Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 30. April 2014Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 2230. April 2014 Verfügung II. Strafkammer VorsitzPritzi AktuarinThöny In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 11. April 2014, mitgeteilt am 11. April 2014, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Anordnung der Untersuchungshaft im schriftlichen Verfahren, hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A.Am 10. April 2014 wurde X._____ wegen des Verdachts, Vorbereitungs- handlungen zu einem Raub begangen zu haben, in Anwendung von Art. 217 StPO von der Kantonspolizei Graubünden vorläufig festgenommen. Mit Schreiben vom 11. April 2014, gleichentags überbracht, ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 224 Abs. 2 StPO den Einzelrichter am kantonalen Zwangsmassnahmengericht um Anordnung der Untersuchungshaft, wobei sie als Tatverdacht neben dem Raubversuch auch die Beteiligung an zwei weiteren Raubüberfällen, Wiederhandlungen gegen das Waffengesetz und Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz aufführte. Als Haftgrund wurde Kollusions- /Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO geltend gemacht. B.Da X._____ ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtete (Art. 225 Abs. 5 StPO), führte der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden ein schriftliches Verfahren durch. Mit Entscheid vom 11. April 2014 erkannte er wie folgt: "1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Untersuchungshaft wegen Kol- lusions-/Verdunkelungsgefahr bis längstens am 09.07.2014 angeord- net. 2.Die beschuldigte Person kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwalt- schaft mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. 3.Die Verfahrenskosten von CHF 350.00 bleiben bei der Prozedur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten des Kantons übernommen und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichts Plessur zu überweisen. 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Mitteilung)." C.Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 23. April 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, worin er die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids und die Entlassung aus der Untersuchungs- haft unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragte. D.Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 28. April 2014 unter Beilage der Akten auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
Seite 3 — 11 E.Mit Stellungnahme vom 28. April 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde. Neben dem im Grundsatz zugestandenen versuchten Raub zum Nachteil von D._____ werde X._____ vorgeworfen, zu- sammen mit denselben Personen drei weitere Raubüberfälle in O.1_____, in O.2_____ und in O.3_____ begangen zu haben respektive als Fahrer beteiligt gewesen zu sein. Der Zeuge A._____ habe als Zeuge ausgesagt, der mutmassli- che Mittäter B._____ habe ihm gegenüber diese drei Straftaten zugegeben und erwähnt, dass X._____ daran beteiligt gewesen sei. Der dringende Tatverdacht sei damit zu bejahen. Da X._____ nur teilweise geständig sei, seien weitere Be- fragungen notwendig, insbesondere auch Konfronteinvernahmen zwischen den verschiedenen Beteiligten. Es bestehe erhöhte Gefahr, dass der Beschwerdefüh- rer im Falle einer Freilassung Opfer beeinflussen und Beweismittel beseitigen könnte. Zurzeit würden die sichergestellten elektronischen Kommunikationsgeräte ausgewertet. Dafür werde weitere Zeit benötigt. Bei dieser Sachlage sei die Kollu- sionsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO zu bejahen. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Legitimiert dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts. Mit dem an- gefochtenen Entscheid wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft ver- setzt, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Auf die im Übrigen frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde vom 23. April 2014 ist demzufolge einzutreten
Seite 4 — 11 2.Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreite- te Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Jeremy Stephenson/Gilbert Thiriet, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, Basel 2011, N 15 zu Art. 393 StPO). 3.Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Begründungs- pflicht und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Graubünden habe zur Begründung seines Entscheids ausschliesslich auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft und die Haftakten ver- wiesen. Grundsätzlich sei eine solche Verweisung zwar zulässig, aus der Begrün- dung müsse sich allerdings ergeben, dass sich das Gericht mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft im Haftantrag kritisch auseinandergesetzt habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. a)Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b). Die II. Strafkammer als Beschwerdeinstanz kann demzufolge aufgrund ih- rer umfassenden Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, wie insbesondere auch eine ungenügende Begrün- dung, im Beschwerdeverfahren heilen. Gemäss Art. 274 Abs. 2 StPO entscheidet das Zwangsmassnahmengericht mit kurzer Begründung. Mit Hinblick auf das Be- schwerdeverfahren sollte die Begründung alles enthalten, was für eine nachträgli- che Prüfung durch die Beschwerdeinstanz erforderlich ist. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss.
Seite 5 — 11 b)Im vorliegenden Fall führte die Vorinstanz lediglich aus, dass sich die Aus- führungen der Staatsanwaltschaft Graubünden gemäss den Akten als zutreffend erweisen würden und der Haftgrund der Kollusions-/Verdunkelungsgefahr gege- ben sei. Allein der Verweis auf das Gesuch der Staatsanwaltschaft vermag die Anordnung der Haft jedoch noch nicht zu begründen. Insofern liegt eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs zufolge ungenügender Begründung vor. Diese kann jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch die II. Strafkammer geheilt werden, indem die Begründung nach freier und umfassender Prüfung des Sach- verhalts entsprechend ergänzt wird. 4.Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerde- führers ein (Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 BV). Eine Einschränkung die- ses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kern- gehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtigt wird. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO hinzukommen, nämlich entweder Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c). Allgemeiner Haftgrund und besonderer Haftgrund müssen kumulativ erfüllt sein. Die besonderen Haftgründe sind unter- einander alternativ. Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (vgl. Marc Forster, in: Nigg- li/Heer/Wi-prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Basel 2011, N 1 und N 16 zu Art. 221 StPO; Urteil des Bundesge- richts 1B_148/2011 vom 13. April 2011). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob im konkreten Fall sowohl der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts so- wie ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs.1 lit. a-c StPO vorliegen. 5.a)Strafprozessuale Haft darf nur angeordnet werden, wenn und solange der Inhaftierte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Dabei ist zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungser- gebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das in- kriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt
Seite 6 — 11 keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_466/2012 vom 3. September 2012, E. 2.2.2; Forster a.a.O., N. 3 zu Art. 221). b)X._____ ist geständig, zusammen mit B._____ und C._____ zum Nachteil von D._____ einen Raub versucht zu haben, wobei die einzelnen Tatbeiträge gemäss Aussagen der Staatsanwaltschaft Graubünden noch nicht geklärt sind. Ein dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist somit bereits aus diesem Grund offensichtlich zu bejahen, zumal dessen Nachweis bei einem glaubhaften Geständnis als erbracht gilt (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Darü- ber hinaus wird X._____ verdächtigt, wiederum zusammen mit B._____ und C._____ beim Raubüberfall an der Tankstelle/Shop in O.1_____ vom 6. Februar 2012, am Raubüberfall im E._____ in O.2_____ vom 29. Dezember 2012, und beim Raubüberfall zum Nachteil der Bank in O.3_____ vom 26. Februar 2013 be- teiligt gewesen zu sein. Belastet wird er namentlich durch die Aussagen von A., welcher bei der polizeilichen Einvernahme vom 4. April 2014 zu Protokoll gab, C. habe ihm erzählt, dass er zusammen mit B._____ einen Raubüber- fall ausgeübt habe, bei welchem X._____ den Fluchtwagen gefahren habe. Sie hätten den Wagen nicht vor der Bank parkiert, um nicht aufzufallen. Sie seien dann maskiert in die Bank und anschliessend nach dem Raub zum Fahrzeug ge- rannt. Zuvor hätten sie X._____ noch telefonisch kontaktieren müssen, damit er sie abhole. Auch anlässlich einer weiteren Einvernahme vom 23. April 2014 bestätigte der Zeuge A., diesmal bezüglich sämtlicher in Frage stehender Raubüberfälle, dass der Beschwerdeführer seines Wissens nach daran beteiligt gewesen sei. Der Beschwerdeführer bestreitet diese ihm vorgeworfenen Handlun- gen. Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts vermag er allerdings nicht glaubhaft zu widerlegen. Wie bereits ausgeführt, bedarf es hierfür entgegen seiner Auffassung keiner objektiven Beweise. Vielmehr genügen konkrete Verdachts- momente, aufgrund derer die Untersuchungsbehörden das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Diese sind mit den Aussagen von A. zweifellos gegeben. Kommt hinzu, dass der Be- schwerdeführer selbst zugegeben hat, zusammen mit den mutmasslichen Tätern bereits einen Raubversuch unternommen zu haben. Auch in dieser Hinsicht ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. StPO zu bejahen.
Seite 7 — 11 6.Der Beschwerdeführer rügt, das Zwangsmassnahmengericht habe im ange- fochtenen Entscheid keine überzeugende Begründung für das Vorliegen einer Kol- lusions-/Verdunklungsgefahr vorgebracht. Den Haft- und Ermittlungsakten könne entnommen werden, dass sowohl B._____ als auch C._____ in Untersuchungs- haft versetzt worden seien. Vor diesem Hintergrund bestehe keine Gefahr, dass er nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft versucht sein könnte, B._____ sowie C._____ unter Druck zu setzen oder sie zu falschen Aussagen zu verleiten. Dass er versucht sei, andere Personen ins Einvernehmen zu setzen oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen zu veranlassen, werde weder von der Staatsanwalt- schaft noch vom Zwangsmassnahmengericht dargelegt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bestehe somit keine Gefahr, dass er im Falle einer Freilassung all- fällige Mittäter, Zeugen oder Auskunftspersonen beeinflussen könnte. Hinzu kom- me, dass weder die Staatsanwaltschaft noch das Zwangsmassnahmengericht dar- legen, er könne Beweismittel beseitigen. Damit lägen keine konkreten Anhalts- punkte vor, welche für eine Kollusionsgefahr sprechen würden. Eine solche könne auch nicht darin erblickt werden, dass zwischen den verschiedenen Beteiligten noch Konfronteinvernahmen durchgeführt werden müssten. Schliesslich begründe der blosse Umstand, dass noch Beweiserhebungen durchzuführen seien, keine Kollusionsgefahr. a)Kollusion bedeutet nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die Untersuchungs- haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Mög- lichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Forts- etzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen, vielmehr müssen konkrete In- dizien für eine solche Gefahr sprechen. Konkrete Anhaltspunkte für die Kollusi- onsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehun- gen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im kon- kreten Fall eine massgebliche Beeinflussung des Strafverfahrens wegen Verdun- kelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von der Beeinflussung bedrohten Aussagen beziehungsweise Beweismittel, der Schwere der untersuchten Strafta-
Seite 8 — 11 ten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafver- fahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt wer- den konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunke- lungsgefahr zu stellen. Der Haftrichter hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kol- lusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft ausreichend begegnet werden könnte (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen). b)Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht es bei der Kollu- sionsgefahr nicht nur darum, dass die beschuldigte Person durch Kontaktaufnah- me zu einem möglichen Mittäter die Strafuntersuchung vereiteln oder gefährden könnte. Es soll auch eine mögliche Beeinflussung von Zeugen und Opfern verhin- dert werden, um den Fortgang der Strafuntersuchung zu gewährleisten. Dem Be- schwerdeführer wird die Beteiligung an mehreren Raubüberfällen vorgeworfen, wobei er hinsichtlich einer Tat geständig ist. Der Grundtatbestand des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB) ist mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht und stellt ein Verbrechen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB). Bei der Untersuchung schwerwiegender Delikte besteht an der Verhinderung von Kollusionshandlungen ein erhöhtes öf- fentliches Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_261/2013 vom 11. Sep- tember 2013 E. 2.3). Da dem Beschwerdeführer die Beteiligung an insgesamt drei vollendeten und einem versuchter Raubüberfall vorgeworfen wird und - sollten ihm diese Delikte tatsächlich nachgewiesen werden können - eine erhebliche Strafe drohen würde, besteht ein beträchtlicher Anreiz für Kollusionshandlungen. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungahme vom 28. April 2014 ausführt, ist der Be- schwerdeführer nur teilweise geständig, weshalb noch weitere Befragungen von Beschuldigten, aber auch Opfern, Auskunftspersonen und Zeugen vorgenommen werden müssen. Es besteht daher eine erhöhte Gefahr, dass der Beschwerdefüh- rer im Falle einer Freilassung diese Personen beeinflussen und Beweismittel be- seitigen könnte. Dabei gilt es überdies zu berücksichtigen, dass dem Beschwerde- führer auch Widerhandlungen gegen das Waffengesetz vorgeworfen werden und aufgrund seiner Schilderungen des Tatplans zum Raubüberfall auf D._____ auch die Anwendung von Gewalt nicht ausgeschlossen werden kann. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Graubünden auch hinsichtlich des eingestandenen Raubversuchs weitere Ermitt- lungen nötig sind, zumal die einzelnen Tatbeiträge noch nicht restlos geklärt sind. Bei einer Freilassung bestünde auch diesbezüglich die Gefahr, dass er die erfor- derlichen Abklärungen behindern könnte. Ausgehend davon, dass die mittäter- schaftliche Mitwirkung des Beschwerdeführers an insgesamt drei Raubüberfällen
Seite 9 — 11 in Frage steht und die Beweiserhebungen noch nicht abgeschlossen sind, er- scheint die Weiterführung der Untersuchungshaft entsprechend den Ausführungen der Staatsanwaltschaft unter dem Gesichtspunkt der Kollusionsgefahr als gebo- ten. 7.Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO können Zwangsmassnahmen, worunter auch die Untersuchungshaft fällt, nur ergriffen werden, wenn die damit angestreb- ten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Nach Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, so- bald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Diese Bestimmungen ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und werden in Art. 237 StPO konkretisiert. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind danach unzulässig, wenn ihr Zweck - die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wiederholung oder Aus- führung der Tat - durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. Der Be- schwerdeführer macht geltend, er habe sich im bisherigen Strafverfahren gegenü- ber den ermittelnden Behörden sehr kooperativ gezeigt. Ferner sei zu betonen, dass er aktuell eine Lehre absolviere, welche er unter keinen Umständen verlieren möchte. Aufgrund dieser Tatsachen müsse davon ausgegangen werden, dass er auf jeden Fall gewillt sei, sich an gesetzliche Bestimmungen und Auflagen zu hal- ten. Einer allfälligen Kollusionsgefahr könne daher durch ein Kontaktverbot be- gegnet werden. Ein Kontaktverbot im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO kann im vorliegenden Fall jedoch nicht als tauglich angesehen werden. Dass sich der Be- schwerdeführer, welchem mehrere verschiedenartige Straftaten vorgeworfen wer- den und welcher bereits zwei Vorstrafen aufweist, an ein Kontaktverbot halten würde, kann unter den gegebenen Umständen nicht angenommen werden. Zu- dem wäre es für ihn ein Leichtes, sich ein Kommunikationsmittel zu beschaffen und damit die in das Verfahren involvierten Personen zu kontaktieren. Die Anord- nung einer Ersatzmassnahme fällt damit ausser Betracht. Im vorliegenden Fall kann der Kollusionsgefahr nicht mit einer milderen Ersatzmassnahme nach Art. 237 StPO begegnet werden. 8.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle von X._____ die Kollusi- onsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO gegeben ist und Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO zur Erreichung des Haftzwecks nicht genügen wür- den. Die Vorinstanz hat somit das Gesuch der Staatsanwaltschaft zu Recht gut- geheissen und eine Untersuchungshaft angeordnet. Demzufolge ist die vorliegen- de Beschwerde abzuweisen. Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit des
Seite 10 — 11 Rechtsmittels entscheidet der Vorsitzende gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsor- ganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 9.Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Las- ten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten von X._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Diese ist dem Bundes- gericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: