Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 12. September 2014Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 3424. September 2014 Beschluss II. Strafkammer VorsitzHubert RichterInnenPritzi und Schnyder AktuarNydegger In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Mai 2014, mitgeteilt am 20. Mai 2014, in Sachen des Y., Beschwerdegegner, und des Dr. iur. Z._____, Beschwerdegegner, betreffend Hausfriedensbruch etc., hat sich ergeben:
Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A.Am 6. Februar 2013 erstattete X._____ Strafanzeige gegen Dr. iur. Z._____ und Y._____ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Sachentzug (recte: Sachentziehung) etc. Im Wesentlichen machte sie in ihrer An- zeige geltend, dass Y._____ als Vermieter und Dr. iur. Z._____ als dessen Vertre- ter am 1. Februar 2013 widerrechtlich das ihr vermietete Studio in O.1_____ betre- ten und daraus ihre Möbel und ihren Hausrat behändigt und entwendet hätten. B.Am 7. März 2013 wurden die angezeigten Personen durch die Kantonspoli- zei Graubünden zur Sache befragt. C.Mit Eingabe vom 5. Mai 2013 reichte X._____ diverse Fotos ein, woraus ersichtlich sei, dass ihre Sachen, die Dr. iur. Z._____ und Y._____ aus ihrem Stu- dio in O.1_____ entwendet und in die Schreinerei von Y._____ nach O.2_____ gebracht hätten, dort völlig ungesetzlich gelagert würden. Sie seien zum Teil der Witterung ausgesetzt und für jedermann zugänglich. D.Am 9. August 2013 wurde X._____ rechtshilfeweise durch die Kantonspoli- zei Zürich zur Sache befragt. E.Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen Dr. iur. Z._____ und Y._____ wegen Hausfriedensbruchs etc. F.Mit Parteimitteilung vom 28. Februar 2014 stellte die Staatsanwaltschaft in Aussicht, dass sie das Verfahren einstellen werde. G.Mit Verfügung vom 15. Mai 2014, mitgeteilt am 20. Mai 2014, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Verfahren gegen Dr. iur. Z._____ und Y._____ wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls, Sachbeschädigung und Sach- entziehung ein. Y._____ als Vermieter bzw. sein Vertreter, Dr. iur. Z., seien, wie die in dieser Sache ergangenen Gerichtsentscheide belegen würden, berech- tigt gewesen, am 1. Februar 2013 das Studio von X. zu betreten und räu- men zu lassen. Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB könne ausgeschlossen werden, da X., nachdem die Kündigung und die Räumungsfrist rechtmässig gewesen seien, keine Verfügungsgewalt mehr über das Studio gehabt habe und mithin nicht mehr Berechtigte im Sinne von Art. 186 StGB gewesen sei. Dr. iur. Z. und Y._____ hätten nie die Absicht gehabt, sich die mitgenommenen Gegenstände anzueignen, weshalb auch die Strafuntersuchung wegen Diebstahls
Seite 3 — 14 einzustellen sei. Was den Vorwurf der Sachentziehung angehe, so sei zwar aus- gewiesen, dass Dr. iur. Z._____ und Y._____ die Wohnungs- und Nebenräume von X._____ am 1. Februar 2013 hätten räumen und die Gegenstände aus dem Studio hätten abholen lassen und diese anschliessend in O.2_____ deponiert worden seien. Der Vermieter, Y., sei jedoch, nachdem X. die Woh- nung nicht von sich aus geräumt hätte, gerichtlich dazu berechtigt gewesen, die Wohnung auf deren Kosten zu räumen oder räumen zu lassen. Dr. iur. Z._____ und Y._____ hätten demnach rechtmässig gehandelt. Was schliesslich den Vor- wurf der Sachbeschädigung angehe, so habe X._____ weder geltend gemacht, wer genau welche Sachen beschädigt haben soll noch was für ein Schaden durch die angeblich unsachgemässe Lagerung entstanden sein sollte. Sie werfe den angezeigten Personen vielmehr pauschal vor, einen unbestimmten Schaden ver- ursacht zu haben. Es fehle damit an der Bestimmtheit der Handlung und des Er- folgs der inkriminierten Tat. Im Übrigen würde Dr. iur. Z._____ und Y._____ auch keine vorsätzliche Tatbegehung angelastet werden können, da Ziel und Zweck des Abtransports der X._____ gehörenden Gegenstände nicht die Beschädigung derselben, sondern ausschliesslich die Räumung des Studios gewesen sei. Die Strafuntersuchung sei folglich auch in diesem Punkt einzustellen. H.Mit Eingabe vom 6. Juni 2014 (Datum Poststempel) gelangte X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Darin verlangte sie, dass die Einstellungsverfügung aufzuheben sei. Die angezeigten Personen seien zur Räumung ihrer Wohnung nicht berechtigt gewesen, weil sie die ihr zugestandene 20-tägige Räumungsfrist nicht eingehalten hätten. Die Anzeige wegen Hausfriedensbruchs und Sachentziehung sei deshalb neu zu beurteilen. Was die Sachbeschädigung betreffe, so sei festzuhalten, dass die gelagerten Gegenstände einfach hingeschmissen worden und der Witterung ausgesetzt seien. Dr. iur. Z._____ und Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) hätten dabei zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Gegenstände kaputt gingen. Wenn moniert werde, sie habe nicht geltend gemacht, wer genau welche Sachen beschädigt haben soll, so sei dem zu entgegnen, dass sie seit Anfang 2014 versuche, dafür zu kämpfen, dass eine Amtsperson mitkomme, um den Schaden festzustellen. Ihre Anzeige sei deshalb auch in diesem Punkt neu zu be- urteilen, und zwar von einer unvoreingenommenen Zweigstelle der Staatsanwalt- schaft. Im Übrigen sei ihr ein unentgeltlicher Anwalt zu gewähren. I.Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Seite 4 — 14 J.Mit Eingabe vom 27. Juni 2014 beantragten die Beschwerdegegner eben- falls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Einstellungsverfügung sei juristisch korrekt begründet. K.Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen
Seite 5 — 14 jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 9 zu Art. 322 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 20 zu Art. 115 StPO). d)Die Beschwerdeführerin hat gegen Dr. iur. Z._____ und Y._____ Strafan- zeige eingereicht (VV.2013.3874 act. 3.1) und sich sodann als Privatklägerin so- wohl im Zivil- als auch im Strafpunkt konstituiert (VV.2013.3874 act. 3.25). Über- dies hat sie offenbar ein rechtlich geschütztes Interesse am Fortgang des Strafver- fahrens, da sie durch die zur Anzeige gebrachten Delikte als potentiell geschädig- te Person unmittelbar betroffen ist. X._____ ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerdeinstanz prüft, wie dargelegt, nur hinreichend begründe- te Rügen. Es wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht er- hobene Beschwerde ist einzutreten. 2.Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist ein Strafverfahren unter anderem dann einzustellen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Dies ist dann der Fall, wenn das inkriminierte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den objektiven oder subjektiven Tatbestand erfüllt. So kann eine Einstellung in Fällen erfolgen, in denen ein Tatbestandselement (z.B. beim Betrug die Arglist oder beim Fahrlässigkeitsdelikt die Sorgfaltspflichtverletzung) ganz offensichtlich nicht gege- ben ist. Andernfalls ist in Befolgung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ grundsätzlich Anklage zu erheben (vgl. Grädel/Heiniger, a.a.O., N 9 zu Art. 319 StPO; Landshut, a.a.O., N 19 f. zu Art. 319 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 6 zu Art. 319 StPO). Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvorausset- zungen angeordnet werden darf, wobei der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zusteht. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waa-
Seite 6 — 14 ge halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_78/2012 vom 3. Juli 2012, E.4.1 m.w.H.). 3. a) Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens betreffend Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) damit, dass Y._____ als Vermieter bzw. sein Vertreter, Dr. iur. Z., - wie die in dieser Sache ergangenen Gerichtsentscheide belegen wür- den - berechtigt gewesen seien, am 1. Februar 2013 das Studio der Beschwerde- führerin zu betreten und räumen zu lassen. Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB könne ausgeschlossen werden, da die Beschwerdeführerin, nachdem die Kündigung und die Räumungsfrist rechtmässig gewesen seien, keine Verfügungs- gewalt mehr über das Studio gehabt habe und mithin nicht mehr Berechtigte im Sinne von Art. 186 StGB gewesen sei (act. B.1 [S. 2 ff.]). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die ihr zugestandene Räumungsfrist von 20 Tagen sei vorliegend nicht eingehalten worden. Die Beschwerdegegner seien somit zur Räumung der Wohnung nicht berechtigt gewesen, weshalb die Anzeige wegen Hausfriedensbruchs neu zu beurteilen sei (act. A.1 [S. 4 f.]). b)Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie meint, die 20-tägige Räumungsfrist sei nicht eingehalten worden. Mit Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 21. Juni 2012 (Proz. Nr. 135-2012-102) wurde erkannt, dass X. verpflichtet werde, Y._____ auf erstes Verlangen hin das besagte Studio innert 20 Tagen zurückzugeben, und dass Y._____ bei Säumnis von X._____ berechtigt sei, die Wohnung zu räumen oder durch Dritte räumen zu lassen, wobei für die Wohnungsräumung auch Polizeigewalt in Anspruch genommen werden könne (vgl. VV.2013.3874 act. 4.1). Die von X._____ dagegen erhobene Berufung wurde vom Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 22. Oktober 2012 (ZK2 12 29) abgewiesen (VV.2013.3874 act. 4.2). Dagegen erhob X._____ mit Eingabe vom 9./10. Dezember 2012 Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, wobei sie das Gesuch stellte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung der Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abtei- lung vom 25. Januar 2013 abgewiesen (VV.2013.3874 act. 4.3). Auf die Be- schwerde selbst wurde mit Urteil vom 21. Februar 2013 (4A_728/2012) nicht ein- getreten (VV.2013.3874 act. 4.5). Somit lässt sich zunächst festhalten, dass der Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 21. Juni 2012 bzw. das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 22. Oktober 2012 mangels aufschiebender Wirkung der Beschwerde an das Bundesgericht von Gesetzes wegen (Art. 103 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesge-
Seite 7 — 14 richt [BGG; SR 173.110]) und mangels Erteilung derselben auf Gesuch von X._____ hin (vgl. Art. 103 Abs. 3 BGG) vollstreckbar wurden. Was die Einhaltung der 20-tägigen Räumungsfrist betrifft, so hat die Beschwerdeführerin - wie der Ver- fügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubün- den vom 6. März 2013 (VV.2013.3874 act. 4.7) entnommen werden kann - selbst angegeben, dass sie nach dem ablehnenden Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 22. Oktober 2012 von Y._____ aufgefordert worden sei, die Wohnung zu verlassen. Gemäss Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 21. Juni 2012 genügte hierfür eine schlichte Aufforderung ("auf erstes Verlangen hin"); die Aufforderung musste somit weder schriftlich noch unter Ter- min- oder Fristansetzung für die Räumung der Wohnung erfolgen. Mit der erwähn- ten und von der Beschwerdeführerin eingestandenen Aufforderung durch Y., die Wohnung zu verlassen, begann die 20-tägige Räumungsfrist somit zu laufen. Die in diesem Zusammenhang neuerliche Aufforderung mit Schreiben vom 28. Januar 2013 (VV.2013.3874 act. 3.19), die Wohnung am 1. Februar 2013 in geräumtem und ordnungsgemäss gereinigtem Zustand zu übergeben, vermag daran nichts zu ändern. Die damit angesetzte Frist zur Räumung betrug zwar nur drei Tage; da es sich hierbei jedoch nur um eine Nachfrist handelte, nachdem die 20-tägige Frist bereits mit der ersten Aufforderung zu laufen begonnen hatte und mittlerweile verstrichen war, durfte sich Y. mit einer kürzeren Frist begnügen (vgl. auch die Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsge- richts von Graubünden vom 6. März 2013 [VV.2013.3874 act. 4.7], S. 7). c)Die von den Beschwerdegegnern durchgeführte Räumung der Wohnung der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2013 war somit rechtmässig, weil einer- seits die entsprechenden Gerichtsentscheide mangels aufschiebender Wirkung der Beschwerde an das Bundesgericht vollstreckbar waren und andererseits die 20-tägige Räumungsfrist gemäss Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 21. Juni 2012 eingehalten wurde. Dabei kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin nach vollstreckbarer Ausweisungsverfügung noch Trä- gerin des von Art. 186 StGB geschützten sog. Hausrechtes war (vgl. zum Mei- nungsstand Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 5 ff. und N 36 zu Art. 186 StGB). Denn selbst wenn man ihr wegen des ausgebliebenen Auszuges aus der Woh- nung noch das Hausrecht zugestehen würde, ändert dies im Ergebnis nichts dar- an, dass die Beschwerdegegner aufgrund eines vollstreckbaren Gerichtsentschei- des zur Räumung der Wohnung - und damit auch zur Betretung derselben - be- rechtigt waren, sodass es an der Unrechtmässigkeit des Eindringens mangelt,
Seite 8 — 14 welche die Tatbestandsmässigkeit von Art. 186 StGB ausschliesst (vgl. zum Gan- zen Delnon/Rüdy, a.a.O., N 38 zu Art. 186 StGB). Die Einstellung des Verfahrens erfolgte insofern zu Recht. 4.Im Rahmen der Beschwerde explizit unangefochten blieb die Einstellung des Verfahrens betreffend Diebstahl gemäss Art. 139 StGB (act. A.1 [S. 1]). Dem- entsprechend erübrigt sich eine Prüfung derselben (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), zumal auch nicht ersichtlich wäre, inwiefern die Beschwerdegegner den Tatbe- stand des Diebstahls erfüllt haben sollten. 5. a) Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren die Einstellung des Verfahrens betreffend Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB (act. A.1 [S. 5]). Hierzu ist vor- ab festzuhalten, dass die Wohnungsräumung, wie zuvor dargelegt, rechtmässig war und die Beschwerdegegner demzufolge auch berechtigt waren, die entspre- chenden Möbel und Gegenstände aus der Wohnung wegzuschaffen und sie zu hinterlegen. Insofern ist zwar die Begründung der Einstellungsverfügung nicht zu beanstanden, wonach die Beschwerdegegner rechtmässig gehandelt hätten, als sie die Gegenstände aus der Wohnung abgeholt und in O.2_____ deponiert hät- ten (act. B.1 [S. 4]). Die Begründung greift aber letztlich zu kurz. b)Entziehen gemäss Art. 141 StGB bedeutet nach allgemeinem Verständnis einerseits Wegnahme und andererseits Vorenthalten (Philippe Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 14 zu Art. 141 StGB). Insofern fragt sich, ob die Hinterlegung in O.2_____ (in der Schreinerei von Y._____) ein Vorenthalten darstellen könnte. Dadurch muss es dem Berechtigten erschwert oder verunmöglicht sein, sein Recht faktisch aus- zuüben (Weissenberger, a.a.O., N 16 zu Art. 141 StGB). Die Beschwerdegegner waren vorliegend - wenn auch möglicherweise unter gewissen Bedingungen, de- nen hier jedoch nicht weiter nachgegangen werden muss - zur Rückgabe der hin- terlegten Möbel und Gegenstände der Beschwerdeführerin verpflichtet. Indessen ist unter Vorenthalten nicht jede Verletzung einer Rückgabepflicht zu verstehen, weil andernfalls etwa jede verspätete Rückgabe eines beweglichen Mietgegen- standes erfasst würde, was sich mit der subsidiären Natur des Strafrechts nicht vereinbaren liesse (BGE 115 IV 207, 210 E.1b/aa; Weissenberger, a.a.O., N 20 zu Art. 141 StGB). Deshalb ist die Entziehung in der Form des Vorenthaltens einzu- schränken auf Fälle, wo es der Täter dem Opfer verunmöglicht, eine Sache wie- derzuerlangen (vgl. etwa den Sachverhalt von BGE 99 IV 155: Wegwerfen der Handtasche, die das Opfer im Auto zurückgelassen hat; BGE 72 IV 62: Edelstein, der in den tiefen See geworfen wird), oder die Wiedererlangung zumindest erheb-
Seite 9 — 14 lich verzögert oder erschwert, etwa wenn Gegenstände in den Räumen des Be- rechtigten so versteckt werden, dass sie nur mit Mühe wieder aufgefunden werden können (vgl. etwa den Sachverhalt von BGE 104 IV 156). Verlangt wird somit, dass der Täter durch sein Verhalten klar seinen Willen zu erkennen gibt, den ding- lich Berechtigten an der Ausübung seines Verfügungsrechtes über die Sache je- denfalls in wesentlichem Masse zu hindern (Weissenberger, a.a.O., N 23 zu Art. 141 StGB). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hatte noch am 1. Februar 2013 erfahren, dass ihre Sachen abtransportiert worden sind, wenn auch an einen ihr "unbekannten Ort" (VV.2013.3874 act. 3.1 [S. 3]). Sie hätte umge- hend und mit einem minimalen Aufwand - etwa in Form eines Telefonanrufes bei einem der Beschwerdeführer - in Erfahrung bringen können, wo sich ihre Sachen befinden. Dies hat sie dann auch - gemäss Aussage von Dr. iur. Z._____ anläss- lich der polizeilichen Befragung vom 7. März 2013 (VV.2013.3874 act. 3.6 [S. 3]) - "einige Tage danach" getan, woraufhin ihr Dr. iur. Z._____ - wie dem entspre- chenden Befragungsprotokoll ebenfalls zu entnehmen ist - mitgeteilt hat, dass die Gegenstände der Beschwerdeführerin im Lager der Schreinerei A._____ zur Ab- holung bereit stünden. Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 bestätigte Dr. iur. Z._____ die Ortsangabe der hinterlegten Gegenstände ausserdem schriftlich (VV.2013.3874 act. 3.23). In diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin zudem darauf hingewiesen, dass Y._____ für eine raschestmögliche Abholung dankbar wäre und sie sich diesbezüglich direkt mit diesem in Verbindung setzen solle. Somit haben die Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin den Ort der hinterlegten Gegenstände vorbehaltlos mitgeteilt und sie auch an der Abholung derselben nicht gehindert. Im Weiteren ist auch davon auszugehen, dass die Be- schwerdegegner der Beschwerdeführerin den Standort ihrer Möbel und Ge- genstände bei einer umgehenden Erkundigung durch dieselbe vorbehaltlos mitge- teilt hätten, zumal sie daran interessiert waren, dass die Sachen möglichst schnell abgeholt würden. Somit liegt kein Vorenthalten im Sinne von Art. 141 StGB vor, da die Beschwerdeführerin von Beginn an die Möglichkeit gehabt hätte, ihre hinterleg- ten Sachen abzuholen. Die angefochtene Einstellungsverfügung erweist sich da- mit auch in diesem Punkt als rechtens. 6. a) Was schliesslich die Anzeige der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB betrifft, so ist der angefochtenen Einstellungsverfügung zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich dargelegt habe, an welchen Ge- genständen ein Schaden in welcher Höhe entstanden sei (act. B.1 [S. 4 f.]). Dies trifft grundsätzlich zu, obwohl die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der poli-
Seite 10 — 14 zeilichen Befragung vom 9. August 2013 auf die Notwendigkeit entsprechender Belege hingewiesen wurde (VV.2013.3874 act. 3.13). Auf entsprechende Anfrage wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 16. Ja- nuar 2014 mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft zur Schätzung eines allfälligen Schadens nicht zuständig sei. Diesbezüglich müsse sie ein Beweissicherungsver- fahren beim Bezirksgericht Maloja beantragen (VV.2013.3874 act. 1.3). In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, sie versuche seit Anfang Jahr, dass eine Amtsperson mitkomme, um den Schaden festzustellen. Dies ob- wohl eigentlich der Staatsanwalt dafür zuständig sei. Es sei klar, dass, wenn sie alleine dorthin (i.e. zum Ort der Hinterlegung in O.2_____) fahren würde, die Ge- genseite dann behaupten würde, sie hätte das alles kaputt gemacht (act. A.1 [S. 6 f.]). b)Hierzu ist zu bemerken, dass für die Beweiserhebung grundsätzlich die Strafbehörden - und zwar von Amtes wegen - zuständig sind (Art. 6 und 139 StPO). Für die Sicherung von Beweisen im polizeilichen Ermittlungsstadium - d.h. vor Eröffnung eines Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft - ist ausdrücklich die Polizei zuständig (Art. 306 Abs. 2 StPO). Ist ein Strafverfahren eröffnet, geht die Zuständigkeit an die Staatsanwaltschaft über (Art. 311 StPO), wobei eine Delega- tion, etwa an die Polizei (vgl. Art. 142 StPO), in gewissem Umfang zulässig ist. c)In ihrer Anzeige vom 6. Februar 2013 (VV.2013.3874 act. 3.1) lieferte die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben, die auf eine mögliche Sachbe- schädigung schliessen liessen. Dementsprechend wurden die angezeigten Be- schwerdegegner anlässlich der polizeilichen Befragung vom 7. März 2013 auch nicht zum Aspekt der Sachbeschädigung befragt. In ihrem Schreiben vom 5. Mai 2013 (VV.2013.3874 act. 3.3) schilderte die Beschwerdeführerin sodann die Lage- rung ihrer Gegenstände als völlig unangemessen und legte hierfür Fotos bei, die zumindest gewisse Zweifel an der Rechtmässigkeit der Lagerung hätten aufkom- men lassen sollen und deshalb weitere Abklärungen hätten angezeigt erscheinen lassen. Das bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eingereichte Schreiben wurde von dieser am 8. Mai 2013 an die Kantonspolizei weitergeleitet (VV.2013.3874 act. 3.4). Dem polizeilichen Kriminalrapport vom 30. Oktober 2013 (VV.2013.3874 act. 3.5) ist zu entnehmen, dass aufgrund der Eingabe der Beschwerdeführerin vorerst keine weiteren Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden. Auch die angezeig- ten Beschwerdegegner wurden nicht mit den neuen Vorbringen der Beschwerde- führerin konfrontiert. Es fand weder ein Augenschein (Art. 193 StPO) vor Ort in O.2_____ noch eine Beweissicherung gemäss Art. 306 Abs. 2 StPO statt, obwohl die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 5. Mai 2013 darauf aufmerksam
Seite 11 — 14 gemacht hatte, dass ihre Gegenstände der Witterung ausgesetzt und für jeder- mann zugänglich seien. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 12. August 2013 präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen insofern, als mögli- cherweise gewisse Elektrogeräte und Holzmöbel beschädigt seien, da die Ge- genstände der Witterung bzw. dem Regen ausgesetzt seien. Sie habe beschädig- te Holzmöbel entdeckt, bei denen Türen abgebrochen oder das Holz beschädigt sei (VV.2013.3874 act. 3.13, Antwort auf Frage 21). d)Aufgrund dieser Vorbringen wäre es angezeigt gewesen, weitere Abklärun- gen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Sachbeschädigung zu tätigen und die entsprechenden Beweise nötigenfalls zu sichern. Im Rahmen eines Straf- verfahrens ist dies, wie ausgeführt, grundsätzlich Sache der Strafverfolgungs- behörden, mithin - je nach Verfahrensstadium - der Polizei bzw. der Staatsanwalt- schaft. Insofern geht nicht an, wenn die Beschwerdeführerin zwecks Beweissiche- rung an das Bezirksgericht verwiesen wird. Den Hinweisen ist im Rahmen des Strafverfahrens und damit auch von den hierzu vorgesehenen Behörden nachzu- gehen, was umgekehrt jedoch nicht ausschliesst, dass der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gewisse Mitwirkungspflichten zukommen. e)Abschliessend zu bemerken ist, dass die Ausführungen der Staatsanwalt- schaft in der Einstellungsverfügung betreffend die Sachbeschädigung zu kurz grei- fen, wenn diese eine vorsätzliche Tatbegehung mit dem Argument ausschliesst, dass Ziel und Zweck des Abtransportes der der Beschwerdeführerin gehörenden Gegenstände nicht eine Beschädigung derselben, sondern ausschliesslich die Räumung der Wohnung gewesen sei (act. B.1 [S. 4 f.]). Die Begründung zielt auf die Verneinung eines direkten Vorsatzes; Sachbeschädigung ist indes, gemäss den allgemeinen Regeln (Art. 12 Abs. 2 StGB), auch eventualvorsätzlich begeh- bar, wofür genügt, wenn der Täter die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Auch unter diesem Blickwinkel ist die Angelegenheit weiter zu un- tersuchen. 7.Die Einstellung des Verfahrens betreffend die angezeigte Sachbeschädi- gung bzw. das entsprechende Verfahren als solches weisen somit Mängel auf. Den von der Beschwerdeführerin hierzu gelieferten Hinweisen wäre nachzugehen gewesen, statt sie auf das zivilprozessuale Beweissicherungsverfahren zu verwei- sen. Aus diesem Grund wird die angefochtene Einstellungsverfügung in diesem Punkt aufgehoben - was zur entsprechenden teilweisen Gutheissung der Be- schwerde führt - und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft Graubünden zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Anschluss
Seite 12 — 14 daran hat die Staatsanwaltschaft Graubünden darüber zu befinden, ob sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren erneut einstellen will. 8.Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei der Strafklage die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. A.1 [S. 1]). Was genau damit gemeint ist bzw. sein soll, ist nicht verlässlich nachvollziehbar. Das Begehren wird denn auch nicht näher begründet, weshalb darüber nicht zu befinden ist. Im Übrigen ist darauf hinzuwei- sen, dass den Rechtsmitteln der StPO von Gesetzes wegen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 387 StPO). Dies gilt jedenfalls für die Be- schwerde und die Revision (für die Berufung siehe Art. 402 StPO). Auch eine ab- weichende Anordnung durch die Rechtsmittelinstanz bzw. deren Verfahrensleitung erübrigt sich vorliegend. 9.Was das Begehren betrifft, die "Strafklage" sei von einer "unvoreingenom- menen Zweigstelle der Staatsanwaltschaft" zu beurteilen (act. A.1 [S. 1]), so ergibt sich daraus nicht hinreichend, ob damit ein entsprechendes Ausstandgesuch (im Sinne von Art. 58 StPO) gestellt wird. Im Übrigen ist darauf nicht weiter einzuge- hen, da das Gesuch den formellen Anforderungen hierzu ohnehin nicht entspre- chen würde, weil es sich nicht gegen konkrete Personen, sondern gegen eine ganze Zweigstelle richtet (vgl. hierzu auch das Urteil des Kantonsgerichts SF 05 21 vom 22. August 2005, E.2a; ferner Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 58 StPO). Schliesslich ist - gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin - auch nicht ersichtlich, warum die geographische Nähe zwischen den Beschwerdegegnern und dem fallführenden Staatsanwalt bereits zur Befangenheit von letzterem führen sollte. Gegen die Untersuchungsführung durch die Zweigstelle Samedan bzw. den bis anhin mit der Untersuchung betrauten Staatsanwalt ist deshalb an dieser Stelle nichts einzuwenden. 10.Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin, ihr sei ein unentgeltlicher Anwalt zu gewähren, der juristische Begründungen nachreichen könne (act. A.1 [S. 2]). Sofern die Beschwerde abgewiesen wird, erscheint sie als aussichtslos, sodass ihr diesbezüglich keine amtliche Verteidigung zu gewähren ist. Was den gutgeheissenen Teil der Beschwerde anbetrifft, erübrigt es sich, über das entspre- chende Gesuch zu befinden, da der Beschwerdeführerin insofern kein Nachteil erwächst. 11. a) Die Staatsanwaltschaft verfügte in der Einstellungsverfügung die Kosten- tragung ihrer Aufwendungen durch den Staat. Dementsprechend erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren darüber neu zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Seite 13 — 14 b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin nach Massgabe ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen, die Einstellung des Verfahrens wegen Hausfriedensbruchs und Sachentziehung sei aufzuheben, unterlegen, wogegen ihrem Begehren um Aufhebung der Verfahrenseinstellung wegen Sachbeschädi- gung stattgegeben wird. Demzufolge rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin 2/3 der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Gemäss Art. 8 der Ver- ordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) beträgt der Gebührenrahmen in Beschwerdeverfahren Fr. 1‘000.-- bis Fr. 5‘000.--. Im vor- liegenden Fall erscheint eine Gebühr von Fr. 1'500.-- als angemessen, wovon die Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- zu tragen hat. c)Die Beschwerdegegner beantragen, ihnen sei, sofern prozessual zulässig, von der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung auszurichten (act. A.3 [S. 3]). Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO betreffen indes primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung (Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 429 StPO). Dementsprechende Kosten machen die Beschwerdegegner, die sich im Beschwerdeverfahren selbst verteidigt haben, nicht geltend, weshalb auf die Zu- sprechung einer Prozessentschädigung zu verzichten ist.
Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Mai 2014 wird aufgehoben, soweit sie die Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB be- trifft, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu Lasten von X._____. Der verbleibende Anteil von Fr. 500.-- geht zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: