Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 16. Februar 2016Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 3318. Februar 2016 Urteil II. Strafkammer VorsitzPritzi RichterHubert und Schnyder AktuarinAebli In der strafrechtlichen Beschwerde des X., und der Y . _ _ _ _ _ G m b H , Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert K. Däppen, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Mai 2014, gleichen- tags mitgeteilt, in Sachen der Z., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Henri Zegg, Steinbruchstrasse 12, 7002 Chur, betreffend Akteneinsicht, hat sich ergeben:

Seite 2 — 20 I. Sachverhalt A.1.Z._____ erstattete am 18. April 2013 bei der Staatsanwaltschaft Graubün- den Strafanzeige gegen ihren geschiedenen Ehemann A._____ mit dem Antrag, gegen diesen sei unverzüglich ein Strafverfahren wegen Verdachts des Pfän- dungsbetrugs und der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung zu eröff- nen. Im Weiteren seien die gesamten Stammanteile (Stammkapital von CHF 40'000.--) der Y.GmbH mit Sitz in O.1 sofort sicherzustellen und die auf die GmbH lautenden Bankkonten und Depots sofort zu sperren. Ausser- dem sei ihr das Recht auf Akteneinsicht zu gewähren. 2.Begründend liess die Anzeigeerstatterin im Wesentlichen ausführen, dass ihre Ehe mit A._____ am 8. August 2000 in Deutschland rechtskräftig geschieden und dieser mit Urteil des Oberlandesgerichts O.2_____ vom 30. November 2011 verurteilt worden sei, ihr einen Zugewinnausgleich in Höhe von EUR 444'250.61 nebst Zins seit dem 10. April 2001 zu bezahlen. Nach Einleitung der Betreibung habe ihr der Einzelrichter am Bezirksgericht Albula für eine Forderungssumme von insgesamt CHF 1'454'389.21 nebst Zins die definitive Rechtsöffnung erteilt. In der Folge habe das Betreibungsamt Albula nach entsprechenden Befragungen von A._____ mittels Pfändungsurkunde bzw. Verlustschein vom 13. Februar 2013 festgestellt, dass der Schuldner weder pfändbares Einkommen noch pfändbares Vermögen besitze. A._____ habe die lange Prozessdauer vor den deutschen Ge- richten ausgenutzt, um seine Vermögenswerte beiseite zu schaffen und die Durchsetzung der zwischenzeitlich rechtskräftigen Ansprüche der Anzeigeerstatte- rin zu vereiteln. So habe er etwa die Liegenschaft in O.3_____ wie auch sein Feri- enhaus in O.4_____ zu einem untersetzten Preis bzw. gegen eine Leistung von offensichtlich geringerem Wert an seinen Sohn X._____ veräussert. Ferner sei davon auszugehen, dass er gegenüber dem Betreibungsamt Albula Vermögens- werte verheimlicht habe und insbesondere entgegen seinen Angaben über erheb- liches Bankguthaben verfüge. Es liege der Verdacht nahe, dass A._____ sowohl wirtschaftlicher als auch zivilrechtlicher Eigentümer der von ihm im Februar 2008 gegründeten Y.GmbH sei und der im Handelsregister eingetragene Gesell- schafter und Geschäftsführer B. die Anteile an der GmbH lediglich treuhän- derisch für A._____ halte. B.Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete mit Verfügung vom 29. April 2013 eine Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend Beschuldigter) wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB

Seite 3 — 20 sowie Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB. C.Mittels des von der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Formulars konstituierte sich Z._____ am 1. Mai 2013 als Straf- und Zivilklägerin. D.Im Zuge der Strafuntersuchung edierte die Staatsanwaltschaft Graubünden bei der Bank.1_____ sowie der Bank.2_____ die Konto- und Depotauszüge sämt- licher Konten, Depots und Bankschliessfächer, an welchen der Beschuldigte recht- lich oder wirtschaftlich berechtigt war. Sodann verfügte sie am 10. Oktober 2013 die Sperrung sämtlicher Konten und Depots bei den erwähnten Banken, die auf den Namen des Beschuldigten oder der Firma Y.GmbH lauteten. Gleichen- tags wurden diverse Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen der Y.GmbH beschlagnahmt. E.1.Sowohl der Beschuldigte A. als auch die Privatklägerin Z. er- suchten die Staatsanwaltschaft mit jeweiligem Schreiben vom 24. Oktober bzw. 12. Dezember 2013 um Akteneinsicht. Beide Gesuche wurden mit der Begrün- dung, dass die beschuldigte Person noch nicht habe einvernommen werden kön- nen, abgewiesen. 2.Nachdem Z._____ am 14. Januar 2014 und der Beschuldigte am 17. Janu- ar 2014 erneut um Gewährung der Akteneinsicht baten, wurden die Akten Letzte- rem am 26. Februar 2014 zur Einsichtnahme zugestellt, zumal er unterdessen am 17. Januar 2014 von der Kantonspolizei Graubünden einvernommen worden war. F.Mit Schreiben vom 7. März 2014 zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. Robert K. Däppen der Staatsanwaltschaft an, dass er nun nebst den Interessen der Y.GmbH auch jene von X. vertrete. Gleichzeitig ersuchte er darum, die Akten noch vor Z._____ einsehen zu können, ansonsten seinen Mandanten die Möglichkeit genommen werde, konkrete Anträge auf Beschränkung des Ak- teneinsichtsrechts zum Schutze berechtigter Geheimhaltungsinteressen zu stellen. Am 13. März 2014 wurde dem Rechtsvertreter - unter Ausnahme gewisser Ak- tenstücke bzw. Dossiers - Akteneinsicht gewährt. G.Mit Eingabe vom 28. März 2014 liess X._____ bei der Staatsanwaltschaft zum einen beantragen, dass die Akten umgehend zu versiegeln seien, soweit sie den Antragsteller betreffen würden, und zum anderen, dass der Privatklägerschaft bei diversen, entsprechend bezeichneten Aktenstücken das Einsichtsrecht zu verweigern sei. Aufgrund des Siegelungsbegehrens wurden die X._____ betref-

Seite 4 — 20 fenden Bankunterlagen in der Folge gestützt auf Art. 248 Abs. 1 StPO versiegelt. Das von der Staatsanwaltschaft am 14. April 2014 gestellte Gesuch um Entsiege- lung und Freigabe zwecks Durchsuchung wurde vom Zwangsmassnahmegericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 13. Mai 2014 gutgeheissen. H.In Bezug auf die Akteneinsichtsgesuche von Z._____ erliess die Staatsan- waltschaft Graubünden am 26. Mai 2014 folgende Verfügung: „Die Gesuche der Privatklägerschaft vom 12. Dezember 2013 und 14. Januar 2014 um Einsicht in die Akten der Strafuntersuchung gegen A._____ werden gutgeheissen, mit Ausnahme von: -Dossier 2 (Personenakten A.) -Dossier 4: act. 4.25, 4.26 (Vermögensausweis Bank.2 betr. A._____ per 10. Oktober 2013) -Beilagenordner 1 (Jahresakten der Y.GmbH [Originale]) -Beilagenordner 2 (Jahresakten der Y.GmbH [Originale]).“ I.Hiergegen erhoben X. und die Y.GmbH mit Eingabe vom 6. Juni 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, wobei sie fol- gende Rechtsbegehren stellten: „1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Thusis, vom 26. Mai 2014 (Pr./Proc. VV.2013.1415) aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerde superprovisorisch, eventualiter provisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ J.Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 erteilte der Vorsitzende der II. Strafkam- mer des Kantonsgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wir- kung. K.In ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2014 schloss die Staatsanwaltschaft un- ter Hinweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf Abweisung der Be- schwerde. Während der Verteidiger von A. mit Schreiben vom 8. Juli 2014 auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich Z. innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 14. Juli 2014 vernehmen und die vollumfängliche kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie den Entzug der aufschiebenden Wirkung bean- tragen. L.Als der Vorsitzende der II. Strafkammer den Beschwerdeführern die vorge- nannten Eingaben am 15. Juli 2014 zur Kenntnisnahme zustellte und ihnen zu- gleich mitteilte, dass kein zweiter Schriftenwechsel vorgesehen sei, ersuchten sie mit Schreiben vom 24. Juli 2014 um die Durchführung eines solchen.

Seite 5 — 20 M.Nach entsprechender Fristansetzung bzw. -verlängerung reichten die Be- schwerdeführer am 29. August 2014 ihre Replik ein. Darin hielten sie an den An- trägen und Ausführungen der Beschwerde fest und äusserten sich zu den Vor- bringen der Privatklägerschaft. N.Die von Z._____ am 22. Oktober 2014 eingereichte Duplik, in welcher die Rechtsbegehren ebenfalls unverändert gemäss Vernehmlassung beibehalten wurden, veranlasste die Beschwerdeführer - wiederum unter entsprechender Fristansetzung und -erstreckung durch den Vorsitzenden - zur Einreichung ihrer Triplik vom 2. Dezember 2014. Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 verzichtete Z._____ auf die Einreichung einer Quadruplik. O.Auf die weitergehenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung so- wie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfah- renshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstraf- behörden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz ergibt sich im vorliegenden Fall, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsge- richtsverordnung (KGV; BR 173.100). Anfechtungsobjekt des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens bildet die am 26. Mai 2014 eröffnete Verfügung der Staats- anwaltschaft Graubünden betreffend Akteneinsicht. Die hiergegen erhobene Be- schwerde vom 6. Juni 2014 erweist sich als frist- und formgerecht. b)Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsver- letzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. Die Legitimation zur Be- schwerde ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Demnach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Ent-

Seite 6 — 20 scheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Gemäss Botschaft wird nebst der beschul- digten Person und der Privatklägerschaft auch den anderen am Verfahren beteilig- ten Personen im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO die Beschwerdelegitimation zu- erkannt, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., S. 1308). Dies folgt auch aus Art. 105 Abs. 2 StPO, wonach den weiteren Verfahrensbeteiligten die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen, sofern sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind. Dazu wird auch die Ergreifung von Rechtsmitteln gezählt (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, Rz. 642). Für die Beschwerdelegitimation ist deshalb von einem weiten Parteibe- griff auszugehen (vgl. Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 18 zu Art. 105 StPO und N 2 zu Art. 382 StPO; Niklaus Ruckstuhl/Volker Ditt- mann/Jörg Arnold, Strafprozessrecht, Zürich 2011, Rz. 1126; Niklaus Schmid, a.a.O., Rz. 1464). c)Als Beschwerdeführer treten vorliegend die Y.GmbH sowie X., der Sohn des Beschuldigten A., auf. Indem Akten von ihnen beschlagnahmt und Bankunterlagen von auf ihren Namen lautender Konten ediert wurden, gelten sie, wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend erkannt hat, als von Verfahrens- handlungen beschwerte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO. Da sie von der angefochtenen Verfügung, mittels welcher der Privatklägerin die Einsicht in die Akten des gegen A. geführten Strafverfahrens nahezu umfassend gewährt worden ist, unmittelbar berührt sind, stehen ihnen nach Art. 105 Abs. 2 SPO die zur Wahrung ihrer Ansprüche erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. Sie haben aufgrund der durch die angefochtene Verfügung drohenden Verletzung pri- vater Geheimhaltungsinteressen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung des Entscheids, so dass ihnen die Beschwerdelegitimation zuzusprechen ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_315/2014 vom 11. Mai 2015 E. 1.1). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. 2.a)Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung begründend aus, dass Z._____ in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sein könnte, da die Vorwürfe des Pfändungsbetrugs und der Gläubigerschädigung durch Vermö- gensminderung zu ihrem Nachteil im Raum stehen würden, mithin Delikte im Be- reich der Spezial- und nicht der Generalexekution, bei welchen die Gläubiger als geschädigte Personen gelten würden. Sie habe daher Parteistellung und ein Ak- teneinsichtsrecht im Sinne von Art. 101 StPO. Die Parteien seien in Bezug auf das

Seite 7 — 20 Akteneinsichtsrecht grundsätzlich gleich zu behandeln, was dafür spreche, der Privatklägerin gleichermassen wie dem Beschuldigten ein volles Akteneinsichts- recht zu gewähren. Ausnahmen seien nur gestützt auf Art. 108 StPO möglich. Bei den betroffenen Geschäftsunterlagen der Y.GmbH, hinsichtlich derer auf- grund des Geschäftsgeheimnisses eine Einschränkung des Einsichtsrechts gel- tend gemacht werde, handle es sich um Akten, die Aufschluss über die rechtliche oder wirtschaftliche Berechtigung des Beschuldigten am Unternehmen geben würden. Gerade die von der Bank.2 edierten Bankunterlagen sowie die bei der Y.GmbH sichergestellten Buchhaltungsunterlagen, in welche der Privat- klägerschaft die Einsicht verweigert werden solle, würden belegen, inwiefern Geldtransaktionen über die Y.GmbH vom Beschuldigten und seinem Sohn gegenseitig vorgenommen worden seien. Gemäss der erstatteten Strafanzeige beabsichtige die Privatklägerin mittels Einsichtnahme in die Akten, die tatsächli- chen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten festzustellen, was sich mit der Aufgabe der Staatsanwaltschaft, eine Straftat aufzuklären, decke. Da ein grosses öffentliches Interesse bestehe, hätten die Geheimhaltungsinteres- sen der Y.GmbH grundsätzlich zurückzutreten. Dass X. darüber hin- aus selbst ein entsprechendes Geheimhaltungsinteresse aufweise, sei weder er- sichtlich noch geltend gemacht worden. Daher seien der Privatklägerin jene Akten, die sie zur Wahrung ihrer Rechte kennen müsse, zur Einsichtnahme herauszuge- ben. b)Dass der Privatklägerin gestützt auf Art. 104 Abs. 1 StPO Parteistellung zukommt, wird auch seitens der Beschwerdeführer anerkannt. Hingegen monieren sie in ihrer Beschwerde, die Staatsanwaltschaft habe unberücksichtigt gelassen, dass sich das Strafverfahren gegen A., das Zivilverfahren (paulianische An- fechtungsklage) indessen gegen X. richte. Die Privatklägerin könne sich lediglich bezüglich Informationen über den Beschuldigten auf ihr Akteneinsichts- recht berufen. Was Informationen über X._____ angehe, so würden die zivilpro- zessualen Regeln gelten. Sodann habe die Staatsanwaltschaft zu Unrecht dafür- gehalten, dass die Einschränkungen von Art. 108 StPO im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien. Gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a und b StPO könne das rechtli- che Gehör bzw. das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden, wenn der begrün- dete Verdacht bestehe, dass eine Partei ihre Rechte missbrauche oder die Ein- schränkung insbesondere zur Wahrung privater Geheimhaltungsinteressen erfor- derlich sei. Da vorliegend beide Bestimmungen zur Anwendung gelangen würden, sei das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerin entsprechend dem Schreiben des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters vom 28. März 2014 zu beschränken.

Seite 8 — 20 Die Privatklägerin versuche nämlich, durch „fishing expedition“ in dem von ihr initi- ierten Strafverfahren Informationen über die Beschwerdeführer zu erlangen, wobei es ihr einzig darum gehe, die rechtlichen Untersuchungsmöglichkeiten der Staats- anwaltschaft zu missbrauchen und diese Informationen gezielt in den Zivilprozess, welchen sie nicht gegen den Beschuldigten, sondern gegen X._____ führe, ein- fliessen zu lassen. Zudem dränge die Privatklägerschaft in missbräuchlicher Wei- se auf möglichst frühzeitige Akteneinsicht, damit sie die noch unvollständigen und fehlerhaften Untersuchungsakten zu ihren Gunsten im Zivilverfahren verwenden könne. Bei der Beschränkung der Akteneinsicht seien die privaten Geheimhal- tungsinteressen der Beschwerdeführer gegen das Interesse der Privatklägerschaft abzuwägen. Die in diesem Zusammenhang getroffene Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach ein grosses öffentliches Interesse bestehe, vor wel- chem der Schutz des Geschäftsgeheimnisses der Y.GmbH grundsätzlich zurückzutreten habe, erweise sich als fehlerhaft. Zwar vermöge das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Straftaten das Geheimhaltungsinteresse zu überwiegen. Beim Interesse der Privatklägerschaft sei das öffentliche Interesse jedoch ohne Bedeutung; vielmehr würden sich ausschliesslich private Interessen gegenüberstehen. Vorliegend würden aus den Akten insbesondere die persönli- chen Vermögens- und Steuerverhältnisse von X. wie auch die Kundenbe- ziehungen und die Vermögenssituation der Y.GmbH hervorgehen. Im Wei- teren würden sich die vorgenommenen Transaktionen zwischen der Gesellschaft und X. als Gesellschafter ersehen lassen. Angesichts des gegenwärtigen Stands des Strafverfahrens bestehe kein Interesse der Privatklägerschaft an Er- halt von Akteneinsicht. In ihrem Gesuch vom 14. Januar 2014 habe sie zur Be- gründung vorgebracht, dass sie für die Zivilklage dringend auf die Akten angewie- sen sei, doch inzwischen sei die Klage per 30. April 2014 beim Gericht in O.5_____ eingereicht worden. Die Privatklägerin könne ohne Weiteres eine Sistie- rung des Verfahrens beantragen, ohne Nachteile zu erleiden, zumal für das Feri- enhaus in O.4_____, welches Gegenstand der paulianischen Anfechtungsklage bilde, eine Grundbuchsperre erwirkt worden sei. Die Beschwerdegegnerin weise damit zurzeit kein rechtlich geschütztes Interesse an der Akteneinsicht auf, wohin- gegen die Beschwerdeführer ein sehr grosses Interesse daran hätten, dass keine fehlerhaften Akten unwiderruflich in Umlauf gebracht würden. In Bezug auf Letzte- res wird geltend gemacht, dass der Sachverhalt in den Untersuchungsakten teil- weise unrichtig festgehalten sei, weshalb es das rechtliche Gehör verbiete, der Beschwerdegegnerin Akteneinsicht zu gewähren, bevor den Beschwerdeführern die Möglichkeit gegeben werde, die entsprechenden Fehler richtig zu stellen. In den Rechtsschriften legen die Beschwerdeführer im Einzelnen den ihrer Ansicht

Seite 9 — 20 nach zutreffenden Geschehensablauf dar. Sie führen insbesondere aus, dass A._____ die Anteile an der Y.GmbH kurz nach deren Gründung an X. abgetreten habe, wobei er sie bis im Jahre 2010 treuhänderisch für seinen Sohn gehalten habe. In diesem Zusammenhang sei im Jahre 2010 zu Unrecht ein Erb- vorbezug in Höhe von CHF 1'100'000.-- angenommen worden, da die Übertra- gung der Y.-Anteile aus der Aufdeckung des Treuhandverhältnisses dabei miteingerechnet worden seien. X. habe lediglich eine Schenkung in Höhe von EUR 418'679.-- erhalten. Ferner sei der Verkauf des Hauses in O.4_____ zwecks Tilgung von Schulden, welche A._____ gegenüber seinem Sohn einge- gangen sei, erfolgt. c)Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts der Privatklägerin im Strafverfahren lasse sich nicht ansatzweise rechtfertigen, auch wenn die beschuldigte Person im Strafverfahren und die beklagte Person im Zivilverfahren nicht identisch sein mö- gen. Zumal ebenfalls ein begründeter Verdacht für eine Täterschaft von X._____ bestehe, erstaune es, dass gegen diesen noch kein Strafverfahren eröffnet wor- den sei. Die Beschwerdeführer würden sodann verkennen, dass sehr wohl ein direkter Zusammenhang zwischen dem Straf- und dem Zivilverfahren vorliege, da der in Art. 164 StGB enthaltene Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Ver- mögensminderung gerade ein Verhalten, das von der Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG erfasst werde, sanktioniere. Indessen sei ein solch direkter Zu- sammenhang für die Gewährung des Rechts auf Akteneinsicht im laufenden Strafverfahren ohnehin nicht erforderlich. Überdies richte sich das Akteneinsichts- recht im Strafverfahren ausschliesslich nach der StPO und es werde entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage nicht je nach Art der Informationen differenziert. Eine Einschränkung der Akteneinsicht könne im Rahmen der Interessenabwägung gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO nur hinsichtlich der Personalakten der beschuldigten Person vorgenommen werden, weil sich die Privatklägerin nur zum Schuld- und Zivilpunkt, nicht aber zum Strafpunkt äussern dürfe. Darüber hinaus hätten die Beschwerde- führer den Umstand, dass Akten aus dem Strafverfahren im angestrengten Zivil- prozess verwendet würden, selbst zu verantworten, zumal X._____ gemeinsam mit seinem Vater verbotene Geschäfte abgewickelt und Vermögen beiseite ge- schafft habe, wobei sie die Y._____GmbH als Mittel hierfür benutzt hätten. Abge- sehen davon, dass der Sachverhalt in den Strafakten keineswegs als fehlerhaft bezeichnet werden könne, lasse sich gestützt auf die StPO weder irgendein Vor- recht der anderen Verfahrensbeteiligten gegenüber der Privatklägerschaft noch

Seite 10 — 20 das Recht, zu den Akten Stellung zu nehmen und eine Berichtigung zu verlangen, bevor dieser Akteneinsicht gewährt werde, begründen. Die Tatsachendarstellung der Beschwerdeführer stehe in völligem Widerspruch zum durch die Akten und die Einvernahme der Zeugen ausgewiesenen Sachverhalt. So erweise sich insbeson- dere die Behauptung, dass der Beschuldigte die Stammanteile bis 2010 treuhän- derisch für X._____ gehalten habe, angesichts der Aussagen der Zeugen und des Beschuldigten selbst als unrichtig; vielmehr habe B., Geschäftsführer der Y.GmbH, diese seit der Gründung bis im Jahre 2010 treuhänderisch für den Beschuldigten gehalten. Auch würden sich der Beschuldigte und X. in Be- zug auf die Kaufpreistilgung des Ferienhauses in O.4 widersprechen. Es werde nachträglich versucht, Forderungen von X._____ gegen seinen Vater zu konstruieren. Im Weiteren stehe die Bestreitung der Tatsache, dass es zu einem Erbvorbezug von CHF 1'100'000.-- seitens von X._____ gekommen sei, in Diskre- panz zur Steuererklärung sowie den Aussagen des Beschuldigten und der Zeu- gen. Gemäss Ansicht der Beschwerdegegnerin gehe es an der Sache vorbei, vor- liegend von einer „fishing expedition“ zu sprechen. Es handle sich nicht um Be- weisausforschungen ohne konkreten Verdacht, sondern es würden sowohl gegen die Beschwerdeführer als auch gegen den Beschuldigten begründete Verdachts- momente bestehen. Die Beschwerdegegnerin nehme lediglich ihre Parteirechte wahr, was keinesfalls rechtsmissbräuchlich erscheine. Rechtsmissbrauch sei vielmehr im Verhalten der Beschwerdeführer zu erblicken, indem sie die Privatklä- gerin an der Akteneinsicht sowie an der Beweisführung im Zivilverfahren hindern möchten. Um ihre Interessen wahren zu können, habe die Privatklägerin ein An- recht darauf, in die dafür relevanten Akten Einsicht zu nehmen. Hierzu würden die von der Bank.2_____ edierten Unterlagen sowie die sichergestellten Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen der Y._____GmbH gehören. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer mit dem Beschuldigten zusammen gewirkt hätten, müssten allfällige Geheimhaltungsinteressen der Y.GmbH wie auch von X. - welcher bis anhin keine solchen Interessen geltend gemacht habe - hin- ter das Interesse der Beschwerdegegnerin zurücktreten. Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts lasse sich mithin weder durch lit. a noch lit. b von Art. 108 Abs. 1 StPO rechtfertigen. 3.a)Da sich die Beschwerdegegnerin als Privatklägerin konstituiert hat (vgl. StA act. 1.4), kommt ihr im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung zu (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Partei hat sie grundsätzlich Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien - unter Vorbehalt von Art. 108 StPO -

Seite 11 — 20 die Akten des Strafverfahrens spätestens nach der ersten Einvernahme der be- schuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise einsehen. In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, die Akteneinsicht einer Partei sei auf jene Akten beschränkt, welche sie zur Wahrung ihrer Interessen kennen müsse (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 10 zu Art. 101 StPO). Überwiegend finden sich jedoch gegenteilige Stimmen, wonach die Parteien und mithin auch die Privatklä- gerschaft keinerlei Interesse nachweisen müssten, um von ihrem Einsichtsrecht Gebrauch zu machen, sondern einzig gestützt auf ihre Parteistellung zur Akten- einsicht legitimiert seien (Markus Schmutz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 sowie N 8 ff. zu Art. 101 StPO; vgl. auch Viktor Lieber, a.a.O., N 9 und N 12 zu Art. 101 StPO; Joëlle Chapuis, in: Kuhn/Jeanneret (Edit.), Commentaire romand Code de procédure pénale suisse, Basel 2010, N 3 zu Art. 101 StPO; Lorenz Droese, Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafun- tersuchung vor dem Hintergrund zivilprozessualer Informationsinteressen; Diss. Luzern, Zürich 2008, S. 69 und S. 91 f.). Dies überzeugt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der klare Gesetzeswortlaut von Art. 101 Abs. 1 StPO nur die Einschränkungen nach Art. 108 StPO ausdrücklich vorbehält und für die unge- schriebene Voraussetzung eines Interessensnachweises bei der Akteneinsicht der Parteien bzw. der Privatklägerschaft keinen Raum lässt (Markus Schmutz, a.a.O., N 11 zu Art. 101 StPO; vgl. auch Viktor Lieber, a.a.O., N 1 f. und N 10 zu Art. 108 StPO). Das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerschaft ist damit umfassend und bezieht sich auf die gesamten Strafakten, sofern keine spezifischen Beschrän- kungsgründe nach Art. 108 StPO bestehen (Lorenz Droese, a.a.O., S. 91 f.; vgl. auch Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 335; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH130226 vom 12. September 2013 E. 3.6 f.). Dass kein Interessensnachweis erforderlich ist, scheinen die Beschwerdeführer vorliegend zu verkennen, wenn sie geltend ma- chen, dass die Privatklägerin das gegen X._____ eingeleitete Zivilverfahren ohne Nachteile sistieren lassen könne und deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse an der Akteneinsicht im Strafverfahren aufweise. Da das Akteneinsichtsrecht nach dem Dargelegten sämtliche Akten im Sinne von Art. 100 Abs. 1 StPO umfasst, stösst auch der beschwerdeführerische Einwand, die Privatklägerin könne sich lediglich bezüglich Informationen über den Beschuldigten auf ihr Akteneinsichts- recht berufen, ins Leere.

Seite 12 — 20 b)Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorliegend bereits im Auftrag der Staatsanwaltschaft polizeilich einvernommen worden ist (vgl. StA act. 7.3) - wobei auch eine delegierte Einvernahme als erste Einvernahme im Sin- ne von Art. 101 Abs. 1 StPO gilt (Markus Schmutz, a.a.O., N 14 zu Art. 101 StPO)

  • und zudem zwei Zeugeneinvernahmen und diverse Akteneditionen stattgefunden haben. Insofern sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Akteneinsichts- rechts nach Art. 101 Abs. 1 StPO in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich erfüllt. Ent- sprechend haben die beschuldigte Person wie auch die Beschwerdeführer als an- dere Verfahrensbeteiligte bereits Akteneinsicht erhalten. Zeitpunkt und Umfang des Akteneinsichtsrechts können durchaus für jede Partei und die anderen Verfah- rensbeteiligten gesondert beurteilt werden (vgl. Markus Schmutz, a.a.O., N 21 zu Art. 101 StPO). Allerdings gebietet der in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Grundsatz der Waffengleichheit, dass jeder Partei angemessen Gele- genheit gegeben werden muss, ihre Rechtsstandpunkte unter solchen Bedingun- gen zu präsentieren, dass ihr kein wesentlicher Nachteil gegenüber der Gegenpar- tei erwächst. Er setzt insbesondere voraus, dass die Parteien gleichermassen Zu- gang zu den Akten haben. Im Zusammenhang mit der Akteneinsicht hat der Ge- setzgeber diesen Grundsatz in Art. 101 Abs. 1, Art. 104 Abs. 1 sowie Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO konkretisiert, welche, abgesehen von den Ausnahmen nach Art. 108 StPO, eine unterschiedliche Behandlung der Parteien ausschliessen (BGE 137 IV 172 E. 2.6 = Pra 2011 Nr. 131; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 2b und Urteil des Bundesgerichts 6P.125/2005 vom 23. Januar 2006 E. 4.2). c)Die Beschwerdeführer bringen vor, dass das Akteneinsichtsrecht der Pri- vatklägerschaft unter anderem aufgrund des Verfahrensstadiums zu beschränken sei. Es gehe dieser offensichtlich nur darum, Wissen, welches ihr nicht zustehe, für ein anderes Verfahren zu sammeln. Der Sachverhalt habe noch nicht korrekt unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Einvernommenen - da lediglich eine erste Befragung des Beschuldigten und zweier Zeugen teilweise ohne Anwesen- heit eines Rechtsbeistands sowie unter jeweiliger Auferlegung der Schweigepflicht stattgefunden habe - festgestellt werden können, sondern sei lediglich bruchstückhaft und zum Teil unrichtig ermittelt worden. Wie die Beschwerdeführer selbst einräumen, ist die Strafuntersuchung noch im Gange und die Ermittlungen sind folglich noch nicht abgeschlossen, weshalb es sich von selbst versteht, dass erst fragmentarische Untersuchungsergebnisse vorliegen. Dies allein vermag je- doch eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts der Parteien nicht zu rechtfer- tigen, ansonsten die Akteneinsicht immer erst in einem späten Verfahrensstadium bzw. gar erst nach Abschluss der Untersuchung gewährt werden könnte, was of-

Seite 13 — 20 fensichtlich im Widerspruch zu Art. 101 StPO steht. Im Weiteren verkennen die Beschwerdeführer, dass die Sachverhaltsermittlung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht als fehlerhaft bezeichnet werden kann. Denn einerseits ist sie wie dargelegt noch nicht vollständig und andererseits können die bisherigen Ergebnisse durch weitere Beweiserhebungen durchaus noch Änderungen erfahren, womit diese noch nicht als verbindlich gelten. Darüber hinaus bildet die Überprüfung der Rich- tigkeit bzw. Unrichtigkeit der bisherigen polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisse nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die einzelnen Vorbringen der Be- schwerdeführer betreffend die angeblich unrichtig festgestellten Sachverhaltsele- mente näher einzugehen. Zu prüfen bleibt lediglich, ob der Privatklägerin die Ak- teneinsicht zu Recht im entsprechenden Umfang gewährt worden ist, oder ob ein Anwendungsfall von Art. 108 Abs. 1 lit. a oder lit. b StPO vorliegt, der eine Ein- schränkung des rechtlichen Gehörs und des daraus fliessenden Anspruchs auf Akteneinsicht zu rechtfertigen vermag. Generell gilt, dass diese Ausnahmetat- bestände zurückhaltend und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsat- zes anzuwenden sind (Botschaft Strafprozessrecht, a.a.O., S. 1164; vgl. auch Art. 108 Abs. 3 StPO). d/aa) Eine Einschränkung des Einsichtsrechts ist gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht. Diese Bestimmung bezweckt primär die Sicherstellung des geordneten Verfahrensablaufs. Eine blosse Gefährdung von Verfahrensinteressen genügt nicht, um das rechtliche Gehör einzuschränken (Botschaft Strafprozess- recht, a.a.O., S. 1164), sondern es bedarf konkreter Anhaltspunkte für einen Miss- brauch. Ein Missbrauch ist erst bei schwerwiegenden Verfahrensverstössen, wel- che beispielsweise zu einer Instrumentalisierung des Verfahrens führen, zu beja- hen (Viktor Lieber, a.a.O., N 4 zu Art. 108 StPO). Eine Instrumentalisierung liegt vor, wenn das staatliche Verfahren missbräuchlich zur Verfolgung sachfremder Zwecke in Anspruch genommen wird (Lorenz Droese, a.a.O., S. 225 mit Verweis auf Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, Rz. 727). Rechtsmissbräuchlichkeit wäre etwa bei konkreten Hinweisen, dass ein Einsichtsberechtiger die Akteneinsicht dazu benutzt, um aus den gewonnen In- formationen Beteiligten aus parallelen Straf- oder Zivilverfahren Mitteilung zu ma- chen, anzunehmen und zwar insbesondere, wenn die Weitergabe der Informatio- nen der Kollusion dient. Indessen können solche Mitteilungen durchaus auch legi- time Zwecke verfolgen und zu Verteidigungszwecken geradezu geboten sein (Hans Vest/Salome Horber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen-

Seite 14 — 20 tar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 108 StPO; Niklaus Schmid, Handbuch Strafprozessrecht, a.a.O., Rz. 113 und 623). Vorliegend möchte die Privatklägerin bzw. Beschwerdegegnerin die Informationen jedoch nicht an Dritte weitergeben, sondern für sich selbst bzw. den von ihr gegen X._____ geführten Zivilprozess verwenden. Es fragt sich, ob diese Absicht als missbräuchlich gilt. Während die Beschwerdegegnerin ein sol- ches Vorgehen für zulässig hält und geltend macht, sie würde lediglich ihre Partei- rechte wahrnehmen, sehen die Beschwerdeführer darin eine missbräuchliche Be- weisausforschung. Sie werfen der Beschwerdegegnerin vor, die rechtlichen Unter- suchungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft auszunutzen und die erlangten Informationen gezielt in den vom vorliegenden Strafverfahren unabhängigen, nicht gegen den Beschuldigten geführten Zivilprozess einfliessen lassen zu wollen. bb)In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung finden sich einige Entscheide, welche die Gewinnung zivilprozessual relevanter Informationen durch strafprozes- suale Akteneinsicht zumindest implizit als zulässig beurteilen (Lorenz Droese, a.a.O., S. 213 ff. insbes. mit Verweis auf BGE 124 I 34, 122 III 353 und BGE 96 I 598, wonach zivilprozessuale Informationsinteressen zwar kein rechtliches, wohl aber ein legitimes Anliegen darstellen). Auch in der Literatur wird, soweit über- haupt thematisiert, die Nutzung der Strafuntersuchung als Informationsquelle für den Zivilprozess nicht als grundsätzlich problematisch erachtet. Allerdings wird insbesondere davor gewarnt, dass zivilprozessuale Beweisinteressen zu unbe- gründeten Strafanzeigen verleiten könnten (vgl. dazu Lorenz Droese, a.a.O., S. 216 ff.). Davon, dass vorliegendenfalls völlig grundlos eine Strafanzeige seitens der Beschwerdegegnerin eingereicht wurde, kann nicht ausgegangen werden, zumal das Strafverfahren an die Hand genommen und umfangreiche Ermittlungen angestellt worden sind, die zumindest einen Tatverdacht begründen. Gemäss den vorstehenden Ausführungen setzt der Missbrauch der Verfahrensrechte eine sachfremde Zweckverfolgung voraus. Da die StPO der geschädigten Person zahl- reiche Rechte einräumt, welche spezifisch der Förderung des Zivilanspruchs die- nen, können zivilprozessuale Interessen des Geschädigten nicht als sachfremd gelten (Lorenz Droese, a.a.O., S. 230 und S. 246 f.). Daher ist der Beschwerde- gegnerin vorliegend kein Rechtsmissbrauch vorzuwerfen, wenn sie die mittels Ak- teneinsicht im Strafverfahren erlangten Informationen im Zivilprozess nutzen möchte. Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführer, dass sich das Zivilverfahren nicht gegen den Beschuldigten selbst, sondern gegen dessen Sohn richtet, nichts zu ändern. Dies lässt sich nämlich durch die Eigenheit der erhobe- nen paulianischen Anfechtungsklage erklären. Passivlegitimiert ist dabei nicht der

Seite 15 — 20 Schuldner selbst, sondern die durch das anfechtbare Rechtsgeschäft begünstigte Person (vgl. Art. 290 SchKG; BGE 130 III 235 E. 6.1.1). Dennoch besteht durch- aus ein Zusammenhang zum geführten Strafprozess und zwar insofern, als dass der Beschuldigte selbst die anfechtbare vermögensmindernde Rechtshandlung vorgenommen hat und es im Zivilverfahren gerade um diese Schädigung bzw. die Rückführung des Vollstreckungssubstrats geht. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer erweisen sich damit als unbehelflich. e/aa) Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO ist eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs möglich, wenn dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist. Dies ist je- weils bezogen auf den konkreten Einzelfall zu beurteilen (vgl. Viktor Lieber, a.a.O., N 7 zu Art. 108 StPO). Nachdem die auf dem Spiel stehenden Interessen ermittelt worden sind, sind sie zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Übertragen auf den vorliegenden Fall gilt es mithin zu prüfen, ob das Interesse der Beschwer- degegnerin an der Akteneinsicht oder jenes der Beschwerdeführer an der Ge- heimhaltung überwiegt. An dieser Stelle angemerkt sei, dass in einem hängigen Strafverfahren aufgrund des bestehenden Gehörsanspruchs das daraus fliessen- de Einsichtsinteresse an sich - nicht aber dessen Gewicht, welches unterschied- lich stark ausfallen kann und daher Begründungsbedarf hat - vermutet wird, während Geheimnisinteressen nachzuweisen sind (Lorenz Droese, a.a.O., S. 132). Den Beschwerdeführern ist darin zu folgen, dass es sich beim Interesse der Privatklägerschaft nicht um ein öffentliches Interesse handelt, sondern sich ausschliesslich private Interessen gegenüberstehen, weshalb die Begründung in der angefochtenen Verfügung zu kurz greift. Als mögliche Einschränkungsgründe der Akteneinsicht, welche im Akteninhalt als solches liegen, werden das Bank-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis anerkannt (vgl. Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 12 f. zu Art. 101 StPO; Viktor Lieber, a.a.O., N 6b zu Art. 108 StPO; Hans Vest/Salome Horber, a.a.O., N 6 zu Art. 108 StPO). Vorliegend berufen sich die Beschwerdeführer auf private Geheimhal- tungsinteressen in Form des Geschäfts- und Bankgeheimnisses. Unter den Begriff des Geschäftsgeheimnisses fallen alle betriebswirtschaftlich relevanten Tatsachen wie Bezugsquellen, Organisation, Preiskalkulation sowie Kundendaten, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, so dass ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung besteht (Lorenz Droese, a.a.O., S. 144; vgl. auch BGE 104 IV 175 E. 4a; 98 IV 209 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 4P.48/2002 vom 4. Juni 2002 E. 3b/dd). Das Bankgeheimnis schützt sodann die bei Banken vor-

Seite 16 — 20 handenen kundenbezogenen Daten und damit einen Aspekt der wirtschaftlichen Persönlichkeit (Lorenz Droese, a.a.O., S. 145). bb)Vorliegend sind Akten der Bank.1_____ sowie der Bank.2_____ ediert wor- den, welche Auskunft über die Privat- und Geschäftskonten, Wertschriftendepots, Safes und Schliessfächer, die auf den Namen des Beschuldigten lauten bzw. lau- teten oder für die er eine Vollmacht besitzt bzw. besass, geben. Des Weiteren sind diverse Geschäfts- und Bankunterlagen der Y.GmbH beschlagnahmt wor- den, welche die Geschäftstätigkeit ab dem Gründungsjahr 2008 bis ins Jahr 2013 betreffen. Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass gerade die edierten Bankun- terlagen der Bank.2 sowie die sichergestellten Buchhaltungsunterlagen der Y.GmbH zu den für sie relevanten Akten gehören würden, weil diese die rechtliche oder wirtschaftliche Berechtigung des Beschuldigten am Unternehmen sowie die Geldtransaktionen, welche über die GmbH durch den Beschuldigten und seinen Sohn gegenseitig vorgenommen worden seien, belegen könnten. Demge- genüber argumentieren die Beschwerdeführer, dass zahlreiche Akten private Ge- heimnisse enthalten würden, wie etwa Informationen über Bankkonten, die per- sönlichen Vermögens- und Steuerverhältnisse von X., Zahlungen an diesen sowie Transaktionen zwischen diesem und der Gesellschaft. Ebenso würden sich aus den Unterlagen die Kundenbeziehungen und die Vermögenssituation der Y.GmbH ersehen lassen. Die Beschwerdeführer hätten ein grosses Interes- se daran, dass die Akteneinsicht erst gewährt werde, wenn die Akten nicht mehr mit Fehlern behaftet seien. Die betroffenen von der Einsicht auszunehmenden Akten werden von den Beschwerdeführern einzeln bezeichnet, wobei es sich um zahlreiche Aktenstücke handelt. Ihrer Ansicht nach soll die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen lediglich Einsicht in das Dossier 1 (Eröffnungs-, allgemeine Akten und Schlussakten), in das Dossier 3 (Strafanzeige mit Beilagen) sowie in das Dossier 7 (Einvernahmen) gewährt werden, wobei davon auszugehen ist, dass ihr diese Akten bereits mehrheitlich bekannt sind. Was den Haupteilt der Strafakten (gesamtes Dossier 2 [Personenakten von A.]; nahezu das gesamte Dossier 4 [Editionen, Kontosperren]; nahezu das gesamte Dossier 5 [polizeiliche Ermitt- lungsakten betreffend A.]; gesamtes Dossier 6 [polizeiliche Ermittlungsakten betreffend die Y.GmbH]; alle Beilagenordner 1-5 mit den Jahresakten 2012 und 2013 der Y.GmbH und diversen Bankunterlagen der Bank.2 und Bank.1) angeht, so sei ihr die Einsicht indessen zu verwehren. cc)Bei den fraglichen Akten befindet sich ein grosser Teil an Bankunterlagen, darunter - sowohl X. als auch die Y._____GmbH betreffende - Kontoauszü- ge, Belastungsanzeigen, Vermögensausweise sowie diverse Korrespondenz. Wie

Seite 17 — 20 die Staatsanwaltschaft zutreffend darlegt, sind die Unterlagen geeignet, Auf- schluss über die Einkommens- und Vermögenentwicklung des Beschuldigten zwi- schen den Jahren 2001 und 2013 zu geben. In der Berufung auf das Bankge- heimnis ist vorliegend kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beschwer- deführer zu erblicken. Denn in der Strafuntersuchung geht es gerade darum, die Vermögenstransaktionen zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn bzw. der Y.GmbH aufzudecken, da der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte di- verse Vermögensentäusserungen vorgenommen hat, um die im Rahmen des Scheidungsverfahrens rechtskräftig zugesprochenen vermögensrechtlichen An- sprüche der Privatklägerin zu vereiteln. Insofern überwiegt damit das Einsichts- recht der Privatklägerin bzw. Beschwerdegegnerin. Ohne Aktenkenntnis kann sie ihre Verfahrensrechte nämlich nicht wirksam wahrnehmen und sich insbesondere nicht zur Sache äussern oder Beweisanträge stellen. Auch würde es sich im Hin- blick auf Art. 108 Abs. 3 StPO nicht als verhältnismässig erweisen, die Aktenein- sicht bezüglich eines Grossteils der Akten und nicht nur hinsichtlich einzelner we- niger Aktenstücke zu beschränken (vgl. Botschaft Strafprozessrecht, a.a.O., S. 1164). Ebenso wiegt das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnis- ses nicht derart schwer, um das verfassungsmässig und gesetzlich garantierte Akteneinsichtsrecht der Privatklägerschaft in umfassender Weise einzuschränken. Es wird weder dargetan noch ist ersichtlich, welche konkreten Nachteilen die Of- fenlegung dieser Geschäftsunterlagen gegenüber der Privatklägerin für die Be- schwerdeführer nach sich ziehen soll. Die Beschwerdeführer machen nicht etwa geltend, es bestünde die Befürchtung, dass allfällige Geschäftsinformationen der Y.GmbH - abgesehen von einer Verwendung im in O.5 geführten Zi- vilprozess - an die Öffentlichkeit gelangen würden. Nicht legitim erscheint, die Ak- teneinsicht nur bzw. hauptsächlich deshalb zu beschränken, weil verhindert wer- den möchte, dass die Informationen in das Zivilverfahren einfliessen. Ausserdem legen die Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern es sich bei den zu verwei- gernden Informationen um besonders sensible, schützenswerte Daten handelt. Denn wie die Staatsanwaltschaft überzeugend argumentiert, wären entsprechend grosse Geheimhaltungsinteressen vorausgesetzt, zumal die gezielte Aufbereitung zahlreicher Dossiers im Hinblick auf eine interessenbedingt beschränkte Einsicht in Verfahren mit umfangreichem Aktenmaterial wie dem vorliegenden mit ziemlich hohem Administrativaufwand verbunden wäre (so auch Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5). Solche gewichtigen Interessen sind nicht ersichtlich. Ferner kann sich X. als Privatperson ohnehin nicht auf das Ge- schäftsgeheimnis berufen. Dass er - nebst dem Bankgeheimnis - sonstige private Geheimhaltungsinteressen aufweisen würde, bringen die Beschwerdeführer nicht

Seite 18 — 20 vor. Indem die Staatsanwaltschaft die Personenakten des Beschuldigten sowie die Jahresakten 2012 und 2013 der Y._____GmbH im Original von der Akteneinsicht ausgenommen hat, hat sie den Interessen des Beschuldigten und jenen der Be- schwerdeführer ausreichend Rechnung getragen. Eine weitergehende Einsichts- beschränkung erscheint im Hinblick auf die im Zusammenhang mit Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO vorgenommene Interessenabwägung nicht als gerechtfertigt. Dies steht mit der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, welche die Tendenz zu einer eher offenen Handhabung des Einsichtsrechts aufweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5 insbes. mit Verweis auf BGE 138 IV 78 E. 3). f)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich das Motiv, die Ak- teneinsicht zu zivilprozessualen Zwecken zu nutzen und die im Strafverfahren er- hobenen Beweise im Zivilprozess zu verwenden, nicht als rechtsmissbräuchlich erweist. Entsprechend lässt sich eine Einschränkung der Akteneinsicht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht auf Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO stützen. Die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO hat ergeben, dass auch keine überwiegenden privaten Geheimhaltungsinteressen der Be- schwerdeführer bestehen, welche eine Beschränkung des Einsichtsrechts im be- antragten Umfang rechtfertigen würden. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen. 4.a)Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 2'000.-- festgesetzt. Die beiden Be- schwerdeführer haften hierfür solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). b)Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelver- fahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. In den entspre- chenden Artikeln findet sich lediglich eine Bestimmung, welche einen Entschädi- gungsanspruch der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person (vgl. Art. 433 StPO), nicht jedoch gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten statuiert. Da den Beschwerdeführern als beschwerte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO Parteirechte eingeräumt werden und ihnen im vorliegenden Beschwerdeverfahren Parteistellung zukommt, versteht es sich von selbst, dass mit dieser Stellung auch entsprechende Pflichten einhergehen. Die Beschwerdeführer unterliegen im vorliegenden, ausschliesslich von ihm initi- ierten Beschwerdeverfahren vollständig. Durch das Beschwerdeverfahren ist der

Seite 19 — 20 Beschwerdegegnerin insbesondere in Anbetracht des mehrfachen Schriftenwech- sels - welcher auf Ersuchen der Beschwerdeführer hin durchgeführt worden ist - ein nicht unerheblicher Aufwand entstanden. Daher rechtfertigt es sich, die Be- schwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zu ver- pflichten, die Beschwerdegegnerin für ihre anwaltlichen Umtriebe im Beschwerde- verfahren angemessen zu entschädigen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen. Angesichts der sich stellen- den Sach- und Rechtsfragen sowie des zeitlichen Aufwands, wobei es insbeson- dere den erwähnten mehrfachen Schriftenwechsel zu berücksichtigen gilt, er- scheint vorliegend eine Entschädigung in Höhe von CHF 3'000.-- als angemessen. Für die aussergerichtliche Entschädigung haften die Beschwerdeführer wiederum solidarisch.

Seite 20 — 20 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.-- gehen unter soli- darischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer. 3.Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, die Beschwerdegegnerin mit CHF 3'000.-- aussergerichtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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