BGE 121 II 252, 1B_160/2013, 1B_304/2013, 2C_754/2008, 6B_22/2013, + 2 weitere
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 13. Mai 2014Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 242. Juni 2014 (Mit Urteil 6B_758/2014 vom 09. Oktober 2014 ist das Bundesgericht auf die ge- gen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Verfügung II. Strafkammer VorsitzHubert Aktuarin ad hoc Aebli In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. April 2014, mitgeteilt am 17. April 2014, in Sachen des Y., Beschwerdegegner, betreffend üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB,
Seite 2 — 5 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 2. Mai bzw. 4. Mai 2014, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, –dass X._____ am 12. April 2013 unter anderem gegen den Journalisten Y._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden hinsichtlich sämtlicher in Be- tracht fallender Strafvorschriften, insbesondere übler Nachrede und Verleum- dung, Strafanzeige erstattete, –dass die Staatsanwaltschaft nach Prüfung der Akten mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 eine Strafuntersuchung gegen Y._____ wegen übler Nach- rede gemäss Art. 173 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) eröffnete, –dass die Strafanzeige in Zusammenhang mit zwei in der „Südostschweiz“ am 14. und 18. Januar 2013 publizierten Zeitungsartikeln stand, die Bezug auf das Referat von X., welches sie im Rahmen der Anti-Zensur-Konferenz am 24. November 2012 in O.1 hielt, nahmen, –dass die Anzeigeerstatterin Y._____ im Wesentlichen vorwarf, dessen Be- hauptungen über Inhalt und Wortlaut des erwähnten Referats seien nachweis- lich falsch, –dass die Staatsanwaltschaft den Parteien am 5. Februar 2014 mitteilte, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse werde eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Aussicht ge- stellt, –dass die Einstellung des Strafverfahrens gegen Y._____ wegen übler Nachre- de gemäss Art. 173 StGB mit Verfügung vom 15. April 2014, mitgeteilt am 17. April 2014, erfolgte, –dass die Staatsanwaltschaft zum Schluss kam, eine Bestrafung von Y._____ nach Art. 173 StGB falle mangels Tatbestandsmässigkeit ausser Betracht, weshalb das gegen ihn geführte Strafverfahren einzustellen sei, –dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen die Einstellungsverfü- gung mit Faxschreiben vom 2. Mai 2014 bei der Staatsanwaltschaft Graubün- den Beschwerde zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte,
Seite 3 — 5 –dass die Staatsanwaltschaft die per Fax eingereichte Beschwerde am 5. Mai 2014 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiterleitete, –dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde am 4. Mai 2014 (Poststempel Deutsche Post) zusätzlich per Post beim Kantonsgericht einreichte, –dass die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren beigezogen wurden, indessen auf die Einholung von Vernehmlassungen ver- zichtet wurde, –dass gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Ta- gen seit Zustellung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 StPO, Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), –dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin auf diese Frist- und Formerfordernisse in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung ausdrücklich hinwies, –dass schriftliche strafprozessuale Parteieingaben mit einer Originalunterschrift versehen sein müssen, weshalb eine Eingabe mittels Telefax, welche bloss eine photokopierte Unterschrift des Urhebers enthält, den Formerfordernissen nicht zu genügen vermag (BGE 121 II 252 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_304/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2, 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.1 sowie 6B_22/2013 vom 1. Februar 2013 E. 6; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2012.45 vom 27. Februar 2013 E. 3.3), –dass diese Rechtslage der Beschwerdeführerin als ausgebildete Rechtsanwäl- tin bekannt sein musste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.4; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2012.45 vom 27. Februar 2013 E. 3.4), –dass Letzteres umso mehr gilt, als die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 17. Juli 2013 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass Faxschreiben den Anforderungen an schriftliche Eingaben nicht genügen würden, –dass der Formmangel der fehlenden Originalunterschrift innerhalb der Frist zur Vornahme der fraglichen Verfahrenshandlung behoben werden kann (BGE
Seite 4 — 5 121 II 252 E. 4b; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2012.45 vom 27. Fe- bruar 2013 E. 3.3), –dass die Beschwerdeführerin im Nachgang zu ihrer Faxeingabe die Be- schwerde per Post und unter Einhaltung des Schrifterfordernisses dem Kan- tonsgericht hat zukommen lassen, –dass diese Eingabe indessen verspätet erfolgt ist, zumal die Einstellungsver- fügung der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 22. April 2014 zu- gegangen ist, –dass die zehntägige Frist damit am 2. Mai 2014 geendet hat, –dass die Postaufgabe bei der Deutschen Post hingegen erst am 4. Mai 2014 (Poststempel) erfolgt ist, –dass der Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft zudem gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO ohnehin keine fristwahrende Wirkung zukommt (vgl. Ver- fügung des Bundesstrafgerichts SK.2012.45 vom 27. Februar 2013 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen), –dass eine Behebung des auf die fehlende Originalunterschrift zurückzuführen- den Formmangels nach Fristablauf ausgeschlossen ist (BGE 121 II 252 E. 4b; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2012.45 vom 27. Februar 2013 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen), –dass somit mangels Wahrung der Formvorschriften bzw. infolge verspäteter formgültiger Eingabe nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann, –dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kosten- pflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), –dass gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr zwischen CHF 1'000.-- und CHF 5'000.-- zu erheben ist, –dass für das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 10 VGS eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 500.-- erhoben wird, zumal der Vorsitzende der II. Strafkammer infolge des offensichtlichen Mangels der Beschwerde in An- wendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,
Seite 5 — 5 erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.-- gehen zu Lasten von X._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: