Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 26. April 2013Schriftlich mitgeteilt am: SK2 13 19 3. Juni 2013 Verfügung II. Strafkammer VorsitzPritzi Aktuarin ad hoc Sonder In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. März 2013, mitgeteilt am 27. März 2013, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG etc.,
Seite 2 — 7 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 5. April 2013 und nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, –dass X._____ mit Strafbefehl vom 21. Januar 2013, mitgeteilt am 21. Januar 2013, wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Art. 2 Abs. 1 der Verkehrs- regelnverordnung (VRV; SR 741.11) in Verbindung mit Art. 91 Abs. 2 SVG und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG zu einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu je Fr. 140.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jah- ren, zu einer Busse von Fr. 900.-- und bei schuldhafter Nichtbezahlung er- satzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen verurteilt wurde, –dass ihm zusätzlich die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 809.-- (Barauslagen Fr. 284.-- und Gebühren Fr. 525.--) auferlegt wurden, –dass X._____ am 18. Februar 2013 mit einem mit „Erklärungsbedarf und Fra- gen zu Strafbefehl, Punkt 3 und 5“ betitelten Schreiben an die Staatsanwalt- schaft Graubünden gelangte und um Erklärung der Berechnung der Busse von Fr. 900.-- sowie um eine detaillierte Auflistung der Zusammensetzung der Barauslagen von Fr. 284.-- sowie der Gebühren von Fr. 525.-- ersuchte, –dass X._____ sein Schreiben zudem mit dem Hinweis beendete, dass er es „bedaure“, dass er der Staatsanwaltschaft Graubünden „nicht innert der Frist von 10 Tagen eine schriftliche Antwort zu dem Strafbefehl habe zustellen kön- nen“, –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ mit Schreiben vom 26. Fe- bruar 2013 darauf hinwies, dass die Einsprachefrist von 10 Tagen mit seinem Schreiben vom 18. Februar 2013 nicht gewahrt sei, sie aber trotzdem um Mit- teilung ersuchte, ob sein Schreiben als Einsprache entgegengenommen wer- den solle, wobei sie ohne seinen Gegenbericht davon ausgehen würden, dass er keine Einsprache erhebe, –dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben zudem die Zusammensetzung der Busse sowie der Barauslagen und Gebühren erläuterte, –dass X._____ mit „Stellungnahme“ vom 7. März 2013 ausführte, dass und weshalb er mit der Höhe der Busse, der Barauslagen sowie der Untersu-
Seite 3 — 7 chungsgebühren nicht einverstanden sei und sein Schreiben mit dem Hinweis abschloss, dass er „einen definitiven und endgültigen Bescheid unter Berück- sichtigung dieses Schreibens, über die einzelnen fälligen Positionen“ erwarte, –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ am 14. März 2013 noch- mals um entsprechende Mitteilung bat, ob sein Schreiben als Einsprache ge- gen den Strafbefehl gelte und sie ohne Antwort innert 10 Tagen davon ausge- hen würden, dass es sich um eine Einsprache handle, wobei X._____ noch- mals darauf hingewiesen wurde, dass die 10-tägige Einsprachefrist nicht ge- wahrt sei, da ihm der Strafbefehl bereits am 22. Januar 2013 zugestellt wor- den sei, –dass X._____ mit Schreiben vom 21. März 2013 mitteilte, dass der Strafbefehl falsch sei, er somit Einsprache erhebe und darum ersuchte, „den neuen Straf- befehl mit dem heutigen Kenntnisstand und Fakten neu zu definieren“, –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 26. März 2013, mitgeteilt am 27. März 2013, eine Abschreibungsverfügung erliess, da die von X._____ am 22. Februar 2013 erhobene Einsprache gegen den am 22. Januar 2013 zugestell- ten Strafbefehl vom 21. Januar 2013 verspätet erfolgt sei, das Untersu- chungsverfahren gemäss Art. 355 StPO demnach abgeschrieben werde und der Strafbefehl vom 21. Januar 2013 somit rechtskräftig sei, –dass die nach der Einsprache zusätzlich entstandenen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 200.--, X._____ überbunden wurden, –dass X._____ mit Schreiben vom 5. April 2013 „Beschwerde gegen den Straf- befehl vom 21. Januar 2013 und die Abschreibungsverfügung vom 27. März 2013“ erhob und ausführte, dass der Strafbefehl vom 21. Januar 2013 nicht korrekt sei, da der Strafbefehl gemäss Art. 353 StPO die erfüllten Straftat- bestände enthalten müsse, was mit den Abkürzungen „SVG“, „VRV“ etc. und den zusätzlichen Verweisen wie „Art.“, „Abs.“ nicht erfüllt sei, da die Abkür- zungen ohne Legende nicht eindeutig und nicht nachvollziehbar seien, –dass X._____ darüber hinaus die ihm mit der Abschreibungsverfügung vom 26. März 2013 zusätzlich auferlegten Kosten von Fr. 200.-- beanstandete, da diese Kosten lediglich aufgrund des nicht nachvollziehbaren Strafbefehls vom 21. Januar 2013, der nicht nachgewiesenen Barauslagen der Staatsanwalt- schaft Graubünden sowie der falschen Straftatbestände des Strafbefehls und somit aufgrund des Verschuldens der Staatsanwaltschaft entstanden seien,
Seite 4 — 7 –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2013 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne, –dass gemäss Art. 393 Abs. 1 StPO gegen Verfügungen der Staatsanwalt- schaft innert 10 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheids schrift- lich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erho- ben werden kann (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgeset- zes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), –dass Beschwerdeobjekt vorliegend die Abschreibungsverfügung der Staats- anwaltschaft Graubünden vom 26. März 2013, mitgeteilt am 27. März 2013, ist, gegen welche die Beschwerde am 5. April 2013 und damit binnen Frist er- hoben wurde, –dass sich die Beschwerde allerdings als offensichtlich unbegründet erweist, folglich der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, –dass sich die Beschwerde hauptsächlich gegen den Strafbefehl vom 21. Ja- nuar 2013 richtet und der Beschwerdeführer insbesondere vorbringt, dass der Strafbefehl nicht korrekt und nicht rechtsgültig sei, –dass der Beschwerdeführer dabei übersieht, dass der Strafbefehl nicht innert der 10-tägigen Frist bei der Staatsanwaltschaft angefochten wurde, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht das Untersuchungsverfahren gemäss Art. 355 StPO abgeschrieben hat und der Strafbefehl vom 21. Januar 2013 rechts- kräftig ist, –dass der Beschwerdeführer folglich keine Einwände gegen den Strafbefehl mehr erheben kann, zumal er in seiner Beschwerde auch nicht darlegt, dass er rechtzeitig eine Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben habe, und auch nicht ausführt, weshalb die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft unrichtig sein soll, –dass, sofern sich die Beschwerde gegen den Strafbefehl vom 21. Januar 2013 richtet, nicht darauf eingetreten werden kann, da der Strafbefehl - wie bereits ausgeführt - in Rechtskraft erwachsen ist,
Seite 5 — 7 –dass im Übrigen der Strafbefehl vom 21. Januar 2013 ohnehin auch den An- forderungen gemäss Art. 353 StPO genügt, da insbesondere die erfüllten Straftatbestände klar und unmissverständlich aufgeführt sind und die erwähn- ten Abkürzungen als allgemein anerkannt gelten, weshalb sich der Beschwer- deführer bei Unkenntnis derselben selber darüber zu informieren hat und des Weiteren der Beschwerdeführer, sofern er mit dem Strafbefehl nicht einver- standen gewesen ist, innert 10 Tagen hätte Einsprache im Sinne von Art. 354 StPO erheben müssen, insbesondere da dies auf dem Strafbefehl vom 21. Januar 2013 auch ausdrücklich so festgehalten worden war, –dass der Beschwerdeführer weiter vorbringt, dass ihm mit der Abschreibungs- verfügung der Staatsanwaltschaft ungerechtfertigterweise die nach der Ein- sprache entstandenen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 200.--, auferlegt worden seien, obwohl die Unkosten auf das Verschulden der Staats- anwaltschaft Graubünden zurückzuführen seien, –dass die beschuldigte Person, wenn sie des eingeklagten Delikts schuldig ge- sprochen wird, das Verfahren verschuldet hat und daher die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 37 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [BR 350.100; EGzStPO] i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO), –dass demnach sämtliche mit dem Strafbefehl zusammenhängende Kosten der Beschwerdeführer als schuldig gesprochene Person zu tragen hat, –dass sich - wie die Staatsanwaltschaft ebenfalls einbringt - die Verlegung der Kosten zudem nach dem Grundsatz, wonach die Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht hat, richtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2012 vom 19. No- vember 2012 E. 3.1; 6B_93/2012 vom 26. September 2012, E. 4.4.1), –dass der Beschwerdeführer mit seinen zusätzlichen Eingaben an die Staats- anwaltschaft zusätzlichen Aufwand und damit zusätzliche Kosten verursacht hat, womit er die entstandenen Kosten zu tragen hat, wobei eine Gebühr von Fr. 200.-- angemessen erscheint, –dass deshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht das Verfahren abgeschrieben hat und das hiergegen eingelegte Rechtsmittel vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, –dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO),
Seite 6 — 7 –dass gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfah- ren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Ge- richtsgebühr von Fr. 1‘000.-- bis Fr. 5‘000.-- zu erheben ist, –dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann, –dass angesichts des Umstands, dass dem Gericht kein grosser Aufwand ent- standen ist, eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- als angemessen erscheint,
Seite 7 — 7 erkannt 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten von X._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizeri- sche Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: