Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 27. Mai 2014Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 173. Juni 2014 Verfügung II. Strafkammer VorsitzPritzi Aktuar ad hocDecurtins In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. März 2014, mitgeteilt am 26. März 2014, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A.Am 10. September 2013 verursachte X., A. Staatsangehöriger, mit seinem Motorrad in O.1_____ einen Selbstunfall. Aufgrund rutschiger Stras- senverhältnisse wurde er in einer Rechtskurve nach aussen getragen, überquerte die Gegenfahrbahn und geriet in die linksseitige Wasserrinne, wobei er mit seinem linken Fuss einen an die Strasse angrenzenden Felsen streifte und sich verletzte (vgl. StA act. 1 und 2). Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Graubünden vom 12. September 2013 gab X._____ seine Wohnadresse im A._____ O.2_____ zu Protokoll. Am 19. September 2013 teilte er B., einem Mitarbeiter der Kantonspolizei Graubünden, per E-Mail mit, dass er zwecks Gene- sung von seiner Verletzung demnächst an seinen Familienwohnsitz nach L.1 fliegen werde und deshalb unter der angegebenen Adresse in O.2_____ bis Ende Dezember 2013 weder postalisch noch telefonisch erreichbar sei. Per E- Mail sei er jedoch jederzeit erreichbar. Abschliessend bat er B., diesen Um- stand an die entsprechenden Stellen weiterzuleiten (vgl. act. B.2). In seinem Ant- wortschreiben vom 22. September 2013 führte B. aus, er "werde es ent- sprechend vermerken, so dass es zu keinen Missverständnissen kommen sollte" (vgl. act. B.3). Im Polizeirapport vom 19. Oktober 2013 brachte B._____ dement- sprechend die Bemerkung an, dass X._____ einen Zweitwohnsitz in L.1_____ ha- be und aus diesem Grund "regelmässig in grösseren Abständen in L.2_____ ab- wesend und nicht erreichbar" sei. Die Verbindung sei nur via E-Mail möglich (vgl. StA act. 1 S. 3). B.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. Dezember 2013 wurde X._____ der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von CHF 300.-- bestraft. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 654.-- auferlegt. Der Strafbe- fehl wurde am 17. Dezember 2013 an seine Adresse in O.2_____ zugestellt. C.Mit Eingabe vom 20. März (recte: Februar) 2014 (Eingang bei der Staats- anwaltschaft am 26. Februar 2014) erhob X._____ gegen diesen Strafbefehl Wi- derspruch (recte: Einsprache). Begründend führte er aus, dass er keine Verlet- zung der Vorsichtspflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG begangen habe, da er sein Fahrzeug zu jeder Zeit unter Kontrolle gehabt habe und dass er mangels Gegen- verkehr niemanden behindert, gefährdet oder geschädigt habe. Nebst der inhaltli- chen Auseinandersetzung mit dem Strafbefehl führte er hinsichtlich der verpassten
Seite 3 — 16 Einsprachefrist aus, dass er den Strafbefehl als Nachsendeauftrag erst vor kurzem während eines Aufenthaltes in L.2_____ erhalten habe, da er sich − wie er B._____ am 19. September 2013 mitgeteilt habe − seit dem 23. September 2013 an seinem Familienwohnsitz in L.1_____ aufhalte. Da ein Widerspruch innert Frist damit faktisch gar nicht möglich gewesen sei, ersuchte er die Staatsanwaltschaft um die "Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorherigen Stand", mit anderen Worten um die Wiederherstellung der Einsprachefrist (vgl. nachfolgend Erwägung 2.b). Abschliessend führte er aus, dass er seinen A._____ Wohnsitz vorüberge- hend aufgegeben habe. Er verfüge deshalb momentan über keine A._____ Adres- se und sei am besten per E-Mail erreichbar. D.Mittels Verfügung vom 17. März 2014 schrieb der Staatsanwalt das gemäss Art. 355 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) geführte Untersuchungsverfahren ab und erklärte den Strafbefehl vom 6. Dezember 2013 für rechtskräftig, da die Einsprache erst am 26. Februar 2014 − und damit knapp zwei Monate nach Ablauf der Rechtsmittelfrist − eingetroffen und demzufolge als verspätet zu betrachten sei (Art. 91 Abs. 2 StPO). Zudem wurden X._____ die nach der Einsprache zusätzlich entstandenen Kosten in Höhe von CHF 125.-- auferlegt. Der Staatsanwalt begründete dies damit, dass sein Auslandaufenthalt keinen Grund für die Wiederherstellung der Einsprachefrist im Sinne von Art. 94 StPO darstelle. Ausserdem habe er um das Strafverfahren gegen ihn gewusst und deshalb mit der Zustellung eines Entscheids der Staatsanwaltschaft an seine in der polizeilichen Einvernahme angegebene Adresse in L.2_____ rechnen müssen. E.Gegen diese Abschreibungsverfügung erhob X._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 2. April 2014 (Eingang beim Kantonsgericht von Graubünden am 7. April 2014) Widerspruch (recte: Beschwerde) und verlangte die "Wiederher- stellung in den vorherigen Stand". Der Widerspruch bezog sich zudem auf den Kostenbeschluss. Begründend führte er aus, dass es ihm entgegen der Darstel- lung in der Abschreibungsverfügung faktisch gar nicht möglich gewesen sei, diese am 17. Dezember 2013 in L.2_____ in Empfang zu nehmen, da er sich zu diesem Zeitpunkt erwiesenermassen in L.1_____ aufgehalten habe. Seine Abwesenheit habe er der Kantonspolizei per E-Mail mitgeteilt, wobei ihm die Angabe einer pos- talischen Adresse in L.1_____ nicht möglich gewesen sei, da diese aufgrund des erst im Februar 2014 abgeschlossenen Neubaus seines Hause zu jenem Zeit- punkt noch nicht existiert habe. Der sachbearbeitende Polizeibeamte habe ihm zugesichert, diesen Umstand in den Akten entsprechend zu vermerken. Dass die Staatsanwaltschaft diese Informationen bei der Versendung des Strafbefehls igno-
Seite 4 — 16 riert habe, liege nicht in seinem Verschulden, weshalb seines Erachtens sehr wohl Gründe für eine Widerherstellung der Einsprachefrist nach Art. 94 Abs. 1 StPO vorliegen würden. In materieller Hinsicht verwies er auf seinen Widerspruch bei der Staatsanwaltschaft, welchen er seiner Beschwerde in Kopie beilegte. F.Am 8. April 2014 räumte der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantons- gerichts von Graubünden der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Diese liess sich am 11. April 2014 vernehmen und beantragte die kostenfälli- ge Abweisung der Beschwerde. G.Auf die Ausführungen in der angefochtenen Abschreibungsverfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO kann gegen Verfü- gungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden. Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz er- gibt sich aus Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverord- nung (KGV; BR 173.110). Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht − wie es vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]) −, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. a StPO). Da sich die vorliegende Beschwerde einzig auf eine einfache Verkehrsregelverletzung bezieht, welche nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft wird und daher gemäss Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) einen Übertretungstatbestand darstellt, er- geht eine einzelrichterliche Entscheidung. b)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die am 31. März 2014 in L.1_____ zugestellte Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubün- den vom 17. März 2014 und damit gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt. Als beschuldigte Person hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Abschreibungsverfügung und ist deshalb zu deren Anfech- tung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Da die am 7. April 2014 eingereichte Be-
Seite 5 — 16 schwerde den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entspricht, ist auf diese einzutreten. 2.a)Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Sie stellt somit ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (vgl. Jeremy Ste- phenson/Gilbert Thiriet, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Basel 2011, N 15 zu Art. 393 StPO). b)Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde liegt es grundsätzlich im Er- messen der Beschwerdeinstanz, ob sie einen neuen, reformatorischen Entscheid fällt oder ob sie die angefochtene Verfahrenshandlung im Sinne eines kassatori- schen Entscheids aufhebt und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück- weist (Stephenson/Thiriet, a.a.O., N 4 zu Art. 397 StPO). Mit seinem Widerspruch (recte: Beschwerde) gegen die Abschreibungsverfügung und dem Antrag auf "Wiederherstellung in den vorherigen Stand" beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Abschreibungsverfügung. Da für eine "Wiederherstellung in den vorherigen Stand", d.h. für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist diejenige Behörde zuständig ist, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (vgl. nachstehend Erwä- gung 4.a) und sich an dieser Zuständigkeit auch nichts ändert, wenn das Verfah- ren in der Zwischenzeit bei einer oberen Instanz hängig ist (vgl. Niklaus Schmid, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 7 zu Art. 94 StPO), fällt im vorliegenden Verfahren lediglich ein kassatori- scher Entscheid der Rechtsmittelbehörde in Betracht (vgl. dazu auch nachfolgend Erwägung 4.b). 3.Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er den Strafbefehl − entgegen den Ausführungen in der Abschreibungsverfügung − am 17. Dezember 2013 an sei- nem Zweitwohnsitz in L.2_____ gar nicht habe in Empfang nehmen können, da er sich zu diesem Zeitpunkt nachweislich an seinem Familienwohnsitz in L.1_____ aufgehalten habe. Dies sei der Staatsanwaltschaft bekannt gewesen, da er den sachbearbeitenden Beamten der Kantonspolizei dahingehend informiert habe und dieser ihm zugesichert habe, diesen Umstand in den Akten entsprechend zu ver-
Seite 6 — 16 merken. Im Folgenden ist deshalb zunächst zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zu Recht an die Adresse in L.2_____ gesendet hat und ob die dor- tige Zustellung als rechtsgültig erfolgt gilt. a)Gemäss Art. 87 Abs. 1 StPO sind Mitteilungen der Strafbehörden den Adressaten an ihren Wohnsitz, an ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder − im Falle von juristischen Personen − an ihren Sitz zuzustellen, wobei sich der Begriff des Wohnsitzes nach den zivilrechtlichen Bestimmungen von Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) richtet. Die massgebliche Zu- stelladresse ist während des Vorverfahrens bekannt zu geben (vgl. Michael Da- phinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2012, S. 527). Für die Zustellung des Strafbefehls am 13. Dezember 2013 stützte sich die Staatsanwaltschaft auf die Informationen aus dem Polizeirapport vom 19. Oktober 2013, namentlich auf die angegebene Wohnadresse in O.2_____ sowie die Bemerkung, dass der Beschwerdeführer einen Zweitwohnsitz in L.1_____ habe und aus diesem Grund "regelmässig in grösseren Abständen in L.2_____ abwesend und nicht erreichbar" sei (vgl. StA act. 1). Eine von der be- kannten Wohnadresse abweichende neue Zustelladresse geht aus dieser Bemer- kung nicht hervor − seine neue Adresse in L.1_____ brachte der Beschwerdefüh- rer der Staatsanwaltschaft erst am 26. Februar 2014 im Rahmen seines Wider- spruchs zur Kenntnis. Auch den Umstand, dass er seinen "A._____ Wohnsitz vor- übergehend aufgegeben habe", erwähnte er erst in seiner Widerspruchsschrift (vgl. act. B.1). Mangels Angabe einer neuen Zustelladresse musste die Staatsan- waltschaft zu diesem Zeitpunkt nicht von einer Adressänderung oder einem neuen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Sinne der eingangs erwähnten Bestimmung aus- gehen. Sie durfte vielmehr darauf vertrauen, dass der Beschwerdeführer in Anbe- tracht des gegen ihn laufenden Strafverfahrens − sollte er sich tatsächlich über längere Zeit an einem anderen Ort als seinem Wohnsitz aufhalten − die erforderli- chen Vorkehren getroffen hatte, damit er an ihn gerichtete Sendungen auch wirk- lich erhält (vgl. BGE 101 Ia 332 E. 3 mit weiteren Hinweisen sowie Daphinoff, a.a.O., S. 527). Daran ändert auch nichts, dass aus der Bemerkung im Polizeirap- port die E-Mailadresse des Beschwerdeführers sowie der Hinweis hervorgeht, dass die Verbindung nur via E-Mail möglich sei. Eine elektronische Zustellung im Sinne von Art. 86 StPO ist nicht über einen herkömmlichen E-Mail-Account mög- lich. Vielmehr bedarf es hierzu − nebst dem Einverständnis der betroffenen Person − einer anerkannten Plattform für die sichere Zustellung gemäss Art. 2 der Ver- ordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafpro- zessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR
Seite 7 — 16 272.1; vgl. Sararard Arquint, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 1 ff. zu Art. 86 StPO). Angesichts des damaligen Informationsstandes und insbesondere mangels einer alternativen Zustelladresse ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsan- waltschaft den Strafbefehl vom 6. Dezember 2013 an die Adresse in O.2_____ zugestellt hat. b)Sodann ist die umstrittene Frage zu klären, ob der Strafbefehl als rechtsgül- tig zugestellt gilt. Der Beschwerdeführer bestreitet nämlich die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Abschreibungsverfügung, wonach er den Strafbefehl am 17. Dezember 2013 in L.2_____ persönlich in Empfang genommen habe. Dies sei gar nicht möglich, da er sich zu diesem Zeitpunkt − wie aus den eingereichten Flugtickets hervorgehe − in L.1_____ befunden habe (vgl. act. A.1). b/aa) Eine Sendung gilt als zugestellt, wenn sie in den Machtbereich des Emp- fängers gelangt ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass dieser sie tatsächlich in Empfang oder zur Kenntnis nimmt (Urteil des Bundesgerichts 5D_2011 vom 14. September 2011 E. 3 mit Hinweisen). Gemäss Art. 85 Abs. 3 Satz 1 StPO gilt eine Zustellung auch dann als erfolgt, wenn die Sendung von einer im gleichen Haushalt lebenden, mindestens sechzehn Jahre alten Person entgegengenom- men wird. Eine solche Ersatzzustellung entfaltet die gleichen Wirkungen wie die Zustellung an den Adressaten selber, wobei es unbeachtlich ist, ob die Sendung dem Adressaten auch tatsächlich weitergegeben und damit zur Kenntnis gebracht wird (vgl. Daphinoff, a.a.O., S. 532 f.; Arquint, a.a.O., N 6 zu Art. 85 StPO). Auf eine derartige Ersatzzustellung stützt sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Argu- mentation: Wie aus der Sendungsverfolgung (vgl. StA act. 12) hervorgehe, habe die A._____ Post den Strafbefehl am 17. Dezember 2013 in L.2_____ zugestellt. Wenn der Beschwerdeführer an diesem Tag nicht zu Hause gewesen sei, sei da- von auszugehen, dass die Sendung einer bevollmächtigten Person übergeben worden sei. Andernfalls wäre der Strafbefehl an die Staatsanwaltschaft retourniert worden. Der Beschwerdeführer habe in seinem Widerspruch vom 2. April 2014 denn auch nicht geltend gemacht, dass die Zustellung an einen unberechtigten Empfänger erfolgt sei und dass diese deshalb keine Rechtswirkungen zu entfalten vermöge. Aus diesen Gründen geht die Staatsanwaltschaft von einer rechtsgülti- gen (Ersatz-)Zustellung des Strafbefehls aus (vgl. act. A.2 Ziff. 2). b/bb) Hierzu ist zu bemerken, dass der Gesetzgeber bei der Konzeption der Er- satzzustellung nach Art. 85 Abs. 3 StPO von Ehegatten, Lebenspartnern, über 16
Seite 8 — 16 Jahre alten Kindern oder anderen Familienangehörigen ausgegangen ist, welche mit dem Adressaten faktisch im gleichen Haushalt leben und aus diesem Grunde an dessen statt empfangsberechtigt sind. Eine Ersatzzustellung an den früheren Wohnsitz des Adressaten − etwa an einen Nachmieter, mit welchem der Adressat in keinem familiären Verhältnis steht − ist somit nicht zulässig. Mit anderen Worten darf keine Ersatzzustellung vorgenommen werden, wenn die Zustelladresse nicht (mehr) dem tatsächlichen Wohnort des Adressaten entspricht (vgl. dazu Daphi- noff, a.a.O., S. 532 Fn. 3421 mit Hinweis). Wenn sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt stellt, der Beschwerdeführer habe eine derartige fehlerhafte Zu- stellung nicht geltend gemacht und eine solche sei auch nicht ersichtlich, kann dem nicht zugestimmt werden. Einerseits bestreitet der Beschwerdeführer die rechtmässige Zustellung insofern, als er unter Verweis auf die beigebrachten Flug- tickets geltend macht, er habe den Strafbefehl nicht persönlich empfangen. Darü- ber, wer die Sendung an seiner Statt hätte in Empfang nehmen können, machte er keine Ausführungen. Nach Ansicht des Kantonsgerichts hatte der Beschwerdefüh- rer als juristischer Laie nicht mit dem Konstrukt der Ersatzzustellung rechnen müssen, weshalb die konkrete Rüge, der Strafbefehl sei nicht von einer "im glei- chen Haushalt lebenden" Person im Sinne des Gesetzes in Empfang genommen worden, von ihm nicht verlangt werden kann. Andererseits ist eine im Lichte der vorstehenden Ausführungen fehlerhafte Zustellung entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht "nicht ersichtlich", zumal der Hinweis des Beschwer- deführers, er befinde sich an seinem Familienwohnsitz in L.1_____ (vgl. act. B.1), zumindest nahelegt, dass seine Familie in L.1_____ wohnt und sich nicht an der Adresse in L.2_____ aufhält. Von einer eingehenden Prüfung der Zulässigkeit der Zustellung durch die A._____ Post resp. deren Rechtmässigkeit als Ersatzzustel- lung kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen jedoch abgesehen wer- den. b/cc) Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft denjenigen, der in einem Gerichtsverfahren Partei ist und deshalb mit der Zustellung von Ge- richtsurkunden rechnen muss, die Pflicht, seine Post entgegenzunehmen oder − bei Abwesenheit von seinem Wohnort − Massnahmen zu ergreifen, damit diese ihn trotzdem erreicht. Unterlässt er dies, wird bei Ablauf der Aufbewahrungsfrist angenommen, dass er vom Inhalt der eingeschriebenen Postsendung, die der Richter ihm zugestellt hat, Kenntnis hat. Eine solche Pflicht bedeutet, dass der Adressat gegebenenfalls einen Stellvertreter bestimmen, sich seine Post nach- senden lassen, die Behörden über seine Abwesenheit informieren oder ihnen eine Zustelladresse angeben muss. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass der
Seite 9 — 16 Adressat von Gerichtsurkunden eine Adresse, unter der er erreicht werden kann, nicht nur angeben kann, sondern muss, wenn er weiss, dass eine Zustellung am Ort, der den Behörden bekannt ist, nicht erfolgreich sein wird (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts 6B_14/2013 vom 3. Juni 2013 E. 1.1 = Pra 102 Nr. 86 mit wei- teren Hinweisen). Mit anderen Worten trifft eine beschuldigte Person, welche mit der Zustellung eines Strafbefehls zu rechnen hat, eine prozessuale Obliegenheit, den Strafbehörden allfällige Adressänderungen zu melden (vgl. dazu auch Daphi- noff, a.a.O., S. 527). In einer ähnlichen Konstellation wie der vorliegenden hat das Bundesgericht entschieden, dass eine Zustellung − in Analogie zu einer nicht ab- geholten Sendung − im Interesse einer effizienten Verfahrensführung grundsätz- lich als eröffnet gilt, wenn die betroffene Person ohne Adressangabe wegzieht und deshalb kein Zustelldomizil mehr besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_67/2008 vom 29. April 2008 E. 2.2 betreffend Art. 39 des Bundesgerichtsge- setzes [BGG; SR 173.110] mit weiteren Hinweisen und auch Entscheid des Bun- desgerichts 6B_14/2013 vom 3. Juni 2013 E. 1.1 = Pra 102 Nr. 86). Dabei ist zu beachten, dass die Zustellfiktion für nicht abgeholte Sendungen gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO indessen nicht anwendbar ist, wenn eine Sendung mit dem Vermerk "nach unbekannt abgemeldet" oder ähnlich an die Strafbehörde, die sie versandt hat, zurückgelangt − diesfalls hätten die Strafbehörden bezüglich des Aufenthaltsortes des Beschuldigten weitere Nachforschungen vorzunehmen (Franz Riklin, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 7 zu Art. 85 StPO). b/dd) Der Beschwerdeführer hatte unzweifelhaft Kenntnis vom laufenden Straf- verfahren. Insbesondere geht aus den Akten hervor, dass er dahingehend infor- miert wurde, dass er ab Mitte November mit einem Schreiben der Staatsanwalt- schaft zu rechnen habe (vgl. act. B.3 S. 2). Am 19. September 2013 teilte er B._____ von der Kantonspolizei per E-Mail mit, dass er am 22. September 2013 an seinen Familienwohnsitz nach L.1_____ fliegen werde und bis Ende Dezember 2013 postalisch und telefonisch in L.2_____ nicht erreichbar sei (vgl. act. B.2). Eine neue Zustelladresse in L.1_____ gab er dabei jedoch nicht an. Aus dem Vor- bringen, dass die Mitteilung einer postalischen Adresse in L.1_____ zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht möglich gewesen sei, weil diese aufgrund des Hausneu- baus noch gar nicht existiert habe (vgl. act. A.1), vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Gegenteil: Mangels einer neuen Zustelladresse hätte es sich geradezu aufgedrängt, Massnahmen für die Weiterleitung von Sendungen, welche an seine Adresse in O.2_____ adressiert sind, zu treffen. Die Angabe sei- ner E-Mailadresse reichte nicht aus, um seiner prozessualen Obliegenheit, die
Seite 10 — 16 Behörden über seinen neuen Aufenthaltsort zu informieren, nachzukommen. Wie bereits erwähnt, ist die elektronische Zustellung von behördlichen Sendungen nämlich nur unter engen Voraussetzungen möglich (vgl. vorstehend Erwägung 3.a). Die Tatsache, dass ihm der Strafbefehl gemäss eigenen Angaben im Februar 2014 während eines Kurzaufenthaltes in L.2_____ zur Kenntnis gebracht wurde, lässt darauf schliessen, dass die Sendung an seiner Adresse in O.2_____ − sei dies nun von einem Familienangehörigen oder von der Nachmieterschaft − für ihn aufbewahrt wurde. Eine Weiterleitung der Sendung gestützt auf eine entsprechen- de Instruktion − und damit die rechtzeitige Kenntnisnahme vom Inhalt des Strafbe- fehls − wäre also durchaus möglich und zumutbar gewesen. c)Aufgrund der Tatsache, dass der Strafbefehl gemäss der Sendungsverfol- gung am 17. Dezember 2013 durch die A._____ Post zugestellt werden konnte und nicht etwa mit dem Vermerk "unzustellbar" oder "nach unbekannt abgemeldet" an die Staatsanwaltschaft retourniert wurde, durfte diese von einer rechtmässig erfolgten Zustellung − sei dies nun auf persönlichem Wege oder im Sinne einer Ersatzzustellung − ausgehen. Jedenfalls war sie nicht gehalten, diesbezüglich wei- tere Abklärungen zu treffen. Weil es der Beschwerdeführer versäumt hat, den Strafbehörden eine neue Zustelladresse in L.1_____ mitzuteilen oder die Weiter- leitung seiner Post für die Dauer seiner Abwesenheit anderweitig zu organisieren, muss er die Zustellungsfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gegen sich gelten lassen. 4.Im Ergebnis geht die Staatsanwaltschaft folglich zu Recht davon aus, dass die Zustellung des Strafbefehls vom 6. Dezember 2013 rechtmässig erfolgt ist. Ob die fristauslösende Zustellung nun als am 17. Dezember 2013 oder − nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO − am 24. Dezember 2013 erfolgt gilt, kann im vorliegenden Fall offen bleiben; die Einsprache des Be- schwerdeführers ging am 26. Februar 2014 bei der Staatsanwaltschaft Graubün- den ein und erfolgte damit jedenfalls nach Ablauf der zehntätigen Einsprachefrist. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Begehren des Beschwerdeführers auf "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" in der Ab- schreibungsverfügung vom 17. März 2014 zu Recht abgelehnt hat oder ob es ihm die Einsprachefrist gemäss Art. 94 StPO hätte wiederherstellen müssen. a)Wenn ein Beschuldigter die Einsprachefrist versäumt hat, weil er trotz kor- rekter Zustellung wegen eines unverschuldeten Ereignisses davon abgehalten wurde, vom Inhalt des Strafbefehls Kenntnis zu nehmen, kann er sich auf Art. 94
Seite 11 — 16 StPO berufen und die Wiederherstellung der Frist verlangen (vgl. Daphinoff, a.a.O., S. 528 f.). In formeller Hinsicht setzt die Wiederherstellung einer Frist ein schriftliches und begründetes Gesuch voraus, welches innert 30 Tagen nach Weg- fall des Säumnisgrundes bei der Behörde einzureichen ist, bei welcher die ver- säumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). An dieses Gesuch sind keine allzu strengen formellen Anforderungen zu stellen; wenn in einer verspäteten Laieneingabe die Verspätung begründet wird, ist damit unausgesprochen ein Gesuch um Wiederherstellung gestellt. Es bedarf folglich nicht eines separaten Wiederherstellungsgesuchs, und auch eine falsche Bezeichnung des Rechtsbehelfs schadet nicht (vgl. dazu Christof Riedo, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Basel 2011, N 9 zu Art. 94 StPO). b)Der Beschwerdeführer erhielt den Strafbefehl gemäss eigenen Angaben im Februar 2014 anlässlich eines Kurzaufenthaltes in L.2_____. Kurz darauf hatte er mit seiner Eingabe vom 20. März (recte: Februar) 2014 (vgl. act. B.1) gegen den Strafbefehl Widerspruch resp. Einsprache erhoben und die anerkannte Versäum- nis der Einsprachefrist mit seinem Aufenthalt in L.1_____ begründet. Diese Einga- be entspricht den vorgenannten Anforderungen und wurde von der Staatsanwalt- schaft zu Recht als Wiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 94 StPO entge- gengenommen. c)In materieller Hinsicht setzt die Wiederherstellung einer Frist zunächst vor- aus, dass der säumigen Partei ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Möglichkeit eines Rechtsmit- tels unwiederbringlich verloren wäre (vgl. Niklaus Schmid, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, Rz 612; Riedo, a.a.O., N 28 f. zu Art. 94 StPO). Des Weiteren muss der Betroffene glaubhaft machen, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft, d.h. dass es ihm aus objektiven oder subjektiven Gründen unmöglich war, die Frist zu wahren (vgl. dazu Riedo, a.a.O., N 17 f. und 32 ff. zu Art. 94 StPO). Gemäss dem Willen des Gesetzgebers kann eine Wiederherstellung − im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit − nur bei gänzlich fehlendem Ver- schulden gewährt werden. Mit anderen Worten schliesst jedes Verschulden, d.h. schon bloss leichte Fahrlässigkeit, die Wiederherstellung der versäumten Frist aus (vgl. Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 2 zu Art. 94 StPO mit wei- teren Hinweisen). Wenn ein Wiederherstellungsgesuch gutgeheissen und innert
Seite 12 — 16 Frist Einsprache erhoben wird, fallen sie Säumnisfolgen für die gesuchstellende Partei dahin und die bereits eingetretene Rechtskraft des Strafbefehls wird aufge- hoben. Sofern − wie im vorliegenden Fall mit der Eingabe vom 20. Februar 2014 (vgl. act. B.1) − die Einsprache gleichzeitig mit dem Gesuch um Wiederherstellung bei der Staatsanwaltschaft eingereicht wurde, erübrigt sich eine neuerliche Ein- spracheerhebung; das Verfahren wird fortgesetzt, "wie wenn die fragliche Verfah- renshandlung rechtzeitig vorgenommen worden wäre" (vgl. Daphinoff, a.a.O., S. 707 f. mit Verweis auf Riedo, a.a.O., N 69 zu Art. 94 StPO; Brüschweiler, a.a.O., N 1 zu Art. 94 StPO). Im vorliegenden Fall würde ein gutheissender Be- schwerdeentscheid dazu führen, dass die bereits eingetretene Rechtskraft des Strafbefehls vom 6. Dezember 2013 aufgehoben würde und die Staatsanwalt- schaft sich mit der als rechtzeitig erfolgt geltenden Eingabe vom 20. Februar 2014 materiell auseinanderzusetzen hätte (vgl. dazu nachfolgend Erwägung 5). d)Dadurch, dass der Strafbefehl in Ermangelung einer rechtzeitigen Einspra- che in Rechtskraft erwächst (Art. 354 Abs. 3 StPO), liegt bei Versäumnis der Ein- sprachefrist durch die beschuldigte Person stets ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust vor (vgl. dazu Daphinoff, a.a.O., S. 703 f.). Der Beschwerdeführer begründet sein Versäumnis damit, dass er den Strafbefehl zufolge seines Aufent- halts in L.1_____ erst nach Ablauf der Frist erhalten habe. Seine Abwesenheit habe er bereits am 19. September 2013 der sachbearbeitenden Polizeidienststelle per E-Mail mitgeteilt. Zudem habe er seine E-Mailadresse angegeben, unter der er erreichbar sei. Der betreffende Polizist, B._____, habe ihm versichert, dass diese Information an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werde (vgl. act. B.1). Die Staatsanwaltschaft lehnte das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist im Rahmen der Abschreibungsverfügung vom 17. März 2014 ab, da ein Ausland- aufenthalt keine Unmöglichkeit begründe, innerhalb der Rechtsmittelfrist selber Einsprache zu erheben. Ausserdem habe der Beschuldigte mit der Zustellung ei- nes Entscheids der Staatsanwaltschaft rechnen müssen (vgl. angefochtene Ab- schreibungsverfügung, S. 2). Dieser pauschale Hinweis der Staatsanwaltschaft, wonach ein Auslandaufenthalt keine Unmöglichkeit begründe, ist ungenügend. Vielmehr ist die Frage, ob eine Frist unverschuldet versäumt wurde, stets auf- grund der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. Daphinoff, a.a.O., S. 705). Als Säumnisgrund kommt jeder konkrete Umstand in Betracht, der unter den gegebenen Verhältnissen bei objektiver Betrachtungsweise geeignet war, den Gesuchsteller an der rechtzeitigen Vornahme der Prozesshandlung zu hindern. Dieser Säumnisgrund muss weder besonders geartet noch sonstwie erheblich sein. Entscheidend ist lediglich, dass die betroffene Person an der Säumnis kein
Seite 13 — 16 Verschulden trifft (vgl. Daphinoff, a.a.O., 703). Im vorliegenden Fall erhielt der Be- schwerdeführer deshalb keine Kenntnis vom Strafbefehl und konnte folglich nicht innert Frist Einsprache erheben, weil er an seiner angegebenen Adresse zufolge seines Aufenthalts in L.1_____ nicht erreichbar war. Unter Missachtung seiner entsprechenden Pflicht hatte er es unterlassen, der Staatsanwaltschaft rechtzeitig eine neue Zustelladresse mitzuteilen oder anderweitig dafür zu sorgen, dass ihn seine Post erreichen, obwohl ihm dies durchaus möglich gewesen wäre (vgl. vor- stehend Erwägung 3.b/cc). Da diese Unerreichbarkeit mit anderen Worten auf ein Selbstverschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, wäre diesem keine Wiederherstellung der Einsprachefrist zu gewähren (Daphinoff, a.a.O., S. 522 Fn. 3426). e)In diesem Zusammenhang stellt sich die von der Staatsanwaltschaft ausser Acht gelassene Frage, ob das Selbstverschulden des Beschwerdeführers auf- grund eines Verschuldens von B._____ von der sachbearbeitenden Polizeidienst- stelle allenfalls auszuschliessen ist. Dieser hatte, als der Beschwerdeführer ihm seine Abwesenheit unter Angabe seiner E-Mailadresse mitteilte, in seinem Ant- wortschreiben zugesichert, diesen Umstand entsprechend in den Akten zu ver- merken, "so dass es zu keinen Missverständnissen kommen sollte" (vgl. act. B.3). In seiner Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer denn auch aus, dass es nicht in seinem Verschulden liege, dass die Staatsanwaltschaft diese Information bei der Versendung des Strafbefehls ignoriert habe (vgl. act. A.1 S. 2). Es stellt sich damit die Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf die Aussage des Polizis- ten verlassen und darauf vertrauen durfte, dass er − wie er es umschreibt − alles ihm Mögliche getan habe, um den Behörden seine Erreichbarkeit anzuzeigen. e/aa) Aus dem Vertrauensgrundsatz ergibt sich, dass einer Partei aus falschen behördlichen Auskünften keine Rechtsnachteile erwachsen dürfen (vgl. Riedo, a.a.O., N 39 zu Art. 94 StPO unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO sowie Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich jedoch nicht berufen, wer die Fehlerhaftigkeit der behördlichen Auskunft erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen. Die Fehlerhaftigkeit kann sich unter anderem darauf beziehen, dass die Auskunftserteilung von einer unzuständigen Behörde ausging (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 675 f.).
Seite 14 — 16 e/bb) Ein gewisses Verschulden des diensthabenden Polizeibeamten, welcher die Abwesenheitsmeldung des Beschwerdeführers in den Akten unzureichend festgehalten und ihn auch nicht darüber informiert hatte, dass bei Nicht- Erreichbarkeit unter der bekannten Anschrift in O.2_____ statt einer E- Mailadresse zwingend eine neue Zustelladresse angegeben werden muss, ist nicht von der Hand zu weisen. Dieses reicht jedoch nicht aus, um das Selbstver- schulden des Beschwerdeführers auszuschliessen. Als erfahrener Polizeibeamter (vgl. StA act. 3) hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass die Zu- stellung eines Strafbefehls nicht per E-Mail erfolgen kann. Bezeichnenderweise hat er seinen Widerspruch vom 2. April 2014 der A._____ Post aufgegeben und dem Kantonsgericht nicht etwa per E-Mail zukommen lassen. Zudem erhielt er die konkludente Bestätigung, dass die Angabe einer E-Mailadresse genügen würde, nicht von der Staatsanwaltschaft selbst, sondern von einem Mitarbeiter der Polizei und damit von einer "unzuständigen Behörde" im vorerwähnten Sinne. Angesichts der gewissen, i.c. nicht näher zu erörternden Mitschuld des Polizisten B._____ kann beim Beschwerdeführer in Bezug auf das Versäumen der Einsprachefrist nicht von einem groben Selbstverschulden gesprochen werden. Aus den vorste- henden Ausführungen ergibt sich jedoch, dass er zumindest fahrlässig gehandelt hat. Da er mit seinen Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft, kann ihm keine Wiederherstellung der Einspra- chefrist gemäss Art. 94 StPO gewährt werden. f)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer an seinem Versäumnis der Einsprachefrist insofern ein Selbstverschulden trifft, als er − im Wissen um seine Unerreichbarkeit an der angegebenen Adresse in O.2_____ − weder der Staatsanwaltschaft eine neue Zustelladresse mitgeteilt noch sich um die Weiterleitung seiner Post bemüht hat. Der Beschwerdeführer vermag die Ver- antwortung nicht vollumfänglich auf den sachbearbeitenden Polizeibeamten B._____ abzuschieben; auch diesem hatte er keine aktuelle Zustelladresse ange- geben. Da schon das geringste Selbstverschulden einen Anspruch auf eine Frist- wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO ausschliesst, hat die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Ab- schreibungsverfügung zu Recht abgewiesen. Damit ist die vorliegende Beschwer- de abzuweisen und der Strafbefehl vom 6. Dezember 2013 bleibt formell rechts- kräftig. 5.Im Falle einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde hätte sich die Staatsanwaltschaft mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2014
Seite 15 — 16 materiell auseinandersetzen müssen (vgl. vorstehend Erwägung 4.b). An dieser Stelle sei der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass seine Einsprache oh- nehin aussichtslos wäre. Mit Strafbefehl vom 6. Dezember 2013 wurde der Be- schwerdeführer der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen, da er am 10. September 2013 auf der _____strasse die Kontrolle über sein Motorrad verloren hatte und anerkanntermassen über die Gegenfahrbahn zum linken Aussenrand der Kurve getragen wurde, dort einen an die Strasse angrenzenden Felsen gestreift und sich dabei am Fuss verletzte hatte (vgl. dazu StA act. 2, 7 und 10). In seiner gegen diesen Strafbefehl erhobenen Einsprache brachte der Beschwerdeführer vor, er sei durch einen unvorhersehbaren Wechsel des Fahrbahnbelages zu einer Brem- sung gezwungen worden, wobei er diese Bremsung kontrolliert und unter immer- währender Beherrschung seines Fahrzeuges durchgeführt habe (vgl. act. B.1). Dass er dabei auf die Gegenfahrspur und gar in die linksseitige Wasserrinne geri- et, bestritt er nach wie vor nicht. Mit seiner Argumentation, dass zum Unfallzeit- punkt kein Verkehrsaufkommen geherrscht habe und deshalb niemand behindert, gefährdet oder geschädigt worden sei, verkennt er, dass Art. 90 Abs. 1 SVG auch abstrakte Gefährdungsdelikte erfasst; ein Verstoss gegen die Verkehrsvorschriften ist unabhängig davon strafbar, ob hierdurch eine konkrete Unfallgefahr bewirkt wird (vgl. Hans Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 8. Auflage, Zürich 2014, N 6 zu Art. 90 SVG mit Verweis auf BGE 92 IV 33 E. 1). 6.Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausserdem gegen die in Ziff. 3 der angefochtenen Abschreibungsverfügung festgesetzte Kostenauflage für die nach der Einsprache zusätzlich entstandenen Kosten in Höhe von CHF 125.--. Da sein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist zu Recht abgewiesen wurde, hat der Beschwerdeführer die entstandenen Verfahrenskosten selbst zu tragen (vgl. Daphinoff, a.a.O., S. 708). Damit ist die vorliegende Beschwerde auch dies- bezüglich abzuweisen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Die Kosten des Beschwerde- verfahrens werden in Anwendung von Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühr in Strafsachen (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'500.-- festgesetzt.
Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.-- gehen zu Lasten von X._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: