Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 14. März 2014Schriftlich mitgeteilt am: SK2 13 5518. März 2014 Beschluss II. Strafkammer VorsitzHubert RichterPritzi und Schlenker AktuarHitz In der strafrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisba- cher, Waisenhausplatz 14, 3000 Bern 7, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. November 2013, mitge- teilt am 8. November 2013, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A.Mit Eingabe vom 18. März 2013 erhob Fürsprecher Lars Rindlisbacher na- mens und im Auftrag von X._____ gegen A._____ Strafanzeige wegen Körperver- letzungs-, Ehrverletzungs- und Freiheitsdelikten. In diesem Strafverfahren konsti- tuierte sich X._____ als Privatklägerin im Straf- wie auch im Zivilpunkt und bean- tragte die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von lic. iur. Lars Rindlisbacher. B.Mit Verfügung vom 20. September 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden nach Prüfung der Akten und in Anwendung von Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen einfacher Körperverletzung, Beschimp- fung, Drohung und Nötigung. C.Bereits mit Schreiben vom 1. Juli 2013 hatte der Rechtsvertreter von X._____ gestützt auf Art. 55a Abs. 1 StGB die Sistierung des Strafverfahrens be- antragt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. September 2013 wurde die Strafuntersuchung sistiert. Im Entscheid wurde festgehalten, die Sistierung erfolge bis zu einem allfälligen Widerruf seitens X._____ innerhalb von sechs Monaten seit Erlass dieser Verfügung. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist sei das Verfahren definitiv einzustellen. D.Mit gleichentags mitgeteilter Verfügung vom 8. November 2013 gewährte die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 18. März 2013, und befreite sie von Vorschuss- und Sicherheitsleis- tungen sowie von Verfahrenskosten. Das Gesuch von X._____ um Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes lehnte die Staatsanwaltschaft hingegen ab. E.Gegen die Verfügung vom 8. November 2013 reichte X._____ am 18. No- vember 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren ein: „1.a. Ziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2013 sei auf- zuheben. 1.b. Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren bei der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Un- terzeichnenden als amtlicher Anwalt. 2.Der Gesuchstellerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeich- nenden als amtlicher Anwalt. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“

Seite 3 — 10 F.Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2013 unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. G.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, sowie in der ange- fochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) können Verfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden angefochten werden. Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei im Sinne des Gesetzes ist unter anderem die Privatklägerschaft (vgl. Art. 104 StPO). Privatklägerin ist nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleich- gestellt (vgl. Art. 118 Abs. 2 StPO). Art. 115 StPO bestimmt sodann, dass als ge- schädigte Person die Person gilt, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittel- bar verletzt worden ist (Abs. 1), wobei die zur Stellung eines Strafantrags berech- tigte Person in jedem Fall als geschädigte Person gilt (Abs. 2). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 20 zu Art. 115 [zit. Basler Kommentar zur StPO]). Die Beschwerde- führerin liess am 18. März 2013 eine Strafanzeige (vgl. act. E.1/3) gegen A._____ wegen Körperverletzungs-, Ehrverletzungs- und Freiheitsdelikten einreichen und konstituierte sich gleichzeitig als Privatklägerin im Straf- wie auch im Zivilpunkt. X._____ ist somit als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu qualifi- zieren, womit sie zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 18. November 2013 (vgl. act. A.1) ist damit einzutreten.

Seite 4 — 10 2.Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Sie stellt somit ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (vgl. Jeremy Ste- phenson/Gilbert Thiriet, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 15 zu Art. 394). 3. a) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin im vor der Vorinstanz geführten Strafverfahren die Bestellung eines Rechtsbeistandes notwendig im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO ist, oder ob die Staatsanwaltschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu Recht abgelehnt hat. b)Das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege ist in Art. 29 Abs. 3 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verankert. Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Verfas- sungsbestimmung stellt einen Mindeststandard dar, welcher durch die Art. 136 bis 138 StPO für die sich am Strafverfahren beteiligende Privatklägerschaft gesetzlich konkretisiert wird. Gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege unter anderem die Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. Diese Vorausset- zung muss kumulativ zu den in Art. 136 Abs. 1 StPO aufgeführten allgemeinen Voraussetzungen (Bedürftigkeit der Privatklägerschaft [lit. a] und keine Aussichts- losigkeit der Zivilklage [lit. b]) gegeben sein, damit die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann. c)Gemäss Lehre und Rechtsprechung beurteilt sich die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstän- de. Bei der geschädigten Person ist danach zu fragen, ob sie durch das unter- suchte Delikt in schwerwiegender Weise betroffen worden ist, ob der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen, und ob sie fähig ist, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. Viktor Lieber, in: Andreas Donatsch/Thomas

Seite 5 — 10 Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], Zürich 2010, N. 11 zu Art. 136 StPO; Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 17 zu Art. 136 StPO; BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_119/2009 vom 27. August 2009). d)Nach der restriktiven Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV kann im Adhäsionsverfahren der geschädigten Person in der Regel zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Das soll insbesondere bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung gel- ten, da im Normalfall – so das Bundesgericht – der unmittelbare Schaden leicht belegt werden könne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_153/2007 vom 25. Sep- tember 2007 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1B_186/2007 vom 31. Oktober 2007 E. 4 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_314/2010 vom 22. November 2010 E. 2.2). Nach der aufgeführten Praxis des Bundesgerichts sollte ein durchschnittli- cher Bürger (auch als juristischer Laie; vgl. BGE 116 Ia 459) in der Lage sein, sei- ne Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich unter gewissen Umständen auf- drängen, beispielsweise bei Wohnsitz im Ausland, Minderjährigkeit, bei mangeln- der Ausbildung oder mangelnden Sprachkenntnissen, bei schlechter gesundheitli- cher und geistig-psychischer Verfassung etc. (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Pos- tizzi, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 18 zu Art. 136 mit weiteren Hin- weisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). 4 a)Im vorliegenden Fall bejahte die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Novem- ber 2013 (vgl. act. E.1/12) die beiden allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO für die Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung für das Strafverfahren und befreite X._____ von Vorschuss- und Sicher- heitsleistungen sowie von Verfahrenskosten gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO. Die Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO verneinte die Staatsanwaltschaft Graubünden indessen in derselben Verfügung und wies das entsprechende Gesuch von X._____ ab. In der Begründung hielt sie fest, dass sich die Eingabe des Rechts- vertreters auf die schriftliche Strafanzeige beschränke, die X._____ unter Beizug eines Dolmetschers auch bei jeder Polizeidienststelle im Kanton Graubünden hät- te erstatten können. Noch vor der polizeilichen Rapportierung habe X._____ bean- tragt, das Strafverfahren zu sistieren. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. September 2013 sei die gegen A._____ eingeleitete Strafun- tersuchung sistiert worden. Gestützt auf den Verfahrensstand sowie die Tatsache,

Seite 6 — 10 dass A._____ zwischenzeitlich unbekannten Aufenthaltes sei, seien derzeit bis auf die definitive Einstellung des Strafverfahrens keine weiteren Verfahrenshandlun- gen in der Strafuntersuchung zu erwarten. b)Die Beschwerdeführerin begründet ihre abweichende Ansicht damit, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung zugestanden habe, dass sie keiner Amtssprache mächtig und rechtsunkundig sei. Zentral sei nun ihre persönliche Situation. Bei den von A._____ gesetzten Straftatbeständen handle es sich um keine Bagatellen, vielmehr seien diese gravierend. Es verstehe sich von selber, dass sich die anhaltenden Übergriffe negativ auf ihren physischen und psychi- schen Zustand auswirken würden. Sie habe die Dienste der Opferhilfe- Beratungsstelle in Freiburg in Anspruch nehmen und sich in ärztlich-psychiatrische Behandlung begeben müssen. Sie habe erst durch Vermittlung der Opferhilfe- Beratungsstelle anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und die erforderlichen Massnahmen in die Wege leiten können. Bei letzteren handle es sich hinsichtlich des gewalttätigen Verhaltens des Angeschuldigten um die Strafanzeige, bezüglich der ehelichen Beziehung um das Eheschutzgesuch. Wichtig sei, diese beiden Rechtsvorkehren im grösseren Zusammenhang mit dem vor Verwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahren betreffend Aufenthaltsbewilligung zu sehen. In diesem Verfahren sei es für die Geltendmachung eines eigenen Aufenthaltsrechts wichtig gewesen, Strafanzeige zu erheben sowie ein Eheschutzverfahren anhän- gig zu machen. In Anbetracht der konkreten Situation und ihres Zustandes liege kein Zweifel vor, dass die Beschwerdeführerin all die erforderlichen Rechtsvorkeh- ren weder selber noch mit Hilfe eines Übersetzers oder Beraters hätte sachge- recht erheben können. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in den beiden Eheschutzverfahren ge- währt worden sei. Vorliegend sei die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechts- verbeiständung ausgewiesen, weshalb die Staatsanwaltschaft Graubünden diese zu Unrecht verweigert habe. c)Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen. Sie wirft A._____ in ihrer Strafanzeige vom 18. März 2013 (vgl. act. E.1/3) vor, dass er ihr gegenüber gewalttätig geworden sei. Dadurch habe sie Schmerzen und Hämato- me erlitten. Die Beschwerdeführerin verweist dazu auf eine Bestätigung des Frau- enhauses Freiburg vom 1. Februar 2013 (vgl. act. E.1/4, Beilage 6). Des Weiteren beschuldigt sie ihn, ihr und dem gemeinsamen Sohn Muhammed gegenüber Dro- hungen ausgesprochen und Zwang angewendet zu haben. Zur Frage stehen die Straftatbestände der einfachen Körperverletzung, Tätlichkeit, Beschimpfung, Dro-

Seite 7 — 10 hung und Nötigung. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin infolge der Erlebnis- se in der Ehe in ambulante psychiatrische Behandlung begeben musste (vgl. Bei- lage 7 zur Strafanzeige; act. E.1/4), sind die A._____ vorgeworfenen Straftat- bestände – ohne diese und deren Gefährdungspotential verharmlosen zu wollen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht als derart schwer zu qualifizie- ren, um bereits per se einen Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu rechtfertigen. Wie bereits dargelegt, ist die entsprechende Praxis restriktiv. Zwar hat das Bundesgericht die Voraussetzungen auch schon bei schweren Bezie- hungsdelikten bejaht. So in einem Fall, in dem eine Frau, die der deutschen Spra- che unkundig war und von ihrem Mann mit einem Messer schwer verletzt worden war (vgl. BGE 123 I 145 E. 3. b mit entsprechendem Hinweis). Die vorliegend in Frage stehenden Straftatbestände erreichen diese Schwere nicht, zumal in jenem Fall eine schwere Körperverletzung zur Debatte stand. Das Bundesgericht hat so- dann in seinem Urteil 1B_153/2007 vom 25. September 2007 selbst in einem Fall, in welchem der Geschädigte im Rahmen einer Auseinandersetzung einen Durch- schuss am linken Oberschenkel erlitt, die Notwendigkeit einer Rechtsverbeistän- dung verneint. In diesem Fall war eine bedeutend schwerwiegendere Tat mit höherem Gefährdungspotential zu beurteilen als vorliegend. Es ist weiter zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin wie von ihr vorgebracht aus sprachlichen und gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, ihre Rechte im Strafverfahren wahrzunehmen. Einleitend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in ihrer angefochtenen Verfü- gung vom 8. November 2013 (vgl. act. E.1/12) mit keinem Wort zugestanden hat, dass X._____ keiner Amtssprache mächtig sei. Die Beschwerdeführerin ist zwar ausländische Staatsangehörige, doch erschliesst es sich der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden aus den vorliegenden Akten nicht, ob die Be- schwerdeführerin diesbezüglich tatsächlich über mangelnde Sprachkenntnisse verfügt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin über mangelnde Sprachkenntnisse verfügen sollte, hätte sie, wie die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Stel- lungnahme vom 2. Dezember 2013 (vgl. act. A.2) zu Recht ausführt, ihre prozes- sualen Rechte im Strafverfahren unter Mithilfe der kantonalen Opferhilfe- Beratungsstelle, die sie ja am 31. Januar 2013 (vgl. act. E.1/4, Beilage 6) im Kan- ton Freiburg aufsuchte und mit welcher sie sich auch soweit ersichtlich ohne Dol- metscher verständigen konnte, wahren können. Die Beschwerdeführerin war somit noch vor dem Beizug eines Rechtsvertreters über die Existenz solcher Einrichtun- gen informiert und sie hätte bei sprachlichen Schwierigkeiten unter Inanspruch- nahme der Opferhilfe-Beratungsstelle Graubünden eine Anzeige einreichen kön-

Seite 8 — 10 nen, zumal eine solche mit keinerlei rechtlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Dies gilt umso mehr, als sie in ihrer Anzeige bezüglich der vorliegend interessie- renden Zivilansprüche lediglich ausführte, sich als Privatklägerin konstituieren und Schadenersatz- sowie Genugtuungsansprüche geltend machen zu wollen, ohne diese weiter zu konkretisieren. Des Weiteren verfügen die Polizeikorps in aller Re- gel über Polizeibeamte/-innen, die für Fälle von häuslicher Gewalt besonders aus- gebildet sind. X._____ hätte somit im Rahmen einer Strafanzeige im Kanton Graubünden auch die Übersetzungsdienste vom Polizeikorps unentgeltlich in An- spruch nehmen können. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei ihr aus sprachlichen Gründen nicht möglich gewesen, ihre Rechte im Strafverfahren wahrzunehmen, überzeugt daher ebenfalls nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, ihre Rechte wahrzunehmen. Auch wenn dem Bericht von Dr. med. B._____ vom 19. Januar 2013 (vgl. act. E.1/4, Beilage 7) zu entnehmen ist, dass X._____ unter Flashbacks, Angstzuständen, Schlaf- und Konzentrationsstörungen leidet, erfolgte eine Krankschreibung zu 100 % hin- gegen nur vom 19. bis zum 31. Januar 2013. Die Strafanzeige erfolgte hingegen erst am 18. März 2013. Es war der Beschwerdeführerin jedenfalls trotz der geltend gemachten sprachlichen Mängel und ihres Gesundheitszustandes möglich, sich selbständig zur Opferhilfe-Beratungsstelle und in eine ambulante psychiatrische Behandlung zu begeben. Schliesslich sind auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht, zumindest im jetzigen Zeitpunkt, keine Schwierigkeiten erkennbar, die einen Beizug eines Rechtsbei- standes rechtfertigen würden. Da das Strafverfahren auf Antrag der Beschwerde- führerin am 30. September 2013 sistiert wurde (vgl. act. E.1/10), sind bis zu einem allfälligen Widerruf der Sistierung durch X._____ keine weiteren Verfahrenshand- lungen in der Strafuntersuchung zu erwarten. Soweit die Beschwerdeführerin aus- führen lässt, es sei wichtig, die Strafanzeige und das Eheschutzverfahren in grös- seren Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Geltendmachung eines eige- nen Aufenthaltsrechts zu stellen, verkennt sie, dass es vorliegend allein um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die Durchsetzung von Zivil- ansprüchen im Rahmen des Strafverfahrens geht (vgl. Viktor Lieber, a.a.O., N. 2 zu Art. 136). Demzufolge ist es im vorliegenden Verfahren auch unerheblich, dass der Beschwerdeführerin in den Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtsver- beiständung gewährt wurde. Die in anderen Verfahren getroffenen Rechtsvorkeh- rungen sind für das vorliegende Strafverfahren irrelevant. Da die Beschwerdefüh-

Seite 9 — 10 rerin über eine Rechtsvertretung im Eheschutzverfahren verfügt, hätte der diesbe- zügliche Rechtsvertreter oder die diesbezügliche Rechtsvertreterin die Beschwer- deführerin bereits im Eheschutzverfahren über ihre Rechte als Opfer informieren und sie bei der Einreichung einer Strafanzeige begleiten können. d)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich eine anwaltliche Vertretung weder aufgrund der Schwere der Delikte noch aus sprachlichen und gesundheitli- chen Gründen als notwendig erweist, um die Rechte der Beschwerdeführerin zu wahren. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat die Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands daher zu Recht verneint und die angefoch- tene Verfügung vom 8. November 2013 (vgl. act. E.1/12) erweist sich folgedessen weder als unangemessen noch als willkürlich. Indem die Beschwerdeführerin aus- führen lässt, die Strafanzeige auch oder vor allem im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Geltendmachung eines eigenen Aufenthaltsrechts gestellt zu haben, verkennt sie, wie bereits erwähnt, dass die Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes für die Privatklägerschaft der Durchsetzung von Zivilan- sprüchen im Rahmen des Strafverfahrens und nicht zur Durchsetzung fremdenpo- lizeilicher Interessen dient. 5.Über die mit der Beschwerde beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist einzelrichterlich im Verfahren ERS 13 2 zu entscheiden. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie werden in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafsachen (VGS; BR 350.210) auf Fr 1‘000.- festgesetzt.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1‘000.- gehen zu Lasten von X._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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