Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 30. Januar 2013Schriftlich mitgeteilt am: SK2 13 4 20. Februar 2013 Verfügung II. Strafkammer VorsitzHubert Aktuar ad hoc Coray In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. November 2012, mitgeteilt am 13. November 2012, betreffend Verunreinigung von Trinkwasser,
Seite 2 — 4 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 14. Januar 2013 (Poststempel: 15. Januar 2013), nach Einsicht in die Verfah- rensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen –dass X. am 27. Juli 2012 bei der Kantonspolizei Graubünden eine Strafanzei- ge gegen Unbekannt wegen Verunreinigung von Trinkwasser gemäss Art. 234 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StBG; SR 311.0) einreichte und am selben Tag von der Kantonspolizei Graubünden einvernommen wurde, –dass das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden (ALT) am 3. August 2012 beim angeblichen Tatort, dem Einfamilienhaus Nr. A. von X. in B., einen Augenschein durchführte und eine Trinkwasserprobe entnahm, –dass aus dem Untersuchungsbericht des ALT vom 8. August 2012 hervorgeht, dass alle Proben die lebensmittelrechtlichen Anforderungen an Trinkwasser erfüllt haben, –dass X. der Aufforderung der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 24. September 2012, die Resultate ihrer Blutprobe bezüglich Bromrückstände und diejenige ihres Ehemannes bezüglich Arsen- rückstände zuzustellen, nicht nachgekommen ist, –dass die Staatsanwaltschaft am 12. November 2012, mitgeteilt am 13. No- vember 2012, die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung in Anwendung von Art. 310 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) i.V.m. Art. 319 ff. StPO verfügte, –dass X. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. Januar 2013 (Poststempel: 15. Januar 2013) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte, –dass gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen seit Zustellung beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 StPO), –dass vorliegend die Frist offensichtlich nicht eingehalten wurde, da die Abho- lungseinladung für die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft am 14. November 2013 (vgl. Track&Trace-Auszug, act. 5 Vorinstanz) der Be- schwerdeführerin in ihr Postfach gelegt wurde und eine eingeschriebene Post- sendung, welche nicht abgeholt wird, gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am
Seite 3 — 4 siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch respektive nach der Hinterlegung der Abholungseinladung im Postfach als zugestellt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3), –dass letzteres zweifellos der Fall war, da die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr erhobenen Strafanzeige mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen musste, –dass ein Postzurückbehaltungsauftrag, welcher für höchstens zwei Monate gestellt werden kann, an der Zustellungsfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nichts zu ändern vermag und die siebentägige Abholfrist nicht verlängert (BGE 123 III 492; Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2006, 1P.404/2006, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2005, 1P.529/2005; Ar- quint, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 9 i.f. zu Art. 85 StPO), –dass die Beschwerde somit offensichtlich verspätet erfolgte, sodass nicht dar- auf einzutreten ist, –dass infolge der offensichtlichen Verspätung der Beschwerde der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisati- onsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entschei- det, –dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), –dass gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- bis Fr. 5‘000.-- zu erheben ist, –dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann, –dass angesichts des Umstands, dass dem Gericht kein grosser Aufwand ent- standen ist, eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- als angemessen erscheint,
Seite 4 — 4 erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizeri- sche Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: