15. Juli 2014 teilte Y._____ mit, er möchte zum Inhalt der Beschwerde nicht weiter Stellung nehmen. Er und seine Frau würden, seit sie vom verstorbenen Vater der Beschwerdeführerin ein Mehrfamilienhaus gekauft hätten, von dieser massiv provoziert. Dies habe zu den verbalen Entgleisungen geführt. Er habe sich dafür persönlich entschuldigt. Er führte im Weiteren aus, die Staatsanwältin habe den Sachverhalt und die Motivati- on der Klägerin bestens erkannt und eingeschätzt.
Seite 3 — 9 G.Auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in den angefochtenen Einstellungsverfügungen wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerdein- stanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Die ange- fochtenen Einstellungsverfügungen wurden X._____ am 25. Juni 2014 zugestellt. Die am 4. Juli 2014 eingereichte Beschwerde erweist sich somit als fristgerecht und entspricht im Übrigen auch den an sie gestellten Formerfordernissen. b)Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- scheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei im Sinne von Art. 104 StPO ist unter anderem die Privatklägerschaft. Als solche gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die ge- schädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen. Der Parteibegriff von Art. 382 Abs. 1 StPO er- streckt sich auch auf die in Art. 105 Abs. 1 StPO aufgezählten anderen Verfah- rensbeteiligten, soweit diese in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO). Verfahrensbeteiligte ist namentlich die geschädigte Person (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO). Art. 115 StPO bestimmt sodann, dass als geschädigte Person die Person gilt, welche durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Abs. 1). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Abs. 2). Die Beschwerdeführerin liess vorlie- gend am 3. Januar 2013 gegen Y._____ und Z._____ einen Strafantrag einrei- chen und konstituierte sich gleichzeitig als Privatklägerin im Straf- wie auch im Zivilpunkt, womit sie zur Beschwerde legitimiert ist. c)Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerde stellt somit ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die ange-
Seite 4 — 9 fochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (vgl. Jeremy Stephenson/Gilbert Thiriet, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 15 zu Art. 393 StPO). 2.Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO ist ein Strafverfahren dann einzustellen, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Diese Bestimmung verweist unter anderem auf den Strafbefrei- ungsgrund von Art. 177 Abs. 2 StGB. Demgemäss kann der Richter den Täter von Strafe befreien, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Voraussetzung der Strafbefreiung ist, dass die Beschimpfung durch ein verwerfliches Verhalten des Beschimpften hervorgerufen wurde und dass sie unmittelbar auf die Provokation erfolgt ist. Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat (BGE 83 IV 151 S. 151). Obwohl Art. 177 Abs. 2 StGB dem Wortlaut nach den urteilenden Richter als zu- ständig erklärt, ermächtigt Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits im Vorverfahren im Sinne der Opportunität das Verfahren einzustellen (Franz Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, N 22 zu Art. 177 StGB). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft die Verfahren gegen Z._____ und Y._____ zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO in Verbindung mit Art. 177 Abs. 2 StGB eingestellt hat. 3.Zunächst wird auf die Einstellungsbegründung betreffend Z._____ einge- gangen. a)Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein mit der Begründung, aus den Aussagen der befragten Personen ergebe sich, dass sich Frau Z._____ zum Tatzeitpunkt in erregter Gemütsbewegung befunden habe und dass sie damit un- mittelbar auf das Fotografieren reagiert habe. X._____ habe Fotografien zu den Akten gereicht, welche sie vom Auto Z._____ gemacht habe. Der Fokus dieser Fotografien liege objektiv betrachtet auf dem Auto, auch wenn darauf weder Z._____ noch andere Mitfahrer erkennbar seien. Aufgrund der Fokussierung habe Z._____ berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass sie fotografiert werde. Das Fotografieren von Personen in Autos könne deren Privatbereich tangieren und daher als provozierendes Verhalten gewertet werden. Damit seien die Vor- aussetzungen einer Strafbefreiung gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB erfüllt.
Seite 5 — 9 b)Letzterer Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss Staatsanwalt- schaft "erscheint (...) erstellt", dass Z._____ X._____ als "Gehirnamputierte", "blö- de Kuh" und "dummes Weib" beschimpfte. Auch wenn das Fotografieren von fremden Personen in ihrem Fahrzeug durchaus als Provokation qualifiziert werden kann, rechtfertigt dies nicht derart massive Beschimpfungen, von denen die Staatsanwaltschaft ausgeht. Provokation und Reaktion haben in einem angemes- senen Verhältnis zu stehen (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SB 07 11 vom 3. Oktober 2007 E. 7a). Bei der vorliegend von der Staatsanwaltschaft ange- nommenen Reaktion kann nicht mehr gesagt werden, dass diese aufgrund des Fotografierens gerechtfertigt erscheine. Davon scheint übrigens auch die Be- schwerdegegnerin selbst auszugehen, lässt sie sich doch in der Beschwerdeant- wort durch ihren Ehemann dahingehend vernehmen, ihre verbalen Entgleisungen seien strafrechtlich nicht zu entschuldigen, aber aus menschlicher Sicht verständ- lich. Letzteres wird allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein, zu- mal die Provokation auch bloss als Strafmilderungsgrund zum Zuge kommen kann, wenn sich – wie hier – keine vollumfängliche Strafbefreiung aufdrängt (vgl. Riklin, a.a.O., N 21 zu Art. 177 StGB). Dies ist vorliegend allerdings nicht zu ent- scheiden. Die Einstellungsverfügung ist nach dem Gesagten aufzuheben, soweit sie Z._____ betrifft und die Sache ist zur Fortsetzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. c)In Bezug auf den weiteren Fortgang des Verfahrens ist festzuhalten, dass der Sachverhalt offenbar noch nicht abschliessend geklärt wurde. Anders kann die Formulierung in der angefochtenen Verfügung, wonach es aufgrund der Aussagen der befragten Personen als erstellt "erscheine", nicht verstanden werden. Die Fra- ge wurde offenbar im Hinblick auf Art. 177 Abs. 2 StGB nicht abschliessend ge- prüft. Insoweit wird die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Verfahrens auch zu entscheiden haben, ob zur Klärung der Angelegenheit die Einvernahme weiterer Personen und allenfalls Konfronteinvernahmen erforderlich sind. Dies zumal Z._____ anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme den ihr vorgeworfenen Tather- gang noch bestritt (vgl. dazu aber auch die Aussage von Y._____ anlässlich sei- ner Einvernahme vor dem Staatsanwalt, wo er zu Protokoll gab, seine Frau stehe dazu, "dass sie das gesagt habe" und es müsste lediglich über die Intensität bzw. die Häufigkeit diskutiert werden). Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass entgegen dem, was die Beschwerdeführerin offenbar annimmt, nicht in jedem Fall Anspruch auf eine Konfronteinvernahme besteht. Ein Antrag auf Konfrontation kann abgelehnt werden, wenn dies zu einem unverhältnismässi- gen Aufwand führen würde, und dem Anspruch auf rechtliches Gehör auf andere
Seite 6 — 9 Weise Rechnung getragen werden kann (vgl. Häring, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 16 zu Art. 146 StPO). 4.Sodann bleibt zu prüfen, ob die Einstellung des Strafverfahrens gegen Y._____ rechtmässig erfolgt ist. a)In Bezug auf Y._____ ist der Sachverhalt insoweit umstritten als die Be- schwerdeführerin geltend macht, Y._____ habe zig-mal mit dem gestreckten Zei- gefinger an die Stirn geklopft und sie mindestens zweimal mit "dumme Kuh" be- schimpft. Der Beschwerdegegner selbst führt aus, er habe gesagt: "Haben Sie ein Problem im oberen Dachstock? Haben Sie nichts Besseres zu tun, als anständige Leute zu belästigen?" Dabei habe er sich mit der flachen Hand gegen die Stirn gelangt. Er bestritt dagegen, X._____ als "dumme Kuh" bezeichnet zu haben. b)Der Staatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass gemäss beiden Sach- verhaltsdarstellungen von einer Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB auszu- gehen ist. Namentlich ist die Geste mit dem Zeigefinger und jene mit der flachen Hand gleich zu interpretieren, worauf auch die unbestrittenermassen an X._____ gerichtete Frage "haben Sie ein Problem im oberen Dachstock?" hinweist. Der genaue Vorgang kann somit insoweit offen bleiben und lässt sich wohl auch nicht mehr eruieren, zumal keine Zeugen bekannt sind, die nicht in einer engeren Be- ziehung zu einer der beiden Streitparteien stehen. Es handelt sich überdies bei beiden Schilderungen um in etwa gleich schwer wiegende Beleidigungen. Dass Y._____ Aussage mit einem Interrogativsatz kundgetan wurde, ist irrelevant, zu- mal er dadurch bei unbefangenen Anwesenden den Verdacht hegte, die Be- schwerdeführerin könnte ein psychisches Problem haben. Anders wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn eine solche Verdachtsäusserung nur unter den Parteien stattgefunden hätte (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SB 07 11 vom 3. Oktober 2007 E. 6c). c)Auch bezüglich Y._____ ging die Staatsanwaltschaft von einer Strafbefrei- ung gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB aus. Die Beschimpfungen erfolgten denn auch unmittelbar als Reaktion auf die Schilderung und das aufgebrachte Verhalten sei- ner Frau. Dabei ist von Bedeutung, dass eine Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB nicht gegen den Täter selbst gerichtet sein muss und dass selbst die irrtümliche Annahme einer Provokation für eine Strafbefreiung nach dieser Be- stimmung genügt (Riklin, a.a.O., N 23 und 26 zu Art. 177 StGB). Provokation wird – sofern sie sich nicht gegen den Täter selbst richtet – dann angenommen, wenn
Seite 7 — 9 sich der Täter infolge Wahrnehmung ungebührlichen oder anstössigen öffentlichen Verhaltens des Provokators diesem gegenüber zur Tat hat hinreissen lassen (vgl. SJZ 62/1966 S. 76). Dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug, in welchem Z._____ und deren Kinder sassen fotografierte ist unbestritten und ergibt sich klar aus den bei den Akten liegenden Fotografien. Dass sich Z._____ – und in der Fol- ge aufgrund der Schilderung und des Verhaltens seiner Frau auch Y._____ – da- durch provozieren liessen, ist nachvollziehbar. Es handelt sich unzweifelhaft um einen Eingriff in den Privatbereich, der zu einer entsprechenden Reaktion führen kann. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist dabei völlig belanglos, ob die Provokation absichtlich erfolgte und bewusst Personen fotografiert wurden. Der Grund für die Strafbefreiung liegt in der erzeugten Gemütserregung. Vorlie- gend ist die Vorinstanz dementsprechend zu Recht von einer Handlung im Affekt ausgegangen. Die Reaktion von Y._____ erweist sich sodann um einiges gemäs- sigter als jene seiner Frau und erscheint in Anbetracht der gegebenen Umständen als nachvollziehbar. Die Staatsanwaltschaft hat das Verhalten von Y._____ somit zu Recht unter Art. 177 Abs. 2 StGB subsumiert, womit sich die Einstellung des Verfahrens gegen Y._____ als rechtens erweist. d)Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht von ei- nem Bagatellfall ausgegangen, erfolgt dieser Vorwurf zu Unrecht. Die Staatsan- waltschaft bejahte die Voraussetzungen der Strafbefreiung infolge Annahme einer durch Provokation hervorgerufenen Gemütsbewegung. Der Hinweis auf Bagatell- fälle erfolgte lediglich im Rahmen der Darlegung der Rechtslage unter Bezugnah- me auf eine Kommentarstelle, gemäss welcher Strafbefreiung nicht nur in Fällen von Handlungen im Affekt sondern auch im Bagatellbereich gestützt auf Art. 177 Abs. 2 StGB zulässig sei. Im vorliegenden Fall ging sie von einem Handeln im Af- fekt und nicht von einem Bagatellfall aus. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin nach Massgabe ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag, die Einstellung des Verfahrens gegen Y._____ sei aufzuheben, unterlegen, wogegen ihrem Begehren um Aufhebung der Verfahrenseinstellung gegen Z._____ stattgegeben wird. Demzufolge rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Diese werden in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafsachen (VGS; BR 350.210) auf CHF 2000.– festgesetzt, wovon die Beschwerdeführerin CHF 1'000.– zu tragen hat. Den verbleibenden Anteil von CHF 1'000.– trägt der Kanton Graubünden (Art. 428 Abs. 4 StPO). Mangels nennenswerter Umtriebe ist den Parteien, welche sich im vorliegenden
Seite 8 — 9 Verfahren nicht anwaltlich vertreten liessen, keine aussergerichtliche Entschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO).
Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2.Die Einstellung des Strafverfahrens gegen Z._____ wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 3.Die Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen Y._____ wird abgewiesen. 4.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.– gehen in der Höhe von CHF 1'000.– zu Lasten von X._____. Der verbleibende Anteil von CHF 1'000.– geht zu Lasten des Kantons Graubünden. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG 6.Mitteilung an: