Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 13. September 2013Schriftlich mitgeteilt am: SK2 13 2217. September 2013 Beschluss II. Strafkammer VorsitzPritzi RichterHubert und Schlenker Aktuar ad hocEgli In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Yvona Griesser, Dufourstrasse 101, 8034 Zürich, gegen den Entscheid des Bezirksgericht Maloja vom 15. April 2013, mitgeteilt am 15. April 2013, in Sachen Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Nikolaus Tamm, Spalenberg 20, 4051 Basel, gegen den Beschwerdefüh- rer, betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung (Konstituierung), hat sich ergeben:
Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A.Am 25. Januar 2008, um ca. 09.40 Uhr, ereignete sich während den „“ auf der Skeletonbahn „A.“ in O.1_____/O.2_____ ein schwerer Sportunfall. Ausgangs der Rechtskurve „“ wurde der Schlitten von Y. instabil. Dadurch wurde sein rechtes Bein in die Höhe geschleudert und kollidierte anschliessend mit einem Kantholz, welches am Bahnrand zur Befestigung eines Sonnenschutzes für die Eisbahn angebracht war. Dabei wurde der rechte Fuss oberhalb des Knöchels abgerissen. B.Zur Abklärung der Unfalldynamik und eines allfälligen strafrechtlichen Ver- schuldens Dritter an diesem Ereignis eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubün- den mit Verfügung vom 2. April 2008 eine Strafuntersuchung mit dem Betreff „O.2_____: Skeletonschlitten-Unfall zum Nachteil von Y._____ “. Mit der Durch- führung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Samedan beauf- tragt. C.Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009, mitgeteilt am 22. Oktober 2009, stell- te die Staatsanwaltschaft Graubünden das Verfahren mit der Begründung ein, dass niemandem eine strafrechtlich relevante Verletzung von Sorgfaltspflichten und ein Verschulden am Unfall zum Nachteil von Y._____ angelastet werden kön- ne. Gegen diese Einstellungsverfügung liess Y._____ am 4. Januar 2010 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, welche mit Entscheid vom 3. März 2010 abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid der Beschwerdekam- mer erhob Y._____ am 25. Juli 2010 Beschwerde in Strafsachen an das Bundes- gericht. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 3. März 2010 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. In der Folge wurde die Beschwerde vom Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 23. März 2011 gutge- heissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. D.Die Staatsanwaltschaft Graubünden führte das Verfahren in der Folge wei- ter, ab 21. Februar 2012 gegen X.. E.Mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit, dass die Strafuntersuchung gegen X. wegen fahrlässiger Körperverletzung abgeschlossen sei und stellte die Anklageerhebung beim Ge-
Seite 3 — 16 richt in Aussicht. Am 7. Januar, den Parteien mitgeteilt am 10 Januar 2013, erhob die Staatsanwaltschaft von Graubünden Anklage beim Bezirksgericht Maloja. F.Mit Schreiben vom 17. Januar 2013 gab das Bezirksgericht Maloja Rechts- anwalt lic. iur. Nikolaus Tamm, Rechtsvertreter von Y., die Möglichkeit, sich bis zum 28. Januar 2013 nachträglich als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu konstituieren. Dies nachdem eine entsprechende Konstituierung bisher nicht erfolgt sei. G. Rechtsanwältin lic. iur. Yvona Griesser beantragte mit vorsorglichem Schreiben vom 22. Januar 2013, dass Y. nicht als Privatklägerschaft zuzu- lassen sei, da er bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht eine entsprechende Erklärung abgegeben habe. Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 bestätigte Rechtsanwalt lic. iur. Nikolaus Tamm namens und im Auftrag seines Mandanten, dass sich dieser als Privatklägerschaft im Zivil- und Strafpunkt konstituiere, bzw. konstituiert habe. Es folgte ein weiterer Schriftenwechsel. H.Mit Entscheid vom 15. April 2013, den Parteien selbentags mitgeteilt, ent- schied das Bezirksgericht Maloja, dass der Geschädigte als Privatklägerschaft sowohl im Straf- wie auch im Zivilpunkt zum Hauptverfahren zugelassen werde. I.Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichts Maloja erhob X._____ (nach- stehend Beschwerdeführer) am 26. April 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und begehrte, dass die Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und der Geschädigte im Hauptverfahren weder als Zivil- kläger noch als Strafkläger zuzulassen sei. Dies alles unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen (inkl. MWST von 8 %) zu Lasten von Y.. J.Mit Verfügung vom 30. April 2013 wurden das Bezirksgericht Maloja, die Staatsanwaltschaft Graubünden und Y. zur Stellungnahme aufgefordert. Die Vorinstanz sowie die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichteten auf eine Stel- lungnahme. Y._____ (nachstehend Beschwerdegegner) reichte seine Beschwer- deantwort am 31. Mai 2013 zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden ein und beantragte, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei sie abzuweisen, unter o / e Kostenfolge. K.Auf die Begründung im Entscheid des Bezirksgerichts Maloja, in den Rechtsschriften der Parteien vor der Vorinstanz, in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen.
Seite 4 — 16 II. Erwägungen 1.a)Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erst- instanzlichen Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO sowie Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nicht beschwerdefähig sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b, 2. Satzteil, StPO). b)Angefochten ist ein Entscheid des Bezirksgerichts Maloja, mit welchem dem Beschwerdegegner im Hauptverfahren die Stellung als Privatklägerschaft zugestanden wird. Hierbei handelt es sich nicht um einen, den Hauptprozess be- treffend fahrlässiger Körperverletzung erledigenden Entscheid, welcher in Form eines Urteils gemäss Art. 80 1. Satzteil StPO ergangen ist, sondern um einen ver- fahrensleitenden - insofern den Hauptprozess fördernden - Entscheid der Vorsit- zenden am Bezirksgericht Maloja (vgl. Art 61 lit. c und Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Satz- teil StPO in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 und 2 StPO sowie Art. 19 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]; Jent, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 9 zu Art. 62 StPO). Eine Berufung im Sinne von Art. 398 ff. StPO fällt damit gegen den Entscheid des Be- zirksgerichts Maloja vom 15. April 2013 ausser betracht. Der Beschwerdeführer hat folglich grundsätzlich zu Recht das Rechtsmittel der Beschwerde gewählt. Dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist, ist unbestrit- ten. Nähere Betrachtung drängt sich indessen bei der Frage auf, ob der angefoch- tene Entscheid unter die eingangs erwähnte Ausnahmebestimmung gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil StPO fällt, mit der Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. c)Der Beschwerdeführer bemerkt in seiner Beschwerde hierzu, dass Ent- scheide über die Teilnahme der Privatklägerschaft am Verfahren verfahrensab- schliessend und somit beschwerdefähig seien. Dies entspreche der Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138 IV 193). Der Beschwerdegegner führt diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer könne aus dem zitierten höch- strichterlichen Fall nichts für sich herleiten, da sich dieser Fall auf die Beschwerde- legitimation des Opfers beziehen würde. Die Zulassung des Opfers als Privatklä- gerschaft schliesse das gegen den Beschuldigten von Amtes wegen geführte Strafverfahren nicht ab - der Prozess ende für ihn deshalb nicht. Durch die Fort- führung der Teilnahme des Geschädigten am Verfahren erleide der Beschuldigte
Seite 5 — 16 überdies keinen Nachteil, da ihm doch sämtliche Parteirechte und materiellen Ein- reden ungeschmälert erhalten bleiben würden. Die verfahrensrechtliche Stellung des Beschuldigten unterscheide sich denn auch grundsätzlich von derjenigen des Opfers, weshalb es gerade wegen des angeführten Bundesgerichtsentscheides an der Beschwerdelegitimation fehlen würde. d)In der Lehre herrscht Uneinigkeit über die Beschwerdefähigkeit verfahrens- leitender Entscheide. Ein Teil der Lehre erachtet, gestützt auf die erwähnten ge- setzlichen Bestimmungen, eine selbstständige Beschwerde gegen verfahrenslei- tende Entscheide erstinstanzlicher Gerichte generell für nicht zulässig (so Jent, a.a.O., N 4 zu Art. 65 StPO; Stephenson / Thiriet, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 13 zu Art. 393 StPO). Der überwiegende Teil der Lehre spricht sich hin- gegen für eine differenzierte Anwendung des Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil StPO aus (so Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2009, N 10 - 13 zu Art. 393 StPO; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 184 ff.; ders., Zur Anfecht- barkeit verfahrensleitender Entscheide erstinstanzlicher Gerichte, forumpoenale 1/2012, S. 26 ff.; Keller, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 28 zu Art. 393 StPO; Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2012, S. 259; Ruckstuhl / Dittmann / Arnold, Strafprozessrecht, Zürich 2011, N 1148; Schmid, Handbuch des schweize- rischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N 1509 f.; ders., Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, N 11 ff. zu Art. 393 StPO). Das Kantonsgericht von Graubünden ist mit Beschluss der II. Strafkammer vom 19. November 2012 (SK2 12 36) letzterer Ansicht gefolgt und erwägte was folgt: „Dem Kantonsgericht von Graubünden erscheint es unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien und nach Konsultation der Lehrmeinungen und der oben erwähnten Rechtsprechung angebracht, der herrschenden Lehre zu folgen. Insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Gesetzesnor- men lässt sich schliessen, dass der Gesetzeswortlaut unter teleologischen Gesichtspunkten zu weit gefasst ist, das heisst, dass der Gesetzgeber bei der Redaktion des Gesetzestextes offenbar einen engeren Sachverhalt re- geln wollte, als es bei isolierter Betrachtung der genannten Normen er- scheint. Der Wortlaut des Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist daher, soweit er die Beschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide allgemein ausschliesst, teleologisch auf formell-prozessleitende Entscheide sowie auf materiell- prozessleitende Entscheide, die während der Hauptverhandlung ergehen, zu reduzieren. Zur Vermeidung einer Verschleppung des erstinstanzlichen Hauptverfahrens erscheint es dabei angezeigt, in Übereinstimmung mit ei- nem Teil der Lehre als zusätzliches Erfordernis zur Beschwerdeerhebung die Zufügung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils durch das Anfechtungsobjekt zu verlangen. Diese Lösung ist auch im Hinblick auf ei-
Seite 6 — 16 ne gemäss einzelnen Autoren anzustrebende Kongruenz mit den in Art. 93 Abs. 1 BGG zu findenden Grundsätzen für die Zulässigkeit der Strafrechts- beschwerde an das Bundesgericht zu befürworten (Guidon, Die Beschwer- de gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 185; ders., Zur Anfechtbarkeit verfahrensleitender Entscheide erstinstanzlicher Gerichte, forumpoenale 1/2012, S. 29). Im Hinblick darauf erscheint jedoch zweifelhaft, ob die ebenfalls propagierte Vermeidung eines unverhältnis- mässigen Aufwands zur Beschwerdeerhebung genügt [...]“ (E. 1. e). „Irrelevant ist dabei, ob der verfahrensleitende Entscheid von einem Kolle- gialgericht oder einer von diesem mit der Verfahrensleitung betrauten Ein- zelperson ausgeht. Auch hier ist gemäss dem Wortlaut von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO zwar die Beschwerde lediglich gegen Entscheide und Verfah- renshandlungen des Gerichts zulässig, wonach eine Beschwerde gegen einzelrichterliche Entscheide ausgeschlossen wäre. Ein Anknüpfen an die den verfahrensleitenden Entscheid fällende Instanz wäre allerdings im Lich- te der obenstehenden Ausführungen nicht zielführend. Anzusetzen ist viel- mehr bei der Art des Entscheids und damit beim eigentlichen Beschwer- deobjekt selbst (so ausführlich Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweize- rischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 168 ff. und N 173; ders., Zur Anfechtbarkeit verfahrensleitender Entscheide erstinstanzlicher Gerichte, forumpoenale 1/2012, S. 27, unter Verweis auf den Beschluss BB.2011.56 der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 4. Juli 2011, E. 1.3.3; Keller, a.a.O., Art. 393, N 28).“ (E. 1. f). Dieser Ansicht sind auch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern gemäss ihrem Beschluss BK 11 164 vom 9. September 2011, E. 2, sowie die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in ihrem Beschluss BB.2011.56 vom 4. Juli 2011, E. 1.3.1 ff., und BB.2012.125 vom 10. April 2013, E. 2.1., jeweils bezugnehmend auf die Gesetzesmaterialien und die auch hier zitier- ten Lehrmeinungen, gefolgt. Das Bundesgericht hat sich bisher nicht explizit darü- ber geäussert, ob es diese Ansicht vollends teilt. Aus BGE 138 IV 193, E. 4.3.1 ff., geht jedoch implizit hervor, dass sich das Bundesgericht ebenfalls für eine diffe- renzierte Anwendung des Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil StPO ausspricht. e)Die Zulassung des Beschwerdeführers als Partei im Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht Maloja betreffend schwerer fahrlässiger Körperverletzung be- trifft offensichtlich die Interessen und Rechte der Verfahrensbeteiligten und ist so- mit im Sinne der gemachten Erwägungen als materieller-prozessleitender Ent- scheid zu qualifizieren, wogegen die Beschwerde grundsätzlich zulässig ist (vgl. Schmid, a.a.O., N 13 zu Art. 393 StPO). Der Nachteil für den Beschwerdeführer liegt augenscheinlich darin, dass der Beschwerdegegner das Hauptverfahren durch Ausübung seiner mit der Stellung als Privatklägerschaft einhergehenden Parteirechte (Rechtsmittelergreifung, Rechte gemäss Art. 107 StPO) merklich zu beeinflussen mag - und dies unter Umständen zu Ungunsten des Beschwerdefüh- rers im Hauptverfahren. Nichtwiedergutzumachen ist dieser Nachteil dahingehend,
Seite 7 — 16 als die Parteirechte im Hauptverfahren bereits ausgeübt wurden, sollte die Rechtsmittelinstanz in einem späteren Berufungsverfahren gegen den Sachent- scheid feststellen, dass dem jetzigen Beschwerdegegner mangels Konstituierung keine Parteistellung zugekommen wäre. Es drängt sich geradezu auf, die Frage der Parteirechte vor einer Hauptverhandlung zu klären. Dies insbesondere des- halb, da die Regelung der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung darauf abzielt, in einer möglichst frühen Phase Klarheit über die Frage zu schaffen, ob sich die geschädigte Person am Verfahren beteiligen will oder nicht (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1171). Spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens muss deshalb ausdrücklich die Kon- stituierung erklärt worden sein (Art. 118 Abs. 3 StPO). Die detaillierten gesetzli- chen Regelungen über Inhalt, Form und Frist dieser Erklärung (Art. 116 - 119 StPO) zielen ebenfalls darauf ab, unzweifelhafte Gewissheit über den Kreis der Verfahrensparteien zu schaffen. Es würde diesem, dem Gesetz zugrundeliegen- den Gedanken widersprechen, würde man ein Hauptverfahren durchlaufen, ob- schon die Parteifrage umstritten ist. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerde- gegners sind deshalb nicht zu hören. Der Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 15. April 2013 betreffend die Kon- stituierung des Beschwerdegegners ist deshalb der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zugänglich. Der Beschwerdeführer ist, wie vorgehend erwähnt, durch den Entscheid in seinen rechtlichen Interessen betroffen und dahingehend beschwert, weshalb er zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist daher einzutreten. 2.Die Beschwerde stellt nach Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentli- ches Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über volle Kognition und mit der Beschwerde können sämtliche Mängel eines angefochtenen Entscheids gel- tend gemacht werden (Stephenson/Thiriet, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO; Keller, a.a.O., N 38 f. zu Art. 393 StPO; Schmid, a.a.O., N 16 zu Art. 393 StPO). 3.Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob sich der Beschwerdegegner im Haupt- verfahren betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 ff. StPO rechtzeitig konstituiert hat. 4.a)Der Beschwerdeführer führt zunächst aus, dass die Nachfristansetzung zur Konstituierung als Privatklägerschaft vom 17. Juni 2013 durch das Bezirksgericht Maloja unzulässig sei, da der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners ausdrück- lich auf die Konstituierung als Privatkläger verzichtet habe. Rechtsanwalt lic. iur.
Seite 8 — 16 Nikolaus Tamm habe im Anschluss an die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2012 auf die Frage des Staatsanwaltes, ob er eine Zivilforde- rung stelle, geantwortet, er werde dies nicht in diesem Verfahren tun, behalte sich aber die Geltendmachung einer solchen Forderung vor Gericht vor (vgl. act. 4.20, S. 6). Die Vorinstanz hat in Erwägung 8.c ihres Entscheids vom 15. April 2013 diesbezüglich festgehalten, dass die Formulierung von Rechtsanwalt lic. iur. Niko- laus Tamm nicht klar sei. Mit den Worten „nicht in diesem Verfahren“ könne so- wohl das Vorverfahren, wie auch das ganze Strafverfahren gemeint sein. Da die Aussage nicht ohne Zweifel auf die eine oder andere Art verstanden werden kön- ne, hätte die Strafverfolgungsbehörde nach Treu und Glauben eine Rückfrage- und Abklärungspflicht getroffen. Da die Strafbehörde die geschädigte Person nicht zu eindeutigen Erklärungen veranlasst habe und diese nun mit Schreiben vom 28. Januar 2013 klargestellt habe, sich als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen zu wollen, müsse die Aussage anlässlich der Schlusseinvernahme vom 10. De- zember 2012 so ausgelegt werden, dass nicht bereits im Vorverfahren eine Forde- rung geltend gemacht werden wollte. Eine Verzichtserklärung nach Art. 120 Abs. 1 StPO liege nicht vor. b)Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und/oder Zivilkläger beteiligen zu wollen. Durch die Willenserklärung - in der Praxis Konsti- tuierung genannt - wird der geschädigten Person Parteistellung im Strafverfahren eingeräumt (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und damit die Möglichkeit, Parteirechte (vgl. Art. 107 StPO) auszuüben. Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, auf die ihr damit zustehenden Rechte zu ver- zichten (Art. 120 Abs. 1 StPO). Der Verzicht ist dabei endgültig und umfasst die Konstituierung im Straf- sowie im Zivilpunkt, sofern er nicht spezifiziert wird (Art. 120 Abs. 1 2. Satz und Abs. 2 StPO). Die Möglichkeit der Geltendmachung allfälli- ger Zivilansprüche vor einem Zivilgericht wird dadurch nicht eingeschränkt (Art. 122 Abs. 4 StPO). Der Verzicht auf die Zivilklage betrifft folglich nur das Strafver- fahren. c)Die Aussage des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2012 kann tatsächlich nur dahingehend verstanden werden, als auf eine Konstituierung im Zivilpunkt verzichtet wird. Sollte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners mit den Wor- ten „nicht in diesem Verfahren“ das Vorverfahren gemeint haben und wollte er damit aussagen, sich erst im späteren Hauptverfahren konstituieren zu wollen, so liegt offensichtlich ein Verzicht vor. Aus dem Schreiben von Rechtsanwalt lic. iur.
Seite 9 — 16 Nikolaus Tamm vom 28. Januar 2013 geht denn auch hervor, dass dies der Fall sein dürfte. Darin erklärt er, dass er sich mit seiner umstrittenen Aussage die Gel- tendmachung einer Zivilforderung im Hauptverfahren vorbehalten wollte. Er zieht daraus fälschlicherweise die Konsequenz, dass die Konstituierung seines Man- danten als Zivilkläger deshalb rechtzeitig erfolgt sei. Mit dem Verzicht bereits im Vorverfahren Zivilforderungen geltend zu machen geht der Verzicht auf die Konsti- tuierung im Zivilpunkt einher. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners ver- kennt, dass eine Konstituierung bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen hat (Art. 118 Abs. 3 StPO) und im späteren Hauptverfahren nicht mehr möglich ist. Ein allfälliger Rechtsirrtum ist in casu unerheblich. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass aus den übrigen Verfahrensakten nirgends der Wille des Be- schwerdegegners zu erkennen ist, sich am Verfahren als Zivilkläger zu beteiligen. Die Nachfristansetzung durch das Bezirksgericht Maloja ist diesbezüglich somit unzulässig, da der Beschwerdeführer bereits unwiderruflich auf die Konstituierung als Privatklägerschaft im Zivilpunkt gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO verzichtet hat. Es gilt weiter zu prüfen, ob eine Konstituierung im Strafpunkt rechtzeitig erfolgte. 5.a)Der Beschwerdeführer behauptet im Schreiben vom 11. Februar 2013, das Gesetz verlange gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO eine „ausdrückliche“ Konstituie- rung, weshalb die Möglichkeit einer konkludenten Erklärung per se ausgeschlos- sen sei. Eine schriftliche Erklärung oder eine mündlich zu Protokoll gegebene Er- klärung sei hingegen nie erfolgt. Es sei auch kein Strafantrag gestellt worden, wel- cher zugleich als Erklärung eine Konstituierung zur Folge hätte. Vorliegend gehe es jedoch um die Frage, ob eine Konstituierung nach Abschluss des Vorverfah- rens nachgeholt werden könne, was klar zu verneinen sei. Der Beschwerdegegner hält hierzu entgegen, dass die Bekundung der Absicht der Beteiligung am Verfah- ren gemäss Art. 118 Abs. 1 bzw. 119 Abs. 1 StPO nicht an die Schriftform gebun- den sei, wie der Beschwerdeführer implizit vermuten liesse. Der Beschwerdegeg- ner habe sich durch wiederholte Teilnahme an Zeugeneinvernahmen und die Stel- lung von Ergänzungsfragen und Anträgen bzw. durch die tatsächliche Ausübung von Beteiligungsrechten als Privatklägerschaft konstituiert. Die Staatsanwaltschaft habe ihn denn auch richtigerweise stets als Privatklägerschaft bezeichnet und ihm alle damit einhergehenden Parteirechte eingeräumt und ihn schliesslich am 10. Dezember 2012 als Auskunftsperson (Privatkläger) befragt. b)Der Wille der geschädigten Person, am Strafverfahren als Zivil-/Strafkläger aufzutreten und damit Parteirechte zu beanspruchen, muss sich ausdrücklich ma- nifestieren (Mazzuchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Seite 10 — 16 Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 4 zu Art. 118 StPO). Bestehen Zweifel darüber, ob eine Konstituierung erfolgt ist, so trifft die Strafverfolgungsbehörde nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) eine Rückfrage- und Abklärungspflicht (Mazzuchelli/Postizzi, a.a.O., N 5 zu Art. 118 StPO; BGE 119 Ia 4, E. 3b.). Die Staatsanwaltschaft hat die geschädigte Per- son bereits bei Eröffnung des Verfahrens auf das Recht, sich als Privatkläger- schaft zu konstituieren, hinzuweisen und über die Form und Frist der Konstituie- rung aufzuklären (Art. 118 Abs. 4 StPO). Die Willenserklärung der geschädigten Person hat bis zum Abschluss des Vorverfahrens gemäss Art. 318 StPO zu erfol- gen (Art. 118 Abs. 3 StPO). Adressat der entsprechenden Erklärung ist eine Straf- verfolgungsbehörde, wobei eine unzuständige Behörde derartige Eingaben gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO weiterleitet. Gemäss Art. 119 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person, welche sich konstituieren will, die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben. c)Vorliegend hat der Beschwerdegegner im Vorverfahren verschiedene Betei- ligungsrechte ausgeübt (Teilnahme an Zeugeneinvernahmen inkl. teilweises Stel- len von Ergänzungsfragen, vgl. act. 4.9, 4.11, 4.13, 4.14, 4.15, 4.16, 4.17, 4.18, 4.19, 4.20; Stellung von Anträgen, vgl. act. 1.39, 1.43 ). Der Beschwerdegegner wurde von der Staatsanwaltschaft Graubünden während des Vorverfahrens, erst- mals anlässlich einer Zeugeneinvernahme vom 15. Februar 2012 (vgl. act. 4.9), als Privatklägerschaft bezeichnet und schliesslich auch in der Anklageschrift vom 7. Januar 2013 (vgl. act. 1.49) als solche aufgeführt. Klarerweise wurde dies vom Beschwerdegegner nicht beanstandet, da er, wie zuletzt aus dem Schreiben vom 28. Januar 2013 klar zum Ausdruck kommt, stets davon ausging, durch Ausübung von Verfahrensrechten und der Beteiligung an Verfahrenshandlungen den Willen zur Konstituierung als Privatklägerschaft rechtsgenüglich kundgetan zu haben. Es schien zumindest für die Staatsanwaltschaft klar gewesen zu sein, dass der Be- schwerdegegner sich als Privatklägerschaft - zumindest im Strafpunkt - konstituie- ren will. Es würde dem verfassungsmässigen Verbot des überspitzen Formalismus bzw. des Fairnessgebots widersprechen, würde man diese offensichtlich konklu- dent ausgedrückte Absicht nun nicht erkennen wollen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat es versäumt, in Ausübung ihrer Rückfrage- und Aufklärungs- pflicht und unter Anwendung des stets verwendeten Formulars betreffend die Konstituierungserklärung zusätzliche Klarheit in dieser Frage zu schaffen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner in genügender Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich als Privatkläger im Strafpunkt beteiligen will und die Konstituierung als Privatkläger im Strafpunkt
Seite 11 — 16 nicht an einer fehlenden Willenserklärung scheitert. Folglich handelt es sich vorlie- gend - entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen - nicht um ein Fall der nachträglichen Konstituierung, weshalb auf die von den Parteien in diesem Punkt vorgebrachten Ausführungen nicht näher einzugehen ist. Der Beschwerdeführer erleidet dahingehend keine gesetzeswidrige Benachteili- gung, zumal es für ihn klar war, dass der Beschwerdegegner durch Ausübung sei- ner Verfahrensrechte die Stellung als Partei zu beanspruchen beabsichtigt (vgl. Schreiben vom 22. Januar 2013 zuhanden des Bezirksgerichts Maloja) und auf- grund der Akten klar gewesen sein muss, dass die Staatsanwaltschaft den Be- schwerdegegner als Privatklägerschaft betrachtet. Er kann sich folglich nicht gut- gläubig darauf berufen, nicht mit einer Beteiligung des Beschwerdegegners als Partei im Hauptverfahren gerechnet zu haben. 6.a)Der Beschwerdeführer moniert weiter, dass die Nachfristansetzung auch deshalb unzulässig sei, da der Beschwerdegegner mit Erklärung vom 27. Mai 2008 und mit den Erklärungen vor dem Unfall vom 7. sowie 30. Januar 2007 dar- auf verzichtet habe, gegen „officers“ des die Skeletonbahn betreibenden Clubs - und damit gegen den Beschwerdeführer - zu klagen. Eine Verzichtserklärung müsse nicht unmittelbar gegenüber der Strafverfolgungsbehörde abgegeben wer- den, wie dies die Vorinstanz festhalte. In Anlehnung an die herrschende Lehre bezüglich einer Verzichtserklärung betreffend eines Strafantrages gemäss Art. 304 StPO, sei einzig und alleine entscheidend, dass ein entsprechender Verzicht er- folgte und die Erklärung der zuständigen Behörde zugetragen wurde. Die Desin- teresseerklärung, welche üblicherweise anlässlich von Vergleichsverhandlungen in einer Vereinbarung abgeschlossen würde, sei der Verzichtserklärung gleichge- stellt und habe schon unter dem alten Recht den Verzicht auf die Ausübung der Verfahrensrechte zur Folge gehabt. Es werde als rechtsmissbräuchlich gewertet, wenn sich die geschädigte Person weigere, sich an eine einst abgegebene Desin- teresseerklärung zu halten. Der Beschwerdegegner bemerkt betreffend die Erklärung vom 27. Mai 2008 in seiner Stellungnahme vom 15. März 2013, dass diese aus formellen Gründen im Strafverfahren keine Rechtswirkungen entfalte, da die Erklärung nicht im Rahmen des Verfahrens gegenüber einer zuständigen Behörde und lange vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung ergangen sei. Ein rechtlicher Bezug zur Schweiz bestehe auch im materiellen Sinne nicht, da die Erklärung auf englischem Boden gegenüber einer britischen Privatperson - dem Beschwerdeführer, welcher nicht als Vertreter des Clubs aufgetreten sei - abgegeben worden sei. Der Be-
Seite 12 — 16 schwerdegegner habe sich nicht nur in einer gesundheitlich und existenziell prekären Situation befunden, ihm hätten auch für die Meinungsbildung zentrale Informationen gefehlt. Insofern liege ein rechtlich relevanter Willensmangel vor. Nach britischem Recht wäre er zivilrechtlich nicht an die Erklärung gebunden. Der Beschwerdeführer hätte sich auch bisher in keinem Verfahren auf die nun ins Recht gelegte Desinteresseerklärung berufen. b)Die Desinteresseerklärungen wurden dem Bezirksgericht Maloja mit Schreiben vom 11. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht. Die Erklärungen wurden jedoch bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht eingereicht. Dies obschon für den Beschwerdeführer während des Vorverfahrens klar gewesen sein muss, dass dem Beschwerdegegner die Stellung als Privatklägerschaft zugestanden wird und Letzterer bereits betreffend die vorangegangene Einstellungsverfügung einen Pro- zess bis vor Bundesgericht führte. Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, dem Beschwerdegegner die Stellung als Privatkläger im Vorverfahren zuzubilligen und sich danach unter Berufung auf die bereits seit langem bekannten Desinteresseerklärungen gegen die Zulassung des Beschwerdegegners als Pri- vatkläger im Hautpverfahren auszusprechen. Der Einwand des Beschwerdefüh- rers ist deshalb nicht zu hören. c)Es drängt sich jedoch auf, an dieser Stelle im Sinne einer Eventualbegrün- dung noch kurz zu den Desinteressenerklärungen selbst Stellung zu nehmen: Gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll auf die ihr zustehenden Verfahrensrechte verzichten. Der Verzicht ist dabei endgültig. Vorausgesetzt wird jedoch unter anderem, dass der Verzicht in Kenntnis aller relevanten Umstände erfolgt (vgl. Schmid (Hand- buch StPO), a.a.O., N 699, mit Hinweis auf BGE vom 1. Februar 2007, 6P.88/2006, E. 5.4. f.) und eindeutig und vorbehaltlos ergeht (Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 120 StPO). Aufgrund dessen kann zunächst festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer aus den Desinteresseerklärungen vom 7. Januar 2007 und 30. Januar 2007, welche vor dem Unfall abgegeben wurden, keine Rechte abzuleiten vermag, da diese gerade einen unzulässigen Verzicht auf Vorrat darstellen. Die Erklärungen welche nach dem Unfall erfolgten, namentlich die schriftliche und un- terzeichnete Erklärung vom 27. Mai 2008, sind nicht eindeutig und scheinen au- genscheinlich einen etwaigen Verzicht auf zivilrechtliche Forderungen zu betref- fen. Dies ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut und andererseits aus dem Ge- samtzusammenhang des letzten Schreibens. So erklärt der Beschwerdegegner, dass er zu seinem Vorteil keine Forderungen geltend machen oder ein Verfahren einleiten werde. Wie aufgrund der in Klammer gesetzten Bemerkung im Brief vom
Seite 13 — 16 27. Mai 2008 deutlich wird, sind mit „benefit“ offensichtlich finanzielle Vorteile ge- meint. Ungeachtet der Desinteresseerklärung des Geschädigten haben bei Offizi- aldelikten die staatlichen Behörden abzuklären, ob in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine strafbare Handlung vorliegt (BGE vom 1. Februar 2007, 6P.88/2006, E. 5.4.3). Durch die Beteiligung am Strafverfahren - welches die Verfolgung eines inkriminierten Verhaltens zum Zwecke hat und nicht die Schaffung von Vorteilen zu Gunsten der geschädigten Person - verfolgt der Beschwerdegegner keine ei- genen (zivilrechtlichen) Vorteile im Sinne der Erklärung vom 27. Mai 2008 ( „[...] i will not at any time make any claim, or issue any proceedings [...] for my own be- nefit.“). Der Verzicht steht denn auch im Zusammenhang mit der in Aussicht ge- stellten Spende der Clubmitglieder und scheint auch davon abhängig gemacht zu werden („I am most grateful and deeply touched that you [...] and the others are planning to launch an appeal [...] for me.“ und am Ende des Briefs: „This letter [...] will become legally binding on me as soon as the appeal is launched [...]“). Zu- sammenfassend kann folglich festgehalten werden, dass sich aus der Erklärung vom 27. Mai 2008 kein eindeutiger Verzicht auf die Konstituierung als Privatklä- gerschaft im Strafpunkt ergibt - im Gegenteil. Der Verzicht, wäre er auch im Straf- punkt erfolgt, welcher einen Monat nach der Eröffnung des Strafverfahrens und fünf Monate nach dem Unfall erfolgte, dürfte denn auch unverbindlich sein, da er zu einem Zeitpunkt erklärt wurde, in dem es dem Beschwerdegegner schlicht nicht möglich war in Kenntnis aller relevanten Umstände auf die Konstituierung im Strafpunkt zu verzichten. Die drei vorgebrachten Erklärungen stellen damit keinen Verzicht auf die Konstituierung als Privatklägerschaft im Strafpunkt dar. 7.a)Der Beschwerdeführer beanstandet die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes des „fair trail“, indem es die Vorinstanz unterlassen habe, ihm die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 15. März 2013 zuzustellen. Es komme erschwerend hinzu, dass die Eingabe vom 15. März 2013 neue Einwände zu enthalten schien, wie aus dem angefochtenen Entscheid hervorgehe. Nur im Falle einer Gutheissung der Beschwerde - durch Nichtzulas- sen des Beschwerdegegners als Zivil- und Strafkläger - erübrige sich eine Rück- weisung an die Vorinstanz. Im Weiteren seien die Verzichtserklärungen des Be- schwerdegegners bei der Entscheidfindung durch die Vorinstanz gänzlich un- berücksichtigt geblieben, womit Art. 120 StPO sowie die Begründungspflicht und somit der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden seien. b)Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt dieser Grundsatz,
Seite 14 — 16 dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt (vgl. BGE 129 I 232, E. 3.2, S. 236). In der eidgenössischen Strafprozessordnung wird dieser Anspruch in Art. 107 Abs. 1 StPO konkretisiert, indem dessen hauptsächliche Bestandteile aufgeführt werden. Darüber hinaus fliesst der Anspruch auf rechtliches Gehör betreffend einzelne Teilgehalte auch aus anderen Bestimmungen. Art. 109 Abs. 2 StPO statuiert das Recht der Partei- en zu Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen. Das Recht auf Stellung- nahme bildet Ausfluss aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Haf- ner/Fischer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 21 zu Art. 109 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dies bedeutet grundsätz- lich, dass die Verletzung dieses Rechts ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Ist die Verletzung des Anspruchs nicht gravierend und hat die Rechtsmitte- linstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen wie die Vorinstanz, kann die Verletzung vor der Rechtsmittelinstanz ausnahmsweise geheilt werden. Aus- serdem muss der Betroffene über die gleichen Mitwirkungsrechte wie vor der Vor- instanz verfügen (BGE 133 I 201, E 2.2; BGE 126 I 68, E. 2; BGE vom 28. Februar 2008, 6B_568/2007, E. 6.4). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an ei- ner beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387, E. 5.1, S. 390). c)Der Beschwerdeführer erkennt in der unterbliebenen Zustellung der Einga- be des Beschwerdegegners vom 15. März 2013 zu Recht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren besteht - wie bereits ausgeführt wurde - volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO), weshalb der festgestellte Mangel gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich heilbar ist. Der angefochtene Entscheid kann in allen Rechts- und Sachfragen frei überprüft werden. Dem Beschwerdeführer kommen zudem die gleichen Mitwir- kungsrechte wie vor dem Bezirksgericht Maloja zu. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend nicht gravierend, da die Vorinstanz ihre Entscheidung vom 15. April 2013 offensichtlich nicht auf die Ausführungen des Beschwerdegegners in seiner Stellungnahme vom 15. März 2013 betreffend die Hintergründe und Vor- geschichten zu den ins Recht gelegten Desinteresseerklärungen stützte. Vielmehr
Seite 15 — 16 betrachtete die Vorinstanz die ins Recht gelegten Erklärungen nicht als Verzichts- erklärungen, da sie nicht gegenüber der Strafverfolgungsbehörde abgegeben worden seien. Darin ist keine Verletzung von Art. 120 StPO, der Begründungs- pflicht oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken, zumal sich die Vor- instanz auf die Punkte beschränken durfte, die für den Entscheid wesentlich waren (vgl. BGE 133 III 439, E. 3.3, S. 445). Im Übrigen stützt sich auch der vorliegende Entscheid nicht auf die Ausführungen in der besagten Stellungnahme des Be- schwerdegegners. Die materiellen Fragen zu den Desinteresseerklärungen wur- den lediglich im Sinne einer Eventualbegründung kurz aufgegriffen (vgl. Erwägung 6 b). Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids enthält überdies eine Zusammenfas- sung des Inhalts der Stellungnahme, zu welchem der Beschwerdeführer unter lit. B, Ziffer 4 seiner Beschwerdeschrift Stellung nahm. Eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs wäre demzufolge ein formalistischer Leer- lauf. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist vorliegend somit geheilt. 8.Die Beschwerde wird dahingehend teilweise gutgeheissen, als der Be- schwerdegegner im Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht Maloja betreffend die fahrlässig schwere Körperverletzung nicht als Privatklägerschaft im Zivilpunkt zu- gelassen wird. 9Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen teilweise durchgedrungen und die Beschwerde wurde im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der Be- schwerdegegner ist mit seinem Hauptantrag nicht durchgedrungen, hingegen teil- weise mit dem Eventualbegehren. Demnach gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu ½ zu Lasten des Beschwerdeführers und zu ½ zu Lasten des Be- schwerdegegners. Für Entscheide im Beschwerdeverfahren wird eine Gerichtsge- bühr von CHF 1'000.00 bis Fr. 5‘000.00 erhoben (vgl. Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1‘500.-- festgelegt. Die Parteikosten werden bei diesem Ausgang des Verfahrens wettgeschlagen.
Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: