SK2 2013 24

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 05. Juni 2013Schriftlich mitgeteilt am: SK2 13 2409. August 2013 Mit Urteil 1B_312/2013 vom 25.September 2013 ist das Bundesgericht auf die ge- gen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten. Verfügung II. Strafkammer VorsitzPritzi Aktuar ad hocBrunner In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jan Dong- hi, Dufourstrasse 181, 8008 Zürich, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Mai 2013, mitgeteilt am 7. Mai 2013, betreffend Verfahrenssprache, hat sich ergeben:

Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A.Mit Verfügung vom 29. August 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden in Anwendung von Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG. B.Nach erfolgter Einvernahme des Beschuldigten am 8. März 2013 hat die Staatsanwaltschaft Graubünden am 22. April 2013 einen Strafbefehl auf Italienisch erlassen. C.Dagegen hat X._____ am 3. Mai 2013 Einsprache erhoben mit dem Antrag, das Verfahren sei auf Deutsch durchzuführen. D.Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch von X._____ um einen Wechsel der Verfahrenssprache ab. E.Dagegen erhob X._____ mit Eingabe vom 21. Mai 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden. Er stellte folgendes Rechtsbegehren: „1. Die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2013 sei aufzuheben und es sei als Verfahrenssprache Deutsch festzulegen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwert- steuerzusatz zulasten der Beschwerdegegnerin.“ F.In der Stellungnahme vom 31. Mai 2013 wies die Staatsanwaltschaft Graubünden begründend darauf hin, dass die dem Beschwerdeführer zu Last ge- legte Handlung im Bezirk O.2_____ ausgeführt worden sei. Für die in die dortige Zuständigkeit fallenden Strafsachen sei Italienisch als Verfahrenssprache mass- gebend. Der in Italienisch verfasste Strafbefehl sei den gesetzlichen Vorgaben entsprechend erfolgt. Der Beschwerdeführer könne im Übrigen eine Übersetzung des Strafbefehls vom 22. April 2013 verlangen, was er bis anhin nicht getan habe. G.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder- lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gemäss Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der

Seite 3 — 7 Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden er- hoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder wel- cher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die von der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung vom 7. Mai 2013, welche dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2013 eröffnet wurde und mit welcher dessen Antrag auf Wechsel der Ver- fahrenssprache abgelehnt wurde (act. 16 Staatsanwaltschaft). Mithin liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter durch den Entscheid direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Frist von zehn Tagen begann am 9. Mai 2013 zu laufen und endete am 21. Mai 2013 (vgl. Art. 90 StPO). Die Beschwerde ist demnach frist- und formgerecht ein- gereicht worden. 2.In materieller Hinsicht ist die Frage zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Graubünden zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers um Wechsel der Ver- fahrenssprache abgewiesen hat. Zunächst ist die Verfahrenssprache für das Verfahren vor Kantonsgericht festzu- legen (Art. 7 Abs. 1 des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden [SpG; BR 492.100]). Nach Art. 8 Abs. 1 SpG können die Parteien vor kantonalen Gerichten für ihre Rechtsschriften und Eingaben eine kantonale Amtssprache ihrer Wahl verwenden. Die Verfahrenssprache richtet sich gemäss Art. 8 Abs. 2 SpG in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache bezie- hungsweise nach der Amtssprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist. Der Strafbefehl vom 22. April 2013 wurde in der italienischen Sprache erlassen. Die Parteien haben ihre Rechtsschriften vor Kantonsgericht jedoch auf Deutsch ver- fasst. Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Parteien grundsätzlich auf Deutsch miteinander korrespondierten. Der Beschwerdeführer ist der deutschen Sprache mächtig. Ausserdem ist das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens, die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom

Seite 4 — 7 7. Mai 2013, in deutscher Sprache ergangen. Es rechtfertigt sich daher, das Ver- fahren vor Kantonsgericht auf Deutsch zu führen. 3.Die Sprachenfreiheit von Art. 18 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantiert das Recht des Individuums, die eigene Muttersprache oder eine andere Sprache seiner Wahl zu verwenden. So- weit es sich dabei um eine schweizerische Landes- oder Amtssprache handelt, wird ihr Gebrauch auch noch durch Art. 4 und Art. 70 Abs. 1 BV gewährleistet. Daraus ergeben sich allerdings noch keine prozessualen Ansprüche. Art. 18 BV räumt dem Rechtsuchenden namentlich keinen unbeschränkten Anspruch darauf ein, die Verfahrenssprache frei wählen zu können (Urteil des Bundesgerichts 1S.6/2004 vom 11. Januar 2005). 3.1Die Verfahrenssprachen der Strafbehörden im Kanton Graubünden richten sich nach dem kantonalen Sprachengesetz (Art. 5 EGzStPO). 3.2Gemäss Art. 9 Abs. 1 SpG gelten Bezirke, welche sich aus einsprachigen Kreisen mit identischer Amtssprache zusammensetzen, als einsprachige Bezirke. Die Amtssprache eines einsprachigen Bezirks entspricht jener der Kreise. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung muss für Rechtsschriften und Eingaben die Amts- sprache des Bezirks verwendet werden. Die Hauptverhandlung wird in der Amts- sprache des Bezirks geführt (Art. 9 Abs. 3 SpG). 4.In Würdigung der hier zitierten Vorgaben erhellt, dass der Staatsanwalt- schaft keine Hoheit zukommt, zu bestimmen, in welcher Sprache sie Strafbefehle, Anklageschriften etc. verfassen will. Solche Rechtsschriften beziehungsweise Ein- gaben sind in der Bezirksamtssprache zu verfassen. Entschliesst sich die Staats- anwaltschaft am Strafbefehl festzuhalten, obwohl dagegen Einsprache erhoben worden ist, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt dabei als Anklage- schrift (Art. 354 StPO i.V.m. Art. 356 StPO). Demnach muss die Staatsanwalt- schaft bereits beim Erlass des Strafbefehls berücksichtigen, dass dieser in der Sprache des erstinstanzlichen Gerichts zu verfassen ist. Im konkreten Fall wird der Beschwerdeführer beschuldigt, auf dem Gemeindegebiet von O.1_____ mit stark überhöhter Geschwindigkeit gefahren zu sein, weshalb ein Untersuchungs- verfahren wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln eröffnet worden ist. Die Gemeinde O.1_____ liegt im Kreis A._____ im Bezirk O.2_____ des Kantons Graubünden. Beim Bezirk O.2_____ handelt es sich um einen italienischsprachi- gen Bezirk. Die Staatsanwaltschaft hat den Strafbefehl daher zwingend in der ita-

Seite 5 — 7 lienischen Sprache zu verfassen, ohne dass ihr hierzu ein Wahlrecht zusteht. Nach dem Gesagten wird klar, dass sich der Beschwerdeführer aus dem Einwand, das Verfahren sei bereits auf Deutsch eingeleitet worden und auch die weiteren Verfahrensschritte seien in der deutschen Sprache erfolgt, nichts zu seinen Guns- ten abzuleiten vermag. Entsprechend kann der Staatsanwaltschaft auch kein wi- dersprüchliches Verhalten, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, vorgeworfen werden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.1Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei der italienischen Spra- che nicht mächtig, weshalb die Verfahrenssprache Deutsch angezeigt sei. Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft Graubünden weist in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2013 darauf hin, dass der Beschwerde- führer gemäss Art. 68 StPO einen Übersetzer beiziehen kann, sofern dieser die Verfahrenssprache nicht beherrscht oder sich darin nicht genügend ausdrücken kann. Im Übrigen scheint, wie die Staatsanwaltschaft Graubünden zu Recht festhält, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der italienischen Sprache mächtig zu sein. 4.2Schliesslich zielt auch die beschwerdeführerische Rüge, wonach ein Ab- weichen von den Bestimmungen des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden zulässig sei, ins Leere. Nach Art. 7 Abs. 5 SpG ist eine Abweichung der gesetzli- chen Vorgaben möglich, wenn die Parteien darüber im Einvernehmen sind. Ein Abweichen der gesetzlichen Bestimmungen ist im konkreten Fall nicht angezeigt, da bekanntlich kein Einvernehmen über die Frage der Verfahrenssprache herrscht. Im Übrigen bezieht sich die Bestimmung, wie der Beschwerdeführer zu- treffend in seiner Beschwerde festhält, auf die Gerichte beziehungsweise die Schlichtungsbehörden. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 7. Mai 2013 als rechtens erweist, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 6.Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des unterliegenden Beschwerde- führers. Für das vorliegende Verfahren wird gemäss Art. 8 der kantonalen Verord- nung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) eine Ge- bühr von CHF 1‘500.00 erhoben.

Seite 6 — 7 7.Infolge der offensichtlichen Unbegründetheit der vorliegenden Beschwerde entscheidet der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz.

Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1‘500.00 gehen zu Lasten von X._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsge- setz (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwer- de gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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05.06.2013
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